publié le 18 avril 2001
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant sur l'introduction de l'euro dans la réglementation qui relève du Ministère de l'Intérieur
27 MARS 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant sur l'introduction de l'euro dans la réglementation qui relève du Ministère de l'Intérieur
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles 3 et 5 à 11 de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant sur l'introduction de l'euro dans la réglementation qui relève du Ministère de l'Intérieur, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande des articles 3 et 5 à 11 de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant sur l'introduction de l'euro dans la réglementation qui relève du Ministère de l'Intérieur.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 27 mars 2001.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Annexe MINISTERIUM DES INNERN 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro in die Vorschriften, für die das Ministerium des Innern zuständig ist BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Königliche Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, betrifft den endgültigen Übergang Belgiens zur Einheitswährung Euro. Durch vorliegenden Erlass werden keine Gesetzestexte abgeändert, wie es möglich war auf der Grundlage des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten oder des Gesetzes vom 30. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 77 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, sondern nur einige gewöhnliche Königliche Erlasse oder Erlasse des Regenten, für die das Ministerium des Innern zuständig ist.
Der Staatsrat ist der Ansicht, dass einfache zweisprachige Tabellen nicht angebracht sind; würde dies berücksichtigt, hätte das die Verwendung von doppelten Tabellen zur Folge, einer in Niederländisch und einer in Französisch. Weder das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die Veröffentlichung und das In-Kraft-Treten von Gesetzes- und Verordnungstexten noch die durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erlegen eine solche Verpflichtung auf.
Ausserdem gewährleistet die Darstellung in Form einer einfachen zweisprachigen Tabelle eine ausgezeichnete Lesbarkeit der Bestimmungen. Insbesondere in den Bestimmungen der Gesetze und Erlasse in Bezug auf die Stellenpläne der Magistrate und des Personals der Gerichtshöfe und Gerichte einerseits und in den Bestimmungen der Haushaltsgesetze andererseits werden einfache zweisprachige Tabellen benutzt. Es scheint folglich vernünftig, dass die Regierung sich einem Gebrauch anschliesst, der bereits seit Jahren sowohl von der Gesetzgebenden Gewalt als auch von der Ausführenden Gewalt angenommen worden ist.
Kommentar zu den Artikeln. (...) Artikel 3 Die Anpassungen beziehen sich auf den Königlichen Erlass vom 5. April 1995 zur Festlegung der Modalitäten der Hinterlegung und Zahlung der in Artikel 74/4bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnten administrativen Geldstrafe.
Der abzuändernde Betrag von 150 000 BEF bezieht sich auf administrative Geldstrafen, die auferlegt werden können. Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, diesen Betrag auf 3 750 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro beizubehalten. (...) Artikel 5 Die Anpassung bezieht sich auf den Königlichen Erlass vom 2. August 1990 zur Einführung der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung.
Der Vermerk "in Belgischen Franken" wird durch den Vermerk "in Euro" ersetzt.
Artikel 6 bis 8 Die Anpassungen beziehen sich auf den Königlichen Erlass vom 10.
Dezember 1998 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung der Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5 000 F und mehr zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen, und zur Festlegung der Formalitäten für die Hinterlegung der diesbezüglichen jährlichen Aufstellungen.
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, die Beträge von 5 000 BEF auf 125 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro beizubehalten.
Artikel 9 In den Fussnoten der Anlage zum Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1998 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung der Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5 000 F und mehr zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen, und zur Festlegung der Formalitäten für die Hinterlegung der diesbezüglichen jährlichen Aufstellungen werden in Nr. 8 die Wörter "in belgischen Franken" durch die Wörter "in Euro" ersetzt.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister des Innern A. DUQUESNE 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro in die Vorschriften, für die das Ministerium des Innern zuständig ist ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und Nr.974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Mai 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. April 2000;
Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Februar 1997;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1987 zur Festlegung der Höhe und der Modalitäten der Zahlung des in Ausführung von Artikel 74/3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern von den Transportunternehmern zu hinterlegenden Geldbetrags;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. August 1990 zur Einführung der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 1993 zur Festlegung der Modalitäten der Rückzahlung der in Artikel 74/4 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnten Kosten;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. April 1995 zur Festlegung der Modalitäten der Hinterlegung und Zahlung der in Artikel 74/4bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnten administrativen Geldstrafe;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1998 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung der Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5 000 F und mehr zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen, und zur Festlegung der Formalitäten für die Hinterlegung der diesbezüglichen jährlichen Aufstellungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Juni 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.
Juni 2000;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen. Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist.
Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle über die Entwürfe auszuüben.
Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu verfolgen.
Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen.
Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren.
Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen.
Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und endgültigen Entscheidungen erfolgen.
Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1.
Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden Mittel.
Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen sollen.
Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen.
Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren sehr nachteilig wäre.
Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, aufschieben.
Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juli 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderung von Verordnungsbestimmungen (...) Abschnitt 3 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 5. April 1995 zur Festlegung der Modalitäten der Hinterlegung und Zahlung der in Artikel 74/4bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnten administrativen Geldstrafe Art. 3 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 5. April 1995 zur Festlegung der Modalitäten der Hinterlegung und Zahlung der in Artikel 74/4bis des Gesetzes vom 15.
Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnten administrativen Geldstrafe wird der in Franken ausgedrückte Betrag, der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt ist, durch den in Euro ausgedrückten Betrag in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.
Pour la consultation du tableau, voir image Art. 9 - In den Fussnoten der Anlage zum Königlichen Erlass vom 10.
Dezember 1998 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung der Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5 000 F und mehr zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen, und zur Festlegung der Formalitäten für die Hinterlegung der diesbezüglichen jährlichen Aufstellungen werden in Nr. 8 die Wörter "in belgischen Franken" durch die Wörter "in Euro" ersetzt.
KAPITEL II - Schlussbestimmungen Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 mars 2001.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE