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Circulaire du 03 mai 2010
publié le 04 février 2011

PREV 32. - Circulaire explicative relative à la fonction de gardien de la paix et à la création du service des gardiens de la paix. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2011000036
pub.
04/02/2011
prom.
03/05/2010
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


3 MAI 2010. - PREV 32. - Circulaire explicative relative à la fonction de gardien de la paix et à la création du service des gardiens de la paix. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire explicative PREV 32 du Ministre de l'Intérieur du 3 mai 2010 relative à la fonction de gardien de la paix et à la création du service des gardiens de la paix (Moniteur belge du 3 mai 2010).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES PREV 32. - Erläuterndes Rundschreiben über die Funktion eines Ordnungshüters und die Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes An die Frauen und Herren Gouverneure An die Frauen und Herren Bürgermeister Zeichen: PREV 32 - Anlage: 0 Zielgruppe: die Frauen und Herren Bürgermeister der Städte und Gemeinden, die Personal beschäftigen oder anwerben möchten, das unter die Rechtsvorschriften über Ordnungshüter fällt.

Zielsetzung: die Rechtsvorschriften über Ordnungshüter ausführlich beschreiben und in ihren Kontext stellen, um die Städte und Gemeinden bei der Einrichtung ihres Ordnungshüterdienstes zu unterstützen.

Zusammenfassung: In diesem Rundschreiben wird ausführlich beschrieben, welche Bedingungen die Gemeinden und ihre Ordnungshüter und feststellenden Ordnungshüter erfüllen müssen auf der Grundlage des Gesetzes vom 15. Mai 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juni 2007; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 13. August 2007) "zur Schaffung der Funktion eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes", abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 7. August 2008; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 17. Dezember 2008) "zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)".

Zu unternehmende Aktionen: für die betreffenden Städte und Gemeinden, Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes vor dem 9. Januar 2009.

Schlüsselbegriffe: Sicherheit und Vorbeugung - Ordnungshüter - Ordnungshüterdienst.

Kontakt FÖD Inneres: Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung Direktion Integrale Lokale Sicherheit Hilde Van Der Linden - Tel.: 02 557 35 75 - E-Mail: hilde.vanderlinden@ibz.fgov.be Céline Delarue - Tel.: 02 557 35 48 - E-Mail: celine.delarue@ibz.fgov.be Verfasser: Antoine ISEUX Hilde VAN DER LINDEN EINLEITUNG 1. Kontext 2.Wille des Gesetzgebers A. Funktion eines Ordnungshüters I. Allgemeines II. Aufträge der Ordnungshüter II.1 Aufträge des Ordnungshüters II.2 Aufträge des feststellenden Ordnungshüters III. Tätigkeitsfeld der Ordnungshüter III.1 Grundprinzip III.2 Ausnahmen III.3 Bedingungen IV. Befugnisse der Ordnungshüter IV.1 Allgemeine Befugnisse IV.2 Spezifische Befugnisse V. Ausübungsbedingungen V.1 Gewünschtes Profil V.2 Bedingungen für die Ausübung der Funktion eines Ordnungshüters V.3 Spezifische Bedingungen für die Ausübung der Funktion eines feststellenden Ordnungshüters V.4 Rolle des Korpschefs bei der Anwerbung VI. Uniform und Identifizierungskarte VI.1 Uniform VI.2 Identifizierungskarte B. Ordnungshüterdienst I. Einrichtung des Ordnungshüterdienstes II. Beziehung des Ordnungshüterdienstes mit der Polizei III. Leiter des Ordnungshüterdienstes III.1 Rolle des Leiters des Ordnungshüterdienstes III.2 Bedingungen für die Ausübung der Funktion eines Leiters des Ordnungshüterdienstes C. Kontrolle I. Polizei II. Beamte des FÖD Inneres III. Disziplinarmassnahmen EINLEITUNG 1. Kontext Seit Beginn der neunziger Jahre bildet die Einsetzung personeller Mittel eine wichtige Komponente der Vorbeugungspolitik.Diese Einsetzung für Sensibilisierungs-, Informierungs- und Überwachungsaufträge ist vor kurzem auf die Feststellung von Verstössen ausgedehnt worden, die zu kommunalen Verwaltungssanktionen führen.

Diese nichtpolizeilichen Sicherheits- und Vorbeugungsberufe sind aufgrund der Aktualität, des Auftauchens bestimmter Phänomene und Strategien der Arbeitbeschaffung stets zahlreicher geworden. Sie haben jeweils eine eigene Bezeichnung, eigene Bedingungen für die Zulassung zum Beruf, eigene Funktionsbeschreibungen und eine eigene Uniform, jedoch oft ohne spezifischen verordnungsrechtlichen Rahmen.

Dies führt nicht nur zu einer möglichen Überschneidung mit Aufgaben anderer reglementierter Überwachungsfunktionen - wie denjenigen privater Wachleute -, sondern auch zu Verwirrung bei der Bevölkerung.

Die Gefahr bestand darin, dass die Bevölkerung manchen Bediensteten Befugnisse zuerkennt, die ihnen nicht zustehen, mit einem möglichen Rechtsmissbrauch als Folge, oder umgekehrt, dass die Bevölkerung bestimmte Befugnisse dieser Bediensteten nicht anerkennt, mit einem Verlust an Glaubwürdigkeit als Folge. 2. Wille des Gesetzgebers Zur Reorganisation der Überwachung des öffentlichen Bereichs wollte der Gesetzgeber diese nichtpolizeilichen öffentlichen Sicherheits- und Vorbeugungsfunktionen vereinfachen und aufeinander abstimmen. Mit diesem Rahmen werden fünf wichtige Ziele verfolgt: 1)genaue Festlegung des Tätigkeitsfelds und der Befugnisse der Ordnungshüter, 2) klare Unterscheidung zwischen Ordnungshütern und anderen reglementierten Überwachungsfunktionen, wie denjenigen der privaten Sicherheit.Beide Funktionen konkurrieren nicht miteinander, sondern ergänzen sich, 3) Organisation der funktionellen Beziehungen zwischen diesen Bediensteten und den Polizeidiensten, 4) Erstellung eines rechtlichen Rahmens zur Regelung der Zulassungs- und Ausübungsbedingungen, einschliesslich der Sicherheits- und Ausbildungsbedingungen, sowie zur Regelung der Kontrolle dieser Bediensteten, 5) Verbesserung der Sichtbarkeit dieser Bediensteten durch eine einheitliche Arbeitskleidung mit gemeinsamem Emblem und obligatorisches sichtbares Tragen einer Identifizierungskarte. Mit dem Gesetz vom 15. Mai 2007 wird bezweckt, hierauf eine Antwort zu geben.

Das Gesetz vom 15. Mai 2007 bezieht sich nicht auf das Berufs- und Sozialstatut der Ordnungshüter und der feststellenden Ordnungshüter.

Die Gemeinde kann sich für die soziale Regelung ihrer Wahl entscheiden und kann somit diesen Bediensteten das Statut zuerkennen, das sie für das am besten geeignete hält.

Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es, die Rechtsvorschriften über die Ordnungshüter ausführlich zu beschreiben und in ihren Kontext zu stellen, um den Städten und Gemeinden bei der Einrichtung ihres Ordnungshüterdienstes zu unterstützen.

A. Funktion eines Ordnungshüters I. Allgemeines Jede Person, die direkt oder indirekt von einer Gemeinde beschäftigt wird, die die im Gesetz vom 15. Mai 2007 erwähnten Aufträge als Kernauftrag ausführt, wird als Ordnungshüter betrachtet.

Dies betrifft: alle nichtpolizeilichen öffentlichen Sicherheits- und Vorbeugungsfunktionen, insbesondere die früheren Funktionen eines Parkwächters, eines Stadtwächters (APS), eines befugten Aufsehers und eines feststellenden Bediensteten im Rahmen der kommunalen Verwaltungssanktionen.

Unter "direkt oder indirekt Beschäftigte" versteht man: - Bedienstete, die von der Gemeinde direkt über einen Arbeitsvertrag angeworben werden (Angestellte, Arbeiter, Aktiva-Statut, Kontingent Erstbeschäftigung usw.), - Bedienstete, die von der Gemeinde indirekt über die lokale Beschäftigungsagentur angeworben werden, - Bedienstete, die über eine von bestimmten Gemeinden eingerichtete juristische Person angeworben werden (z.B. Gemeinden, die ihren Vorbeugungsdienst beispielsweise in Form einer VoG organisieren möchten). "Kernauftrag" ist das Gegenteil von "Nebenauftrag".

Unter einer als Nebenauftrag ausgeübte Tätigkeit versteht man eine Tätigkeit, die gelegentlich ausgeübt wird. Manche Gemeindedienstete oder andere Personen müssen in der Tat manchmal Aufgaben ausführen oder Handlungen vornehmen, die Ordnungshütern vorbehalten sind. Der Gesetzgeber hat nicht die Absicht, all diese Personen jetzt als Ordnungshüter zu betrachten.

Einige Beispiele: - eine Lehrerin oder ein Mitglied des Elternrats, die/das den Kindern vor oder nach der Schule beim Überqueren der Strasse hilft, - ein Rettungsschwimmer, der Personen am Strand beaufsichtigt, - ein Vorbeugungsbeamter, der die Bevölkerung direkt sensibilisiert, indem er bei einer Vorbeugungsaktion Faltblätter austeilt, - ein Arbeiter des Wegedienstes, der ab und zu einen Verstoss feststellt, der zu einer kommunalen Verwaltungssanktion führen kann.

Sozialpräventive Funktionen und Berater für technische Vorbeugung sind auch nicht von dem Gesetz vom 15. Mai 2007 betroffen, da ihr Kernauftrag den Rahmen der reinen Sensibilisierung überschreitet.

II. Aufträge der Ordnungshüter Allgemein lässt sich sagen, dass die Tätigkeiten, die die Ordnungshüter im Rahmen des Ordnungshüterdienstes ausüben, darauf abzielen: - das Sicherheitsgefühl der Bürger zu erhöhen, - Aktionen zur Eindämmung von Diebstahl- und Verkehrssicherheitsphänomenen durchzuführen, - sozialen Belästigungen vorzubeugen.

II.1 Aufträge des Ordnungshüters Konkret besteht die Funktion eines Ordnungshüters aus folgenden Aufträgen: 1. Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Sicherheit und die Kriminalitätsvorbeugung Hierbei geht es darum, einen Mentalitätswechsel bei der Bevölkerung herbeizuführen, damit sie sich neue, gute Gewohnheiten in Sachen Kriminalitätsvorbeugung aneignet. Die Sensibilisierung der Öffentlichkeit betrifft alle Vorbeugungsaktionen oder Vorbeugungskampagnen, bei denen nicht nur Faltblätter, Unterlagen oder Plakate verteilt werden, sondern auch über verbale Kontakte, beispielsweise bei Informationskampagnen oder Informationsversammlungen, Botschaften oder Informationen in Sachen Kriminalitätsvorbeugung oder Sicherheit weitergegeben werden.

Mit der Sensibilisierung soll zudem die Bevölkerung auf die Einhaltung der geltenden Regelung auf öffentlicher Strasse und an gesetzlich bestimmten öffentlichen Orten aufmerksam gemacht werden.

So können Ordnungshüter für Vorbeugungskampagnen im Rahmen verschiedener Phänomene eingesetzt werden, beispielsweise: - zur Vorbeugung gegen den Diebstahl von Fahrzeugen und aus Fahrzeugen: Sensibilisierung der Fahrer, damit sie ihr Fahrzeug abschliessen, wenn sie es verlassen, und keine wertvollen Gegenstände darin sichtbar liegen lassen.

In diesem Zusammenhang geht es darum, dass die Ordnungshüter nachsehen, ob die Fahrzeuge abgeschlossen sind, ob keine wertvollen Gegenstände darin sichtbar zurückgelassen worden sind, ob die Fenster nicht geöffnet geblieben sind, und die betreffenden Fahrer sensibilisieren. Wenn Ordnungshüter solche Fälle feststellen, sind sie lediglich befugt, dies der lokalen Polizei zu melden.

Es ist jedoch nicht wünschenswert, und schon gar nicht Ziel des Gesetzgebers, dass Ordnungshüter systematisch bei allen Fahrzeugen an jedem Türgriff kontrollieren, ob sie abgeschlossen sind, - zur Vorbeugung gegen Taschendiebstahl: Sensibilisierung der Bevölkerung an stark besuchten Orten, wie Märkten, Geschäftsstrassen usw., ihre Taschen gut geschlossen zu halten und ihre Brieftaschen, ihr Geld oder ihre Ausweispapiere richtig zu verstauen, - zur Vorbeugung gegen Fahrraddiebstahl: Sensibilisierung der Besitzer, die Fahrräder mit einem Schloss gut zu sichern, Teilnahme an Aktionen zur Gravierung von Fahrrädern usw., - zur Vorbeugung gegen Ladendiebstahl: Sensibilisierung von Geschäftsleuten, insbesondere an Informationsständen, für organisatorische Massnahmen, die sie ergreifen können, um das Risiko, Opfer eines Ladendiebstahls zu werden, zu verringern.

Diese Aufgabe beschränkt sich darauf die Geschäftsleute durch mündliche Erläuterungen, über Faltblätter, Plakate und Werbeartikel zu sensibilisieren. Die Anwesenheit in Geschäften, um Ladendiebstahl zu verhindern oder Ladendiebe zu ertappen, fällt in den Zuständigkeitsbereich spezialisierter Wachunternehmen oder von Privatdetektiven, - zur Vorbeugung gegen Einbruch: Sensibilisierung der Bevölkerung, u.a. an Informationsständen auf Messen, Informationsabenden usw., für organisatorische Massnahmen, die sie ergreifen können, um das Risiko, Opfer eines Einbruchs zu werden, zu verringern.

Die Erteilung ausführlicher Ratschläge zur technischen Vorbeugung im Haus von Privatpersonen oder in einem Laden fällt nämlich nicht in den Aufgabenbereich der Ordnungshüter, sondern gehört zu den Aufgaben eines zugelassenen Beraters für technische Vorbeugung.

In der Urlaubszeit können Ordnungshüter, falls sie vorbeugend in den Strassen und Vierteln anwesend sind, eingesetzt werden, um regelmässig entlang von Wohnungen zu gehen, deren Bewohner abwesend sind. Wenn sie unsichere oder verdächtige Situationen feststellen, müssen sie die Polizeidienste verständigen. Hier ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es nicht darum geht, dass Ordnungshüter systematisch Rundgänge bei Wohnungen machen, um nachzuprüfen, ob alle Fenster und Türen geschlossen sind und ob es dort keine Einbruchsspuren gibt, - ... 2. Informierung der Bürger, um das Sicherheitsgefühl zu gewährleisten, und Informierung der zuständigen Dienste über Probleme in puncto Sicherheit, Umwelt und Strassen- und Wegenetz sowie Meldung dieser Probleme an diese Dienste Der rote Faden durch das Aufgabenpaket der Ordnungshüter ist die Ausübung einer nichtpolizeilichen öffentlichen Überwachung beziehungsweise vorbeugenden Überwachung. Die vorbeugende Überwachung lässt sich umschreiben als Kontrolle der Einhaltung der Normen und Vorschriften, bevor von einem konkreten Verstoss die Rede sein kann.

Eine solche funktionelle soziale Kontrolle kann durch eine sichtbare und beruhigende Präsenz in den Vierteln erreicht werden, bei der die Bürger sensibilisiert, informiert und an andere Stellen weiterverwiesen werden.

Bei der Beschreibung der Aufgaben der Ordnungshüter darf der soziale Aspekt nicht ausser Acht gelassen werden.

Die von Ordnungshütern ausgeführten Tätigkeiten haben grosse Auswirkungen auf den sozialen Zusammenhalt. Durch ihre sichtbare und beruhigende Präsenz in den Vierteln tragen sie in der Tat zum sozialen Zusammenhalt bei, kämpfen sie gegen Entfremdung und verringern sie somit das Unsicherheitsgefühl. In diesem Sinne erfüllen Ordnungshüter Aufträge mit verschiedenen und doch eng miteinander verwobenen Zielen, nämlich die Förderung der Sicherheit und die Verbesserung des Wohlbefindens der Bürger.

Durch ihre sichtbare Präsenz in den Strassen und Vierteln treten Ordnungshüter in vielfacher Weise in Kontakt mit den Menschen; sie bilden dadurch ein wichtiges Bindeglied zwischen den Bürgern und der Gemeindebehörde.

Ordnungshüter sind auch informierend und vermittelnd tätig, indem sie die Fragen und Anliegen der Bürger erfassen und, wenn sie selber nicht über die nötigen Informationen verfügen, die Bürger an die zuständigen Dienste verweisen.

Des Weiteren sind sie informierend tätig, indem sie den Gemeindediensten Probleme melden, die sie auf der öffentlichen Strasse festgestellt haben: Umweltprobleme, Zustand der Strassen, des Strassenmobiliars usw.

Einige Bespiele: - defekte öffentliche Beleuchtung, - Vandalismus am Strassenmobiliar (z.B. Bänke), - lose Platten im Bürgersteig, - Graffiti, - beschädigte Verkehrsschilder.

Ordnungshüter können aber trotzdem helfen, wenn sie eine gefährliche Situation sehen, die einen dringenden Einsatz erfordert - beispielsweise einen hängenden Ast, der die Sicht auf ein Verkehrsschild behindert -, auch wenn dies nicht zu ihrem Aufgabenbereich im strengen Sinne des Wortes gehört. 3. Informierung der Autofahrer über den behindernden beziehungsweise gefährlichen Charakter von Falschparken und Sensibilisierung der Autofahrer für die allgemeine Strassenverkehrsordnung und die korrekte Benutzung der öffentlichen Strasse sowie Unterstützung von Kindern, Schülern, Personen mit Behinderung und Betagten beim sicheren Überqueren Hierbei geht es darum, die Fahrer in Bezug auf die Strassenverkehrsordnung zu informieren und zu sensibilisieren.Es geht hier NICHT darum, sie zurechtzuweisen oder irgendeinen Zwang anzuwenden.

In diesem Rahmen sind Ordnungshüter ausserdem beauftragt, an Orten, die von den Behörden als gefährlich angesehen werden (in der direkten Umgebung von Schulen, in bestimmten Geschäftsstrassen, in der Nähe von Altenheimen usw.), Kindern, Betagten und Personen mit Behinderung beim Überqueren behilflich zu sein.

Für diese Aufgaben werden diese Bediensteten den "befugten Aufsehern" gleichgesetzt, die der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse unterliegen.

Es geht hier aber weder um die Einsetzung als Begleiter (beispielsweise eines Folkloreumzugs, einer Fussgänger- oder Radfahrergruppe) noch um die Einsetzung als Mannschaftskapitän (z.B. bei der Begleitung einer Radwanderergruppe), noch um die Einsetzung als Streckenposten (beispielsweise bei Radrennen), noch um die Einsetzung als Gruppenleiter (beispielsweise bei der Begleitung von Reitergruppen), noch um die Ausübung der Aufgabe eines Baustellenaufsehers (beispielsweise bei der Begleitung von Fahrzeugen, die eine Baustelle verlassen). 4. Überwachung von Personen, mit dem Ziel, die Sicherheit bei Veranstaltungen zu gewährleisten, die von den Behörden organisiert werden Die nichtpolizeiliche Überwachung des Verhaltens von Personen bei Veranstaltungen, die von den Behörden auf dem Gebiet der organisierenden Gemeinde (1) oder der begünstigten Gemeinde (2) organisiert bzw.mitorganisiert werden, kann von Ordnungshütern ausgeübt werden.

Es kann sich um Veranstaltungen handeln, die von den lokalen Behörden organisiert oder mit organisiert werden, und auch um Veranstaltungen, die von den Föderal-, Regional- oder Provinzialbehörden auf dem Gebiet der Gemeinde organisiert werden.

Diese Tätigkeit kann an allen Orten durchgeführt werden, an denen die Behörden die Veranstaltung auf dem Gebiet der organisierenden oder begünstigten Gemeinde organisieren oder mitorganisieren.

Diese Tätigkeit ergänzt die Tätigkeit privater Wachleute bei Veranstaltungen, die nicht von Behörden mitorganisiert werden.

Die Überwachung bei Veranstaltungen an öffentlichen Orten, an denen die Behörden an der Organisation beteiligt sind, ist nämlich für private Wachleute gesetzlich (3) verboten. Nur bei Veranstaltungen, die Behörden an privaten Orten organisieren bzw. mitorganisieren, können ausser Ordnungshüter auch private Wachleute eingesetzt werden.

Im Umkehrschluss können Ordnungshüter nicht bei Veranstaltungen eingesetzt werden, die ausschliesslich von anderen Veranstaltern als den Behörden organisiert werden.

Mit anderen Worten: Im Rahmen dieser Tätigkeit muss vor allem nachgeprüft werden, wer die Veranstaltung organisiert und wo sie stattfindet.

Beispiele solcher Veranstaltungen, bei denen Ordnungshüter eingesetzt werden können: Konzert in einem Park der Gemeinde, Markt, "De Gordel" usw.

Ordnungshüter können jedoch nicht eingesetzt werden zur Überwachung der Sicherheit beispielsweise beim Ball des Bürgermeisters, auf einer Handwerksmesse, die von einer Berufsvereinigung in einem kommunalen Festsaal organisiert wird, auf einer Gartenmesse, die von einer Hobbygärtnervereinigung auf einem Privatgrundstück organisiert wird, selbst wenn diese Veranstaltungen öffentlich zugänglich sind oder innerhalb eines sichtbar abgegrenzten Bereichs auf einem öffentlichen Parkplatz oder Platz (Markt) stattfinden.

II.2 Aufträge des feststellenden Ordnungshüters Bedienstete, die die Bedingungen in Bezug auf die Staatsangehörigkeit erfüllen, nicht strafrechtlich verurteilt worden sind und die Ausbildungsbedingungen erfüllen, können in der Eigenschaft eines "feststellenden Ordnungshüters" auftreten.

Feststellende Ordnungshüter können neben den vorerwähnten Aufträgen für die zwei folgenden Aufträge eingesetzt werden: 1. Feststellung von Verstössen gegen Gemeindeverordnungen und -verfügungen im Rahmen von Artikel 119bis § 6 des neuen Gemeindegesetzes, die ausschliesslich mit Verwaltungssanktionen geahndet werden können Durch die Depenalisierung eines Teils von Titel X des Strafgesetzbuches und die Abänderung von Artikel 119bis § 6 des neuen Gemeindegesetzes können die Gemeinden aktiv gegen Belästigungsphänomene und kleine Kriminalität auftreten, dank der Möglichkeit, diese Handlungen mit einer kommunalen Verwaltungssanktion zu bestrafen. Feststellende Ordnungshüter, die die in Artikel 119bis des Neuen Gemeindegesetzes aufgeführten Mindestbedingungen erfüllen, können mit diesem Auftrag betraut werden. Dies betrifft die Feststellung depenalisierter Verstösse, die ausschliesslich mit Verwaltungssanktionen geahndet werden können. 2. Feststellung von Verstössen gegen kommunale Gebührenverordnungen (4) Feststellende Ordnungshüter können auch für die Feststellung von Verstössen gegen kommunale Gebührenverordnungen eingesetzt werden. Im Rahmen der kommunalen Gebührenverordnung können feststellende Ordnungshüter also Verstösse feststellen, beispielsweise in Bezug auf: das Parken mit Zeitbeschränkung, das Parken gegen Gebühr ("blaue Zone"), die Benutzung der Anliegerkarte, die Besetzung öffentlichen Eigentums durch Terrassen an Horeca-Betrieben usw.

Feststellende Ordnungshüter sind nicht befugt, im Rahmen der Feststellung von Verstössen gegen die kommunale Gebührenverordnung Geld einzunehmen. Sie sind auch nicht befugt, im Rahmen der Feststellung von Verstössen gegen die kommunale Gebührenverordnung Bussgeldbescheide auszustellen.

Auch das Entleeren von Parkuhren und die Beförderung des Parkgeldes fällt nicht in den Aufgabenbereich der feststellenden Ordnungshüter.

Die Feststellung von Verstössen gegen kommunale Steuerverordnungen gehört nicht zu den Aufträgen der feststellenden Ordnungshüter.

Die Möglichkeit, feststellende Ordnungshüter für die Feststellung von Verstössen gegen kommunale Gebührenverordnungen einzusetzen, ist im Rahmen der Abänderung des Gesetzes aus dem Paket der Grundaufgaben der Ordnungshüter gestrichen worden.

Die Entscheidung, Ordnungshüter mit dieser Aufgabe zu beauftragen, wird dem Gemeinderat überlassen.

Daraus ergibt sich auch, dass die Gemeinden nicht verpflichtet sind, einen Ordnungshüterdienst einzurichten, wenn sie nur über "Parkwächter" verfügen und keine anderen Bediensteten beschäftigen, die unter die Anwendung dieses Gesetzes fallen.

In der Anlage befindet sich eine Übersichtstafel mit einer nicht erschöpfenden Liste der Aufgaben, die Ordnungshüter im Rahmen der vorgesehenen Regelung ausführen können.

III. Tätigkeitsfeld der Ordnungshüter III.1 Grundprinzip Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 können Ordnungshüter nur auf öffentlicher Strasse und an öffentlichen Orten, die zum Gebiet der organisierenden Gemeinde gehören, und zugunsten der lokalen Behörde eingesetzt werden.

Die öffentliche Strasse wird definiert als "Teil des öffentlichen Gebiets, der im Rahmen der durch die Gesetze, Erlasse und Verordnungen festgelegten Grenze jedem frei zugänglich ist. Er umfasst u.a. die Verkehrswege (Fahrbahnen und Bürgersteige, einschliesslich der Bankette) und die öffentlichen Räume (Parks, öffentliche Plätze und Parkingplätze, Strand)." (5) Ordnungshüter können nicht an privaten Orten wie Museen, Parkplätzen von Kaufhäusern oder Einkaufszentren, Krankenhäusern, privaten Festsälen usw. eingesetzt werden. Auch wenn diese Orte öffentlich zugänglich sind, bleiben sie aus Sicht des Gesetzes "private Orte".

Ordnungshüter können auch nicht mit Aufgaben zugunsten Dritter beauftragt werden, wenn sie nicht durch die Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

Ordnungshüter dürfen auch nicht auf öffentlichem Eigentum eingesetzt werden, wenn dieses anlässlich einer von einer Privatperson organisierten Veranstaltung "privatisiert" wird.

III.2 Ausnahmen In den Rechtsvorschriften selbst sind einige wichtige Ausnahmen zum allgemeinen Grundprinzip vorgesehen.

Ordnungshüter können auch eingesetzt werden: 1. auf dem öffentlichen Eigentum und an den öffentlichen Orten einer begünstigten Gemeinde. Unter "begünstigter Gemeinde" versteht man: eine andere Gemeinde, die derselben Polizeizone wie die organisierende Gemeinde angehört.

Ordnungshüter können die Überwachung der Sicherheit bei Veranstaltungen an allen Orten ausführen, an denen die Behörden diese Veranstaltungen auf dem Gebiet der begünstigten Gemeinde organisieren, 2. in den provinzialen Parks, die auf dem Gebiet der organisierenden oder der begünstigten Gemeinde gelegen sind, 3.in beziehungsweise auf den Infrastrukturen einer auf dem Gebiet der organisierenden oder der begünstigten Gemeinde gelegenen öffentlichen Verkehrsgesellschaft (De Lijn, NGBE, TEC und STIB/MIVB).

Zu den Infrastrukturen einer öffentlichen Verkehrsgesellschaft gehören Parkplätze an Bahnhofsgebäuden, Buswartehäuschen usw.

Fahrzeuge (Busse, Trams usw.) zählen auch zu diesen Infrastrukturen.

Trotz des gemeinde- und zonenübergreifenden Charakters des öffentlichen Verkehrs lässt das Gesetz nicht zu, dass Ordnungshüter ausserhalb der Grenzen ihrer Polizeizone eingesetzt werden.

Ordnungshüter sollen nämlich nicht anstelle von Inspektoren u.a. von öffentlichen Verkehrsgesellschaften für Bewachungs- und Sicherheitsaufträge eingesetzt werden. Hierzu muss die öffentliche Verkehrsgesellschaft auf einen internen Wachdienst zurückgreifen, 4. an privaten Orten: Diese Ausnahme gilt nur für die Überwachung der Sicherheit bei Veranstaltungen, die von den Behörden organisiert werden.Dieser Auftrag kann an allen Orten ausgeführt werden, an denen die Behörden die Veranstaltung auf dem Gebiet der organisierenden oder begünstigten Gemeinde organisieren.

III.3 Bedingungen Die unter Nr. III.2 aufgeführten Ausnahmen sind nur möglich, wenn die organisierende Gemeinde vor Ausübung der Tätigkeiten durch die Ordnungshüter eine schriftliche Zusammenarbeitsvereinbarung mit der begünstigten Behörde (Provinz, Gemeinde oder öffentliche Verkehrsgesellschaft) abschliesst.

In dieser Vereinbarung werden die Modalitäten für die Bereitstellung der Ordnungshüter festgelegt.

Nachstehend finden Sie ein Beispiel für ein Zusammenarbeitsabkommen zwischen einer organisierenden und einer begünstigten Gemeinde als Anregung für die Gemeinden.

Zusammenarbeitsvereinbarung mit einer begünstigten Gemeinde (Beispiel)

1. Allgemeines

Der Ordnungshüterdienst der organisierenden Gemeinde kann seine Tätigkeiten gemäss dem Gesetz vom 15.Mai 2007 zur Schaffung der Funktion eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes auf dem Gebiet der begünstigten Gemeinde ausüben.

Mit vorliegender Vereinbarung werden zwischen:

?der Gemeinde ..., nachstehend organisierende Gemeinde genannt,

und

?der Gemeinde ..., nachstehend begünstigte Gemeinde genannt,

die Absprachen getroffen, die zur guten Zusammenarbeit beim Einsatz von Ordnungshütern notwendig sind.

2. Absprachen für den Einsatz von Ordnungshütern

Jeder Antrag auf Einsatz von Ordnungshütern zugunsten der begünstigten Gemeinde wird von der Kontaktperson in der begünstigten Gemeinde an den Leiter des Ordnungshüterdienstes gerichtet. Der Antrag enthält eine genaue Beschreibung des gewünschten Auftrags: ...

Der Antrag auf Einsatz von Ordnungshütern zugunsten der begünstigten Gemeinde muss mindestens ... Wochen vor Ausführung des Auftrags an den Leiter des Ordnungshüterdienstes gerichtet werden, damit der Dienst sich organisieren kann.

Dem Antrag auf Einsatz von Ordnungshütern zugunsten der begünstigten Gemeinde kann nur stattgegeben werden, sofern die Ordnungshüter zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht mit anderen Aufgaben zugunsten der organisierenden Gemeinde beauftragt sind.

3. Informationsaustausch

Die begünstigte Gemeinde verpflichtet sich, der organisierenden Gemeinde alle zweckdienlichen Informationen zu erteilen, die zu einem effizienten Einsatz der Ordnungshüter beitragen können. 4. Vergütung

Die begünstigte Gemeinde wird auf Vorlage einer Kostenaufstellung der organisierenden Gemeinde folgende Kosten zurückerstatten:

?Leistungen der Ordnungshüter (Anzahl gekaufter LBA-Schecks für die geleisteten Stunden, Vergütung für die geleisteten Stunden usw.) auf dem Gebiet der begünstigten Gemeinde,

?Fahrtkosten,

?Kosten für Mahlzeiten und Getränke,

? ...

5. Die begünstigte Gemeinde nimmt auch die zwischen der Polizeizone ... und der organisierenden Gemeinde ... im Rahmen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 getroffene Zusammenarbeitsvereinbarung zur Kenntnis und verpflichtet sich, die darin enthaltenen Absprachen einzuhalten. ...

IV. Befugnisse der Ordnungshüter IV.1 Allgemeine Befugnisse Ausser bei ausdrücklich im Gesetz vorgesehenen Befugnissen dürfen Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter keine anderen Handlungen vornehmen als die, die sich aus der Ausübung der Rechte, über die jeder Bürger verfügt, ergeben.

Sie verfügen weder über Polizeibefugnisse noch über Befugnisse im Rahmen der Regelung über die private Sicherheit. Sie führen weder Handschellen noch Waffen noch Verteidigungsmittel (wie Pfeffersprays) mit sich.

Die Kontaktaufnahme mit der Bevölkerung erfolgt über einen höflichen Dialog. Ordnungshüter fordern die Bürger auf, ihr Verhalten anzupassen oder eine bestimmte Regelung einzuhalten.

Sie dürfen weder Zwang noch Gewalt anwenden, mit Ausnahme des Zwangs bei der Ausübung des Rechts, über das jeder Bürger in Sachen Untersuchungshaft verfügt (6).

In diesem strikten Rahmen muss ein Ordnungshüter, der eine Person bei einem Verbrechen oder bei einem Vergehen auf frischer Tat ertappt, diese Taten - wie jede Privatperson - sofort einem Polizisten melden.

Es handelt sich hier um ein Recht, nicht um eine Pflicht.

IV.2 Besondere Befugnisse Ordnungshüter verfügen bei der Ausübung bestimmter Aufträge über besondere Befugnisse. - Im Rahmen der Feststellung von Verstössen, die zu kommunalen Verwaltungssanktionen führen: Der feststellende Ordnungshüter kann die Ausweispapiere vom Zuwiderhandelnden verlangen, damit er sich der genauen Identität des Betreffenden vergewissern kann. Bei einer Verweigerung bleibt die Anwendung von Zwang ausgeschlossen. Nur Mitglieder der Polizeidienste sind befugt, die Vorlage von Ausweispapieren zu verlangen. - Im Rahmen der Aufträge als befugter Aufseher: Der Ordnungshüter kann den Verkehr mit einem Verkehrsschild C3 aufhalten.

Nur bei der Ausübung dieses Auftrags kann ein Ordnungshüter den Verkehr regeln.

Rechtsschutz

Schmähung und Gewalt gegen Ordnungshüter fallen unter die Artikel 280ff. des Strafgesetzbuches.

In diesen Artikeln sind strengere Strafen für diejenigen vorgesehen, die solche Handlungen gegen einen ministeriellen Amtsträger, einen Träger der öffentlichen Gewalt oder öffentlichen Macht oder gegen jede andere Person mit öffentlich-rechtlichem Charakter begehen.

V. Ausübungsbedingungen V.1 Gewünschtes Profil Das gewünschte Profil des Ordnungshüters ist gekennzeichnet durch: 1. Achtung vor Mitmenschen, 2.Bürgersinn, 3. Fähigkeit, mit dem aggressiven Verhalten Dritter umzugehen und sich dabei zu beherrschen, 4.Beachtung der Pflichten und der Verfahren.

V.2 Bedingungen für die Ausübung der Funktion eines Ordnungshüters Ordnungshüter müssen bei der Anwerbung und während der gesamten Dauer der Ausübung ihrer Funktion folgende Bedingungen erfüllen: 1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, 2.von der organisierenden Gemeinde eingestellt worden sein, 3. nicht, selbst nicht mit Aufschub, verurteilt worden sein zu einer Korrektional- oder Kriminalstrafe, die aus einer Geldbusse, Arbeitsstrafe oder Gefängnisstrafe besteht, mit Ausnahme der Verurteilungen wegen Verstössen gegen die Rechtsvorschriften über die Strassenverkehrspolizei, 4.keine Taten begangen haben, die, selbst wenn sie nicht Gegenstand einer strafrechtlichen Verurteilung gewesen sind, die Vertrauenswürdigkeit des Betreffenden beeinträchtigen, weil sie von Seiten des Betreffenden eine schwere soziale Unzulänglichkeit oder eine Gegenanzeige für das gewünschte Profil eines Ordnungshüters darstellen.

Es obliegt dem Bürgermeister, nach freiem Ermessen eine vernünftige und korrekte Anwendung dieser Bedingung vorzusehen.

Die betreffenden Taten können in folgende Kategorien einbezogen werden: - strafrechtliche Taten, die Gegenstand einer strafrechtlichen Ermittlung, einer Voruntersuchung oder eines strafrechtlichen Verfahrens sind, ohne dass bereits eine definitive gerichtliche Entscheidung vorliegt, - strafrechtliche Taten, deren Schweregrad zwar als unzureichend erachtet wird, damit sie den Gegenstand eines strafrechtlichen Verfahrens bilden, die jedoch das Vertrauen in den Betreffenden beeinträchtigen können, wodurch seine Einstellung als Ordnungshüter in Frage gestellt wird, - verwaltungspolizeiliche Taten wie beispielsweise Störungen der öffentlichen Ordnung oder Hooliganismus, 5. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates sein und in diesem Fall seit drei Jahren ihren gesetzlichen Hauptwohnort in Belgien haben, 6.nicht gleichzeitig Tätigkeiten eines Privatdetektivs ausüben, eine Funktion im Rahmen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit ausüben, Mitglied eines Polizeidienstes sein oder eine vom König bestimmte Tätigkeit ausüben, 7. die Ausbildungsbedingungen erfüllen. Jeder Ordnungshüter ist Inhaber einer Bescheinigung über die Ausbildung zum Ordnungshüter. Die Bescheinigung über die Ausbildung zum Ordnungshüter wird ausgestellt, nachdem der Betreffende regelmässig an einer vom FÖD Inneres zugelassenen Ausbildung teilgenommen hat.

Auf Antrag der Gemeinde kann die Ausbildungseinrichtung die Ausbildung mit einer Bewertung abschliessen.

Eine Liste der Ausbildungseinrichtungen, die diese Ausbildungen erteilen, ist bei der Verwaltung erhältlich.

Neben diesen Ausbildungsbedingungen, die im Gesetz vom 15. Mai 2007 aufgeführt sind, können auch andere Bedingungen auf Ordnungshüter anwendbar sein, und zwar auf der Grundlage der je nach der Gemeinschaft beziehungsweise Region, in der sie arbeiten, für sie geltenden Rechtsvorschriften (zum Beispiel Bedingungen hinsichtlich des Sprachengebrauchs).

Die Regionen und Gemeinschaften können zusätzliche Modalitäten und Bedingungen in Bezug auf das Berufs- und Sozialstatut dieser Bediensteten festlegen, sofern sie nicht im Gesetz vom 15. Mai 2007 und in seinen Ausführungserlassen festgelegt sind (zum Beispiel besondere Modalitäten in Bezug auf die Ausbildung). Übergangsbestimmungen für das bereits eingestellte Personal: ? Bereits beschäftigte Ordnungshüter verfügen nach Bestimmung der Einrichtung über bis zu einem Jahr, um die Ausbildungsbedingungen (Nr. 7) zu erfüllen. ? Bedienstete, die bereits am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes Vorbeugungsaufträge (7) ausführten und nicht die in Nr. 3 und Nr. 4 aufgeführten Bedingungen erfüllen, können jedoch als Ordnungshüter eingestellt werden, wenn vorgeworfene Taten und eventuelle Verurteilungen vor dem 1. Januar 2007 liegen.

V.3 Spezifische Bedingungen für die Ausübung der Funktion eines feststellenden Ordnungshüters (8) Neben diesen sieben Bedingungen müssen feststellende Ordnungshüter folgende Bedingungen erfüllen: 1. die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, 2.(im Rahmen eines Arbeitsvertrags von der Gemeinde eingestellte) Gemeindebedienstete sein, 3. ein Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts oder ein Abschlusszeugnis der Unterstufe des Sekundarunterrichts besitzen und eine nützliche Erfahrung von mindestens fünf Jahren im Dienst einer Gemeinde aufweisen, 4.die Bedingungen in Bezug auf die von den Polizeischulen erteilte Ausbildung hinsichtlich der kommunalen Verwaltungssanktionen erfüllen.

Die in Nr. 2 und Nr. 3 aufgeführten Bedingungen finden keine Anwendung auf feststellende Ordnungshüter, die lediglich Verstösse gegen die kommunale Gebührenordnung feststellen.

V.4 Rolle des Korpschefs bei der Anwerbung Ordnungshüter dürfen nur nach Stellungnahme des für die Polizeizone, zu der die Gemeinde gehört, zuständigen Korpschefs der lokalen Polizei angeworben werden. Für die Formulierung der Stellungnahme berücksichtigt der Korpschef insbesondere die Elemente mit Bezug auf die in den Nummern V.2 und V.3 erwähnten Bedingungen (mit Ausnahme der Ausbildungsbedingungen).

Der Korpschef stützt seinen Befund auf verwaltungs- und gerichtspolizeiliche Auskünfte, von denen er Kenntnis hat. Es geht also nicht darum, spezifische Untersuchungen durchzuführen.

Einfache Informationen über die schulische, berufliche oder familiäre Vergangenheit oder über das Privatleben des Betreffenden, sofern sie keine verwaltungspolizeilichen oder gerichtspolizeilichen Auswirkungen gehabt haben, können deshalb nicht bei der Bewertung berücksichtigt werden.

VI. Uniform und Identifizierungskarte VI.1 Uniform (9) Ordnungshüter haben eine Vorbildfunktion.

Ordnungshüter müssen immer und überall dafür sorgen, dass sie sowohl von der Bevölkerung als auch von ihren Kollegen als solche erkannt werden. Deshalb tragen sie jederzeit eine deutlich sichtbare einheitliche Arbeitskleidung mit einem gemeinsamen und erkennbaren Emblem.

Ordnungshüter dürfen also bei der Ausübung ihrer Aufträge nicht in Zivilkleidung auftreten.

Hierbei ist die Funktion "feststellender Ordnungshüter" sichtbar durch Anbringung des Schriftzugs "Feststeller" auf dem rechten Ärmel der Jacken, Hemden, T-Shirts und Polohemden von der Funktion "Ordnungshüter" zu unterscheiden.

Kleidung, Haar und Aussehen der Ordnungshüter müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten gepflegt sein und dürfen weder provokant noch exzentrisch sein.

Ordnungshüter müssen besonders auf die Sauberkeit und Pflege ihrer Uniform und der Zusatzausrüstung achten.

Sie vermeiden eine Vermischung von Zivilkleidung und Uniformteilen beziehungsweise Ausrüstung.

Die Uniform besteht aus folgenden Teilen: 1. einer malvenfarbenen Jacke (für den Winter, die Zwischensaison und den Sommer) mit zwei reflektierenden Sicherheitsstreifen auf der unteren Hälfte;einen durchsichtigen Halter für die Identifizierungskarte.

Das Emblem wird in weiss auf der Rückenseite und auf der rechten Vorderseite der Jacke angebracht, 2. einen malvenfarbenen Fleecepullover. Das Emblem wird in weiss auf der rechten Vorderseite angebracht, 3. einem weissen Hemd, einem weissen T-Shirt oder einem weissen Polohemd. Das Emblem wird malvenfarben auf der rechten Vorderseite angebracht, 4. einer schwarzen oder dunkelgrauen Hose. Hierbei handelt es sich um eine lange Hose.

Obwohl nicht ausdrücklich gesetzlich verboten, ist das Tragen von Bermudas oder Shorts im Sommer nicht angebracht. 5. schwarzen oder grauen Schuhen. Obwohl nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen, sollten Ordnungshüter festes Schuhwerk tragen. Es ist also nicht angebracht, Sandalen, Flip-Flops, Slipper oder anderes offenes Schuhwerk zu tragen, 6. einer malvenfarbenen Kappe. Das Emblem wird in weiss auf der Vorderseite angebracht.

Zusatzausrüstung: Ordnungshüter, die für die Ausübung der Aufträge eines befugten Aufsehers eingesetzt werden, müssen zudem ausgerüstet sein mit: - einer reflektierenden Weste, die auf der unteren Hälfte zwei reflektierende Streifen aufweist, - einer Armbinde, die den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 1.

Dezember 1975 entspricht, - einem Verkehrsschild C3, das den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 entspricht.

Die Gemeinde muss darauf achten, dass die Ausrüstung dieser Bediensteten nicht dem Ziel des Gesetzgebers, nämlich einer deutlichen Unterscheidung zwischen Ordnungshütern und anderen reglementierten Überwachungsfunktionen (Polizei und private Sicherheit), entgegenwirkt.

VI.2 Identifizierungskarte Ordnungshüter sind zum Nachweis ihrer Legitimation verpflichtet, ihre Identifizierungskarte sichtbar zu tragen.

Diese Identifizierungskarte wird vom Bürgermeister der organisierenden Gemeinde ausgestellt.

Die Identifizierungskarte ist für eine Dauer von fünf Jahren ab dem Datum der Ausstellung gültig.

Mit dieser Identifizierungskarte werden zwei Ziele verfolgt: - Der Bedienstete kann damit zeigen, dass er alle gesetzlichen Bedingungen zur Ausübung der Funktion eines Ordnungshüters beziehungsweise eines feststellenden Ordnungshüters erfüllt. - Der Bürger, der sich durch das Auftreten eines Ordnungshüters beziehungsweise eines feststellenden Ordnungshüters benachteiligt fühlt, kann den Bediensteten anhand dieser Karte identifizieren und somit sein Beschwerderecht ausüben.

Die Identifizierungskarte muss Folgendes aufweisen: - Name, Vorname und Foto des Inhabers, - Name der organisierenden Gemeinde, - Funktion als Ordnungshüter beziehungsweise als feststellender Ordnungshüter, - Verfalldatum der Karte.

Nachstehendes Muster einer Identifizierungskarte für Ordnungshüter beziehungsweise feststellende Ordnungshüter kann den Gemeinden zur Anfertigung ihrer Identifizierungskarten als Anregung dienen:

Gemeinde ..............................

Ordnungshüter /

Feststellender Ordnungshüter

Name: ...............................

Vorname: .........................

Verfalldatum der Karte: ..............

Unterschrift des Bürgermeisters

Unterschrift des Gemeindesekretärs

Stempel der Gemeinde


Es besteht bereits ein offizielles Muster der Identifizierungskarte für feststellende Bedienstete in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 5. Dezember 2004 zur Festlegung der Mindestbedingungen, die Gemeindebedienstete im Sinne von Artikel 119bis § 6 Absatz 2 Nr.1 des neuen Gemeindegesetzes erfüllen müssen.

B. Ordnungshüterdienst I. Einrichtung des Ordnungshüterdienstes Ab dem Zeitpunkt, wo eine Gemeinde beschliesst, Bedienstete anzuwerben, die eine oder mehrere der im Gesetz vom 15. Mai 2007 erwähnten Tätigkeiten ausüben werden, ist sie verpflichtet, einen Ordnungshüterdienst einzurichten.

Die Gemeinde, die bereits diese Art von Bediensteten beschäftigt, hatte bis zum 9. Januar 2009 Zeit, diesen Dienst einzurichten.

Die organisierende Gemeinde richtet einen Ordnungshüterdienst per Gemeinderatsbeschluss ein.

Dieser Gemeinderatsbeschluss umfasst mindestens folgende Elemente: - die Einrichtung des Dienstes, - die Beschreibung der Aufgaben dieses Dienstes, - den Namen des Leiters des Ordnungshüterdienstes, - die Modalitäten, nach denen Bürger Beschwerde gegen den Ordnungshüterdienst bei der organisierenden Gemeinde einreichen können.

Binnen drei Monaten nach Beschlussfassung übermittelt die Gemeinde dem Minister des Innern den Gemeinderatsbeschluss zur Einrichtung des Ordnungshüterdienstes.

Ein Muster für einen Gemeinderatsbeschluss ist bei der Verwaltung erhältlich.

Die Gemeinde legt eine Geschäftsordnung fest, in der die von den Ordnungshütern und feststellenden Ordnungshütern zu beachtenden Regeln im Bereich der Berufspflichten und die Regeln für die Ausübung ihrer Tätigkeiten bestimmt sind. Diese Geschäftsordnung wird den Ordnungshütern und den feststellenden Ordnungshütern vor ihrem Dienstantritt übergeben.

II. Beziehung zwischen dem Ordnungshüterdienst und der Polizei Man sollte eine konkrete Zusammenarbeit zwischen dem Ordnungshüterdienst und der lokalen Polizei fördern.

Diese Zusammenarbeit besteht hauptsächlich aus einer Komplementarität der Aufgaben und vor allem aus einem effizienten Austausch aktualisierter Informationen.

Die Philosophie der Rechtsvorschriften besteht in einer deutlichen Unterscheidung zwischen der Funktion eines Ordnungshüters und derjenigen anderer Sicherheitsberufe. Daher ist es ausgeschlossen, den Ordnungshüterdienst unter die Aufsicht der Polizei zu stellen. Die operative Leitung bleibt in der vollen Verantwortung der Gemeinde.

In Bezug auf die Arbeit vor Ort ist die gemeinsame Teilnahme an spezifischen Aktionen zwar zugelassen, allerdings sind gemischte Streifen, bei denen die Aufträge der Ordnungshüter mit denjenigen der Polizisten verwechselt werden könnten, zu vermeiden.

Die Absprachen mit den Polizeidiensten werden in einer Vereinbarung festgelegt.

In dieser Vereinbarung sind der Name der Kontaktperson bei der Polizei und die Häufigkeit der Versammlungen dieser Kontaktperson mit dem Dienstleiter der Ordnungshüter vermerkt.

In dieser Vereinbarung wird zudem ausführlich beschrieben, welche Art Informationen regelmässig auszutauschen sind. Die Polizei kann sich zum Beispiel verpflichten, eine Liste der Orte, an denen die Anwesenheit der Ordnungshüter wünschenswert sein könnte, oder eine ausführliche und aktualisierte Beschreibung der vorrangigen Kriminalitätsphänomene in der Gemeinde zu übermitteln. Auf der Grundlage dieser Informationen kann der Vorgesetzte der Ordnungshüter die Tätigkeiten der Bediensteten hinsichtlich der durchgeführten Aktionen und Streifen anpassen. Auf gleiche Weise können bei der von diesen Bediensteten geleistete Arbeit vor Ort Information anfallen, die die Polizei interessieren könnten.

Eine Mustervereinbarung ist bei der Verwaltung erhältlich.

III. Leiter des Ordnungshüterdienstes III.1 Rolle des Leiters des Ordnungshüterdienstes Der Leiter des Ordnungshüterdienstes ist mit der operativen Leitung aller Ordnungshüter der Gemeinde beauftragt.

Er erstellt den Arbeitsplan dieser Bediensteten und überwacht die Qualität ihrer Arbeit.

Die operative Leitung der Ordnungshüter kann nicht den Partnern des Dienstes, sei es die Polizei oder eine öffentliche Verkehrsgesellschaft, übertragen werden.

Er ist zugleich beauftragt, Beziehungen zu den Partnern des Ordnungshüterdienstes herzustellen und Informationen zwischen diesen Partnern und den Bediensteten vor Ort weiterzugeben.

Schliesslich ist der Leiter des Ordnungshüterdienstes die Kontaktperson in dieser Akte für den FÖD Inneres.

III.2 Bedingungen für die Ausübung der Funktion eines Leiters des Ordnungshüterdienstes Der Leiter des Ordnungshüterdienstes muss bei der Anwerbung und während der gesamten Zeit, in der er seine Funktion ausübt, die Bedingungen erfüllen, die mit den Bedingungen für Ordnungshüter übereinstimmen: 1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, 2.nicht, selbst nicht mit Aufschub, verurteilt worden sein zu einer Korrektional- oder Kriminalstrafe, die aus einer Geldbusse, Arbeitsstrafe oder Gefängnisstrafe besteht, mit Ausnahme der Verurteilungen wegen Verstössen gegen die Rechtsvorschriften über die Strassenverkehrspolizei, 3. keine Taten begangen haben, die, selbst wenn sie nicht Gegenstand einer strafrechtlichen Verurteilung gewesen sind, die Vertrauenswürdigkeit des Betreffenden beeinträchtigen, weil sie von Seiten des Betreffenden eine schwere soziale Unzulänglichkeit darstellen. Es obliegt dem Bürgermeister, nach freiem Ermessen eine vernünftige und korrekte Anwendung dieser Bedingung vorzusehen.

Die betreffenden Taten können in folgende Kategorien einbezogen werden: - strafrechtliche Taten, die Gegenstand einer strafrechtlichen Ermittlung, einer Voruntersuchung oder eines strafrechtlichen Verfahrens sind, ohne dass bereits eine definitive gerichtliche Entscheidung vorliegt, - strafrechtliche Taten, deren Schweregrad zwar als unzureichend erachtet wird, damit sie den Gegenstand eines strafrechtlichen Verfahrens bilden, die jedoch das Vertrauen in den Betreffenden beeinträchtigen können, wodurch seine Einstellung als Leiter des Ordnungshüterdienstes in Frage gestellt wird, - verwaltungspolizeiliche Taten wie beispielsweise Störungen der öffentlichen Ordnung oder Hooliganismus, 4. die belgische Staatsangehörigkeit besitzen oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates sein und in diesem Fall seit drei Jahren seinen gesetzlichen Hauptwohnort in Belgien haben, 5.nicht gleichzeitig Tätigkeiten eines Privatdetektivs ausüben, eine Funktion im Rahmen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit ausüben oder Mitglied eines Polizeidienstes sein.

Wie im Fall der Ordnungshüter ist der Korpschef bei dieser Anwerbung beauftragt, dem Bürgermeister vorher eine Stellungnahme abzugeben.

Bemerkungen: Es besteht keine gesetzliche Gegenanzeige für die gleichzeitige Ausübung der Funktion eines Leiters des Ordnungshüterdienstes, eines sanktionierenden Beamten oder eines Vorbeugungsbeamten. Bürgermeister und Schöffen dürfen hingegen nicht als Gemeindepersonal betrachtet werden.

Schliesslich ist im Gesetz keine besondere Bedingung hinsichtlich des Studienniveaus des Leiters des Ordnungshüterdienstes vorgesehen, allerdings ist eine Vorkenntnis in Management zu empfehlen.

C. Kontrolle I. Polizei Die Mitglieder der lokalen und föderalen Polizeidienste können jederzeit kontrollieren, ob das Gesetz, seine Ausführungserlasse und die Geschäftsordnung ordnungsgemäss von den Ordnungshütern und den Gemeinden angewandt werden.

Die Polizei kann beispielsweise Folgendes kontrollieren: - Trägt der Ordnungshüter bei der Ausübung seiner Aufgaben ordnungsgemäss seine Uniform? - Trägt der Ordnungshüter sichtbar seine Identifizierungskarte? - Übt der Ordnungshüter seine Aufgaben mit Achtung vor den Bürgern und unter Beachtung der Aufträge und der geltenden Verfahren aus? - Überschreitet der Ordnungshüter nicht seine Befugnisse bei der Ausübung seiner Aufgaben? - ...

Falls die Polizeidienste Unregelmässigkeiten feststellen, insbesondere in Bezug auf die oben aufgeführten Punkte, erstatten sie dem Bürgermeister der organisierenden Gemeinde Bericht.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die vorerwähnte Kontrolle der Anwendung des Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und der Geschäftsordnung nicht mit einer gezielten Kontrollierung des Gemeindepersonals oder einer Kontrollierung eines Gemeindedienstes gleichgesetzt wird.

Die vorerwähnte Kontrolle der Anwendung des Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und der Geschäftsordnung wird auch nicht mit einer Bewertung des Personals des Ordnungshüterdienstes gleichgesetzt.

Die Bewertung der Ordnungshüter ist und bleibt eine Aufgabe des Leiters des Ordnungshüterdienstes.

II. Beamte des FÖD Inneres Die Beamten des FÖD Inneres können jederzeit kontrollieren, ob das Gesetz und seine Ausführungserlasse ordnungsgemäss von den Ordnungshütern und den Gemeinden angewandt werden.

Diese Beamten können beispielsweise bei Kontrollen vor Ort Sachverhalte feststellen, die im Widerspruch zu den einschlägigen Rechtsvorschriften stehen.

Sie können beispielsweise Folgendes kontrollieren: - Trägt der Ordnungshüter bei der Ausübung seiner Aufgaben ordnungsgemäss seine Uniform? - Trägt der Ordnungshüter sichtbar seine Identifizierungskarte? - Übt der Ordnungshüter seine Aufgaben mit Achtung vor den Bürgern und unter Beachtung der Aufträge und der geltenden Verfahren aus? - Überschreitet der Ordnungshüter nicht seine Befugnisse bei der Ausübung seiner Aufgaben? - ...

Falls die Beamten Unregelmässigkeiten feststellen, insbesondere in Bezug auf die oben aufgeführten Punkte, erstatten sie dem Bürgermeister der organisierenden Gemeinde und dem Minister des Innern Bericht.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die vorerwähnte Kontrolle der Anwendung des Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und der Geschäftsordnung nicht mit einer Bewertung des Personals des Ordnungshüterdienstes gleichgesetzt werden.

Die Bewertung der Ordnungshüter ist und bleibt eine Aufgabe des Leiters des Ordnungshüterdienstes.

III. Disziplinarmassnahmen Da Ordnungshüter Teil des Gemeindepersonals sind, obliegt die Kontrolle und die Koordinierung der Aufgaben der Ordnungshüter der lokalen Behörde.

Die lokale Behörde ist also für die Handlungen verantwortlich, die Ordnungshüter bei der Ausübung ihrer Funktionen vornehmen.

Die lokale Behörde muss dafür sorgen, dass die Ordnungshüter ihre Aufträge gemäss den Bestimmungen des Gesetzes, der Ausführungserlasse und der Geschäftsordnung erfüllen. Überschreitet ein Ordnungshüter oder ein feststellender Ordnungshüter seine Befugnisse, muss der Bürgermeister eine endgültige Entscheidung über anzuwendende Sanktionen treffen: z.B. zeitweiliger oder endgültiger Entzug der Identifizierungskarte, in Extremfällen sogar Entfernung aus dem Dienst.

Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM _______ Fussnoten (1) Unter "organisierender Gemeinde" versteht man: die Gemeinde, die bereits Ordnungshüter beschäftigt oder Ordnungshüter einstellen möchte.(2) Unter "begünstigter Gemeinde" versteht man: eine Gemeinde, die nicht die organisierende Gemeinde ist und die zur selben Polizeizone wie die organisierende Gemeinde gehört.(3) Art.11 § 3 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit. (4) Eine Gebühr ist eine Vergütung, die eine Privatperson für eine Dienstleistung der Behörde zahlt. (5) Muylle K., Serlippens A.: « L'Ordre Public/Handboek Openbare Orde », vom Ministerium des Innern bestellte Untersuchung, Dezember 1996, S. 36. (6) Artikel 1 Nr.3 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft. (7) Wie in Artikel 3 § 1 Nr.1, 2, 3 oder 5 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnt. (8) Auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 5.Dezember 2004 zur Festlegung der Mindestbedingungen, die Gemeindebedienstete im Sinne von Artikel 119bis § 6 Absatz 2 Nr. 1 des neuen Gemeindegesetzes erfüllen müssen. (9) Ministerieller Erlass vom 7.Dezember 2008 über die Arbeitskleidung und das Emblem der "Ordnungshüter".

Anlage Nachstehende Übersichtstafel enthält eine nicht erschöpfende Liste der Aufgaben, die von Ordnungshütern in dem durch Rechtsvorschriften vorgesehenen Rahmen ausgeübt werden können.

Aufgabe

Was ist erlaubt?

Was ist nicht erlaubt?

?Allgemeines in Bezug auf die Ausübung der Aufgaben der Ordnungshüter

?Einsetzung für die Ausführung von Aufgaben, nur wenn der Ordnungshüter die vorgeschriebene sichtbare und erkennbare Arbeitskleidung trägt

?Aktionen in Zivilkleidung ausführen

?Aktionen und Aufträge auf öffentlicher Strasse und an öffentlichen Orten ausführen

? Aktionen und Aufträge auf Parkplätzen von Krankenhäusern, Museen, Kaufhäusern usw. ausführen

? Sensibilisierung der Öffentlichkeit gegen Autodiebstahl und -einbruch

?Auf öffentlichen nicht gebührenpflichtigen Parkplätzen Fahrer sensibilisieren, damit sie ihr Auto abschliessen und keine Wertsachen sichtbar im Wagen zurücklassen

?Fahrer auf Parkplätzen von Krankenhäusern, Kaufhäusern usw. sensibilisieren

?Nachsehen, ob Fahrzeuge abgeschlossen sind, ob keine Wertsachen darin liegen oder ob die Fenster geschlossen sind

?Systematisch bei allen Fahrzeuge an den Türgriffen kontrollieren, ob sie abgeschlossen sind

? Sensibilisierung der Öffentlichkeit gegen Taschendiebstahl

?Sensibilisierung der Öffentlichkeit auf Märkten und in Einkaufsstrassen


? Sensibilisierung gegen Fahrraddiebstahl

?Sensibilisierung der Öffentlichkeit, damit Fahrräder nur mit einem Schloss gesichert abgestellt werden


?Teilnahme an Aktionen zur Gravierung von Fahrrädern


?Vorbeugende Präsenz an öffentlichen nicht gebührenpflichtigen Orten, an denen Fahrräder abgestellt sind (cf. Umgebung von Bahnhöfen, Bibliotheken, Schwimmbädern usw.)


?Sensibilisierung gegen Ladendiebstahl

?Sensibilisierung von Geschäftsleuten für organisatorische Massnahmen mittels Infoabenden, Faltblättern, Plakaten ...

?Vorbeugende Präsenz in Geschäften, um Ladendiebstahl zu verhindern oder Ladendiebe zu ertappen

?Sensibilisierung gegen Einbruch

?Sensibilisierung der Bürger in Bezug auf organisatorische Massnahmen mittels Infoabenden, Infoständen, Faltblättern, Plakaten usw.

?Ausführliche technische Vorbeugung bei Privatpersonen zuhause oder für Geschäftsleute in ihren Läden

?Vorbeugende Präsenz im Viertel und im Rahmen der Überwachung bei Abwesenheiten regelmässige Kontrollgänge entlang der betroffenen Wohnungen

?Im Rahmen der Überwachung bei Abwesenheiten systematische Kontrolle der Fenstern und Türen, ob sie gut geschlossen sind, oder auf Einbruchsspuren

?Den zuständigen Diensten verdächtige Situationen melden


?Vorbeugende Präsenz auf öffentlicher Strasse, an öffentlichen nicht gebührenpflichtigen Orten

?Ausübung einer sozialen Kontrolle durch sichtbare und beruhigende Präsenz, bei der sensibilisiert, informiert und an andere Stellen weiterverwiesen wird

?Durchführung gemeinsamer Streifen mit der Polizei

?Informierung der Gemeindedienste durch Meldung festgestellter Schäden im Strassenbereich


?Informierung der Fahrer über den hinderlichen oder gefährlichen Charakter von Falschparken und Sensibilisierung für die Strassenverkehrsordnung

?Sensibilisierung der Autofahrer für die Strassenverkehrsordnung

?Autofahrer zur Ordnung rufen, Anwendung von Zwang, den Verkehr regeln

?Sensibilisierung der Jugendlichen für die Verkehrsregeln auf einem Verkehrsübungsgelände


?Auftreten als befugter Aufseher

?Auftreten als befugter Aufseher, um Kindern, Schülern, Personen mit Behinderung und Betagten beim Überqueren zu helfen

?Verkehrsbegleitung eines Folkloreumzugs, einer Reitergruppe, einer Kindergruppe, von Radfahrern. Einsetzung von Ordnungshütern als Streckenposten, z.B. bei Fahrradrennen usw.

?Ausübung der Überwachung des Verhaltens von Personen bei Veranstaltungen

?An allen Orten auf dem Gemeindegebiet, wenn die Veranstaltung von der Behörde organisiert bzw. mitorganisiert wird

?Nicht, wenn die Veranstaltung ausschliesslich von Privatpersonen organisiert wird

?Feststellungsbefugnis

?Feststellung von Verstössen gegen Gemeindeverordnungen (Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes)

?Feststellung von Verstössen gegen kommunale Steuerverordnungen

?Feststellung von Verstössen gegen kommunale Gebührenverordnungen auf öffentlicher Strasse und an öffentlichen Orten (begrenztes Parken, gebührenpflichtiges Parken usw.)

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