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Arrêté Royal
publié le 27 octobre 2021

Arrêté royal relatif aux conditions de police sanitaire régissant les mouvements d'équidés, les importations d'équidés en provenance des pays tiers et le transit. - Coordination officieuse en langue allemande

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agence federale pour la securite de la chaine alimentaire
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27/10/2021
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AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE


1er DECEMBRE 2013. - Arrêté royal relatif aux conditions de police sanitaire régissant les mouvements d'équidés, les importations d'équidés en provenance des pays tiers et le transit. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 1er décembre 2013 relatif aux conditions de police sanitaire régissant les mouvements d'équidés, les importations d'équidés en provenance des pays tiers et le transit (Moniteur belge du 20 décembre 2013), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 10 juin 2014 relatif aux conditions pour le transport, le rassemblement et le commerce d'animaux agricoles (Moniteur belge du 8 juillet 2014); - l'arrêté royal du 16 février 2016 relatif à l'identification et à l'encodage des équidés dans une banque de données centrale (Moniteur belge du 4 mars 2016); - l'arrêté royal du 30 janvier 2019 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 2013 relatif aux conditions de police sanitaire régissant les mouvements d'équidés, les importations d'équidés en provenance des pays tiers et le transit (Moniteur belge du 13 février 2019).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 1. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden, für ihre Einfuhr aus Drittländern und für ihre Durchfuhr KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30.November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern.

Im Erlass werden die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden zwischen Mitgliedstaaten und für ihre Einfuhr aus Drittländern festgelegt.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Betrieb: landwirtschaftlicher Betrieb, Schulungsbetrieb, Stall oder ganz allgemein jede Räumlichkeit oder Anlage, in der üblicherweise Equiden - gleichgültig zu welchem Verwendungszweck - gehalten oder aufgezogen werden, 2.Equiden: als Haustiere gehaltene oder frei lebende Pferde - einschließlich Zebras - und Esel und ihre Kreuzungen, 3. registrierte Equiden: alle Equiden, die gemäß der Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26.Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden registriert und durch ein Identifizierungsdokument gekennzeichnet sind, das ausgestellt wird - von der Tierzuchtbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde des Ursprungslands des Equiden, die das Stutbuch oder das Zuchtregister des betreffenden Equiden führt, oder - von einer internationalen Vereinigung beziehungsweise Organisation, die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen führt, 4. Schlachttiere: Equiden, die dazu bestimmt sind, entweder direkt oder über einen Markt oder eine zugelassene Sammelstelle im Sinne des [Königlichen Erlasses vom 10.Juni 2014 über die Bedingungen für den Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den Handel mit diesen Tieren] in einen Schlachthof verbracht und dort geschlachtet zu werden, 5. Zucht- und Nutzequiden: andere Equiden als die unter den Nummern 3 und 4 genannten, 6.Handel: Verbringen von Equiden zwischen Mitgliedstaaten, 7. pferdepestfreier Mitgliedstaat beziehungsweise pferdepestfreies Drittland: jeder Mitgliedstaat beziehungsweise jedes Drittland, in dessen Gebiet kein klinischer, serologischer (bei nicht geimpften Tieren) oder epidemiologischer Nachweis für das Auftreten von Pferdepest während der letzten zwei Jahre vorliegt und in dem im Verlauf der letzten zwölf Monate keine Impfung gegen diese Krankheit vorgenommen worden ist, 8.[...] 9. [...] 10. [...] 11. Mitgliedstaat: Staat der Europäischen Union sowie, für vorliegenden Erlass, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein, 12.Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, 13. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 14.amtlicher Tierarzt: je nach Fall: --- Tierarzt, der von der Veterinärbehörde des Drittlandes berechtigt worden ist, Gesundheitsinspektionen an lebenden Tieren durchzuführen und eine amtliche Zertifizierung vorzunehmen, oder --- Tierarzt der Agentur oder Tierarzt, der im Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2004 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Aufgaben durch selbständige Tierärzte verrichten lassen kann, erwähnt ist, 15.meldepflichtige Krankheiten: in Anlage 3 aufgeführte Krankheiten, 16. [Verordnung (EU) Nr.2015/262: Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung)], 17. Kommission: Kommission der Europäischen Union, 18.[...]. [Art. 2 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 77 des K.E. vom 10. Juni 2014 (B.S. vom 8. Juli 2014); einziger Absatz Nr. 8 bis 10 aufgehoben durch Art. 1 Buchstabe a) des K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom 13. Februar 2019); einziger Absatz Nr. 16 ersetzt durch Art. 1 Buchstabe b) des K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom 13. Februar 2019); einziger Absatz Nr. 18 aufgehoben durch Art. 1 Buchstabe a) des K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom 13. Februar 2019)] KAPITEL 2 - Handel mit Equiden Art. 3 - Handel mit Equiden ist nur erlaubt, wenn die Equiden die in den Artikeln 4 bis 9 vorgesehenen Bedingungen erfüllen.

Art. 4 - Equiden sind gemäß den Bestimmungen der [Verordnung (EU) Nr. 2015/262] zu kennzeichnen und müssen über ein gültiges Identifizierungsdokument verfügen. [Art. 4 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom 13. Februar 2019)] Art.5 - § 1 - Equiden müssen vor ihrem Versand vom amtlichen Tierarzt inspiziert werden. Die Inspektion darf nicht früher als achtundvierzig Stunden vor der Verladung erfolgen. Die Equiden dürfen bei der Inspektion keine klinischen Anzeichen einer Krankheit aufweisen. § 2 - Unbeschadet der in Artikel 6 vorgesehenen Anforderungen für die meldepflichtigen Krankheiten muss der amtliche Tierarzt sich bei der Inspektion vergewissern, dass aus den Umständen, unter anderem aus den Erklärungen des Eigentümers beziehungsweise des Züchters, nicht der Schluss gezogen werden kann, dass die Tiere in Kontakt mit Equiden gekommen sind, die in den letzten fünfzehn Tagen vor der Inspektion an einer Infektion oder einer ansteckenden Krankheit gelitten haben. § 3 - Es darf sich nicht um Equiden handeln, die im Rahmen eines von einem Mitgliedstaat durchgeführten Programms zur Tilgung ansteckender Krankheiten zur unschädlichen Beseitigung bestimmt sind.

Art. 6 - § 1 - Die Equiden dürfen nicht aus einem Betrieb stammen, über den eine der folgenden Sperrmaßnahmen verhängt wurde: 1. Sind nicht alle der in einem Betrieb vorhandenen Tiere der für die betreffende Krankheit empfänglichen Art geschlachtet oder getötet worden, muss die Sperre des Herkunftsbetriebs für folgende Mindestdauer gelten: a) bei Verdacht auf Beschälseuche: sechs Monate ab dem Tag des letzten oder letztmöglichen Kontakts mit kranken Equiden.Für Hengste gilt die Sperre jedoch bis zum Zeitpunkt der Kastration; b) bei Rotz: sechs Monate ab dem Tag, an dem die erkrankten Equiden getötet und unschädlich beseitigt worden sind, c) bei Pferdeenzephalomyelitis jeder Art: sechs Monate ab dem Tag, an dem die erkrankten Equiden getötet und unschädlich beseitigt worden sind;bei einer Infektion mit dem West-Nil-Virus beginnt der Zeitraum von sechs Monaten jedoch an dem Tag, an dem die infizierten Equiden gestorben sind, den Betrieb verlassen haben oder vollständig genesen sind, d) bei infektiöser Anämie: bis zu dem Tag, an dem die übrigen Tiere, nach der unschädlichen Beseitigung der erkrankten Equiden, auf zwei im Abstand von drei Monaten durchgeführte Coggins-Tests negativ reagiert haben, e) bei vesikulärer Stomatitis: sechs Monate ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall, f) bei Tollwut: einen Monat ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall, g) bei Milzbrand: fünfzehn Tage ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall, 2.Sind alle in einem Betrieb vorhandenen Tiere der für die betreffende Krankheit empfänglichen Art geschlachtet oder getötet und die Räumlichkeiten desinfiziert worden, beträgt die Dauer der Sperre dreißig Tage ab dem Zeitpunkt, an dem die Tiere geschlachtet und die Räumlichkeiten desinfiziert wurden; bei Milzbrand beträgt die Sperrdauer jedoch fünfzehn Tage. § 2 - Die Equiden dürfen nicht aus einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines Mitgliedstaats stammen, der nicht pferdepestfrei ist. § 3 - In Abweichung von § 2 dürfen Equiden aus einem befallenen Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates, in dem während der letzten zwölf Monate gegen Pferdepest geimpft worden ist, in das belgische Staatsgebiet eingeführt werden, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen: 1. Sie dürfen nur während bestimmter Zeiten des Jahres versandt werden, die gemäß den von der Kommission festzulegenden Kriterien nach Maßgabe der Aktivität der krankheitsübertragenden Insekten bestimmt werden.2. Sie dürfen am Tag der in Artikel 5 erwähnten Inspektion keine klinischen Anzeichen von Pferdepest aufweisen.3. Sie müssen einem Test auf Pferdepest unterzogen worden sein, der nach Maßgabe der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 26.Januar 1993 über die Bekämpfung der Pferdepest zweimal, und zwar in einem zeitlichen Abstand von einundzwanzig bis dreißig Tagen und beim zweiten Mal innerhalb von zehn Tagen vor dem Versand, durchzuführen ist, a) entweder mit negativem Befund, wenn sie nicht gegen Pferdepest geimpft worden sind, oder b) ohne dass eine Zunahme von Antikörpern festgestellt worden ist und ohne dass eine Impfung während der letzten zwei Monate vorgenommen wurde, wenn sie gegen Pferdepest geimpft worden sind, 4.Sie müssen während einer Mindestdauer von vierzig Tagen vor dem Versand in einer Quarantänestation gehalten worden sein. 5. Sie müssen während der Quarantänezeit und während des Transports von der Quarantänestation zum Versandort vor krankheitsübertragenden Insekten geschützt worden sein. Art. 7 - Equiden müssen unverzüglich, entweder unmittelbar oder über eine zugelassene Sammelstelle im Sinne des [Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen für den Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den Handel mit diesen Tieren] aus dem Herkunftsbetrieb zum Bestimmungsort befördert werden. [Art. 7 abgeändert durch Art. 77 des K.E. vom 10. Juni 2014 (B.S. vom 8. Juli 2014)] Art.8 - § 1 - Beim Verbringen von Equiden in einen anderen Mitgliedstaat müssen ein Identifizierungsdokument und eine von der Agentur ausgestellte Gesundheitsbescheinigung, deren Muster in der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs festgelegt ist und für das die Tiergesundheitsbedingungen in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass zu finden sind, oder, wenn sie aus einem Drittland stammen und zeitweilig in Belgien zugelassen worden sind, eine von der Agentur visierte Gesundheitsbescheinigung für zeitweilige Zulassung mitgeführt werden. § 2 - In Abweichung von § 1 kann die Gesundheitsbescheinigung bei registrierten Pferden durch eine individuelle Gesundheitserklärung ersetzt werden, deren Muster in Anlage 1 festgelegt ist. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Gesundheitserklärung beziehungsweise Gesundheitsbescheinigung darf nicht früher als achtundvierzig Stunden oder muss spätestens am letzten Werktag vor der Verladung ausgestellt werden. Sie ist zehn Tage lang gültig. Die Gesundheitsbescheinigung oder -erklärung muss aus einem einzigen Dokument bestehen.

Art. 9 - § 1 - Beim Verbringen von Equiden nach Belgien müssen ein Identifizierungsdokument und eine von einem amtlichen Tierarzt ausgestellte Gesundheitsbescheinigung, deren Muster in der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs festgelegt ist und für das die Tiergesundheitsbedingungen in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass zu finden sind, oder, wenn sie aus einem Drittland stammen und zeitweilig in Belgien zugelassen worden sind, eine vom amtlichen Tierarzt des Mitgliedstaates visierte Gesundheitsbescheinigung für zeitweilige Zulassung mitgeführt werden. § 2 - In Abweichung von § 1 kann die Gesundheitsbescheinigung bei registrierten Pferden durch eine individuelle Gesundheitserklärung ersetzt werden, deren Muster in Anlage 1 festgelegt ist. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Gesundheitserklärung beziehungsweise Gesundheitsbescheinigung darf nicht früher als achtundvierzig Stunden oder muss spätestens am letzten Werktag vor der Verladung ausgestellt werden. Sie ist zehn Tage lang gültig. Die Gesundheitsbescheinigung oder -erklärung muss aus einem einzigen Dokument bestehen.

