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Arrêté Royal du 28 avril 2017
publié le 09 février 2018

Arrêté royal relatif à l'exonération pour des intérêts de prêts à des entreprises qui débutent. - Traduction allemande

source
service public federal finances
numac
2018010492
pub.
09/02/2018
prom.
28/04/2017
ELI
eli/arrete/2017/04/28/2018010492/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


28 AVRIL 2017. - Arrêté royal relatif à l'exonération pour des intérêts de prêts à des entreprises qui débutent. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 28 avril 2017 relatif à l'exonération pour des intérêts de prêts à des entreprises qui débutent (Moniteur belge du 9 mai 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 28. APRIL 2017 - Königlicher Erlass über die Steuerbefreiung für Zinsen von Darlehen zugunsten von startenden Unternehmen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 21 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Januar 2017;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16.

März 2017;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.184/3 des Staatsrates vom 20. April 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird ein Abschnitt 2bis, der Artikel 2bis umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 2bis - Zinsen neuer und außerhalb der Berufstätigkeit des Darlehensgebers abgeschlossener Darlehen (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 21 Absatz 2) Art. 2bis - In Artikel 21 Absatz 1 Nr. 13 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Unternehmen müssen ab dem Jahr nach dem Jahr, in dem das betreffende Darlehen abgeschlossen worden ist, jährlich vor dem 31. März einen Beleg erstellen, in dem: a) der Betrag der Zinsen angegeben ist, die im Laufe des vorhergehenden Jahres gezahlt worden sind, b) bescheinigt wird, ob das Unternehmen während des gesamten vorhergehenden Jahres oder, wenn das Darlehen im Laufe des vorhergehenden Jahres abgeschlossen worden ist, während des gesamten Teils dieses Jahres ab dem Zeitpunkt, an dem das Darlehen abgeschlossen worden ist, die in Artikel 21 Absatz 1 Nr.13 desselben Gesetzbuches vorgesehenen Bedingungen erfüllt oder nicht.

Der in Absatz 1 vorgesehene Beleg muss dem Darlehensgeber innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist ausgehändigt werden.

Eine Kopie des in Absatz 1 vorgesehenen Belegs muss der Verwaltung innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist ausgehändigt werden.

Der Darlehensgeber muss sein Exemplar der betreffenden Belege zur Verfügung der Verwaltung bereithalten." Art. 2 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2017 anwendbar.

Was das Steuerjahr 2017 betrifft, wird das in Artikel 1 erwähnte Datum des 31. März auf den 30. Juni 2017 verschoben.

Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

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