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Arrêté Royal du 30 septembre 2014
publié le 09 juillet 2019

Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92, en matière de réductions d'impôt pour des dépenses faites en vue d'économiser l'énergie dans une habitation et pour des habitations économes en énergie, et à la suite de l'introduction de la taxe additionnelle régionale à l'impôt des personnes physiques et de la modification des règles en matière de l'impôt des non-résidents. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal finances
numac
2019013560
pub.
09/07/2019
prom.
30/09/2014
ELI
eli/arrete/2014/09/30/2019013560/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


30 SEPTEMBRE 2014. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92, en matière de réductions d'impôt pour des dépenses faites en vue d'économiser l'énergie dans une habitation et pour des habitations économes en énergie, et à la suite de l'introduction de la taxe additionnelle régionale à l'impôt des personnes physiques et de la modification des règles en matière de l'impôt des non-résidents. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 14 à 17 et 19 de l'arrêté royal du 30 septembre 2014 modifiant l'AR/CIR 92, en matière de réductions d'impôt pour des dépenses faites en vue d'économiser l'énergie dans une habitation et pour des habitations économes en énergie, et à la suite de l'introduction de la taxe additionnelle régionale à l'impôt des personnes physiques et de la modification des règles en matière de l'impôt des non-résidents (Moniteur belge du 9 octobre 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 30. SEPTEMBER 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Steuerermäßigungen für Ausgaben zur Energieeinsparung in einer Wohnung und für energieeffiziente Wohnungen und infolge der Einführung der regionalen Zuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen und der Abänderung der Regeln in Bezug auf die Steuer der Gebietsfremden (...) Art. 14 - In Kapitel 5 desselben Erlasses werden in der Überschrift von Abschnitt 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2006, die Wörter "Abzug von Zinsen" durch die Wörter "Steuerermäßigung für Zinsen" und die Wörter "Artikel 526 § 2 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 526 § 1 Absatz 2" ersetzt.

Art. 15 - In Artikel 254 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2006, werden die Wörter "Artikel 526 § 2 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 526 § 1 Absatz 2" ersetzt.

Art. 16 - In Kapitel 5 desselben Erlasses wird Abschnitt 4 mit den Artikeln 255 und 256, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10.

Juni 2006, wie folgt ersetzt: "Abschnitt 4 - Modalitäten für die Anwendung des in eine Steuerermäßigung umgewandelten Abzugs für die einzige Wohnung (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 539 § 1 Absatz 2, in dem Maße, wie dieser Absatz Artikel 115 § 3 desselben Gesetzbuches - so wie er vor seiner Aufhebung durch das Gesetz vom 8. Mai 1994 bestand - auf bestimmte Anleihen und Versicherungsverträge anwendbar macht) Art. 255 - Beantragt ein Steuerpflichtiger die Anwendung des in eine Steuerermäßigung umgewandelten Abzugs für die einzige Wohnung wie erwähnt in Artikel 104 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 - so wie er aufgrund von Artikel 539 desselben Gesetzbuches anwendbar geblieben ist - für Zinsen und Summen, die für Tilgung oder Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe gezahlt werden, und Beiträge zu einer Alters- und Todesfallzusatzversicherung, die der Steuerpflichtige in Ausführung eines Lebensversicherungsvertrags, den er individuell abgeschlossen hat ausschließlich für die Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe oder als Sicherheit für eine Hypothekenanleihe, definitiv gezahlt hat für die Bildung einer Rente oder eines Kapitals zu Lebzeiten oder im Todesfall, muss er diesem Antrag folgende Bescheinigungen beifügen, deren Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird und die vom Institut, das die Anleihe gewährt hat, oder vom Versicherer, bei dem der Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen worden ist, ausgestellt werden: A. in Bezug auf Zinsen und Summen, die für Tilgung oder Wiederherstellung der Hypothekenanleihe gezahlt werden: 1. einmalige Grundbescheinigung, in der das Institut die Angaben mitteilt, die belegen, dass der Anleihevertrag für die Anwendung von Artikel 104 Nr.9 des vorerwähnten Gesetzbuches - so wie er gemäß Artikel 539 desselben Gesetzbuches anwendbar bleibt - berücksichtigt werden kann, 2. jährliche Zahlungsbescheinigung, in der das Institut den Betrag der vom Steuerpflichtigen während des Besteuerungszeitraums getätigten Zahlungen und die Angaben mitteilt, die notwendig sind, um zu überprüfen, ob die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 104 Nr.9 des vorerwähnten Gesetzbuches - so wie er gemäß Artikel 539 desselben Gesetzbuches anwendbar bleibt - weiter erfüllt sind, B. in Bezug auf Lebensversicherungsprämien: 1. einmalige Grundbescheinigung, in der der Versicherer die Angaben mitteilt, die belegen, dass der Lebensversicherungsvertrag für die Anwendung von Artikel 104 Nr.9 des vorerwähnten Gesetzbuches - so wie er gemäß Artikel 539 desselben Gesetzbuches anwendbar bleibt - berücksichtigt werden kann, 2. jährliche Zahlungsbescheinigung, in der der Versicherer den Betrag der vom Steuerpflichtigen während des Besteuerungszeitraums gezahlten Prämien und die Angaben mitteilt, die notwendig sind, um zu überprüfen, ob die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 104 Nr.9 des vorerwähnten Gesetzbuches - so wie er gemäß Artikel 539 desselben Gesetzbuches anwendbar bleibt - weiter erfüllt sind.

Art. 256 - Prämien in Bezug auf einen Vertrag mit unentgeltlicher oder entgeltlicher erfolgsabhängiger Beitragsrückerstattung werden für den in eine Steuerermäßigung umgewandelten Abzug für die einzige Wohnung wie erwähnt in Artikel 104 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 - so wie er gemäß Artikel 539 desselben Gesetzbuches anwendbar bleibt - bis zu ihrem Nennbetrag berücksichtigt." Art. 17 - In Kapitel 5 desselben Erlasses wird ein Abschnitt 6, der Artikel 258 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 6 - Steuerermäßigung für energieeffiziente Wohnungen (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 535) Art. 258 - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 14524 § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 - so wie er gemäß Artikel 535 desselben Gesetzbuches anwendbar bleibt - sind folgende Einrichtungen zugelassen: Passiefhuis-Platform VoG Plate-forme Maison Passive VoG. Die "kwaliteitsverklaring passiefhuis" und die "déclaration de qualité de Maison passive", die im Laufe der Kalenderjahre 2007, 2008 und 2009 von den in Absatz 1 erwähnten zugelassenen Einrichtungen ausgestellt worden sind, gelten als Bescheinigung wie erwähnt in Artikel 14524 § 2 Absatz 5 des vorerwähnten Gesetzbuches, so wie er gemäß Artikel 535 desselben Gesetzbuches anwendbar bleibt.

Ab dem 1. Januar 2010 ausgestellte Bescheinigungen müssen den Mustern entsprechen, so wie sie vom Beauftragten des Ministers der Finanzen in Ausführung von Artikel 6311bis § 1 Absatz 3 des vorliegenden Erlasses - so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 30. September 2014 bestand - festgelegt worden sind. § 2 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten zugelassenen Einrichtungen und die zuständigen Regionalverwaltungen übermitteln der für die Festlegung der Einkommensteuern zuständigen Verwaltung innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Kalenderjahres, in dem die in § 1 Absatz 3 erwähnten Bescheinigungen ausgestellt worden sind, eine elektronische Kopie dieser Bescheinigungen.

Ist die in § 1 Absatz 3 erwähnte Bescheinigung von einer in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen ähnlichen Einrichtung oder zuständigen Verwaltung ausgestellt worden, hält der Steuerpflichtige diese Bescheinigung zur Verfügung der Verwaltung bereit. § 3 - Für die Anwendung des Ausgleichs wie erwähnt in Artikel 14524 § 2 Absatz 4 des vorerwähnten Gesetzbuches, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 41 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen bestand, versteht man unter "Erzeugung erneuerbarer Energie" die Erzeugung von Energie durch: 1. einen Warmwasserzubereiter, der mit Sonnenenergie betrieben wird, 2.photovoltaische Solarzellen zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrische Energie, 3. Wärmepumpen, die Energie nutzen, die in Form von Wärme gespeichert ist: - in der Umgebungsluft, - unter der festen Erdoberfläche, - in Oberflächenwasser. Der eventuelle Energieverbrauch der in Absatz 1 erwähnten Systeme muss ebenfalls durch vor Ort erzeugte erneuerbare Energie ausgeglichen werden.

Die Anzahl kWh erzeugter erneuerbarer Energie wird anhand der Berechnungsmodalitäten - einschließlich der Formeln in Bezug auf die Erzeugung erneuerbarer Energie und der eventuellen Korrekturparameter -, die in der durch die Richtlinie EG/2006/32 vorgesehenen, auf die betreffende Wohnung anwendbaren EEG-Methode (Energieeffizienz von Gebäuden) aufgenommen sind, berechnet.

Wenn in der örtlich anwendbaren EEG-Regelung keine Beurteilung der Erzeugung erneuerbarer Energie vorgesehen ist, werden der Umwandlungswirkungsgrad und das Input/Output-Verhältnis der Systeme und Geräte zur Erzeugung erneuerbarer Energie anhand der von der Europäischen Union festgelegten Verfahren oder - in Ermangelung dieser - anhand von internationalen Verfahren beurteilt." (...) Art. 19 - Die Artikel 7 und 17 werden wirksam ab dem Steuerjahr 2013.

Artikel 3 wird wirksam ab dem Steuerjahr 2014.

Die Artikel 1, 2, 4 und 8 bis 16 und 18 sind ab dem Steuerjahr 2015 anwendbar.

Artikel 5 ist ab dem Steuerjahr 2016 anwendbar.

Artikel 6 ist ab dem Steuerjahr 2017 anwendbar. (...)

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