publié le 16 août 2007
Traduction allemande de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté royal du 4 août 1992 relatif aux coûts, aux taux, à la durée et aux modalités de remboursement du crédit à la consommation Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et - de l'arrêté royal du 24 septembre 2006 modifiant l'arrêté royal du 4 août 1992 relatif aux coûts,(...)
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Traduction allemande de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté royal du 4 août 1992 relatif aux coûts, aux taux, à la durée et aux modalités de remboursement du crédit à la consommation Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la traduction en langue allemande : - de l'arrêté royal du 24 septembre 2006 modifiant l'arrêté royal du 4 août 1992 relatif aux coûts, aux taux, à la durée et aux modalités de remboursement du crédit à la consommation en vue d'introduire un délai maximum de zérotage (Moniteur belge du 20 octobre 2006); - de l'arrêté royal du 19 octobre 2006 modifiant l'arrêté royal du 4 août 1992 relatif aux coûts, aux taux, à la durée et aux modalités de remboursement du crédit à la consommation, en vue de déterminer les taux annuels effectifs globaux maxima (Moniteur belge du 31 octobre 2006).
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.
Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 24. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4.August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits im Hinblick auf die Einführung einer maximalen Frist zur Erreichung des Nullwertes BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, vorliegender Erlassentwurf umfasst einerseits die Anpassungen der Rechtsvorschriften aus dem Gesetz vom 24. März 2003 zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit und andererseits eine neue Bestimmung über die Einführung einer maximalen Frist zur Erreichung des Nullwertes.
Artikel 1 des Erlassentwurfs ist rein gesetzgebungstechnischer Art und geht aus der Abänderung von Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 und den ergänzenden Bemerkungen des Staatsrates hervor.
Artikel 2 des Erlassentwurfs ist hauptsächlich gesetzgebungstechnischer Art und geht aus der Abschaffung des Kreditangebots durch das Gesetz vom 24. März 2003 hervor. Die Festlegung des Restwertes ist im Prinzip immer möglich, wenn nicht sogar erforderlich für die Bestimmung des effektiven Jahreszinses.
Falls diese Festlegung jedoch nicht möglich ist, wird die lineare Abschreibung der Ware als einziger Parameter gelten, was bereits durch den Königlichen Erlass vom 4. August 1992 vorgesehen ist.
Die Abänderungen von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 durch Artikel 3 des Erlassentwurfs sind Folge der Abänderung der in Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 erwähnten Definition des Sollzinses. Der Verweis auf die versicherungsmathematische Methode ist jetzt im Gesetz selbst übernommen worden, genauso wie die Möglichkeit, den Sollzins als jährlichen oder periodischen Prozentsatz auszudrücken.
Ein als periodischer Prozentsatz ausgedrückter Sollzins, der dem als jährlicher Prozentsatz ausgedrückten Sollzins gleichwertig ist, wird wie folgt berechnet: periodischer Prozentsatz = (jährlicher Sollzins + 1) (Periode ausgedrückt in der Anzahl der gewählten Zeiteinheiten/ein Jahr, ausgedrückt in den vorerwähnten gewählten Zeiteinheiten) -1.
Zum Beispiel: - halbjährlicher Sollzins, der dem jährlichen Sollzins von 9,5% gleichwertig ist = 1,095(6/12) - 1 = 1,095(1/2) - 1 = 1,04642 - 1 = 4,64%, - monatlicher Sollzins, der dem jährlichen Sollzins von 12% gleichwertig ist = (1 + 0,12)(1/12) - 1 = 0,95%, - Sollzins auf 43 Tage, der dem jährlichen Sollzins gleichwertig ist = (jährlicher Sollzins + 1)(43/365) - 1.
Umgekehrt wird zum Beispiel ein monatlicher Sollzins wie folgt in einen jährlichen Sollzins umgesetzt: 0,5% pro Monat = (1+0,005)12 - 1 = 6,17% pro Jahr.
Das Äquivalent eines Jahres entspricht wie für den effektiven Jahreszins 365 Tagen und nicht 360.
Artikel 4 ist rein gesetzgebungstechnischer Art und bedarf keines weiteren Kommentars.
Artikel 5 Nr. 1 ist rein gesetzgebungstechnischer Art. Mit Artikel 5 Nr. 2 wird gemäss Artikel 22 § 2 des Gesetzes eine Frist für die Erreichung des Nullwertes eingeführt. Der Artikel stützt sich auf einen früheren Entwurf eines Königlichen Erlasses, über den der Verbraucherrat bereits am 18. Oktober 1996 (VR Stellungnahme Nr. 151) eine - einstimmig positive - Stellungnahme abgegeben hatte. Der Staatsrat hatte den Erlassentwurf abgelehnt, weil der frühere Artikel 22 des Gesetzes keine ausreichende Rechtsgrundlage bot. Durch die Abänderung dieses Artikels 22 ist dies jetzt wohl der Fall.
Die jetzt vorgeschlagenen Bestimmungen berücksichtigen die Bemerkungen des Verbraucherrates, bei dem ein bestimmter Konsens über eine einheitliche Rückzahlungsfrist von 60 Monaten erreicht wurde. Dem Vorschlag der Produzenten, eine längere Frist für die mit einer Realsicherheit versehenen Kreditverträge vorzusehen, wurde keine Folge geleistet, weil solche Verträge gemäss Artikel 3 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit teilweise von der Anwendung des Artikels 22 des Gesetzes ausgeschlossen sind und demzufolge auch von vorliegendem Erlass. Dem Vorschlag der Verbraucher, ebenfalls kürzere Rückzahlungsfristen vorzusehen, kann auch keine Folge geleistet werden: Das Produkt könnte seine Eigenschaft verlieren und die Massnahme könnte dazu führen, auf weniger als fünf Jahre befristete Kreditverträge anzubieten, die nicht unter die Anwendung von Artikel 22 § 2 des Gesetzes fallen.
Wie der Staatsrat es bemerkt, ist es nicht erforderlich, wie in den Artikeln 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 eine Abweichungsregelung vorzusehen, wenn die in Artikel 19 des Gesetzes erwähnten Fälle eintreten. In der Tat, wenn gemäss Artikel 19 des Gesetzes die finanzierte Ware oder Dienstleistung im Kreditvertrag erwähnt wird oder wenn der Kreditgeber den Betrag des Kreditvertrags direkt an den Verkäufer oder Dienstleistungserbringer zahlt, darf eine Kreditaufnahme gemäss Artikel 19 frühestens ab der in diesem Artikel erwähnten Notifizierung erfolgen. Bei Krediteröffnung ist der Betrag der Kreditaufnahme auch eine Angabe, die sowohl für den Verbraucher als auch für den Kreditgeber besser kontrollierbar ist. Demnach kann die vorgeschlagene Bestimmung beibehalten werden.
Artikel 6, der die Aufhebung von Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 vorsieht, ist eine Folge der Abänderungen des Artikels 23 des Gesetzes. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung steht jetzt im Gesetz selbst. Es ist demnach unnötig, die Berechnungsmodalitäten durch Königlichen Erlass festzulegen.
Schliesslich trägt Artikel 7, der das Inkrafttreten regelt, der Tatsache Rechnung, dass Kreditgebern ein erforderlicher Zeitraum gewährt werden muss, damit sie den neuen Bestimmungen über die maximale Frist zur Erreichung des Nullwertes nachkommen können. Da die anderen Bestimmungen nur gesetzgebungstechnischer Art sind und keine Konsequenzen für die betreffenden Parteien haben, treten sie gemäss dem Gutachten des Staatsrates am zehnten Tag nach der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses in Kraft; das ist die gewöhnliche Frist für das Inkrafttreten von Erlassen.
Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN
24. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4.August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits im Hinblick auf die Einführung einer maximalen Frist zur Erreichung des Nullwertes ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, insbesondere der Artikel 1 Nr. 8, ersetzt durch das Gesetz vom 24.
März 2003, 14 § 2 Nr. 5, 22 § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 24.
März 2003, und 49 § 2, ersetzt durch das Gesetz vom 24. März 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29.
April 1993, 15. April 1994, 23. September 1994, 22. Februar 1995, 21.
März 1996, 17. März 1997, 22. Mai 2000, 13. Juli 2001 und 14. Juni 2002;
Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom 24. Mai 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 30. Juni 2004;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.664/1 des Staatsrates vom 29. Juni 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Im Königlichen Erlass vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits wird in den Artikeln 3 Absatz 2, 4 § 1bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2000, und § 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, 7 § 3, 11 § 1 und in der Anlage 1 zum selben Erlass, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. April 1994 und 22. Mai 2000, das Wort « Sollzins » jeweils durch das Wort « Sollzinssatz » ersetzt.
Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Mai 2000 und 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Wenn bei Leasing der Restwert bei Abschluss des Kreditvertrags nicht angegeben worden ist, können nur die Parameter benutzt werden, mit denen angegeben wird, dass die vermietete Ware Gegenstand einer linearen Abschreibung ist, durch die ihr Wert nach Ablauf der normalen Mietdauer, so wie sie im Kreditvertrag bestimmt ist, gleich null ist. » 2. In § 3 werden die Wörter « Überreichung des Kreditangebots » jeweils durch die Wörter « Abschluss des Kreditvertrags » ersetzt. Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 5 - Der Sollzinssatz wird gemäss der versicherungsmathematischen Methode ermittelt, die in der in Artikel 4 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Grundgleichung angewandt wird, wobei die in Artikel 2 § 1 Absatz 2 erwähnten Nebenkosten jedoch nicht berücksichtigt werden. » Art. 4 - In Artikel 7 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter « und 14 § 3 Nr. 5 » durch die Wörter « und 14 § 2 Nr. 5 » und die Wörter « des Kreditangebots » durch die Wörter « des Kreditvertrags » ersetzt.
Art. 5 - Artikel 9 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden die Wörter « des vorliegenden Artikels » und « Vorliegender Artikel » durch die Wörter « von § 1 des vorliegenden Artikels » beziehungsweise « Paragraph 1 des vorliegenden Artikels » ersetzt.2. Der Artikel wird durch einen § 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Bei unbefristeten oder auf mehr als fünf Jahre befristeten Kreditverträgen, die keine periodische Kapitalrückzahlung vorsehen, muss der zurückzuzahlende Gesamtbetrag innerhalb von höchstens 60 Monaten beglichen werden. Die maximale Rückzahlungsfrist beginnt innerhalb zweier Monate nach der ersten Kreditaufnahme. Die Frist beginnt erneut ab der ersten Kreditaufnahme nach der letzten Erreichung des Nullwertes. » Art. 6 - Artikel 10, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29.
April 1993 und 15. April 1994, und Anlage V zum selben Erlass, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Februar 2002, werden aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 5 tritt am ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 8 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen gehören, und Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 24. September 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN
Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 19. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4.August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits im Hinblick auf die Bestimmung der maximalen effektiven Jahreszinssätze BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird die Ausführung des Gesetzes vom 24. März 2003 zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit geregelt, was den neuen Artikel 21 § 1 betrifft, der dem König den Auftrag erteilt, eine Methode zur Festlegung und Anpassung der maximalen effektiven Jahreszinssätze und diese Höchstsätze zu bestimmen.
Kommentar zu den Artikeln Artikel 1 Artikel 1 Nr. 8 des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 enthält zur Zeit die Definition des Begriffs « Kreditvertrag » mit einem Verweis auf den damaligen Artikel 14 § 3 Nr. 4 des Gesetzes, um diesen Artikel 14 § 3 Nr. 4 des Gesetzes zu erläutern. Da diese Gesetzesbestimmung durch das Gesetz vom 23. März 2004 durch den Begriff « Kreditvertrag » ersetzt wird, die nicht mehr zur Verwirrung führen kann, ist diese Definition überflüssig geworden. Der neue Begriff, der in Artikel 1 Nr. 8 definiert wird, ist von nun an der Begriff « Referenzindex ».
Es ist für eine Unterscheidung optiert worden zwischen Kreditverträgen mit einem gewöhnlich festen Zinssatz einerseits, für die Referenzindexe, die die Entwicklung der mittelfristigen Zinssätze angeben, auf Basis von kurzfristigen und mittelfristigen OLO (lineare Schuldverschreibung) vorgesehen werden müssen, und Krediteröffnungen andererseits, bei denen eine Änderung der Kreditkosten infolge der Schwankung des Sollzinssatzes fast unverzüglich zu einer Zinssatzerhöhung oder -senkung führt, weswegen die Benutzung eines Referenzindexes, der die kurzfristige Entwicklung angibt, auf Basis des Euribor-Zinssatzes, angebrachter ist.
Dies bedeutet konkret, dass für Krediteröffnungen in gleich welcher Höhe der durch Belgostat berechnete monatliche Durchschnitt des Euribor-Referenzzinssatzes für Dreimonatsgelder als Referenzindex berücksichtigt wird.
Bei allen Kreditverträgen, die keine Krediteröffnungen sind, bei denen es angebracht ist, dass die Referenzlaufzeit im Verhältnis zum geliehenen Betrag zunimmt, wird für Beträge bis zu 1.250 EUR ein Referenzindex benutzt, der sich auf Referenzzinsätze der « Schatzanweisungen auf 12 Monate » stützt, während für Beträge zwischen 1.250 EUR und 5.000 EUR und Beträge über 5.000 EUR Referenzindexe benutzt werden, die sich auf Referenzzinssätze der OLO auf zwei beziehungsweise drei Jahre stützen. Es handelt sich eigentlich um die Referenzindexe A, B und C, die ebenfalls monatliche Durchschnitte darstellen, vom Rentenfonds berechnet werden und im Königlichen Erlass vom 11. Januar 1993 zur Festlegung der Referenzindexe für die variablen Zinssätze im Bereich der Hypothekarkredite bestimmt sind. Es sind die gleichen Ausgangsdaten und Berechnungsverfahren wie diejenigen, die von Belgostat angewandt werden, obwohl die Bestimmung des berücksichtigten Zeitraums verschieden ist: Während bei Belgostat tatsächlich der Kalendermonat berücksichtigt wird, benutzt der Rentenfonds als Referenz die Periode des Tages 11 des vorhergehenden Monats bis zum Tage 10 des berücksichtigten Monats. Die Gründe hierfür sind rein praktischer Art: Kreditgeber möchten schnellstmöglich wissen, auf welchen Satz sie sich beziehen müssen. Diese Referenzindexe des Rentenfonds werden auf den Websites der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen und der Belgischen Nationalbank veröffentlicht.
Art. 2 Artikel 2 ändert grundsätzlich die Festlegung und die Änderung der maximalen effektiven Jahreszinssätze ab, die in Artikel 7bis des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 festgelegt werden. Es muss auch auf Artikel 3 des vorliegenden Erlassentwurfs, in dem die Ersetzung der Anlagen zu Artikel 7bis vorgesehen ist, verwiesen werden.
Das aktuelle Festlegungsverfahren berücksichtigt einerseits die Entwicklung der effektiven Jahreszinssätze, die auf dem Markt angewandt und über vierteljährliche Untersuchungen je nach Kreditvertrag festgestellt werden, und andererseits die kurzfristigen und mittelfristigen wirtschaftlichen Indikatoren. Für die Bestimmung des maximalen effektiven Jahreszinses wird dem gewichteten Mittel jedes einer Vertragsform entsprechenden Satzes eine Marge von 1 bis 3 Punkten hinzugefügt. Das erhaltene Ergebnis wird danach in drei verschiedenen Tabellen zusammengefasst, die in den Anlagen II, III und IV zum Königlichen Erlass vom 4. August 1992 aufgenommen sind.
Dieses aktuelle Verfahren ist heute nicht mehr zufriedenstellend, und zwar aus verschiedenen Gründen: - Für gewöhnliche Teilzahlungsgeschäfte stellt die Laufzeit keine relevante Angabe für die Festlegung eines Zinssatzes dar. - Im Bereich Krediteröffnung ist die Unterscheidung zwischen einem Vertrag auf bestimmte Zeit und einem Vertrag auf unbestimmte Zeit nicht erforderlich, da Verträge für bestimmte Zeit weniger als 1 % der Krediteröffnungsverträge darstellen. - Die Berechnung des durchschnittlichen gewichteten effektiven Jahreszinses kann eine Gefahr darstellen, wenn festgestellt wird, dass ein Betrieb mit grossem Marktanteil einen höheren effektiven Jahreszins als alle anderen Kreditgeber anwendet. - Die von Kreditgebern mitgeteilten Angaben sind nicht immer zuverlässig. - Das Verfahren zur Änderung der maximalen effektiven Jahreszinssätze ist schwerfällig; es erfordert nicht nur eine gründliche Analyse der Untersuchungen und des Marktes sondern auch die Abfassung eines neuen Königlichen Erlasses, der der vorherigen Stellungnahme der Belgischen Nationalbank und des Verbraucherrates unterliegt.
Es wird demnach vorgeschlagen, eine vereinfachte Tabelle der maximalen effektiven Jahreszinssätze zu erstellen, in der für alle Kreditformen und Kreditarten zwölf verschiedene maximale Jahreszinssätze angegeben sind. Der Begriff der Laufzeit wird weggelassen. Kreditverträge, die die besonderen Kreditformen nicht erfüllen, zum Beispiel « Überbrückungskredite » mit festem Zinssatz und einzigem Fälligkeitstermin, werden Teilzahlungsdarlehen und Teilzahlungsverkäufen gleichgesetzt.
Für Krediteröffnungen gilt die Unterscheidung zwischen Krediteröffnungen mit und ohne Karte weiterhin. Kein Unterschied wird dagegen mehr zwischen Krediteröffnungen auf bestimmte Zeit und auf unbestimmte Zeit gemacht, da 99 % der Krediteröffnungen mit oder ohne Karte als Krediteröffnungen auf unbestimmte Zeit geschlossen werden.
Im Erlassentwurf wird ausserdem ein beinahe automatischer Änderungsmechanismus vorgesehen.
Im Mechanismus werden drei verschiedene Begriffe benutzt: Referenzindex, Referenzzinssatz und maximaler effektiver Jahreszinssatz. - Der Referenzindex ist in Artikel 1 dieses Entwurfs bestimmt. - Der Referenzzinssatz ist der Satz, auf den die mathematische Entwicklung der Referenzindexe angewandt wird und der abgerundet wird, um den maximalen effektiven Jahreszins zu bestimmen. Die ersten Referenzzinssätze, die bei Inkrafttreten dieses Erlassentwurfs anwendbar sind, entsprechen den ursprünglichen maximalen Jahreszinssätzen der Basistabelle dieses Erlassentwurfs. - Die anwendbaren maximalen Jahreszinssätze entsprechen den jeweiligen abgerundeten Referenzzinssätzen.
Diese deutliche Unterscheidung zwischen dem Referenzzinssatz und dem maximalen effektiven Jahreszins zielt darauf ab, zu vermeiden, dass die aufeinander folgenden Entwicklungen der Referenzindexe auf die abgerundeten maximalen effektiven Jahreszinssätze angewandt werden und dass eine Differenz im Verhältnis zu dem tatsächlichen Wert der aufeinander folgenden Veränderungen bestehen bleibt.
So würde ein maximaler effektiver Jahreszins von 13 % bei einem Referenzindex, der um 0,80 Basispunkte erhöht wird, zu einem Referenzzinssatz von 13,80 % und infolge der Abrundungsregeln zu einem effektiven Jahreszins von 14 % führen. Sollte dieser Referenzindex in der Zukunft erneut um 0,80 Basispunkte erhöht werden und diese Entwicklung direkt auf den vorhergehenden maximalen effektiven Jahreszins angewandt werden, würde dies zu einem maximalen effektiven Jahreszins von 14,80 % führen, abgerundet auf 15 %. Mit anderen Worten würde der effektive Jahreszins aufgrund der Abrundungsregel schneller (+ 2 % in dem Beispiel) als die tatsächliche Änderung des Referenzindexes (+ 1,60 % in dem Beispiel) steigen.
Wenn die Änderung des Referenzindexes dagegen auf den Referenzzinssatz angewandt wird, würde der Referenzzinssatz von 13 % im vorerwähnten Beispiel zweimal nacheinander um 0,80 Basispunkte erhöht, was zu einem Referenzzinssatz von 14,60 % und einem angepassten maximalen effektiven Jahreszins von 14,50 % führen würde.
Diese Veränderungsmechanismus kann anhand folgenden Beispiels erläutert werden: a) Ausgangspunkt: - Der maximale effektive Jahreszins eines Teilzahlungsdarlehens, dessen Kreditbetrag sich auf mehr als 1.250 EUR bis einschliesslich 5.000 EUR beläuft, wird in der Basistabelle auf 16 % festgelegt. - Der erste anwendbare Referenzindex ist der « Index B » des Monats März 2006, der durch den Rentenfonds berechnete monatliche Durchschnitt auf der Grundlage der OLO auf zwei Jahre, der sich auf 2,99 % beläuft. - Der erste anwendbare Referenzzinssatz entspricht dem betreffenden maximalen effektiven Jahreszins der Basistabelle von 16 %. b) Schwankungen Sobald der Erlass in Kraft getreten sein wird, nämlich am ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt, wird zum ersten Mal für den Monat März 2007 überprüft werden, ob der « Index B » um mindestens 0,75 Basispunkte im Verhältnis zum Referenzindex von 2,99 % gestiegen oder gesunken ist. Wenn die maximale Schwankung nur 0,74 Basispunkte erreicht, das heisst eine maximale Erhöhung bis zu 3,73 % oder eine minimale Senkung bis zu 2,25 %, wird der maximale effektive Jahreszins von 16 % nicht angepasst.
Vor dem Monat September 2007 wird erneut überprüft werden, ob der « Index B » um mindestens 0,75 Basispunkte im Verhältnis zum Referenzindex von 2,99 % geschwankt hat. Wenn der « Index B » bereits früher, zum Beispiel im Monat Juli 2007, um mehr als 0,75 % Basispunkte im Verhältnis zum ersten Referenzindex von 2,99 % gestiegen ist, wird dem nicht Rechnung getragen. c) Änderung Es stellt sich heraus, dass der « Index B » des Monats September 2007 sich auf 3,79 % beläuft und demnach um 0,80 Basispunkte im Verhältnis zum Referenzindex von 2,99 % gestiegen ist. Diese Erhöhung um mindestens 0,75 Basispunkte hat zur Folge, dass: - der entsprechende Referenzzinssatz, der in diesem Fall dem entsprechenden maximalen effektiven Jahreszins der Basistabelle von 16 % entspricht, um dieselbe Anzahl Basispunkte von 0,80 bis 16,80 % steigen wird, - der neue maximale effektive Jahreszins für diesen Kreditbetrag und diese Kreditart aufgrund der Abrundungsregeln auf 17 % erhöht wird, - der neue Referenzindex bei 3,79 % liegt. d) Veröffentlichung Der neue maximale effektive Jahreszins von 17 %, der neue Referenzindex von 3,79 % und der neue Referenzzinssatz von 16,80 % für diese Kreditart und diesen Kreditbetrag werden unverzüglich durch Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.Sie treten am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Art. 3 Aufgrund der in Artikel 1 des Erlassentwurfs vorgeschlagenen Änderungen müssen die in Artikel 3 vorgesehenen Anlagen ersetzt werden. Zu beachten ist, dass in der Beschreibung des Begriffs Karte in Anlage I zu vorliegendem Erlassentwurf ausdrücklich jedes Instrument für elektronischen Geldtransfer gemeint ist, dessen Funktionen mit einer in Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2002 über die mit Instrumenten für elektronischen Geldtransfer getätigten Geschäfte erwähnten Karte ausgeführt werden. Mit anderen Worten erlaubt der Gebrauch der in Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes erwähnten « Legitimationskarten », die - per Definition - keinen elektronischen Geldtransfer mit einschliessen, nicht die Anwendung des maximalen effektiven Jahreszinses, der für Krediteröffnungen mit Karte bestimmt ist. Im Übrigen sind die mit dem Gebrauch dieser Legitimationskarten verbundenen Kosten unwesentlich.
Art. 4 Schliesslich soll durch Artikel 4, der das Inkrafttreten regelt, einerseits die relative Stabilität der Geldmärkte genutzt werden, um schnellstmöglich das neue System zur Festlegung der maximalen effektiven Jahreszinssätze einzuführen, und andererseits der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Kreditgebern und Kreditvermittlern die erforderliche Zeit eingeräumt werden muss, um den Bestimmungen des vorliegenden Erlassentwurfs nachzukommen.
Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN
19. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4.August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits im Hinblick auf die Bestimmung der maximalen effektiven Jahreszinssätze ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, insbesondere des Artikels 21 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 24.
März 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29.
April 1993, 15. April 1994, 23. September 1994, 22. Februar 1995, 21.
März 1996, 17. März 1997, 22. Mai 2000, 13. Juli 2001 und 26. Februar 2002;
Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom 18. April 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 20. April 2006;
Aufgrund des Gutachtens 40.910/1/V des Staatsrates vom 3. August 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 8 des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 8. Referenzindex: - für Krediteröffnung: der monatliche Durchschnitt des durch Belgostat festgelegten EURIBOR-Referenzzinssatzes für Dreimonatsgelder, - für andere Kreditverträge: - für Beträge bis 1.250 EUR: Index A eines Kalendermonats erwähnt in Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1993 zur Festlegung der Referenzindexe für die variablen Zinssätze im Bereich der Hypothekarkredite, - für Beträge zwischen 1.250 EUR und 5.000 EUR: Index B eines Kalendermonats erwähnt in Artikel 2 § 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1993, - für Beträge über 5.000 EUR: Index C eines Kalendermonats erwähnt in Artikel 2 § 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1993.
Der Referenzindex wird auf die zweite Dezimalstelle nach dem Komma abgerundet. Wenn die dritte Dezimalstelle fünf oder mehr beträgt, muss die zweite Dezimalstelle aufgerundet werden. Ansonsten wird die dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt. » Art. 2 - Artikel 7bis, eingefügt in denselben Erlass durch den Königlichen Erlass vom 29. April 1993 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. April 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 7bis - § 1 - Die maximalen effektiven Jahreszinssätze werden in der Basistabelle in der Anlage II zu vorliegendem Erlass festgelegt. § 2 - Alle sechs Monate nach Ablauf des Monats März und des Monats September werden die Referenzindexe des abgelaufenen Monats mit den Referenzindexen verglichen, die die letzte Änderung der jeweiligen maximalen effektiven Jahreszinssätze herbeigeführt haben. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden als erste Referenzindexe die Referenzindexe des Monats März 2006 berücksichtigt.
Bei der ersten Änderung eines Referenzindexes um mindestens 0,75 Punkte wird der in der Basistabelle aufgenommene entsprechende maximale effektive Jahreszins im gleichen Verhältnis und um dieselbe Anzahl Prozentpunkte geändert, um einen Referenzzinssatz zu erhalten.
Der neue maximale effektive Jahreszins entspricht dem auf die nächste ganze Zahl oder die nächste halbe ganze Zahl abgerundeten Referenzzinssatz.
Bei zukünftigen Änderungen des Referenzindexes um mindestens 0,75 Punkte wird der letzte festgelegte Referenzzinssatz im gleichen Verhältnis und um dieselbe Anzahl Prozentpunkte geändert. Der neue maximale effektive Jahreszins entspricht dem geänderten, auf die nächste ganze Zahl oder die nächste halbe ganze Zahl abgerundeten Referenzzinssatz. § 3 - Die neuen maximalen effektiven Jahreszinssätze und die entsprechenden neuen Referenzindexe und Referenzzinssätze werden unverzüglich durch Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Die neuen maximalen effektiven Jahreszinssätze treten am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Art. 3 - Anlage III zum selben Erlass, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. April 1993, 15. April 1994, 22. Februar 1995 und 13. Juli 2001, und Anlage IV zum selben Erlass, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. April 1994, 23. September 1994, 22. Februar 1995, 21.März 1996, 17. März 1997 und 13. Juli 2001, werden aufgehoben. Anlage II zum selben Erlass, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. April 1993, 15. April 1994, 23. September 1994, 21. März 1996, 17. März 1997 und 13. Juli 2001, wird durch die Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt.
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 5 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen gehören, und Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Oktober 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN
Anlage (Tabelle der maximalen effektiven Jahreszinssätze) Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. Oktober 2006 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits im Hinblick auf die Bestimmung der maximalen effektiven Jahreszinssätze beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN _______ Fussnote (*) Unter Karte ist zu verstehen: jedes Instrument für elektronischen Geldtransfer, dessen Funktionen mit einer in Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2002 über die mit Instrumenten für elektronischen Geldtransfer getätigten Geschäfte erwähnten Karte ausgeführt werden, wobei die Kosten der Karte in den Gesamtkosten des Kredits und somit im effektiven Jahreszins aufgenommen werden müssen, der gemäss Artikel 2 § 3 Nr. 4 a contrario des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits im Vertrag zu übernehmen ist. Mit anderen Worten handelt es sich nur um Krediteröffnungen, für die die Karte vom Kreditgeber als Kreditaufnahmemittel auferlegt wird, der Definition der Karte wie im Gesetz vom 17. Juli 2002 erwähnt entspricht und bedeutende Kosten darstellt, die im effektiven Jahreszins und im Kreditvertrag aufzunehmen sind.