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Arrêté Royal du 28 septembre 2000
publié le 12 novembre 2019

Arrêté royal relatif aux contrôles vétérinaires des produits importés de pays tiers. - Coordination officieuse en langue allemande

source
agence federale pour la securite de la chaine alimentaire
numac
2019042248
pub.
12/11/2019
prom.
28/09/2000
ELI
eli/arrete/2000/09/28/2019042248/moniteur
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AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE


28 SEPTEMBRE 2000. - Arrêté royal relatif aux contrôles vétérinaires des produits importés de pays tiers. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 28 septembre 2000 relatif aux contrôles vétérinaires des produits importés de pays tiers (Moniteur belge du 28 novembre 2000), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 10 janvier 2010 fixant les conditions et les modalités d'agrément et d'exploitation des postes d'inspection frontaliers (Moniteur belge du 27 janvier 2010); - l'arrêté royal du 24 juin 2013 modifiant l'arrêté royal du 28 septembre 2000 relatif aux contrôles vétérinaires des produits importés de pays tiers (Moniteur belge du 1er juillet 2013).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT UND MINISTERIUM DER FINANZEN 28. SEPTEMBER 2000 - Königlicher Erlass über die Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.Mitgliedstaat: in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass erwähntes Gebiet, 2. Drittland: Land, das nicht zur Europäischen Union gehört, 3.Zollkodex der Gemeinschaften: Kodex, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, zuletzt abgeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates, festgelegt worden ist, 4. Einfuhr: Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sowie die Absicht zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von Erzeugnissen im Sinne des Zollkodex der Gemeinschaften, 5.Durchfuhr: Beförderung aus einem Drittland in ein anderes Drittland über das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, 6. zollrechtliche Bestimmung: die zollrechtliche Bestimmung im Sinne des Zollkodex der Gemeinschaften, 7.Beteiligter: jede natürliche oder juristische Person, die gemäß den Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaften für die Abwicklung der verschiedenen, in diesem Kodex erwähnten zollrechtlichen Fälle, in denen sich die Sendung befinden kann, verantwortlich ist, sowie der in diesem Kodex erwähnte Vertreter, der dabei für das weitere Vorgehen im Anschluss an die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Kontrollen verantwortlich ist, 8. Sendung: eine Menge gleichartiger Erzeugnisse, für die die gleiche Veterinärbescheinigung oder das gleiche Veterinärdokument oder ein anderes veterinärrechtlich vorgeschriebenes Dokument gilt, die mit ein und demselben Beförderungsmittel befördert wird und aus demselben Drittland oder Teil eines Drittlands stammt, 9.Grenzkontrollstelle: jede bezeichnete und zugelassene Kontrollstelle, die Erzeugnisse aus Drittländern bei ihrem Eintreffen an der Grenze eines der in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass aufgeführten Gebiete der Veterinärkontrolle unterziehen soll, 10. Einfuhrbedingungen: die für einzuführende Erzeugnisse nach den gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften geltenden Veterinärbedingungen, 11.Dokumentenprüfung: Prüfung der der Sendung beiliegenden Veterinärbescheinigungen oder -dokumente oder sonstigen Dokumente, 12. Nämlichkeitskontrolle: visuelle Überprüfung der Erzeugnisse auf Übereinstimmung mit den Veterinärbescheinigungen oder Veterinärdokumenten oder mit anderen veterinärrechtlich vorgeschriebenen Dokumenten, 13.Warenuntersuchung: Prüfung des Erzeugnisses selbst; diese Prüfung kann auch die Kontrolle der Verpackung und der Temperatur sowie eine Probeentnahme und Laboruntersuchung umfassen, 14. Dienst: Veterinärdienste des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, 15.Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft gehört, 16. Kontrolltierarzt: vom Minister für die Durchführung der Veterinärkontrollen in der Grenzkontrollstelle bestellter zugelassener Tierarzt, 17.Veterinärinspektor: für die Grenzkontrollstelle zuständiger beamteter Tierarzt des Dienstes, 18. zuständige Behörde: die für die Durchführung der Veterinärkontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaats oder eine von dieser Behörde damit beauftragte Stelle, 19.amtlicher Tierarzt: von der zuständigen Behörde für die Durchführung der Veterinärkontrollen bestellter Tierarzt, 20. ANIMO-Netz: informatisiertes Netz zum Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Tierbewegungen und den Verkehr bestimmter Erzeugnisse, wie es durch die Entscheidung der Kommission vom 19.Juli 1991 (91/398/EWG) eingeführt worden ist, 21. Ständiger Veterinärausschuss: der durch die Entscheidung des Rates vom 15.Oktober 1968 (68/361/EWG) eingerichtete Ausschuss, 22. zuständige regionale Dienststelle: die für die Abfallregelung zuständige Dienststelle der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt. Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf die in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass aufgeführten tierischen Erzeugnisse, Erzeugnisse tierischen Ursprungs und Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs anwendbar.

Art. 3 - [...] [Art. 3 aufgehoben durch Art. 7 Nr. 1 des K.E. vom 10. Januar 2010 (B.S. vom 27. Januar 2010)] KAPITEL 2 - Organisation und Rechtswirkung der Kontrollen Art. 4 - § 1 - Jede aus einem Drittland stammende Sendung muss, bevor sie in die Gebiete der Mitgliedstaaten verbracht werden kann, in einer zugelassenen Grenzkontrollstelle an der Außengrenze der Europäischen Union gestellt werden, um einer durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Veterinärkontrolle unterzogen zu werden. § 2 - Die Beteiligten sind verpflichtet, dem Kontrolltierarzt die korrekten Angaben zu der betreffenden Sendung zu übermitteln, bevor die Sendung der Veterinärkontrolle gestellt wird. Zu diesem Zweck händigen sie dem Kontrolltierarzt die in Artikel 6 erwähnte Bescheinigung mit den ausführlichen Angaben aus.

Der Kontrolltierarzt kann die Schiffs- und Flugzeugmanifeste und deren Übereinstimmung mit den vorgenannten Angaben kontrollieren. § 3 - Die Zollbehörden, denen die Grenzkontrollstelle geographisch zugeordnet ist, gestatten die zulässige zollrechtliche Bestimmung der Sendungen nur entsprechend den Vorschriften in der in Artikel 6 erwähnten Bescheinigung.

Art. 5 - § 1 - Jede Sendung ist in der Grenzkontrollstelle der Veterinärkontrolle zu unterziehen. Der Kontrolltierarzt fragt die Informationen bezüglich der Einfuhrbedingungen, insbesondere die Einfuhr- oder Durchfuhrgenehmigung, sowie die diesbezüglichen europäischen Veterinärvorschriften, die vom Dienst bereitgestellt und fortgeschrieben werden, ab. § 2 - Jede Sendung ist unabhängig von ihrer zollrechtlichen Bestimmung der Dokumentenprüfung zu unterziehen, bei der festgestellt werden soll, ob: a) die Angaben der in Artikel 8 § 1 erwähnten Bescheinigungen oder Dokumente den gemäß Artikel 4 § 2 im Voraus übermittelten Angaben entsprechen, b) im Fall der Einfuhr die Angaben der Veterinärbescheinigungen oder Veterinärdokumente oder der anderen Dokumente die in den Veterinärvorschriften geforderten Sicherheiten bieten. § 3 - Mit Ausnahme der in den Artikeln 10 bis 15 vorgesehenen Sonderfälle unterzieht der Kontrolltierarzt jede Sendung: a) einer Nämlichkeitskontrolle, um sich zu vergewissern, dass die Erzeugnisse den Angaben auf den die Sendung begleitenden Bescheinigungen beziehungsweise Dokumenten entsprechen.Mit Ausnahme von Massengut im Sinne der Anlage 1 zum Ministeriellen Erlass vom 27.

Juni 1994 zur Festlegung der veterinärrechtlichen und tierseuchenrechtlichen Vorschriften für den Handel mit bestimmten Erzeugnissen und deren Einfuhr wird Folgendes kontrolliert: i) wenn die Erzeugnisse tierischen Ursprungs in Behältnissen eintreffen: die Unversehrtheit der vom amtlichen Tierarzt oder von der zuständigen Behörde entsprechend den Anforderungen des Gemeinschaftrechts angebrachten Verplombung und die Übereinstimmung der darauf verzeichneten Angaben mit den Angaben im Begleitdokument oder in der Begleitbescheinigung, ii) in den übrigen Fällen: - bei allen Arten von Erzeugnissen das Vorhandensein und die Übereinstimmung der amtlichen Stempel, Genusstauglichkeitskennzeichnung oder sonstigen Kennzeichnung - wie durch das Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben -zur Identifizierung des Ursprungslands und -betriebs mit den Stempeln oder sonstigen Zeichen auf der Bescheinigung oder dem Dokument, - bei abgepackten oder verpackten Erzeugnissen überdies die spezifische veterinärrechtlich vorgeschriebene Etikettierung, b) einer Warenuntersuchung, um: i) sich zu vergewissern, dass die Erzeugnisse den Einfuhrbedingungen entsprechen und für den in den Begleitbescheinigungen oder -dokumenten genannten Zweck geeignet sind.Diese Untersuchungen sind gemäß den Kriterien der Anlage 4 zum vorliegenden Erlass durchzuführen, ii) die Laboruntersuchungen vorzunehmen, die vor Ort durchgeführt werden müssen, sowie die vorgeschriebenen amtlichen Proben zu entnehmen, um sie schnellstmöglich analysieren zu lassen.

Art. 6 - § 1 - Nach Durchführung der vorgeschriebenen Veterinärkontrollen stellt der Kontrolltierarzt gemäß dem in Anlage 5 zum vorliegenden Erlass vorgesehenen Muster für die betreffende Sendung eine Bescheinigung über die Ergebnisse der Kontrollen aus. § 2 - Die in § 1 erwähnte Bescheinigung hat die Ware zu begleiten: - solange die Sendung unter zollamtlicher Überwachung steht; in diesem Fall muss in der betreffenden Bescheinigung auf das Zolldokument Bezug genommen werden, - falls sie eingeführt wird, bis zum Eintreffen im ersten Betrieb, im ersten Zentrum oder in der ersten Einrichtung, für die sie bestimmt ist. § 3 - Bei Sendungen, die in mehreren Teilen erfolgen, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 für jede Teilsendung.

Art. 7 - [...] [Art. 7 aufgehoben durch Art. 7 Nr. 2 des K.E. vom 10. Januar 2010 (B.S. vom 27. Januar 2010)] Art. 8 - § 1 - Jeder Sendung, die zur Einfuhr bestimmt ist, muss das Original der Veterinärbescheinigung oder des Veterinärdokuments beziehungsweise des nach den gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften ansonsten vorgeschriebenen Dokuments beiliegen. Die Originalbescheinigung beziehungsweise das Originaldokument verbleibt bei der Grenzkontrollstelle. § 2 - Unbeschadet einer eventuellen auf Gemeinschaftsebene beschlossenen Verringerung der Warenuntersuchungen ist jede Sendung aus einem Drittland, die zur Einfuhr bestimmt ist, einer Nämlichkeitskontrolle und einer Warenuntersuchung zu unterziehen. § 3 - Unbeschadet der Zollbestimmungen und der nachstehenden besonderen Bestimmungen gestattet die Zollbehörde die Einfuhr von Sendungen erst, wenn nachgewiesen ist, dass die Ergebnisse der erforderlichen Veterinärkontrollen zufriedenstellend sind, die entsprechende Bescheinigung gemäß Artikel 6 des vorliegenden Erlasses ausgestellt wurde und die im Königlichen Erlass vom 11. Dezember 1998 über die Finanzierung der veterinärrechtlichen Kontrollen, die an den Grenzinspektionsstellen an lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen im Hinblick auf die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch das Gebiet der Europäischen Union durchgeführt werden, vorgesehenen Gebühren entrichtet wurden oder noch entrichtet werden. § 4 - Erfüllt die Sendung die Einfuhrbedingungen, händigt der Kontrolltierarzt dem Beteiligten eine beglaubigte Kopie der in § 1 erwähnten Originalbescheinigung oder des in § 1 erwähnten Originaldokuments aus und stellt ihm gemäß Artikel 6 des vorliegenden Erlasses die Bescheinigung darüber aus, dass die Sendung aufgrund der in der Grenzkontrollstelle durchgeführten Veterinärkontrollen diese Bedingungen erfüllt. § 5 - Für den Verkehr mit den Erzeugnissen, die in eines der in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass aufgeführten Gebiete eingeführt werden dürfen, gelten die Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 31.

Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen.

Art. 9 - § 1 - Wenn - die Erzeugnisse für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet bestimmt sind, die nach dem Gemeinschaftsrecht besondere Anforderungen stellen können, - Proben entnommen wurden, die Ergebnisse zum Zeitpunkt des Abgangs der Transportmittel von der Grenzkontrollstelle jedoch noch nicht verfügbar sind, - es sich um für bestimmte Verwendungen genehmigte Einfuhren in den im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Fällen handelt, müssen der zuständigen Behörde des Bestimmungsorts über das ANIMO-Netz zusätzliche Informationen übermittelt werden. § 2 - Jede Sendung gemäß § 1 erster und dritter Gedankenstrich, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist, ist in der Grenzkontrollstelle im Gebiet des erstberührten Mitgliedstaats der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung gemäß Artikel 5 §§ 2 und 3 zu unterziehen, wobei insbesondere festgestellt werden soll, ob die Erzeugnisse den für den betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat oder für das betreffende Bestimmungsgebiet geltenden Gemeinschaftsvorschriften entsprechen.

Das Ergebnis dieser am Bestimmungsort der Erzeugnisse durchgeführten Kontrollen ist dem Kontrolltierarzt mitzuteilen, der für die Grenzkontrollstelle zuständig ist, über die die Einfuhr dieser Erzeugnisse erfolgt. Der Dienst trifft nach Maßgabe dieses Ergebnisses die in Artikel 23 vorgesehenen Maßnahmen. § 3 - Für in § 1 erster und dritter Gedankenstrich erwähnte Erzeugnisse, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, werden folgende Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass die Sendung den vorgesehenen Bestimmungsmitgliedstaat erreicht: - die Sendung wird verplombt, - die ANIMO-Nachricht enthält den Vermerk: "Erzeugnis gemäß RL 97/78/EG Art. 8".

Die Erzeugnisse im Sinne von § 1 dritter Gedankenstrich verbleiben nach dem T5-Verfahren, das in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehen ist, bis zum Bestimmungsort unter zollamtlicher Überwachung. In der in Artikel 6 § 1 vorgesehenen Bescheinigung ist die zugelassene Bestimmung und gegebenenfalls die Art der vorgesehenen Verarbeitung anzugeben. § 4 - Bei der Beförderung von Erzeugnissen, die nach den Veterinärvorschriften ab der Grenzkontrollstelle ihres Eintreffens bis zum Betrieb am Bestimmungsort überwacht werden müssen, sind folgende Bedingungen zu erfüllen: - Die Beförderung der betreffenden Sendungen erfolgt zwischen der Grenzkontrollstelle ihres Eintreffens und dem Betrieb am Bestimmungsort unter der Aufsicht des Dienstes in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen oder Behältnissen. - Der Kontrolltierarzt der betreffenden Grenzkontrollstelle teilt der Veterinärbehörde, die für den Betrieb am Bestimmungsort verantwortlich ist, und gegebenenfalls der Veterinärbehörde, die für das Zwischenlager verantwortlich ist, über das ANIMO-Netz die Herkunft und den Bestimmungsort des Erzeugnisses mit. - Die Erzeugnisse werden im Betrieb am Bestimmungsort so behandelt, wie es die entsprechenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorschreiben. - Der vom Verantwortlichen des Bestimmungsbetriebs beziehungsweise des Zwischenlagers unterrichtete amtliche Tierarzt des Bestimmungsorts beziehungsweise des Zwischenlagers, in dem in Kapitel 10 der Anlage 1 zum Ministeriellen Erlass vom 27. Juni 1994 zur Festlegung der veterinärrechtlichen und tierseuchenrechtlichen Vorschriften für den Handel mit bestimmten Erzeugnissen und deren Einfuhr vorgesehenen Fall, informiert den amtlichen Tierarzt der Grenzkontrollstelle, der ihm den Abgang der Sendung mitgeteilt hat, innerhalb von fünfzehn Tagen über das Eintreffen des Erzeugnisses am Bestimmungsort. Er führt regelmäßig Kontrollen durch, um - insbesondere durch eine Kontrolle der Eingangsregister - sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse im Bestimmungsbetrieb angekommen sind. § 5 - Wird beim Kontrolltierarzt der Eingangsgrenzkontrollstelle - unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 20 - der Nachweis erbracht, dass die Erzeugnisse, für die ein zugelassener Betrieb als Bestimmungsort angegeben wurde, dort nie eingetroffen sind, trifft der Kontrolltierarzt gegenüber dem Beteiligten die gebotenen Maßnahmen. § 6 - Der Minister legt die Bedingungen und die Verfahren für die Zulassung der Zwischenlager für die in § 4 letzter Gedankenstrich erwähnten Erzeugnisse sowie die Bedingungen für den Entzug der Zulassung und die Verfahren zur Kontrolle dieser Lager fest.

Art. 10 - § 1 - Die Nämlichkeitskontrolle und die Warenuntersuchung bei Sendungen, die zur Einfuhr in eines der in Anlage 1 aufgeführten Gebiete der Gemeinschaft bestimmt sind und an einer Grenzkontrollstelle eintreffen, aber über eine andere im selben Gebiet gelegene Grenzkontrollstelle oder eine im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats gelegene Grenzkontrollstelle eingeführt werden sollen, erfolgen an der Bestimmungsgrenzkontrollstelle, sofern die Erzeugnisse auf dem See- beziehungsweise Luftweg befördert werden. In der erstberührten Grenzkontrollstelle wird folgendes Verfahren durchgeführt: a) Wird die Sendung von einem Flugzeug in ein anderes beziehungsweise von einem Schiff in ein anderes am Amtsplatz desselben Flughafens beziehungsweise Hafens umgeladen, entweder unmittelbar oder nach Entladung auf dem Vorfeld beziehungsweise dem Entladekai während eines Zeitraums, der kürzer ist als der in Buchstabe b) erwähnte Mindestzeitraum, ist der Kontrolltierarzt durch den Beteiligten zu unterrichten.Er kann ausnahmsweise bei Gefahr für die Tier- und Volksgesundheit die Erzeugnisse anhand der Ursprungsveterinärbescheinigung beziehungsweise des Ursprungsveterinärdokuments oder anhand der Originale anderer Begleitdokumente der betreffenden Sendung oder anhand einer beglaubigten Kopie dieser Dokumente einer Dokumentenprüfung unterziehen. b) In den übrigen Fällen, in denen die Sendung umgeladen wird, muss sie i) für einen Höchst- und Mindestzeitraum und unter Bedingungen, die nach dem Verfahren in § 2 festgelegt werden, unter der Kontrolle des Dienstes am Amtsplatz des Hafens oder Flughafens gelagert werden, bis sie auf dem See- oder Luftweg in eine andere Grenzkontrollstelle befördert wird, ii) einer Dokumentenprüfung anhand der in Buchstabe a) erwähnten Unterlagen unterzogen werden, iii) in Ausnahmefällen unbeschadet des Artikels 20 einer Nämlichkeitskontrolle und einer Warenuntersuchung unterzogen werden, wenn eine Gefahr für die Volks- oder Tiergesundheit besteht. § 2 - Der Minister legt gemäß den Entscheidungen der Gemeinschaft die Mindest- und Höchstzeiträume und die Bedingungen für die Lagerung und Umladung fest.

Art. 11 - § 1 - Der Minister kann auf der Grundlage von getroffenen oder noch zu treffenden Entscheidungen der Gemeinschaft und unter bestimmten Bedingungen, insbesondere sofern die Ergebnisse der vorausgehenden Kontrollen dies gestatten, die Häufigkeit der Warenuntersuchungen verringern, wenn die betreffenden Erzeugnisse harmonisierten Einfuhrbedingungen unterliegen, das heißt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Erzeugnisse stammen aus Drittländern oder Regionen von Drittländern, die ausreichende gesundheitliche Garantien hinsichtlich der Kontrolle der zur Einfuhr in eines der in Anlage 1 aufgeführten Gebiete bestimmten Erzeugnisse am Ursprungsort bieten.b) Die Erzeugnisse stammen, soweit diese Verpflichtung im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist, aus zugelassenen Betrieben, die in einer gemäß der Gemeinschaftsregelung erstellten Liste aufgeführt sind, oder aus Betrieben, die gemäß der Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22.Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit zugelassen und einer gemeinschaftlichen oder nationalen Inspektion unterzogen worden sind. c) Für die betreffenden Erzeugnisse sind Einfuhrbescheinigungen ausgestellt worden. § 2 - Bevor die in § 1 vorgesehenen Abweichungen einem bestimmten Drittland gegenüber gewährt werden können, unterbreitet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften dem Ständigen Veterinärausschuss einen Bericht über dieses Drittland unter Berücksichtigung folgender Aspekte: a) von dem betreffenden Drittland hinsichtlich seines gesamten Hoheitsgebiets oder eines Teils seines Hoheitsgebiets gebotene Gewähr für die Erfüllung der Gemeinschaftsanforderungen, einschließlich in Bezug auf die Rückstandsuntersuchung, b) tiergesundheitliche Lage in dem betreffenden Drittland, c) Informationen über die allgemeine Gesundheitslage in dem betreffenden Land, d) Art der in dem Drittland getroffenen Seuchenkontroll- und -bekämpfungsmaßnahmen, e) Aufbau, Befugnisse, Unabhängigkeit und Kompetenz des Veterinärdienstes oder der sonstigen zuständigen Dienste, f) Erfüllung der in der Gemeinschaftsregelung vorgeschriebenen Mindestanforderungen an die Produktionshygiene, g) Art des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse und damit verbundenes potentielles gesundheitliches Risiko, h) Regelung der Zulassung bestimmter Stoffe und Erfüllung der Anforderungen gemäß der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29.April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und der Richtlinie 96/23/EG, i) Ergebnis der gemeinschaftlichen oder nationalen Inspektionsbesuche, j) Ergebnis der Einfuhrkontrollen, k) Analyse des Risikos, das mit der Art der einzuführenden Erzeugnisse, ihrer Aufmachung beziehungsweise der Art ihrer Beförderung verbunden ist. § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 kann auch im Rahmen eines zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einem Drittland geschlossenen Gleichstellungsabkommens für den Veterinärbereich eine Verringerung der Häufigkeit der Kontrollen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ausgehandelt werden.

Art. 12 - § 1 - Der Dienst gestattet im Namen aller von der Durchfuhr betroffenen Mitgliedstaaten die Durchfuhr von Sendungen von einem Drittland in ein anderes Drittland nur, wenn: a) diese Sendungen aus einem Drittland stammen, dessen Erzeugnisse nicht mit einem Einfuhrverbot für die in Anlage 1 aufgeführten Gebiete belegt sind, und für ein anderes Drittland bestimmt sind. Der Dienst kann von diesem Erfordernis abweichen, wenn eine Sendung gemäß Artikel 10 § 1 Buchstabe a) von einem Flugzeug in ein anderes beziehungsweise von einem Schiff in ein anderes am Amtsplatz desselben Flughafens beziehungsweise Hafens umgeladen und anschließend ohne Zwischenhalt in den in Anlage 1 aufgeführten Gebieten weiterbefördert wird, b) sich der Beteiligte zuvor verpflichtet, die Sendung bei einer Zurückweisung der Erzeugnisse wieder zu übernehmen, um darüber gemäß Artikel 17 zu verfügen. § 2 - Eine Durchfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Den Sendungen, die in der Grenzkontrollstelle im Versandverfahren gestellt werden, müssen die in Artikel 8 § 1 erwähnten Bescheinigungen oder Dokumente und gegebenenfalls beglaubigte Übersetzungen beiliegen.b) Die Sendung muss in der genannten Grenzkontrollstelle zwecks Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle gestellt werden. Der Kontrolltierarzt kann eine auf dem See- oder Luftweg beförderte Sendung von der Dokumentenprüfung und der Nämlichkeitskontrolle befreien, wenn die Sendung: - nicht entladen wird. In diesem Fall beschränkt sich die Dokumentenprüfung unbeschadet des Artikels 20 auf die Prüfung des Bordmanifests, - gemäß Artikel 10 § 1 Buchstabe a) von einem Flugzeug in ein anderes beziehungsweise von einem Schiff in ein anderes am Amtsplatz desselben Flughafens beziehungsweise Hafens umgeladen wird.

In Ausnahmefällen, in denen eine Gefahr für die Volks- oder Tiergesundheit oder ein Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht, ist zusätzlich eine Warenuntersuchung durchzuführen. c) Im Fall der Durchfuhr durch die in Anlage 1 aufgeführten Gebiete auf der Straße, auf der Schiene oder auf dem Wasserweg muss eine solche Sendung: - unter zollamtlicher Überwachung gemäß dem T1-Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr.2913/92 zum Austrittsort an der Gemeinschaftsgrenze verbracht werden; dabei müssen das in § 2 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels vorgeschriebene Dokument und die in Artikel 6 § 1 erwähnte Bescheinigung mit Angabe der Grenzkontrollstelle beiliegen, an der die Sendung die Europäische Gemeinschaft verlässt, - ohne Umladen oder Teilen der Sendung nach Verlassen der Grenzkontrollstelle des Eintreffens in amtlich verplombten Fahrzeugen oder Behältnissen befördert werden. Ein Umschlag ist während dieser Beförderung nicht zulässig, - die Europäische Gemeinschaft über eine Grenzkontrollstelle innerhalb von höchstens dreißig Tagen nach Verlassen der Eingangsgrenzkontrollstelle verlassen, sofern die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht eine allgemeine Ausnahmegenehmigung erteilt, um entsprechend nachgewiesenen Situationen geographischer Entfernung Rechnung zu tragen. d) Der den Transport genehmigende Kontrolltierarzt unterrichtet den amtlichen Tierarzt der Ausgangsgrenzkontrollstelle über das ANIMO-Netz.e) Der amtliche Tierarzt der Ausgangsgrenzkontrollstelle bestätigt auf der in Artikel 6 § 1 erwähnten Bescheinigung, dass die betreffenden Sendungen die Gemeinschaft verlassen haben, und übermittelt per Fax oder auf andere Weise der Eingangsgrenzkontrollstelle eine Kopie dieses Dokuments. Ist der amtliche Tierarzt der Eingangsgrenzkontrollstelle nicht darüber unterrichtet worden, dass die Erzeugnisse die Gemeinschaft innerhalb der in § 2 Buchstabe c) dritter Gedankenstrich erwähnten Frist verlassen haben, wendet er sich an die zuständige Zollbehörde, die alle notwendigen Nachforschungen zur Feststellung der tatsächlichen Bestimmung der Erzeugnisse anstellt. § 3 - Alle aufgrund des vorliegenden Artikels anfallenden Kosten, einschließlich der nach diesem Artikel zu begleichenden Inspektions- und Kontrollkosten, sind vom Beteiligten oder von seinem Vertreter zu tragen und werden nicht erstattet; maßgebend sind dabei die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Finanzierung der veterinärrechtlichen Kontrollen, die an den Grenzinspektionsstellen an lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen im Hinblick auf die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch das Gebiet der Europäischen Union durchgeführt werden.

Art. 13 - § 1 - Den Sendungen von Drittlanderzeugnissen, die für eine Freizone, ein Freilager oder ein Zolllager im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 bestimmt sind, darf der Eingang in eine solche Zone beziehungsweise ein solches Lager nur gestattet werden, wenn der Beteiligte vorher erklärt hat, ob die endgültige Bestimmung dieser Erzeugnisse die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem der in Anlage 1 aufgeführten Gebiete ist oder ob es sich um eine noch festzulegende andere endgültige Bestimmung handelt und ob diese Erzeugnisse die Einfuhrbedingungen erfüllen beziehungsweise nicht erfüllen.

Wenn eine genaue endgültige Bestimmung nicht angegeben ist, müssen die Erzeugnisse so behandelt werden, als ob sie für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem der in Anlage 1 aufgeführten Gebiete bestimmt sind.

Diesen Sendungen müssen die in Artikel 8 § 1 erwähnten Dokumente beiliegen. Erforderlichenfalls müssen diesen Dokumenten beglaubigte Übersetzungen beigefügt werden. § 2 - In § 1 erwähnte Sendungen müssen in der Eingangsgrenzkontrollstelle einer Dokumentenprüfung, einer Nämlichkeitskontrolle und einer Warenuntersuchung unterzogen werden, um zu ermitteln, ob diese Erzeugnisse die genannten Einfuhrbedingungen erfüllen beziehungsweise nicht erfüllen. § 3 - Wird bei den in § 2 erwähnten Kontrollen festgestellt, dass die Gemeinschaftsanforderungen erfüllt sind, stellt der Kontrolltierarzt der Grenzkontrollstelle die in Artikel 6 § 1 erwähnte Bescheinigung, der die Zolldokumente beizufügen sind, aus. Die zuständigen Zoll- und Veterinärbehörden der Grenzkontrollstelle gestatten den Eingang der Sendung in ein Lager in einer Freizone, in ein Freilager oder in ein Zolllager. Diese Erzeugnisse gelten veterinärrechtlich als für die spätere Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geeignet. § 4 - Wird bei den in § 2 erwähnten Kontrollen festgestellt, dass die Erzeugnisse den Gemeinschaftsanforderungen nicht entsprechen, stellt der Kontrolltierarzt die in Artikel 6 § 1 erwähnte Bescheinigung, der die Zolldokumente beizufügen sind, aus. Die Zoll- und Veterinärbehörden der Grenzkontrollstelle dürfen in diesem Fall den Eingang der Erzeugnisse in ein Lager in einer Freizone, in ein Freilager oder in ein Zolllager nur gestatten, wenn unbeschadet des Artikels 16 folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Sendungen stammen aus einem Drittland, dessen Erzeugnisse nicht gemäß Artikel 12 § 1 Buchstabe a) erster Satz mit einem Verbot belegt sind.b) Die Lager in Freizonen und die Frei- oder Zolllager müssen für die Lagerung der Erzeugnisse anerkannt sein.Um diese Anerkennung zu erhalten, müssen sie folgenden Auflagen entsprechen: - Sie bestehen aus einem umfriedeten Gelände, dessen Ein- und Ausgänge einer ständigen Kontrolle durch den Verantwortlichen des Lagers unterliegen. Befinden sich Lager in einer Freizone, muss die gesamte Zone umfriedet sein und unter der ständigen Aufsicht der Zollbehörde stehen. - Sie erfüllen die durch die gemeinschaftlichen oder, in deren Ermangelung, die nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Anerkennungsbedingungen für Lager, in denen das oder die betreffenden Erzeugnisse gelagert werden. - Sie führen tageweise Bestandsaufzeichnungen über alle ein- und ausgehenden Sendungen unter Angabe der Art und der Menge der Erzeugnisse je Sendung sowie des Namens und der Adresse des Empfängers. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden. - Sie verfügen über getrennte Lager- und/oder Kühlräume, die es ermöglichen, die nicht der Veterinärregelung entsprechenden Erzeugnisse zu lagern.

Der Dienst kann jedoch in Bezug auf bestehende Lager die getrennte Lagerung dieser Erzeugnisse in ein und demselben Raum gestatten, wenn die den Gemeinschaftsnormen nicht entsprechenden Erzeugnisse in einer verschließbaren Umfriedung gelagert werden. - Sie verfügen über Räumlichkeiten, die dem Personal, das die Veterinärkontrollen durchführt, vorbehalten sind.

Wenn sich bei den in § 2 erwähnten Kontrollen ergibt, dass der Beteiligte eine falsche Erklärung gemäß § 1 gemacht hat, sind die Bestimmungen von Artikel 17 anwendbar. § 5 - Der Dienst sorgt dafür, dass: - geprüft wird, ob die Bedingungen für die Anerkennung der Lager weiterhin erfüllt sind, - die Erzeugnisse, die den Veterinärvorschriften der Gemeinschaft nicht entsprechen, nicht in denselben Räumlichkeiten beziehungsweise deren Umfriedungen gelagert werden wie die Erzeugnisse, die diesen Vorschriften entsprechen, - eine effiziente Kontrolle der Ein- und Ausgänge des Lagers und während der Öffnungszeiten der Lager die Aufsicht durch den Kontrolltierarzt gewährleistet ist. Insbesondere dürfen Erzeugnisse, die den Gemeinschaftsanforderungen nicht entsprechen, nur mit Genehmigung des Dienstes aus den Räumlichkeiten beziehungsweise deren Unterteilungen, in denen sie gelagert wurden, entfernt werden. - die geeigneten Kontrollen durchgeführt werden, damit eine Qualitätsverschlechterung oder ein Austausch der gelagerten Erzeugnisse oder eine Änderung der Verpackung, der Aufmachung oder des Verarbeitungszustands vermieden werden. § 6 - Der Dienst kann den Eingang von Erzeugnissen, die den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts nicht entsprechen, in ein Zolllager, ein Freilager oder eine Freizone aus Gründen der Tier- oder Volksgesundheit verweigern. § 7 - Die Sendungen sind unter Zollverschluss in die Freizonen, Freilager oder Zolllager zu verbringen. § 8 - In § 4 erwähnte Sendungen können ein Freilager, ein Zolllager oder eine Freizone nur verlassen, wenn sie entweder in ein Drittland verbracht oder zur unschädlichen Beseitigung bestimmt werden. Dabei gilt Folgendes: - Sollen die Sendungen in ein Drittland verbracht werden, sind die Bestimmungen von Artikel 12 § 1 Buchstabe c) und Artikel 12 § 2 Buchstabe a), c), d) und e) einzuhalten. - Die Beförderung zu einem Ort, an dem die Sendungen unschädlich beseitigt werden sollen, darf erst nach der Denaturierung der betreffenden Erzeugnisse erfolgen.

Die Weiterbeförderung der betreffenden Sendungen erfolgt ohne Umschlag unter der Aufsicht der zuständigen regionalen Dienststelle in vom Dienst verplombten, lecksicheren Fahrzeugen oder Behältnissen.

Ein Transport zwischen den im vorliegenden Artikel erwähnten Lagern ist nicht zulässig. § 9 - Alle aufgrund des vorliegenden Artikels anfallenden Kosten, einschließlich der nach diesem Artikel zu begleichenden Inspektions- und Kontrollkosten, sind vom Beteiligten oder von seinem Vertreter zu tragen und werden nicht erstattet; maßgebend sind dabei die Bestimmungen von Artikel 12 § 3. § 10 - Der Dienst unterstützt die Zoll- und Akzisenverwaltung bei der Erstellung des Verzeichnisses der in § 4 erwähnten Freizonen, Freilager und Zolllager für Erzeugnisse, für die er zuständig ist. § 11 - Der Dienst muss im Fall der Nichteinhaltung der in den Paragraphen 1 bis 10 erwähnten Bedingungen, insofern diese für das betreffende Lager gelten, seine in § 4 Buchstabe b) erwähnte Anerkennung aussetzen oder zurückziehen.

Im Fall von vorsätzlichen oder auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführenden Unregelmäßigkeiten werden gegen die Person, die, nachdem die Sendung das Lager verlassen hat, für ihre Beförderung verantwortlich ist, die in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Sanktionen verhängt. § 12 - Die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels, insbesondere in Bezug auf die Kontrollverfahren beim Ein- und Ausgang von Sendungen in solchen Zonen oder Lagern, die Beförderung von Sendungen zwischen solchen Zonen und Lagern, die Art der Lagerung der Erzeugnisse und das zulässige Umschlagen, werden vom Minister erlassen.

Art. 14 - Erzeugnisse, deren zollrechtliche Bestimmung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sich von der in Artikel 8 und Artikel 13 § 3 vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmung unterscheidet, werden einer Nämlichkeitskontrolle und einer Warenuntersuchung unterzogen, um zu überprüfen, ob die Erzeugnisse die Einfuhrbedingungen erfüllen, es sei denn, diese Erzeugnisse werden unschädlich beseitigt oder zurückgewiesen.

Der Dienst entscheidet in Zusammenarbeit mit der Zoll- und Akzisenverwaltung über die Endbestimmung dieser Sendungen.

Art. 15 - § 1 - Der Dienst gestattet, dass eine von einem Drittland zurückgewiesene Sendung von Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft wiedereingeführt wird, sofern: a) die Erzeugnisse begleitet sind: i) von der Originalbescheinigung beziehungsweise einer beglaubigten Kopie davon, die den betreffenden Erzeugnissen beim Verlassen der Europäischen Gemeinschaft beigefügt war.Auf dieser Originalbescheinigung oder auf einem getrennten Dokument mit Verweis auf die betreffende Sendung muss die Behörde, die die Sendung zurückgewiesen hat, die Gründe für die Zurückweisung angeben, bescheinigen, dass die Gewähr besteht, dass die Bedingungen in Bezug auf die Lagerung und den Transport der Erzeugnisse eingehalten worden sind, und angeben, dass die betreffenden Erzeugnisse keinerlei Behandlung erfahren haben, ii) oder im Fall von verplombten Behältnissen von einer Bescheinigung des Frachtunternehmens, der zufolge der Inhalt nicht behandelt oder entladen worden ist, b) die betreffenden Erzeugnisse der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und in den in Artikel 20 vorgesehenen Fällen der Warenuntersuchung unterzogen wurden, c) die betreffende Sendung unter den in Artikel 9 § 4 vorgesehenen Bedingungen unmittelbar in den Ursprungsbetrieb des Mitgliedstaats, in dem die Bescheinigung ausgestellt worden ist, zurückverbracht wird und im Fall der Durchfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat diese Durchfuhr zuvor vom Kontrolltierarzt der Grenzkontrollstelle für alle Durchfuhrmitgliedstaaten genehmigt wurde. § 2 - Der Dienst darf die Wiedereinfuhr einer von einem Drittland zurückgewiesenen Sendung von Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nicht verweigern, wenn die zuständige Behörde, die die Originalbescheinigung ausgestellt hat, in die Rücknahme der Sendung eingewilligt hat und die Auflagen von § 1 erfüllt sind. § 3 - In dem in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Fall erfolgt die Beförderung der betreffenden Erzeugnisse bis zum Ursprungsbetrieb nach dem in Artikel 9 § 4 vorgesehenen Verfahren in lecksicheren Transportmitteln, die gekennzeichnet und so verplombt sind, dass die Plomben bei einer Öffnung der Behältnisse aufgebrochen werden. § 4 - Der den Transport genehmigende Kontrolltierarzt unterrichtet die zuständige Behörde des Bestimmungsorts über das ANIMO-Netz. § 5 - Alle aufgrund des vorliegenden Artikels anfallenden Kosten, einschließlich der nach diesem Artikel zu begleichenden Inspektions- und Kontrollkosten, sind vom Beteiligten oder von seinem Vertreter zu tragen und werden nicht erstattet; maßgebend sind dabei die Bestimmungen von Artikel 12 § 3.

Art. 16 - § 1 - Vorliegendes Kapitel gilt nicht für: a) Erzeugnisse, die im persönlichen Gepäck von Reisenden für ihren eigenen Verbrauch mitgeführt werden, sofern die beförderte Menge ein nach § 3 zu bestimmendes Höchstgewicht nicht überschreitet und die Erzeugnisse aus einem Mitgliedstaat beziehungsweise aus einem Drittland oder einem Gebiet eines Drittlands stammen, das in der gemäß der Gemeinschaftsregelung erstellten Liste aufgeführt ist und aus dem die Einfuhr nicht verboten ist, b) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen an Privatpersonen eingehen, sofern diese Erzeugnisse nicht zu kommerziellen Zwecken eingeführt werden, die versandte Menge ein gemäß § 3 zu bestimmendes Höchstgewicht nicht überschreitet und die Erzeugnisse aus einem Drittland oder einem Gebiet eines Drittlands stammen, das in der gemäß der Gemeinschaftsregelung erstellten Liste aufgeführt ist und aus dem die Einfuhr nicht verboten ist, c) Erzeugnisse, die zur Verpflegung des Personals und der Reisenden in Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr mitgeführt werden, sofern sie nicht in eines der in Anlage 1 erwähnten Gebiete eingeführt werden. Werden solche Erzeugnisse oder Küchenabfall davon entladen, sind sie unter der Aufsicht der zuständigen regionalen Dienststelle unschädlich zu beseitigen. Werden Erzeugnisse jedoch im selben Hafen unter zollamtlicher Überwachung unmittelbar von einem im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Beförderungsmittel in ein anderes umgeladen, brauchen sie nicht unschädlich beseitigt zu werden, d) Erzeugnisse bis zu einer gemäß § 3 festzusetzenden Menge, die einer Hitzebehandlung in einem luftdichten Behälter bei einem F° -Wert von mindestens 3,00 unterzogen wurden und i) im persönlichen Gepäck von Reisenden für ihren eigenen Verbrauch mitgeführt werden, ii) in Kleinsendungen an Privatpersonen eingehen, sofern sie nicht zu kommerziellen Zwecken eingeführt wurden, e) Erzeugnisse, die als Warenmuster versandt werden oder für Ausstellungen bestimmt sind, sofern sie nicht dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, und vorher vom Dienst zu diesem Zweck zugelassen wurden, f) Erzeugnisse, die für besondere Studien oder für Analysen vorgesehen sind, mit der Maßgabe, dass der Dienst vorab eine Genehmigung erteilt hat und sich vergewissert hat, dass diese Erzeugnisse nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und nach Beendigung der Ausstellung beziehungsweise der besonderen Studien oder der Analyse mit Ausnahme der während der Analyse verwendeten Mengen unter bestimmten vom Dienst festzulegenden Bedingungen zurückgesandt oder unschädlich beseitigt werden. In den unter den Buchstaben e) und f) erwähnten Fällen trägt die zuständige Behörde am Bestimmungsort dafür Sorge, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht anderen Verwendungszwecken zugeführt werden können als denjenigen, für die sie in das Hoheitsgebiet verbracht worden sind. § 2 - Die Bestimmungen von § 1 gelten unbeschadet der Bestimmungen für frisches Fleisch und für Fleischerzeugnisse gemäß dem Ministeriellen Erlass vom 9. Februar 1996 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Maßnahmen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch und von Fleischerzeugnissen aus Drittländern. § 3 - Das Höchstgewicht für die einzelnen Erzeugnisse, für die die Ausnahmeregelungen nach § 1 in Anspruch genommen werden können, wird auf Gemeinschaftsebene festgelegt.

Art. 17 - § 1 - Sendungen, die ohne Gestellung zur Veterinärkontrolle gemäß den Artikeln 4 und 5 eingeführt worden sind, werden beschlagnahmt; dabei obliegt es dem Dienst zu entscheiden, ob die betreffenden Sendungen gemäß § 2 Buchstabe b) unschädlich beseitigt oder gemäß § 2 Buchstabe a) zurückgesandt werden. § 2 - Stellt der Kontrolltierarzt bei den im vorliegenden Erlass erwähnten Kontrollen fest, dass das Erzeugnis nicht den Einfuhrbedingungen genügt oder dass eine Unregelmäßigkeit vorliegt, ordnet er in Absprache mit dem zuständigen Veterinärinspektor nach Anhörung des Beteiligten oder seines Vertreters eine der beiden folgenden Maßnahmen an: a) die Rücksendung des Erzeugnisses mit einem Transportmittel desselben Typs ab derselben Grenzkontrollstelle innerhalb einer Frist von sechzig Tagen aus den in Anlage 1 aufgeführten Gebieten an eine mit dem Beteiligten vereinbarte Bestimmung, sofern dem aufgrund der Ergebnisse der Veterinärkontrolle und gesundheits- oder tierseuchenrechtlicher Auflagen nichts entgegensteht. In diesem Fall muss der Kontrolltierarzt der Grenzkontrollstelle: - das vom Dienst vorgesehene Informationsverfahren einleiten, - die der zurückgewiesenen Sendung beiliegenden Veterinärbescheinigungen beziehungsweise Veterinärdokumente nach den von der Kommission gemäß dem in § 7 erwähnten Verfahren festzulegenden Modalitäten für ungültig erklären, damit die betreffenden Erzeugnisse nicht über eine andere Grenzkontrollstelle eingeführt werden können, b) oder die unschädliche Beseitigung des Erzeugnisses in der für diesen Zweck vorgesehenen Einrichtung gemäß der Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27.November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger, die der Grenzkontrollstelle am nächsten gelegen ist, sofern die Rücksendung nicht möglich oder die unter Buchstabe a) erwähnte Frist von sechzig Tagen überschritten ist oder der Beteiligte sein sofortiges Einverständnis erteilt.

Bis zur Rücksendung der in Buchstabe a) erwähnten Erzeugnisse oder zur Bestätigung der Gründe für deren Abweisung werden die betreffenden Erzeugnisse auf Veranlassung des Kontrolltierarztes unter seiner Kontrolle und auf Kosten des Beteiligten an einem Ort und unter den Bedingungen, die vom Dienst festgelegt werden, gelagert. § 3 - Lassen die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Kontrollen auf einen schweren Verstoß oder auf wiederholte Verstöße gegen die Veterinärvorschriften der Gemeinschaft schließen, finden die Bestimmungen von Artikel 22 und 23 Anwendung, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 26 des vorliegenden Erlasses. § 4 - Die Bestimmungen von § 2 gelten nicht, wenn der Dienst die Verwendung des Erzeugnisses zu anderen als den vorher angegebenen Zwecken genehmigt hat, sofern keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier besteht. § 5 - Der Beteiligte oder sein Vertreter trägt die Kosten im Zusammenhang mit der Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung der Sendung beziehungsweise der anderweitigen Verwendung des Erzeugnisses. § 6 - Bis zur Harmonisierung der Kriterien für die Entscheidung über Zurückweisung, Beschlagnahme oder unschädliche Beseitigung auf Gemeinschaftsebene werden diese Kriterien unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses vom Dienst festgelegt.

Art. 18 - Erzeugnisse, die über eine zugelassene Grenzkontrollstelle eingeführt werden, die in einem der in Anlage 1 erwähnten Gebiete gelegen ist, sich jedoch in großer Entfernung vom Kontinentalgebiet der Europäischen Gemeinschaft befindet, werden gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen befördert.

Art. 19 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind ebenfalls auf die in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass aufgeführten pflanzlichen Erzeugnisse anwendbar, insbesondere was die in Artikel 5 erwähnte Veterinärkontrolle betrifft, durch die ermittelt werden soll, ob diese Erzeugnisse aufgrund ihrer weiteren Bestimmung die Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen bergen, und durch die ihr Ursprung und ihre Bestimmung überprüft werden sollen.

Art. 20 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels führt der Kontrolltierarzt bei Verdacht auf Verstoß gegen die Veterinärvorschriften oder bei Zweifeln an: a) der Nämlichkeit oder der tatsächlichen Bestimmung des Erzeugnisses, b) der Einhaltung der in den Vorschriften für die betreffende Art von Erzeugnissen vorgesehenen Garantien, c) der Einhaltung der im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Garantien im Hinblick auf die Tier- oder Volksgesundheit nach eigenem Ermessen alle sachdienlichen Veterinärkontrollen durch, um zu klären, ob dieser Verdacht begründet ist oder nicht. Die kontrollierten Erzeugnisse müssen unter der Aufsicht des Kontrolltierarztes bleiben, bis das Ergebnis der Kontrollen vorliegt.

Bestätigt sich ein Verdacht, sind die Kontrollen der Erzeugnisse desselben Ursprungs gemäß Artikel 17 § 3 zu verstärken.

KAPITEL 3 - Schutzmaßnahmen Art. 21 - § 1 - Kommt es im Gebiet eines Drittlands zum Ausbruch oder zur Ausbreitung einer im Königlichen Erlass vom 15. März 1995 zur Bestimmung der unter die Anwendung von Artikel 9bis des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit fallenden Tierkrankheiten aufgeführten Krankheit, zu einer Zoonose, einer anderen Krankheit oder irgendeinem anderen Phänomen oder Umstand, wodurch die Gesundheit von Mensch oder Tier ernsthaft gefährdet werden könnte, oder legen andere schwerwiegende Gründe, insbesondere die Feststellungen der Veterinärsachverständigen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder die Kontrollen an einer Grenzkontrollstelle, es zum Schutz von Mensch und Tier nahe, trifft die Kommission von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unverzüglich je nach der Schwere der Lage eine der nachstehenden Maßnahmen: - Aussetzung der Einfuhren aus dem gesamten Gebiet oder einem Teilgebiet des betreffenden Drittlands und gegebenenfalls des Durchfuhrlands, - Festlegung besonderer Bedingungen für die Erzeugnisse aus dem gesamten Gebiet oder einem Teilgebiet des betreffenden Drittlands, - ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen die Festlegung von Anforderungen für angemessene Untersuchungen, die eine spezifische Erforschung der Risiken für die Volks- oder Tiergesundheit und je nach dem Ergebnis dieser Untersuchungen häufigere Warenuntersuchungen einschließen können. § 2 - Wird bei den im vorliegenden Erlass vorgesehenen Kontrollen festgestellt, dass eine Sendung von Erzeugnissen die Gesundheit von Mensch und Tier gefährden könnte, trifft der Kontrolltierarzt in Absprache mit dem Veterinärinspektor unverzüglich folgende Maßnahmen: - Beschlagnahme und unschädliche Beseitigung der betreffenden Sendung, - unverzügliche Unterrichtung der anderen Grenzkontrollstellen und des Dienstes über die Feststellungen und den Ursprung der Erzeugnisse. Der Dienst setzt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich davon in Kenntnis. § 3 - In dem in § 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Fall kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf die in den Artikeln 12 und 13 erwähnten Erzeugnisse Sicherungsmaßnahmen treffen. § 4 - Der Minister kann in Bezug auf Erzeugnisse Sicherungsmaßnahmen treffen oder den Generalberater des Dienstes damit beauftragen, sofern die Kommission der Europäischen Gemeinschaften von der Notwendigkeit solcher Maßnahmen in Kenntnis gesetzt worden ist und sie weder die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 3 zur Anwendung gebracht noch den Ständigen Veterinärausschuss damit befasst hat. Die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften werden im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses davon unterrichtet. Der Ständige Veterinärausschuss ist mit der Verlängerung, Änderung oder Aufhebung der Maßnahmen zu befassen.

KAPITEL 4 - Inspektion und Kontrollen Art. 22 - § 1 - Werden aufgrund der in vorliegendem Erlass vorgesehenen Kontrollen ein schwerer Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die Veterinärvorschriften der Gemeinschaft festgestellt, trifft der Dienst in Bezug auf die betreffenden Erzeugnisse oder in Bezug auf Erzeugnisse, bei denen der Ursprung zu beanstanden ist, folgende Maßnahmen: - Er unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Art der verwendeten Erzeugnisse und der betreffenden Sendung; die Kommission setzt unverzüglich alle Grenzkontrollstellen davon in Kenntnis. - Er kontrolliert verstärkt alle Sendungen von Erzeugnissen desselben Ursprungs. Insbesondere sind die zehn aufeinanderfolgenden Sendungen desselben Ursprungs an der Grenzkontrollstelle zu beschlagnahmen, damit eine Warenuntersuchung, einschließlich Probenahmen und Laboruntersuchungen, die der Dienst für notwendig erachtet, erfolgen kann; hierbei ist ein Sicherungsbetrag für Kontrollkosten zu hinterlegen.

Kann aufgrund dieser neuerlichen Kontrollen bestätigt werden, dass die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nicht eingehalten worden sind, muss über die Sendungen beziehungsweise Teile von Sendungen gemäß Artikel 17 § 2 Buchstabe a) und b) verfügt werden. - Er unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über das Ergebnis der verstärkten Kontrollen; die Kommission stellt ausgehend von diesen Informationen alle notwendigen Nachforschungen an, um zu ermitteln, aus welchen Gründen und wo die festgestellten Verstöße begangen wurden. § 2 - Wird aufgrund der Kontrollen eine Überschreitung der Rückstandshöchstmengen festgestellt, so werden die in § 1 zweiter Gedankenstrich erwähnten Kontrollen vorgenommen. § 3 - Kommt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei Drittländern, die Gleichstellungsabkommen mit der Gemeinschaft geschlossen haben oder denen eine geringere Kontrollhäufigkeit eingeräumt wurde, nach einer Ermittlung bei den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands zu dem Schluss, dass diese Behörden die in den Plänen gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen eingegangenen Verpflichtungen und gegebenen Garantien nicht erfüllt haben, setzt sie für die betreffenden Erzeugnisse die Vergünstigung der geringeren Kontrollhäufigkeit aus, bis das betreffende Drittland den Beweis erbracht hat, dass die Mängel behoben sind.

Art. 23 - § 1 - Kommt der Dienst aufgrund der Kontrollen am Ort der Vermarktung zu der Überzeugung, dass in einem anderen Mitgliedstaat die Vorschriften des vorliegenden Erlasses an einer Grenzkontrollstelle, in einem Zolllager, einer Freizone oder einem Freilager gemäß Artikel 12 nicht eingehalten worden sind, setzt er sich umgehend mit der zuständigen Zentralbehörde des betreffenden Mitgliedstaats in Verbindung.

Diese trifft alle notwendigen Maßnahmen und unterrichtet den Dienst über die Art der vorgenommenen Kontrollen, über die entsprechenden Entscheidungen und die Gründe hierfür.

Befürchtet der Dienst, dass diese Maßnahmen nicht ausreichen, sucht er gemeinsam mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach Abhilfemaßnahmen, gegebenenfalls auch durch eine Besichtigung vor Ort.

Werden aufgrund der in Absatz 1 genannten Kontrollen wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses festgestellt, unterrichtet der Dienst die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann auf Antrag des Dienstes oder von sich aus je nach Art der festgestellten Verstöße folgende Maßnahmen ergreifen: - Sie entsendet in Zusammenarbeit mit dem Dienst ein Inspektionsteam zu einer Besichtigung vor Ort, - sie fordert die zuständige Behörde auf, die Kontrollen in der betreffenden Grenzkontrollstelle, in dem Zolllager, der Freizone oder dem Freilager zu verstärken.

Bis die Schlussfolgerungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorliegen, muss der von den Maßnahmen betroffene Mitgliedstaat auf Antrag des Bestimmungsmitgliedstaats die Kontrollen in der betreffenden Grenzkontrollstelle, dem Zolllager, der Freizone oder dem Freilager verstärken.

Der Dienst kann seinerseits die Kontrollen der Erzeugnisse derselben Herkunft verstärken.

Art. 24 - Der Dienst trifft die notwendigen Maßnahmen, damit die Kontrolltierärzte und die Veterinärinspektoren ausgebildet werden und an den von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Antrag des Ständigen Veterinärausschusses organisierten Aus- und Weiterbildungslehrgängen teilnehmen.

KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen Art. 25 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 17, 20, 23 und 24 werden Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gemäß den Kapiteln 5 und 6 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit und gemäß den Bestimmungen der Artikel 5, 6, 7, 8, 9 und 10 des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei ermittelt und geahndet. § 2 - Die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses vom Dienst getroffenen Entscheidungen werden dem davon betroffenen Beteiligten oder seinem Vertreter unter Angabe der Gründe mitgeteilt.

Auf Antrag des von der Entscheidung betroffenen Beteiligten oder seines Vertreters muss ihm die mit Gründen versehene Entscheidung schriftlich zugehen; darin müssen die nach den Rechtsvorschriften eröffneten Rechtsmittel und die Form und die Fristen, innerhalb deren sie einzulegen sind, angegeben sein.

Art. 26 - Der Minister ist ermächtigt, die Anlagen zum vorliegenden Erlass gemäß den diesbezüglich auf Gemeinschaftsebene getroffenen Entscheidungen abzuändern oder zu ergänzen.

Art. 27 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die Organisation der Veterinärkontrollen für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden, die sich auf Erzeugnisse beziehen, werden aufgehoben.

Art. 28 - Unser Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. [Anlage 1] [Anlage 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 24. Juni 2013 (B.S. vom 1.

Juli 2013)] 1. Das Gebiet des Königreichs Belgien.2. Das Gebiet der Republik Bulgarien.3. Das Gebiet der Tschechischen Republik.4. Das Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands.5. Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.6. Das Gebiet der Republik Estland.7. Das Gebiet der Griechischen Republik.8. Das Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme Ceutas und Melillas.9. Das Gebiet der Französischen Republik.10. Das Gebiet der Republik Kroatien.11. Das Gebiet Irlands.12. Das Gebiet der Italienischen Republik.13. Das Gebiet der Republik Zypern.14. Das Gebiet der Republik Lettland.15. Das Gebiet der Republik Litauen.16. Das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg.17. Das Gebiet Ungarns.18. Das Gebiet Maltas.19. Das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa.20. Das Gebiet der Republik Österreich.21. Das Gebiet der Republik Polen.22. Das Gebiet der Portugiesischen Republik.23. Das Gebiet Rumäniens.24. Das Gebiet der Republik Slowenien.25. Das Gebiet der Slowakischen Republik.26. Das Gebiet der Republik Finnland.27. Das Gebiet des Königreichs Schweden.28. Das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Anlage 2 Liste der Erzeugnisse, die bei der Einfuhr der Veterinärkontrolle durch die Veterinärdienste des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft unterworfen werden: - Samen, Embryonen und Eizellen von Rindern, - Samen, Embryonen und Eizellen von Equiden, - Samen, Embryonen und Eizellen von Ziegen und Schafen, - Samen, Embryonen und Eizellen von Schweinen, - Erzeugnisse der Aquakultur (*), Eier und Gameten für die Vermehrung, - Blut (*), Bluterzeugnisse (*) und Serum tierischen Ursprungs (*), - Eier (*) und Eiprodukte (*), - Milch (*) und Erzeugnisse auf Milchbasis (*), - Imkereierzeugnisse (*), - Futtermittel für Heimtiere, Karnivore und andere fleischfressende Tiere, die tierische Erzeugnisse enthalten, - ausgeschmolzene tierische Fette (*), Grieben und beim Ausschmelzen anfallende Nebenerzeugnisse (*), - verarbeitete tierische Proteine und Mischungen davon zur Tierfütterung, Bodenverbesserung und zu technischen Zwecken, - frische Rohstoffe (**) tierischen Ursprungs für die Herstellung von Heimtierfutter, zu pharmazeutischen oder zu technischen Zwecken, - Knochen (*), Hörner (*) und Hufen (*) und ihre Erzeugnisse (*) mit Ausnahme von Knochen-, Horn- und Hufmehl, - Wolle, Haar und Federn, - ungegerbte Häute von Huftieren und Laufvögeln, - unbehandelte, teilbehandelte oder behandelte Jagdtrophäen, - Gelatine (*) und andere Erzeugnisse (*) aus der Behandlung oder Verarbeitung von Rohstoffen tierischen Ursprungs, - für die wissenschaftliche Forschung bestimmte biologische Erzeugnisse tierischen Ursprungs, einschließlich Krankheitserreger gleich welchen Ursprungs, die bei Versuchstieren verwendet werden, und Krankheitserreger, die bei der In-vitro-Forschung verwendet werden, wenn eine Tierart oder Tierarten dafür empfänglich sind, - Heu und Stroh, - verarbeitete Gülle und Guano. (*) Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt. (**) Unter "frischen Rohstoffen" versteht man alle Rohstoffe tierischen Ursprungs, die keiner anderen Behandlung zur Haltbarmachung als einer Kältebehandlung unterworfen worden sind.

Anlage 3 [...] [Anlage 3 aufgehoben durch Art. 7 Nr. 3 des K.E. vom 10. Januar 2010 (B.S. vom 27. Januar 2010)] Anlage 4 WARENUNTERSUCHUNG Mit der Warenuntersuchung tierischer Erzeugnisse soll sichergestellt werden, dass der Zustand der Erzeugnisse stets dem in der Veterinärbescheinigung oder dem Veterinärdokument angegebenen Verwendungszweck entspricht. Daher müssen die vom Ursprungsdrittland gegebenen Garantien überprüft werden; außerdem ist zu bestätigen, dass sich die garantierten Ausgangsbedingungen nicht etwa transportbedingt verändert haben.

A. Je nach Art des Erzeugnisses kann die Untersuchung Folgendes umfassen: a) sensorische Prüfung: zum Beispiel Geruch, Farbe, Konsistenz, b) einfache physikalische oder chemische Untersuchungsverfahren wie Aufschneiden, Auftauen, Kochen, c) Laboruntersuchungen zum Nachweis von: Rückständen Krankheitserregern kontaminierenden Stoffen Veränderungen. B. Erzeugnisunabhängig sind folgende Maßnahmen vorgeschrieben: a) Durch eine Überprüfung der Transportbedingungen und -mittel sind vor allem etwaige Mängel oder Unterbrechungen der Kühlkette zu ermitteln.b) Das tatsächliche Gewicht der Sendung ist mit dem in der Veterinärbescheinigung oder dem Veterinärdokument angegebenen Gewicht zu vergleichen, erforderlichenfalls durch Verwiegen der gesamten Sendung.c) Das Verpackungsmaterial sowie alle darauf vermerkten Angaben (Stempel, Etikettierung) sind zu prüfen, um sicherzustellen, dass sie den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entsprechen.d) Es ist zu überprüfen, ob die durch das Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Temperaturen während des Transports eingehalten wurden.e) Mehrere Packungen beziehungsweise - im Fall von Schüttgut - verschiedene Stichproben sind einer sensorischen Prüfung, physikalisch-chemischen Untersuchungen und Laboruntersuchungen zu unterziehen. Zu untersuchen sind mehrere aus der gesamten Sendung stammende Proben; erforderlichenfalls sind Teile der Sendung zu entladen, um Zugang zur gesamten Sendung zu haben.

Es werden 1 Prozent der Packstücke beziehungsweise Packungen der Sendung überprüft, mindestens jedoch zwei und höchstens zehn Packstücke/Packungen.

Erzeugnis- und situationsbedingt können die Kontrolltierärzte jedoch auch umfassendere Überprüfungen anordnen.

Bei Schüttgut sind mindestens fünf aus der gesamten Sendung stammende Proben zu nehmen. f) Werden Laboruntersuchungen an Stichproben durchgeführt, deren Befunde nicht sofort vorliegen, können die Sendungen freigegeben werden, wenn keine unmittelbare Gefahr für die Volks- oder Tiergesundheit besteht. Werden die Laboruntersuchungen jedoch wegen eines Verdachts auf Unregelmäßigkeiten durchgeführt oder haben frühere Untersuchungen positive Befunde ergeben, werden die Sendungen erst freigegeben, wenn feststeht, dass die Untersuchungsergebnisse negativ sind. g) Ein vollständiges Entladen des Transportmittels hat nur zu erfolgen, wenn: - das Transportmittel so beladen ist, dass auch nach Entladen eines Teils der Sendung nicht die gesamte Sendung überprüft werden kann, - bei der Stichprobenuntersuchung Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, - die vorausgegangene Sendung Unregelmäßigkeiten aufwies, - der Kontrolltierarzt einen Verdacht auf Unregelmäßigkeiten hegt.h) Nach Abschluss der Warenuntersuchung muss der Kontrolltierarzt die von ihm durchgeführte Kontrolle vermerken, indem er alle geöffneten Packstücke nach dem Wiederverschließen mit seinem amtlichen Stempel versieht, alle geöffneten Behältnisse wieder verplombt und die Plombennummer in das Grenzübergangsdokument einträgt. Pour la consultation du tableau, voir image

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