publié le 04 mai 2023
Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en matière des revenus issus de l'économie collaborative et du travail associatif. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
1er FEVRIER 2022. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en matière des revenus issus de l'économie collaborative et du travail associatif. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 1er février 2022 modifiant l'AR/CIR 92 en matière des revenus issus de l'économie collaborative et du travail associatif (Moniteur belge du 21 février 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 1. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Einkünfte aus der Sharing Economy und der Vereinsarbeit BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, seit dem 1.Februar 2021 unterliegen Einkünfte aus der Sharing Economy erneut dem Berufssteuervorabzug (Königlicher Erlass vom 26. Januar 2021 zur Abänderung des KE/EStGB 92 im Hinblick auf die Wiedereinführung der Pflicht zur Einbehaltung des Berufssteuervorabzugs auf Einkünfte aus der Sharing Economy und Königlicher Erlass vom 26. Januar 2021 zur Abänderung der Anlage 3 zum KE/EStGB 92 hinsichtlich der Einkünfte aus der Sharing Economy).
Artikel 53/2 § 2 des KE/EStGB 92 wird angepasst, damit die Nichteinhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf den Berufssteuervorabzug wieder ein Grund für den Entzug der Zulassung einer Plattform sein kann (s. Artikel 53/2 § 2 Absatz 1 des KE/EStGB 92, wie durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2017 zur Ausführung von Artikel 90 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die Bedingungen für die Zulassung von elektronischen Sharing-Economy-Plattformen und zur Unterwerfung der in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Einkünfte unter den Berufssteuervorabzug eingefügt).
Durch vorliegenden Erlass wird auch Artikel 204 des KE/EStGB 92 abgeändert. Ab dem 1. Januar 2021 ist das besondere Besteuerungssystem für Einkünfte aus gelegentlichen Dienstleistungen unter Bürgern (Einkünfte erwähnt in Artikel 90 Absatz 1 Nr.1ter des EStGB 92, wie durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 zur Belebung der Wirtschaft und zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts eingefügt und durch den Entscheid Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes vom 23. April 2020 für nichtig erklärt, wobei die Wirkungen der für nichtig erklärten Bestimmungen für Leistungen, die bis einschließlich 31. Dezember 2020 erbracht wurden, beibehalten werden) nicht mehr anwendbar und für das Einkommensjahr 2021 wird die Vereinsarbeit durch das Gesetz vom 24.
Dezember 2020 über die Vereinsarbeit geregelt. Der Besteuerungszeitraum, zu dem die Einkünfte aus der Vereinsarbeit (Einkünfte erwähnt in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter des EStGB 92, wie durch das Gesetz vom 24. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit anstelle des vom Verfassungsgerichtshof für nichtig erklärten Artikels 90 Absatz 1 Nr. 1ter des EStGB 92 eingefügt) gehören, wird durch den Zeitraum bestimmt, für den die Entschädigungen im Rahmen der Vereinsarbeit registriert wurden. Durch Artikel 35 des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Dezember 2020 wird die Registrierung von Leistungen und Entschädigungen im Rahmen der Vereinsarbeit geregelt.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM
1. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Einkünfte aus der Sharing Economy und der Vereinsarbeit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: - des Artikels 90 Absatz 2, eingefügt durch das Programmgesetz vom 1. Juli 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, - des Artikels 360 Absatz 2;
Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. November 2021;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 22. Dezember 2021; Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.780/3 des Staatsrates vom 24. Januar 2022 abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 53/2 § 2 Absatz 1 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2017 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Juli 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "seiner in Artikel 53/3 erwähnten Verpflichtung" werden durch die Wörter "seinen in den Artikeln 53/3 und 90 § 1 Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen" ersetzt.2. Die Wörter "oder innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Jahr, in dem er seinen in Artikel 90 § 1 Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen in Bezug auf das Einkommensjahr 2017 absichtlich nicht nachkam," werden aufgehoben. Art. 2 - Artikel 204 Nr. 4 Buchstabe b/1) desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. April 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "gemäß Artikel 25 beziehungsweise 19 des Gesetzes vom 18.Juli 2018 zur Belebung der Wirtschaft und zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts" werden durch die Wörter "gemäß Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit" ersetzt. 2. Die Wörter "und 1quater" werden aufgehoben. Art. 3 - Artikel 2 ist auf die ab dem 1. Januar 2021 registrierten Einkünfte anwendbar.
Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Februar 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM