publié le 17 mai 2001
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 portant exécution de l'article 329bis de la nouvelle loi communale et de l'article 144 de la loi provinciale
27 MARS 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 portant exécution de l'article 329bis de la nouvelle loi communale et de l'article 144 de la loi provinciale
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 portant exécution de l'article 329bis de la nouvelle loi communale et de l'article 144 de la loi provinciale, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 portant exécution de l'article 329bis de la nouvelle loi communale et de l'article 144 de la loi provinciale.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 27 mars 2001.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage MINISTERIUM DES INNERN 4. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 329bis des neuen Gemeindegesetzes und von Artikel 144 des Provinzialgesetzes BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung von Artikel 329bis des neuen Gemeindegesetzes, so wie er durch das Gesetz vom 4.Mai 1999 über die zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit der Bürgermeister, Schöffen und Mitglieder des ständigen Ausschusses unter "Titel XVbis - Haftpflichtversicherung der Gemeinden" in das neue Gemeindegesetz eingefügt worden ist, und von Artikel 144 des Provinzialgesetzes, so wie er durch oben erwähntes Gesetz vom 4. Mai 1999 unter "Titel XII - Haftpflichtversicherung der Provinzen" in das Provinzialgesetz wieder aufgenommen worden ist.
Durch die Bestimmungen, die somit als Rechtsgrundlage für vorliegenden Erlassentwurf dienen, wird der König mit der Festlegung der Modalitäten beauftragt, gemäss denen die Gemeinde oder die Provinz verpflichtet ist, eine Versicherung abzuschliessen, um - je nach Fall - bei normaler Amtsausübung des Bürgermeisters, des beziehungsweise der Schöffen oder der Mitglieder des ständigen Ausschusses deren persönliche zivilrechtliche Verantwortlichkeit, Rechtsschutz einbegriffen, abzudecken.
Das Problem der persönlichen zivilrechtlichen Verantwortlichkeit dieser Mandatsträger kann aufgrund der Besorgnis, die diese Verantwortlichkeit zu Recht bei ihnen hervorruft, und in Anbetracht der stets steigenden Anzahl Rechtsstreite vor den Rechtsprechungsorganen mit Bezug auf diese Verantwortlichkeit ein grosses Hindernis für die Initiative und Neuerung in der Verwaltung der lokalen Angelegenheiten darstellen und eine gewisse Entmutigung der lokalen Gewählten mit sich bringen, die zu einem Rückgang der Kandidaturen für Mandate mit grossen Risiken führen kann.
Der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt, diese verschiedenen Nachteile teilweise zu beheben. Ferner bietet er den Vorteil, dass er dem Opfer in vielen Fällen Schadenersatz seitens des schuldigen Mandatsträgers garantiert.
Im Übrigen kommt der Erlassentwurf der zunehmenden Komplexität der Aufträge, die lokalen Mandatsträgern erteilt werden, und der Verantwortlichkeit, die in stets vielfältigeren Angelegenheiten auf sie zukommen kann, entgegen. Allerdings fallen nur die von den betreffenden Mandatsträgern bei normaler Amtsausübung verursachten Schäden unter die Anwendung des Erlasses, sofern die Mandatsträger für diese Schäden persönlich verantwortlich sind. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Verantwortlichkeit einer juristischen Person öffentlichen Rechts in der Regel die persönliche Verantwortlichkeit insbesondere ihrer Organe nicht ausschliesst.
Schliesslich scheint es angebracht hervorzuheben, dass die entworfene Regelung nur einen Komplex von Mindestverpflichtungen umfasst, deren Einhaltung die Gemeinden und Provinzen gewährleisten müssen. Diese Verpflichtungen sind ausreichend allgemein formuliert, so dass Versicherungsgesellschaften, die sich diesen noch nicht angepasst haben, dies kurzfristig nachholen können, indem sie den festgelegten Kriterien entsprechende Versicherungsverträge anbieten. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die meisten Gemeinden und Provinzen bereits Versicherungen abgeschlossen haben, die ihre allgemeine zivilrechtliche Verantwortlichkeit (Rechtsschutz einbegriffen) abdecken, und dass verschiedene dieser Versicherungen ihre Garantien bereits auf die ausführenden Mandatsträger, die in der Ausübung ihres Amtes handeln, ausdehnen. Unter diesen Umständen kann man wohl davon ausgehen, dass der entworfene Text eine reelle Auswirkung ausschliesslich auf die Gemeinden und Provinzen haben wird, die eine solche Versicherung nicht abgeschlossen haben und in der Minderheit sind.
Kommentar zu den Artikeln Artikel 1 Durch diese Bestimmung werden die Versicherungspflicht der Gemeinden und Provinzen sowie die Art der Verantwortlichkeit, die die Versicherung abdeckt, umrissen.
Insbesondere muss einerseits darauf hingewiesen werden, dass die Gesellschaft, bei der die Versicherung abgeschlossen wird, eine zugelassene Gesellschaft sein muss, und andererseits, dass die Schäden, die zu einer Versicherungsbeteiligung führen, sowohl körperliche als auch materielle oder immaterielle Schäden sein können.
Art. 2 Hier wird der zur Anwendung von Artikel 1 nötige Begriff "Drittperson" definiert. Die juristische Person öffentlichen Rechts selbst, bei der die betreffenden Mandatsträger ihr Amt ausüben, darf ihnen gegenüber natürlich nicht als Drittperson angesehen werden. Die Mandatsträger, die ihr Amt bei derselben juristischen Person öffentlichen Rechts ausüben, werden untereinander jedoch als Drittpersonen betrachtet, damit eine effektive Entschädigung unter natürlichen Personen gewährleistet ist.
Art. 3 Durch diese Bestimmung soll vermieden werden, dass Unfallschäden unter allen Umständen von der Garantie ausgeschlossen werden. Weitgehend obliegt es den Zivilgerichten, aufgrund von veränderlichen Kriterien, die vom jeweiligen Fall abhängen, den Gehalt des Begriffs "Unfallschaden" zu bestimmen, da ein Unfall ja gewöhnlich als ein plötzliches Ereignis zu betrachten ist, das vom Standpunkt des Versicherten aus unbeabsichtigt und unvorhergesehen ist.
Art. 4 Ziel ist es, insbesondere durch Verkehrsunfälle verursachte Schäden vom Anwendungsbereich der Regelung auszuschliessen.
Art. 5 Durch Absatz 1 dieser Bestimmung werden Ausschlüsse aus der Garantie aus realistischen Überlegungen ausdrücklich zugelassen, da es sie in den meisten Versicherungsverträgen tatsächlich und unabhängig vom Gegenstand der Garantie gibt.
In Absatz 2 dieser Bestimmung wird im Vergleich zu den gedeckten Risiken jedoch der aussergewöhnliche Charakter dieser Ausschlüsse bestätigt und diesbezüglich ein allgemeines Beurteilungskriterium aufgestellt. Die Ausdehnung, von der in diesem Absatz die Rede ist, betrifft sowohl die (im Vergleich zu den gedeckten Risiken zu hohe) Anzahl Ausschlüsse als auch ihr eventuelles Ausmass oder ihre eventuelle Tragweite.
Art. 6 Die Wiederholung von Schadensfällen, auch wenn sie derselben Art sind, darf kein Hindernis sein für eine wiederholte Beteiligung der Versicherungsgesellschaft, unter der Bedingung natürlich, dass die betreffenden Schadensfälle nicht unter eine Ausschlussklausel fallen und dass die geforderte Entschädigung die vertraglich festgelegten Beträge nicht überschreitet.
Jede Versicherungsklausel, die die Möglichkeit einer Beteiligung an der Entschädigung des Opfers bei wiederholten Schadensfällen ausschliesst, wird durch vorliegende Bestimmung nicht nur verboten, sie führt darüber hinaus auch dazu, dass die im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 des Entwurfs gewährte Garantie unbegründet in Frage gestellt wird.
Art. 7 Diese Bestimmung verbietet jede Garantieunterbrechung und verpflichtet somit die lokalen Behörden, die Prämien rechtzeitig zu zahlen. Dieses Prinzip gilt unter allen Umständen, auch wenn der Vertrag insbesondere durch Kündigung enden sollte.
Art. 8 und 9 In diesen Artikeln wird der Teil "Rechtsschutz" des aufgrund von Artikel 1 abzuschliessenden Vertrags umrissen. Der Rechtsschutz ist ein unentbehrlicher Zusatz dieses Vertrags, so wie es gesetzlich vorgesehen ist.
Art. 10 Diese Bestimmung lässt sich logischerweise aus dem obligatorischen Charakter der abzuschliessenden Versicherung herleiten.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE
4. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 329bis des neuen Gemeindegesetzes und von Artikel 144 des Provinzialgesetzes ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, kodifiziert durch den Königlichen Erlass vom 24. Juni 1988 und ratifiziert durch das Gesetz vom 26. Mai 1989, insbesondere des Artikels 329bis, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999; Aufgrund des Provinzialgesetzes vom 30. April 1836, insbesondere des Artikels 144, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 4. Mai 1999;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass vorerwähntes Gesetz am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft tritt; dass die Provinzen und Gemeinden ab diesem Tag die im Gesetz erwähnte Versicherung abschliessen können müssen; dass daher unverzüglich die Modalitäten für die Ausführung dieses Gesetzes festgelegt werden müssen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Gemeinde ist verpflichtet, bei einer zugelassenen Versicherungsgesellschaft eine Versicherung abzuschliessen, um die zivilrechtliche Verantwortlichkeit abzudecken, die dem Bürgermeister und einem beziehungsweise mehreren Schöffen für körperliche, materielle oder immaterielle Schäden, die sie bei normaler Amtsausübung Drittpersonen zufügen, persönlich zufällt.
Die Provinz schliesst die gleiche wie die in Absatz 1 erwähnte Versicherung zugunsten der Mitglieder des ständigen Ausschusses ab.
Art. 2 - Für die Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 werden als Drittpersonen alle anderen natürlichen oder juristischen Personen als die Gemeinde angesehen. Der Bürgermeister und der beziehungsweise die Schöffen werden untereinander jedoch als Drittpersonen betrachtet.
Für die Anwendung von Absatz 2 derselben Bestimmung werden als Drittpersonen alle anderen natürlichen oder juristischen Personen als die Provinz angesehen. Die Mitglieder des ständigen Ausschusses werden untereinander jedoch als Drittpersonen betrachtet.
Art. 3 - Die in Artikel 1 erwähnte Abdeckung der Verantwortlichkeit darf nicht auf Unfallschäden beschränkt sein.
Art. 4 - Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für einen unter die Anwendung eines Gesetzes über die Pflichtversicherung fallenden Schaden fällt nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Erlasses.
Art. 5 - Die gemäss Artikel 1 abgeschlossene Versicherung kann bestimmte Ausschlüsse aus der Garantie umfassen.
Diese müssen im Vergleich zu den gedeckten Risiken jedoch Ausnahmen bleiben und dürfen aufgrund ihrer Ausdehnung nicht dazu führen, dass die aufgrund von Artikel 1 gewährte Garantie unbegründet in Frage gestellt wird.
Art. 6 - Die in Artikel 1 erwähnte Deckung muss aufgrund ausdrücklicher Bestimmungen der allgemeinen, Einzelfall- oder Sonderbedingungen der abgeschlossenen Versicherung für jeden Schadensfall ungeachtet seiner Häufigkeit bis in Höhe der in den erwähnten Bedingungen vorgesehenen Beträge gewährt werden.
Art. 7 - Der Versicherungsschutz für die Begünstigten muss permanent sein.
Art. 8 - Die von der Gemeinde oder Provinz abgeschlossene Versicherung zur Abdeckung der in Artikel 1 erwähnten Verantwortlichkeit muss einen Teil "Rechtsschutz-zivilrechtliche Verteidigung" umfassen.
Die aufgrund von Absatz 1 obligatorisch abzuschliessende Versicherung hat den Zweck, die Versicherungsgesellschaft zu verpflichten, sich ab dem Zeitpunkt, zu dem die in Artikel 1 erwähnte Garantie zu leisten ist, und innerhalb der Grenzen dieser Garantie für den beziehungsweise die betreffenden Mandatsträger in jedem vor einem belgischen oder ausländischen Gericht gegen sie eingeleiteten Zivilverfahren einzusetzen.
Art. 9 - Die aufgrund von Artikel 9 gewährte Garantie umfasst mindestens die Übernahme seitens des Versicherers der Honorare der Rechtsanwälte und aller allgemeinen Kosten im Zusammenhang mit dem Zivilverfahren, gegebenenfalls einschliesslich der Fahr- und Aufenthaltskosten für das Erscheinen, sowie der Kaution, die der beziehungsweise die Mandatsträger im Rahmen dieses Verfahrens eventuell zahlen müssen.
Art. 10 - Die Kosten der Prämien für die durch vorliegenden Erlass vorgesehene Versicherung werden durch einen je nach Fall im Gemeinde- oder Provinzialhaushaltsplan eingetragenen obligatorischen Haushaltsmittelbetrag getragen.
Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 mars 2001.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE