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| Arrêté royal organisant les cours de formation relatifs au brevet I pour les agents opérationnels de la Protection civile. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot organisatie van de opleidingscursussen betreffende brevet I voor de operationele personeelsleden van de Civiele Bescherming. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 29 AOUT 2009. - Arrêté royal organisant les cours de formation | 29 AUGUSTUS 2009. - Koninklijk besluit tot organisatie van de |
| relatifs au brevet I pour les agents opérationnels de la Protection | opleidingscursussen betreffende brevet I voor de operationele |
| civile. - Traduction allemande | personeelsleden van de Civiele Bescherming. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 29 août 2009 organisant les cours de formation | besluit van 29 august 2009 tot organisatie van de opleidingscursussen |
| relatifs au brevet I pour les agents opérationnels de la Protection | betreffende brevet I voor de operationele personeelsleden van de |
| civile (Moniteur belge du 29 septembre 2009). | Civiele Bescherming (Belgisch Staatsblad van 29 september 2009). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 29. AUGUST 2009 - Königlicher Erlass zur Organisation der | 29. AUGUST 2009 - Königlicher Erlass zur Organisation der |
| Ausbildungskurse in Bezug auf das Brevet I für die Einsatzbediensteten | Ausbildungskurse in Bezug auf das Brevet I für die Einsatzbediensteten |
| des Zivilschutzes | des Zivilschutzes |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 107 Absatz 2; | Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 107 Absatz 2; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. August 1985 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. August 1985 zur Einführung |
| von Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig | von Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig |
| ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes; | ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes; |
| Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 18. August 1986 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 18. August 1986 zur |
| Organisation von Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte | Organisation von Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte |
| endgültig ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes; | endgültig ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes; |
| Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Dezember 1991 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Dezember 1991 zur |
| Bestellung der Kursdirektoren und der Lehrbeauftragten für die | Bestellung der Kursdirektoren und der Lehrbeauftragten für die |
| Ausbildungskurse in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig | Ausbildungskurse in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig |
| ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes; | ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Juli 2008; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Juli 2008; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
| 12. Juni 2009; | 12. Juni 2009; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes |
| vom 19. August 2008; | vom 19. August 2008; |
| Aufgrund des Protokolls Nr. 2008/08 des Sektorenausschusses V - | Aufgrund des Protokolls Nr. 2008/08 des Sektorenausschusses V - |
| Inneres vom 9. Januar 2009; | Inneres vom 9. Januar 2009; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.247/2 des Staatsrates vom 14. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.247/2 des Staatsrates vom 14. April |
| 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. "Minister": den für Inneres zuständigen Minister, | 1. "Minister": den für Inneres zuständigen Minister, |
| 2. "Generaldirektor": den für den Zivilschutz zuständigen | 2. "Generaldirektor": den für den Zivilschutz zuständigen |
| Generaldirektor, | Generaldirektor, |
| 3. "Modul": jeden Bestandteil einer Ausbildung, der entweder aus | 3. "Modul": jeden Bestandteil einer Ausbildung, der entweder aus |
| theoretischen Kursen oder praktischen Kursen oder theoretischen und | theoretischen Kursen oder praktischen Kursen oder theoretischen und |
| praktischen Kursen besteht. | praktischen Kursen besteht. |
| KAPITEL 2 - Inhalt des Brevets I | KAPITEL 2 - Inhalt des Brevets I |
| Art. 2 - Das in Artikel 3 des Königlichen Erlass vom 16. November 2006 | Art. 2 - Das in Artikel 3 des Königlichen Erlass vom 16. November 2006 |
| zur Reform der Laufbahn bestimmter Personalmitglieder, die Inhaber | zur Reform der Laufbahn bestimmter Personalmitglieder, die Inhaber |
| operativer Dienstgrade der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit | operativer Dienstgrade der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit |
| sind, erwähnte Brevet I wird nach erfolgreichem Abschluss einer | sind, erwähnte Brevet I wird nach erfolgreichem Abschluss einer |
| Ausbildung mit fünf Modulen ausgestellt. | Ausbildung mit fünf Modulen ausgestellt. |
| Die Titel der Kurse jedes Moduls, die Anzahl Stunden pro Kursus und | Die Titel der Kurse jedes Moduls, die Anzahl Stunden pro Kursus und |
| die Anzahl Punkte pro Kursus werden in Anlage 1 aufgeführt. | die Anzahl Punkte pro Kursus werden in Anlage 1 aufgeführt. |
| KAPITEL 3 - Organisation der Kurse | KAPITEL 3 - Organisation der Kurse |
| Art. 3 - Der Generaldirektor bestellt den Kursdirektor. | Art. 3 - Der Generaldirektor bestellt den Kursdirektor. |
| Der Kursdirektor ist für die Organisation und die Kontrolle der | Der Kursdirektor ist für die Organisation und die Kontrolle der |
| Ausbildung zur Erlangung des Brevets I verantwortlich. | Ausbildung zur Erlangung des Brevets I verantwortlich. |
| Der Kursdirektor legt die Geschäftsordnung der Ausbildung fest, die | Der Kursdirektor legt die Geschäftsordnung der Ausbildung fest, die |
| dem Generaldirektor zur Billigung vorgelegt wird. | dem Generaldirektor zur Billigung vorgelegt wird. |
| Art. 4 - Der Generaldirektor bestellt die Verfasser der Kurse auf | Art. 4 - Der Generaldirektor bestellt die Verfasser der Kurse auf |
| Vorschlag des Kursdirektors. | Vorschlag des Kursdirektors. |
| Art. 5 - Der Generaldirektor bestellt die Lehrbeauftragten und ihre | Art. 5 - Der Generaldirektor bestellt die Lehrbeauftragten und ihre |
| Stellvertreter auf Vorschlag des Kursdirektors. | Stellvertreter auf Vorschlag des Kursdirektors. |
| Die Lehrbeauftragten und ihre Stellvertreter haben mindestens einen | Die Lehrbeauftragten und ihre Stellvertreter haben mindestens einen |
| Dienstgrad der Stufe C inne. | Dienstgrad der Stufe C inne. |
| Art. 6 - Die Lehrbeauftragten können für die praktischen Kurse der | Art. 6 - Die Lehrbeauftragten können für die praktischen Kurse der |
| Module II bis V von Assistenten unterstützt werden. | Module II bis V von Assistenten unterstützt werden. |
| Ein Assistent wird pro acht Auszubildende, die für ein Modul | Ein Assistent wird pro acht Auszubildende, die für ein Modul |
| eingeschrieben sind, vorgesehen. | eingeschrieben sind, vorgesehen. |
| Der Generaldirektor bestellt die Assistenten auf Vorschlag des | Der Generaldirektor bestellt die Assistenten auf Vorschlag des |
| Kursdirektors. | Kursdirektors. |
| Art. 7 - Im Rahmen des vorliegenden Erlasses üben die Verfasser der | Art. 7 - Im Rahmen des vorliegenden Erlasses üben die Verfasser der |
| Kurse ihre Tätigkeiten ausserhalb ihrer Dienstzeiten aus. | Kurse ihre Tätigkeiten ausserhalb ihrer Dienstzeiten aus. |
| Die Lehrbeauftragten, ihre Stellvertreter und die Assistenten mit | Die Lehrbeauftragten, ihre Stellvertreter und die Assistenten mit |
| durchgehendem Dienst üben ihre Tätigkeiten ausserhalb ihrer | durchgehendem Dienst üben ihre Tätigkeiten ausserhalb ihrer |
| Dienstzeiten aus. | Dienstzeiten aus. |
| Art. 8 - Die Kurse werden gemäss der Regelung der Arbeitsleistungen, | Art. 8 - Die Kurse werden gemäss der Regelung der Arbeitsleistungen, |
| die auf das Verwaltungspersonal des Föderalen Öffentlichen Dienstes | die auf das Verwaltungspersonal des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
| Inneres anwendbar ist, erteilt. | Inneres anwendbar ist, erteilt. |
| Art. 9 - Die Reihenfolge der Teilnahme an den Modulen ist nicht von | Art. 9 - Die Reihenfolge der Teilnahme an den Modulen ist nicht von |
| Belang, ausser in Bezug auf Modul IV, das man erst bestehen muss, | Belang, ausser in Bezug auf Modul IV, das man erst bestehen muss, |
| bevor man sich für Modul V einschreiben kann. | bevor man sich für Modul V einschreiben kann. |
| Art. 10 - Die Module sind zusammenrechenbar. | Art. 10 - Die Module sind zusammenrechenbar. |
| Nach bestandener Prüfung über ein Modul wird eine Bescheinigung über | Nach bestandener Prüfung über ein Modul wird eine Bescheinigung über |
| dessen erfolgreichen Abschluss ausgestellt. | dessen erfolgreichen Abschluss ausgestellt. |
| Unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 15 Absatz 4 hat jede | Unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 15 Absatz 4 hat jede |
| Bescheinigung eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, mit Ausnahme der | Bescheinigung eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, mit Ausnahme der |
| Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss der Module IV und V, | Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss der Module IV und V, |
| die eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren haben. | die eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren haben. |
| Die Gültigkeitsdauer läuft ab dem Datum der Prüfungsbesprechung über | Die Gültigkeitsdauer läuft ab dem Datum der Prüfungsbesprechung über |
| den erfolgreichen Abschluss des betreffenden Moduls. | den erfolgreichen Abschluss des betreffenden Moduls. |
| Art. 11 - Der Staat ist alleiniger Eigentümer der Kurse und | Art. 11 - Der Staat ist alleiniger Eigentümer der Kurse und |
| Handbücher, die im Rahmen der in Ausführung des vorliegenden Erlasses | Handbücher, die im Rahmen der in Ausführung des vorliegenden Erlasses |
| erteilten Kurse verfasst und aktualisiert werden. | erteilten Kurse verfasst und aktualisiert werden. |
| KAPITEL 4 - Zulassung zu den Ausbildungen | KAPITEL 4 - Zulassung zu den Ausbildungen |
| Art. 12 - Zu der Ausbildung für die Erlangung des Brevets I werden die | Art. 12 - Zu der Ausbildung für die Erlangung des Brevets I werden die |
| operativen Mitarbeiter zugelassen, die spätestens am ersten Tag der | operativen Mitarbeiter zugelassen, die spätestens am ersten Tag der |
| Ausbildung ein Dienstgradalter von zwei Jahren aufweisen. | Ausbildung ein Dienstgradalter von zwei Jahren aufweisen. |
| Art. 13 - Der Kursdirektor informiert die in Artikel 12 erwähnten | Art. 13 - Der Kursdirektor informiert die in Artikel 12 erwähnten |
| Personalmitglieder durch eine dienstliche Mitteilung über die | Personalmitglieder durch eine dienstliche Mitteilung über die |
| Organisation der Ausbildung. | Organisation der Ausbildung. |
| Die Einschreibung für die Ausbildung oder für ein oder mehrere | Die Einschreibung für die Ausbildung oder für ein oder mehrere |
| Ausbildungsmodule muss spätestens zwanzig Werktage vor dem ersten Tag | Ausbildungsmodule muss spätestens zwanzig Werktage vor dem ersten Tag |
| der Ausbildung an den Kursdirektor gerichtet werden. | der Ausbildung an den Kursdirektor gerichtet werden. |
| Der Kursdirektor kann eine verspätete Einschreibung zulassen, sofern | Der Kursdirektor kann eine verspätete Einschreibung zulassen, sofern |
| die Einschreibung spätestens am Werktag vor dem ersten Tag der | die Einschreibung spätestens am Werktag vor dem ersten Tag der |
| Ausbildung erfolgt. | Ausbildung erfolgt. |
| Art. 14 - Die Anzahl eingeschriebener Personalmitglieder darf für die | Art. 14 - Die Anzahl eingeschriebener Personalmitglieder darf für die |
| Kurse des Moduls I nicht über vierundzwanzig liegen. | Kurse des Moduls I nicht über vierundzwanzig liegen. |
| Die Anzahl eingeschriebener Personalmitglieder darf für die Kurse der | Die Anzahl eingeschriebener Personalmitglieder darf für die Kurse der |
| Module II und III nicht über sechzehn liegen. | Module II und III nicht über sechzehn liegen. |
| Die Anzahl eingeschriebener Personalmitglieder darf für den Kursus des | Die Anzahl eingeschriebener Personalmitglieder darf für den Kursus des |
| Moduls IV nicht über fünfzehn liegen. | Moduls IV nicht über fünfzehn liegen. |
| Die Anzahl eingeschriebener Personalmitglieder darf für den Kursus des | Die Anzahl eingeschriebener Personalmitglieder darf für den Kursus des |
| Moduls V nicht über zwölf liegen. | Moduls V nicht über zwölf liegen. |
| Wenn die Einschreibungen über der zugelassenen Anzahl liegen, erhalten | Wenn die Einschreibungen über der zugelassenen Anzahl liegen, erhalten |
| die Personalmitglieder aufgrund des Dienstgradalters im Dienstgrad | die Personalmitglieder aufgrund des Dienstgradalters im Dienstgrad |
| eines operativen Mitarbeiters Vorrang, vorbehaltlich der Anwendung von | eines operativen Mitarbeiters Vorrang, vorbehaltlich der Anwendung von |
| Artikel 15 Absatz 3. | Artikel 15 Absatz 3. |
| Art. 15 - Der Kursdirektor kann beschliessen, die Organisation eines | Art. 15 - Der Kursdirektor kann beschliessen, die Organisation eines |
| Moduls wegen unzureichender Anzahl Einschreibungen für dieses Modul | Moduls wegen unzureichender Anzahl Einschreibungen für dieses Modul |
| aufzuschieben. | aufzuschieben. |
| Er kann eine neue Einschreibezeit vorsehen. | Er kann eine neue Einschreibezeit vorsehen. |
| Die während der ersten Einschreibezeit eingeschriebenen | Die während der ersten Einschreibezeit eingeschriebenen |
| Personalmitglieder haben bei Öffnung einer neuen Einschreibezeit | Personalmitglieder haben bei Öffnung einer neuen Einschreibezeit |
| Vorrang. | Vorrang. |
| Wenn der Kursdirektor von der ihm durch Absatz 1 gebotenen Möglichkeit | Wenn der Kursdirektor von der ihm durch Absatz 1 gebotenen Möglichkeit |
| Gebrauch macht, verlängert er die Gültigkeitsdauer einer Bescheinigung | Gebrauch macht, verlängert er die Gültigkeitsdauer einer Bescheinigung |
| über den erfolgreichen Abschluss des Moduls um höchstens ein Jahr, | über den erfolgreichen Abschluss des Moduls um höchstens ein Jahr, |
| wenn durch diese Massnahme der Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser | wenn durch diese Massnahme der Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser |
| Bescheinigung verhindert werden kann. | Bescheinigung verhindert werden kann. |
| Art. 16 - Niemand darf sich mehr als zwei Mal für dasselbe Modul | Art. 16 - Niemand darf sich mehr als zwei Mal für dasselbe Modul |
| einschreiben, ausser unter aussergewöhnlichen Umständen, über die der | einschreiben, ausser unter aussergewöhnlichen Umständen, über die der |
| Kursdirektor befindet. | Kursdirektor befindet. |
| KAPITEL 5 - Organisation der Prüfungen und Ausstellung des Brevets | KAPITEL 5 - Organisation der Prüfungen und Ausstellung des Brevets |
| Art. 17 - Jedes Modul wird mit zwei Prüfungssitzungen abgeschlossen. | Art. 17 - Jedes Modul wird mit zwei Prüfungssitzungen abgeschlossen. |
| Art. 18 - Der Kursdirektor informiert die in Artikel 12 erwähnten | Art. 18 - Der Kursdirektor informiert die in Artikel 12 erwähnten |
| Personalmitglieder durch eine dienstliche Mitteilung über die | Personalmitglieder durch eine dienstliche Mitteilung über die |
| Organisation der Prüfungen. | Organisation der Prüfungen. |
| Der Kursdirektor bestimmt die Zeit, in der die Auszubildenden sich für | Der Kursdirektor bestimmt die Zeit, in der die Auszubildenden sich für |
| die Prüfungen einschreiben können. | die Prüfungen einschreiben können. |
| Für die erste Prüfungssitzung dürfen sich nur Auszubildende | Für die erste Prüfungssitzung dürfen sich nur Auszubildende |
| einschreiben, die das gesamte Modul, das in dem Zeitraum unmittelbar | einschreiben, die das gesamte Modul, das in dem Zeitraum unmittelbar |
| vor dieser Sitzung organisiert worden ist, besucht haben. | vor dieser Sitzung organisiert worden ist, besucht haben. |
| Für die zweite Prüfungssitzung eines Moduls dürfen sich nur | Für die zweite Prüfungssitzung eines Moduls dürfen sich nur |
| Auszubildende einschreiben, die bei der ersten Prüfungssitzung | Auszubildende einschreiben, die bei der ersten Prüfungssitzung |
| unmittelbar vor dieser zweiten Sitzung nicht bestanden haben. | unmittelbar vor dieser zweiten Sitzung nicht bestanden haben. |
| Art. 19 - Auszubildende, deren eventuelles zeitweiliges Fernbleiben | Art. 19 - Auszubildende, deren eventuelles zeitweiliges Fernbleiben |
| von den Kursen ordnungsgemäss gerechtfertigt und vom Kursdirektor | von den Kursen ordnungsgemäss gerechtfertigt und vom Kursdirektor |
| angenommen worden ist, können zur Einschreibung für die Prüfungen | angenommen worden ist, können zur Einschreibung für die Prüfungen |
| zugelassen werden. | zugelassen werden. |
| Art. 20 - Auszubildende, die sich wegen aussergewöhnlicher Umstände | Art. 20 - Auszubildende, die sich wegen aussergewöhnlicher Umstände |
| nicht für eine oder für beide Prüfungssitzungen des Moduls, an dem sie | nicht für eine oder für beide Prüfungssitzungen des Moduls, an dem sie |
| teilgenommen haben, einschreiben konnten, können die Einschreibung für | teilgenommen haben, einschreiben konnten, können die Einschreibung für |
| eine andere Prüfungsperiode beantragen. Der Kursdirektor befindet über | eine andere Prüfungsperiode beantragen. Der Kursdirektor befindet über |
| den Antrag. | den Antrag. |
| In jedem Fall darf niemand die ein selbes Modul betreffende Prüfung | In jedem Fall darf niemand die ein selbes Modul betreffende Prüfung |
| mehr als vier Mal ablegen. | mehr als vier Mal ablegen. |
| Art. 21 - Jeder Lehrbeauftragte hält die Prüfung über seinen Kursus | Art. 21 - Jeder Lehrbeauftragte hält die Prüfung über seinen Kursus |
| ab. | ab. |
| Er übermittelt dem Kursdirektor die Ergebnisse der Prüfung. | Er übermittelt dem Kursdirektor die Ergebnisse der Prüfung. |
| Art. 22 - Für jedes Modul der Ausbildung wird ein Prüfungsausschuss | Art. 22 - Für jedes Modul der Ausbildung wird ein Prüfungsausschuss |
| organisiert. | organisiert. |
| Die Prüfungsausschüsse setzen sich aus dem Kursdirektor, der den | Die Prüfungsausschüsse setzen sich aus dem Kursdirektor, der den |
| Vorsitz führt, und den betreffenden Lehrbeauftragten zusammen. | Vorsitz führt, und den betreffenden Lehrbeauftragten zusammen. |
| Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, aus | Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, aus |
| denen er sich zusammensetzt, anwesend ist. | denen er sich zusammensetzt, anwesend ist. |
| Art. 23 - Nach Abschluss jeder Prüfungssitzung leitet der Kursdirektor | Art. 23 - Nach Abschluss jeder Prüfungssitzung leitet der Kursdirektor |
| die Resultate der Prüfungsbesprechung an den Minister weiter. | die Resultate der Prüfungsbesprechung an den Minister weiter. |
| Art. 24 - Die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines | Art. 24 - Die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines |
| Moduls wird Bewerbern ausgestellt, die mindestens 60 Prozent der | Moduls wird Bewerbern ausgestellt, die mindestens 60 Prozent der |
| Punkte für das Modul erreichen, sofern sie 50 Prozent der Punkte für | Punkte für das Modul erreichen, sofern sie 50 Prozent der Punkte für |
| jeden Kursus des Moduls erreicht haben. | jeden Kursus des Moduls erreicht haben. |
| Art. 25 - Das Brevet I wird Bewerbern ausgestellt, die für jedes Modul | Art. 25 - Das Brevet I wird Bewerbern ausgestellt, die für jedes Modul |
| der Ausbildung eine gültige Bescheinigung über den erfolgreichen | der Ausbildung eine gültige Bescheinigung über den erfolgreichen |
| Abschluss erhalten. | Abschluss erhalten. |
| Die Gültigkeit der Bescheinigungen wird zum Zeitpunkt des | Die Gültigkeit der Bescheinigungen wird zum Zeitpunkt des |
| erfolgreichen Abschlusses des letzten Moduls der Ausbildung geprüft. | erfolgreichen Abschlusses des letzten Moduls der Ausbildung geprüft. |
| Art. 26 - Das Brevet wird vom Kursdirektor unterzeichnet. | Art. 26 - Das Brevet wird vom Kursdirektor unterzeichnet. |
| KAPITEL 6 - Disziplin | KAPITEL 6 - Disziplin |
| Art. 27 - Der Kursdirektor kann einen Auszubildenden aus | Art. 27 - Der Kursdirektor kann einen Auszubildenden aus |
| schwerwiegenden Gründen und nach Anhörung des Betreffenden von den | schwerwiegenden Gründen und nach Anhörung des Betreffenden von den |
| Kursen oder den Prüfungen ausschliessen. Der Ausschluss vom Kursus | Kursen oder den Prüfungen ausschliessen. Der Ausschluss vom Kursus |
| führt zum Ausschluss von der Prüfung. | führt zum Ausschluss von der Prüfung. |
| Der ausgeschlossene Auszubildende kann binnen fünf Werktagen nach dem | Der ausgeschlossene Auszubildende kann binnen fünf Werktagen nach dem |
| Ausschluss per Einschreiben einen mit Gründen versehenen Widerspruch | Ausschluss per Einschreiben einen mit Gründen versehenen Widerspruch |
| beim Generaldirektor einlegen. Dieser oder sein Beauftragter befindet | beim Generaldirektor einlegen. Dieser oder sein Beauftragter befindet |
| binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Widerspruchs darüber. | binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Widerspruchs darüber. |
| KAPITEL 7 - Gleichsetzungen | KAPITEL 7 - Gleichsetzungen |
| Art. 28 - Am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Königlichen | Art. 28 - Am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Königlichen |
| Erlasses wird der Gasschutzanzugträgerschein, der gemäss dem | Erlasses wird der Gasschutzanzugträgerschein, der gemäss dem |
| Ministeriellen Erlass vom 22. November 2004 über den | Ministeriellen Erlass vom 22. November 2004 über den |
| Gasschutzanzugträgerschein und die entsprechende Ausbildung von einem | Gasschutzanzugträgerschein und die entsprechende Ausbildung von einem |
| im Königlichen Erlass vom 8. April 2003 über die Ausbildung der | im Königlichen Erlass vom 8. April 2003 über die Ausbildung der |
| Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste erwähnten provinzialen | Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste erwähnten provinzialen |
| Ausbildungszentrum für die öffentlichen Feuerwehrdienste | Ausbildungszentrum für die öffentlichen Feuerwehrdienste |
| beziehungsweise dem darin erwähnten Föderalen Ausbildungszentrum für | beziehungsweise dem darin erwähnten Föderalen Ausbildungszentrum für |
| die Hilfsdienste ausgestellt worden ist, für einen Zeitraums von drei | die Hilfsdienste ausgestellt worden ist, für einen Zeitraums von drei |
| Jahren mit der Bescheinigung über das Modul V gleichgesetzt. | Jahren mit der Bescheinigung über das Modul V gleichgesetzt. |
| Art. 29 - Der Kursdirektor befreit Bewerber, die einen Test über | Art. 29 - Der Kursdirektor befreit Bewerber, die einen Test über |
| "umluftunabhängige Atemschutzgeräte" bei einem provinzialen | "umluftunabhängige Atemschutzgeräte" bei einem provinzialen |
| Ausbildungszentrum für die öffentlichen Feuerwehrdienste | Ausbildungszentrum für die öffentlichen Feuerwehrdienste |
| beziehungsweise beim Föderalen Ausbildungszentrum für die Hilfsdienste | beziehungsweise beim Föderalen Ausbildungszentrum für die Hilfsdienste |
| bestanden haben, von Modul IV. | bestanden haben, von Modul IV. |
| Der in Absatz 1 erwähnte Test besteht aus: | Der in Absatz 1 erwähnte Test besteht aus: |
| 1. einem theoretischen und praktischen Teil über die Benutzung des | 1. einem theoretischen und praktischen Teil über die Benutzung des |
| Druckluft-Atemschutzgeräts: Auf- und Absetzen der Maske, Umhängen und | Druckluft-Atemschutzgeräts: Auf- und Absetzen der Maske, Umhängen und |
| Abnehmen des Druckluft-Atemschutzgeräts und Wechseln der Flaschen, | Abnehmen des Druckluft-Atemschutzgeräts und Wechseln der Flaschen, |
| 2. der Anwendung der korrekten Orientierungs- und Bewegungstechniken | 2. der Anwendung der korrekten Orientierungs- und Bewegungstechniken |
| während mindestens zwanzig Minuten. | während mindestens zwanzig Minuten. |
| KAPITEL 8 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 8 - Schlussbestimmungen |
| Art. 30 - Aufgehoben werden: | Art. 30 - Aufgehoben werden: |
| 1. Artikel 1 § 1 Nr. 1, Artikel 1 § 2 und § 3 und die Artikel 2 bis 8 | 1. Artikel 1 § 1 Nr. 1, Artikel 1 § 2 und § 3 und die Artikel 2 bis 8 |
| des Königlichen Erlasses vom 20. August 1985 zur Einführung von | des Königlichen Erlasses vom 20. August 1985 zur Einführung von |
| Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig | Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig |
| ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes, | ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes, |
| 2. der Ministerielle Erlass vom 18. August 1986 zur Organisation von | 2. der Ministerielle Erlass vom 18. August 1986 zur Organisation von |
| Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig | Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig |
| ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes, | ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes, |
| 3. der Ministerielle Erlass vom 23. Dezember 1991 zur Bestellung der | 3. der Ministerielle Erlass vom 23. Dezember 1991 zur Bestellung der |
| Kursdirektoren und der Lehrbeauftragten für die Ausbildungskurse in | Kursdirektoren und der Lehrbeauftragten für die Ausbildungskurse in |
| Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig ernannte Bedienstete der | Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig ernannte Bedienstete der |
| Generaldirektion des Zivilschutzes. | Generaldirektion des Zivilschutzes. |
| Art. 31 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 31 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 29. August 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 29. August 2009 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Anlage | Anlage |
| Modul I umfasst folgende theoretische Kurse: | Modul I umfasst folgende theoretische Kurse: |
| Titel des Kursus | Titel des Kursus |
| Dauer | Dauer |
| Punkte | Punkte |
| Radioaktivität | Radioaktivität |
| 4 Stunden | 4 Stunden |
| 20 | 20 |
| Physik | Physik |
| 14 Stunden | 14 Stunden |
| 70 | 70 |
| Chemie | Chemie |
| 16 Stunden | 16 Stunden |
| 80 | 80 |
| Hydraulik | Hydraulik |
| 8 Stunden | 8 Stunden |
| 40 | 40 |
| Elektrizität | Elektrizität |
| 6 Stunden | 6 Stunden |
| 30 | 30 |
| Befehlsgebung, kommunikative Fähigkeiten und Pädagogik | Befehlsgebung, kommunikative Fähigkeiten und Pädagogik |
| 9 Stunden | 9 Stunden |
| 45 | 45 |
| Bewältigung chemischer Einsätze | Bewältigung chemischer Einsätze |
| 8 Stunden | 8 Stunden |
| 40 | 40 |
| Administrative Ausbildung | Administrative Ausbildung |
| 3 Stunden | 3 Stunden |
| 15 | 15 |
| TOTAL | TOTAL |
| 68 Stunden | 68 Stunden |
| 340 | 340 |
| Modul II umfasst folgende theoretische und praktische Kurse: | Modul II umfasst folgende theoretische und praktische Kurse: |
| Titel des Kursus | Titel des Kursus |
| Dauer | Dauer |
| Punkte | Punkte |
| Telekommunikation | Telekommunikation |
| 6 Stunden | 6 Stunden |
| 30 | 30 |
| Einsatzmaterial und -techniken | Einsatzmaterial und -techniken |
| 56 Stunden | 56 Stunden |
| 280 | 280 |
| TOTAL | TOTAL |
| 62 Stunden | 62 Stunden |
| 310 | 310 |
| Modul III umfasst folgende praktische Kurse: | Modul III umfasst folgende praktische Kurse: |
| Titel des Kursus | Titel des Kursus |
| Dauer | Dauer |
| Punkte | Punkte |
| Rettungstechniken | Rettungstechniken |
| 36 Stunden | 36 Stunden |
| 180 | 180 |
| Erkennung chemischer Stoffe | Erkennung chemischer Stoffe |
| 5 Stunden | 5 Stunden |
| 25 | 25 |
| Erkennung nuklearer Stoffe | Erkennung nuklearer Stoffe |
| 5 Stunden | 5 Stunden |
| 25 | 25 |
| Verschmutzung (technische Hilfe) | Verschmutzung (technische Hilfe) |
| 30 Stunden | 30 Stunden |
| 150 | 150 |
| TOTAL | TOTAL |
| 76 Stunden | 76 Stunden |
| 380 | 380 |
| Modul IV umfasst folgenden praktischen Kursus: | Modul IV umfasst folgenden praktischen Kursus: |
| Titel des Kursus | Titel des Kursus |
| Dauer | Dauer |
| Punkte | Punkte |
| Umluftunabhängige Atemschutzgeräte (ARI) | Umluftunabhängige Atemschutzgeräte (ARI) |
| 16 Stunden | 16 Stunden |
| 80 | 80 |
| Modul V umfasst folgenden praktischen Kursus: | Modul V umfasst folgenden praktischen Kursus: |
| Titel des Kursus | Titel des Kursus |
| Dauer | Dauer |
| Punkte | Punkte |
| Gasschutzanzugträger | Gasschutzanzugträger |
| 30 Stunden | 30 Stunden |
| 150 | 150 |
| Total der Ausbildung | Total der Ausbildung |
| Dauer | Dauer |
| Punkte | Punkte |
| 252 Stunden | 252 Stunden |
| 1 260 | 1 260 |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. August 2009 zur Organisation der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. August 2009 zur Organisation der |
| Ausbildungskurse in Bezug auf das Brevet I für die Einsatzbediensteten | Ausbildungskurse in Bezug auf das Brevet I für die Einsatzbediensteten |
| des Zivilschutzes beigefügt zu werden | des Zivilschutzes beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |