publié le 17 mars 2009
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 12 décembre 2001 concernant les titres-services. - Traduction allemande
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27 OCTOBRE 2008. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 12 décembre 2001 concernant les titres-services. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 27 octobre 2008 modifiant l'arrêté royal du 12 décembre 2001 concernant les titres-services (Moniteur belge du 31 octobre 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 27. OKTOBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12.Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, insbesondere des Artikels 4 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks, insbesondere der Artikel 8 Absatz 2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9. Januar 2004 und 28.
April 2008, und 11ter, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28.
April 2008;
Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15;
Aufgrund der Dringlichkeit;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. September 2008;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Staatssekretärs für Haushalt vom 20. Oktober 2008;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass der Schwellenindex, erwähnt im Gesetz vom 2.
August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden, Ende August 2008 überschritten worden ist, dass die Löhne der Dienstleistungsscheckarbeitnehmer folglich indexiert werden müssen, dass die zugelassenen Unternehmen schnellstmöglich über die nötigen finanziellen Mittel verfügen müssen, um diese Lohnerhöhung zahlen zu können, und dass die föderale Beteiligung pro Dienstleistungsscheck folglich sofort erhöht werden muss;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 8 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 12.
Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9. Januar 2004 und 28. April 2008, werden die Wörter « 13,50 EUR » durch die Wörter « 13,80 EUR » ersetzt.
Art. 2 - Artikel 11ter desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. April 2008, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « In Abweichung von Artikel 8 beläuft sich der Betrag der Beteiligung auf 13,50 EUR für jede gültige Bestellung eines Dienstleistungsschecks, der vom Benutzer nach dem 30. April 2008 und vor dem 1. November 2008 bezahlt worden ist. Das Zahlungsdatum ist das Datum, an dem das Konto der ausgebenden Gesellschaft kreditiert worden ist. » Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. November 2008 in Kraft.
Art. 4 - Die Ministerin, zu deren Zuständigkeitsbereich die Beschäftigung gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. Oktober 2008 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET