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Arrêté Royal du 29 mai 2023
publié le 09 août 2024

Arrêté royal portant exécution de l'article 4.59, § 7, du Code civil Traduction allemande

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service public federal finances
numac
2024007374
pub.
09/08/2024
prom.
29/05/2023
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29 MAI 2023. - Arrêté royal portant exécution de l'article 4.59, § 7, du Code civil Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 29 mai 2023 portant exécution de l'article 4.59, § 7, du Code civil (Moniteur belge du 5 juin 2023).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 29. MAI 2023 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 4.59 § 7 des Zivilgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund von Artikel 4.59 § 7 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2022;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 45/2023 der Datenschutzbehörde vom 9.

März 2023;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.328/2 des Staatsrates vom 24. April 2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In Erwägung der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. März 2023;

In der Erwägung, dass es mangels budgetärer Auswirkungen nicht notwendig ist, das Einverständnis der Staatssekretärin für Haushalt zu beantragen;

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und der Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "Verwaltung": Generalverwaltung Vermögensdokumentation, 2."Beamter": Beamter des zuständigen Amtes der Verwaltung, der gemäß Artikel 4.59 § 2 Absatz 4 oder 5 des Zivilgesetzbuches eine Erburkunde oder einen Erschein erstellt und ausstellt, 3. "Erburkunde": Erburkunde wie in Artikel 4.59 des Zivilgesetzbuches erwähnt, die von einem Beamten erstellt wird, 4. "Erbschein": Erbschein wie in Artikel 4.59 des Zivilgesetzbuches erwähnt, der von einem Beamten erstellt wird, 5. "Antragsteller": eine oder mehrere Personen, die gemäß Artikel 4.59 § 2 Absatz 1 und 2 des Zivilgesetzbuches eine Erburkunde oder einen Erbschein beantragen können, 6. "Datenbank": von der Generalverwaltung Vermögensdokumentation zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Aufträge geführte Datenbank. KAPITEL 2 - Erburkunde Abschnitt 1 - Antrag

Art. 2 - Antragsteller können sowohl auf Papier als auch über MyMinfin einen Antrag auf Erstellung und Ausstellung einer Erburkunde stellen und die erforderlichen Aktenstücke hinterlegen.

Art. 3 - Papierunterlagen werden über einen Postdiensteanbieter an die von der Verwaltung mitgeteilte Adresse übermittelt.

Diese Unterlagen werden gemäß Artikel 213 § 1 des Gesetzes vom 26.

Januar 2021 über die Entmaterialisierung der Beziehungen zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen, den Bürgern, den juristischen Personen und bestimmten Dritten und zur Abänderung verschiedener Steuergesetzbücher und Steuergesetze von der Verwaltung verarbeitet.

Abschnitt 2 - Erstellung und Unterzeichnung

Art. 4 - Erburkunden werden in entmaterialisierter Form erstellt.

Art. 5 - Der Beamte unterzeichnet die Urkunde mit einer Signatur wie in Artikel 8.15 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches erwähnt.

Art. 6 - Spätestens vor der Hypothekenübertragung der Erburkunde kann der Beamte unten auf der Urschrift Korrekturen oder Hinzufügungen anbringen, um einen Schreibfehler oder ein materielles Versäumnis zu berichtigen, ohne dabei die Tragweite der Urkunde zu beeinträchtigen.

In jeder späteren Ausfertigung der Urkunde werden diese Korrekturen oder Hinzufügungen erwähnt.

Abschnitt 3 - Aufbewahrung

Art. 7 - Die Verwaltung bewahrt die Urschriften von Erburkunden mindestens fünfzig Jahre lang in der Datenbank auf. Sie kann sie ins Staatsarchiv überführen, sobald sie älter als fünfzig Jahre sind, und überführt sie ins Staatsarchiv, sobald sie älter als fünfundsiebzig Jahre sind.

Abschnitt 4 - Verzeichnis

Art. 8 - Jedes Amt der Verwaltung führt ein Verzeichnis der Erburkunden, die von den Beamten des Amtes erstellt worden sind.

In jedem Artikel des Verzeichnisses muss Folgendes angegeben werden: 1. laufende Nummer und Datum der Urkunde, 2.Name und erster Vorname des Beamten, 3. Name, Vornamen und letzter Wohnsitz des Erblassers, 4.Vermerk der Registrierung und einer oder mehrerer Übertragungen.

Die Verzeichnisnummer wird am Anfang der Urschrift vermerkt.

Das Verzeichnis wird am Ende des Jahres durch die Unterschrift des Dienstleiters des Amtes abgeschlossen.

Art. 9 - Die Verwaltung bewahrt die Verzeichnisse mindestens fünfzig Jahre lang in der Datenbank auf. Sie kann sie ins Staatsarchiv überführen, sobald sie älter als fünfzig Jahre sind, und überführt sie ins Staatsarchiv, sobald sie älter als fünfundsiebzig Jahre sind.

Abschnitt 5 - Ausstellung

Art. 10 - Eine Ausfertigung einer Erburkunde oder ein wortgetreuer Auszug aus einer Erburkunde kann sowohl auf Papier als auch in entmaterialisierter Form ausgestellt werden.

In entmaterialisierter Form ausgestellte Ausfertigungen und Auszüge werden in der in Artikel 5 vorgeschriebenen Weise unterzeichnet.

Der Ausfertigung einer Erburkunde oder dem Auszug aus einer Erburkunde, in der auf eine vorher aufgenommene Urkunde verwiesen wird, wird eine Abschrift der letztgenannten Urkunde beigefügt.

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, müssen der Ausfertigung nicht die der Urschrift beigefügten Schriftstücke beigefügt werden, wenn es sich um eine gemäß Absatz 2 unterzeichnete Ausfertigung handelt, vorausgesetzt, dass am Ende dieser Ausfertigung angegeben wird, welche Schriftstücke der Urschrift beigefügt sind. In einem solchen Fall muss der Ausfertigung die in Absatz 3 erwähnte Abschrift nicht beigefügt werden.

Art. 11 - Eine Ausfertigung einer Erburkunde oder ein Auszug aus einer Erburkunde darf erst ausgestellt werden, wenn der Antragsteller den Betrag bezahlt hat, der zur Deckung der eventuell geschuldeten Gebühren und Kosten erforderlich ist.

Sind mehrere Personen Antragsteller, ist jede von ihnen gesamtschuldnerisch zur Zahlung verpflichtet.

Art. 12 - Erburkunden werden legalisiert, wenn dies verlangt wird, damit sie außerhalb des belgischen Staatsgebietes gelten können. Die Legalisierung erfolgt durch den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten.

KAPITEL 3 - Erbschein Abschnitt 1 - Antrag

Art. 13 - Die Artikel 2 und 3 gelten ebenfalls für Erbscheine.

Abschnitt 2 - Erstellung und Unterzeichnung

Art. 14 - Artikel 4 gilt ebenfalls für Erbscheine.

Art. 15 - Der Beamte unterzeichnet den Schein mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nr. 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG. Abschnitt 3 - Aufbewahrung

Art. 16 - Die Verwaltung bewahrt Erbscheine zwanzig Jahre lang in der Datenbank auf. In Ausführung der Artikel 1 und 5 des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 werden sie anschließend ins Staatsarchiv überführt oder vernichtet.

Abschnitt 4 - Ausstellung

Art. 17 - Ein Erbschein kann in entmaterialisierter Form ausgestellt werden und eine Abschrift kann auf Papier ausgestellt werden.

Art. 18 - Ein Erbschein oder eine Abschrift eines Erbscheins darf erst ausgestellt werden, wenn der Antragsteller den Betrag bezahlt hat, der zur Deckung der eventuell geschuldeten Kosten erforderlich ist.

Sind mehrere Personen Antragsteller, ist jede von ihnen gesamtschuldnerisch zur Zahlung verpflichtet.

KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen

Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 20 - Die für Finanzen beziehungsweise Auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten H. LAHBIB


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