publié le 23 août 2007
Arrêté royal relatif à l'utilisation des équipements de travail pour des travaux temporaires en hauteur. - Traduction allemande des dispositions ayant trait au Code sur le bien-être au travail
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
31 AOUT 2005. - Arrêté royal relatif à l'utilisation des équipements de travail pour des travaux temporaires en hauteur. - Traduction allemande des dispositions ayant trait au Code sur le bien-être au travail
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 24 et 27 à 29 de l'arrêté royal du 31 août 2005 relatif à l'utilisation des équipements de travail pour des travaux temporaires en hauteur (Moniteur belge du 15 septembre 2005).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 31. AUGUST 2005 - Königlicher Erlass über die Benutzung von Arbeitsmitteln für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 1999 und das Gesetz vom 11. Juni 2002, und des Artikels 24;
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere des Artikels 43bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. März 1975, der Artikel 440 bis 450, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 1952, des Artikels 451, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1976, des Artikels 454, des Artikels 454bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28.
Dezember 1976, des Artikels 456, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juli 1957, und der Artikel 459 und 532, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 14. März 1975;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, insbesondere des Artikels 53;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 22. April 2005;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.542/1 des Staatsrates vom 30. Juni 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Unterabschnitt I - Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist die Umsetzung in belgisches Recht der Richtlinie 2001/45/EG vom 27. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG).
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind.
Art. 3 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitsmittel, die den Arbeitnehmern für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen zur Verfügung gestellt werden.
Art. 4 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln und seine Anlagen finden Anwendung auf Arbeitsmittel für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen, sofern in vorliegendem Erlass keine spezifischen Bestimmungen aufgenommen sind.
Unterabschnitt II - Risikoabschätzung und Gefahrenverhütungsmassnahmen Art. 5 - Der Arbeitgeber trifft gemäss den Bestimmungen der Artikel 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit die notwendigen materiellen und organisatorischen Massnahmen, damit die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel für die jeweiligen zeitweiligen Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen am geeignetsten sind, so dass bei der Benutzung das Wohlbefinden der Arbeitnehmer gewährleistet ist.
Art. 6 - § 1 - Bei der Festlegung der materiellen Massnahmen berücksichtigt der Arbeitgeber die in den Paragraphen 2 bis 6 erwähnten Grundsätze. § 2 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeiten unter angemessenen ergonomischen Bedingungen von einer geeigneten Bodenfläche aus ausgeführt werden, die so entworfen, angelegt und ausgestattet ist, dass die Sicherheit gewährleistet wird und ein gefahrloses Begehen erlaubt ist. § 3 - Die Abmessungen, die Eigenschaften und die Merkmale des Arbeitsmittels sind der Art der zu verrichtenden Arbeiten und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst. § 4 - Der Arbeitgeber sieht die Anbringung von Absturzsicherungen vor, wobei den kollektiven Schutzmassnahmen Vorrang vor den individuellen Schutzmassnahmen eingeräumt wird.
Diese Schutzvorrichtungen sind so gestaltet und so fest, dass Abstürze verhindert oder abstürzende Personen aufgefangen und Verletzungen der Arbeitnehmer vermieden werden.
Die kollektiven Absturzsicherungen dürfen nur an Zugängen zu Leitern oder Treppen unterbrochen werden. § 5 - Der Arbeitgeber wählt das geeignetste Zugangsmittel für hoch gelegene Arbeitsplätze, an denen zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden, unter Berücksichtigung der Begehungshäufigkeit, des zu überwindenden Höhenunterschieds und der Dauer der Benutzung aus.
Das gewählte Zugangsmittel ermöglicht die Flucht bei drohender Gefahr.
Beim Übergang von einem Zugangsmittel zu Arbeitsbühnen, Gerüstbelägen oder Laufstegen und umgekehrt dürfen keine zusätzlichen Absturzgefahren entstehen. § 6 - Wenn es für die Ausführung einer besonderen Arbeit erforderlich ist, eine kollektive Absturzsicherung vorübergehend zu entfernen, müssen wirksame Ersatzmassnahmen für die Sicherheit getroffen werden.
Die Arbeit darf erst durchgeführt werden, wenn diese Massnahmen getroffen wurden.
Sobald diese besondere Arbeit endgültig oder vorübergehend abgeschlossen ist, werden die kollektiven Absturzsicherungen wieder angebracht.
Art. 7 - Mit den organisatorischen Massnahmen wird insbesondere bezweckt, dass: 1. bei der Auswahl eines jeden zur Verfügung gestellten Arbeitsmittels für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen den Arbeitsmitteln Vorrang gegeben wird, die gemäss den Bestimmungen der Erlasse zur Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien, die auf diese Arbeitsmittel anwendbar sind, oder in Ermangelung solcher Bestimmungen gemäss gleichwertigen technischen Vorschriften gebaut sind, 2.zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen nur dann durchgeführt werden, wenn die Witterungsverhältnisse die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen.
Unterabschnitt III - Spezifische Bestimmungen für die Benutzung von Leitern, Trittleitern und Plattformleitern Art. 8 - Der Arbeitgeber beschränkt die Benutzung von Leitern, Trittleitern und Plattformleitern als hoch gelegener Arbeitsplatz auf Umstände, bei denen unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 5 die Benutzung von anderen sichereren Arbeitsmitteln wegen des geringen Risikos und entweder der geringen Dauer der Benutzung oder der vorhandenen baulichen Gegebenheiten der Arbeitsstätte und der Arbeitsplätze, die der Arbeitgeber nicht ändern kann, nicht gerechtfertigt ist.
Art. 9 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7 Nr. 1 sorgt der Arbeitgeber dafür, dass Leitern, Trittleitern und Plattformleitern innerhalb der durch ihre Bauart bedingten Grenzen benutzt werden und dass sie derart ausgestattet und installiert werden, dass Abstürze verhütet werden.
Leitern, Trittleitern und Plattformleitern sind so aufzustellen, dass sie beim Zugang und während der Benutzung standsicher sind und ihre Sprossen oder Stufen in horizontaler Stellung bleiben.
Tragbare Leitern werden abgestützt und ruhen auf einem stabilen, festen, angemessen dimensionierten Untergrund, so dass sie insbesondere unbeweglich bleiben.
Das Verrutschen der Leiterfüsse von tragbaren Leitern muss während der Benutzung dieser Leitern entweder durch Fixierung des oberen oder unteren Teils der Holme, durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch eine andere gleichwertige Lösung verhindert werden.
Hängeleitern müssen sicher und - mit Ausnahme von Strickleitern - so angebracht werden, dass sie nicht verrutschen oder in eine Schwingbewegung geraten können.
Für den Zugang benutzte Leitern sind so beschaffen, dass sie weit genug über die Ebene, die mit den Leitern erreicht werden soll, hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten erlauben.
Aus mehreren Teilen bestehende Steckleitern oder Schiebeleitern werden so verwendet, dass die Leiterteile unbeweglich miteinander verbunden bleiben.
Fahrbare Leitern sind vor ihrer Benutzung sicher zu arretieren.
Art. 10 - Leitern werden so verwendet, dass die Arbeitnehmer jederzeit sicher stehen und sich sicher festhalten können.
Es dürfen nur leichte Lasten getragen werden und durch das Tragen dieser Lasten darf ein sicheres Festhalten nicht verhindert werden.
Unterabschnitt IV - Spezifische Bestimmungen für die Benutzung von Gerüsten Art. 11 - Der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, bestimmt eine Person, hiernach sachkundige Person genannt, die mittels einer Ausbildung die erforderlichen Kenntnisse zur Ausführung folgender Aufgaben erlangt hat: 1. Überwachung der Anwendung der Vorbeugungsmassnahmen gegen die Gefahr des Absturzes von Personen und des Herabfallens von Gegenständen, 2.Überwachung der Anwendung der Sicherheitsmassnahmen für den Fall, dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit des betreffenden Gerüsts beeinträchtigt sein könnte, 3. Überwachung der Einhaltung der Bedingungen in Bezug auf zulässige Belastungen, 4.Durchführung der Kontrollen, die für die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 17 erforderlich sind.
Unbeschadet der Anwendung von Absatz 1 ist die sachkundige Person, die vom Arbeitgeber bestimmt wird, der das Gerüst auf-, ab- oder umbaut, ebenfalls mit der Erstellung und der Anpassung des Plans für den Auf-, Ab- und Umbau eines Gerüsts beauftragt.
Art. 12 - Der Arbeitgeber, der das Gerüst auf-, ab- oder umbaut, muss über die Gebrauchsanweisung des Herstellers verfügen, damit der Auf-, Ab- oder Umbau des Gerüsts in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Herstellers erfolgt.
Der Gebrauchsanweisung des Herstellers wird ein Blatt beigefügt, das eine Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung umfasst.
Liegt kein Bemessungsblatt vor oder sind in dem Bemessungsblatt die geplanten strukturellen Konfigurationen nicht enthalten, so ist eine Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung von einer Person vorzunehmen, die nachweisen kann, dass sie über die nötigen Kenntnisse zur Durchführung dieser Berechnungen verfügt.
Wenn der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, nicht der Arbeitgeber ist, der es auf-, ab- oder umbaut, übermittelt Letzterer dem Arbeitgeber, der dieses Gerüst benutzt, das Bemessungsblatt.
Art. 13 - Der Arbeitgeber, der das Gerüst auf-, ab- oder umbaut, sorgt dafür, dass die in Artikel 11 Absatz 2 erwähnte sachkundige Person einen Plan für Auf-, Ab- und Umbau erstellt, wenn dieser Plan in der Gebrauchsanweisung des Herstellers nicht vorhanden ist.
Dieser Plan in Form eines allgemeinen Anwendungsplans wird jedoch durch Detailangaben für das jeweilige Gerüst ergänzt, wenn die Komplexität des Gerüsts es erfordert.
Dieser Plan wird den mit der Überwachung beauftragten Beamten für die ganze Dauer der Arbeiten zur Verfügung gestellt.
Art. 14 - Der Arbeitgeber, der das Gerüst auf-, ab- oder umbaut, sorgt dafür, dass die in Artikel 11 Absatz 2 erwähnte sachkundige Person eine Betriebsanleitung für die Benutzung des Gerüsts erstellt.
Diese Anleitung umfasst alle nötigen Anweisungen, die eingehalten werden müssen, damit die gegebenenfalls mit dem Auf-, Ab- beziehungsweise Umbau oder der Benutzung des Gerüsts verbundenen Gefahren vermieden werden.
Wenn der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, nicht der Arbeitgeber ist, der es auf-, ab- oder umbaut, übermittelt Letzterer dem Arbeitgeber, der dieses Gerüst benutzt, die Betriebsanleitung.
Art. 15 - § 1 - Jedes Gerüst wird so aufgebaut, dass während seiner Benutzung kein einziger Bestandteil sich relativ zum gesamten Gerüst bewegen kann.
Die Gerüste werden so aufgebaut, dass sie die Lasten tragen können, denen sie ausgesetzt werden, und sie der Belastung durch Witterungsbedingungen, insbesondere durch Windeinfluss, widerstehen können.
Sie müssen an einem Punkt mit ausreichendem Widerstand verankert oder befestigt werden oder durch jedes andere gleichwertige Mittel vor jeder Rutsch- oder Kippgefahr geschützt werden.
Die belastete Fläche muss ausreichend tragfähig sein, damit eine Verformung der tragenden Teile vermieden wird. § 2 - Die Abmessungen, die Form und die Anordnung der Gerüstbeläge müssen der zu verrichtenden Arbeit und den zu tragenden Belastungen angepasst sein, so dass ein gefahrloses Begehen und ein gefahrloses Arbeiten ermöglicht werden.
Die Gerüstbeläge sind so anzubringen, dass die einzelnen Belagelemente bei normaler Benutzung nicht verrutschen. § 3 - Zwischen den Belagkanten und dem Bauwerk, an dem das Gerüst angebracht ist, darf kein gefährlicher Zwischenraum vorhanden sein.
Wenn die Gestaltung des Bauwerks oder des Arbeitsmittels es nicht zulässt, dass diese Abstandsbegrenzung eingehalten wird, muss die Absturzgefahr durch Schutzmassnahmen verhütet werden, wobei den kollektiven Schutzmassnahmen Vorrang vor den individuellen Schutzmassnahmen eingeräumt wird. § 4 - Sichere Zugangsmittel werden in ausreichender Anzahl zwischen den verschiedenen Gerüstbelägen vorgesehen. § 5 - Während des Auf-, Ab- und Umbaus und der Benutzung des Gerüsts wird ein angemessener Schutz gegen die Absturzgefahr und die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen auf jeder Ebene des Gerüsts gewährleistet. § 6 - Ein unbeabsichtigtes Fortbewegen von Fahrgerüsten während der Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen muss durch geeignete Vorrichtungen verhindert werden.
Wenn ein Fahrgerüst fortbewegt wird, darf kein einziger Arbeitnehmer sich auf dem Gerüst befinden, es sei denn, das Fahrgerüst ist speziell so entworfen, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer auf dem Fahrgerüst durch die Fortbewegung nicht gefährdet wird.
Art. 16 - Wenn bestimmte Teile eines Gerüsts noch nicht einsatzbereit sind, wie zum Beispiel während des Auf-, Ab- oder Umbaus, kennzeichnet der Arbeitgeber, der das Gerüst auf-, ab- oder umbaut, diese Teile mit Warnzeichen für allgemeine Gefahr entsprechend den Vorschriften über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz.
Diese Teile werden auf angemessene Weise durch Absperrungen abgegrenzt, die den Zugang zur Gefahrenzone verhindern.
Art. 17 - Der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, sorgt unter seiner Verantwortung dafür, dass die in Artikel 11 Absatz 1 erwähnte sachkundige Person überprüft, ob das Gerüst unter allen Umständen weiterhin dem in Artikel 12 erwähnten Bemessungsblatt entspricht.
Der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, sorgt dafür, dass das Gerüst während der Benutzung jederzeit den Bestimmungen von Artikel 15 entspricht und dass seine Arbeitnehmer keinen Zugang zu den Teilen des Gerüsts haben, die nicht einsatzbereit sind.
Wenn der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, an diesem Gerüst Änderungen in puncto Auf-, Ab- oder Umbau anbringt, muss er die Verpflichtungen einhalten, die dem Arbeitgeber, der das Gerüst auf-, ab- oder umbaut, auferlegt werden.
Art. 18 - § 1 - Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer beschäftigt, die auf einem Gerüst arbeiten werden, sorgt dafür, dass diese Arbeitnehmer eine Ausbildung erhalten, die es ihnen ermöglicht, die Kenntnisse und Kompetenzen zu erwerben, die für die Ausführung ihrer Aufgaben notwendig sind.
Diese Ausbildung erstreckt sich insbesondere auf Folgendes: 1. Massnahmen zur Verhütung der Gefahren des Absturzes von Personen und des Herabfallens von Gegenständen, 2.Sicherheitsmassnahmen für den Fall, dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit des betreffenden Gerüsts beeinträchtigt sein könnte, 3. Bedingungen in Bezug auf zulässige Belastungen. § 2 - Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer beschäftigt, die am Auf-, Ab- oder Umbau eines Gerüsts mitarbeiten werden, sorgt dafür, dass diese Arbeitnehmer eine Ausbildung erhalten, die es ihnen ermöglicht, die Kenntnisse und Kompetenzen zu erwerben, die für die Ausführung ihrer Aufgaben notwendig sind.
Diese Ausbildung erstreckt sich insbesondere auf Folgendes: 1. Verstehen des Plans für den Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts, 2.sicherer Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts, 3. die in § 1 Absatz 2 erwähnten Massnahmen, 4.alle anderen mit dem Auf-, Ab- oder Umbau gegebenenfalls verbundenen Gefahren.
Art. 19 - Nur die Arbeitnehmer, die die in Artikel 18 erwähnten Kenntnisse und Kompetenzen erworben haben, dürfen auf einem Gerüst arbeiten oder am Auf-, Ab- oder Umbau dieses Gerüsts mitarbeiten.
Die Arbeitnehmer müssen die Anweisungen einhalten, die in dem in Artikel 13 erwähnten Plan für den Auf-, Ab- und Umbau und in der in Artikel 14 erwähnten Betriebsanleitung enthalten sind.
Unterabschnitt V. - Besondere Bestimmungen für Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen Art. 20 - Die Anwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen bei der Ausführung von systematischen oder sich wiederholenden Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen ist verboten.
Art. 21 - In Abweichung von Artikel 20 dürfen die Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen in folgenden Fällen angewandt werden: 1. wenn die Risikoanalyse nachgewiesen hat, dass der Zugang zu dem Arbeitsplatz bei Benutzung eines sichereren Arbeitsmittels nicht möglich oder gefährlicher ist und dass die Stätte, an der die Arbeit verrichtet wird, nicht so umgestaltet werden kann, dass die Benutzung eines sichereren Arbeitsmittels möglich oder ungefährlicher wird als die Anwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen, 2.wenn die mit dem Aufbau dieser sichereren Arbeitsmittel verbundenen Risiken grösser als die mit der Ausführung der Arbeit verbundenen Risiken sind.
Art. 22 - Für Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen müssen folgende Grundsätze und Bedingungen erfüllt sein: 1. Die Bestandteile, die es dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich fortzubewegen oder zu positionieren, die Bestandteile, die diesen Arbeitnehmer vor Abstürzen schützen sowie alle Bestandteile, die bei dem Aufbau des Systems benutzt werden, entsprechen den Bestandteilen, deren Benutzung durch den Königlichen Erlass vom 13.Juni 2005 über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen auferlegt wird. 2. Das System umfasst mindestens zwei getrennt voneinander befestigte Seile, wobei eines als Zugangs-, Absenk- und Haltemittel (Arbeitsseil) und das andere als bewegliche Führung für eine Absturzsicherung (Sicherungsseil) dient.3. Die Arbeitnehmer erhalten und verwenden ein Absturzsicherungsgeschirr, durch das sie über eine bewegungssynchron mitlaufende bewegliche Absturzsicherung mit dem Sicherungsseil verbunden sind.4. Das Arbeitsseil ist mit sicheren Mitteln für das Aufseilen und Abseilen ausgerüstet und umfasst ein selbstsicherndes System mit Selbstregelung der Geschwindigkeit, das in den Fällen, in denen der Anwender die Kontrolle über seine Bewegungen verliert, einen Absturz verhindert.5. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 12.August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln haben die Verankerungspunkte, die bei dieser Technik benutzt werden, eine Festigkeit, die derjenigen der Verankerungspunkte entspricht, deren Benutzung durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005 über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen auferlegt wird. 6. Unter Berücksichtigung der Risikoabschätzung und insbesondere nach Massgabe der Dauer der Arbeiten und der ergonomischen Beanspruchungen ist ein Sitz mit Fussstützen und mit angemessenem Zubehör vorzusehen.7. Werkzeug und anderes Zubehör, das von den Arbeitnehmern benutzt werden soll, sind an deren Sitz oder in Ermangelung eines Sitzes am Geschirr oder unter Rückgriff auf andere angemessene Mittel zu befestigen.8. Keine einzige Arbeit an hoch gelegenen Arbeitsplätzen, bei der Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen angewandt werden, darf einem isolierten Arbeitnehmer anvertraut werden.Die Anwesenheit eines anderen Arbeitnehmers, der schnell Alarm auslösen kann und der die nötigen Kenntnisse in Rettungsverfahren hat, ist Pflicht. 9. Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten eine angemessene und spezielle Ausbildung in den vorgesehenen Arbeitsverfahren, insbesondere in Bezug auf die Rettungsverfahren.10. Der Aufbau des Systems für die Durchführung von Arbeiten mit Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen und die Ausführung dieser Arbeiten erfolgen unter der Aufsicht einer sachkundigen Person, die vom Arbeitgeber bestimmt worden ist und deren Erfahrung und technische Kenntnis es ihr ermöglichen müssen, die Arbeit korrekt zu planen und die Einhaltung der Bedingungen des vorliegenden Artikels zu überwachen. Art. 23 - § 1 - Die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung ausgerüsteten zweiten Seils ist nicht obligatorisch bei der Rettung von Personen, wenn dies aufgrund der Umstände erforderlich ist, um zu der Stelle zu gelangen, an der sich die zu rettende Person befindet.
Bei der Bergung des Retters und der geretteten Person muss ein zweites Seil angebracht werden, das mit einer Absturzsicherung ausgerüstet ist.
Wenn durch die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung ausgerüsteten zweiten Seils die Bergung gefährlicher wird, ist es erlaubt, nur ein Seil zu verwenden. § 2 - Die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung ausgerüsteten zweiten Seils ist nicht obligatorisch bei Arbeiten auf nicht senkrechten Wänden, wo die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung ausgerüsteten Sicherungsseils unmöglich ist.
Ein Mitarbeitender muss dann die Sicherheit des Arbeitnehmers, der die Arbeit ausführt, gewährleisten. § 3 - Die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung ausgerüsteten zweiten Seils ist nicht obligatorisch bei der Ausführung von Ausästungsarbeiten, wenn bei der in Artikel 21 Nr. 1 erwähnten Risikoabschätzung besondere Umstände festgestellt worden sind, aus denen sich ergibt, dass die Verwendung eines solchen Seils gefährlicher ist.
In diesem Fall muss die angewandte Technik ein gleichwertiges Schutzniveau für die Sicherheit der Arbeitnehmer gewährleisten.
Diese Arbeiten werden immer unter Aufsicht einer in Artikel 22 Nr. 10 erwähnten sachkundigen Person durchgeführt.
Unterabschnitt VI - Schlussbestimmungen Art. 24 - § 1 - Die Arbeitsmittel für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen, die den Arbeitnehmern bereits vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zur Verfügung gestellt worden sind, müssen spätestens am 19. Juli 2006 durch Arbeitsmittel ersetzt werden, die den Anforderungen des vorliegenden Erlasses entsprechen.
Sind die in Absatz 1 erwähnten Arbeitsmittel Gegenstand einer Instandsetzung oder irgendeiner Änderung, müssen sie sofort durch Arbeitsmittel ersetzt werden, die den Anforderungen des vorliegenden Erlasses entsprechen. § 2 - In Abweichung von § 1 müssen die Gerüste, die den Arbeitnehmern bereits vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zur Verfügung gestellt worden sind, nicht durch neue Gerüste ersetzt werden, sofern angemessene Änderungen an diesen Gerüsten vorgenommen werden können, so dass sie den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses entsprechen.
Diese Änderungen werden spätestens am 19. Juli 2006 vorgenommen.
Die Änderungen müssen unter der Aufsicht einer sachkundigen Person durchgeführt werden, deren Kenntnisse es ihr ermöglichen, nachzuprüfen, ob die Arbeitsmittel den Bestimmungen zur Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien, die auf diese Arbeitsmittel anwendbar sind, oder in Ermangelung solcher Bestimmungen gleichwertigen technischen Vorschriften entsprechen. (...) Art. 27 - Artikel 53 des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen wird wie folgt ergänzt: « 5. Königlicher Erlass vom 31. August 2005 über die Benutzung von Arbeitsmitteln für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen. » Art. 28 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 24 des vorliegenden Erlasses bilden Titel VI Kapitel II Abschnitt V des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: "Titel VI - Arbeitsmittel" "KAPITEL II - Spezifische Bestimmungen" "Abschnitt IV [sic, zu lesen ist: Abschnitt V] Arbeitsmittel für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen".
Art. 29 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 31. August 2005 ALBERT Von Königs wegen: Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE