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Arrêté Royal du 29 août 2009
publié le 21 mars 2012

Arrêté royal organisant les cours de formation relatifs au brevet I pour les agents opérationnels de la Protection civile. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2012000171
pub.
21/03/2012
prom.
29/08/2009
ELI
eli/arrete/2009/08/29/2012000171/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


29 AOUT 2009. - Arrêté royal organisant les cours de formation relatifs au brevet I pour les agents opérationnels de la Protection civile. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 29 août 2009 organisant les cours de formation relatifs au brevet I pour les agents opérationnels de la Protection civile (Moniteur belge du 29 septembre 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 29. AUGUST 2009 - Königlicher Erlass zur Organisation der Ausbildungskurse in Bezug auf das Brevet I für die Einsatzbediensteten des Zivilschutzes ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 107 Absatz 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. August 1985 zur Einführung von Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 18. August 1986 zur Organisation von Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Dezember 1991 zur Bestellung der Kursdirektoren und der Lehrbeauftragten für die Ausbildungskurse in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Juli 2008;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 12. Juni 2009; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 19. August 2008;

Aufgrund des Protokolls Nr. 2008/08 des Sektorenausschusses V - Inneres vom 9. Januar 2009;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.247/2 des Staatsrates vom 14. April 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Minister": den für Inneres zuständigen Minister, 2."Generaldirektor": den für den Zivilschutz zuständigen Generaldirektor, 3. "Modul": jeden Bestandteil einer Ausbildung, der entweder aus theoretischen Kursen oder praktischen Kursen oder theoretischen und praktischen Kursen besteht. KAPITEL 2 - Inhalt des Brevets I Art. 2 - Das in Artikel 3 des Königlichen Erlass vom 16. November 2006 zur Reform der Laufbahn bestimmter Personalmitglieder, die Inhaber operativer Dienstgrade der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit sind, erwähnte Brevet I wird nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung mit fünf Modulen ausgestellt.

Die Titel der Kurse jedes Moduls, die Anzahl Stunden pro Kursus und die Anzahl Punkte pro Kursus werden in Anlage 1 aufgeführt.

KAPITEL 3 - Organisation der Kurse Art. 3 - Der Generaldirektor bestellt den Kursdirektor.

Der Kursdirektor ist für die Organisation und die Kontrolle der Ausbildung zur Erlangung des Brevets I verantwortlich.

Der Kursdirektor legt die Geschäftsordnung der Ausbildung fest, die dem Generaldirektor zur Billigung vorgelegt wird.

Art. 4 - Der Generaldirektor bestellt die Verfasser der Kurse auf Vorschlag des Kursdirektors.

Art. 5 - Der Generaldirektor bestellt die Lehrbeauftragten und ihre Stellvertreter auf Vorschlag des Kursdirektors.

Die Lehrbeauftragten und ihre Stellvertreter haben mindestens einen Dienstgrad der Stufe C inne.

Art. 6 - Die Lehrbeauftragten können für die praktischen Kurse der Module II bis V von Assistenten unterstützt werden.

Ein Assistent wird pro acht Auszubildende, die für ein Modul eingeschrieben sind, vorgesehen.

Der Generaldirektor bestellt die Assistenten auf Vorschlag des Kursdirektors.

Art. 7 - Im Rahmen des vorliegenden Erlasses üben die Verfasser der Kurse ihre Tätigkeiten ausserhalb ihrer Dienstzeiten aus.

Die Lehrbeauftragten, ihre Stellvertreter und die Assistenten mit durchgehendem Dienst üben ihre Tätigkeiten ausserhalb ihrer Dienstzeiten aus.

Art. 8 - Die Kurse werden gemäss der Regelung der Arbeitsleistungen, die auf das Verwaltungspersonal des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres anwendbar ist, erteilt.

Art. 9 - Die Reihenfolge der Teilnahme an den Modulen ist nicht von Belang, ausser in Bezug auf Modul IV, das man erst bestehen muss, bevor man sich für Modul V einschreiben kann.

Art. 10 - Die Module sind zusammenrechenbar.

Nach bestandener Prüfung über ein Modul wird eine Bescheinigung über dessen erfolgreichen Abschluss ausgestellt.

Unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 15 Absatz 4 hat jede Bescheinigung eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, mit Ausnahme der Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss der Module IV und V, die eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren haben.

Die Gültigkeitsdauer läuft ab dem Datum der Prüfungsbesprechung über den erfolgreichen Abschluss des betreffenden Moduls.

Art. 11 - Der Staat ist alleiniger Eigentümer der Kurse und Handbücher, die im Rahmen der in Ausführung des vorliegenden Erlasses erteilten Kurse verfasst und aktualisiert werden.

KAPITEL 4 - Zulassung zu den Ausbildungen Art. 12 - Zu der Ausbildung für die Erlangung des Brevets I werden die operativen Mitarbeiter zugelassen, die spätestens am ersten Tag der Ausbildung ein Dienstgradalter von zwei Jahren aufweisen.

Art. 13 - Der Kursdirektor informiert die in Artikel 12 erwähnten Personalmitglieder durch eine dienstliche Mitteilung über die Organisation der Ausbildung.

Die Einschreibung für die Ausbildung oder für ein oder mehrere Ausbildungsmodule muss spätestens zwanzig Werktage vor dem ersten Tag der Ausbildung an den Kursdirektor gerichtet werden.

Der Kursdirektor kann eine verspätete Einschreibung zulassen, sofern die Einschreibung spätestens am Werktag vor dem ersten Tag der Ausbildung erfolgt.

Art. 14 - Die Anzahl eingeschriebener Personalmitglieder darf für die Kurse des Moduls I nicht über vierundzwanzig liegen.

Die Anzahl eingeschriebener Personalmitglieder darf für die Kurse der Module II und III nicht über sechzehn liegen.

Die Anzahl eingeschriebener Personalmitglieder darf für den Kursus des Moduls IV nicht über fünfzehn liegen.

Die Anzahl eingeschriebener Personalmitglieder darf für den Kursus des Moduls V nicht über zwölf liegen.

Wenn die Einschreibungen über der zugelassenen Anzahl liegen, erhalten die Personalmitglieder aufgrund des Dienstgradalters im Dienstgrad eines operativen Mitarbeiters Vorrang, vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3.

Art. 15 - Der Kursdirektor kann beschliessen, die Organisation eines Moduls wegen unzureichender Anzahl Einschreibungen für dieses Modul aufzuschieben.

Er kann eine neue Einschreibezeit vorsehen.

Die während der ersten Einschreibezeit eingeschriebenen Personalmitglieder haben bei Öffnung einer neuen Einschreibezeit Vorrang.

Wenn der Kursdirektor von der ihm durch Absatz 1 gebotenen Möglichkeit Gebrauch macht, verlängert er die Gültigkeitsdauer einer Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Moduls um höchstens ein Jahr, wenn durch diese Massnahme der Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung verhindert werden kann.

Art. 16 - Niemand darf sich mehr als zwei Mal für dasselbe Modul einschreiben, ausser unter aussergewöhnlichen Umständen, über die der Kursdirektor befindet.

KAPITEL 5 - Organisation der Prüfungen und Ausstellung des Brevets Art. 17 - Jedes Modul wird mit zwei Prüfungssitzungen abgeschlossen.

Art. 18 - Der Kursdirektor informiert die in Artikel 12 erwähnten Personalmitglieder durch eine dienstliche Mitteilung über die Organisation der Prüfungen.

Der Kursdirektor bestimmt die Zeit, in der die Auszubildenden sich für die Prüfungen einschreiben können.

Für die erste Prüfungssitzung dürfen sich nur Auszubildende einschreiben, die das gesamte Modul, das in dem Zeitraum unmittelbar vor dieser Sitzung organisiert worden ist, besucht haben.

Für die zweite Prüfungssitzung eines Moduls dürfen sich nur Auszubildende einschreiben, die bei der ersten Prüfungssitzung unmittelbar vor dieser zweiten Sitzung nicht bestanden haben.

Art. 19 - Auszubildende, deren eventuelles zeitweiliges Fernbleiben von den Kursen ordnungsgemäss gerechtfertigt und vom Kursdirektor angenommen worden ist, können zur Einschreibung für die Prüfungen zugelassen werden.

Art. 20 - Auszubildende, die sich wegen aussergewöhnlicher Umstände nicht für eine oder für beide Prüfungssitzungen des Moduls, an dem sie teilgenommen haben, einschreiben konnten, können die Einschreibung für eine andere Prüfungsperiode beantragen. Der Kursdirektor befindet über den Antrag.

In jedem Fall darf niemand die ein selbes Modul betreffende Prüfung mehr als vier Mal ablegen.

Art. 21 - Jeder Lehrbeauftragte hält die Prüfung über seinen Kursus ab.

Er übermittelt dem Kursdirektor die Ergebnisse der Prüfung.

Art. 22 - Für jedes Modul der Ausbildung wird ein Prüfungsausschuss organisiert.

Die Prüfungsausschüsse setzen sich aus dem Kursdirektor, der den Vorsitz führt, und den betreffenden Lehrbeauftragten zusammen.

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, aus denen er sich zusammensetzt, anwesend ist.

Art. 23 - Nach Abschluss jeder Prüfungssitzung leitet der Kursdirektor die Resultate der Prüfungsbesprechung an den Minister weiter.

Art. 24 - Die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines Moduls wird Bewerbern ausgestellt, die mindestens 60 Prozent der Punkte für das Modul erreichen, sofern sie 50 Prozent der Punkte für jeden Kursus des Moduls erreicht haben.

Art. 25 - Das Brevet I wird Bewerbern ausgestellt, die für jedes Modul der Ausbildung eine gültige Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss erhalten.

Die Gültigkeit der Bescheinigungen wird zum Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses des letzten Moduls der Ausbildung geprüft.

Art. 26 - Das Brevet wird vom Kursdirektor unterzeichnet.

KAPITEL 6 - Disziplin Art. 27 - Der Kursdirektor kann einen Auszubildenden aus schwerwiegenden Gründen und nach Anhörung des Betreffenden von den Kursen oder den Prüfungen ausschliessen. Der Ausschluss vom Kursus führt zum Ausschluss von der Prüfung.

Der ausgeschlossene Auszubildende kann binnen fünf Werktagen nach dem Ausschluss per Einschreiben einen mit Gründen versehenen Widerspruch beim Generaldirektor einlegen. Dieser oder sein Beauftragter befindet binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Widerspruchs darüber.

KAPITEL 7 - Gleichsetzungen Art. 28 - Am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Königlichen Erlasses wird der Gasschutzanzugträgerschein, der gemäss dem Ministeriellen Erlass vom 22. November 2004 über den Gasschutzanzugträgerschein und die entsprechende Ausbildung von einem im Königlichen Erlass vom 8. April 2003 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste erwähnten provinzialen Ausbildungszentrum für die öffentlichen Feuerwehrdienste beziehungsweise dem darin erwähnten Föderalen Ausbildungszentrum für die Hilfsdienste ausgestellt worden ist, für einen Zeitraums von drei Jahren mit der Bescheinigung über das Modul V gleichgesetzt.

Art. 29 - Der Kursdirektor befreit Bewerber, die einen Test über "umluftunabhängige Atemschutzgeräte" bei einem provinzialen Ausbildungszentrum für die öffentlichen Feuerwehrdienste beziehungsweise beim Föderalen Ausbildungszentrum für die Hilfsdienste bestanden haben, von Modul IV. Der in Absatz 1 erwähnte Test besteht aus: 1. einem theoretischen und praktischen Teil über die Benutzung des Druckluft-Atemschutzgeräts: Auf- und Absetzen der Maske, Umhängen und Abnehmen des Druckluft-Atemschutzgeräts und Wechseln der Flaschen, 2.der Anwendung der korrekten Orientierungs- und Bewegungstechniken während mindestens zwanzig Minuten.

KAPITEL 8 - Schlussbestimmungen Art. 30 - Aufgehoben werden: 1. Artikel 1 § 1 Nr.1, Artikel 1 § 2 und § 3 und die Artikel 2 bis 8 des Königlichen Erlasses vom 20. August 1985 zur Einführung von Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes, 2. der Ministerielle Erlass vom 18.August 1986 zur Organisation von Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes, 3. der Ministerielle Erlass vom 23.Dezember 1991 zur Bestellung der Kursdirektoren und der Lehrbeauftragten für die Ausbildungskurse in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes.

Art. 31 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 29. August 2009 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM

Anlage Modul I umfasst folgende theoretische Kurse:

Titel des Kursus

Dauer

Punkte

Radioaktivität

4 Stunden

20

Physik

14 Stunden

70

Chemie

16 Stunden

80

Hydraulik

8 Stunden

40

Elektrizität

6 Stunden

30

Befehlsgebung, kommunikative Fähigkeiten und Pädagogik

9 Stunden

45

Bewältigung chemischer Einsätze

8 Stunden

40

Administrative Ausbildung

3 Stunden

15

TOTAL

68 Stunden

340


Modul II umfasst folgende theoretische und praktische Kurse:

Titel des Kursus

Dauer

Punkte

Telekommunikation

6 Stunden

30

Einsatzmaterial und -techniken

56 Stunden

280

TOTAL

62 Stunden

310


Modul III umfasst folgende praktische Kurse:

Titel des Kursus

Dauer

Punkte

Rettungstechniken

36 Stunden

180

Erkennung chemischer Stoffe

5 Stunden

25

Erkennung nuklearer Stoffe

5 Stunden

25

Verschmutzung (technische Hilfe)

30 Stunden

150

TOTAL

76 Stunden

380


Modul IV umfasst folgenden praktischen Kursus:

Titel des Kursus

Dauer

Punkte

Umluftunabhängige Atemschutzgeräte (ARI)

16 Stunden

80


Modul V umfasst folgenden praktischen Kursus:

Titel des Kursus

Dauer

Punkte

Gasschutzanzugträger

30 Stunden

150


Total der Ausbildung

Dauer

Punkte

252 Stunden

1 260


Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. August 2009 zur Organisation der Ausbildungskurse in Bezug auf das Brevet I für die Einsatzbediensteten des Zivilschutzes beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM

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