publié le 11 septembre 2014
Arrêté royal adaptant l'arrêté royal du 22 décembre 2003 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation des infractions relatives à la loi sur la police de la circulation routière et ses arrêtés d'exécution à l'augmentation des décimes additionnels. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
28 MARS 2013. - Arrêté royal adaptant l'arrêté royal du 22 décembre 2003 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation des infractions relatives à la loi sur la police de la circulation routière et ses arrêtés d'exécution à l'augmentation des décimes additionnels. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 28 mars 2013 adaptant l'arrêté royal du 22 décembre 2003 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation des infractions relatives à la loi sur la police de la circulation routière et ses arrêtés d'exécution à l'augmentation des décimes additionnels (Moniteur belge du 2 avril 2013).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 28. MÄRZ 2013 - Königlicher Erlass zur Anpassung des Königlichen Erlasses vom 22.Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstöße gegen das Gesetz über die Straßenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse an die Erhöhung der Zuschlagzehntel ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 29 § 1 ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005 und Artikel 65 ersetzt durch das Gesetz vom 29. Februar 1984 und abgeändert durch die Gesetze vom 18.
Juli 1990 und 26. März 2007;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstöße gegen das Gesetz über die Straßenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. September 2005 zur Bestimmung der Verstöße nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen;
In der Erwägung, dass es wünschenswert ist, die Beträge der sofortigen Erhebungen bei der Feststellung von Verstößen im Bereich des Straßenverkehrs an die Erhöhung der Zuschlagzehntel gemäß dem Gesetz vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz anzupassen;
In der Erwägung, dass die Beträge der sofortigen Erhebungen bei Geschwindigkeitsübertretungen jedoch unverändert bleiben, da es sich um einfach zu berechnende Summen handelt, die sich, nach Überschreiten der ersten 10 km/h über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf Grundlage eines logischen Koeffizienten von 5 bis 10 EUR je zusätzlichem Kilometer pro Stunde und je nach Ort der Übertretung, progressiv erhöhen;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 5. April 2012, 24. April 2012, 11.Januar 2013 und 15. Januar 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28.
November 2013;
Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.459/4 des Staatsrates vom 25. Juni 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, der Ministerin des Innern, der Ministerin der Justiz und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstöße gegen das Gesetz über die Straßenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse, ersetzt durch den Erlass vom 30. September 2005 werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. In Nr.1 werden die Wörter "100 EUR", "150 EUR" und "300 EUR" jeweils durch "110 EUR", "165 EUR" und "330 EUR" ersetzt; 2. In Nr.3 werden die Wörter "50 EUR" durch "55 EUR" ersetzt; 3. In Nr.4 werden die Wörter "137,50 EUR" durch "150 EUR" ersetzt.
Art. 2 - In Artikel 4 Nr. 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass vom 30. September 2005, werden die Wörter "300 EUR" durch "330 EUR" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den Erlass vom 30. September 2005, werden die Wörter "750 EUR" und "350 EUR" jeweils durch "825 EUR" und "385 EUR" ersetzt. Art. 4 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 30. September 2005 zur Bestimmung der Verstöße nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28.
Dezember 2006, 7. April 2007 und 9. Januar 2013, werden in der Bestimmung unter Nr. 33/1 Absatz 2 des französischen Textes die Wörter "ceintures de sécurité" durch die Wörter "dispositifs de retenue pour enfants" ersetzt.
Art. 5 - Die Artikel 1, 2 und 3 treten am 2. April 2013 in Kraft.
Artikel 4 wird am 1. März 2013 wirksam.
Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen gehören, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Vallelunga Pratameno, den 28. März 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET