publié le 22 avril 1999
Dépenses électorales. - Elections des Chambres fédérales, du Parlement européen et des Conseils de Région et de Communauté du 13 juin 1999. - Communiqué. - Traduction allemande
MINISTERE DE L'INTERIEUR
1er MARS 1999. - Dépenses électorales. - Elections des Chambres fédérales, du Parlement européen et des Conseils de Région et de Communauté du 13 juin 1999. - Communiqué. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du communiqué du Ministre de l'Intérieur du 1er mars 1999 relatif aux dépenses électorales - élections des Chambres fédérales, du Parlement européen et des Conseils de Région et de Communauté du 13 juin 1999 (Moniteur belge du 9 mars 1999), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN 1. MÄRZ 1999 - Wahlausgaben - Wahlen der Föderalen Kammern, des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsräte vom 13.Juni 1999 - Bericht (1) Tabelle zur Festlegung der zugelassenen Höchstbeträge für Wahlausgaben in Ausführung von Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien, abgeändert durch das Gesetz vom 19. November 1998 (2) A) Abgeordnetenkammer 1. Listen, auf denen Kandidaten bei den Wahlen der Abgeordnetenkammer vom 21.Mai 1995 gewählt worden sind Pour la consultation du tableau, voir image 2. Listen, auf denen kein Kandidat bei den Wahlen der Abgeordnetenkammer vom 21.Mai 1995 gewählt worden ist oder die im betreffenden Wahlkreis nicht angetreten sind: In diesem Fall bestimmt die politische Partei einen Kandidaten, dem es erlaubt ist, im betreffenden Wahlkreis den in Nr. 1 Kolonne 3 erwähnten Betrag auszugeben 3. Andere ordentliche Kandidaten als die in Nr.1 und 2 erwähnten Kandidaten und der erste Ersatzkandidat, sofern letzterer nicht unter Nr. 1 oder 2 fällt (Fall, in dem ein Kandidat als ordentlicher Kandidat und als Ersatzkandidat vorgeschlagen wird): 200 000 F pro Kandidaten 4. Andere Ersatzkandidaten als der erste, sofern sie nicht unter Nr.1 oder 2 fallen: 100 000 F pro Kandidaten B) Senat 1. Listen, auf denen Kandidaten bei den Wahlen des Senats vom 21.Mai 1995 gewählt worden sind Pour la consultation du tableau, voir image 2. Listen, auf denen kein Kandidat bei den Wahlen des Senats vom 25. Mai 1995 gewählt worden ist oder die im betreffenden Wahlkollegium nicht angetreten sind: In diesem Fall bestimmt die politische Partei einen Kandidaten, dem es erlaubt ist, im betreffenden Wahlkollegium den in Nr. 1 Kolonne 3 erwähnten Betrag auszugeben 3. Andere ordentliche Kandidaten als die in Nr.1 und 2 erwähnten Kandidaten und der erste Ersatzkandidat, sofern letzterer nicht unter Nr. 1 oder 2 fällt (Fall, in dem ein Kandidat als ordentlicher Kandidat und als Ersatzkandidat vorgeschlagen wird): 400 000 F pro Kandidaten 4. Andere Ersatzkandidaten als der erste, sofern sie nicht unter Nr.1 oder 2 fallen: 200 000 F pro Kandidaten Brüssel, den 1. März 1999.
Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE
Mitteilungen (1) Der Bericht zur Festlegung der zugelassenen Höchstbeträge für Wahlausgaben für die Wahlen des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsräte ist im Belgischen Staatsblatt vom 11. Dezember 1998, deutsche Fassung Belgisches Staatsblatt vom 9. März 1999, veröffentlicht worden. (2) Das Gesetz vom 19.November 1998, das die zugelassenen Höchstbeträge für Wahlausgaben für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern ändert, ist im Belgischen Staatsblatt vom 10.
Dezember 1998, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 12. März 1999, veröffentlicht worden.