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Arrêté Royal du 29 mars 2021
publié le 28 juin 2022

Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 1, 4, 24 et 41 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée et portant des mesures de soutien en raison de la pandémie du COVID-19. - Traduction allemande

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service public federal finances
numac
2022040999
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28/06/2022
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29/03/2021
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


29 MARS 2021. - Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 1, 4, 24 et 41 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée et portant des mesures de soutien en raison de la pandémie du COVID-19. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 29 mars 2021 modifiant les arrêtés royaux nos 1, 4, 24 et 41 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée et portant des mesures de soutien en raison de la pandémie du COVID-19 (Moniteur belge du 31 mars 2021).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 29. MÄRZ 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr.1, 4, 24 und 41 über die Mehrwertsteuer und zur Festlegung von Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ist Teil der Maßnahmen zur Unterstützung von Mehrwertsteuerpflichtigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie.

KAPITEL 1 - Abschaffung der Entrichtung von Anzahlungen In Artikel 53octies § 1 Absatz 4 des Mehrwertsteuergesetzbuches wird dem König die Befugnis übertragen zu bestimmen, dass die Steuer, die für Umsätze geschuldet wird, die während des letzten Erklärungszeitraums des Kalenderjahres bewirkt werden, vor Ablauf dieses Jahres entrichtet werden muss.

Durch diesen Königlichen Erlass werden die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über die Mehrwertsteuer in Bezug auf die Anzahlungen des Monats Dezember, die von Quartalsanmeldern (Art. 19 § 1) und Monatsanmeldern (Art. 19 § 2) zu entrichten sind, aufgehoben.

Im Mehrwertsteuererklärungsformular wurde Feld 91 geschaffen, um Umsätze zu erklären, die entweder im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 20. Dezember (Quartalsanmelder) oder im Zeitraum vom 1.Dezember bis zum 20. Dezember (Monatsanmelder) bewirkt wurden. Steuerpflichtige, die für die Zahlung der tatsächlich geschuldeten Mehrwertsteuer des vorangegangenen Erklärungszeitraums (3. Quartal oder November) optiert hatten, machten in diesem Feld keine Angaben. Da dieses Feld 91 aufgrund der vorerwähnten gesetzlichen Aufhebung seinen Nutzen verliert, werden das Mehrwertsteuererklärungsformular (Anlage I zum K.E. Nr. 1) und folglich auch die Beschreibung der Raster (Anlage II zum K.E. Nr. 1) angepasst.

Mit der Aufhebung der Verpflichtung zur Entrichtung von Anzahlungen verlieren die Bestimmungen über die Art und Weise, wie diese Anzahlungen zu entrichten sind, und die Fälligkeit einer Geldbuße in Höhe der Verzugszinsen wegen Nichtzahlung der monatlichen Anzahlungen oder der Anzahlungen des Monats Dezember natürlich ihre Wirkung und werden ebenfalls aufgehoben.

KAPITEL 2 - Mindestbeträge für die Erstattung Ergibt das Endergebnis der Daten der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten periodischen Mehrwertsteuererklärung eine vom Staat geschuldete Summe (Mehrwertsteuergutschrift), wird diese Summe grundsätzlich auf den folgenden Erklärungszeitraum vorgetragen.

Auf ausdrücklichen Antrag des Steuerpflichtigen kann diese Summe jedoch erstattet werden.

Im Königlichen Erlass Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 4") ist insbesondere bestimmt, wie dieser Antrag zu stellen ist, auf welchen Zeitraum er sich beziehen kann und welchen Mindestbetrag die Gutschrift erreichen muss, um erstattet werden zu können.

Diese Mindestbeträge sind derzeit festgelegt auf: - 245 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen Erklärung in Bezug auf den letzten Erklärungszeitraum des Kalenderjahres beantragt wird (Artikel 81 § 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 4), - 615 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen Erklärung in Bezug auf jedes der ersten drei Kalenderquartale von einem Quartalsanmelder beantragt wird (Artikel 81 § 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 4), - 1.485 EUR, wenn die Erstattung in der letzten periodischen monatlichen Erklärung eines Kalenderquartals von einem Monatsanmelder beantragt wird (Artikel 81 § 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 4), - 245 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen monatlichen Erklärung von einem Monatsanmelder beantragt wird, der über eine Erlaubnis für monatliche Erstattungen verfügt (Artikel 81 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 4), - 245 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen monatlichen Erklärung binnen vierundzwanzig Monaten ab dem Datum der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit von einem steuerpflichtigen "Starter" beantragt wird (Artikel 81 § 2 Nr. 4 des Königlichen Erlasses Nr. 4).

Die anhaltende Corona-Krise und die daraus resultierenden obligatorischen vorübergehenden Schließungen in mehreren Wirtschaftssektoren haben bereits zu schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen für diese Unternehmen geführt.

Eine der Hauptsorgen der Unternehmen ist der Mangel an flüssigen Mitteln, der durch den krisenbedingten Umsatzrückgang verursacht wird.

Um die Liquidität der Unternehmen zu unterstützen, werden in diesem Königlichen Erlass die weiter oben erwähnten Mindestbeträge auf die Mindestbeträge gesenkt, die im Königlichen Erlass Nr. 56 vom 9.

Dezember 2009 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind, angewandt werden.

In Artikel 7 des vorliegenden Entwurfs werden somit die in Artikel 81 des Königlichen Erlasses Nr. 4 erwähnten Mindestbeträge gesenkt auf: - 50 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen Erklärung in Bezug auf den letzten Erklärungszeitraum des Kalenderjahres beantragt wird, - 400 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen Erklärung in Bezug auf jedes der ersten drei Kalenderquartale von einem Quartalsanmelder beantragt wird, - 400 EUR, wenn die Erstattung in der letzten periodischen monatlichen Erklärung eines Kalenderquartals von einem Monatsanmelder beantragt wird, - 50 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen monatlichen Erklärung von einem Monatsanmelder beantragt wird, der über eine Erlaubnis für monatliche Erstattungen verfügt, - 50 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen monatlichen Erklärung binnen vierundzwanzig Monaten ab dem Datum der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit vom steuerpflichtigen "Starter" beantragt wird.

Damit die gesenkten Schwellenwerte für die Erstattung den betreffenden Steuerpflichtigen so schnell wie möglich zugutekommen können, und zwar noch für das erste Kalenderquartal 2021, ist in Artikel 8 dieses Königlichen Erlasses festgelegt, dass diese Abänderungen am 1. April 2021 in Kraft treten werden. Folglich können Steuerpflichtige bereits in ihrer periodischen Erklärung in Bezug auf das erste Quartal 2021 oder in der periodischen Erklärung in Bezug auf den letzten Monat dieses Quartals die Erstattung ihrer Mehrwertsteuergutschriften beantragen, die unter dem aktuellen Schwellenwert, aber über dem neuen Schwellenwert liegen.

Damit die Erstattung solcher Mehrwertsteuergutschriften von den betreffenden Steuerpflichtigen tatsächlich beantragt werden kann, müssen sie zum Zeitpunkt der Einreichung der periodischen Erklärung unbedingt wissen, dass sie diese Mehrwertsteuergutschrift künftig zurückerhalten können, und die dafür erforderlichen Formalitäten erfüllen. Gemäß Artikel 81 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 4 muss nämlich in der betreffenden Erklärung ein ausdrücklicher Vermerk angebracht werden. Damit die Steuerpflichtigen zu gegebener Zeit über diese Maßnahme informiert werden, wird der FÖD Finanzen rechtzeitig eine Informationskampagne starten.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM

29. MÄRZ 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr.1, 4, 24 und 41 über die Mehrwertsteuer und zur Festlegung von Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53octies § 1 Absatz 4, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, und des Artikels 76 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 41 vom 30. Januar 1987 zur Festlegung des Betrags der gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Februar 2021;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 26. Februar 2021; Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.937/3 des Staatsrates vom 25. März 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Abschaffung der Entrichtung von Anzahlungen Artikel 1 - Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2017, wird aufgehoben.

Art. 2 - Anlage I zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2017, wird durch die Anlage I ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.

Art. 3 - Anlage II zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2017, wird durch die Anlage II ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.

Art. 4 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. November 2019, wird Nr. 4 aufgehoben.

Art. 5 - In Artikel 5 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 2019, werden die Wörter "Artikel 1 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter "Artikel 1" ersetzt.

Art. 6 - Tabelle G Abschnitt 1 Rubrik I der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 41 vom 30. Januar 1987 zur Festlegung des Betrags der gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 2019, wird wie folgt abgeändert: a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "oder von Anzahlungen" aufgehoben.a) In Nr.1 werden die Wörter "oder Anzahlungen" aufgehoben. c) Nummer 2 Buchstabe B wird aufgehoben. KAPITEL 2 - Mindestbeträge für die Erstattung Art. 7 - Artikel 81 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29.August 2019, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter "245 EUR" durch die Wörter "50 EUR" ersetzt. b) In Nr.2 werden die Wörter "615 EUR oder 1.485 EUR" durch die Wörter "400 EUR" ersetzt. c) Im einleitenden Satz von Nr.3 werden die Wörter "245 EUR" durch die Wörter "50 EUR" ersetzt. d) In Nr.4 werden die Wörter "245 EUR" durch die Wörter "50 EUR" ersetzt.

Art. 8 - Artikel 7 tritt am 1. April 2021 in Kraft.

Art. 9 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM

Pour la consultation du tableau, voir image

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