publié le 02 septembre 2000
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 mars 2000 déterminant les modalités de majoration des jetons de présence des conseillers communaux et du traitement des bourgmestres et échevins
28 JUIN 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 mars 2000 déterminant les modalités de majoration des jetons de présence des conseillers communaux et du traitement des bourgmestres et échevins
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 mars 2000 déterminant les modalités de majoration des jetons de présence des conseillers communaux et du traitement des bourgmestres et échevins, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 mars 2000 déterminant les modalités de majoration des jetons de présence des conseillers communaux et du traitement des bourgmestres et échevins.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 28 juin 2000.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe MINISTERIUM DES INNERN 29. MÄRZ 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für die Erhöhung der Anwesenheitsgelder der Gemeinderatsmitglieder und des Gehalts der Bürgermeister und Schöffen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, das Gesetz vom 4.Mai 1999 zur Abänderung der Artikel 12 und 19 § 1 des neuen Gemeindegesetzes dient als Grundlage für den Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen.
Mit diesem Gesetz wird der Gemeinde die Befugnis zuerkannt, gemäss den vom König festzulegenden Modalitäten zu bestimmen, um welchen Betrag die Anwesenheitsgelder der Gemeinderatsmitglieder einerseits und das Gehalt des Bürgermeisters oder der Schöffen der Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnern andererseits erhöht werden zum Ausgleich des Einkommensausfalls, den die Mandatsträger erleiden, wenn die anderen von ihnen bezogenen gesetzlichen oder verordnungsgemässen Gehälter, Pensionen, Entschädigungen oder Zulagen aufgrund dieser Anwesenheitsgelder oder aufgrund dieses Gehalts vermindert oder gestrichen werden; diese Erhöhung erfolgt jedoch nur, sofern diese Mandatsträger sie selber beantragen.
Der Erlassentwurf bezweckt gerade die Festlegung dieser Modalitäten.
Der Staatsrat hat sein Gutachten am 26. Januar 2000 abgegeben.
Den vom Hohen Rechtsprechungsorgan formulierten Bemerkungen wurde Rechnung getragen.
Unter anderem wurde der Vorschlag des Rates angenommen, gemäss dem in der von den Zahlstellen für andere Einkünfte auszustellenden Bescheinigung die Erhöhungen der Anwesenheitsgelder oder der Gehälter vermerkt werden müssen, die vorzusehen sind, damit der betroffene Mandatsträger unter Berücksichtigung dieser Erhöhungen keinerlei Einkommensausfall erleidet.
Dieser Vorschlag stimmt mit dem Geist der Artikel 12 und 19 § 1 des Neuen Gemeindegesetzes überein. Aus den Vorarbeiten zum « Gesetz vom 4. Mai 1999 zur Abänderung der Artikel 12 und 19 § 1 des neuen Gemeindegesetzes » geht nämlich hervor, dass Personen für die Ausübung eines Gemeindemandats nach dem Willen des Gesetzgebers finanziell nicht benachteiligt werden sollen. Kommentar zu den Artikeln Artikel 1 - Der Antrag, den das Gemeinderatsmitglied oder der Bürgermeister oder Schöffe stellt, um eine Erhöhung seines Anwesenheitsgeldes beziehungsweise seines Gehalts zu erhalten, muss per Einschreiben beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium eingereicht werden.
Diese Mandatsträger fügen ihrem Antrag die Unterlagen und Bescheinigungen bei, die es dem Gemeinderat ermöglichen, in Kenntnis der Sachlage über den Antrag zu befinden, nämlich: - eine Bescheinigung des Einnehmers mit Angabe des Gesamtbruttobetrags des Anwesenheitsgeldes oder des Gehalts, das im Laufe des abgelaufenen Jahres bewilligt oder gezahlt wurde, oder, wenn der Antrag weniger als ein Jahr nach ihrem Amtsantritt eingereicht wird, mit Angabe des Betrags, der sich aus der Multiplikation des durchschnittlichen Monatsbetrags des Anwesenheitsgeldes oder des Bruttomonatsbetrags des Gehalts des Bürgermeisters oder des Schöffen mit zwölf ergibt; hat der Bürgermeister oder der Schöffe eine Gehaltsminderung in Anwendung von Artikel 19 § 1 Absatz 4 des neuen Gemeindegesetzes beantragt und erhalten, wird auf der Bescheinigung ausserdem der Betrag dieser Minderung angegeben, - eine Bescheinigung einer jeden der Zahlstellen für andere gesetzliche oder verordnungsgemässe Gehälter, Pensionen, Entschädigungen oder Zulagen, die diese Mandatsträger beziehen und die vermindert oder gestrichen werden aufgrund des Anwesenheitsgeldes, das sie als Ratsmitglied erhalten, oder aufgrund des Gehalts, das sie als Bürgermeister oder Schöffe beziehen; auf jeder dieser Bescheinigungen wird gegebenenfalls der Betrag dieser Minderung angegeben; handelt es sich um Bürgermeister und Schöffen, deren Gehalt als Mandatsträger vermindert worden ist, wird auf der Bescheinigung ausserdem der zusätzliche Anteil dieses Gehalts angegeben, auf den sie verzichten müssten, um den vollen Anspruch auf diese anderen gesetzlichen oder verordnungsgemässen Gehälter, Pensionen, Entschädigungen oder Zulagen behalten zu können.
Schliesslich werden auf der Bescheinigung ebenfalls die Erhöhungen der Anwesenheitsgelder und Gehälter angegeben, die vorzusehen sind, damit der betroffene Mandatsträger unter Berücksichtigung dieser Erhöhungen keinerlei Einkommensausfall erleidet.
Art. 2 - Der vom Ratsmitglied oder vom Bürgermeister oder Schöffen eingereichte Antrag wird auf die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung gesetzt, die nach dem Tag stattfindet, an dem der Antrag beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium eingegangen ist.
Das Kollegium bereitet einen Beschluss vor für jeden der eingereichten Anträge auf Erhöhung; der Rat befindet über diesen Vorschlag. Der Gemeinderat ist jedoch nicht durch den Vorschlag des Kollegiums gebunden: Er kann ihn unverändert annehmen, ihn aber auch abändern oder ablehnen aufgrund der Informationen, die das Kollegium ihm zur Verfügung gestellt hat.
Der Rat kann seinen Beschluss auch vertagen, wenn er der Ansicht ist, dass die Akte unvollständig ist. In diesem Fall wird der vom Mandatsträger gestellte Antrag auf Erhöhung des Anwesenheitsgeldes als Ratsmitglied oder des Gehalts als Bürgermeister oder Schöffe auf die Tagesordnung des Gemeinderates gesetzt, sobald dem Rat die Informationen mitgeteilt worden sind, die er entweder direkt beim betroffenen Mandatsträger oder bei den Zahlstellen für andere gesetzliche oder verordnungsgemässe Gehälter, Pensionen, Entschädigungen oder Zulagen anfordert.
Der Beschluss des Rates wird dem Betroffenen über das Kollegium per Einschreiben notifiziert.
Art. 3 bis 5 - Wird die Erhöhung des Anwesenheitsgeldes des Ratsmitglieds oder des Gehalts des Bürgermeisters oder Schöffen vom Gemeinderat bewilligt, tritt sie ab dem Ersten des Monats nach dem Monat, im Laufe dessen der Beschluss zur Erhöhung angenommen wurde, ein.
Da der Erlass, wie im Entwurf vorgesehen, am 1. August 1999 in Kraft treten wird (Artikel 5), kann der betroffene Mandatsträger im Antrag auf Erhöhung seines Anwesenheitsgeldes oder seines Gehaltes, den er beim Gemeinderat gemäss dem in den Artikeln 1 und 2 beschriebenen Verfahren einreichen wird, jedoch den Wunsch äussern, dass die Erhöhung, wenn sie bewilligt wird, ab dem 1. August 1999 eintritt. Ändert sich die finanzielle Lage des Mandatsträgers auf irgendeine Weise, muss der Betroffene dem Gemeinderat dies unverzüglich per Einschreiben, das an das Kollegium zu richten ist, mitteilen.
In diesem Fall befindet der Rat über die Beibehaltung, Änderung oder Streichung der vorher bewilligten Erhöhung gemäss dem oben beschriebenen Verfahren (siehe Kommentar zu Artikel 2).
Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister des Innern A. DUQUESNE
29. MÄRZ 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für die Erhöhung der Anwesenheitsgelder der Gemeinderatsmitglieder und des Gehalts der Bürgermeister und Schöffen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, kodifiziert durch den Königlichen Erlass vom 24. Juni 1988 und ratifiziert durch das Gesetz vom 26. Mai 1989, insbesondere des Artikels 12 § 1bis, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, und des Artikels 19 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 1989 und durch das Gesetz vom 4. Mai 1999;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Gemeinderatsmitglieder, die zu Lasten der Gemeinde eine Erhöhung ihrer Anwesenheitsgelder als Ratsmitglied erhalten möchten, reichen einen diesbezüglichen Antrag per Einschreiben beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium ein.
Diesem Antrag fügen sie folgende Bescheinigungen bei: 1. eine Bescheinigung des Gemeindeeinnehmers mit Angabe des Gesamtbruttobetrags der Anwesenheitsgelder, die ihnen im Laufe des Jahres vor Einreichung des Antrags bewilligt worden sind, oder, wenn der Antrag weniger als ein Jahr nach ihrem Amtsantritt eingereicht wird, mit Angabe des Betrags, der sich aus der Multiplikation des durchschnittlichen Monatsbetrags des Anwesenheitsgeldes mit zwölf ergibt;auf der Bescheinigung wird ebenfalls die Anzahl Ratsversammlungen angegeben, denen der betroffene Mandatsträger während des betreffenden Zeitraums beigewohnt hat, 2. eine Bescheinigung einer jeden der Zahlstellen für andere gesetzliche oder verordnungsgemässe Gehälter, Pensionen, Entschädigungen oder Zulagen, die der Betroffene bezieht und die aufgrund der dem Mandatsträger bewilligten Anwesenheitsgelder vermindert oder gestrichen werden;auf jeder dieser Bescheinigungen werden ausserdem folgende Angaben vermerkt: a) gegebenenfalls der Betrag dieser Minderung, b) die Erhöhungen des Anwesenheitsgeldes, die vorzusehen sind, damit der betroffene Mandatsträger unter Berücksichtigung dieser Erhöhungen keinerlei Einkommensausfall erleidet. § 2 - Bürgermeister und Schöffen der Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnern, die zu Lasten der Gemeinde eine Erhöhung ihres Gehalts als Bürgermeister oder Schöffe erhalten möchten, reichen einen diesbezüglichen Antrag per Einschreiben beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium ein.
Diesem Antrag fügen sie folgende Bescheinigungen bei: 1. eine Bescheinigung des Gemeindeeinnehmers mit Angabe des Betrags des Bruttogehalts, das sie im Laufe des Jahres vor Einreichung des Antrags bezogen haben, oder, wenn sie seit weniger als einem Jahr ein Mandat als Bürgermeister oder Schöffe wahrnehmen, mit Angabe des Betrags, der sich aus der Multiplikation des Bruttomonatsgehalts als Bürgermeister beziehungsweise als Schöffe mit zwölf ergibt;hat der Antragsteller eine Minderung seines Gehalts als Bürgermeister oder Schöffe beantragt und erhalten, wird auf der Bescheinigung ausserdem der Betrag dieser Minderung angegeben, 2. eine Bescheinigung einer jeden der Zahlstellen für andere gesetzliche oder verordnungsgemässe Gehälter, Pensionen, Entschädigungen oder Zulagen, die der Betroffene bezieht und die aufgrund des Gehalts als Bürgermeister oder Schöffe, das der Antragsteller bezieht, vermindert oder gestrichen werden;auf jeder dieser Bescheinigungen werden ausserdem folgende Angaben vermerkt: a) gegebenenfalls der Betrag dieser Minderung, b) wenn der Antragsteller eine Minderung seines Gehalts als Bürgermeister oder Schöffe beantragt und erhalten hat, der zusätzliche Anteil des Gehalts als Bürgermeister oder Schöffe, auf den der betroffene Mandatsträger verzichten müsste, um den vollen Anspruch auf seine anderen gesetzlichen oder verordnungsgemässen Gehälter, Pensionen, Entschädigungen oder Zulagen behalten zu können, c) die Erhöhungen des Gehalts als Bürgermeister oder Schöffe, die vorzusehen sind, damit der betroffene Mandatsträger unter Berücksichtigung dieser Erhöhungen, die innerhalb der in Artikel 19 § 1 letzter Absatz des neuen Gemeindegesetzes festgelegten Grenzen bewilligt würden, keinerlei Einkommensausfall erleidet. Art. 2 - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium setzt den in Artikel 1 erwähnten Antrag auf die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung, die nach dem Tag stattfindet, an dem der Antrag beim Kollegium eingegangen ist.
Für jeden der Anträge formuliert das Kollegium einen Vorschlag.
Der Rat befindet über den vom Kollegium formulierten Vorschlag. Er kann diesen Vorschlag abändern oder ablehnen aufgrund der Informationen, über die er verfügt.
Der Rat kann auch der Ansicht sein, dass die Akte nicht in Ordnung ist. Er kann beim betroffenen Mandatsträger und bei den in Artikel 1 erwähnten Zahlstellen alle Unterlagen einfordern, die er zur Festlegung des Betrags der beantragten Erhöhung für erforderlich hält.
Er kann bei diesem Mandatsträger und bei diesen Zahlstellen auch alle diesbezüglich nützlichen Auskünfte einholen.
In dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Fall setzt das Kollegium den Antrag auf die Tagesordnung des Gemeinderates, sobald die beantragten Informationen und Unterlagen beigebracht worden sind.
Das Kollegium notifiziert dem Betroffenen den Beschluss des Rates per Einschreiben.
Art. 3 - Die Erhöhung der Anwesenheitsgelder des Ratsmitglieds beziehungsweise des Bürgermeister- oder Schöffengehalts wird wirksam mit dem Ersten des Monats nach dem Monat, im Laufe dessen sie vom Rat bewilligt worden ist.
Art. 4 - Im Fall einer Änderung der finanziellen Lage des Begünstigten der Erhöhung der Anwesenheitsgelder beziehungsweise des Bürgermeister- oder Schöffengehalts muss der Betroffene dem Rat dies unverzüglich per Einschreiben, das an das Kollegium zu richten ist, mitteilen.
In diesem Fall berät der Rat über die Beibehaltung, Änderung oder Streichung der bewilligten Erhöhung gemäss dem in Artikel 2 vorgesehenen Verfahren.
Art. 5 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. August 1999.
Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 juin 2000.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE