← Retour vers "Arrêté royal organisant les cours de formation relatifs au brevet I pour les agents opérationnels de la Protection civile. - Traduction allemande "
Arrêté royal organisant les cours de formation relatifs au brevet I pour les agents opérationnels de la Protection civile. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot organisatie van de opleidingscursussen betreffende brevet I voor de operationele personeelsleden van de Civiele Bescherming. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
29 AOUT 2009. - Arrêté royal organisant les cours de formation | 29 AUGUSTUS 2009. - Koninklijk besluit tot organisatie van de |
relatifs au brevet I pour les agents opérationnels de la Protection | opleidingscursussen betreffende brevet I voor de operationele |
civile. - Traduction allemande | personeelsleden van de Civiele Bescherming. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 29 août 2009 organisant les cours de formation | besluit van 29 august 2009 tot organisatie van de opleidingscursussen |
relatifs au brevet I pour les agents opérationnels de la Protection | betreffende brevet I voor de operationele personeelsleden van de |
civile (Moniteur belge du 29 septembre 2009). | Civiele Bescherming (Belgisch Staatsblad van 29 september 2009). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
29. AUGUST 2009 - Königlicher Erlass zur Organisation der | 29. AUGUST 2009 - Königlicher Erlass zur Organisation der |
Ausbildungskurse in Bezug auf das Brevet I für die Einsatzbediensteten | Ausbildungskurse in Bezug auf das Brevet I für die Einsatzbediensteten |
des Zivilschutzes | des Zivilschutzes |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 107 Absatz 2; | Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 107 Absatz 2; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. August 1985 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. August 1985 zur Einführung |
von Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig | von Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig |
ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes; | ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 18. August 1986 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 18. August 1986 zur |
Organisation von Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte | Organisation von Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte |
endgültig ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes; | endgültig ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Dezember 1991 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Dezember 1991 zur |
Bestellung der Kursdirektoren und der Lehrbeauftragten für die | Bestellung der Kursdirektoren und der Lehrbeauftragten für die |
Ausbildungskurse in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig | Ausbildungskurse in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig |
ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes; | ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Juli 2008; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Juli 2008; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
12. Juni 2009; | 12. Juni 2009; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes |
vom 19. August 2008; | vom 19. August 2008; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 2008/08 des Sektorenausschusses V - | Aufgrund des Protokolls Nr. 2008/08 des Sektorenausschusses V - |
Inneres vom 9. Januar 2009; | Inneres vom 9. Januar 2009; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.247/2 des Staatsrates vom 14. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.247/2 des Staatsrates vom 14. April |
2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. "Minister": den für Inneres zuständigen Minister, | 1. "Minister": den für Inneres zuständigen Minister, |
2. "Generaldirektor": den für den Zivilschutz zuständigen | 2. "Generaldirektor": den für den Zivilschutz zuständigen |
Generaldirektor, | Generaldirektor, |
3. "Modul": jeden Bestandteil einer Ausbildung, der entweder aus | 3. "Modul": jeden Bestandteil einer Ausbildung, der entweder aus |
theoretischen Kursen oder praktischen Kursen oder theoretischen und | theoretischen Kursen oder praktischen Kursen oder theoretischen und |
praktischen Kursen besteht. | praktischen Kursen besteht. |
KAPITEL 2 - Inhalt des Brevets I | KAPITEL 2 - Inhalt des Brevets I |
Art. 2 - Das in Artikel 3 des Königlichen Erlass vom 16. November 2006 | Art. 2 - Das in Artikel 3 des Königlichen Erlass vom 16. November 2006 |
zur Reform der Laufbahn bestimmter Personalmitglieder, die Inhaber | zur Reform der Laufbahn bestimmter Personalmitglieder, die Inhaber |
operativer Dienstgrade der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit | operativer Dienstgrade der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit |
sind, erwähnte Brevet I wird nach erfolgreichem Abschluss einer | sind, erwähnte Brevet I wird nach erfolgreichem Abschluss einer |
Ausbildung mit fünf Modulen ausgestellt. | Ausbildung mit fünf Modulen ausgestellt. |
Die Titel der Kurse jedes Moduls, die Anzahl Stunden pro Kursus und | Die Titel der Kurse jedes Moduls, die Anzahl Stunden pro Kursus und |
die Anzahl Punkte pro Kursus werden in Anlage 1 aufgeführt. | die Anzahl Punkte pro Kursus werden in Anlage 1 aufgeführt. |
KAPITEL 3 - Organisation der Kurse | KAPITEL 3 - Organisation der Kurse |
Art. 3 - Der Generaldirektor bestellt den Kursdirektor. | Art. 3 - Der Generaldirektor bestellt den Kursdirektor. |
Der Kursdirektor ist für die Organisation und die Kontrolle der | Der Kursdirektor ist für die Organisation und die Kontrolle der |
Ausbildung zur Erlangung des Brevets I verantwortlich. | Ausbildung zur Erlangung des Brevets I verantwortlich. |
Der Kursdirektor legt die Geschäftsordnung der Ausbildung fest, die | Der Kursdirektor legt die Geschäftsordnung der Ausbildung fest, die |
dem Generaldirektor zur Billigung vorgelegt wird. | dem Generaldirektor zur Billigung vorgelegt wird. |
Art. 4 - Der Generaldirektor bestellt die Verfasser der Kurse auf | Art. 4 - Der Generaldirektor bestellt die Verfasser der Kurse auf |
Vorschlag des Kursdirektors. | Vorschlag des Kursdirektors. |
Art. 5 - Der Generaldirektor bestellt die Lehrbeauftragten und ihre | Art. 5 - Der Generaldirektor bestellt die Lehrbeauftragten und ihre |
Stellvertreter auf Vorschlag des Kursdirektors. | Stellvertreter auf Vorschlag des Kursdirektors. |
Die Lehrbeauftragten und ihre Stellvertreter haben mindestens einen | Die Lehrbeauftragten und ihre Stellvertreter haben mindestens einen |
Dienstgrad der Stufe C inne. | Dienstgrad der Stufe C inne. |
Art. 6 - Die Lehrbeauftragten können für die praktischen Kurse der | Art. 6 - Die Lehrbeauftragten können für die praktischen Kurse der |
Module II bis V von Assistenten unterstützt werden. | Module II bis V von Assistenten unterstützt werden. |
Ein Assistent wird pro acht Auszubildende, die für ein Modul | Ein Assistent wird pro acht Auszubildende, die für ein Modul |
eingeschrieben sind, vorgesehen. | eingeschrieben sind, vorgesehen. |
Der Generaldirektor bestellt die Assistenten auf Vorschlag des | Der Generaldirektor bestellt die Assistenten auf Vorschlag des |
