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Vue multilingue de Arrêté Royal du 29/08/2009
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Arrêté royal organisant les cours de formation relatifs au brevet I pour les agents opérationnels de la Protection civile. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot organisatie van de opleidingscursussen betreffende brevet I voor de operationele personeelsleden van de Civiele Bescherming. - Duitse vertaling
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29 AOUT 2009. - Arrêté royal organisant les cours de formation 29 AUGUSTUS 2009. - Koninklijk besluit tot organisatie van de
relatifs au brevet I pour les agents opérationnels de la Protection opleidingscursussen betreffende brevet I voor de operationele
civile. - Traduction allemande personeelsleden van de Civiele Bescherming. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 29 août 2009 organisant les cours de formation besluit van 29 august 2009 tot organisatie van de opleidingscursussen
relatifs au brevet I pour les agents opérationnels de la Protection betreffende brevet I voor de operationele personeelsleden van de
civile (Moniteur belge du 29 septembre 2009). Civiele Bescherming (Belgisch Staatsblad van 29 september 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
29. AUGUST 2009 - Königlicher Erlass zur Organisation der 29. AUGUST 2009 - Königlicher Erlass zur Organisation der
Ausbildungskurse in Bezug auf das Brevet I für die Einsatzbediensteten Ausbildungskurse in Bezug auf das Brevet I für die Einsatzbediensteten
des Zivilschutzes des Zivilschutzes
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 107 Absatz 2; Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 107 Absatz 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. August 1985 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. August 1985 zur Einführung
von Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig von Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig
ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes; ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 18. August 1986 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 18. August 1986 zur
Organisation von Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte Organisation von Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte
endgültig ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes; endgültig ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Dezember 1991 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Dezember 1991 zur
Bestellung der Kursdirektoren und der Lehrbeauftragten für die Bestellung der Kursdirektoren und der Lehrbeauftragten für die
Ausbildungskurse in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig Ausbildungskurse in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig
ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes; ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Juli 2008; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Juli 2008;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
12. Juni 2009; 12. Juni 2009;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes
vom 19. August 2008; vom 19. August 2008;
Aufgrund des Protokolls Nr. 2008/08 des Sektorenausschusses V - Aufgrund des Protokolls Nr. 2008/08 des Sektorenausschusses V -
Inneres vom 9. Januar 2009; Inneres vom 9. Januar 2009;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.247/2 des Staatsrates vom 14. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.247/2 des Staatsrates vom 14. April
2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "Minister": den für Inneres zuständigen Minister, 1. "Minister": den für Inneres zuständigen Minister,
2. "Generaldirektor": den für den Zivilschutz zuständigen 2. "Generaldirektor": den für den Zivilschutz zuständigen
Generaldirektor, Generaldirektor,
3. "Modul": jeden Bestandteil einer Ausbildung, der entweder aus 3. "Modul": jeden Bestandteil einer Ausbildung, der entweder aus
theoretischen Kursen oder praktischen Kursen oder theoretischen und theoretischen Kursen oder praktischen Kursen oder theoretischen und
praktischen Kursen besteht. praktischen Kursen besteht.
KAPITEL 2 - Inhalt des Brevets I KAPITEL 2 - Inhalt des Brevets I
Art. 2 - Das in Artikel 3 des Königlichen Erlass vom 16. November 2006 Art. 2 - Das in Artikel 3 des Königlichen Erlass vom 16. November 2006
zur Reform der Laufbahn bestimmter Personalmitglieder, die Inhaber zur Reform der Laufbahn bestimmter Personalmitglieder, die Inhaber
operativer Dienstgrade der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit operativer Dienstgrade der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit
sind, erwähnte Brevet I wird nach erfolgreichem Abschluss einer sind, erwähnte Brevet I wird nach erfolgreichem Abschluss einer
Ausbildung mit fünf Modulen ausgestellt. Ausbildung mit fünf Modulen ausgestellt.
Die Titel der Kurse jedes Moduls, die Anzahl Stunden pro Kursus und Die Titel der Kurse jedes Moduls, die Anzahl Stunden pro Kursus und
die Anzahl Punkte pro Kursus werden in Anlage 1 aufgeführt. die Anzahl Punkte pro Kursus werden in Anlage 1 aufgeführt.
KAPITEL 3 - Organisation der Kurse KAPITEL 3 - Organisation der Kurse
Art. 3 - Der Generaldirektor bestellt den Kursdirektor. Art. 3 - Der Generaldirektor bestellt den Kursdirektor.
Der Kursdirektor ist für die Organisation und die Kontrolle der Der Kursdirektor ist für die Organisation und die Kontrolle der
Ausbildung zur Erlangung des Brevets I verantwortlich. Ausbildung zur Erlangung des Brevets I verantwortlich.
Der Kursdirektor legt die Geschäftsordnung der Ausbildung fest, die Der Kursdirektor legt die Geschäftsordnung der Ausbildung fest, die
dem Generaldirektor zur Billigung vorgelegt wird. dem Generaldirektor zur Billigung vorgelegt wird.
Art. 4 - Der Generaldirektor bestellt die Verfasser der Kurse auf Art. 4 - Der Generaldirektor bestellt die Verfasser der Kurse auf
Vorschlag des Kursdirektors. Vorschlag des Kursdirektors.
Art. 5 - Der Generaldirektor bestellt die Lehrbeauftragten und ihre Art. 5 - Der Generaldirektor bestellt die Lehrbeauftragten und ihre
Stellvertreter auf Vorschlag des Kursdirektors. Stellvertreter auf Vorschlag des Kursdirektors.
Die Lehrbeauftragten und ihre Stellvertreter haben mindestens einen Die Lehrbeauftragten und ihre Stellvertreter haben mindestens einen
Dienstgrad der Stufe C inne. Dienstgrad der Stufe C inne.
Art. 6 - Die Lehrbeauftragten können für die praktischen Kurse der Art. 6 - Die Lehrbeauftragten können für die praktischen Kurse der
Module II bis V von Assistenten unterstützt werden. Module II bis V von Assistenten unterstützt werden.
Ein Assistent wird pro acht Auszubildende, die für ein Modul Ein Assistent wird pro acht Auszubildende, die für ein Modul
eingeschrieben sind, vorgesehen. eingeschrieben sind, vorgesehen.
Der Generaldirektor bestellt die Assistenten auf Vorschlag des Der Generaldirektor bestellt die Assistenten auf Vorschlag des
Kursdirektors. Kursdirektors.
Art. 7 - Im Rahmen des vorliegenden Erlasses üben die Verfasser der Art. 7 - Im Rahmen des vorliegenden Erlasses üben die Verfasser der
Kurse ihre Tätigkeiten ausserhalb ihrer Dienstzeiten aus. Kurse ihre Tätigkeiten ausserhalb ihrer Dienstzeiten aus.
Die Lehrbeauftragten, ihre Stellvertreter und die Assistenten mit Die Lehrbeauftragten, ihre Stellvertreter und die Assistenten mit
durchgehendem Dienst üben ihre Tätigkeiten ausserhalb ihrer durchgehendem Dienst üben ihre Tätigkeiten ausserhalb ihrer
Dienstzeiten aus. Dienstzeiten aus.
Art. 8 - Die Kurse werden gemäss der Regelung der Arbeitsleistungen, Art. 8 - Die Kurse werden gemäss der Regelung der Arbeitsleistungen,
die auf das Verwaltungspersonal des Föderalen Öffentlichen Dienstes die auf das Verwaltungspersonal des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Inneres anwendbar ist, erteilt. Inneres anwendbar ist, erteilt.
Art. 9 - Die Reihenfolge der Teilnahme an den Modulen ist nicht von Art. 9 - Die Reihenfolge der Teilnahme an den Modulen ist nicht von
Belang, ausser in Bezug auf Modul IV, das man erst bestehen muss, Belang, ausser in Bezug auf Modul IV, das man erst bestehen muss,
bevor man sich für Modul V einschreiben kann. bevor man sich für Modul V einschreiben kann.
Art. 10 - Die Module sind zusammenrechenbar. Art. 10 - Die Module sind zusammenrechenbar.
Nach bestandener Prüfung über ein Modul wird eine Bescheinigung über Nach bestandener Prüfung über ein Modul wird eine Bescheinigung über
dessen erfolgreichen Abschluss ausgestellt. dessen erfolgreichen Abschluss ausgestellt.
Unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 15 Absatz 4 hat jede Unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 15 Absatz 4 hat jede
Bescheinigung eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, mit Ausnahme der Bescheinigung eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, mit Ausnahme der
Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss der Module IV und V, Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss der Module IV und V,
die eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren haben. die eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren haben.
Die Gültigkeitsdauer läuft ab dem Datum der Prüfungsbesprechung über Die Gültigkeitsdauer läuft ab dem Datum der Prüfungsbesprechung über
den erfolgreichen Abschluss des betreffenden Moduls. den erfolgreichen Abschluss des betreffenden Moduls.
Art. 11 - Der Staat ist alleiniger Eigentümer der Kurse und Art. 11 - Der Staat ist alleiniger Eigentümer der Kurse und
Handbücher, die im Rahmen der in Ausführung des vorliegenden Erlasses Handbücher, die im Rahmen der in Ausführung des vorliegenden Erlasses
erteilten Kurse verfasst und aktualisiert werden. erteilten Kurse verfasst und aktualisiert werden.
KAPITEL 4 - Zulassung zu den Ausbildungen KAPITEL 4 - Zulassung zu den Ausbildungen
Art. 12 - Zu der Ausbildung für die Erlangung des Brevets I werden die Art. 12 - Zu der Ausbildung für die Erlangung des Brevets I werden die
operativen Mitarbeiter zugelassen, die spätestens am ersten Tag der operativen Mitarbeiter zugelassen, die spätestens am ersten Tag der
Ausbildung ein Dienstgradalter von zwei Jahren aufweisen. Ausbildung ein Dienstgradalter von zwei Jahren aufweisen.
Art. 13 - Der Kursdirektor informiert die in Artikel 12 erwähnten Art. 13 - Der Kursdirektor informiert die in Artikel 12 erwähnten
Personalmitglieder durch eine dienstliche Mitteilung über die Personalmitglieder durch eine dienstliche Mitteilung über die
Organisation der Ausbildung. Organisation der Ausbildung.
Die Einschreibung für die Ausbildung oder für ein oder mehrere Die Einschreibung für die Ausbildung oder für ein oder mehrere
Ausbildungsmodule muss spätestens zwanzig Werktage vor dem ersten Tag Ausbildungsmodule muss spätestens zwanzig Werktage vor dem ersten Tag
der Ausbildung an den Kursdirektor gerichtet werden. der Ausbildung an den Kursdirektor gerichtet werden.
Der Kursdirektor kann eine verspätete Einschreibung zulassen, sofern Der Kursdirektor kann eine verspätete Einschreibung zulassen, sofern
die Einschreibung spätestens am Werktag vor dem ersten Tag der die Einschreibung spätestens am Werktag vor dem ersten Tag der
Ausbildung erfolgt. Ausbildung erfolgt.
Art. 14 - Die Anzahl eingeschriebener Personalmitglieder darf für die Art. 14 - Die Anzahl eingeschriebener Personalmitglieder darf für die
Kurse des Moduls I nicht über vierundzwanzig liegen. Kurse des Moduls I nicht über vierundzwanzig liegen.
Die Anzahl eingeschriebener Personalmitglieder darf für die Kurse der Die Anzahl eingeschriebener Personalmitglieder darf für die Kurse der
Module II und III nicht über sechzehn liegen. Module II und III nicht über sechzehn liegen.
Die Anzahl eingeschriebener Personalmitglieder darf für den Kursus des Die Anzahl eingeschriebener Personalmitglieder darf für den Kursus des
Moduls IV nicht über fünfzehn liegen. Moduls IV nicht über fünfzehn liegen.
Die Anzahl eingeschriebener Personalmitglieder darf für den Kursus des Die Anzahl eingeschriebener Personalmitglieder darf für den Kursus des
Moduls V nicht über zwölf liegen. Moduls V nicht über zwölf liegen.
Wenn die Einschreibungen über der zugelassenen Anzahl liegen, erhalten Wenn die Einschreibungen über der zugelassenen Anzahl liegen, erhalten
die Personalmitglieder aufgrund des Dienstgradalters im Dienstgrad die Personalmitglieder aufgrund des Dienstgradalters im Dienstgrad
eines operativen Mitarbeiters Vorrang, vorbehaltlich der Anwendung von eines operativen Mitarbeiters Vorrang, vorbehaltlich der Anwendung von
Artikel 15 Absatz 3. Artikel 15 Absatz 3.
Art. 15 - Der Kursdirektor kann beschliessen, die Organisation eines Art. 15 - Der Kursdirektor kann beschliessen, die Organisation eines
Moduls wegen unzureichender Anzahl Einschreibungen für dieses Modul Moduls wegen unzureichender Anzahl Einschreibungen für dieses Modul
aufzuschieben. aufzuschieben.
Er kann eine neue Einschreibezeit vorsehen. Er kann eine neue Einschreibezeit vorsehen.
Die während der ersten Einschreibezeit eingeschriebenen Die während der ersten Einschreibezeit eingeschriebenen
Personalmitglieder haben bei Öffnung einer neuen Einschreibezeit Personalmitglieder haben bei Öffnung einer neuen Einschreibezeit
Vorrang. Vorrang.
Wenn der Kursdirektor von der ihm durch Absatz 1 gebotenen Möglichkeit Wenn der Kursdirektor von der ihm durch Absatz 1 gebotenen Möglichkeit
Gebrauch macht, verlängert er die Gültigkeitsdauer einer Bescheinigung Gebrauch macht, verlängert er die Gültigkeitsdauer einer Bescheinigung
über den erfolgreichen Abschluss des Moduls um höchstens ein Jahr, über den erfolgreichen Abschluss des Moduls um höchstens ein Jahr,
wenn durch diese Massnahme der Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser wenn durch diese Massnahme der Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser
Bescheinigung verhindert werden kann. Bescheinigung verhindert werden kann.
Art. 16 - Niemand darf sich mehr als zwei Mal für dasselbe Modul Art. 16 - Niemand darf sich mehr als zwei Mal für dasselbe Modul
einschreiben, ausser unter aussergewöhnlichen Umständen, über die der einschreiben, ausser unter aussergewöhnlichen Umständen, über die der
Kursdirektor befindet. Kursdirektor befindet.
KAPITEL 5 - Organisation der Prüfungen und Ausstellung des Brevets KAPITEL 5 - Organisation der Prüfungen und Ausstellung des Brevets
Art. 17 - Jedes Modul wird mit zwei Prüfungssitzungen abgeschlossen. Art. 17 - Jedes Modul wird mit zwei Prüfungssitzungen abgeschlossen.
Art. 18 - Der Kursdirektor informiert die in Artikel 12 erwähnten Art. 18 - Der Kursdirektor informiert die in Artikel 12 erwähnten
Personalmitglieder durch eine dienstliche Mitteilung über die Personalmitglieder durch eine dienstliche Mitteilung über die
Organisation der Prüfungen. Organisation der Prüfungen.
Der Kursdirektor bestimmt die Zeit, in der die Auszubildenden sich für Der Kursdirektor bestimmt die Zeit, in der die Auszubildenden sich für
die Prüfungen einschreiben können. die Prüfungen einschreiben können.
Für die erste Prüfungssitzung dürfen sich nur Auszubildende Für die erste Prüfungssitzung dürfen sich nur Auszubildende
einschreiben, die das gesamte Modul, das in dem Zeitraum unmittelbar einschreiben, die das gesamte Modul, das in dem Zeitraum unmittelbar
vor dieser Sitzung organisiert worden ist, besucht haben. vor dieser Sitzung organisiert worden ist, besucht haben.
Für die zweite Prüfungssitzung eines Moduls dürfen sich nur Für die zweite Prüfungssitzung eines Moduls dürfen sich nur
Auszubildende einschreiben, die bei der ersten Prüfungssitzung Auszubildende einschreiben, die bei der ersten Prüfungssitzung
unmittelbar vor dieser zweiten Sitzung nicht bestanden haben. unmittelbar vor dieser zweiten Sitzung nicht bestanden haben.
Art. 19 - Auszubildende, deren eventuelles zeitweiliges Fernbleiben Art. 19 - Auszubildende, deren eventuelles zeitweiliges Fernbleiben
von den Kursen ordnungsgemäss gerechtfertigt und vom Kursdirektor von den Kursen ordnungsgemäss gerechtfertigt und vom Kursdirektor
angenommen worden ist, können zur Einschreibung für die Prüfungen angenommen worden ist, können zur Einschreibung für die Prüfungen
zugelassen werden. zugelassen werden.
Art. 20 - Auszubildende, die sich wegen aussergewöhnlicher Umstände Art. 20 - Auszubildende, die sich wegen aussergewöhnlicher Umstände
nicht für eine oder für beide Prüfungssitzungen des Moduls, an dem sie nicht für eine oder für beide Prüfungssitzungen des Moduls, an dem sie
teilgenommen haben, einschreiben konnten, können die Einschreibung für teilgenommen haben, einschreiben konnten, können die Einschreibung für
eine andere Prüfungsperiode beantragen. Der Kursdirektor befindet über eine andere Prüfungsperiode beantragen. Der Kursdirektor befindet über
den Antrag. den Antrag.
In jedem Fall darf niemand die ein selbes Modul betreffende Prüfung In jedem Fall darf niemand die ein selbes Modul betreffende Prüfung
mehr als vier Mal ablegen. mehr als vier Mal ablegen.
Art. 21 - Jeder Lehrbeauftragte hält die Prüfung über seinen Kursus Art. 21 - Jeder Lehrbeauftragte hält die Prüfung über seinen Kursus
ab. ab.
Er übermittelt dem Kursdirektor die Ergebnisse der Prüfung. Er übermittelt dem Kursdirektor die Ergebnisse der Prüfung.
Art. 22 - Für jedes Modul der Ausbildung wird ein Prüfungsausschuss Art. 22 - Für jedes Modul der Ausbildung wird ein Prüfungsausschuss
organisiert. organisiert.
Die Prüfungsausschüsse setzen sich aus dem Kursdirektor, der den Die Prüfungsausschüsse setzen sich aus dem Kursdirektor, der den
Vorsitz führt, und den betreffenden Lehrbeauftragten zusammen. Vorsitz führt, und den betreffenden Lehrbeauftragten zusammen.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, aus Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, aus
denen er sich zusammensetzt, anwesend ist. denen er sich zusammensetzt, anwesend ist.
Art. 23 - Nach Abschluss jeder Prüfungssitzung leitet der Kursdirektor Art. 23 - Nach Abschluss jeder Prüfungssitzung leitet der Kursdirektor
die Resultate der Prüfungsbesprechung an den Minister weiter. die Resultate der Prüfungsbesprechung an den Minister weiter.
Art. 24 - Die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines Art. 24 - Die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines
Moduls wird Bewerbern ausgestellt, die mindestens 60 Prozent der Moduls wird Bewerbern ausgestellt, die mindestens 60 Prozent der
Punkte für das Modul erreichen, sofern sie 50 Prozent der Punkte für Punkte für das Modul erreichen, sofern sie 50 Prozent der Punkte für
jeden Kursus des Moduls erreicht haben. jeden Kursus des Moduls erreicht haben.
Art. 25 - Das Brevet I wird Bewerbern ausgestellt, die für jedes Modul Art. 25 - Das Brevet I wird Bewerbern ausgestellt, die für jedes Modul
der Ausbildung eine gültige Bescheinigung über den erfolgreichen der Ausbildung eine gültige Bescheinigung über den erfolgreichen
Abschluss erhalten. Abschluss erhalten.
Die Gültigkeit der Bescheinigungen wird zum Zeitpunkt des Die Gültigkeit der Bescheinigungen wird zum Zeitpunkt des
erfolgreichen Abschlusses des letzten Moduls der Ausbildung geprüft. erfolgreichen Abschlusses des letzten Moduls der Ausbildung geprüft.
Art. 26 - Das Brevet wird vom Kursdirektor unterzeichnet. Art. 26 - Das Brevet wird vom Kursdirektor unterzeichnet.
KAPITEL 6 - Disziplin KAPITEL 6 - Disziplin
Art. 27 - Der Kursdirektor kann einen Auszubildenden aus Art. 27 - Der Kursdirektor kann einen Auszubildenden aus
schwerwiegenden Gründen und nach Anhörung des Betreffenden von den schwerwiegenden Gründen und nach Anhörung des Betreffenden von den
Kursen oder den Prüfungen ausschliessen. Der Ausschluss vom Kursus Kursen oder den Prüfungen ausschliessen. Der Ausschluss vom Kursus
führt zum Ausschluss von der Prüfung. führt zum Ausschluss von der Prüfung.
Der ausgeschlossene Auszubildende kann binnen fünf Werktagen nach dem Der ausgeschlossene Auszubildende kann binnen fünf Werktagen nach dem
Ausschluss per Einschreiben einen mit Gründen versehenen Widerspruch Ausschluss per Einschreiben einen mit Gründen versehenen Widerspruch
beim Generaldirektor einlegen. Dieser oder sein Beauftragter befindet beim Generaldirektor einlegen. Dieser oder sein Beauftragter befindet
binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Widerspruchs darüber. binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Widerspruchs darüber.
KAPITEL 7 - Gleichsetzungen KAPITEL 7 - Gleichsetzungen
Art. 28 - Am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Königlichen Art. 28 - Am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Königlichen
Erlasses wird der Gasschutzanzugträgerschein, der gemäss dem Erlasses wird der Gasschutzanzugträgerschein, der gemäss dem
Ministeriellen Erlass vom 22. November 2004 über den Ministeriellen Erlass vom 22. November 2004 über den
Gasschutzanzugträgerschein und die entsprechende Ausbildung von einem Gasschutzanzugträgerschein und die entsprechende Ausbildung von einem
im Königlichen Erlass vom 8. April 2003 über die Ausbildung der im Königlichen Erlass vom 8. April 2003 über die Ausbildung der
Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste erwähnten provinzialen Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste erwähnten provinzialen
Ausbildungszentrum für die öffentlichen Feuerwehrdienste Ausbildungszentrum für die öffentlichen Feuerwehrdienste
beziehungsweise dem darin erwähnten Föderalen Ausbildungszentrum für beziehungsweise dem darin erwähnten Föderalen Ausbildungszentrum für
die Hilfsdienste ausgestellt worden ist, für einen Zeitraums von drei die Hilfsdienste ausgestellt worden ist, für einen Zeitraums von drei
Jahren mit der Bescheinigung über das Modul V gleichgesetzt. Jahren mit der Bescheinigung über das Modul V gleichgesetzt.
Art. 29 - Der Kursdirektor befreit Bewerber, die einen Test über Art. 29 - Der Kursdirektor befreit Bewerber, die einen Test über
"umluftunabhängige Atemschutzgeräte" bei einem provinzialen "umluftunabhängige Atemschutzgeräte" bei einem provinzialen
Ausbildungszentrum für die öffentlichen Feuerwehrdienste Ausbildungszentrum für die öffentlichen Feuerwehrdienste
beziehungsweise beim Föderalen Ausbildungszentrum für die Hilfsdienste beziehungsweise beim Föderalen Ausbildungszentrum für die Hilfsdienste
bestanden haben, von Modul IV. bestanden haben, von Modul IV.
Der in Absatz 1 erwähnte Test besteht aus: Der in Absatz 1 erwähnte Test besteht aus:
1. einem theoretischen und praktischen Teil über die Benutzung des 1. einem theoretischen und praktischen Teil über die Benutzung des
Druckluft-Atemschutzgeräts: Auf- und Absetzen der Maske, Umhängen und Druckluft-Atemschutzgeräts: Auf- und Absetzen der Maske, Umhängen und
Abnehmen des Druckluft-Atemschutzgeräts und Wechseln der Flaschen, Abnehmen des Druckluft-Atemschutzgeräts und Wechseln der Flaschen,
2. der Anwendung der korrekten Orientierungs- und Bewegungstechniken 2. der Anwendung der korrekten Orientierungs- und Bewegungstechniken
während mindestens zwanzig Minuten. während mindestens zwanzig Minuten.
KAPITEL 8 - Schlussbestimmungen KAPITEL 8 - Schlussbestimmungen
Art. 30 - Aufgehoben werden: Art. 30 - Aufgehoben werden:
1. Artikel 1 § 1 Nr. 1, Artikel 1 § 2 und § 3 und die Artikel 2 bis 8 1. Artikel 1 § 1 Nr. 1, Artikel 1 § 2 und § 3 und die Artikel 2 bis 8
des Königlichen Erlasses vom 20. August 1985 zur Einführung von des Königlichen Erlasses vom 20. August 1985 zur Einführung von
Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig
ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes, ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes,
2. der Ministerielle Erlass vom 18. August 1986 zur Organisation von 2. der Ministerielle Erlass vom 18. August 1986 zur Organisation von
Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig
ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes, ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes,
3. der Ministerielle Erlass vom 23. Dezember 1991 zur Bestellung der 3. der Ministerielle Erlass vom 23. Dezember 1991 zur Bestellung der
Kursdirektoren und der Lehrbeauftragten für die Ausbildungskurse in Kursdirektoren und der Lehrbeauftragten für die Ausbildungskurse in
Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig ernannte Bedienstete der Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig ernannte Bedienstete der
Generaldirektion des Zivilschutzes. Generaldirektion des Zivilschutzes.
Art. 31 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 31 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. August 2009 Gegeben zu Brüssel, den 29. August 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Anlage Anlage
Modul I umfasst folgende theoretische Kurse: Modul I umfasst folgende theoretische Kurse:
Titel des Kursus Titel des Kursus
Dauer Dauer
Punkte Punkte
Radioaktivität Radioaktivität
4 Stunden 4 Stunden
20 20
Physik Physik
14 Stunden 14 Stunden
70 70
Chemie Chemie
16 Stunden 16 Stunden
80 80
Hydraulik Hydraulik
8 Stunden 8 Stunden
40 40
Elektrizität Elektrizität
6 Stunden 6 Stunden
30 30
Befehlsgebung, kommunikative Fähigkeiten und Pädagogik Befehlsgebung, kommunikative Fähigkeiten und Pädagogik
9 Stunden 9 Stunden
45 45
Bewältigung chemischer Einsätze Bewältigung chemischer Einsätze
8 Stunden 8 Stunden
40 40
Administrative Ausbildung Administrative Ausbildung
3 Stunden 3 Stunden
15 15
TOTAL TOTAL
68 Stunden 68 Stunden
340 340
Modul II umfasst folgende theoretische und praktische Kurse: Modul II umfasst folgende theoretische und praktische Kurse:
Titel des Kursus Titel des Kursus
Dauer Dauer
Punkte Punkte
Telekommunikation Telekommunikation
6 Stunden 6 Stunden
30 30
Einsatzmaterial und -techniken Einsatzmaterial und -techniken
56 Stunden 56 Stunden
280 280
TOTAL TOTAL
62 Stunden 62 Stunden
310 310
Modul III umfasst folgende praktische Kurse: Modul III umfasst folgende praktische Kurse:
Titel des Kursus Titel des Kursus
Dauer Dauer
Punkte Punkte
Rettungstechniken Rettungstechniken
36 Stunden 36 Stunden
180 180
Erkennung chemischer Stoffe Erkennung chemischer Stoffe
5 Stunden 5 Stunden
25 25
Erkennung nuklearer Stoffe Erkennung nuklearer Stoffe
5 Stunden 5 Stunden
25 25
Verschmutzung (technische Hilfe) Verschmutzung (technische Hilfe)
30 Stunden 30 Stunden
150 150
TOTAL TOTAL
76 Stunden 76 Stunden
380 380
Modul IV umfasst folgenden praktischen Kursus: Modul IV umfasst folgenden praktischen Kursus:
Titel des Kursus Titel des Kursus
Dauer Dauer
Punkte Punkte
Umluftunabhängige Atemschutzgeräte (ARI) Umluftunabhängige Atemschutzgeräte (ARI)
16 Stunden 16 Stunden
80 80
Modul V umfasst folgenden praktischen Kursus: Modul V umfasst folgenden praktischen Kursus:
Titel des Kursus Titel des Kursus
Dauer Dauer
Punkte Punkte
Gasschutzanzugträger Gasschutzanzugträger
30 Stunden 30 Stunden
150 150
Total der Ausbildung Total der Ausbildung
Dauer Dauer
Punkte Punkte
252 Stunden 252 Stunden
1 260 1 260
Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. August 2009 zur Organisation der Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. August 2009 zur Organisation der
Ausbildungskurse in Bezug auf das Brevet I für die Einsatzbediensteten Ausbildungskurse in Bezug auf das Brevet I für die Einsatzbediensteten
des Zivilschutzes beigefügt zu werden des Zivilschutzes beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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