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Vue multilingue de Arrêté Royal du 28/04/2017
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Arrêté royal relatif à l'exonération pour des intérêts de prêts à des entreprises qui débutent. - Traduction allemande Koninklijk besluit met betrekking tot de vrijstelling voor interesten uit leningen aan startende ondernemingen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 28 AVRIL 2017. - Arrêté royal relatif à l'exonération pour des intérêts de prêts à des entreprises qui débutent. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 28 APRIL 2017. - Koninklijk besluit met betrekking tot de vrijstelling voor interesten uit leningen aan startende ondernemingen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 28 avril 2017 relatif à l'exonération pour des besluit van 28 april 2017 met betrekking tot de vrijstelling voor
intérêts de prêts à des entreprises qui débutent (Moniteur belge du 9 mai 2017). interesten uit leningen aan startende ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 9 mei 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
28. APRIL 2017 - Königlicher Erlass über die Steuerbefreiung für 28. APRIL 2017 - Königlicher Erlass über die Steuerbefreiung für
Zinsen von Darlehen zugunsten von startenden Unternehmen Zinsen von Darlehen zugunsten von startenden Unternehmen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 21 Absatz Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 21 Absatz
2, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016; 2, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Januar 2017; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Januar 2017;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16.
März 2017; März 2017;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.184/3 des Staatsrates vom 20. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.184/3 des Staatsrates vom 20. April
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird ein Abschnitt 2bis, der Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird ein Abschnitt 2bis, der
Artikel 2bis umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 2bis umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Abschnitt 2bis - Zinsen neuer und außerhalb der Berufstätigkeit des "Abschnitt 2bis - Zinsen neuer und außerhalb der Berufstätigkeit des
Darlehensgebers abgeschlossener Darlehen Darlehensgebers abgeschlossener Darlehen
(Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 21 Absatz 2) (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 21 Absatz 2)
Art. 2bis - In Artikel 21 Absatz 1 Nr. 13 des Art. 2bis - In Artikel 21 Absatz 1 Nr. 13 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Unternehmen müssen ab dem Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Unternehmen müssen ab dem
Jahr nach dem Jahr, in dem das betreffende Darlehen abgeschlossen Jahr nach dem Jahr, in dem das betreffende Darlehen abgeschlossen
worden ist, jährlich vor dem 31. März einen Beleg erstellen, in dem: worden ist, jährlich vor dem 31. März einen Beleg erstellen, in dem:
a) der Betrag der Zinsen angegeben ist, die im Laufe des a) der Betrag der Zinsen angegeben ist, die im Laufe des
vorhergehenden Jahres gezahlt worden sind, vorhergehenden Jahres gezahlt worden sind,
b) bescheinigt wird, ob das Unternehmen während des gesamten b) bescheinigt wird, ob das Unternehmen während des gesamten
vorhergehenden Jahres oder, wenn das Darlehen im Laufe des vorhergehenden Jahres oder, wenn das Darlehen im Laufe des
vorhergehenden Jahres abgeschlossen worden ist, während des gesamten vorhergehenden Jahres abgeschlossen worden ist, während des gesamten
Teils dieses Jahres ab dem Zeitpunkt, an dem das Darlehen Teils dieses Jahres ab dem Zeitpunkt, an dem das Darlehen
abgeschlossen worden ist, die in Artikel 21 Absatz 1 Nr. 13 desselben abgeschlossen worden ist, die in Artikel 21 Absatz 1 Nr. 13 desselben
Gesetzbuches vorgesehenen Bedingungen erfüllt oder nicht. Gesetzbuches vorgesehenen Bedingungen erfüllt oder nicht.
Der in Absatz 1 vorgesehene Beleg muss dem Darlehensgeber innerhalb Der in Absatz 1 vorgesehene Beleg muss dem Darlehensgeber innerhalb
der in Absatz 1 vorgesehenen Frist ausgehändigt werden. der in Absatz 1 vorgesehenen Frist ausgehändigt werden.
Eine Kopie des in Absatz 1 vorgesehenen Belegs muss der Verwaltung Eine Kopie des in Absatz 1 vorgesehenen Belegs muss der Verwaltung
innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist ausgehändigt werden. innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist ausgehändigt werden.
Der Darlehensgeber muss sein Exemplar der betreffenden Belege zur Der Darlehensgeber muss sein Exemplar der betreffenden Belege zur
Verfügung der Verwaltung bereithalten." Verfügung der Verwaltung bereithalten."
Art. 2 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2017 anwendbar. Art. 2 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2017 anwendbar.
Was das Steuerjahr 2017 betrifft, wird das in Artikel 1 erwähnte Datum Was das Steuerjahr 2017 betrifft, wird das in Artikel 1 erwähnte Datum
des 31. März auf den 30. Juni 2017 verschoben. des 31. März auf den 30. Juni 2017 verschoben.
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2017 Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
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