Kursdirektors. | Kursdirektors. |
Art. 7 - Im Rahmen des vorliegenden Erlasses üben die Verfasser der | Art. 7 - Im Rahmen des vorliegenden Erlasses üben die Verfasser der |
Kurse ihre Tätigkeiten ausserhalb ihrer Dienstzeiten aus. | Kurse ihre Tätigkeiten ausserhalb ihrer Dienstzeiten aus. |
Die Lehrbeauftragten, ihre Stellvertreter und die Assistenten mit | Die Lehrbeauftragten, ihre Stellvertreter und die Assistenten mit |
durchgehendem Dienst üben ihre Tätigkeiten ausserhalb ihrer | durchgehendem Dienst üben ihre Tätigkeiten ausserhalb ihrer |
Dienstzeiten aus. | Dienstzeiten aus. |
Art. 8 - Die Kurse werden gemäss der Regelung der Arbeitsleistungen, | Art. 8 - Die Kurse werden gemäss der Regelung der Arbeitsleistungen, |
die auf das Verwaltungspersonal des Föderalen Öffentlichen Dienstes | die auf das Verwaltungspersonal des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Inneres anwendbar ist, erteilt. | Inneres anwendbar ist, erteilt. |
Art. 9 - Die Reihenfolge der Teilnahme an den Modulen ist nicht von | Art. 9 - Die Reihenfolge der Teilnahme an den Modulen ist nicht von |
Belang, ausser in Bezug auf Modul IV, das man erst bestehen muss, | Belang, ausser in Bezug auf Modul IV, das man erst bestehen muss, |
bevor man sich für Modul V einschreiben kann. | bevor man sich für Modul V einschreiben kann. |
Art. 10 - Die Module sind zusammenrechenbar. | Art. 10 - Die Module sind zusammenrechenbar. |
Nach bestandener Prüfung über ein Modul wird eine Bescheinigung über | Nach bestandener Prüfung über ein Modul wird eine Bescheinigung über |
dessen erfolgreichen Abschluss ausgestellt. | dessen erfolgreichen Abschluss ausgestellt. |
Unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 15 Absatz 4 hat jede | Unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 15 Absatz 4 hat jede |
Bescheinigung eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, mit Ausnahme der | Bescheinigung eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, mit Ausnahme der |
Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss der Module IV und V, | Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss der Module IV und V, |
die eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren haben. | die eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren haben. |
Die Gültigkeitsdauer läuft ab dem Datum der Prüfungsbesprechung über | Die Gültigkeitsdauer läuft ab dem Datum der Prüfungsbesprechung über |
den erfolgreichen Abschluss des betreffenden Moduls. | den erfolgreichen Abschluss des betreffenden Moduls. |
Art. 11 - Der Staat ist alleiniger Eigentümer der Kurse und | Art. 11 - Der Staat ist alleiniger Eigentümer der Kurse und |
Handbücher, die im Rahmen der in Ausführung des vorliegenden Erlasses | Handbücher, die im Rahmen der in Ausführung des vorliegenden Erlasses |
erteilten Kurse verfasst und aktualisiert werden. | erteilten Kurse verfasst und aktualisiert werden. |
KAPITEL 4 - Zulassung zu den Ausbildungen | KAPITEL 4 - Zulassung zu den Ausbildungen |
Art. 12 - Zu der Ausbildung für die Erlangung des Brevets I werden die | Art. 12 - Zu der Ausbildung für die Erlangung des Brevets I werden die |
operativen Mitarbeiter zugelassen, die spätestens am ersten Tag der | operativen Mitarbeiter zugelassen, die spätestens am ersten Tag der |
Ausbildung ein Dienstgradalter von zwei Jahren aufweisen. | Ausbildung ein Dienstgradalter von zwei Jahren aufweisen. |
Art. 13 - Der Kursdirektor informiert die in Artikel 12 erwähnten | Art. 13 - Der Kursdirektor informiert die in Artikel 12 erwähnten |
Personalmitglieder durch eine dienstliche Mitteilung über die | Personalmitglieder durch eine dienstliche Mitteilung über die |
Organisation der Ausbildung. | Organisation der Ausbildung. |
Die Einschreibung für die Ausbildung oder für ein oder mehrere | Die Einschreibung für die Ausbildung oder für ein oder mehrere |
Ausbildungsmodule muss spätestens zwanzig Werktage vor dem ersten Tag | Ausbildungsmodule muss spätestens zwanzig Werktage vor dem ersten Tag |
der Ausbildung an den Kursdirektor gerichtet werden. | der Ausbildung an den Kursdirektor gerichtet werden. |
Der Kursdirektor kann eine verspätete Einschreibung zulassen, sofern | Der Kursdirektor kann eine verspätete Einschreibung zulassen, sofern |
die Einschreibung spätestens am Werktag vor dem ersten Tag der | die Einschreibung spätestens am Werktag vor dem ersten Tag der |
Ausbildung erfolgt. | Ausbildung erfolgt. |
Art. 14 - Die Anzahl eingeschriebener Personalmitglieder darf für die | Art. 14 - Die Anzahl eingeschriebener Personalmitglieder darf für die |
Kurse des Moduls I nicht über vierundzwanzig liegen. | Kurse des Moduls I nicht über vierundzwanzig liegen. |
Die Anzahl eingeschriebener Personalmitglieder darf für die Kurse der | Die Anzahl eingeschriebener Personalmitglieder darf für die Kurse der |
Module II und III nicht über sechzehn liegen. | Module II und III nicht über sechzehn liegen. |
Die Anzahl eingeschriebener Personalmitglieder darf für den Kursus des | Die Anzahl eingeschriebener Personalmitglieder darf für den Kursus des |
Moduls IV nicht über fünfzehn liegen. | Moduls IV nicht über fünfzehn liegen. |
Die Anzahl eingeschriebener Personalmitglieder darf für den Kursus des | Die Anzahl eingeschriebener Personalmitglieder darf für den Kursus des |
Moduls V nicht über zwölf liegen. | Moduls V nicht über zwölf liegen. |
Wenn die Einschreibungen über der zugelassenen Anzahl liegen, erhalten | Wenn die Einschreibungen über der zugelassenen Anzahl liegen, erhalten |
die Personalmitglieder aufgrund des Dienstgradalters im Dienstgrad | die Personalmitglieder aufgrund des Dienstgradalters im Dienstgrad |
eines operativen Mitarbeiters Vorrang, vorbehaltlich der Anwendung von | eines operativen Mitarbeiters Vorrang, vorbehaltlich der Anwendung von |
Artikel 15 Absatz 3. | Artikel 15 Absatz 3. |
Art. 15 - Der Kursdirektor kann beschliessen, die Organisation eines | Art. 15 - Der Kursdirektor kann beschliessen, die Organisation eines |
Moduls wegen unzureichender Anzahl Einschreibungen für dieses Modul | Moduls wegen unzureichender Anzahl Einschreibungen für dieses Modul |
aufzuschieben. | aufzuschieben. |
Er kann eine neue Einschreibezeit vorsehen. | Er kann eine neue Einschreibezeit vorsehen. |
Die während der ersten Einschreibezeit eingeschriebenen | Die während der ersten Einschreibezeit eingeschriebenen |
Personalmitglieder haben bei Öffnung einer neuen Einschreibezeit | Personalmitglieder haben bei Öffnung einer neuen Einschreibezeit |
Vorrang. | Vorrang. |
Wenn der Kursdirektor von der ihm durch Absatz 1 gebotenen Möglichkeit | Wenn der Kursdirektor von der ihm durch Absatz 1 gebotenen Möglichkeit |
Gebrauch macht, verlängert er die Gültigkeitsdauer einer Bescheinigung | Gebrauch macht, verlängert er die Gültigkeitsdauer einer Bescheinigung |
über den erfolgreichen Abschluss des Moduls um höchstens ein Jahr, | über den erfolgreichen Abschluss des Moduls um höchstens ein Jahr, |
wenn durch diese Massnahme der Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser | wenn durch diese Massnahme der Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser |
Bescheinigung verhindert werden kann. | Bescheinigung verhindert werden kann. |
Art. 16 - Niemand darf sich mehr als zwei Mal für dasselbe Modul | Art. 16 - Niemand darf sich mehr als zwei Mal für dasselbe Modul |
einschreiben, ausser unter aussergewöhnlichen Umständen, über die der | einschreiben, ausser unter aussergewöhnlichen Umständen, über die der |
Kursdirektor befindet. | Kursdirektor befindet. |
KAPITEL 5 - Organisation der Prüfungen und Ausstellung des Brevets | KAPITEL 5 - Organisation der Prüfungen und Ausstellung des Brevets |
Art. 17 - Jedes Modul wird mit zwei Prüfungssitzungen abgeschlossen. | Art. 17 - Jedes Modul wird mit zwei Prüfungssitzungen abgeschlossen. |
Art. 18 - Der Kursdirektor informiert die in Artikel 12 erwähnten | Art. 18 - Der Kursdirektor informiert die in Artikel 12 erwähnten |
Personalmitglieder durch eine dienstliche Mitteilung über die | Personalmitglieder durch eine dienstliche Mitteilung über die |
Organisation der Prüfungen. | Organisation der Prüfungen. |
Der Kursdirektor bestimmt die Zeit, in der die Auszubildenden sich für | Der Kursdirektor bestimmt die Zeit, in der die Auszubildenden sich für |
die Prüfungen einschreiben können. | die Prüfungen einschreiben können. |
Für die erste Prüfungssitzung dürfen sich nur Auszubildende | Für die erste Prüfungssitzung dürfen sich nur Auszubildende |
einschreiben, die das gesamte Modul, das in dem Zeitraum unmittelbar | einschreiben, die das gesamte Modul, das in dem Zeitraum unmittelbar |
vor dieser Sitzung organisiert worden ist, besucht haben. | vor dieser Sitzung organisiert worden ist, besucht haben. |
Für die zweite Prüfungssitzung eines Moduls dürfen sich nur | Für die zweite Prüfungssitzung eines Moduls dürfen sich nur |
Auszubildende einschreiben, die bei der ersten Prüfungssitzung | Auszubildende einschreiben, die bei der ersten Prüfungssitzung |
unmittelbar vor dieser zweiten Sitzung nicht bestanden haben. | unmittelbar vor dieser zweiten Sitzung nicht bestanden haben. |
Art. 19 - Auszubildende, deren eventuelles zeitweiliges Fernbleiben | Art. 19 - Auszubildende, deren eventuelles zeitweiliges Fernbleiben |
von den Kursen ordnungsgemäss gerechtfertigt und vom Kursdirektor | von den Kursen ordnungsgemäss gerechtfertigt und vom Kursdirektor |
angenommen worden ist, können zur Einschreibung für die Prüfungen | angenommen worden ist, können zur Einschreibung für die Prüfungen |
zugelassen werden. | zugelassen werden. |
Art. 20 - Auszubildende, die sich wegen aussergewöhnlicher Umstände | Art. 20 - Auszubildende, die sich wegen aussergewöhnlicher Umstände |
nicht für eine oder für beide Prüfungssitzungen des Moduls, an dem sie | nicht für eine oder für beide Prüfungssitzungen des Moduls, an dem sie |
teilgenommen haben, einschreiben konnten, können die Einschreibung für | teilgenommen haben, einschreiben konnten, können die Einschreibung für |
eine andere Prüfungsperiode beantragen. Der Kursdirektor befindet über | eine andere Prüfungsperiode beantragen. Der Kursdirektor befindet über |
den Antrag. | den Antrag. |
In jedem Fall darf niemand die ein selbes Modul betreffende Prüfung | In jedem Fall darf niemand die ein selbes Modul betreffende Prüfung |
mehr als vier Mal ablegen. | mehr als vier Mal ablegen. |
Art. 21 - Jeder Lehrbeauftragte hält die Prüfung über seinen Kursus | Art. 21 - Jeder Lehrbeauftragte hält die Prüfung über seinen Kursus |
ab. | ab. |
Er übermittelt dem Kursdirektor die Ergebnisse der Prüfung. | Er übermittelt dem Kursdirektor die Ergebnisse der Prüfung. |
Art. 22 - Für jedes Modul der Ausbildung wird ein Prüfungsausschuss | Art. 22 - Für jedes Modul der Ausbildung wird ein Prüfungsausschuss |
organisiert. | organisiert. |
Die Prüfungsausschüsse setzen sich aus dem Kursdirektor, der den | Die Prüfungsausschüsse setzen sich aus dem Kursdirektor, der den |
Vorsitz führt, und den betreffenden Lehrbeauftragten zusammen. | Vorsitz führt, und den betreffenden Lehrbeauftragten zusammen. |
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, aus | Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, aus |
denen er sich zusammensetzt, anwesend ist. | denen er sich zusammensetzt, anwesend ist. |
Art. 23 - Nach Abschluss jeder Prüfungssitzung leitet der Kursdirektor | Art. 23 - Nach Abschluss jeder Prüfungssitzung leitet der Kursdirektor |
die Resultate der Prüfungsbesprechung an den Minister weiter. | die Resultate der Prüfungsbesprechung an den Minister weiter. |
Art. 24 - Die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines | Art. 24 - Die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines |
Moduls wird Bewerbern ausgestellt, die mindestens 60 Prozent der | Moduls wird Bewerbern ausgestellt, die mindestens 60 Prozent der |
Punkte für das Modul erreichen, sofern sie 50 Prozent der Punkte für | Punkte für das Modul erreichen, sofern sie 50 Prozent der Punkte für |
jeden Kursus des Moduls erreicht haben. | jeden Kursus des Moduls erreicht haben. |
Art. 25 - Das Brevet I wird Bewerbern ausgestellt, die für jedes Modul | Art. 25 - Das Brevet I wird Bewerbern ausgestellt, die für jedes Modul |
der Ausbildung eine gültige Bescheinigung über den erfolgreichen | der Ausbildung eine gültige Bescheinigung über den erfolgreichen |
Abschluss erhalten. | Abschluss erhalten. |
Die Gültigkeit der Bescheinigungen wird zum Zeitpunkt des | Die Gültigkeit der Bescheinigungen wird zum Zeitpunkt des |
erfolgreichen Abschlusses des letzten Moduls der Ausbildung geprüft. | erfolgreichen Abschlusses des letzten Moduls der Ausbildung geprüft. |
Art. 26 - Das Brevet wird vom Kursdirektor unterzeichnet. | Art. 26 - Das Brevet wird vom Kursdirektor unterzeichnet. |
KAPITEL 6 - Disziplin | KAPITEL 6 - Disziplin |
Art. 27 - Der Kursdirektor kann einen Auszubildenden aus | Art. 27 - Der Kursdirektor kann einen Auszubildenden aus |
schwerwiegenden Gründen und nach Anhörung des Betreffenden von den | schwerwiegenden Gründen und nach Anhörung des Betreffenden von den |
Kursen oder den Prüfungen ausschliessen. Der Ausschluss vom Kursus | Kursen oder den Prüfungen ausschliessen. Der Ausschluss vom Kursus |
führt zum Ausschluss von der Prüfung. | führt zum Ausschluss von der Prüfung. |
Der ausgeschlossene Auszubildende kann binnen fünf Werktagen nach dem | Der ausgeschlossene Auszubildende kann binnen fünf Werktagen nach dem |
Ausschluss per Einschreiben einen mit Gründen versehenen Widerspruch | Ausschluss per Einschreiben einen mit Gründen versehenen Widerspruch |
beim Generaldirektor einlegen. Dieser oder sein Beauftragter befindet | beim Generaldirektor einlegen. Dieser oder sein Beauftragter befindet |
binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Widerspruchs darüber. | binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Widerspruchs darüber. |
KAPITEL 7 - Gleichsetzungen | KAPITEL 7 - Gleichsetzungen |
Art. 28 - Am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Königlichen | Art. 28 - Am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Königlichen |
Erlasses wird der Gasschutzanzugträgerschein, der gemäss dem | Erlasses wird der Gasschutzanzugträgerschein, der gemäss dem |
Ministeriellen Erlass vom 22. November 2004 über den | Ministeriellen Erlass vom 22. November 2004 über den |
Gasschutzanzugträgerschein und die entsprechende Ausbildung von einem | Gasschutzanzugträgerschein und die entsprechende Ausbildung von einem |
im Königlichen Erlass vom 8. April 2003 über die Ausbildung der | im Königlichen Erlass vom 8. April 2003 über die Ausbildung der |
Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste erwähnten provinzialen | Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste erwähnten provinzialen |
Ausbildungszentrum für die öffentlichen Feuerwehrdienste | Ausbildungszentrum für die öffentlichen Feuerwehrdienste |
beziehungsweise dem darin erwähnten Föderalen Ausbildungszentrum für | beziehungsweise dem darin erwähnten Föderalen Ausbildungszentrum für |
die Hilfsdienste ausgestellt worden ist, für einen Zeitraums von drei | die Hilfsdienste ausgestellt worden ist, für einen Zeitraums von drei |
Jahren mit der Bescheinigung über das Modul V gleichgesetzt. | Jahren mit der Bescheinigung über das Modul V gleichgesetzt. |
Art. 29 - Der Kursdirektor befreit Bewerber, die einen Test über | Art. 29 - Der Kursdirektor befreit Bewerber, die einen Test über |
"umluftunabhängige Atemschutzgeräte" bei einem provinzialen | "umluftunabhängige Atemschutzgeräte" bei einem provinzialen |
Ausbildungszentrum für die öffentlichen Feuerwehrdienste | Ausbildungszentrum für die öffentlichen Feuerwehrdienste |
beziehungsweise beim Föderalen Ausbildungszentrum für die Hilfsdienste | beziehungsweise beim Föderalen Ausbildungszentrum für die Hilfsdienste |
bestanden haben, von Modul IV. | bestanden haben, von Modul IV. |
Der in Absatz 1 erwähnte Test besteht aus: | Der in Absatz 1 erwähnte Test besteht aus: |
1. einem theoretischen und praktischen Teil über die Benutzung des | 1. einem theoretischen und praktischen Teil über die Benutzung des |
Druckluft-Atemschutzgeräts: Auf- und Absetzen der Maske, Umhängen und | Druckluft-Atemschutzgeräts: Auf- und Absetzen der Maske, Umhängen und |
Abnehmen des Druckluft-Atemschutzgeräts und Wechseln der Flaschen, | Abnehmen des Druckluft-Atemschutzgeräts und Wechseln der Flaschen, |
2. der Anwendung der korrekten Orientierungs- und Bewegungstechniken | 2. der Anwendung der korrekten Orientierungs- und Bewegungstechniken |
während mindestens zwanzig Minuten. | während mindestens zwanzig Minuten. |
KAPITEL 8 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 8 - Schlussbestimmungen |
Art. 30 - Aufgehoben werden: | Art. 30 - Aufgehoben werden: |
1. Artikel 1 § 1 Nr. 1, Artikel 1 § 2 und § 3 und die Artikel 2 bis 8 | 1. Artikel 1 § 1 Nr. 1, Artikel 1 § 2 und § 3 und die Artikel 2 bis 8 |
des Königlichen Erlasses vom 20. August 1985 zur Einführung von | des Königlichen Erlasses vom 20. August 1985 zur Einführung von |
Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig | Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig |
ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes, | ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes, |
2. der Ministerielle Erlass vom 18. August 1986 zur Organisation von | 2. der Ministerielle Erlass vom 18. August 1986 zur Organisation von |
Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig | Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig |
ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes, | ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes, |
3. der Ministerielle Erlass vom 23. Dezember 1991 zur Bestellung der | 3. der Ministerielle Erlass vom 23. Dezember 1991 zur Bestellung der |
Kursdirektoren und der Lehrbeauftragten für die Ausbildungskurse in | Kursdirektoren und der Lehrbeauftragten für die Ausbildungskurse in |
Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig ernannte Bedienstete der | Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig ernannte Bedienstete der |
Generaldirektion des Zivilschutzes. | Generaldirektion des Zivilschutzes. |
Art. 31 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 31 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. August 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 29. August 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Anlage | Anlage |
Modul I umfasst folgende theoretische Kurse: | Modul I umfasst folgende theoretische Kurse: |
Titel des Kursus | Titel des Kursus |
Dauer | Dauer |
Punkte | Punkte |
Radioaktivität | Radioaktivität |
4 Stunden | 4 Stunden |
20 | 20 |
Physik | Physik |
14 Stunden | 14 Stunden |
70 | 70 |
Chemie | Chemie |
16 Stunden | 16 Stunden |
80 | 80 |
Hydraulik | Hydraulik |
8 Stunden | 8 Stunden |
40 | 40 |
Elektrizität | Elektrizität |
6 Stunden | 6 Stunden |
30 | 30 |
Befehlsgebung, kommunikative Fähigkeiten und Pädagogik | Befehlsgebung, kommunikative Fähigkeiten und Pädagogik |
9 Stunden | 9 Stunden |
45 | 45 |
Bewältigung chemischer Einsätze | Bewältigung chemischer Einsätze |
8 Stunden | 8 Stunden |
40 | 40 |
Administrative Ausbildung | Administrative Ausbildung |
3 Stunden | 3 Stunden |
15 | 15 |
TOTAL | TOTAL |
68 Stunden | 68 Stunden |
340 | 340 |
Modul II umfasst folgende theoretische und praktische Kurse: | Modul II umfasst folgende theoretische und praktische Kurse: |
Titel des Kursus | Titel des Kursus |
Dauer | Dauer |
Punkte | Punkte |
Telekommunikation | Telekommunikation |
6 Stunden | 6 Stunden |
30 | 30 |
Einsatzmaterial und -techniken | Einsatzmaterial und -techniken |
56 Stunden | 56 Stunden |
280 | 280 |
TOTAL | TOTAL |
62 Stunden | 62 Stunden |
310 | 310 |
Modul III umfasst folgende praktische Kurse: | Modul III umfasst folgende praktische Kurse: |
Titel des Kursus | Titel des Kursus |
Dauer | Dauer |
Punkte | Punkte |
Rettungstechniken | Rettungstechniken |
36 Stunden | 36 Stunden |
180 | 180 |
Erkennung chemischer Stoffe | Erkennung chemischer Stoffe |
5 Stunden | 5 Stunden |
25 | 25 |
Erkennung nuklearer Stoffe | Erkennung nuklearer Stoffe |
5 Stunden | 5 Stunden |
25 | 25 |
Verschmutzung (technische Hilfe) | Verschmutzung (technische Hilfe) |
30 Stunden | 30 Stunden |
150 | 150 |
TOTAL | TOTAL |
76 Stunden | 76 Stunden |
380 | 380 |
Modul IV umfasst folgenden praktischen Kursus: | Modul IV umfasst folgenden praktischen Kursus: |
Titel des Kursus | Titel des Kursus |
Dauer | Dauer |
Punkte | Punkte |
Umluftunabhängige Atemschutzgeräte (ARI) | Umluftunabhängige Atemschutzgeräte (ARI) |
16 Stunden | 16 Stunden |
80 | 80 |
Modul V umfasst folgenden praktischen Kursus: | Modul V umfasst folgenden praktischen Kursus: |
Titel des Kursus | Titel des Kursus |
Dauer | Dauer |
Punkte | Punkte |
Gasschutzanzugträger | Gasschutzanzugträger |
30 Stunden | 30 Stunden |
150 | 150 |
Total der Ausbildung | Total der Ausbildung |
Dauer | Dauer |
Punkte | Punkte |
252 Stunden | 252 Stunden |
1 260 | 1 260 |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. August 2009 zur Organisation der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. August 2009 zur Organisation der |
Ausbildungskurse in Bezug auf das Brevet I für die Einsatzbediensteten | Ausbildungskurse in Bezug auf das Brevet I für die Einsatzbediensteten |
des Zivilschutzes beigefügt zu werden | des Zivilschutzes beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |