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Arrêté Royal du 28 septembre 2003
publié le 26 novembre 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mars 2003 relatif aux cartes d'identité

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service public federal interieur
numac
2003000706
pub.
26/11/2003
prom.
28/09/2003
ELI
eli/arrete/2003/09/28/2003000706/moniteur
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28 SEPTEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mars 2003 relatif aux cartes d'identité


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mars 2003 relatif aux cartes d'identité, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mars 2003 relatif aux cartes d'identité.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 28 septembre 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 25. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass über die Personalausweise BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, 1.Einleitung Vorliegender Königlicher Erlass soll das Gesetz vom 25. März 2003 zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen und des Gesetzes vom 19.

Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen ausführen.

Die Anpassung des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen ermöglicht die Umwandlung des heutigen Personalausweises in einen mindestens genauso zuverlässigen elektronischen Personalausweis. Der neue elektronische Personalausweis wird im Rahmen der globalen E-Government-Politik der gegenwärtigen Regierung eingeführt.

Das E-Government oder die « elektronische Verwaltung » umfasst den Ausbau einer Informatikinfrastruktur und das Ergreifen von Initiativen, damit Verwaltungen und Bürgern ermöglicht wird, sich für Verwaltungshandlungen der Informations- und Kommunikationstechnologie zu bedienen.

Durch den allgemeinen Gebrauch neuer Technologien sollen langwierige und mühsame Suchen des Bürgers im Labyrinth der öffentlichen Dienste und Verwaltungen vermieden werden. Fortan genügt es die entsprechende inhaltliche Frage zu stellen. Die Antworten werden dem Bürger von den zuständigen Behörden übermittelt. Es handelt sich um eine dreiteilige Operation: Die Befugnisse bleiben bei den Organen, denen sie übertragen worden sind, die zuständige Behörde gibt sich bei der Antwort zu erkennen und die Frage beschränkt sich auf den Inhalt, ohne dass erst ermittelt werden muss, wer wofür zuständig ist. Eine grundlegende Bedingung für diese Vorgehensweise ist jedoch, dass alle Behörden zusammenarbeiten, um ihre Kunden zu bedienen und somit eine einzige virtuelle Behörde zu bilden.

Die Bürger erwarten und verlangen rasche, effektive, kundenfreundliche und erschwingliche Dienstleistungen.

Sie erwarten ausserdem, dass eine Information, die einer Behörde übermittelt worden ist, von allen Behörden verwendet wird und nicht jedes Mal erneut übermittelt werden muss. Sie erwarten darüber hinaus einen Dienst, der rund um die Uhr erreichbar ist.

Damit das E-Government ein Erfolg wird, ist jedoch eine aktive Teilnahme aller Bürger erforderlich.

Daher wird der neue elektronische Personalausweis automatisch mit einer elektronischen Signatur versehen, die für verschiedene Anwendungen mit den Behörden bestimmt ist.

Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens hat am 10. Juni 2002 eine erste Stellungnahme über vorliegenden Entwurf abgegeben. In dieser Stellungnahme macht er drei allgemeine Bemerkungen zu vorliegendem Entwurf (vgl. Nummern 36, 37 und 38). 1. Der Ausschuss drückt in seiner ersten Bemerkung die Befürchtung aus, dass die elektronische Signatur, die tatsächlich auch für die Beziehungen zwischen einem Privatunternehmen und seinem Kunden verwendet werden kann, von diesem Privatunternehmen genutzt werden könnte, um entweder seine eigene Chipkarte an den elektronischen Personalausweis zu koppeln oder seinen Mikroprozessor in den elektronischen Personalausweis zu integrieren, was somit zu einer Verallgemeinerung des Gebrauchs von Personalausweisen in Beziehungen mit Privatunternehmen führen könnte. Hierauf kann geantwortet werden, dass dies tatsächlich für eine starke elektronische Signatur, das heisst eine fortgeschrittene (Authentifizierung, Integrität und Nichtrückweisbarkeit) und qualifizierte (qualifiziertes Zertifikat und akkreditierter Zertifizierungsdiensteanbieter) Signatur gilt; trotzdem beschliesst der Bürger selber, wie heute bei seiner handschriftlichen Unterschrift, wann er seine elektronische Signatur gebrauchen wird.

So kann die elektronische Signatur verwendet werden, um einen Vertrag online abzuschliessen, entweder mit einer Internetseite, einer juristische Person oder einem Mitbürger.

Der Zugang zu einer Internetseite dagegen, so wie vom Ausschuss vorgesehen, erfolgt im Allgemeinen jedoch nicht über die Signatur, sondern durch den Authentifizierungsprozess.

Die Befürchtung, dass für elektronische Dienstleistungen generell die Vorlage des elektronischen Personalausweises verlangt wird, ist nicht zutreffender als dieselbe Befürchtung für den heutigen Personalausweis in Bezug auf Dienstleistungen, die bereits jetzt verfügbar sind.

Der elektronische Personalausweis weist nur die Identität der Person nach und enthält keine anderen elektronischen Daten. 2. Im selben Sinne befürchtet der Ausschuss ausserdem, dass der Personalausweis und somit auch die dazugehörige Signatur in den Beziehungen zwischen den Behörden und dem Bürger systematisch verwendet werden wird.Er verweist diesbezüglich auf den heutigen Artikel 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 29. Juli 1985 über die Personalausweise.

Dazu ist zu bemerken, dass vorliegender Entwurf den heutigen Artikel 1 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses in keinerlei Hinsicht abändert. Abgesehen von den durch diesen Artikel auferlegten Vorschriften steht es dem Bürger daher frei, seinen Personalausweis vorzuzeigen oder nicht. 3. Des Weiteren äussert der Ausschuss seine Besorgnis über die Möglichkeit, dass einige Verwaltungen den Gebrauch des elektronischen Personalausweises begünstigen könnten, indem sie bestimmte Vorteile nur den Benutzern des elektronischen Personalausweises und der damit verbundenen Möglichkeiten bewilligen würden. Die Regierung hat keineswegs die Absicht, die Bürger zu diskriminieren, die es vorziehen, sich auf traditionelle Weise an die Behörden zu wenden. Es trifft jedoch zu, dass das E-Government seine eigenen Vorteile hat: Die Dienststellen sind immer zugänglich, ungeachtet der Uhrzeit oder des Ortes, an dem sich Anbieter und Empfänger befinden.

Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens hat am 27. Februar 2003 eine zweite ausführlichere Stellungnahme über den Entwurf abgegeben.

In der Zwischenzeit war der Entwurf zur Abänderung des Gesetzes vom 8.

August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen und des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise (den der Erlassentwurf ausführen soll) am 20. Februar 2003 von der Abgeordnetenkammer und am 25. Februar 2003 vom Senatsausschuss Inneres angenommen worden.Der Ausschuss scheint, wie der weitere Text zeigen wird, dies nicht immer zu berücksichtigen, obwohl er davon in Kenntnis gesetzt worden ist.

Auf die verschiedenen Bemerkungen des Ausschusses in dieser Stellungnahme wird hiernach eingegangen. Die Besprechung der einzelnen Artikel seitens des Ausschusses wird im entsprechenden Artikel behandelt.

Im Hinblick auf ein besseres Verständnis muss vorab auf zwei Aspekte des elektronischen Personalausweises hingewiesen werden: zum einen auf die Authentifizierung und die elektronische Signatur (Gesetz vom 9.

Juli 2001) und zum anderen auf die personenbezogenen Daten, die auf dem Personalausweis angegebenen sind und die sowohl mit blossem Auge sichtbar als auch elektronisch lesbar sind. Bei einer Fernnutzung des elektronischen Personalausweises (zum Beispiel: Einloggen in die Internetseite der Behörde, kommerzielle Nutzung), bei der der Benutzer das Lesegerät unter Kontrolle hat, ist nur der Aspekt Authentifizierung und elektronische Signatur brauchbar; die personenbezogenen Daten sind weder mit blossem Auge sichtbar noch elektronisch lesbar. Beim Gebrauch des elektronischen Personalausweises, bei dem der Benutzer den Kartenleser nicht unter Kontrolle hat (zum Beispiel Lesegerät in einer Bank), sind die personenbezogenen Daten sowohl mit blossem Auge sichtbar als auch elektronisch lesbar, vorausgesetzt dass der Inhaber seine Erlaubnis dazu gegeben hat. Würde man diese Anwendung auf bestimmte Behörden beschränken, wäre die elektronische Lesbarkeit auch für den Betreffenden selber unmöglich, was gesetzlich nicht möglich ist, denn im neuen Artikel 6 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise wird bestimmt, dass der Inhaber des Ausweises jederzeit die elektronischen Daten, die im Ausweis gespeichert sind oder anhand dieses Ausweises zugänglich sind, einsehen kann.

Im neuen Artikel 6 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli 1991 wird bestimmt, dass der Personalausweis die Erkennungsnummer des Nationalregisters und das Foto des Inhabers enthält, die mit blossem Auge sichtbar und ebenfalls elektronisch lesbar sind. Was die Vermerke auf dem Ausweis betrifft, muss darauf hingewiesen werden, dass alle auf dem Ausweis vermerkten Informationen im Gesetz selber aufgenommen sind. Künftige Änderungen können nur durch Gesetz und nicht durch Königlichen Erlass erfolgen. Hiermit wurde eine Bemerkung des Staatsrates über den Entwurf des vorerwähnten Gesetzes berücksichtigt.

Personen, denen der Ausweis ausgehändigt werden muss, und Umstände, unter denen dies zu erfolgen hat, werden in Artikel 1 Absatz 2 und 3 des Erlassentwurfs angegeben, der übrigens mit dem heutigen Artikel 1 Absatz 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 29. Juli 1985 über die Personalausweise übereinstimmt.

Es ist gar nicht so erstaunlich, dass die elektronische Signatur gebraucht werden kann, um einen Vertrag online abzuschliessen. Die Wirtschaftlichkeit des Gesetzes umfasst wie bereits erwähnt zwei Aspekte: elektronische Identifizierung und elektronische Signatur. Der neue Artikel 3 Absatz 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen verweist übrigens explizit auf das Gesetz vom 9. Juli 2001 über die elektronische Signatur.

Wie bereits zuvor erwähnt, wird im Gesetz bestimmt, dass der Personalausweis personenbezogene Daten enthält, die sowohl mit blossem Auge sichtbar als auch elektronisch lesbar sind. Es scheint nicht angebracht, diesen gesetzlichen Grundsatz durch einen Königlichen Erlass sehr restriktiv auszulegen, so wie der Ausschuss es vorzuhaben scheint. Bei dem vom Ausschuss angeführten Beispiel des Online-Bankings ist im Übrigen nur die Funktion Authentifizierung oder die elektronische Signatur möglich. Die elektronisch gespeicherten Informationen können nicht gelesen werden. Nur beim Gebrauch des Lesegerätes in der Bank oder beim Benutzer zu Hause können die elektronischen Daten gelesen werden und dann auch nur mit der freiwilligen Erlaubnis des Inhabers. Diese Situation kann mit der heutigen Situation verglichen werden, wenn Informationen des Personalausweises eingegeben werden oder der Personalausweis fotokopiert wird.

Im Gegensatz zu der Behauptung des Ausschusses enthält der elektronische Personalausweis in Finnland sehr wohl grundlegende personenbezogene Daten: Geburtsdatum, Name, Vorname, Sozialversicherungsnummer, die Funktion Authentifizierung und die elektronische Signatur. In Italien enthält der elektronische Personalausweis ebenfalls personenbezogene Daten.

Was den CNIL-Bericht betrifft, kann angemerkt werden, dass die meisten der vom Ausschuss angeführten Punkte im Entwurf des Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen und des Gesetzes vom 19.

Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise (bereits von der Kammer gebilligt) und im Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bereits angeschnitten wurden und daher nicht als unklar bezeichnet werden können. Es muss insbesondere darauf hingewiesen werden, dass - was die Datenübermittlung betrifft - die personenbezogenen Daten nicht über das Internet übertragbar sind und dass auf der Grundlage der Erkennungsnummer des Nationalregisters ein Kataster der Netzverbindungen angelegt wird.

Es wird nochmals betont, dass das Einloggen in die Website einer Behörde eine « Fernnutzung » darstellt, für die nur die Authentifizierungsfunktion erforderlich ist.

Zugleich wird darauf hingewiesen, dass im neuen Artikel 6quinquies des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise bestimmt wird, dass der König Normen und technische und funktionelle Spezifikationen festlegen kann, denen Apparate und Anwendungen, die es ermöglichen, auf dem Personalausweis auf elektronische Weise gespeicherte Daten zu lesen und fortzuschreiben, entsprechen müssen.

Abschliessend kann festgehalten werden, dass die personenbezogenen Daten auf dem Ausweis und die Authentifizierung im Rahmen der elektronischen Signatur vollständig voneinander getrennt sind.

Alle Bemerkungen des Staatsrates sind berücksichtigt worden, ausser der Bemerkung über die Konsultierung der Ständigen Kommission für Sprachenkontrolle (siehe Kommentar zu Artikel 4).

Da der Personalausweis gemäss den neuen Rechtsvorschriften nach dem Ausstellungsdatum höchstens fünf Jahre gültig ist, obliegt es dem Gesetzgeber in Bezug auf Personen ab fünfundsiebzig Jahren, deren heutiger Personalausweis im Prinzip unbegrenzt gültig ist, gegebenenfalls und rechtzeitig eine angepasste Regelung auszuarbeiten. 2. Besprechung der Artikel Artikel 1 In diesem Artikel wird das Alter festgelegt, ab dem jeder Belgier Inhaber eines Personalausweises sein muss, der auch als Bescheinigung über die Eintragung im Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde gilt.In diesem Artikel wird ebenfalls die Ausstellung einer provisorischen Bescheinigung bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Personalausweises vorgesehen.

Die bestehenden Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 29. Juli 1985 über die Personalausweise werden ebenfalls beibehalten. In diesen Bestimmungen ist festgelegt, wem der Personalsausweis vorzulegen ist.

Dies ist der Fall bei jeder Aufforderung der Polizei im Rahmen ihrer gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Aufträge, bei allen Anträgen auf Ausstellung von Bescheinigungen und Auszügen seitens der Gemeindedienste oder anderer öffentlicher Dienste, wenn die Identität des Inhabers festzustellen ist, und bei Eingreifen des Gerichtsvollziehers.

Artikel 2 Die Gemeinden gewährleisten die effektive Ausstellung der Personalausweise an Belgier, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Ab dem fünfzehnten Lebensjahr muss jeder Belgier seinen Personalausweis immer bei sich haben. Der Minister des Innern kann das Alter von fünfzehn Jahren herabsetzen.

Artikel 3 Der neue Personalausweis hat das Format des Sozialausweises oder einer Bankkarte. Die Normen und Werte sind im Lastenheft RRN/006/001 unter anderem in den Rubriken D.2.2.1 Normen und Peripheriegeräte, D.2.2.2 Sicherheit, D.2.2.3 kryptographische Funktionen und D.2.2.4 Leistungen vermerkt. Dieses Lastenheft ist unter http ://www.registrenational.fgov.be beziehungsweise http ://www.rijksregister.fgov.be veröffentlicht worden. Es enthält ebenfalls andere technische Bestimmungen, unter anderem in Bezug auf kompatible Lesegeräte. In diesem Artikel wird das Verfahren zur Herstellung des Personalausweises mit Identitäts- und Signaturzertifikat festgelegt. Das vollständige Herstellungs- und Ausstellungsverfahren des Personalausweises mit dem Identitäts- und Signaturzertifikat erfolgt unter der Verantwortung des Ministers des Innern. Alle Phasen des Herstellungs- und Ausstellungsverfahrens werden beim Nationalregister der natürlichen Personen registriert. Die verschiedenen Akteure des Verfahrens sind in den abgeänderten Gesetzen vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen und vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise aufgenommen und werden ebenfalls in der diesbezüglichen Begründung näher erläutert. Als Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates, wer genau Personalausweispersonalisator und Personalausweisinitialisator sei und wie sie bestimmt werden, ist es in der Praxis so, dass der Personalisator eine privatrechtliche Gesellschaft, ZETES AG, ist. Zur Zeit wird die Produktion und Personalisierung des heutigen Personalausweises im Übrigen ebenfalls von einer privatrechtlichen Gesellschaft, IDOC SA, gewährleistet. ZETES ist vom Ministerrat als Personalausweishersteller, Personalausweispersonalisator und Personalausweisinitialisator bestimmt worden und ist vertraglich an den Belgischen Staat (Minister des Innern und Minister der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen) gebunden. Belgacom ist der Zertifizierungsdiensteanbieter, ist auf dieselbe Weise wie ZETES bestimmt worden und unterliegt einer gleichen vertraglichen Bindung.

Die Sicherheitsvorschriften sind in den vorerwähnten Verträgen aufgenommen, die auf die Vorschriften verweisen, die diesbezüglich im Lastenheft vorgesehen sind.

Was die Registrierung der Daten im Personalausweisregister betrifft, handelt es sich um Daten, die im Grunddokument enthalten sind. Im neuen Artikel 6bis des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise wird der Inhalt dieses Registers ausdrücklich vermerkt, was dem Ausschuss anscheinend noch nicht bekannt ist, während die Kammer den Text bereits am 20. Februar 2003 angenommen hat. Der vom Ausschuss erwähnte Königliche Erlass ist daher nicht mehr notwendig.

Artikel 4 Herstellung und Ausstellung des Personalausweises erfolgen gemäss den Bestimmungen der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten.

Da Artikel 4 eine Wiedergabe des heutigen Artikels 4 des Königlichen Erlasses vom 29. Juli 1985 über die Personalausweise ist, ist es nicht notwendig, die Stellungnahme der Ständigen Kommission für Sprachenkontrolle einzuholen. Die Kommission hatte bereits 1985 eine Stellungnahme abgegeben. Dem Vorschlag des Staatsrates ist daher nicht gefolgt worden. Dies war übrigens bereits der Fall für Artikel 14 des Gesetzentwurfes zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen und des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise.

Artikel 5 In diesem Artikel werden die Fälle festgelegt, in denen der Personalausweis erneuert werden muss. Die Bemerkung des Staatsrates über Geschlechtsänderung ist berücksichtigt worden. In diesem Artikel werden auch die Fälle geregelt, in denen der Personalausweis zurückgegeben werden muss oder als abgelaufen gilt.

Artikel 6 Dieser Artikel ist eine Ausführung des neuen Artikels 6ter Absatz 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli 1991 und sieht eine Regelung vor bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Personalausweises. Die heutige Regelung von Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 29. Juli 1985 über die Personalausweise wird, was die Meldung betrifft, beibehalten. Die notwendigen Sicherheitsmassnahmen werden genommen, damit niemand anders als der Inhaber den Personalausweises mit dem Identitäts- und Signaturzertifikat verwenden kann.

Der Bürger muss Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Personalausweises bei der Gemeinde, bei der Polizei oder beim Helpdesk melden. Die elektronische Funktion des Personalausweises wird sofort ausgesetzt, so dass das Identitäts- und Signaturzertifikat nicht mehr verwendet werden kann.

Artikel 7 Beim Nationalregister wird ein Helpdesk eingerichtet, an das sich der Inhaber des Personalausweises immer wenden kann, wenn die Meldung von Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Personalausweises bei der Gemeinde oder Polizei nicht möglich ist.

Artikel 8 In diesem Artikel werden Vermerke gleich welcher Art auf dem Personalausweis sowohl seitens des Inhabers als auch nicht befugter Dritter verboten.

Schliesslich muss darauf hingewiesen werden, dass der Königliche Erlass vom 29. Juli 1985 über die Personalausweise in Bezug auf Inhaber eines Personalausweises, der diesem Erlass entspricht, bis zur vollständigen Erneuerung der Personalausweise weiterhin in Kraft bleibt, unbeschadet der Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 25.

März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis. Dieses Datum wird vom Minister des Innern durch einen Erlass festgelegt, der im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE

25. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass über die Personalausweise ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere der Artikel 6 § 7 und 6ter Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 25. März 2003;

In der Erwägung, dass das Gesetz vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste anwendbar ist;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 10. Juli 2002;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15.

Juli 2002;

Aufgrund der Stellungnahmen des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 10. Juni 2002 und 27. Februar 2003;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Bestimmungen über den elektronischen Personalausweis so schnell wie möglich wirksam werden müssen, insbesondere in einer Anzahl Pilotgemeinden während der Übergangsphase vom gewöhnlichen Personalausweis zum elektronischen Personalausweis;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. März 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Jeder Belgier, der das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, muss Inhaber eines Personalausweises sein, der als Bescheinigung über die Eintragung im Bevölkerungsregister gilt, oder, bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung dieses Ausweises, einer gemäss Artikel 6 ausgestellten Bescheinigung. Diese Bescheinigung, die auf keinen Fall als Personalausweis gelten kann, ist einen Monat gültig; die Gültigkeitsdauer kann von der Verwaltung der Gemeinde, in der der Betreffende seinen Hauptwohnort hat, verlängert werden.

Eines dieser Dokumente ist bei jeder Aufforderung der Polizei und bei allen Erklärungen, Anträgen auf Ausstellung von Bescheinigungen und im Allgemeinen jedes Mal, wenn die Identität des Inhabers festzustellen ist, vorzulegen.

Eines dieser Dokumente muss ebenfalls dem Gerichtsvollzieher, der mit der Zustellung einer Gerichtsvollzieherurkunde beauftragt ist, oder Personen vorgelegt werden, die gemäss Artikel 37 § 1 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches mit der Aushändigung der Abschrift einer solchen Gerichtsvollzieherurkunde beauftragt sind.

Art. 2 - Der Personalausweis wird von der Verwaltung der Gemeinde, in der der Betreffende seinen Hauptwohnort hat, ausgestellt.

Die Gemeindeverwaltungen stellen ebenfalls belgischen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, aber noch keine fünfzehn Jahre alt sind, einen Personalausweis aus. Diese Kinder müssen ab dem Datum, das von Unserem Minister des Innern bestimmt wird, Inhaber des Personalausweises sein.

Art. 3 - § 1 - Der neue Personalausweis entspricht dem ID1 Format. Er enthält einen elektronischen Mikroprozessor. Der elektronische Personalausweis dient nur zur Feststellung der Identität der Person und enthält keine anderen elektronischen Daten.

Der Personalausweis weist alle Sicherheiten auf, die durch geltende europäische Normen und Standards verlangt werden. § 2 - Der Personalausweis wird den Gemeindeverwaltungen vom Minister des Innern übermittelt. Das Muster dieses Ausweises ist vorliegendem Erlass beigefügt. § 3 - Der Minister des Innern erstellt im Hinblick auf die Anfertigung des Personalausweises das Muster des Grunddokuments.

Dieses Dokument ist mit einer laufenden Nummer versehen, die gemäss den Richtlinien des Ministers des Innern zusammengesetzt ist. Diese laufende Nummer darf weder Angaben zur Person des Inhabers noch Verweise auf solche Angaben enthalten.

Auf dem Dokument stehen die gesetzlichen Angaben, die auf dem Personalausweis vermerkt sein müssen. Diese Angaben werden vom Standesbeamten oder von seinem Beauftragten überprüft.

Der Standesbeamte oder sein Beauftragter unterzeichnet das Dokument und bringt das Foto des Inhabers darauf an. Das Format des Fotos ist 35 mm auf 45 mm. Auf dem Personalausweis wird dieses Format gemäss den Richtlinien des Ministers des Innern verkleinert.

Das Dokument wird vom Inhaber unterzeichnet. § 4 - Die Daten des Grunddokuments werden auf dem Personalausweis wiedergegeben.

Der Personalausweispersonalisator sorgt durch Aufdruck der personenbezogenen Daten und Anbringen des Ausweisfotos dafür, dass die vom Personalausweishersteller hergestellten nicht personalisierten Chipkarten in personalisierte elektronische Personalausweise umgewandelt werden. Der Personalausweispersonalisator sorgt ebenfalls für die sichere Versendung der personalisierten Ausweise an den Personalausweisinitialisator.

Der Personalausweisinitialisator sorgt für die Entwicklung von Basisschlüsselpaaren und die Erstellung von Schlüsselpaaren für das Identitäts- und Signaturzertifikat.

Darüber hinaus gewährleistet der Personalausweisinitialisator: 1. die Eingabe des Identitäts- und Signaturzertifikats in den Ausweis, 2.die Mitteilung an den Zertifizierungsdiensteanbieter, dass die elektronische Signatur und die Zertifikate auf dem Ausweis angebracht worden sind, 3. die Entwicklung von persönlichen Aktivierungscode für den Antragsteller und die Gemeinde und des ursprünglichen PIN-Code (persönlicher Identifikationsnummerncode) für den Antragsteller, 4.das Einspeichern der aktiven Basiszertifikate der Behörde in den Ausweis, 5. das Liefern des elektronischen Personalausweises an die Gemeinde, 6.die Mitteilung des persönlichen Aktivierungscode und PIN-Code (persönlicher Identifikationsnummerncode) an den Antragsteller, 7. das Registrieren der Daten im Personalausweisregister. Art. 4 - § 1 - Die gedruckten Texte sind und die Eintragungen erfolgen: 1. in Französisch, wenn die Ausstellungsgemeinde sich im französischen Sprachgebiet befindet, so wie es in Artikel 4 der am 18.Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten bestimmt ist, 2. in Niederländisch, wenn die Ausstellungsgemeinde sich im niederländischen Sprachgebiet befindet, so wie es in Artikel 3 § 1 derselben koordinierten Gesetze bestimmt ist. § 2 - Die gedruckten Texte sind und die Eintragungen erfolgen nach Wahl des Betreffenden: A. in Französisch oder Niederländisch: 1. in den in Artikel 6 derselben koordinierten Gesetze erwähnten Gemeinden des Bezirks Brüssel-Hauptstadt, 2.in den in Artikel 7 derselben koordinierten Gesetze erwähnten Gemeinden, 3. in den in Artikel 8 Nr.3 bis 10 derselben koordinierten Gesetze erwähnten Gemeinden, B. in Deutsch oder Französisch: 1. in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, 2.in den in Artikel 8 Nr. 2 derselben koordinierten Gesetze erwähnten Gemeinden.

Der Betreffende äussert seinen Wunsch in einer schriftlichen Erklärung. § 3 - Der Druck der Überschrift der Rubriken auf der Vorderseite des Ausweises erfolgt: 1. was den Namen des Staates und die Wörter « Personalausweis » betrifft, in der Sprache, in der der Ausweis ausgestellt wird, gefolgt von den beiden anderen Landessprachen und Englisch, 2.was die anderen Rubriken betrifft, in der Sprache, in der der Ausweis ausgestellt wird, und in Englisch.

Art. 5 - § 1 - Personalausweise werden erneuert: 1. bei Ablauf des gesetzlichen Gültigkeitszeitraums, 2.wenn der Inhaber einen Ausweis in einer anderen Sprache wünscht als der Sprache, in der sein Ausweis ausgestellt worden ist, sofern er in einer Gemeinde wohnt, die ermächtigt ist, Ausweise in der vom Betreffenden gewählten Sprache auszustellen, 3. wenn das Foto dem Inhaber nicht mehr gleicht, 4.wenn der Ausweis beschädigt ist, 5. wenn der Inhaber Name oder Vorname ändert, 6.wenn der Inhaber das Geschlecht ändert. § 2 - In den in Paragraph 1 erwähnten Fällen ist der Inhaber verpflichtet, den Personalausweis bei der Gemeindeverwaltung zurückzugeben. Der Ausweis muss ebenfalls bei Verlust der belgischen Staatsangehörigkeit oder Tod des Inhabers zurückgegeben werden. § 3 - Der Personalausweis gilt bei Streichung von Amts wegen oder Streichung wegen Wegzug ins Ausland als abgelaufen.

Art. 6 - § 1 - Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Personalausweises muss der Inhaber der Gemeindeverwaltung seines Hauptwohnorts oder dem nächstgelegenen Polizeibüro oder, wenn dies nicht möglich ist, dem in Artikel 6ter des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Helpdesk dies unverzüglich melden.

Dem Betreffenden wird eine Bescheinigung über diese Meldung ausgestellt und gegebenenfalls wird der Polizei des Hauptwohnorts des Betreffenden eine Abschrift dieser Bescheinigung übermittelt. Der Personalausweis wird nach Untersuchung der Umstände, unter denen der Personalausweis verloren, gestohlen oder vernichtet wurde, und gegen Aushändigung der Bescheinigung erneuert.

Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung der Bescheinigung wird genauso vorgegangen wie bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Personalausweises. § 2 - Meldet der Inhaber der Gemeinde, der Polizei oder dem Helpdesk Verlust, Diebstahl oder Vernichtung seines Personalausweises, wird die elektronische Funktion des Personalausweises sofort ausgesetzt.

Wird der verlorene oder gestohlene Personalausweis binnen sieben Tagen nach der Meldung nicht wiedergefunden oder bei Vernichtung beantragt der Inhaber bei der Gemeindeverwaltung seines Hauptwohnorts einen neuen Personalausweis. Die Gemeindeverwaltung annulliert den verlorenen, gestohlenen oder vernichteten Personalausweis, beantragt beim Zertifizierungsdiensteanbieter den Widerruf der elektronischen Funktion dieses Personalausweises und setzt das Verfahren zur Herstellung eines neuen Personalausweises in Gang.

Wird der verlorene oder gestohlene Personalausweis binnen sieben Tagen nach der Meldung wiedergefunden, meldet der Inhaber dies der Gemeindeverwaltung seines Hauptwohnorts. Die Gemeindeverwaltung beauftragt den Zertifizierungsdiensteanbieter, die elektronische Funktion dieses Personalausweises zu reaktivieren. § 3 - Wird der Ausweis wieder gefunden, nachdem er erneuert worden ist, muss der wieder gefundene Ausweis der Gemeindeverwaltung zurückgegeben werden.

Eine Person darf auf keinen Fall Inhaber mehrerer Ausweise oder Bescheinigungen sein.

Art. 7 - Das Helpdesk nimmt die Anrufe entweder direkt vom Inhaber oder von einer Gemeinde, der Polizei, dem Personalausweishersteller, dem Personalausweispersonalisator, dem Personalausweisinitialisator oder dem Zertifizierungsdiensteanbieter entgegen. Das Helpdesk ist jeden Tag rund um die Uhr besetzt.

Nur der Inhaber kann Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Personalausweises melden. Bei der Meldung wird überprüft, ob tatsächlich der Inhaber die Meldung vornimmt.

Art. 8 - Das Anbringen von beziehungsweise das Abändern der Angaben auf dem Personalausweis, auf welche Weise auch immer, seitens des Inhabers oder nicht befugter Personen ist untersagt.

Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 25. März 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE (Anlage zu vorliegendem Königlichen Erlass siehe Belgisches Staatsblatt vom 28. März 2003, Ausgabe 4, S. 15939 ff.) Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 septembre 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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