publié le 04 mars 2016
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles, leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité, l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique et l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
29 JANVIER 2014. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles, leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité, l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique et l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 29 janvier 2014 modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles, leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité, l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique et l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire (Moniteur belge du 13 février 2014), avec prise en compte de l'erratum au Moniteur belge du 23 avril 2014 page 34510.
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 29. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße und des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April 1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses "Verwaltung-Industrie" vom 4. November 2013;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.976/4 des Staatsrates vom 21. Oktober 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 28 § 2 Nr. 1 Buchstabe c) Punkt 5 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Mai 1988, wird durch einen Absatz wie folgt ergänzt: "Andere als die im ersten, zweiten oder dritten Absatz des vorliegenden Punktes erwähnten Fahrzeuge, die gemäß Artikel Nr. 9.7 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße die Notspur befahren, dürfen lediglich in diesem Fall mit einem oder zwei gelben Blinklichtern ausgestattet sein, die so angebracht sind, dass sie aus allen Richtungen sichtbar sind.".
Art. 2 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1987, 20. Juli 1990, 18. September 1991, 16. Juli 1997, 9. Oktober 1998, 14. Mai 2002, 4. April 2003, 26. April 2004, 9.
Januar 2007, 13. Februar 2007, 27. April 2007 und ergänzt durch das Gesetz vom 10. Januar 2012, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. in Artikel 2.12 werden die Wörter "das Verkehrsschild F1" ersetzt durch die Wörter "die Verkehrsschilder F1, F1a oder F1b" und die Wörter "das Verkehrsschild F3" ersetzt durch die Wörter "die Verkehrsschilder F3, F3a oder F3b"; 2. Artikel 2.47 wird wie folgt ersetzt: "2.47 "Ortsverkehr" oder "örtliche Versorgung" Fahrzeuge der Anlieger der Straße und ihrer Besucher, einschließlich Lieferfahrzeuge, Fahrzeuge des regulären öffentlichen Linienverkehrs, Fahrzeuge der Unterhalts- und Überwachungsdienste, wenn die Art ihres Auftrags es rechtfertigt, die in Artikel 37 erwähnten vorfahrtsberechtigten Fahrzeuge, sowie Radfahrer und Reiter."; 3. ein Punkt 2.62 wird wie folgt eingefügt: "2.62 "Notspur" die rechts von der Fahrbahn auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen gelegene Spur.".
Art. 3 - In Artikel 8.2 Nr. 1 Absatz 2 b) desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Juli 2009 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. April 2011, werden die Wörter "Artikel 1 Nr. 17" ersetzt durch die Wörter "Artikel 2 Nr. 17".
Art. 4 - Artikel 9.7 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 4. April 2003 und aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 13. Februar 2007, wird in folgender Fassung wieder eingefügt: "9.7 Es ist verboten die Notspur zu befahren, außer: 1. für vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge, die einen dringenden Auftrag ausführen;2. für von der Staatsanwaltschaft, der föderalen oder lokalen Polizei angeforderte Personen oder Dienste, um sich bei stark verlangsamten oder angehaltenem Verkehr zum Vorfallort entlang oder auf der Autobahn oder der Kraftfahrstraße zu begeben; 3. für Abschleppwagen, um sich bei stark verlangsamten oder angehaltenem Verkehr zum Vorfallort entlang oder auf der Autobahn oder der Kraftfahrstraße zu begeben.".
Art. 5 - In Artikel 12.4 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. Mai 2002, 4. April 2003 und 29. Januar 2007, wird der dritte Absatz ergänzt durch die Wörter "oder die Fahrspur oder Fahrzeugreihe wechseln in Anwendung des Reißverschlussverfahrens gemäß Artikel 12bis".
Art. 6 - In Artikel 12.4bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29. Januar 2007 werden die Wörter "berechtigt sind, den Bürgersteig oder den Radweg zu benutzen" ersetzt durch die Wörter "den Bürgersteig oder den Radweg benutzen".
Art. 7 - Im selben Erlass wird ein Artikel 12bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 12bis - Reißverschlussverfahren Führer, die bei stark verlangsamtem Verkehr auf einer Fahrspur fahren, die endet oder auf der ein Weiterfahren nicht möglich ist, dürfen sich lediglich unmittelbar vor der Verengung auf die benachbarte Fahrspur einordnen.
Führer, die auf der freien Fahrspur fahren, müssen unmittelbar vor der Verengung einem sich einfügenden Fahrer die Vorfahrt gewähren. Falls der Verkehr sowohl auf der linken als auch auf der rechten Fahrspur unterbrochen ist, muss erst einem Führer auf der rechten Fahrspur Vorfahrt gewährt werden und anschließend einem Führer auf der linken Fahrspur.".
Art. 8 - Artikel 21.4 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. April 2003, wird durch die nachfolgende Nr. 5 ergänzt: "5. Fahrzeuge mit einer Behelfs- oder Hilfskupplung abzuschleppen." Art. 9 - Artikel 21.5 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. April 1976 wird aufgehoben.
Art. 10 - In Artikel 27.1.1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. September 1991 und 14. Mai 2002, werden die Wörter ", ein vierrädriges Kleinkraftrad, ein motorgetriebenes Dreiradfahrzeug oder ein motorgetriebenes Vierradfahrzeug" eingefügt zwischen dem Wort "Kraftfahrzeug" und den Wörtern "an einem Werktag".
Art. 11 - Im selben Erlass wird ein Artikel 32.3 wie folgt eingefügt: "32.3 In Abweichung von Artikel 32.2 müssen die Abschleppwagen und die von der Staatsanwaltschaft, der föderalen oder lokalen Polizei angeforderten Personen oder Dienste, wenn sie die Notspur befahren, um sich zu einem Vorfallort entlang oder auf der Autobahn oder der Kraftfahrstraße zu begeben, ein oder zwei gelbe Blinklichter verwenden.".
Art. 12 - In Artikel 35.2.1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Juni 2007, wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: "3. Führer eines in Artikel 37 erwähnten vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs, wenn sie Personen befördern, die eine potentielle Bedrohung darstellen oder in unmittelbarer Umgebung des Einsatzortes.
Fahrgäste eines in Artikel 37 erwähnten vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs, wenn eine Person, die eine potentielle Bedrohung darstellt befördert wird oder in unmittelbarer Umgebung des Einsatzortes oder wenn sie die beförderte Person versorgen.".
Art. 13 - In Artikel 49.1 Absatz 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 11. Juni 2011 wird der erste Spiegelstrich aufgehoben.
Art. 14 - Artikel 62ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16. Juli 1997, wird durch die nachfolgende Nr. 6 ergänzt: "6. Ein blinkender Kreis hat die gleiche Bedeutung wie ein gelbes Blinklicht.".
Art. 15 - In Artikel 65.5 Punkt 3 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. September 1991 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Januar 2007, werden die Verkehrsschilder, die den Beginn und das Ende einer Zone mit Parkzeitbeschränkung anzeigen wie folgt ersetzt:
Pour la consultation du tableau, voir image Beginn einer Zone mit Parkzeitbeschränkung
Pour la consultation du tableau, voir image Ende einer Zone mit Parkzeitbeschränkung".
Art. 16 - In Artikel 68 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990, 18. September 1991, 18.
Dezember 2002, 4. April 2003, 26. April 2004, 10. September 2009 und 11. Juni 2011, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1.in der Legende des Verkehrsschilds C23 werden die Wörter "verwendet werden" ersetzt durch die Wörter "bestimmt sind oder verwendet werden"; 2. in der Legende des Verkehrsschilds C33 werden die Wörter "einschließlich" eingefügt zwischen die Wörter "bis" und "zur";3. in der Legende des Verkehrsschilds C35 werden die Wörter "einschließlich" eingefügt zwischen die Wörter "bis" und "zur";4. in der Legende des Verkehrsschilds C39 werden die Wörter "einschließlich" eingefügt zwischen die Wörter "bis" und "zur";5. in der Legende des Verkehrsschilds C43 wird das Wort "einschließlich" eingefügt zwischen die Wörter "bis" und "zur", werden die Wörter "oder bis zu jedem Verkehrsschild C43 mit oder ohne zonaler Gültigkeit, oder bis zum Verkehrsschild, das den Beginn oder das Ende einer geschlossenen Ortschaft, eines verkehrsberuhigten Bereichs, einer Begegnungszone oder eines Fußgängerbereichs angibt," eingefügt zwischen die Wörter "Kreuzung" und "mit einer", und das Wort "F1" wird ersetzt durch die Wörter "F1, F1a oder F1b";6. in der Legende des Verkehrsschilds C45 wird das Wort "F1" ersetzt durch die Wörter "F1, F1a oder F1b" und wird das Wort "F3" ersetzt durch die Wörter "F3, F3a oder F3b". Art. 17 - Artikel 70.2.1 Nr. 1 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Eine Aufschrift oder ein in Artikel 70.2.1 Nr. 3 und 72.6 vorgesehenes Sinnbild kann die Fahrzeugklasse anzeigen, für die das Verbot gilt.".
Art. 18 - Artikel 70.2.1 Nr. 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 23. Juni 1978, 1. Juni 1984, 20. Juli 1990, 18. September 1991, 9. Oktober 1998, 28. Dezember 2006 und 9.
Januar 2007, wird durch den Buchstaben h) wie folgt ergänzt: "h) Ein Zusatzschild auf dem das nachstehende Symbol abgebildet ist, zeigt an, dass das Parken Elektrofahrzeugen vorbehalten ist.
Pour la consultation du tableau, voir image Elektrofahrzeuge Die Fahrzeugklasse kann auf diesem Zusatzschild abgebildet werden.
Beispiel:
Pour la consultation du tableau, voir image Mehrere Fahrzeugklassen können auf diesem Zusatzschild abgebildet werden.".
Art. 19 - In Artikel 70.3 Buchstabe a) desselben Erlasses wird das Wort "F1" durch die Wörter "F1, F1a oder F1b" ersetzt.
Art. 20 - In Artikel 71.2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 23. Juni 1978, 8. April 1983, 17. September 1988, 20. Juli 1990, 1. Februar 1991, 18. September 1991, 16. Juli 1997, 9. Oktober 1998, 17. Oktober 2001, 4. April 2003, 20. Juni 2006, 26. April 2007 und 4.Dezember 2012, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. die Legende der Verkehrsschilder F1a und F1b wird durch zwei Absätze wie folgt vervollständigt: "Wenn innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ein Verkehrsschild C43 eine andere Geschwindigkeit anzeigt, dann gilt ab der folgenden Kreuzung erneut die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h; Wenn innerhalb einer geschlossenen Ortschaft, eine Geschwindigkeitszone, eine Begegnungszone oder eine Schulumgebung abgegrenzt ist, dann gilt ab dem Ende der Geschwindigkeitszone, der Begegnungszone oder der Schulumgebung erneut die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. »; 2. in der Legende des Verkehrsschilds F9 werden die Wörter ", bis zur nächsten Kreuzung" aufgehoben; 3. das Verkehrsschild F63 wird wie folgt ersetzt:
Pour la consultation du tableau, voir image Tankstelle Jeweils von links nach rechts, Benzin und Diesel, LPG, CNG, LNG, H2, Elektrizität.".
Art. 21 - Artikel 85.4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "85.4 - Verkehrsschilder, die den nachstehend abgebildeten Mustern entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2018 beibehalten werden.
Pour la consultation du tableau, voir image Beginn einer Zone mit Parkzeitbeschränkung
Pour la consultation du tableau, voir image Ende einer Zone mit Parkzeitbeschränkung".
Art. 22 - In Artikel 2 § 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 28. April 2011, werden die Wörter ", außer wenn es sich um ein dreirädriges Kleinkraftrad oder ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug handelt" aufgehoben. Art. 23 - In Anlage 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 24. April 2006, 1. September 2006, 4. Mai 2007, 16. Juli 2009, 26. November 2010, 3. Juli 2012 und 15. November 2013, werden folgende Änderungen im niederländischen Text von Punkt 96 vorgenommen: 1. die Wörter "toegestane maximummassa" werden ersetzt durch die Wörter "maximale toegelaten massa";2. die Wörter "ten hoogste 750 kg" werden ersetzt durch die Wörter "meer dan 750 kg". Art. 24 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.
Art. 25 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET