publié le 08 février 2018
Circulaire GPI87 concernant le report des congés de 2017 et l'octroi de certains congés en 2018. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
5 DECEMBRE 2017. - Circulaire GPI87 concernant le report des congés de 2017 et l'octroi de certains congés en 2018. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire GPI87 du Ministre de la Sécurité et de l'Intérieur du 5 décembre 2017 concernant le report des congés de 2017 et l'octroi de certains congés en 2018 (Moniteur belge du 27 décembre 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 5. DEZEMBER 2017 - Rundschreiben GPI87 in Bezug auf die Übertragung von Urlaubstagen des Jahres 2017 und die Gewährung bestimmter Urlaubstage im Jahr 2018 An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frau Hohe Beamtin, beauftragt mit der Ausübung von Zuständigkeiten der Brüsseler Agglomeration An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An die Frau Generalkommissarin der föderalen Polizei Zur Information: An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrte Frau Generalkommissarin, nachstehend finden Sie die Richtlinien in Bezug auf die Übertragung von Urlaubstagen des Jahres 2017 und die Richtlinien für das Jahr 2018 in Bezug auf die verordnungsrechtlichen Feiertage, die von der Generalkommissarin oder vom Korpschef gewährt werden, sowie die Daten, an denen bestimmte Ersatzurlaubstage genommen werden müssen. 1. Übertragung von Urlaubstagen des Jahres 2017: Gemäß Artikel VIII.III.2 RSPol kann der Jahresurlaub bis zum 31. März des Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, für das der Jahresurlaub gewährt worden ist, genommen werden. Der Jahresurlaub von 2017, der nicht genommen worden ist, könnte also von allen Personalmitgliedern der Polizeidienste bedingungslos bis zum 1. April 2018 genommen werden.
Doch angesichts der außergewöhnlichen Ereignisse im Jahr 2016 (unter anderem die Anschläge in Brüssel, der fortgesetzte Kampf gegen Terrorismus und Radikalismus oder die Flüchtlingskrise) und aufgrund des Umstands, dass diese Ereignisse auch 2017 mehr oder weniger große Auswirkungen auf alle betroffenen lokalen und föderalen Polizeidienste hinsichtlich der Organisation des Dienstes und des Einsatzes der verfügbaren Personalkapazität gehabt haben, beschließe ich auf der Grundlage von Artikel VIII.III.2 Absatz 2 RSPol, dass alle Mitglieder des Personals der integrierten Polizei die restlichen Tage ihres Jahresurlaubs 2017 bis zum 31. Dezember 2018 nehmen können.
Die jeweiligen hierarchischen Vorgesetzten müssen jedoch darüber wachen, dass die betreffenden Personalmitglieder nach Möglichkeit und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Dienstes regelmäßig eine Mindestanzahl Urlaubstage nehmen. Es darf nämlich nicht sein, dass Personalmitglieder Urlaubstage unbegrenzt ansammeln, um sie schließlich alle auf einmal zu nehmen. Dies wäre auch nachteilig für das Wohlergehen der Betreffenden.
Ich möchte zudem unterstreichen, dass Personalmitglieder, die ihren Jahresurlaub von 2017 aufgrund einer Verweigerung eines Jahresurlaubs, eines Mutterschaftsurlaubs oder einer Abwesenheit wegen Krankheit während des Zeitraums der Übertragung (1. Januar 2018 bis 31. März 2018) nicht vor dem 1.April 2018 haben nehmen können, diesen Jahresurlaub gemäß Artikel VIII.1bis AEPol bis zum 1. April 2019 übertragen können. 2. Urlaubskalender 2018: 2.1 Verordnungsrechtliche Feiertage, die von der dafür zuständigen Behörde festgelegt werden Zwei verordnungsrechtliche Feiertage werden in Anwendung von Artikel I.I.1 Nr. 19 RSPol von der Generalkommissarin beziehungsweise von den Behörden, die sie für die föderale Polizei bestimmt, oder vom Korpschef beziehungsweise vom Dienst, den er für die lokale Polizei bestimmt, gewährt.
Richtlinien für das Jahr 2018: Für die föderale Polizei werden die beiden von der Generalkommissarin gewährten verordnungsrechtlichen Feiertage ab Anfang des Jahres 2018 dem Urlaubsblatt hinzugefügt.
Sie können unter den gleichen Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen werden.
Für die lokale Polizei kann der Korpschef nach Beratung im betreffenden Basiskonzertierungsausschuss die beiden Tage entweder am Anfang des Jahres dem Urlaubsblatt hinzufügen oder auf zwei bestimmte Daten festlegen oder einen Tag dem Urlaubsblatt hinzufügen und den anderen auf ein bestimmtes Datum festlegen. 2.2 Ersatzurlaubstage für die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Feiertage, die auf einen Samstag oder einen Sonntag fallen Im Jahr 2018 fallen zwei gesetzliche Feiertage (21. Juli und 11.
November) auf einen Samstag oder einen Sonntag. Die Personalmitglieder haben folglich ein Anrecht auf zwei Ersatzurlaubstage. Aufgrund von Artikel VIII.III.13 Absatz 2 RSPol sind diese zwei Tage für alle Personalmitglieder der Polizeidienste auf den 11. Mai beziehungsweise den 24. Dezember 2018 festgelegt worden, sodass zwei Brückentage geschaffen werden.
Sollten die Korpschefs der lokalen Polizei bereits einen der von ihnen zu bestimmenden verordnungsrechtlichen Feiertage (siehe Nummer 2.1) auf den 11. Mai oder den 24. Dezember festgelegt haben, können sie von dieser Regel abweichen. 3. Bezüglich der Rechtsstellung der Personalmitglieder, die an diesen Urlaubstagen arbeiten müssen, verweise ich Sie auf die Richtlinien im Rundschreiben GPI 34 vom 11.März 2003 in Bezug auf bestimmte im Jahr 2003 gewährte Urlaubstage.
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON