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Vue multilingue de Arrêté Royal du 27/03/2001
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 portant exécution de l'article 329bis de la nouvelle loi communale et de l'article 144 de la loi provinciale Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 houdende uitvoering van artikel 329bis van de nieuwe gemeentewet en van artikel 144 van de provinciewet
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
27 MARS 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 27 MAART 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 portant exécution de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 houdende
l'article 329bis de la nouvelle loi communale et de l'article 144 de la loi provinciale uitvoering van artikel 329bis van de nieuwe gemeentewet en van artikel 144 van de provinciewet
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 4 mai 1999 portant exécution de l'article 329bis de la besluit van 4 mei 1999 houdende uitvoering van artikel 329bis van de
nouvelle loi communale et de l'article 144 de la loi provinciale, nieuwe gemeentewet en van artikel 144 van de provinciewet, opgemaakt
établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 portant vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 houdende
exécution de l'article 329bis de la nouvelle loi communale et de uitvoering van artikel 329bis van de nieuwe gemeentewet en van artikel
l'article 144 de la loi provinciale. 144 van de provinciewet.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 27 mars 2001. Gegeven te Brussel, 27 maart 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
4. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 329bis des 4. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 329bis des
neuen Gemeindegesetzes und von Artikel 144 des Provinzialgesetzes neuen Gemeindegesetzes und von Artikel 144 des Provinzialgesetzes
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung von Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung von
Artikel 329bis des neuen Gemeindegesetzes, so wie er durch das Gesetz Artikel 329bis des neuen Gemeindegesetzes, so wie er durch das Gesetz
vom 4. Mai 1999 über die zivilrechtliche und strafrechtliche vom 4. Mai 1999 über die zivilrechtliche und strafrechtliche
Verantwortlichkeit der Bürgermeister, Schöffen und Mitglieder des Verantwortlichkeit der Bürgermeister, Schöffen und Mitglieder des
ständigen Ausschusses unter "Titel XVbis - Haftpflichtversicherung der ständigen Ausschusses unter "Titel XVbis - Haftpflichtversicherung der
Gemeinden" in das neue Gemeindegesetz eingefügt worden ist, und von Gemeinden" in das neue Gemeindegesetz eingefügt worden ist, und von
Artikel 144 des Provinzialgesetzes, so wie er durch oben erwähntes Artikel 144 des Provinzialgesetzes, so wie er durch oben erwähntes
Gesetz vom 4. Mai 1999 unter "Titel XII - Haftpflichtversicherung der Gesetz vom 4. Mai 1999 unter "Titel XII - Haftpflichtversicherung der
Provinzen" in das Provinzialgesetz wieder aufgenommen worden ist. Provinzen" in das Provinzialgesetz wieder aufgenommen worden ist.
Durch die Bestimmungen, die somit als Rechtsgrundlage für vorliegenden Durch die Bestimmungen, die somit als Rechtsgrundlage für vorliegenden
Erlassentwurf dienen, wird der König mit der Festlegung der Erlassentwurf dienen, wird der König mit der Festlegung der
Modalitäten beauftragt, gemäss denen die Gemeinde oder die Provinz Modalitäten beauftragt, gemäss denen die Gemeinde oder die Provinz
verpflichtet ist, eine Versicherung abzuschliessen, um - je nach Fall verpflichtet ist, eine Versicherung abzuschliessen, um - je nach Fall
- bei normaler Amtsausübung des Bürgermeisters, des beziehungsweise - bei normaler Amtsausübung des Bürgermeisters, des beziehungsweise
der Schöffen oder der Mitglieder des ständigen Ausschusses deren der Schöffen oder der Mitglieder des ständigen Ausschusses deren
persönliche zivilrechtliche Verantwortlichkeit, Rechtsschutz persönliche zivilrechtliche Verantwortlichkeit, Rechtsschutz
einbegriffen, abzudecken. einbegriffen, abzudecken.
Das Problem der persönlichen zivilrechtlichen Verantwortlichkeit Das Problem der persönlichen zivilrechtlichen Verantwortlichkeit
dieser Mandatsträger kann aufgrund der Besorgnis, die diese dieser Mandatsträger kann aufgrund der Besorgnis, die diese
Verantwortlichkeit zu Recht bei ihnen hervorruft, und in Anbetracht Verantwortlichkeit zu Recht bei ihnen hervorruft, und in Anbetracht
der stets steigenden Anzahl Rechtsstreite vor den der stets steigenden Anzahl Rechtsstreite vor den
Rechtsprechungsorganen mit Bezug auf diese Verantwortlichkeit ein Rechtsprechungsorganen mit Bezug auf diese Verantwortlichkeit ein
grosses Hindernis für die Initiative und Neuerung in der Verwaltung grosses Hindernis für die Initiative und Neuerung in der Verwaltung
der lokalen Angelegenheiten darstellen und eine gewisse Entmutigung der lokalen Angelegenheiten darstellen und eine gewisse Entmutigung
der lokalen Gewählten mit sich bringen, die zu einem Rückgang der der lokalen Gewählten mit sich bringen, die zu einem Rückgang der
Kandidaturen für Mandate mit grossen Risiken führen kann. Kandidaturen für Mandate mit grossen Risiken führen kann.
Der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt, diese Der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt, diese
verschiedenen Nachteile teilweise zu beheben. Ferner bietet er den verschiedenen Nachteile teilweise zu beheben. Ferner bietet er den
Vorteil, dass er dem Opfer in vielen Fällen Schadenersatz seitens des Vorteil, dass er dem Opfer in vielen Fällen Schadenersatz seitens des
schuldigen Mandatsträgers garantiert. schuldigen Mandatsträgers garantiert.
Im Übrigen kommt der Erlassentwurf der zunehmenden Komplexität der Im Übrigen kommt der Erlassentwurf der zunehmenden Komplexität der
Aufträge, die lokalen Mandatsträgern erteilt werden, und der Aufträge, die lokalen Mandatsträgern erteilt werden, und der
Verantwortlichkeit, die in stets vielfältigeren Angelegenheiten auf Verantwortlichkeit, die in stets vielfältigeren Angelegenheiten auf
sie zukommen kann, entgegen. Allerdings fallen nur die von den sie zukommen kann, entgegen. Allerdings fallen nur die von den
betreffenden Mandatsträgern bei normaler Amtsausübung verursachten betreffenden Mandatsträgern bei normaler Amtsausübung verursachten
Schäden unter die Anwendung des Erlasses, sofern die Mandatsträger für Schäden unter die Anwendung des Erlasses, sofern die Mandatsträger für
diese Schäden persönlich verantwortlich sind. Diesbezüglich ist darauf diese Schäden persönlich verantwortlich sind. Diesbezüglich ist darauf
hinzuweisen, dass die Verantwortlichkeit einer juristischen Person hinzuweisen, dass die Verantwortlichkeit einer juristischen Person
öffentlichen Rechts in der Regel die persönliche Verantwortlichkeit öffentlichen Rechts in der Regel die persönliche Verantwortlichkeit
insbesondere ihrer Organe nicht ausschliesst. insbesondere ihrer Organe nicht ausschliesst.
Schliesslich scheint es angebracht hervorzuheben, dass die entworfene Schliesslich scheint es angebracht hervorzuheben, dass die entworfene
Regelung nur einen Komplex von Mindestverpflichtungen umfasst, deren Regelung nur einen Komplex von Mindestverpflichtungen umfasst, deren
Einhaltung die Gemeinden und Provinzen gewährleisten müssen. Diese Einhaltung die Gemeinden und Provinzen gewährleisten müssen. Diese
Verpflichtungen sind ausreichend allgemein formuliert, so dass Verpflichtungen sind ausreichend allgemein formuliert, so dass
Versicherungsgesellschaften, die sich diesen noch nicht angepasst Versicherungsgesellschaften, die sich diesen noch nicht angepasst
haben, dies kurzfristig nachholen können, indem sie den festgelegten haben, dies kurzfristig nachholen können, indem sie den festgelegten
Kriterien entsprechende Versicherungsverträge anbieten. In diesem Kriterien entsprechende Versicherungsverträge anbieten. In diesem
Zusammenhang ist zu bemerken, dass die meisten Gemeinden und Provinzen Zusammenhang ist zu bemerken, dass die meisten Gemeinden und Provinzen
bereits Versicherungen abgeschlossen haben, die ihre allgemeine bereits Versicherungen abgeschlossen haben, die ihre allgemeine
zivilrechtliche Verantwortlichkeit (Rechtsschutz einbegriffen) zivilrechtliche Verantwortlichkeit (Rechtsschutz einbegriffen)
abdecken, und dass verschiedene dieser Versicherungen ihre Garantien abdecken, und dass verschiedene dieser Versicherungen ihre Garantien
bereits auf die ausführenden Mandatsträger, die in der Ausübung ihres bereits auf die ausführenden Mandatsträger, die in der Ausübung ihres
Amtes handeln, ausdehnen. Unter diesen Umständen kann man wohl davon Amtes handeln, ausdehnen. Unter diesen Umständen kann man wohl davon
ausgehen, dass der entworfene Text eine reelle Auswirkung ausgehen, dass der entworfene Text eine reelle Auswirkung
ausschliesslich auf die Gemeinden und Provinzen haben wird, die eine ausschliesslich auf die Gemeinden und Provinzen haben wird, die eine
solche Versicherung nicht abgeschlossen haben und in der Minderheit solche Versicherung nicht abgeschlossen haben und in der Minderheit
sind. sind.
Kommentar zu den Artikeln Kommentar zu den Artikeln
Artikel 1 Artikel 1
Durch diese Bestimmung werden die Versicherungspflicht der Gemeinden Durch diese Bestimmung werden die Versicherungspflicht der Gemeinden
und Provinzen sowie die Art der Verantwortlichkeit, die die und Provinzen sowie die Art der Verantwortlichkeit, die die
Versicherung abdeckt, umrissen. Versicherung abdeckt, umrissen.
Insbesondere muss einerseits darauf hingewiesen werden, dass die Insbesondere muss einerseits darauf hingewiesen werden, dass die
Gesellschaft, bei der die Versicherung abgeschlossen wird, eine Gesellschaft, bei der die Versicherung abgeschlossen wird, eine
zugelassene Gesellschaft sein muss, und andererseits, dass die zugelassene Gesellschaft sein muss, und andererseits, dass die
Schäden, die zu einer Versicherungsbeteiligung führen, sowohl Schäden, die zu einer Versicherungsbeteiligung führen, sowohl
körperliche als auch materielle oder immaterielle Schäden sein können. körperliche als auch materielle oder immaterielle Schäden sein können.
Art. 2 Art. 2
Hier wird der zur Anwendung von Artikel 1 nötige Begriff "Drittperson" Hier wird der zur Anwendung von Artikel 1 nötige Begriff "Drittperson"
definiert. Die juristische Person öffentlichen Rechts selbst, bei der definiert. Die juristische Person öffentlichen Rechts selbst, bei der
die betreffenden Mandatsträger ihr Amt ausüben, darf ihnen gegenüber die betreffenden Mandatsträger ihr Amt ausüben, darf ihnen gegenüber
natürlich nicht als Drittperson angesehen werden. Die Mandatsträger, natürlich nicht als Drittperson angesehen werden. Die Mandatsträger,
die ihr Amt bei derselben juristischen Person öffentlichen Rechts die ihr Amt bei derselben juristischen Person öffentlichen Rechts
ausüben, werden untereinander jedoch als Drittpersonen betrachtet, ausüben, werden untereinander jedoch als Drittpersonen betrachtet,
damit eine effektive Entschädigung unter natürlichen Personen damit eine effektive Entschädigung unter natürlichen Personen
gewährleistet ist. gewährleistet ist.
Art. 3 Art. 3
Durch diese Bestimmung soll vermieden werden, dass Unfallschäden unter Durch diese Bestimmung soll vermieden werden, dass Unfallschäden unter
allen Umständen von der Garantie ausgeschlossen werden. Weitgehend allen Umständen von der Garantie ausgeschlossen werden. Weitgehend
obliegt es den Zivilgerichten, aufgrund von veränderlichen Kriterien, obliegt es den Zivilgerichten, aufgrund von veränderlichen Kriterien,
die vom jeweiligen Fall abhängen, den Gehalt des Begriffs die vom jeweiligen Fall abhängen, den Gehalt des Begriffs
"Unfallschaden" zu bestimmen, da ein Unfall ja gewöhnlich als ein "Unfallschaden" zu bestimmen, da ein Unfall ja gewöhnlich als ein
plötzliches Ereignis zu betrachten ist, das vom Standpunkt des plötzliches Ereignis zu betrachten ist, das vom Standpunkt des
Versicherten aus unbeabsichtigt und unvorhergesehen ist. Versicherten aus unbeabsichtigt und unvorhergesehen ist.
Art. 4 Art. 4
Ziel ist es, insbesondere durch Verkehrsunfälle verursachte Schäden Ziel ist es, insbesondere durch Verkehrsunfälle verursachte Schäden
vom Anwendungsbereich der Regelung auszuschliessen. vom Anwendungsbereich der Regelung auszuschliessen.
Art. 5 Art. 5
Durch Absatz 1 dieser Bestimmung werden Ausschlüsse aus der Garantie Durch Absatz 1 dieser Bestimmung werden Ausschlüsse aus der Garantie
aus realistischen Überlegungen ausdrücklich zugelassen, da es sie in aus realistischen Überlegungen ausdrücklich zugelassen, da es sie in
den meisten Versicherungsverträgen tatsächlich und unabhängig vom den meisten Versicherungsverträgen tatsächlich und unabhängig vom
Gegenstand der Garantie gibt. Gegenstand der Garantie gibt.
In Absatz 2 dieser Bestimmung wird im Vergleich zu den gedeckten In Absatz 2 dieser Bestimmung wird im Vergleich zu den gedeckten
Risiken jedoch der aussergewöhnliche Charakter dieser Ausschlüsse Risiken jedoch der aussergewöhnliche Charakter dieser Ausschlüsse
bestätigt und diesbezüglich ein allgemeines Beurteilungskriterium bestätigt und diesbezüglich ein allgemeines Beurteilungskriterium
aufgestellt. Die Ausdehnung, von der in diesem Absatz die Rede ist, aufgestellt. Die Ausdehnung, von der in diesem Absatz die Rede ist,
betrifft sowohl die (im Vergleich zu den gedeckten Risiken zu hohe) betrifft sowohl die (im Vergleich zu den gedeckten Risiken zu hohe)
Anzahl Ausschlüsse als auch ihr eventuelles Ausmass oder ihre Anzahl Ausschlüsse als auch ihr eventuelles Ausmass oder ihre
eventuelle Tragweite. eventuelle Tragweite.
Art. 6 Art. 6
Die Wiederholung von Schadensfällen, auch wenn sie derselben Art sind, Die Wiederholung von Schadensfällen, auch wenn sie derselben Art sind,
darf kein Hindernis sein für eine wiederholte Beteiligung der darf kein Hindernis sein für eine wiederholte Beteiligung der
Versicherungsgesellschaft, unter der Bedingung natürlich, dass die Versicherungsgesellschaft, unter der Bedingung natürlich, dass die
betreffenden Schadensfälle nicht unter eine Ausschlussklausel fallen betreffenden Schadensfälle nicht unter eine Ausschlussklausel fallen
und dass die geforderte Entschädigung die vertraglich festgelegten und dass die geforderte Entschädigung die vertraglich festgelegten
Beträge nicht überschreitet. Beträge nicht überschreitet.
Jede Versicherungsklausel, die die Möglichkeit einer Beteiligung an Jede Versicherungsklausel, die die Möglichkeit einer Beteiligung an
der Entschädigung des Opfers bei wiederholten Schadensfällen der Entschädigung des Opfers bei wiederholten Schadensfällen
ausschliesst, wird durch vorliegende Bestimmung nicht nur verboten, ausschliesst, wird durch vorliegende Bestimmung nicht nur verboten,
sie führt darüber hinaus auch dazu, dass die im Sinne von Artikel 5 sie führt darüber hinaus auch dazu, dass die im Sinne von Artikel 5
Absatz 2 des Entwurfs gewährte Garantie unbegründet in Frage gestellt Absatz 2 des Entwurfs gewährte Garantie unbegründet in Frage gestellt
wird. wird.
Art. 7 Art. 7
Diese Bestimmung verbietet jede Garantieunterbrechung und verpflichtet Diese Bestimmung verbietet jede Garantieunterbrechung und verpflichtet
somit die lokalen Behörden, die Prämien rechtzeitig zu zahlen. Dieses somit die lokalen Behörden, die Prämien rechtzeitig zu zahlen. Dieses
Prinzip gilt unter allen Umständen, auch wenn der Vertrag insbesondere Prinzip gilt unter allen Umständen, auch wenn der Vertrag insbesondere
durch Kündigung enden sollte. durch Kündigung enden sollte.
Art. 8 und 9 Art. 8 und 9
In diesen Artikeln wird der Teil "Rechtsschutz" des aufgrund von In diesen Artikeln wird der Teil "Rechtsschutz" des aufgrund von
Artikel 1 abzuschliessenden Vertrags umrissen. Der Rechtsschutz ist Artikel 1 abzuschliessenden Vertrags umrissen. Der Rechtsschutz ist
ein unentbehrlicher Zusatz dieses Vertrags, so wie es gesetzlich ein unentbehrlicher Zusatz dieses Vertrags, so wie es gesetzlich
vorgesehen ist. vorgesehen ist.
Art. 10 Art. 10
Diese Bestimmung lässt sich logischerweise aus dem obligatorischen Diese Bestimmung lässt sich logischerweise aus dem obligatorischen
Charakter der abzuschliessenden Versicherung herleiten. Charakter der abzuschliessenden Versicherung herleiten.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
4. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 329bis 4. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 329bis
des neuen Gemeindegesetzes und von Artikel 144 des Provinzialgesetzes des neuen Gemeindegesetzes und von Artikel 144 des Provinzialgesetzes
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, kodifiziert durch den Königlichen Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, kodifiziert durch den Königlichen
Erlass vom 24. Juni 1988 und ratifiziert durch das Gesetz vom 26. Mai Erlass vom 24. Juni 1988 und ratifiziert durch das Gesetz vom 26. Mai
1989, insbesondere des Artikels 329bis, eingefügt durch das Gesetz vom 1989, insbesondere des Artikels 329bis, eingefügt durch das Gesetz vom
4. Mai 1999; 4. Mai 1999;
Aufgrund des Provinzialgesetzes vom 30. April 1836, insbesondere des Aufgrund des Provinzialgesetzes vom 30. April 1836, insbesondere des
Artikels 144, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 4. Mai 1999; Artikels 144, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 4. Mai 1999;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August
1996; 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass vorerwähntes Gesetz am zehnten Tag nach seiner In der Erwägung, dass vorerwähntes Gesetz am zehnten Tag nach seiner
Veröffentlichung in Kraft tritt; dass die Provinzen und Gemeinden ab Veröffentlichung in Kraft tritt; dass die Provinzen und Gemeinden ab
diesem Tag die im Gesetz erwähnte Versicherung abschliessen können diesem Tag die im Gesetz erwähnte Versicherung abschliessen können
müssen; dass daher unverzüglich die Modalitäten für die Ausführung müssen; dass daher unverzüglich die Modalitäten für die Ausführung
dieses Gesetzes festgelegt werden müssen; dieses Gesetzes festgelegt werden müssen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Gemeinde ist verpflichtet, bei einer zugelassenen Artikel 1 - Die Gemeinde ist verpflichtet, bei einer zugelassenen
Versicherungsgesellschaft eine Versicherung abzuschliessen, um die Versicherungsgesellschaft eine Versicherung abzuschliessen, um die
zivilrechtliche Verantwortlichkeit abzudecken, die dem Bürgermeister zivilrechtliche Verantwortlichkeit abzudecken, die dem Bürgermeister
und einem beziehungsweise mehreren Schöffen für körperliche, und einem beziehungsweise mehreren Schöffen für körperliche,
materielle oder immaterielle Schäden, die sie bei normaler materielle oder immaterielle Schäden, die sie bei normaler
Amtsausübung Drittpersonen zufügen, persönlich zufällt. Amtsausübung Drittpersonen zufügen, persönlich zufällt.
Die Provinz schliesst die gleiche wie die in Absatz 1 erwähnte Die Provinz schliesst die gleiche wie die in Absatz 1 erwähnte
Versicherung zugunsten der Mitglieder des ständigen Ausschusses ab. Versicherung zugunsten der Mitglieder des ständigen Ausschusses ab.
Art. 2 - Für die Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 werden als Art. 2 - Für die Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 werden als
Drittpersonen alle anderen natürlichen oder juristischen Personen als Drittpersonen alle anderen natürlichen oder juristischen Personen als
die Gemeinde angesehen. Der Bürgermeister und der beziehungsweise die die Gemeinde angesehen. Der Bürgermeister und der beziehungsweise die
Schöffen werden untereinander jedoch als Drittpersonen betrachtet. Schöffen werden untereinander jedoch als Drittpersonen betrachtet.
Für die Anwendung von Absatz 2 derselben Bestimmung werden als Für die Anwendung von Absatz 2 derselben Bestimmung werden als
Drittpersonen alle anderen natürlichen oder juristischen Personen als Drittpersonen alle anderen natürlichen oder juristischen Personen als
die Provinz angesehen. Die Mitglieder des ständigen Ausschusses werden die Provinz angesehen. Die Mitglieder des ständigen Ausschusses werden
untereinander jedoch als Drittpersonen betrachtet. untereinander jedoch als Drittpersonen betrachtet.
Art. 3 - Die in Artikel 1 erwähnte Abdeckung der Verantwortlichkeit Art. 3 - Die in Artikel 1 erwähnte Abdeckung der Verantwortlichkeit
darf nicht auf Unfallschäden beschränkt sein. darf nicht auf Unfallschäden beschränkt sein.
Art. 4 - Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für einen unter die Art. 4 - Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für einen unter die
Anwendung eines Gesetzes über die Pflichtversicherung fallenden Anwendung eines Gesetzes über die Pflichtversicherung fallenden
Schaden fällt nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Schaden fällt nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden
Erlasses. Erlasses.
Art. 5 - Die gemäss Artikel 1 abgeschlossene Versicherung kann Art. 5 - Die gemäss Artikel 1 abgeschlossene Versicherung kann
bestimmte Ausschlüsse aus der Garantie umfassen. bestimmte Ausschlüsse aus der Garantie umfassen.
Diese müssen im Vergleich zu den gedeckten Risiken jedoch Ausnahmen Diese müssen im Vergleich zu den gedeckten Risiken jedoch Ausnahmen
bleiben und dürfen aufgrund ihrer Ausdehnung nicht dazu führen, dass bleiben und dürfen aufgrund ihrer Ausdehnung nicht dazu führen, dass
die aufgrund von Artikel 1 gewährte Garantie unbegründet in Frage die aufgrund von Artikel 1 gewährte Garantie unbegründet in Frage
gestellt wird. gestellt wird.
Art. 6 - Die in Artikel 1 erwähnte Deckung muss aufgrund Art. 6 - Die in Artikel 1 erwähnte Deckung muss aufgrund
ausdrücklicher Bestimmungen der allgemeinen, Einzelfall- oder ausdrücklicher Bestimmungen der allgemeinen, Einzelfall- oder
Sonderbedingungen der abgeschlossenen Versicherung für jeden Sonderbedingungen der abgeschlossenen Versicherung für jeden
Schadensfall ungeachtet seiner Häufigkeit bis in Höhe der in den Schadensfall ungeachtet seiner Häufigkeit bis in Höhe der in den
erwähnten Bedingungen vorgesehenen Beträge gewährt werden. erwähnten Bedingungen vorgesehenen Beträge gewährt werden.
Art. 7 - Der Versicherungsschutz für die Begünstigten muss permanent Art. 7 - Der Versicherungsschutz für die Begünstigten muss permanent
sein. sein.
Art. 8 - Die von der Gemeinde oder Provinz abgeschlossene Versicherung Art. 8 - Die von der Gemeinde oder Provinz abgeschlossene Versicherung
zur Abdeckung der in Artikel 1 erwähnten Verantwortlichkeit muss einen zur Abdeckung der in Artikel 1 erwähnten Verantwortlichkeit muss einen
Teil "Rechtsschutz-zivilrechtliche Verteidigung" umfassen. Teil "Rechtsschutz-zivilrechtliche Verteidigung" umfassen.
Die aufgrund von Absatz 1 obligatorisch abzuschliessende Versicherung Die aufgrund von Absatz 1 obligatorisch abzuschliessende Versicherung
hat den Zweck, die Versicherungsgesellschaft zu verpflichten, sich ab hat den Zweck, die Versicherungsgesellschaft zu verpflichten, sich ab
dem Zeitpunkt, zu dem die in Artikel 1 erwähnte Garantie zu leisten dem Zeitpunkt, zu dem die in Artikel 1 erwähnte Garantie zu leisten
ist, und innerhalb der Grenzen dieser Garantie für den beziehungsweise ist, und innerhalb der Grenzen dieser Garantie für den beziehungsweise
die betreffenden Mandatsträger in jedem vor einem belgischen oder die betreffenden Mandatsträger in jedem vor einem belgischen oder
ausländischen Gericht gegen sie eingeleiteten Zivilverfahren ausländischen Gericht gegen sie eingeleiteten Zivilverfahren
einzusetzen. einzusetzen.
Art. 9 - Die aufgrund von Artikel 9 gewährte Garantie umfasst Art. 9 - Die aufgrund von Artikel 9 gewährte Garantie umfasst
mindestens die Übernahme seitens des Versicherers der Honorare der mindestens die Übernahme seitens des Versicherers der Honorare der
Rechtsanwälte und aller allgemeinen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsanwälte und aller allgemeinen Kosten im Zusammenhang mit dem
Zivilverfahren, gegebenenfalls einschliesslich der Fahr- und Zivilverfahren, gegebenenfalls einschliesslich der Fahr- und
Aufenthaltskosten für das Erscheinen, sowie der Kaution, die der Aufenthaltskosten für das Erscheinen, sowie der Kaution, die der
beziehungsweise die Mandatsträger im Rahmen dieses Verfahrens beziehungsweise die Mandatsträger im Rahmen dieses Verfahrens
eventuell zahlen müssen. eventuell zahlen müssen.
Art. 10 - Die Kosten der Prämien für die durch vorliegenden Erlass Art. 10 - Die Kosten der Prämien für die durch vorliegenden Erlass
vorgesehene Versicherung werden durch einen je nach Fall im Gemeinde- vorgesehene Versicherung werden durch einen je nach Fall im Gemeinde-
oder Provinzialhaushaltsplan eingetragenen obligatorischen oder Provinzialhaushaltsplan eingetragenen obligatorischen
Haushaltsmittelbetrag getragen. Haushaltsmittelbetrag getragen.
Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 mars 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 maart 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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