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Arrêté Royal du 31 juillet 2017
publié le 10 janvier 2019

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité, l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique et l'arrêté royal du 19 juillet 2000 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions en matière de transport par route. - Traduction allemande

source
service public federal mobilite et transports
numac
2018015363
pub.
10/01/2019
prom.
31/07/2017
ELI
eli/arrete/2017/07/31/2018015363/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


31 JUILLET 2017. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité, l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique et l'arrêté royal du 19 juillet 2000 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions en matière de transport par route. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 31 juillet 2017 modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité, l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique et l'arrêté royal du 19 juillet 2000 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions en matière de transport par route (Moniteur belge du 10 août 2017).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 31. JULI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße und des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April 1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr;

Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses "Verwaltung - Industrie" vom 7. April 2016;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.031/2/V des Staatsrates vom 14.

September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973;

In Erwägung der Richtlinie (EU) 2015/719 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr;

In Erwägung des Benelux-Beschlusses vom 29. September 2014 des Benelux-Ministerausschusses über die grenzüberschreitende Beförderung von höchstens 45-Fuß-Containern auf dem Hoheitsgebiet der Benelux-Staaten.

In Erwägung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen;

Auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers der Finanzen und des Ministers der Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Abänderung des Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör Artikel 1 - Der Punkt 3.1 von Artikel 32bis des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. September 1985, 21. Mai 1987, 22. Mai 1989, 9. April 1990, 23. September 1991, 15. Dezember 1998, 17.

Dezember 2008 und 10. Juli 2015, wird wie folgt ersetzt: 3.1 Abmessungen 3.1.1 Die maximale Breite ist auf 2,55 m festgelegt.

Diese maximale Breite ist auf 2,60 m festgelegt für Fahrzeuge mit klimatisierten Containern oder klimatisierten Wechselbehältern sowie für Fahrzeuge, deren feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände, einschließlich der Wärmedämmung, mindestens 45 mm dick sind. 3.1.2 Die maximale Höhe ist auf 4 m festgelegt. 3.1.3 Die maximale Länge ist festgelegt auf: 3.1.3.1 12 m für Motorfahrzeuge, 3.1.3.2 12 m für Anhänger mit Ausnahme von Sattelanhängern, 3.1.3.3 für Sattelanhänger: a) was den horizontal gemessenen Abstand zwischen der Mitte des Kupplungsbolzens und irgendeinem Punkt an der Vorderseite des Sattelanhängers betrifft: 2,04 m, b) was den Abstand zwischen der Mitte des Kupplungsbolzens und dem Heck des Sattelanhängers für ab dem 1.Januar 1991 in Betrieb genommene Fahrzeuge betrifft: 12 m, 3.1.3.4 15,50 m für Gelenkfahrzeuge (Zugmaschine und Sattelanhänger).

Die vor dem 1. Januar 1991 in Betrieb genommenen Gelenkfahrzeuge, die nicht die in den Punkten a) und b) des Absatzes 1 von Punkt 3.1.3.3 genannten Spezifikationen erfüllen, werden als diesen Spezifikationen entsprechend angesehen, unter der Bedingung, dass die Gesamtlänge von 15,50 Meter nicht überschritten wird, gemäß der Richtlinie 2015/719 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr;

Wenn der Sattelanhänger den Bestimmungen von Punkt 3.1.3.3 entspricht, wird die maximale Länge auf 16,50 m erhöht.

Die in Punkt 3.1 des vorliegenden Artikels festgelegten maximalen Längen, unter Vorbehalt, gegebenenfalls, von Punkt 3.1.3.6, und der in Punkt b) von Punkt 3.1.3.3 festgelegte maximale Abstand können um 15 Zentimeter überschritten werden für die Fahrzeuge und die Fahrzeugkombinationen, die eine Beförderung von Containern mit einer Länge von 45 Fuß oder von Wechselbehältern mit einer Länge von 45 Fuß, leer oder beladen, durchführen, unter der Voraussetzung, dass die Beförderung im Straßenverkehr des betreffenden Containers oder des Wechselbehälters Teil eines intermodalen Beförderungsvorgangs bildet, gemäß der Richtlinie 2015/719 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr;

Wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das einen Container oder einen Wechselbehälter von höchstens 45 Fuß von einem Benelux-Staat zu einem anderen Benelux-Staat befördert, darf die Gesamtlänge der Kombination eines Motorfahrzeugs an dem ein Sattelanhänger mit einem Container oder Wechselbehälter angehängt ist, nicht mehr als 17,30 m betragen gemäß Artikel 1 und 2 des Benelux-Beschlusses vom 29. September 2014 des Benelux-Ministerausschusses über die grenzüberschreitende Beförderung von höchstens 45-Fuß-Containern auf dem Hoheitsgebiet der Benelux-Staaten. Zu diesem Zweck beträgt die Länge des Containers oder des Wechselbehälters von höchstens 45 Fuß nicht mehr als 13,72 m und die Breite nicht mehr als 2,55 m. 3.1.3.5 18,75 m für Lastzüge (Lastkraftwagen und Anhänger), wenn der Zug folgende Bedingungen erfüllt: a) Der parallel zur Längsachse des Lastzugs gemessene maximale Abstand zwischen dem vordersten Punkt an der Außenseite des Laderaums hinter der Fahrerkabine und dem hintersten Punkt an der Außenseite des Anhängers der Kombination, abzüglich des Abstands zwischen dem Heck des Motorfahrzeugs und der Vorderseite des Anhängers, darf nicht mehr als 15,65 m betragen;b) Der parallel zur Längsachse des Lastzuges gemessene maximale Abstand zwischen dem vordersten Punkt an der Außenseite des Laderaums hinter der Fahrerkabine und dem hintersten Punkt an der Außenseite des Anhängers der Kombination darf nicht mehr als 16,40 m betragen. Für die Messung dieser Abstände werden folgende Elemente nicht berücksichtigt: - die Ladefläche vor der hinteren Begrenzung der Fahrerkabine, - die in Punkt 1.2.2.2 erwähnten Vorrichtungen, - vorstehende Kühlaggregate und sonstige Hilfseinrichtungen, die sich vor der Ladefläche befinden.

Wenn der Zug diese Bedingungen nicht erfüllt, ist die maximale Länge auf 18 m begrenzt.

Diese Bedingungen sind verbindlich für Züge, deren Zugfahrzeug ab dem 17. September 1997 in Betrieb genommen worden ist, und für alle Züge ab dem 1.Januar 2007. 3.1.3.6 für Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Energieeffizienz verbessert wurden, insbesondere was ihre Aerodynamik anbetrifft: a) Bevor die Fahrzeuge, die mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen ausgerüstet sind, die eine Länge von 500 mm überschreiten, in Verkehr gebracht werden, müssen sie gemäß den Vorschriften der Typgenehmigung im Rahmen der Richtlinie 2007/46/EG typgenehmigt werden. Die in Absatz 1 des vorliegenden Punktes genannten aerodynamischen Einrichtungen entsprechen folgenden Betriebsanforderungen: - Ihre Nutzung ist mit intermodalen Beförderungsvorgängen kompatibel und insbesondere darf die höchstzulässige Länge nicht um mehr als 20 cm überschritten werden, wenn sie eingezogen oder zusammengeklappt sind;

Die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen ausgerüstet sind, die die Anforderungen der Absätze 1 und 2 des Punktes a) und der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen, können die in Artikel 32bis festgelegten höchstzulässigen Längen überschreiten, um den Anbau solcher Einrichtungen am hinteren Teil der Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zu ermöglichen. Die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die mit diesen Einrichtungen ausgerüstet sind, müssen innerhalb einer bestrichenen Fläche zwischen zwei konzentrischen Kreisen mit den Radien von 12,50 m bis 5,30 m im Kreis fahren können. Überschreitungen der höchstzulässigen Längen darf nicht zu einer größeren Ladelänge dieser Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen führen; b) Ab dem 7.Mai 2020 müssen die Kraftfahrzeuge, die mit Führerhäusern ausgerüstet sind, die eine verbesserte Aerodynamik und Energieeffizienz bieten, gemäß den Vorschriften der Typgenehmigung im Rahmen der Richtlinie 2007/46/EG typgenehmigt werden bevor sie in den Verkehr gebracht werden;

Die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die die Anforderungen des Absatzes 1 von Punkt b) und der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen, dürfen die in Artikel 32bis festgelegten höchstzulässigen Längen überschreiten, sofern ihr Führerhaus eine verbesserte Aerodynamik und Energieeffizienz sowie eine bessere Sicherheit bietet. Die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die mit diesen Führerhäusern ausgerüstet sind, müssen innerhalb einer bestrichenen Fläche zwischen zwei konzentrischen Kreisen mit den Radien von 12,50 m bis 5,30 m im Kreis fahren können. Überschreitungen der höchstzulässigen Längen dürfen nicht zu einem größeren Ladevermögen dieser Fahrzeuge führen.

Art. 2 - In Artikel 47 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 14. Januar 1971 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12. Dezember 1975, 13. September 1985, 9. Mai 1988, 19. Juni 1989 und 10. April 1995 wird ein Paragraph 9 wie folgt eingefügt: " § 9 - Ab dem 1. Januar 2016 ist die Betriebsbremsanlage fakultativ für in Betrieb genommene Anhänger der Klasse R1a und R1b bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse 750 kg nicht überschreitet".

Art. 3 - In Artikel 55 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. Januar 1971, 9. August 1971, 21. Dezember 1979, 19. Juni 1989, 28. April 2009 und 18. Oktober 2013 wird Paragraph 6 wie folgt ersetzt: "Die Vorschriften von § 5 sind verbindlich für alle ab dem 1. Januar 1994 in Betrieb genommenen Fahrzeuge." KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr Art. 4 - In Anhang 1 von Anlage 1 mit dem Titel "Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichts und der maximalen Abmessungen" des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2013 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. April 2014 und vom 22. Mai 2014 werden die folgenden Änderungen vorgenommen: 1. In der ersten Zeile der dritten Spalte der Tabelle müssen die Wörter "und der maximalen Abmessungen" weggelassen werden; 2. es wird eine vierte Spalte mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Überschreitung der maximalen Abmessungen infolge von Änderungen am Fahrzeug

90 EUR

453 EUR

847 EUR

1.210 EUR

1.512 EUR

1.694 EUR

1.875 EUR


KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße Art. 5 - Es wird ein Artikel 34bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "34bis - Verwendung von aerodynamischen Luftleiteinrichtungen Es ist verboten andere aerodynamische Luftleiteinrichtungen zu verwenden, als diejenigen, die in der technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge vorgeschrieben oder vorgesehen sind.

Diese Einrichtungen dürfen nur auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen verwendet werden.

Bei der Gefährdung der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer oder des Fahrers, werden diese durch den Fahrer zusammengeklappt, eingezogen oder entfernt.".

KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen gehören und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 31. Juli 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT

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