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Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en matière des revenus issus de l'économie collaborative et du travail associatif. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 inzake de inkomsten uit de deeleconomie en uit het verenigingswerk. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 1er FEVRIER 2022. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en matière des revenus issus de l'économie collaborative et du travail associatif. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 1er février 2022 modifiant l'AR/CIR 92 en matière des revenus issus de l'économie collaborative et du travail associatif FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 1 FEBRUARI 2022. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 inzake de inkomsten uit de deeleconomie en uit het verenigingswerk. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 februari 2022 tot wijziging van het KB/WIB 92 inzake de inkomsten uit de deeleconomie en uit het verenigingswerk (Belgisch
(Moniteur belge du 21 février 2022). Staatsblad van 21 februari 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
1. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 1. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92
hinsichtlich der Einkünfte aus der Sharing Economy und der hinsichtlich der Einkünfte aus der Sharing Economy und der
Vereinsarbeit Vereinsarbeit
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
seit dem 1. Februar 2021 unterliegen Einkünfte aus der Sharing Economy seit dem 1. Februar 2021 unterliegen Einkünfte aus der Sharing Economy
erneut dem Berufssteuervorabzug (Königlicher Erlass vom 26. Januar erneut dem Berufssteuervorabzug (Königlicher Erlass vom 26. Januar
2021 zur Abänderung des KE/EStGB 92 im Hinblick auf die 2021 zur Abänderung des KE/EStGB 92 im Hinblick auf die
Wiedereinführung der Pflicht zur Einbehaltung des Wiedereinführung der Pflicht zur Einbehaltung des
Berufssteuervorabzugs auf Einkünfte aus der Sharing Economy und Berufssteuervorabzugs auf Einkünfte aus der Sharing Economy und
Königlicher Erlass vom 26. Januar 2021 zur Abänderung der Anlage 3 zum Königlicher Erlass vom 26. Januar 2021 zur Abänderung der Anlage 3 zum
KE/EStGB 92 hinsichtlich der Einkünfte aus der Sharing Economy). KE/EStGB 92 hinsichtlich der Einkünfte aus der Sharing Economy).
Artikel 53/2 § 2 des KE/EStGB 92 wird angepasst, damit die Artikel 53/2 § 2 des KE/EStGB 92 wird angepasst, damit die
Nichteinhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf den Nichteinhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf den
Berufssteuervorabzug wieder ein Grund für den Entzug der Zulassung Berufssteuervorabzug wieder ein Grund für den Entzug der Zulassung
einer Plattform sein kann (s. Artikel 53/2 § 2 Absatz 1 des KE/EStGB einer Plattform sein kann (s. Artikel 53/2 § 2 Absatz 1 des KE/EStGB
92, wie durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2017 zur 92, wie durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2017 zur
Ausführung von Artikel 90 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches Ausführung von Artikel 90 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches
1992 in Bezug auf die Bedingungen für die Zulassung von elektronischen 1992 in Bezug auf die Bedingungen für die Zulassung von elektronischen
Sharing-Economy-Plattformen und zur Unterwerfung der in Artikel 90 Sharing-Economy-Plattformen und zur Unterwerfung der in Artikel 90
Absatz 1 Nr. 1bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Absatz 1 Nr. 1bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten
Einkünfte unter den Berufssteuervorabzug eingefügt). Einkünfte unter den Berufssteuervorabzug eingefügt).
Durch vorliegenden Erlass wird auch Artikel 204 des KE/EStGB 92 Durch vorliegenden Erlass wird auch Artikel 204 des KE/EStGB 92
abgeändert. Ab dem 1. Januar 2021 ist das besondere Besteuerungssystem abgeändert. Ab dem 1. Januar 2021 ist das besondere Besteuerungssystem
für Einkünfte aus gelegentlichen Dienstleistungen unter Bürgern für Einkünfte aus gelegentlichen Dienstleistungen unter Bürgern
(Einkünfte erwähnt in Artikel 90 Absatz 1 Nr.1ter des EStGB 92, wie (Einkünfte erwähnt in Artikel 90 Absatz 1 Nr.1ter des EStGB 92, wie
durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 zur Belebung der Wirtschaft und zur durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 zur Belebung der Wirtschaft und zur
Stärkung des sozialen Zusammenhalts eingefügt und durch den Entscheid Stärkung des sozialen Zusammenhalts eingefügt und durch den Entscheid
Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes vom 23. April 2020 für Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes vom 23. April 2020 für
nichtig erklärt, wobei die Wirkungen der für nichtig erklärten nichtig erklärt, wobei die Wirkungen der für nichtig erklärten
Bestimmungen für Leistungen, die bis einschließlich 31. Dezember 2020 Bestimmungen für Leistungen, die bis einschließlich 31. Dezember 2020
erbracht wurden, beibehalten werden) nicht mehr anwendbar und für das erbracht wurden, beibehalten werden) nicht mehr anwendbar und für das
Einkommensjahr 2021 wird die Vereinsarbeit durch das Gesetz vom 24. Einkommensjahr 2021 wird die Vereinsarbeit durch das Gesetz vom 24.
Dezember 2020 über die Vereinsarbeit geregelt. Der Dezember 2020 über die Vereinsarbeit geregelt. Der
Besteuerungszeitraum, zu dem die Einkünfte aus der Vereinsarbeit Besteuerungszeitraum, zu dem die Einkünfte aus der Vereinsarbeit
(Einkünfte erwähnt in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter des EStGB 92, wie (Einkünfte erwähnt in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter des EStGB 92, wie
durch das Gesetz vom 24. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit anstelle durch das Gesetz vom 24. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit anstelle
des vom Verfassungsgerichtshof für nichtig erklärten Artikels 90 des vom Verfassungsgerichtshof für nichtig erklärten Artikels 90
Absatz 1 Nr. 1ter des EStGB 92 eingefügt) gehören, wird durch den Absatz 1 Nr. 1ter des EStGB 92 eingefügt) gehören, wird durch den
Zeitraum bestimmt, für den die Entschädigungen im Rahmen der Zeitraum bestimmt, für den die Entschädigungen im Rahmen der
Vereinsarbeit registriert wurden. Durch Artikel 35 des vorerwähnten Vereinsarbeit registriert wurden. Durch Artikel 35 des vorerwähnten
Gesetzes vom 24. Dezember 2020 wird die Registrierung von Leistungen Gesetzes vom 24. Dezember 2020 wird die Registrierung von Leistungen
und Entschädigungen im Rahmen der Vereinsarbeit geregelt. und Entschädigungen im Rahmen der Vereinsarbeit geregelt.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
1. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 1. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92
hinsichtlich der Einkünfte aus der Sharing Economy und der hinsichtlich der Einkünfte aus der Sharing Economy und der
Vereinsarbeit Vereinsarbeit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992:
- des Artikels 90 Absatz 2, eingefügt durch das Programmgesetz vom 1. - des Artikels 90 Absatz 2, eingefügt durch das Programmgesetz vom 1.
Juli 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, Juli 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016,
- des Artikels 360 Absatz 2; - des Artikels 360 Absatz 2;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. November 2021; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. November 2021;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
22. Dezember 2021; 22. Dezember 2021;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.780/3 des Staatsrates vom 24. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.780/3 des Staatsrates vom 24. Januar
2022 abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2022 abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 53/2 § 2 Absatz 1 des KE/EStGB 92, eingefügt durch Artikel 1 - Artikel 53/2 § 2 Absatz 1 des KE/EStGB 92, eingefügt durch
den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2017 und abgeändert durch den den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2017 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 3. Juli 2019, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 3. Juli 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "seiner in Artikel 53/3 erwähnten Verpflichtung" werden 1. Die Wörter "seiner in Artikel 53/3 erwähnten Verpflichtung" werden
durch die Wörter "seinen in den Artikeln 53/3 und 90 § 1 Absatz 1 durch die Wörter "seinen in den Artikeln 53/3 und 90 § 1 Absatz 1
erwähnten Verpflichtungen" ersetzt. erwähnten Verpflichtungen" ersetzt.
2. Die Wörter "oder innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem 2. Die Wörter "oder innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem
Jahr, in dem er seinen in Artikel 90 § 1 Absatz 1 erwähnten Jahr, in dem er seinen in Artikel 90 § 1 Absatz 1 erwähnten
Verpflichtungen in Bezug auf das Einkommensjahr 2017 absichtlich nicht Verpflichtungen in Bezug auf das Einkommensjahr 2017 absichtlich nicht
nachkam," werden aufgehoben. nachkam," werden aufgehoben.
Art. 2 - Artikel 204 Nr. 4 Buchstabe b/1) desselben Erlasses, Art. 2 - Artikel 204 Nr. 4 Buchstabe b/1) desselben Erlasses,
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. April 2019, wird wie eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. April 2019, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Die Wörter "gemäß Artikel 25 beziehungsweise 19 des Gesetzes vom 1. Die Wörter "gemäß Artikel 25 beziehungsweise 19 des Gesetzes vom
18. Juli 2018 zur Belebung der Wirtschaft und zur Stärkung des 18. Juli 2018 zur Belebung der Wirtschaft und zur Stärkung des
sozialen Zusammenhalts" werden durch die Wörter "gemäß Artikel 35 des sozialen Zusammenhalts" werden durch die Wörter "gemäß Artikel 35 des
Gesetzes vom 24. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit" ersetzt. Gesetzes vom 24. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit" ersetzt.
2. Die Wörter "und 1quater" werden aufgehoben. 2. Die Wörter "und 1quater" werden aufgehoben.
Art. 3 - Artikel 2 ist auf die ab dem 1. Januar 2021 registrierten Art. 3 - Artikel 2 ist auf die ab dem 1. Januar 2021 registrierten
Einkünfte anwendbar. Einkünfte anwendbar.
Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Februar 2022 Gegeben zu Brüssel, den 1. Februar 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
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