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Avis
publié le 05 mars 2007

Administration de la fiscalité des entreprises et des revenus. - Impôts sur les revenus. - Avis déterminant les modèles des attestations à délivrer par les institutions qui octroient des emprunts hypothécaires dont les intérêts et les amortissement Verwaltung des Steuerwesens der Unternehmen und Einkünfte. - Einkommensteuern. - Bekanntmachung(...)

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05/03/2007
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


Administration de la fiscalité des entreprises et des revenus. - Impôts sur les revenus. - Avis déterminant les modèles des attestations à délivrer par les institutions qui octroient des emprunts hypothécaires dont les intérêts et les amortissements en capital peuvent donner droit à la déduction pour habitation unique ou dont les amortissements en capital peuvent donner droit à une réduction. - Traduction allemande

Verwaltung des Steuerwesens der Unternehmen und Einkünfte. - Einkommensteuern. - Bekanntmachung über die Festlegung der Bescheinigungen, die von den Einrichtungen auszustellen sind, die Hypothekendarlehen gewähren, deren Zinsen und Kapitaltilgungen Anrecht geben können auf den Abzug für die einzige Wohnung oder deren Kapitaltilgungen Anrecht geben können auf eine Steuerermässigung (1) Diese Bekanntmachung ersetzt die im Belgischen Staatsblatt vom 25.

November 2003, 2. Ausgabe, veröffentlichte Bekanntmachung über die Festlegung der Muster der Bescheinigungen, die von den Einrichtungen ausgestellt werden müssen, die Hypothekendarlehen gewähren, deren Kapitaltilgungen Anrecht auf eine Steuerermässigung geben können.

Artikel 62 A, 633 und 256 KE/EStGB 92, jeweils ersetzt, abgeändert oder eingefügt durch die Artikel 1, 3 und 5 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2006, der den KE/EStGB 92 in Sachen Anwendungsmodalitäten bezüglich der Steuervorteile für Hypothekenanleihen und individuelle Lebensversicherungsverträge (BS vom 19. Juni 2006) abändert, unterwirft die Gewährung des Abzugs für die einzige Wohnung, die Ermässigung für langfristiges Sparen und die erhöhte Ermässigung für Bausparen der Bedingung, dass der Steuerpflichtige die Bescheinigungen vorlegt, deren Muster vom Minister der Finanzen oder seinem Vertreter festgelegt werden und die von der Einrichtung, die das Darlehen gewährt hat, ausgestellt werden.

Es handelt sich einerseits um eine einmalige Grundbescheinigung, durch welche die vorgenannte Einrichtung die Elemente mitteilt, die beweisen, dass der Darlehensvertrag in Betracht gezogen werden kann für die Anwendung der Artikel 104 9. und 1451 3. EStGB 92 oder des Artikels 1451 3. EStGB 92, so wie er anwendbar bleibt aufgrund von Artikel 526 § 2 Abs. 2 EStGB 92, und andererseits um eine jährliche Zahlungsbescheinigung, durch welche dieselbe Einrichtung den Betrag der während des steuerbaren Zeitraums getätigten Zahlungen mitteilt, sowie einer bestimmten Anzahl von Angaben, die notwendig sind, um zu überprüfen, ob die gesetzlichen und verordnungsmässigen Bedingungen noch immer erfüllt sind.

Die offiziellen Muster dieser Bescheinigungen finden Sie jeweils unter Anlage 1 und Anlage 2 der vorliegenden Mitteilung.

Die Bescheinigungen können nur ausgestellt werden, wenn die Einrichtung, die das Hypothekendarlehen gewährt, feststellen kann, dass dieses Darlehen in Betracht gezogen werden kann für den Abzug für die einzige Wohnung oder Anrecht geben kann auf eine der vorgenannten Steuerermässigungen für Kapitaltilgungen. Daraus ergibt sich, dass keine Bescheinigung erstellt werden darf, wenn aus den Elementen, über die der Kreditgeber verfügt, hervorgeht, dass die gesetzlichen und verordnungsmässigen Bedingungen, denen die Darlehen genügen müssen, um Anrecht auf die oben genannten Steuervorteile zu geben, nicht erfüllt sind.

Nachstehend finden Sie noch einige Erläuterungen in Bezug auf den Gebrauch dieser Bescheinigungen.

Format der Bescheinigungen Die Grundbescheinigung muss im Format A4 ausgefertigt sein. Die Einrichtung darf die Zahlungsbescheinigung jedoch im Format ihrer Wahl ausstellen.

Texte in Kursivschrift Alle Texte, die in den Mustern kursiv geschrieben sind, enthalten Erläuterungen zu den einzutragenden Angaben. Diese müssen nicht auf den auszustellenden Bescheinigungen übernommen werden.

Darlehen, die von zwei oder mehreren Darlehensnehmern aufgenommen wurden Wenn zwei oder mehr als zwei Darlehensnehmer zusammen ein Darlehen abgeschlossen haben, müssen die Namen und Anschriften aller Mitdarlehensnehmer sowohl in der Grundbescheinigung als auch in der Zahlungsbescheinigung unter der Rubrik 1 « Identität und Anschrift des (der) Darlehensnehmer(s) » angeführt werden.

In den Rubriken 5 und 6 der Grundbescheinigung und den Rubriken 5 bis 7 der Zahlungsbescheinigung muss immer die Gesamtheit der Beträge aller Darlehensnehmer zusammen bezüglich des Darlehens vermerkt werden (siehe jedoch ebenfalls die nachstehenden Erläuterungen unter « Ursprüglicher Darlehensbetrag »).

Ein Originalexemplar der Grundbescheinigung und der Zahlungsbescheinigungen kann jedem der Mitdarlehensnehmer ausgehändigt werden.

Krediteröffnungen Bei einer Krediteröffnung sind die Begriffe « Vertrag » und « Darlehen », die in den Bescheinigungen aufgeführt sind, jedes Mal als « Vorschuss im Rahmen einer Krediteröffnung » zu verstehen.

Ursprünglicher Darlehensbetrag In der Rubrik 5 a der Grundbescheinigung und der Zahlungsbescheinigung muss die Summe der Beträge vermerkt werden, die in Rubrik 6 der Grundbescheinigung eingetragen wurden.

Daraus ergibt sich gegebenenfalls, dass der Anteil des Darlehens, der zu Finanzierungszwecken gedient hat, die nicht in Rubrik 6 der Grundbescheinigung angeführt sind, in keinem Fall in der Bescheinigung vermerkt werden darf. In der Tat darf dieser Anteil weder für den Abzug für die einzige Wohnung, noch für eine der vorgenannten Steuerermässigungen für Kapitalrückzahlungen berücksichtigt werden.

Bezüglich der Darlehen, für die eine Grundbescheinigung (oder eine einmalige Bescheinigung) aufgrund einer älteren Regelung ausgestellt worden ist, muss der ursprüngliche Darlehensbetrag, der in dieser Grundbescheinigung (oder dieser einmaligen Bescheinigung) vermerkt wurde, stets in Rubrik 5 a der Zahlungsbescheinigung übernommen werden.

Zweck des Darlehens In Rubrik 6 der Grundbescheinigung muss das Kästchen angekreuzt werden, welches vor de(m)(n) entsprechenden Darlehenszweck(en) steht.

Ferner muss ebenfalls der in der rechten Spalte der ursprüngliche Darlehensbetrag oder der Teilbetrag des Darlehens, der zur Finanzierung dieses(r) (jeweiligen) Zwecke(s) gedient hat, vermerkt werden.

Unter « Umbau einer Wohnung » versteht man andere Arbeiten als Renovierungsarbeiten, mit dem Ziel, die augenblickliche Struktur der Wohnung zu verändern.

Falls jedoch ein und dasselbe Darlehen oder ein und derselbe Teil des Darlehens sowohl zur Finanzierung der Umänderungsarbeiten als auch der Finanzierung der Renovierungsarbeiten (so wie hiernach beschrieben) gedient hat, kann dieses Darlehen oder dieser Teil des Darlehens in der Spalte neben der Rubrik « Umbau einer Wohnung » übernommen werden. « Wohnungsrenovierung, die keinen Umbau oder Umbau einer Immobilie in eine Wohnung darstellt » Es handelt sich hier um regelmässige, wiederkehrende Arbeiten, unter Ausschluss der Reinigungsarbeiten, die unerlässlich sind, um das Haus in Stand zu halten (vgl. Artikel 115 § 2 Abs. 1 Punkt 3 und Absatz 2 EStGB 92). So können zum Beispiel die folgenden Ausgaben als Renovierungsarbeiten betrachtet werden: Anstrich der Aussen- oder Innenwände, Tapezieren, Fassadenreinigung, Parkettabschliff, usw.

Falls jedoch ein und dasselbe Darlehen oder ein und derselbe Teil des Darlehens sowohl zur Finanzierung der Umänderungsarbeiten als auch der Finanzierung der Renovierungsarbeiten gedient hat, kann dieses Darlehen oder dieser Teil des Darlehens in der Spalte neben der Rubrik « Umbau einer Wohnung » übernommen werden.

Ferner kann der Betrag des Hypothekendarlehens (oder eines Teils davon), der dazu gedient hat, eine bebaute Immobilie (wie z.B. einen Bahnhof, eine Schule, ein Industriegebäude) in eine Wohnung umzubauen, ebenfalls in der Rubrik « Wohnungsrenovierung, die keinen Umbau oder Umbau einer Immobilie in eine Wohnung darstellt » übernommen werden.

Hier kann ebenfalls der Betrag des Hypothekendarlehens (oder ein Teil davon) vermerkt werden, der dazu gedient hat, solch eine bebaute Immobilie zu kaufen im Hinblick auf deren Umbau zu einer Wohnung.

Refinanzierungsdarlehen Wie insbesondere aus dem Text neben dem letzten Kästchen der Rubrik 6 der Grundbescheinigung hervorgeht, kann diese Bescheinigung ebenfalls ausgestellt werden, wenn es sich um ein Refinanzierungsdarlehen handelt, aber nur wenn die Einrichtung, die dieses Refinanzierungsdarlehen gewährt hat, beweisen kann, dass dieses Darlehen für den Abzug für die einzige Wohnung oder für die Steuerermässigung für langfristiges Sparen oder für Bausparen in Frage kommen kann (sei es aufgrund der Informationen über die sie verfügt, da sie selbst das ursprüngliche Darlehen gewährt hat, sei es aufgrund der Angaben, die der Kreditnehmer ihr zur Verfügung gestellt hat).

Falls die Einrichtung nicht belegen kann, ob das Refinanzierungsdarlehen für den Abzug für die einzige Wohnung oder eine Steuerermässigung in Betracht gezogen werden kann oder nicht (weil sie nicht über die notwendigen Angaben bezüglich des ursprünglichen Darlehens verfügt und der Kreditnehmer ihr diese nicht geben konnte oder wollte), kann sie weder die in den Artikeln 62 A 1., 633 1. oder 256 1. des KE/EStGB 92 bezeichnete Grundbescheinigung, noch die in den Artikeln 62 A 2., 633 2. oder 256 2. des KE/EStGB 92 bezeichneten Zahlungsbescheinigungen ausstellen.

In diesem Fall muss der Kreditnehmer der Verwaltung gegenüber selbst nachweisen, dass sein Refinanzierungsdarlehen für den Abzug für die einzige Wohnung oder für eine Steuerermässigung in Betracht gezogen werden kann und er muss den Kapitalbetrag (und den Zinsbetrag hinsichtlich des Abzugs für die einzige Wohnung), den er während des Besteuerungszeitraums gezahlt hat, belegen.

Wenn das letzte Kästchen der Rubrik 6 (« Refinanzierung eines Hypothekendarlehens, welches für einen oder mehrere der vorgenannten Zwecke aufgenommen wurde ») angekreuzt wurde, müssen ebenfalls der ursprüngliche Betrag und das Vertragsdatum des zurückgezahlten Darlehens angegeben werden. Zudem muss in der rechten Spalte der geliehene Betrag, der zur vorzeitigen Tilgung des refinanzierten Darlehens gedient hat, vermerkt werden.

Obschon die nachstehend geliehenen Beträge weder für den Abzug für die einzige Wohnung noch für eine Steuermässigung für Kapitaltilgungen berücksichtigt werden können, dürfen sie dennoch in dem ursprünglichen Betrag einbegriffen sein, der in der Grundbescheinigung neben der Rubrik « Refinanzierung eines Hypothekendarlehens, welches für einen oder mehrere der vorgenannten Zwecke aufgenommen wurde », zu vermerken ist: - der Anteil des Darlehens, der zur Finanzierung der Wiederanlagevergütung gedient hat; - der Unterschied zwischen dem Betrag, der im Augenblick der Kreditanfrage zur Rückzahlung des refinanzierten Darlehens dienen soll, und dem Restbetrag, der wirklich vorzeitig zurückgezahlt wird, in dem Masse, wo dieser Unterschied aus dem Zeitablauf zwischen dem Datum der Kreditanfrage und dem Datum des Refinanzierungsdarlehens herrührt.

Zahlungsbescheinigungen bezüglich Refinanzierungsdarlehen müssen bezüglich der ab dem Jahr 2006 geleisteten Zahlungen immer die nachfolgende aufgedruckte Mitteilung tragen: « Achtung: Refinanzierungsdarlehen. Um den Betrag zu kennen, der vor jeglicher Beschränkung steuerlich in Betracht kommt, müssen Sie gegebenenfalls den Betrag der geleisteten Zahlungen begrenzen indem Sie ihn mit dem folgenden Bruch multiplizieren: Betrag der vollständigen vorzeitigen Rückzahlung, der auf der Zahlungsbescheinigung des vorherigen Darlehens vermerkt ist und der Anrecht auf einen Steuervorteil gegeben hat Gesamtbetrag des neuen Darlehens, das zur Refinanzierung des vorherigen Darlehens dient » Verkaufswert der Wohnung Die Rubrik 8 darf nur dann in der Grundbescheinigung aufgeführt werden, wenn das Darlehen, für das die Bescheinigung ausgestellt wird, vor dem 1. Januar 1989 hinsichtlich der Errichtung, des Erwerbs oder des Umbaus einer Wohnung aufgenommen wurde.

Diese Rubrik darf hingegen nicht in der Bescheinigung aufgeführt werden, wenn das Darlehen, für das die Bescheinigung ausgestellt wird: - ab dem 1. Januar 1989 aufgenommen worden ist und/oder - ein Refinanzierungsdarlehen ist.

Vorgesehenes Ablaufdatum Wenn das vorgesehene Ablaufdatum des Darlehens während des Zahlungsjahres geändert wurde, muss sowohl das Datum des Inkrafttretens der Änderung, als auch das neue vorgesehene Ablaufdatum in die Rubrik 4 b der Zahlungsbescheinigung eingetragen werden.

Wenn die Dauer des Darlehens nach der Änderung (seit dem Vertragsdatum bis zum neuen vorgesehenen Ablaufdatum) noch wenigstens 10 Jahre erreicht, kann der Vermerk des Datums des Inkrafttretens der Änderung durch den Vermerk des Jahres, während dessen die Änderung stattgefunden hat, d.h. des Zahlungsjahres, ersetzt werden. Dies tut der Verpflichtung keinen Abbruch, das neue vorgesehene Ablaufdatum einzutragen.

Wenn das vorgesehene Ablaufdatum nicht im Laufe des Zahlungsjahres geändert wurde, genügt es, den Vermerk « unverändert » in die weiter oben angesprochene Rubrik 4 b einzutragen.

Gezahlte Beträge In Rubrik 6 der Zahlungsbescheinigung müssen stets die Beträge vermerkt werden, die sich auf den in der Rubrik 5 a der Grundbescheinigung und der Zahlungsbescheinigung vermerkten ursprünglichen Darlehensbetrag beziehen, und dies ungeachtet ob die Grundbescheinigung nach dem alten oder dem neuen Muster erstellt worden ist.

Daraus ergibt sich für die Zahlungsbescheinigungen, die sich auf Hypothekendarlehen beziehen, für die eine Grundbescheinigung gemäss Anlage 1 der gegenwärtigen Bekanntmachung erstellt wurde, dass die Zahlungen, die sich auf den Darlehensanteil beziehen, der für auf nicht in der Rubrik 6 bezeichnete Zwecke gedient hat, in keinem Fall auf der Zahlungsbescheinigung vermerkt werden dürfen.

Unterschrift Angesichts der grossen Anzahl von Bescheinigungen, die verschiedene Einrichtungen ausstellen müssen, kann die Unterschrift, mit der die Grundbescheinigung von einem Bevollmächtigten der Einrichtung versehen werden soll, auch durch eine gedruckte Wiedergabe der Originalunterschrift ersetzt werden.

Datum der Inkrafttretung Artikel 6 des vorgenannten Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2006 sieht vor, dass dieser Erlass ab Steuerjahr 2006 in Kraft tritt.

Ausser in den in den Absätzen zwei und drei der Rubrik « Refinanzierungsdarlehen » bezeichneten Fällen ergibt sich daraus Folgendes: - Die Kapitaltilgungen, für die eine Steuerermässigung beantragt wird, müssen ab dem Steuerjahr 2006 mit einer Zahlungsbescheinigung, wie sie unter Artikel 633 2. oder 256 2. KE/EStGB 92 bezeichnet ist, belegt sein, unabhängig von dem Datum, an dem das Darlehen abgeschlossen worden ist.

In Bezug auf die Steuerjahre 2006 und 2007 gestattet die Verwaltung jedoch, dass die Steuerermässigungen für Kapitaltilgungen ebenfalls gewährt werden können, wenn der Steuerpflichtige eine Zahlungsbescheinigung vorlegt gemäss Artikel 633 2. des KE/EStGB 92, so wie dieser Artikel bestand, bevor er durch Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2006 abgeändert wurde, und dessen Muster in Anlage 2 der vorgenannten Bekanntmachung vom 28. November 2003 wiedergegeben ist. - Zinsen und Kapitaltilgungen, für die der Abzug für die einzige Wohnung beantragt wird, müssen durch eine Zahlungsbescheinigung gemäss Artikel 62 A, 2. KE/EStGB 92, und dessen Muster in Anlage 2 der gegenwärtigen Bekanntmachung wiedergegeben ist, belegt sein.

In Bezug auf die Steuerjahre 2006 und 2007 gestattet die Verwaltung jedoch, dass der Abzug für die einzige Wohnung ebenfalls gewährt werden kann, wenn der Steuerpflichtige eine Zahlungsbescheinigung vorlegt gemäss Artikel 633 2. des KE/EStGB 92, so wie dieser Artikel bestand, bevor er durch Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10.

Juni 2006 abgeändert wurde, und dessen Muster in Anlage 2 der vorgenannten Bekanntmachung vom 28. November 2003 wiedergegeben ist. - Kapitaltilgungen (und Zinszahlungen), für die der Abzug für die einzige Wohnung oder eine Steuerermässigung zum ersten Mal beantragt wird, müssen ferner ab dem Steuerjahr 2006 mit einer einmaligen Grundbescheinigung belegt sein, so wie sie in Artikel 62 A 1., 633 1. oder 256 1. des KE/EStGB 92 bezeichnet ist und dessen Muster in Anlage 1 zu dieser Bekanntmachung dargestellt ist, unabhängig von dem Datum, an dem das Darlehen aufgenommen worden ist.

In Bezug auf die Steuerjahre 2005 und 2006 gestattet die Verwaltung jedoch, dass der Abzug für die einzige Wohnung oder die Steuerermässigung für Kapitaltilgungen ebenfalls gewährt werden kann, wenn der Steuerpflichtige eine Bescheinigung vorlegt gemäss Artikel 633 1. des KE/EStGB 92, so wie dieser Artikel bestand, bevor er durch Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2006 abgeändert wurde, und zwar eine Grundbescheinigung (oder ein Duplikat), erstellt nach dem Muster in Anlage 1 der vorgenannten Bekanntmachung vom 28.

November 2003.

Falls eine Grundbescheinigung oder eine Kopie der Grundbescheinigung zum ersten Mal ab dem 1. Januar 2005 ausgestellt werden muss für Darlehen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden: - kann entweder eine einmalige Bescheinigung benutzt werden, die in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften zum Zeitpunkt des Darlehensabschlusses ausgestellt wurde; - oder es kann eine Grundbescheinigung benutzt werden, die erstellt wurde gemäss Artikel 633 1. des KE/EStGB 92, so wie dieser Artikel bestand, bevor er durch Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10.

Juni 2006 abgeändert wurde und dessen Muster in Anlage 1 der vorgenannten Bekanntmachung vom 28. November 2003 wiedergegeben ist; - oder es kann eine Grundbescheinigung benutzt werden, die gemäss dem offiziellen Muster erstellt wurde, das im Anhang 1 dieser Bekanntmachung dargestellt ist. _______ Fussnote (1) Avis en langue française, voir Moniteur belge du 9 novembre 2006, p.60068 et erratum, Moniteur belge du 14 novembre 2006, p. 60904.

Pour la consultation du tableau, voir image

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