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Arrêté Royal du 30 août 2013
publié le 03 novembre 2017

Arrêté royal relatif à la notification des concentrations d'entreprises visée à l'article IV.10 du Code de droit économique inséré par les lois du 3 avril 2013. - Traduction allemande

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service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie
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2017013822
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03/11/2017
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30/08/2013
ELI
eli/arrete/2013/08/30/2017013822/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE


30 AOUT 2013. - Arrêté royal relatif à la notification des concentrations d'entreprises visée à l'article IV.10 du Code de droit économique inséré par les lois du 3 avril 2013. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 30 août 2013 relatif à la notification des concentrations d'entreprises visée à l'article IV.10 du Code de droit économique inséré par les lois du 3 avril 2013 (Moniteur belge du 9 septembre 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 30. AUGUST 2013 - Königlicher Erlass über die Anmeldung von Unternehmenszusammenschlüssen gemäß Artikel IV.10 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch die Gesetze vom 3. April 2013 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Buches IV des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch die Gesetze vom 3. April 2013, des Artikels IV.10 § 4;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 31. Juli 2013;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28.

August 2013;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.583/1 des Staatsrates vom 17. Juli 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für vorliegenden Erlass gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Buch IV: Buch IV "Schutz des Wettbewerbs" des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch die Gesetze vom 3.April 2013, 2. Generalauditor: in Buch IV Artikel IV.26 § 1 erwähnter Generalauditor, 3. Auditor: in Buch IV Artikel IV.27 § 2 erwähntes Personalmitglied des Auditorats, 4. Belgische Wettbewerbsbehörde: in Buch IV Artikel IV.16 erwähnte Belgische Wettbewerbsbehörde, 5. Wettbewerbskollegium: in Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 erwähntes Wettbewerbskollegium, 6.Sekretariat: in Buch IV Artikel IV.31 erwähntes Sekretariat.

Art. 2 - § 1 - In Buch IV Artikel IV.10 § 2 erwähnte natürliche oder juristische Personen müssen gemäß Artikel IV.10 § 1 desselben Buchs Zusammenschlüsse anmelden. § 2 - Wenn Vertreter von natürlichen oder juristischen Personen die Anmeldung unterzeichnen, müssen sie ihre Vertretungsbefugnis schriftlich nachweisen. § 3 - Gemeinsame Anmeldungen müssen von einem gemeinsamen Vertreter eingereicht werden, der ermächtigt ist, im Namen aller Anmelder Schriftstücke zu übermitteln und zu empfangen. § 4 - Anmelder oder ihre Vertreter geben nur eine Adresse in Belgien an, an die der gesamte Briefverkehr zu übermitteln ist.

Art. 3 - § 1 - Für Anmeldungen ist das in der Anlage zu vorliegendem Erlass abgedruckte Formblatt CONC C/C in der darin beschriebenen Art und Weise zu verwenden. Bei gemeinsamen Anmeldungen ist ein einziges Formblatt zu verwenden. § 2 - Die Anmeldung und ihre Anlagen sind in dreifacher Ausfertigung unter der Adresse des Sekretariats, die auf der Website der Belgischen Wettbewerbsbehörde angegeben ist, an den Generalauditor zu richten.

Diese Mitteilung erfolgt per Einschreiben oder per Boten gegen Empfangsbestätigung während der Öffnungszeiten des Sekretariats.

Außerdem wird gleichzeitig eine elektronische Kopie der Anmeldung und ihrer Anlagen mit Aufforderung zur Bestätigung des Empfangs unter der E-Mail-Adresse des Sekretariats, die auf der Website der Belgischen Wettbewerbsbehörde angegeben ist, an den Generalauditor gesandt. § 3 - Als Anlagen beigefügte Schriftstücke sind im Original oder in Kopie einzureichen. Die Vollständigkeit der Kopie und ihre Übereinstimmung mit dem Original sind von den Anmeldern zu bestätigen. § 4 - Wenn natürliche oder juristische Personen, die die Anmeldung vornehmen, nicht in Belgien wohnhaft oder nicht in Belgien ansässig sind, wird die Anmeldung gemäß Buch IV Artikel IV.83 abgefasst.

Bei Anmeldung beigefügte Schriftstücke sind in der Originalsprache einzureichen. Handelt es sich hierbei nicht um eine der Landessprachen oder um Englisch, so ist eine Übersetzung in die Sprache der Anmeldung beizufügen.

Von den Anmeldern kann eine Übersetzung der gesamten Unterlagen oder eines Teils der Unterlagen, die in Englisch eingereicht worden sind, verlangt werden, wenn der vom Generalauditor bestimmte Auditor oder das Wettbewerbskollegium dies für notwendig hält.

Art. 4 - § 1 - Anmeldungen müssen die im Formblatt CONC C/C verlangten Angaben enthalten. Diese Angaben müssen vollständig und richtig sein. § 2 - Wesentliche Änderungen der in der Anmeldung enthaltenen Tatsachen, die die Anmelder kennen oder kennen müssten, sind dem Auditor unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. § 3 - Unrichtige oder irreführende Angaben stehen fehlenden Angaben gleich.

Art. 5 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 2 werden Anmeldungen am Tag ihres Eingangs beim Sekretariat wirksam. § 2 - Stellt der Auditor fest, dass die in der Anmeldung enthaltenen Angaben unvollständig sind, so teilt er dies den Anmeldern oder dem gemeinsamen Vertreter umgehend schriftlich mit und setzt ihnen eine angemessene Frist zur Ergänzung der Angaben. In diesem Fall wird die Anmeldung am Tag des Eingangs der vollständigen Angaben beim Sekretariat wirksam. Paragraph 4 bleibt unberührt. § 3 - Die Bestimmungen von Artikel 3 §§ 2 bis 4 gelten für alle Antworten auf ein aufgrund von § 2 vom Auditor versandtes Schreiben. § 4 - Der Auditor kann von der Pflicht zur Vorlage einzelner im Formblatt CONC C/C verlangter Angaben befreien, wenn er der Ansicht ist, dass diese Angaben für die Prüfung des Falles nicht notwendig sind. Der Antrag der Anmelder und die Antwort des Auditors werden schriftlich übermittelt.

Diese einzelnen Angaben können jedoch später vom Auditor oder Wettbewerbskollegium angefordert werden; das Fehlen dieser Angaben bei der Anmeldung hat jedoch nicht zur Auswirkung, dass die Anmeldung wie in § 2 erwähnt als unvollständig gilt. § 5 - Den Anmeldern oder dem gemeinsamen Vertreter übermittelt das Sekretariat umgehend und per Einschreiben eine Bestätigung über den Empfang der Anmeldung, unter Angabe der Eintragungsnummer. § 6 - Der Auditor übermittelt den Anmeldern oder dem gemeinsamen Vertreter umgehend und per Einschreiben, Fax oder E-Mail eine Empfangsbestätigung für jegliche Antworten auf ein aufgrund von § 2 von ihm versandtes Schreiben.

Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 31. Oktober 2006 über die in Artikel 9 des am 15. September 2006 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs erwähnte Anmeldung von Unternehmenszusammenschlüssen wird aufgehoben.

Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 8 - Unser Minister der Wirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 30. August 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher J. VANDE LANOTTE

Anlage FORMBLATT CONC C/C ZUR ANMELDUNG EINES ZUSAMMENSCHLUSSES GEMÄSS BUCH IV ARTIKEL IV.10 DES WIRTSCHAFTSGESETZBUCHES 1. EINLEITUNG 1.1 Zweck dieses Formblatts Dieses Formblatt erläutert im Einzelnen, welche Angaben die Anmelder bei der Anmeldung eines Vorhabens oder einer Vereinbarung einer Fusion, einer Übernahme oder eines sonstigen Zusammenschlusses dem Generalauditor zu übermitteln haben. Die Fusionskontrolle ist in Buch IV "Schutz des Wettbewerbs" des Wirtschaftsgesetzbuches (im Folgenden "Buch IV") und im Königlichen Erlass vom 30. August 2013 über die Anmeldung von Unternehmenszusammenschlüssen (im Folgenden "vorliegender Erlass"), dem dieses Formblatt beigefügt ist, geregelt.

Der Wortlaut von Buch IV und seiner Ausführungserlasse kann auf der Website der Belgischen Wettbewerbsbehörde (http://www.bma-abc.be) abgerufen werden. Auf dieser Website ist ebenfalls (i) die Adresse des Sekretariats des Auditorats vermerkt, an die Sie das Formblatt zur Anmeldung des Zusammenschlusses und seine Anlagen in dreifacher Ausfertigung übermitteln müssen, und (ii) die E-Mail-Adresse dieses Sekretariats, an die Sie eine elektronische Kopie der Anmeldung und der Anlagen senden müssen.

Die Anmeldung von Unternehmenszusammenschlüssen ist nur obligatorisch, wenn die in Buch IV Artikel IV.7 erwähnten Bedingungen erfüllt sind.

Gegen Parteien, die einen Zusammenschluss ohne vorhergehende Anmeldung verwirklicht haben, können Geldbußen bis zu einem Betrag von einem Prozent ihres Gesamtumsatzes auferlegt werden (Buch IV Artikel IV.71 § 2).

Buch IV schreibt die Einhaltung bestimmter Fristen für die vom Wettbewerbskollegium zu treffenden Entscheidungen vor. In der ersten Phase hat das Kollegium in der Regel vierzig Werktage Zeit, um zu entscheiden, ob es den Zusammenschluss freigibt oder das in Buch IV Artikel IV.61 § 2 Nr. 3 erwähnte Verfahren zur zusätzlichen Untersuchung (2. Phase), das heißt das mit umfangreichen Untersuchungen einhergehende Prüfverfahren, einleitet. Beschließt das Wettbewerbskollegium die Einleitung des Verfahrens zur zusätzlichen Untersuchung, so muss es in der Regel innerhalb einer Frist von höchstens sechzig Werktagen eine abschließende Entscheidung erlassen.

Damit diese Fristen eingehalten werden können und das Prinzip des Kontrollverfahrens funktioniert, ist es unerlässlich, dass dem vom Generalauditor bestimmten Auditor rechtzeitig die Informationen übermittelt werden, die er benötigt, um die erforderlichen Nachforschungen anstellen und die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die relevanten Märkte bewerten zu können. Deshalb muss dem Auditor zum Zeitpunkt der Anmeldung eine bestimmte Menge an Informationen übermittelt werden, außer wenn diese bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen verfügbar sind.

Die in diesem Formblatt verlangten Angaben sind relativ umfangreich.

Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass je nach den Besonderheiten des Falles nicht immer alle Angaben für eine angemessene Prüfung des Zusammenschlussvorhabens nötig sind. Wenn bestimmte in diesem Formblatt verlangte Angaben Ihres Erachtens für die Prüfung des Falles nicht erforderlich sind, empfehlen wir Ihnen, beim Generalauditor zu beantragen, Sie von der Verpflichtung zur Übermittlung bestimmter Angaben zu befreien ("Befreiung"). Näheres entnehmen Sie bitte Ziffer 1.3 Buchstabe g).

Kontakte vor der Anmeldung sind sowohl für die Anmelder als auch für den Generalauditor äußerst nützlich, um den genauen Informationsbedarf für die Anmeldung bestimmen zu können; in den meisten Fällen kann dadurch die Menge der verlangten Angaben spürbar verringert werden.

Zu beachten ist ferner, dass bestimmte Zusammenschlüsse, bei denen wettbewerbsrechtliche Bedenken unwahrscheinlich sind, unter Anwendung eines vereinfachten Verfahrens gemäß Buch IV Artikel IV.63 angemeldet werden können. 1.2 Wer muss die Anmeldung vornehmen? Im Falle einer Fusion im Sinne von Buch IV Artikel IV.6 § 1 Nr. 1 oder des Erwerbs einer gemeinsamen Kontrolle über ein Unternehmen im Sinne von Buch IV Artikel IV.6 § 1 Nr. 2 muss die Anmeldung von allen an der Fusion beteiligten beziehungsweise von den die gemeinsame Kontrolle erwerbenden Unternehmen gemeinsam vorgenommen werden.

In allen anderen Fällen ist die Anmeldung von den Betreffenden vorzunehmen, die den Zusammenschluss verwirklicht haben (Artikel IV.10 § 2).

Jeder Anmelder ist für die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben verantwortlich. Mit einer Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben macht.

Für dieses Formblatt berücksichtigen die Parteien auch Unternehmen, in denen eine die Kontrolle begründende Beteiligung erworben wird oder die Gegenstand eines öffentlichen Angebots zur Übernahme oder zum Umtausch sind (Zielunternehmen).

In Anwendung von Buch IV Artikel IV.10 § 5 dürfen die betreffenden Unternehmen den Zusammenschluss nicht umsetzen, bis das Wettbewerbskollegium eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Zusammenschlusses gefasst hat.

Die Parteien können ebenfalls einen Vertragsentwurf anmelden, wenn sie ausdrücklich ihre Absicht erklären, einen Vertrag abzuschließen, der in allen wettbewerbsrechtlich relevanten Punkten nicht erheblich vom angemeldeten Entwurf abweicht.

Bei einem öffentlichen Übernahmeangebot muss die Anmeldung vom Bieter vorgenommen werden. 1.3 Richtigkeit und Vollständigkeit der Anmeldung Alle Angaben in diesem Formblatt müssen richtig und vollständig sein.

Sie sind in die einschlägigen Abschnitte in diesem Formblatt einzutragen.

Insbesondere ist Folgendes zu beachten: a) Die in dem Verfahren für die Kontrolle von Zusammenschlüssen vorgesehenen Fristen laufen erst ab Eingang aller verlangten Angaben bei dem vom Generalauditor bestimmten Auditor (Buch IV Art.IV.58 und IV.63). b) Die Anmelder müssen bei der Erstellung der Anmeldung darauf achten, dass Namen und andere Kontaktdaten, insbesondere E-Mail-Adressen, die dem Generalauditor mitgeteilt werden, richtig, zutreffend und auf dem neuesten Stand sind.c) Unrichtige oder irreführende Angaben in der Anmeldung werden als unvollständige Angaben angesehen.d) Wenn eine Anmeldung unvollständig ist, setzt der Auditor die Anmelder oder ihre Vertreter hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis.Die Anmeldung wird erst an dem Tag wirksam, an dem die vollständigen und genauen Angaben beim Auditor eingegangen sind. e) Gemäß Buch IV Artikel IV.71 kann das Wettbewerbskollegium gegen Anmelder, die vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben machen, Geldbußen in Höhe von bis zu einem Prozent des Gesamtumsatzes des beteiligten Unternehmens in Belgien und bei der Ausfuhr verhängen. f) Sie können schriftlich beantragen, dass der Generalauditor die Anmeldung als vollständig anerkennt, obwohl einige in diesem Formblatt verlangte Angaben fehlen, wenn für Sie diese Angaben ganz oder teilweise nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind (zum Beispiel Angaben zum Zielunternehmen im Falle einer feindlichen Übernahme). Ein Auditor wird einen solchen Antrag prüfen, sofern Gründe für das Fehlen der besagten Angaben angeführt werden und die fehlenden Daten durch möglichst genaue Schätzungen unter Angabe der Quellen ersetzt werden. Außerdem ist nach Möglichkeit anzugeben, wo der Auditor die fehlenden Informationen einholen könnte. g) Sie können schriftlich beantragen, dass der Generalauditor die Anmeldung als vollständig anerkennt, obwohl einige in diesem Formblatt verlangte Angaben fehlen, wenn bestimmte in der ausführlichen oder vereinfachten Anmeldung verlangte Informationen Ihres Erachtens für die Prüfung des Falles durch den Auditor nicht erforderlich sind (Artikel 5 § 4 des vorliegenden Königlichen Erlasses). Ein Auditor wird einen solchen Antrag prüfen, wenn hinreichend begründet wird, warum die betreffenden Angaben für die Prüfung des angemeldeten Zusammenschlusses durch den Auditor irrelevant und nicht erforderlich sind. Die Gründe hierfür sind in Gesprächen mit dem Generalauditor vor der Anmeldung anzuführen; außerdem ist ein schriftlicher Antrag auf eine Befreiung zu stellen, in dem der Generalauditor gebeten wird, die Anmelder von der Verpflichtung zur Übermittlung vollständiger Informationen zu befreien. 1.4 Das Anmeldeverfahren Die Anmeldung ist gemäß Buch IV Artikel IV.10 § 3 in Französisch oder Niederländisch vorzunehmen. Diese Sprache wird dann für alle Anmelder zur Verfahrenssprache.

Die in diesem Formblatt verlangten Angaben sind gemäß den entsprechenden Abschnitten und Ziffern des Formblatts zu nummerieren; außerdem ist die in Abschnitt 11 verlangte Erklärung zu unterzeichnen und es sind die Anlagen beizufügen. Beim Ausfüllen der Abschnitte 7 bis 9 dieses Formblatts wird zu erwägen sein, ob der Klarheit halber die numerische Reihenfolge eingehalten wird oder ob sich für jeden relevanten Markt (oder jede Gruppe relevanter Märkte) eine gesonderte Darstellung anbietet.

Bestimmte Angaben können im Interesse der Übersichtlichkeit als Anlage übermittelt werden. Allerdings müssen sich die Kerninformationen und insbesondere die Angaben zu den Marktanteilen der beteiligten Unternehmen und ihren größten Wettbewerbern im Hauptteil des Formblatts CONC C/C befinden. Anlagen zum Formblatt dürfen nur als Ergänzung zu den im Formblatt selbst gemachten Angaben verwendet werden.

Die Kontaktdaten müssen in dem durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Format angegeben werden. Für den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfverfahrens ist es unerlässlich, dass die Kontaktdaten richtig sind. Wenn die Kontaktdaten mehrere unrichtige Angaben enthalten, kann dies dazu führen, dass die Anmeldung für unvollständig erklärt wird.

Anlagen sind in der Originalsprache einzureichen. Handelt es sich hierbei nicht um eine der Landessprachen oder um Englisch, so sind sie in die Sprache der Anmeldung zu übersetzen.

Die Anlagen können Originale oder Kopien der Originale sein. In letzterem Fall hat der Anmelder deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu bestätigen.

Die Anmeldung und ihre Anlagen müssen dem Generalauditor in dreifacher Ausfertigung (Original und zwei Kopien) an der Adresse des Sekretariats, die auf der Website der Belgischen Wettbewerbsbehörde angegeben ist, an einem Arbeitstag während der Öffnungszeiten des Sekretariats zugehen. Damit die Registrierung am selben Tage gewährleistet ist, muss die Anmeldung vor 16.00 Uhr eingehen. Außerdem wird gemäß Artikel 3 § 2 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses gleichzeitig eine elektronische Kopie der Anmeldung und ihrer Anlagen mit Aufforderung zur Bestätigung des Empfangs unter der E-Mail-Adresse des Sekretariats, die auf der Website der Belgischen Wettbewerbsbehörde angegeben ist, an den Generalauditor gesandt. 1.5 Geheimhaltungspflicht Gemäß Buch IV Artikel IV.34 und IV.35 und den Strafbestimmungen von Buch IV (die Artikel 84 und 85 des koordinierten Gesetzes von 2006 bleiben unterdessen in Kraft, siehe Artikel 6 des Gesetzes vom 3.

April 2013) ist es den Beamten und sonstigen Bediensteten untersagt, Kenntnisse preiszugeben, die sie bei Anwendung von Buch IV erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen.

Dieser Grundsatz gilt auch für den Schutz der Vertraulichkeit unter den Anmeldern.

Sollten Sie der Auffassung sein, dass Ihre Interessen beeinträchtigt würden, wenn die von Ihnen verlangten Angaben veröffentlicht oder an andere weitergegeben würden, so übermitteln Sie die betreffenden Angaben in einer gesonderten Anlage mit dem deutlichen Vermerk "Geschäftsgeheimnis" auf jeder Seite. Begründen Sie außerdem, warum diese Angaben nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden sollen, und übermitteln Sie in Anwendung von Buch IV Artikel IV.41 § 7 Absatz 3 gleichzeitig eine nicht vertrauliche Fassung oder Zusammenfassung der betreffenden Angaben.

Bei einer Fusion oder einem gemeinsamen Erwerb oder in anderen Fällen, in denen die Anmeldung von mehr als einem beteiligten Unternehmen vorgenommen wird, können Unterlagen, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, gesondert als Anlage mit entsprechendem Vermerk in der Anmeldung eingereicht werden. Damit die Anmeldung vollständig ist, müssen ihr alle diese Anlagen beigefügt sein. 1.6 Begriffsbestimmungen und Hinweise für die Zwecke dieses Formblatts An dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen oder beteiligte Unternehmen: Dieser Begriff bezieht sich sowohl auf die erwerbenden als auch die zu erwerbenden Unternehmen beziehungsweise auf die sich zusammenschließenden Unternehmen, einschließlich der Unternehmen, an denen eine die Kontrolle begründende Beteiligung erworben oder für die ein öffentliches Übernahmeangebot abgegeben wird.

Sofern nicht anders angegeben, schließen die Begriffe "Anmelder" beziehungsweise "an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen" auch alle Unternehmen ein, die demselben Konzern wie diese angehören.

Betroffene Märkte: Nach Abschnitt 6 dieses Formblatts müssen die Anmelder die relevanten Produktmärkte, auch sachlich relevante Märkte genannt, definieren und angeben, welche dieser relevanten Märkte von dem angemeldeten Zusammenschluss voraussichtlich betroffen sein werden, sofern die Anmelder über 25 Prozent oder mehr an Marktanteilen verfügen, ob es sich um horizontale oder vertikale Beziehungen handelt.

Diese Definition der betroffenen Märkte dient als Grundlage für eine Reihe weiterer Fragen in diesem Formblatt. Betroffene Märkte im Sinne dieses Formblatts sind die von den Antragstellern abgegrenzten Märkte.

Hierbei kann es sich sowohl um Produkt- als auch um Dienstleistungsmärkte handeln.

Jahr: In diesem Formblatt ist Jahr, sofern nicht anders angegeben, gleichbedeutend mit Kalenderjahr. Alle in diesem Formblatt verlangten Angaben beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf das dem Jahr der Anmeldung vorausgehende Jahr.

Die in den Ziffern 3.3 bis 3.5 verlangten Finanzdaten sind in Euro zum durchschnittlichen Wechselkurs in den betreffenden Jahren oder Zeiträumen anzugeben. 1.7 Unterrichtung der Belegschaft und ihrer Vertreter Die Belgische Wettbewerbsbehörde weist darauf hin, dass die beteiligten Unternehmen bei Transaktionen, die einen Zusammenschluss darstellen, nach nationalem Recht verpflichtet sein können, die Belegschaft und/oder ihre Vertreter zu unterrichten und anzuhören.

Abschnitt 1 - Beschreibung des Zusammenschlusses 1.1 Geben Sie eine Kurzübersicht über den Zusammenschluss unter Angabe der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, der Art des Zusammenschlusses (zum Beispiel Fusion, Übernahme, Gemeinschaftsunternehmen), der Tätigkeitsbereiche der beteiligten Unternehmen, der von dem Zusammenschluss generell und schwerpunktmäßig betroffenen Märkte (1) und der strategischen und wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss. 1.2 Erstellen Sie eine nicht vertrauliche Zusammenfassung der Angaben in Ziffer 1.1 (höchstens fünfhundert Wörter). Diese Zusammenfassung wird auf der Website der Belgischen Wettbewerbsbehörde veröffentlicht.

Die Zusammenfassung muss so formuliert werden, dass sie keine vertraulichen Informationen oder Geschäftsgeheimnisse enthält.

Abschnitt 2 - Angaben zu den beteiligten Unternehmen 2.1 Angaben zu dem/den Anmelder(n) Geben Sie Folgendes an: 2.1.1 Name, Unternehmensnummer und Adresse des Unternehmens, 2.1.2 Art der Geschäftstätigkeit, 2.1.3 Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Funktion der Kontaktperson, 2.1.4 bei gemeinsamer Anmeldung Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des in Artikel 2 § 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten gemeinsamen Vertreters, 2.1.5 in anderen Fällen gemäß Artikel 2 § 4 des vorliegenden Erlasses eine Zustelladresse in Belgien, an die alle Unterlagen und insbesondere die Entscheidungen des Wettbewerbskollegiums gerichtet werden können. Dabei sind Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse einer unter dieser Adresse erreichbaren empfangsberechtigten Person anzugeben, 2.1.6 Anmeldungen, die von Vertretern der Unternehmen unterzeichnet sind, ist eine schriftliche Vollmacht über die Vertretungsbefugnis beizufügen. In der Vollmacht müssen Name und Funktion der Vollmachtgeber ausgewiesen werden. 2.2 Angaben zu anderen an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Geben Sie für jedes an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen (ausgenommen den/die Anmelder) Folgendes an: 2.2.1 Name und Adresse des Unternehmens, 2.2.2 Art der Geschäftstätigkeit, 2.2.3 Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Funktion der Kontaktperson, 2.2.4 wenn möglich, eine Zustelladresse in Belgien für jedes beteiligte Unternehmen, an die alle Unterlagen und insbesondere die Entscheidungen des Wettbewerbskollegiums gerichtet werden können.

Dabei sind Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse einer unter dieser Adresse erreichbaren empfangsberechtigten Person anzugeben.

Abschnitt 3 - Einzelheiten des Zusammenschlusses 3.1 Beschreiben Sie die Art des angemeldeten Zusammenschlusses und geben Sie dabei Folgendes an: a) ob es sich um ein Zusammenschlussvorhaben oder einen Zusammenschluss handelt.Handelt es sich um einen Zusammenschluss, muss das Datum des Kontrollwechsels angegeben werden, b) ob es sich um eine Fusion im rechtlichen Sinne, den Erwerb der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle, ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Sinne von Buch IV Artikel IV.6 § 2, einen Vertrag oder einen anderen Vorgang handelt, durch den die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle im Sinne von Buch IV Artikel IV.6 § 3 erworben wird, c) ob die beteiligten Unternehmen insgesamt oder nur Teile davon von dem Zusammenschluss betroffen sind, d) die Wirtschafts- und Finanzstruktur des Zusammenschlusses (Kurzdarstellung), e) ob ein öffentliches Angebot eines beteiligten Unternehmens zum Erwerb der Aktien eines anderen beteiligten Unternehmens die Unterstützung der Aufsichtsorgane oder eines anderen vertretungsberechtigten Organs der letztgenannten Partei findet, f) den Zeitplan für den Vollzug des Zusammenschlusses unter Angabe der wesentlichen Schritte, g) die voraussichtliche Eigentumsstruktur und Ausgestaltung der Kontrolle nach Vollzug des Zusammenschlusses, h) Art und Umfang etwaiger finanzieller oder sonstiger Hilfen, die die beteiligten Unternehmen aus irgendwelchen Quellen gleich welchen Ursprungs (einschließlich der Öffentlichen Hand) erhalten haben, i) auf der Grundlage der NACE-Klassifikation die von dem Zusammenschluss berührten Wirtschaftssektoren, j) eine Erläuterung der wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss. 3.2 Geben Sie den Wert der Transaktion an (je nach Konstellation des Falles den Kaufpreis oder den Wert sämtlicher betreffender Vermögenswerte). 3.3 Geben Sie für jedes an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen die folgenden Daten für das letzte Geschäftsjahr an: 3.3.1 den weltweiten Umsatz, 3.3.2 den Umsatz auf Ebene der Europäischen Gemeinschaft, 3.3.3 den Umsatz in Belgien.

Abschnitt 4 - Eigentumsverhältnisse und Kontrolle 4.1 Fügen Sie für jedes der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Liste sämtlicher demselben Konzern angehörenden Unternehmen bei.

In der Liste sind aufzuführen: 4.1.1 alle Unternehmen oder Personen, die unmittelbar oder mittelbar die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen kontrollieren, 4.1.2 alle auf den relevanten Märkten tätigen Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar: a) von den beteiligten Unternehmen, b) einem anderen in Ziffer 4.1.1 bezeichneten Unternehmen kontrolliert werden.

Dabei sind jeweils die Art der Kontrolle und die Mittel zu ihrer Ausübung anzugeben. 4.2 Geben Sie für die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen und für alle in Ziffer 4.1 genannten Unternehmen oder Personen Folgendes an: 4.2.1 eine Liste aller anderen Unternehmen, die auf den relevanten Märkten (Definition in Abschnitt 6) tätig sind und an denen die Unternehmen oder Personen des Konzerns einzeln oder gemeinsam mindestens 10 Prozent der Stimmrechte, des Gesellschaftskapitals oder sonstiger Anteile halten und nennen Sie die Inhaber und die Höhe ihrer Beteiligung, 4.2.2 für jedes Unternehmen eine Liste derjenigen Mitglieder seines Leitungsorgans, die gleichzeitig Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens sind, das ebenfalls auf den relevanten Märkten tätig ist, und gegebenenfalls für jedes Unternehmen eine Liste derjenigen Mitglieder seines Aufsichtsorgans, die gleichzeitig dem Leitungsorgan eines anderen Unternehmens angehören, das ebenfalls auf den relevanten Märkten tätig ist. Geben Sie jeweils den Namen des Unternehmens und die dort wahrgenommenen Funktionen an, 4.2.3 die Beteiligungen, die in den vergangenen drei Jahren von den unter Ziffer 4.1 genannten Konzernen an Unternehmen in den betroffenen Märkten gemäß der Definition in Abschnitt 6 erworben wurden, 4.3 wenn der Zusammenschluss ein oder mehrere öffentliche Unternehmen umfasst, geben Sie an, welchen mit einer autonomen Entscheidungsbefugnis ausgestatteten wirtschaftlichen Einheiten sie angehören.

Zum besseren Verständnis können die in diesem Abschnitt verlangten Angaben anhand von Organisationstabellen oder Organigrammen veranschaulicht werden, die die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle zeigen.

Abschnitt 5 - Unterlagen Die Anmelder müssen folgende Unterlagen übermitteln: 5.1 Kopien der endgültigen oder jüngsten Fassung aller Schriftstücke, mit denen der Zusammenschluss - sei es durch Vertrag oder Vertragsentwurf zwischen den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung oder öffentliches Übernahmeangebot - herbeigeführt wird, 5.2 im Falle eines öffentlichen Übernahmeangebots eine Kopie der Angebotsunterlagen; falls diese Unterlagen zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht verfügbar sind, so müssen sie so bald wie möglich nachgereicht werden, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Anteilseignern zugesandt werden, 5.3 Kopien der Satzung und der jüngsten Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, 5.4 Unterlagen vom Betriebsrat jedes Anmelders, die nachweisen, dass der Betriebsrat gemäß den belgischen Vorschriften in Bezug auf die an den Betriebsrat zu übermittelnden Informationen über den Zusammenschluss informiert worden ist, 5.5 Unterlagen mit Angabe der Vertreter der repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen oder ihrer Vertreter, für alle Unternehmen unter Angabe ihrer Kontaktdaten, 5.6 Kopien aller Analysen, Berichte, Studien, Erhebungen und vergleichbaren Unterlagen, die von Mitgliedern der Leitungs- oder Aufsichtsorgane, oder anderen Personen, die eine ähnliche Funktion ausüben (oder denen eine solche Funktion übertragen oder anvertraut wurde), oder von der Generalversammlung beziehungsweise für die Vorgenannten mit dem Ziel erstellt worden sind, das Zusammenschlussvorhaben im Hinblick auf Marktanteile, Wettbewerbsbedingungen, vorhandene und potenzielle Wettbewerber, Beweggründe, Möglichkeiten der Absatzsteigerung oder Eroberung anderer Produktmärkte oder Absatzgebiete und/oder allgemeine Marktbedingungen zu bewerten oder zu analysieren.

Geben Sie für jede dieser Unterlagen das Erstellungsdatum und Name und Funktion des Verfassers an (soweit dies nicht aus der Unterlage selbst hervorgeht).

Abschnitt 6 - Marktabgrenzung Der relevante Produktmarkt und der räumlich relevante Markt dienen dazu, den Rahmen abzustecken, innerhalb dessen die Marktmacht des neuen, aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens bewertet werden muss.

Für Angaben, die von den Anmeldern verlangt werden, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: I. Relevanter Produktmarkt Der relevante Produktmarkt umfasst alle Waren und/oder Dienstleistungen, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden. Der relevante Produktmarkt kann in einigen Fällen aus einer Reihe von Waren und/oder Dienstleistungen bestehen, die weitgehend die gleichen physischen oder technischen Merkmale aufweisen und austauschbar sind.

Zur Bestimmung des relevanten Produktmarktes wird unter anderem anhand der Definition geprüft, warum bestimmte Waren oder Dienstleistungen einzubeziehen und andere auszuschließen sind; dabei werden die Substituierbarkeit auf der Verbraucherseite, die Wettbewerbsbedingungen, die Preise, die Kreuzpreiselastizität der Nachfrage und sonstige für die Definition der Produktmärkte einschlägige Faktoren (zum Beispiel in geeigneten Fällen die angebotsseitige Substituierbarkeit) berücksichtigt.

II. Räumlich relevanter Markt Der räumlich relevante Markt ist das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen relevante Waren oder Dienstleistungen anbieten und nachfragen, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten geografischen Gebieten durch deutlich andere Wettbewerbsbedingungen unterscheidet.

Maßgebliche Faktoren für die Bestimmung des räumlich relevanten Marktes sind unter anderem Art und Eigenschaften der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, Marktzutrittsschranken, Verbraucherpräferenzen, deutlich unterschiedliche Marktanteile der Unternehmen in benachbarten geografischen Gebieten und erhebliche Preisunterschiede.

III. Betroffene Märkte Für die Zwecke der in diesem Formblatt verlangten Angaben gelten als betroffene Märkte die räumlich relevanten Produktmärkte, wenn: a) zwei oder mehrere der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen in demselben Produktmarkt tätig sind und der Zusammenschluss zu einem gemeinsamen Marktanteil von 25 Prozent oder mehr führt (horizontale Beziehungen), b) ein oder mehrere an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen auf einem Produktmarkt tätig sind, der einem anderen Produktmarkt, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, vor- oder nachgelagert ist, und ihr Anteil an einem dieser Märkte einzeln oder gemeinsam 25 Prozent oder mehr beträgt, und zwar unabhängig davon, ob sie als Zulieferer beziehungsweise Abnehmer des jeweils anderen Unternehmens fungieren oder nicht (2) (vertikale Beziehungen). 6.1 Ermitteln Sie anhand dieser Definitionen und Marktanteilsschwellen die betroffenen Märkte im Sinne von römisch III des vorliegenden Abschnitts. Ermitteln Sie ebenfalls alle relevanten Märkte, in denen horizontale oder vertikale Beziehungen bestehen, ohne dass die vorerwähnten Marktanteilsschwellen erreicht sind. 6.2 Führen Sie aus, wie die beteiligten Unternehmen den Umfang des räumlich relevanten Marktes im Sinne von römisch II dieses Abschnitts in Bezug auf die einzelnen oben ermittelten betroffenen und/oder relevanten Märkte einschätzen.

Damit sich der Auditor von vornherein ein Bild von den Auswirkungen des angemeldeten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb auf den relevanten Märkten machen kann, in denen horizontale oder vertikale Beziehungen bestehen, ohne dass die Marktanteilsschwellen von 25 Prozent oder mehr erreicht sind, werden die Anmelder gebeten, die in den Abschnitten 7 und 8 dieses Formblatts verlangten Informationen auch für diese Märkte zu übermitteln, wenn die Marktanteile zwischen 20 und 25 Prozent liegen.

IV. Andere Märkte, auf denen der angemeldete Zusammenschluss erhebliche Auswirkungen haben könnte 6.3 Beschreiben Sie anhand der vorstehenden Definition den sachlichen und räumlichen Umfang von Märkten, die zwar nicht zu den nach Ziffer 6.1 ermittelten betroffenen Märkten gehören, auf denen der angemeldete Zusammenschluss aber erhebliche Auswirkungen haben könnte, weil zum Beispiel a) ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen einen Marktanteil von über 25 Prozent hat und ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen ein potenzieller Wettbewerber auf diesem Markt ist;ein beteiligtes Unternehmen kann insbesondere dann als potenzieller Wettbewerber angesehen werden, wenn es einen Markteintritt plant oder in den letzten zwei Jahren solche Pläne entwickelt oder verfolgt hat, b) ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen einen Marktanteil von über 25 Prozent hat und ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen für diesen Markt wichtige geistige Eigentumsrechte besitzt, c) ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen auf einem Produktmarkt tätig ist, bei dem es sich um einen benachbarten Markt handelt, der eng mit einem Produktmarkt verbunden ist, auf dem ein anderes an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen tätig ist, und der Marktanteil der beteiligten Unternehmen auf einem dieser Märkte einzeln oder gemeinsam 25 Prozent oder mehr beträgt;Produktmärkte sind als eng verbundene benachbarte Märkte anzusehen, wenn sich die Produkte ergänzen (3) oder wenn sie zu einer Palette von Produkten gehören, die im Allgemeinen von der gleichen Kundengruppe für den gleichen Verwendungszweck erworben werden (4).

Damit sich der Auditor von vornherein ein Bild von den Auswirkungen des angemeldeten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb auf den nach Ziffern 6.3 ermittelten Märkten machen kann, werden die Anmelder gebeten, die in den Abschnitten 7 und 8 dieses Formblatts verlangten Informationen auch für diese Märkte zu übermitteln.

Abschnitt 7 - Informationen über die betroffenen Märkte Geben Sie für jeden betroffenen relevanten Produktmarkt und jedes der letzten drei Geschäftsjahre und jeden räumlich relevanten Markt Folgendes an: 7.1 die geschätzte Gesamtgröße des Marktes nach Absatzwert (in Euro) und Absatzvolumen (Stückzahlen) (5); geben Sie die Grundlage und Quellen für Ihre Berechnungen an und fügen Sie, sofern vorhanden, Unterlagen bei, die diese Berechnungen bestätigen, 7.2 den Absatzwert und das Absatzvolumen und den geschätzten Marktanteil jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, 7.3 die geschätzten Marktanteile nach Wert (und gegebenenfalls Volumen) aller Wettbewerber (einschließlich Einführer) mit einem Anteil von mindestens 5 Prozent an dem betreffenden räumlichen Markt.

Berechnen Sie hiervon ausgehend den HHI-Index (6) vor und nach dem Zusammenschluss und die Differenz zwischen beiden Werten (Delta) (7).

Geben Sie an, anhand welcher Marktanteile Sie den HHI berechnet haben und worauf Sie sich bei deren Berechnung gestützt haben. Fügen Sie gegebenenfalls Unterlagen bei, die diese Berechnungen bestätigen, 7.4 Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Leiters des juristischen Dienstes (oder einer anderen Person in ähnlicher Funktion, andernfalls des Generaldirektors) bei den unter Ziffer 7.3 aufgeführten Wettbewerbern, 7.5 den geschätzten Gesamtwert und -umfang und die Herkunft der Einfuhren unter Angabe: a) des Anteils der Einfuhren, die von den Konzernen stammen, denen die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen angehören, b) der voraussichtlichen Auswirkungen von Kontingenten, Zöllen oder nichttarifären Handelshemmnissen auf diese Einfuhren, c) der voraussichtlichen Auswirkungen von Transport- und sonstigen Kosten auf diese Einfuhren, 7.6 auf welche Weise die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen die Waren und/oder Dienstleistungen herstellen, ihren Preis festsetzen und sie verkaufen, 7.7 Art und Umfang der vertikalen Integration jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen im Vergleich zu ihren größten Wettbewerbern.

Abschnitt 8 - Allgemeine Bedingungen auf den betroffenen Märkten 8.1 Nennen Sie die fünf größten unabhängigen (8) Zulieferer der einzelnen an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen und geben Sie jeweils an, wie hoch der Anteil der von ihnen bezogenen Rohstoffe oder Waren ist, die für die Herstellung der sachlich relevanten Produkte verwendet werden. Nennen Sie Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Leiters des juristischen Dienstes (oder einer anderen Person in ähnlicher Funktion, andernfalls des Generaldirektors) bei diesen Zulieferern.

Angebotsstruktur auf den betroffenen Märkten 8.2 Beschreiben Sie die Vertriebswege und die Kundendienstnetze in den betroffenen Märkten und gehen Sie dabei gegebenenfalls auf Folgendes ein: a) die auf dem Markt vorherrschenden Vertriebssysteme und deren Bedeutung.Inwieweit erfolgt der Vertrieb durch Dritte und/oder Unternehmen, die demselben Konzern wie die in Abschnitt 4 genannten beteiligten Unternehmen angehören? b) die auf diesen Märkten vorherrschenden Kundendienststrukturen (zum Beispiel Wartung und Reparatur) und deren Bedeutung.Inwieweit werden diese Dienstleistungen von Dritten und/oder Unternehmen erbracht, die demselben Konzern wie die in Abschnitt 4 genannten beteiligten Unternehmen angehören? 8.3 Schätzen Sie die in Belgien vorhandenen Gesamtkapazitäten in den letzten drei Jahren; geben Sie an, welcher Anteil an dieser Kapazität auf die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen jeweils entfiel und wie hoch ihre jeweilige Kapazitätsauslastung war; geben Sie gegebenenfalls Standort und Kapazitäten der Produktionsanlagen jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf den betroffenen Märkten an. 8.4 Geben Sie an, ob an dem Zusammenschluss beteiligte Unternehmen oder Wettbewerber über neue Produkte kurz vor der Marktreife verfügen oder die Absicht haben, Produktions- oder Verkaufskapazitäten auszuweiten (oder auf den Einsatz von Subunternehmern zurückzugreifen). Falls ja, veranschlagen Sie die voraussichtlichen Verkaufs- und Marktanteile der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen für die kommenden drei bis fünf Jahre. 8.5 Erläutern Sie gegebenenfalls sonstige Faktoren auf der Angebotsseite, die Ihnen wichtig erscheinen.

Nachfragestruktur auf den betroffenen Märkten 8.6 Nennen Sie die fünf (9) größten unabhängigen Abnehmer der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf jedem der betroffenen Märkte und geben Sie deren jeweiligen Anteil am Gesamtabsatz der betreffenden Erzeugnisse an.

Nennen Sie für diese Kunden Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Leiters des juristischen Dienstes (oder einer anderen Person in ähnlicher Funktion, andernfalls des Generaldirektors). 8.7 Beschreiben Sie die Nachfragestruktur anhand folgender Faktoren: a) Entwicklungsphasen des Marktes, beispielsweise Anlauf-, Wachstums-, Reife- oder Rückgangsphase, und prognostizieren Sie den Nachfragezuwachs, b) Bedeutung von Kundenpräferenzen, beispielsweise im Hinblick auf Markentreue, Kundendienstleistungen vor und nach Verkauf des Produkts, das Vorhandensein einer vollständigen Produktpalette oder Netzeffekte, c) Bedeutung der Produktdifferenzierung nach Eigenschaften oder Qualität und Grad der Substituierbarkeit der Produkte der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, d) zeitlicher und finanzieller Aufwand bei einem Wechsel des Kunden zu einem anderen Anbieter, e) Grad der Konzentration beziehungsweise Streuung der Kunden, f) Unterteilung der Kunden in einzelne Segmente mit einer Beschreibung des "typischen Kunden" für jedes Segment, g) Bedeutung von Alleinvertriebsverträgen und sonstigen Arten langfristiger Verträge, h) Ausmaß der Nachfrage durch Behörden, Regierungsstellen, staatliche Unternehmen oder ähnliche Einrichtungen. Markteintritt 8.8 Ist in den letzten fünf Jahren ein nennenswerter Markteintritt in einen betroffenen Markt erfolgt? Wenn ja, geben Sie an, um welche Unternehmen es sich dabei handelt einschließlich einer Schätzung ihres jeweiligen gegenwärtigen Marktanteils, und nennen Sie Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Leiters des juristischen Dienstes (oder einer anderen Person in ähnlicher Funktion, andernfalls des Generaldirektors) bei dem betreffenden Unternehmen. Für den Fall, dass sich ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen in den letzten fünf Jahren neu auf einem betroffenen Markt betätigt hat, schildern Sie die dabei aufgetretenen Marktzutrittsschranken. 8.9 Gibt es nach Auffassung der Anmelder Unternehmen (einschließlich solcher, die derzeit nur auf Märkten außerhalb Belgiens tätig sind), von denen ein Markteintritt zu erwarten ist? Wenn ja, geben Sie an, um welche Unternehmen es sich dabei handelt, und nennen Sie Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Leiters des juristischen Dienstes (oder einer anderen Person in ähnlicher Funktion, andernfalls des Generaldirektors). Erläutern Sie, warum ein solcher Markteintritt wahrscheinlich ist, und geben Sie an, wann mit diesem Markteintritt zu rechnen ist. 8.10 Beschreiben Sie die verschiedenen Faktoren, die unter räumlichen und sachlichen Gesichtspunkten den Eintritt in die betroffenen Märkte beeinflussen und berücksichtigen Sie dabei gegebenenfalls Folgendes: a) die Gesamtkosten des Markteintritts (Forschung und Entwicklung (FuE), Produktion, Errichtung von Vertriebssystemen, Absatzförderung, Werbung, Kundendienst usw.) gemessen an einem rentabel arbeitenden Wettbewerber unter Angabe von dessen Marktanteil, b) rechtliche oder aufsichtsbehördliche Eintrittsschranken wie zum Beispiel Zulassungen, Genehmigungen oder Normen jeglicher Art, und Schranken in Form von Vorschriften über Produktzertifizierungsverfahren oder den Nachweis langjähriger Erfahrung, c) Beschränkungen aufgrund bestehender Patente, vorhandener Know-hows und anderer geistiger Eigentumsrechte auf den betroffenen Märkten und infolge der Vergabe von Lizenzen für derartige Rechte, d) inwieweit die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Inhaber, Lizenznehmer oder Lizenzgeber von Patenten, Know-how und sonstigen Schutzrechten auf den relevanten Märkten sind, e) die Bedeutung von Größenvorteilen für die Herstellung oder den Vertrieb der Erzeugnisse auf den betroffenen Märkten, f) den Zugang zu Bezugsquellen, beispielsweise zu Rohstoffen oder der erforderlichen Infrastruktur. Forschung und Entwicklung 8.11 Welche Bedeutung kommt der Forschung und Entwicklung für die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen auf dem beziehungsweise den betroffenen Märkten zu? Schildern Sie, welche Art der Forschung und Entwicklung die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf den betroffenen Märkten betreiben.

Berücksichtigen Sie dabei gegebenenfalls Folgendes: a) Forschungs- und Entwicklungstrends und -intensität (10) auf diesen Märkten und bei den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, b) den Verlauf der technischen Entwicklung auf diesen Märkten innerhalb eines aussagekräftigen Zeitraums (einschließlich Weiterentwicklungen bei Waren und/oder Dienstleistungen, Produktionsverfahren, Vertriebssystemen usw.), c) die wichtigsten Innovationen auf den relevanten Märkten und deren Urheber, d) den Innovationszyklus auf den betreffenden Märkten und die Phase, in der sich die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen in diesem Zyklus befinden. Kooperationsvereinbarungen 8.12 In welchem Umfang gibt es auf den betroffenen Märkten (horizontale, vertikale oder sonstige) Kooperationsvereinbarungen? 8.13 Machen Sie Angaben zu den wichtigsten Kooperationsvereinbarungen, die von den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf den betroffenen Märkten geschlossen wurden, zum Beispiel Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung, Lizenzen, gemeinsame Produktion, Spezialisierung, Vertrieb, langfristige Belieferung und Informationsaustausch, und fügen Sie gegebenenfalls eine Kopie dieser Vereinbarungen bei.

Berufsverbände 8.14 Nennen Sie für die betroffenen Märkte: a) die Berufsverbände, bei denen die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Mitglied sind, b) die wichtigsten Berufsverbände, denen die Kunden und Zulieferer der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen angehören. Nennen Sie Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der jeweiligen Kontaktperson in allen aufgeführten Berufsverbänden.

Abschnitt 9 - Gesamtsituation des Marktes und Effizienzgewinne 9.1 Beschreiben Sie das Zusammenschlussvorhaben im weltweiten Kontext und geben Sie die Stellung jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen außerhalb Belgiens nach Größe und Wettbewerbsstärke an. 9.2 Beschreiben Sie die zu erwartenden Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf Zwischen- und Endverbraucher und auf die Entwicklung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts.

Abschnitt 10 - Kooperative Wirkungen eines Gemeinschaftsunternehmens 10. Beantworten Sie im Hinblick auf Buch IV Artikel IV.9 § 5 folgende Fragen: a) Sind zwei oder mehr der Muttergesellschaften in nennenswertem Umfang weiter auf demselben Markt wie das Gemeinschaftsunternehmen, auf einem diesem vor- oder nachgelagerten Markt oder auf einem eng verbundenen benachbarten Markt präsent? Falls Sie die Frage bejahen, geben Sie für jeden dieser Märkte Folgendes an: - den Umsatz der einzelnen Muttergesellschaften im letzten Geschäftsjahr, - die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeiten des Gemeinschaftsunternehmens im Verhältnis zu diesem Umsatz, - den Marktanteil der einzelnen Muttergesellschaften. Sofern die Frage zu verneinen ist, begründen Sie Ihre Antwort. b) Falls Sie die Frage unter Buchstabe a) bejahen, begründen Sie, warum Ihres Erachtens die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens nicht zu einer Abstimmung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger Unternehmen führt, die den Wettbewerb gemäß Buch IV Artikel IV.1 einschränken würde. c) Wenn Sie - unabhängig davon, wie Sie die Fragen unter den Buchstaben a) und b) beantwortet haben - der Auffassung sind, dass die Kriterien von Buch IV Artikel IV.1 § 3 Anwendung finden, begründen Sie dies, um dem Wettbewerbskollegium eine vollständige Prüfung des Falles zu ermöglichen.

Aufgrund dieser Vorschrift kann Buch IV Artikel IV.1 § 1 für nicht anwendbar erklärt werden, sofern der Zusammenschluss: i) dazu beiträgt, die Warenerzeugung oder -verteilung zu verbessern oder den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt zu fördern, oder kleinen und mittleren Betrieben erlaubt, ihre Wettbewerbsstellung auf dem betreffenden Markt oder dem internationalen Markt zu festigen, ii) die Verbraucher angemessen an dem entstehenden Gewinn beteiligt, iii) den beteiligten Unternehmen keine Beschränkungen auferlegt, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, iv) keine Möglichkeiten eröffnet, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Abschnitt 11 - Erklärung Gemäß Artikel 2 § 2 des vorliegenden Erlasses ist Anmeldungen, die von Vertretern der natürlichen oder juristischen Personen unterzeichnet worden sind, eine schriftliche Vollmacht über die Vertretungsbefugnis beizufügen.

Die Anmeldung muss mit der folgenden Erklärung abschließen, die von allen Anmeldern oder im Namen aller Anmelder zu unterzeichnen ist: Die Unterzeichneten erklären, dass die Angaben in dieser Anmeldung wahr, richtig und vollständig sind, dass alle Schätzungen als solche kenntlich gemacht und möglichst genau anhand der zugrundeliegenden Tatsachen vorgenommen wurden, dass alle geäußerten Ansichten ihrer aufrichtigen Überzeugung entsprechen und dass originalgetreue, vollständige Kopien der im Formblatt CONC-C/C verlangten Unterlagen beigefügt wurden.

Den Unterzeichneten sind die Bestimmungen von Buch IV Artikel IV.71 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches bekannt.

Die Unterzeichneten erkennen an, dass sie den Zusammenschluss nicht ausführen dürfen, bis das Wettbewerbskollegium eine Entscheidung über die Zulässigkeit getroffen hat, außer Befreiung, die in Anwendung von Buch IV Artikel IV.10 § 7 beim Präsidenten der Belgischen Wettbewerbsbehörde beantragt werden muss.

Ort und Datum: Unterschrift und Eigenschaft: _______ Fu(note (1) Zur Definition der betroffenen Märkte siehe Abschnitt 6 römisch III.(2) Wenn beispielsweise ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen einen Anteil von mehr als 25 Prozent an einem Markt hat, der einem Markt vorgelagert ist, auf dem das andere beteiligte Unternehmen tätig ist, sind der vorgelagerte und der nachgelagerte Markt betroffene Märkte.Der vorgelagerte und der nachgelagerte Markt sind ebenfalls betroffene Märkte, wenn ein vertikal integriertes Unternehmen mit einem auf einem nachgelagerten Markt tätigen Unternehmen fusioniert und diese Fusion auf dem nachgelagerten Markt zu einem gemeinsamen Marktanteil von mindestens 25 Prozent führt. (3) Waren (oder Dienstleistungen) ergänzen sich, wenn das eine Produkt nicht ohne das andere verwendet (beziehungsweise in Anspruch genommen) werden kann, zum Beispiel Hefter und Heftklammern oder Drucker und Druckpatronen.(4) Waren, die zu derselben Produktpalette gehören, wären Whisky und Gin, die an Bars und Restaurants verkauft werden, oder verschiedene Verpackungsmaterialien für eine bestimmte Warenkategorie, die an die Hersteller dieser Waren verkauft werden.(5) Bei Wert und Volumen des Marktes ist die Produktion abzüglich der Ausfuhren zuzüglich der Einfuhren für die betreffenden geografischen Gebiete anzugeben.Wenn möglich, sind die Einfuhr- und Ausfuhrdaten aufgeschlüsselt nach Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsland anzugeben. (6) HHI steht für Herfindahl Hirschman Index, mit dem der Grad der Marktkonzentration gemessen wird.Der HHI wird durch Addition der Quadrate der einzelnen Marktanteile aller auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmen berechnet. Zur Veranschaulichung ein Beispiel: Bei fünf Marktteilnehmern mit Marktanteilen von 40 Prozent, 20 Prozent, 15 Prozent, 15 Prozent und 10 Prozent ergibt sich ein HHI von 2.550 (402 + 202 + 152 + 152 + 102 = 2.550). Der HHI reicht von einem Wert nahe Null (bei einem in unzählige Unternehmen aufgesplitterten Markt) bis 10.000 (bei einem reinen Monopol). Der Berechnung des HHI nach dem Zusammenschluss liegt die Hypothese zugrunde, dass die einzelnen Marktanteile der Unternehmen unverändert bleiben. Auch wenn grundsätzlich sämtliche Unternehmen in die Berechnung einbezogen werden sollten, wird das Ergebnis durch fehlende Angaben über kleine Unternehmen kaum verfälscht, da diese den HHI nicht in nennenswerter Weise beeinflussen. (7) Die nach dem HHI gemessene Erhöhung des Konzentrationsgrads kann unabhängig vom Konzentrationsgrad des Gesamtmarktes durch Multiplikation des Produkts der Marktanteile der fusionierenden Unternehmen mit 2 errechnet werden.Bei der Fusion zweier Unternehmen mit Anteilen von 30 und 15 Prozent würde sich der HHI um 900 (30 x 15 x 2 = 900) erhöhen. Dieser Berechnung liegt folgende Formel zugrunde: Vor der Fusion wurden die Quadrate der Marktanteile der fusionierenden Unternehmen einzeln berücksichtigt: (a)² + (b)². Nach der Fusion tragen sie zum HHI in der Höhe des Quadrats ihrer Summe bei: (a + b)², d. h.(a)² + 2ab + (b)². Der HHI steigt somit um den Wert 2ab. (8) Das heißt keine Tochtergesellschaften, Handelshäuser oder Unternehmen, die zum Konzern oder zur Gruppe des beteiligten Unternehmens gehören.Die Anmelder können neben diesen fünf unabhängigen Zulieferern auch die konzerninternen Zulieferer nennen, wenn sie dies für eine ordnungsgemäße Beurteilung des Vorhabens für notwendig erachten. Dasselbe gilt in Ziffer 8.6 für die Abnehmer. (9) Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei der Untersuchung komplexer Fälle häufig noch detailliertere Angaben erforderlich sind.Es ist daher möglich, dass das Auditorat bei den Kontakten im Vorfeld der Anmeldung für bestimmte betroffene Märkte weitere Kundendetails anfordert. (10) Die Forschungs- und Entwicklungsintensität entspricht dem Anteil der FuE-Aufwendungen am Umsatz. Gesehen, um Unserem Erlass vom 30. August 2013 über die Anmeldung von Unternehmenszusammenschlüssen gemäß Artikel IV.10 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch die Gesetze vom 3. April 2013, beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher J. VAN DE LANOTTE

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