Art. 10 - In Absprache mit dem betreffenden Nachbarstaat kann der Minister Ausnahmen gewähren für das Verbringen von Equiden zu Freizeitzwecken, zur Teilnahme an kulturellen oder ähnlichen Veranstaltungen oder zu Weidezwecken oder zum Arbeitseinsatz in der Nähe der Grenzen.

Art. 11 - Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2015/262 wird die Gültigkeit des Identifizierungsdokuments für die Verbringung von Equiden, die sich auf belgischem Staatsgebiet befinden, wie durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2016 über die Identifizierung und die Speicherung von Equiden in einer zentralen Datenbank vorgesehen, für die Dauer der in Artikel 6 vorgesehenen Sperrmaßnahmen vom amtlichen Tierarzt ausgesetzt.] [Art. 11 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom 13. Februar 2019)] [Art.11/1 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 21 ist der Halter eines in das belgische Staatsgebiet eingeführten Equiden, für den die in Artikel 9 erwähnte Gesundheitsbescheinigung zum Zeitpunkt des Antrags auf Registrierung in der zentralen Datenbank gemäß Artikel 37 des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2016 über die Identifizierung und die Speicherung von Equiden in einer zentralen Datenbank nicht vorgelegt werden kann, verpflichtet, schnellstmöglich einen zugelassenen Tierarzt hinzuzuziehen, damit dieser die in § 2 vorgesehenen Untersuchungen durchführen kann. § 2 - Der zugelassene Tierarzt führt gemäß den Anweisungen der Agentur Blutabnahmen und eine klinische Untersuchung des ohne Gesundheitsbescheinigung in das belgische Staatsgebiet eingeführten Equiden durch, um das Risiko der Übertragung meldepflichtiger Krankheiten zu beurteilen.

Anschließend übermittelt der zugelassene Tierarzt der für den Ort, an dem der Equide gehalten wird, zuständigen provinzialen Kontrolleinheit der Agentur die Ergebnisse der Analysen und der klinischen Untersuchung.

Alle Kosten, die sich aus der Anwendung des vorliegenden Artikels ergeben, gehen zu Lasten des Halters. § 3 - Die in § 1 erwähnten Equiden dürfen nicht ohne vorherige Erlaubnis der Agentur verbracht werden.] [Art. 11/1 eingefügt durch Art. 60 des K.E. vom 16. Februar 2016 (B.S. vom 4. März 2016)] KAPITEL 3 - Einfuhr von Equiden Herkunft Art. 12 - [Die Vorschriften für die Einfuhr und die Durchfuhr von Equiden sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission vom 12. April 2018 über die Bestimmungen für den Eingang lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union festgelegt.] [Art. 12 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom 13. Februar 2019)] Art.13 - 16 - [...] [Art. 13 bis 16 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom 13. Februar 2019)] [KAPITEL 4 - [...] [Kapitel 4 mit den Artikeln 17 und 18 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom 13. Februar 2019)] Art. 17 - 18 - [...]] KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen Art. 19 - § 1 - Die Beförderung von Pferden auf dem nationalen Hoheitsgebiet muss mit Transportmitteln oder -behältnissen erfolgen, die regelmäßig mit einem von der zuständigen Behörde anerkannten Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert werden. Bei Transporten für Dritte muss diese Reinigung und Desinfektion nach jedem Transport oder vor dem Verladen eines neuen Tieres durchgeführt werden. § 2 - Die Transportfahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass Kot, Einstreu oder Futter der Equiden während des Transports nicht heraussickern oder -fallen können. § 3 - Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22.

Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 ist der Transport so auszuführen, dass ein wirksamer Schutz der Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere gewährleistet sind.

Art. 20 - Der Minister kann die Anlagen zu vorliegendem Erlass abändern.

Art. 21 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen und gemäß den Bestimmungen der Kapitel 4 und 6 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit ermittelt, festgestellt und geahndet.

Art. 22 - Der Ministerielle Erlass vom 29. September 1992 über die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen und die Einfuhr von Equiden und den Handel damit wird aufgehoben.

Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des ersten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 24 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Pour la consultation du tableau, voir image

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