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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 portant exécution de l'article 329bis de la nouvelle loi communale et de l'article 144 de la loi provinciale | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 houdende uitvoering van artikel 329bis van de nieuwe gemeentewet en van artikel 144 van de provinciewet |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
27 MARS 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 27 MAART 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 portant exécution de | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 houdende |
l'article 329bis de la nouvelle loi communale et de l'article 144 de la loi provinciale | uitvoering van artikel 329bis van de nieuwe gemeentewet en van artikel 144 van de provinciewet |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 4 mai 1999 portant exécution de l'article 329bis de la | besluit van 4 mei 1999 houdende uitvoering van artikel 329bis van de |
nouvelle loi communale et de l'article 144 de la loi provinciale, | nieuwe gemeentewet en van artikel 144 van de provinciewet, opgemaakt |
établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat | door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 portant | vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 houdende |
exécution de l'article 329bis de la nouvelle loi communale et de | uitvoering van artikel 329bis van de nieuwe gemeentewet en van artikel |
l'article 144 de la loi provinciale. | 144 van de provinciewet. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 27 mars 2001. | Gegeven te Brussel, 27 maart 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
4. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 329bis des | 4. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 329bis des |
neuen Gemeindegesetzes und von Artikel 144 des Provinzialgesetzes | neuen Gemeindegesetzes und von Artikel 144 des Provinzialgesetzes |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer |
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung von | Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung von |
Artikel 329bis des neuen Gemeindegesetzes, so wie er durch das Gesetz | Artikel 329bis des neuen Gemeindegesetzes, so wie er durch das Gesetz |
vom 4. Mai 1999 über die zivilrechtliche und strafrechtliche | vom 4. Mai 1999 über die zivilrechtliche und strafrechtliche |
Verantwortlichkeit der Bürgermeister, Schöffen und Mitglieder des | Verantwortlichkeit der Bürgermeister, Schöffen und Mitglieder des |
ständigen Ausschusses unter "Titel XVbis - Haftpflichtversicherung der | ständigen Ausschusses unter "Titel XVbis - Haftpflichtversicherung der |
Gemeinden" in das neue Gemeindegesetz eingefügt worden ist, und von | Gemeinden" in das neue Gemeindegesetz eingefügt worden ist, und von |
Artikel 144 des Provinzialgesetzes, so wie er durch oben erwähntes | Artikel 144 des Provinzialgesetzes, so wie er durch oben erwähntes |
Gesetz vom 4. Mai 1999 unter "Titel XII - Haftpflichtversicherung der | Gesetz vom 4. Mai 1999 unter "Titel XII - Haftpflichtversicherung der |
Provinzen" in das Provinzialgesetz wieder aufgenommen worden ist. | Provinzen" in das Provinzialgesetz wieder aufgenommen worden ist. |
Durch die Bestimmungen, die somit als Rechtsgrundlage für vorliegenden | Durch die Bestimmungen, die somit als Rechtsgrundlage für vorliegenden |
Erlassentwurf dienen, wird der König mit der Festlegung der | Erlassentwurf dienen, wird der König mit der Festlegung der |
Modalitäten beauftragt, gemäss denen die Gemeinde oder die Provinz | Modalitäten beauftragt, gemäss denen die Gemeinde oder die Provinz |
verpflichtet ist, eine Versicherung abzuschliessen, um - je nach Fall | verpflichtet ist, eine Versicherung abzuschliessen, um - je nach Fall |
- bei normaler Amtsausübung des Bürgermeisters, des beziehungsweise | - bei normaler Amtsausübung des Bürgermeisters, des beziehungsweise |
der Schöffen oder der Mitglieder des ständigen Ausschusses deren | der Schöffen oder der Mitglieder des ständigen Ausschusses deren |
persönliche zivilrechtliche Verantwortlichkeit, Rechtsschutz | persönliche zivilrechtliche Verantwortlichkeit, Rechtsschutz |
einbegriffen, abzudecken. | einbegriffen, abzudecken. |
Das Problem der persönlichen zivilrechtlichen Verantwortlichkeit | Das Problem der persönlichen zivilrechtlichen Verantwortlichkeit |
dieser Mandatsträger kann aufgrund der Besorgnis, die diese | dieser Mandatsträger kann aufgrund der Besorgnis, die diese |
Verantwortlichkeit zu Recht bei ihnen hervorruft, und in Anbetracht | Verantwortlichkeit zu Recht bei ihnen hervorruft, und in Anbetracht |
der stets steigenden Anzahl Rechtsstreite vor den | der stets steigenden Anzahl Rechtsstreite vor den |
Rechtsprechungsorganen mit Bezug auf diese Verantwortlichkeit ein | Rechtsprechungsorganen mit Bezug auf diese Verantwortlichkeit ein |
grosses Hindernis für die Initiative und Neuerung in der Verwaltung | grosses Hindernis für die Initiative und Neuerung in der Verwaltung |
der lokalen Angelegenheiten darstellen und eine gewisse Entmutigung | der lokalen Angelegenheiten darstellen und eine gewisse Entmutigung |
der lokalen Gewählten mit sich bringen, die zu einem Rückgang der | der lokalen Gewählten mit sich bringen, die zu einem Rückgang der |
Kandidaturen für Mandate mit grossen Risiken führen kann. | Kandidaturen für Mandate mit grossen Risiken führen kann. |
Der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt, diese | Der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt, diese |
verschiedenen Nachteile teilweise zu beheben. Ferner bietet er den | verschiedenen Nachteile teilweise zu beheben. Ferner bietet er den |
Vorteil, dass er dem Opfer in vielen Fällen Schadenersatz seitens des | Vorteil, dass er dem Opfer in vielen Fällen Schadenersatz seitens des |
schuldigen Mandatsträgers garantiert. | schuldigen Mandatsträgers garantiert. |
Im Übrigen kommt der Erlassentwurf der zunehmenden Komplexität der | Im Übrigen kommt der Erlassentwurf der zunehmenden Komplexität der |
Aufträge, die lokalen Mandatsträgern erteilt werden, und der | Aufträge, die lokalen Mandatsträgern erteilt werden, und der |
Verantwortlichkeit, die in stets vielfältigeren Angelegenheiten auf | Verantwortlichkeit, die in stets vielfältigeren Angelegenheiten auf |
sie zukommen kann, entgegen. Allerdings fallen nur die von den | sie zukommen kann, entgegen. Allerdings fallen nur die von den |
betreffenden Mandatsträgern bei normaler Amtsausübung verursachten | betreffenden Mandatsträgern bei normaler Amtsausübung verursachten |
Schäden unter die Anwendung des Erlasses, sofern die Mandatsträger für | Schäden unter die Anwendung des Erlasses, sofern die Mandatsträger für |
diese Schäden persönlich verantwortlich sind. Diesbezüglich ist darauf | diese Schäden persönlich verantwortlich sind. Diesbezüglich ist darauf |
hinzuweisen, dass die Verantwortlichkeit einer juristischen Person | hinzuweisen, dass die Verantwortlichkeit einer juristischen Person |
öffentlichen Rechts in der Regel die persönliche Verantwortlichkeit | öffentlichen Rechts in der Regel die persönliche Verantwortlichkeit |
insbesondere ihrer Organe nicht ausschliesst. | insbesondere ihrer Organe nicht ausschliesst. |
Schliesslich scheint es angebracht hervorzuheben, dass die entworfene | Schliesslich scheint es angebracht hervorzuheben, dass die entworfene |
Regelung nur einen Komplex von Mindestverpflichtungen umfasst, deren | Regelung nur einen Komplex von Mindestverpflichtungen umfasst, deren |
Einhaltung die Gemeinden und Provinzen gewährleisten müssen. Diese | Einhaltung die Gemeinden und Provinzen gewährleisten müssen. Diese |
Verpflichtungen sind ausreichend allgemein formuliert, so dass | Verpflichtungen sind ausreichend allgemein formuliert, so dass |
Versicherungsgesellschaften, die sich diesen noch nicht angepasst | Versicherungsgesellschaften, die sich diesen noch nicht angepasst |
haben, dies kurzfristig nachholen können, indem sie den festgelegten | haben, dies kurzfristig nachholen können, indem sie den festgelegten |
Kriterien entsprechende Versicherungsverträge anbieten. In diesem | Kriterien entsprechende Versicherungsverträge anbieten. In diesem |
Zusammenhang ist zu bemerken, dass die meisten Gemeinden und Provinzen | Zusammenhang ist zu bemerken, dass die meisten Gemeinden und Provinzen |
bereits Versicherungen abgeschlossen haben, die ihre allgemeine | bereits Versicherungen abgeschlossen haben, die ihre allgemeine |
zivilrechtliche Verantwortlichkeit (Rechtsschutz einbegriffen) | zivilrechtliche Verantwortlichkeit (Rechtsschutz einbegriffen) |
abdecken, und dass verschiedene dieser Versicherungen ihre Garantien | abdecken, und dass verschiedene dieser Versicherungen ihre Garantien |
bereits auf die ausführenden Mandatsträger, die in der Ausübung ihres | bereits auf die ausführenden Mandatsträger, die in der Ausübung ihres |
Amtes handeln, ausdehnen. Unter diesen Umständen kann man wohl davon | Amtes handeln, ausdehnen. Unter diesen Umständen kann man wohl davon |
ausgehen, dass der entworfene Text eine reelle Auswirkung | ausgehen, dass der entworfene Text eine reelle Auswirkung |
ausschliesslich auf die Gemeinden und Provinzen haben wird, die eine | ausschliesslich auf die Gemeinden und Provinzen haben wird, die eine |
solche Versicherung nicht abgeschlossen haben und in der Minderheit | solche Versicherung nicht abgeschlossen haben und in der Minderheit |
sind. | sind. |
Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Durch diese Bestimmung werden die Versicherungspflicht der Gemeinden | Durch diese Bestimmung werden die Versicherungspflicht der Gemeinden |
und Provinzen sowie die Art der Verantwortlichkeit, die die | und Provinzen sowie die Art der Verantwortlichkeit, die die |
Versicherung abdeckt, umrissen. | Versicherung abdeckt, umrissen. |
Insbesondere muss einerseits darauf hingewiesen werden, dass die | Insbesondere muss einerseits darauf hingewiesen werden, dass die |
Gesellschaft, bei der die Versicherung abgeschlossen wird, eine | Gesellschaft, bei der die Versicherung abgeschlossen wird, eine |
zugelassene Gesellschaft sein muss, und andererseits, dass die | zugelassene Gesellschaft sein muss, und andererseits, dass die |
Schäden, die zu einer Versicherungsbeteiligung führen, sowohl | Schäden, die zu einer Versicherungsbeteiligung führen, sowohl |
körperliche als auch materielle oder immaterielle Schäden sein können. | körperliche als auch materielle oder immaterielle Schäden sein können. |
Art. 2 | Art. 2 |
Hier wird der zur Anwendung von Artikel 1 nötige Begriff "Drittperson" | Hier wird der zur Anwendung von Artikel 1 nötige Begriff "Drittperson" |
definiert. Die juristische Person öffentlichen Rechts selbst, bei der | definiert. Die juristische Person öffentlichen Rechts selbst, bei der |
die betreffenden Mandatsträger ihr Amt ausüben, darf ihnen gegenüber | die betreffenden Mandatsträger ihr Amt ausüben, darf ihnen gegenüber |
natürlich nicht als Drittperson angesehen werden. Die Mandatsträger, | natürlich nicht als Drittperson angesehen werden. Die Mandatsträger, |
die ihr Amt bei derselben juristischen Person öffentlichen Rechts | die ihr Amt bei derselben juristischen Person öffentlichen Rechts |
ausüben, werden untereinander jedoch als Drittpersonen betrachtet, | ausüben, werden untereinander jedoch als Drittpersonen betrachtet, |
damit eine effektive Entschädigung unter natürlichen Personen | damit eine effektive Entschädigung unter natürlichen Personen |
gewährleistet ist. | gewährleistet ist. |
Art. 3 | Art. 3 |
Durch diese Bestimmung soll vermieden werden, dass Unfallschäden unter | Durch diese Bestimmung soll vermieden werden, dass Unfallschäden unter |
allen Umständen von der Garantie ausgeschlossen werden. Weitgehend | allen Umständen von der Garantie ausgeschlossen werden. Weitgehend |
obliegt es den Zivilgerichten, aufgrund von veränderlichen Kriterien, | obliegt es den Zivilgerichten, aufgrund von veränderlichen Kriterien, |
die vom jeweiligen Fall abhängen, den Gehalt des Begriffs | die vom jeweiligen Fall abhängen, den Gehalt des Begriffs |
"Unfallschaden" zu bestimmen, da ein Unfall ja gewöhnlich als ein | "Unfallschaden" zu bestimmen, da ein Unfall ja gewöhnlich als ein |
plötzliches Ereignis zu betrachten ist, das vom Standpunkt des | plötzliches Ereignis zu betrachten ist, das vom Standpunkt des |
Versicherten aus unbeabsichtigt und unvorhergesehen ist. | Versicherten aus unbeabsichtigt und unvorhergesehen ist. |
Art. 4 | Art. 4 |
Ziel ist es, insbesondere durch Verkehrsunfälle verursachte Schäden | Ziel ist es, insbesondere durch Verkehrsunfälle verursachte Schäden |
vom Anwendungsbereich der Regelung auszuschliessen. | vom Anwendungsbereich der Regelung auszuschliessen. |
Art. 5 | Art. 5 |
Durch Absatz 1 dieser Bestimmung werden Ausschlüsse aus der Garantie | Durch Absatz 1 dieser Bestimmung werden Ausschlüsse aus der Garantie |
aus realistischen Überlegungen ausdrücklich zugelassen, da es sie in | aus realistischen Überlegungen ausdrücklich zugelassen, da es sie in |
den meisten Versicherungsverträgen tatsächlich und unabhängig vom | den meisten Versicherungsverträgen tatsächlich und unabhängig vom |
Gegenstand der Garantie gibt. | Gegenstand der Garantie gibt. |
In Absatz 2 dieser Bestimmung wird im Vergleich zu den gedeckten | In Absatz 2 dieser Bestimmung wird im Vergleich zu den gedeckten |
Risiken jedoch der aussergewöhnliche Charakter dieser Ausschlüsse | Risiken jedoch der aussergewöhnliche Charakter dieser Ausschlüsse |
bestätigt und diesbezüglich ein allgemeines Beurteilungskriterium | bestätigt und diesbezüglich ein allgemeines Beurteilungskriterium |
aufgestellt. Die Ausdehnung, von der in diesem Absatz die Rede ist, | aufgestellt. Die Ausdehnung, von der in diesem Absatz die Rede ist, |
betrifft sowohl die (im Vergleich zu den gedeckten Risiken zu hohe) | betrifft sowohl die (im Vergleich zu den gedeckten Risiken zu hohe) |
Anzahl Ausschlüsse als auch ihr eventuelles Ausmass oder ihre | Anzahl Ausschlüsse als auch ihr eventuelles Ausmass oder ihre |
eventuelle Tragweite. | eventuelle Tragweite. |
Art. 6 | Art. 6 |
Die Wiederholung von Schadensfällen, auch wenn sie derselben Art sind, | Die Wiederholung von Schadensfällen, auch wenn sie derselben Art sind, |
darf kein Hindernis sein für eine wiederholte Beteiligung der | darf kein Hindernis sein für eine wiederholte Beteiligung der |
Versicherungsgesellschaft, unter der Bedingung natürlich, dass die | Versicherungsgesellschaft, unter der Bedingung natürlich, dass die |
betreffenden Schadensfälle nicht unter eine Ausschlussklausel fallen | betreffenden Schadensfälle nicht unter eine Ausschlussklausel fallen |
und dass die geforderte Entschädigung die vertraglich festgelegten | und dass die geforderte Entschädigung die vertraglich festgelegten |
Beträge nicht überschreitet. | Beträge nicht überschreitet. |
Jede Versicherungsklausel, die die Möglichkeit einer Beteiligung an | Jede Versicherungsklausel, die die Möglichkeit einer Beteiligung an |
der Entschädigung des Opfers bei wiederholten Schadensfällen | der Entschädigung des Opfers bei wiederholten Schadensfällen |
ausschliesst, wird durch vorliegende Bestimmung nicht nur verboten, | ausschliesst, wird durch vorliegende Bestimmung nicht nur verboten, |
sie führt darüber hinaus auch dazu, dass die im Sinne von Artikel 5 | sie führt darüber hinaus auch dazu, dass die im Sinne von Artikel 5 |
Absatz 2 des Entwurfs gewährte Garantie unbegründet in Frage gestellt | Absatz 2 des Entwurfs gewährte Garantie unbegründet in Frage gestellt |
wird. | wird. |
Art. 7 | Art. 7 |
Diese Bestimmung verbietet jede Garantieunterbrechung und verpflichtet | Diese Bestimmung verbietet jede Garantieunterbrechung und verpflichtet |
somit die lokalen Behörden, die Prämien rechtzeitig zu zahlen. Dieses | somit die lokalen Behörden, die Prämien rechtzeitig zu zahlen. Dieses |
Prinzip gilt unter allen Umständen, auch wenn der Vertrag insbesondere | Prinzip gilt unter allen Umständen, auch wenn der Vertrag insbesondere |
durch Kündigung enden sollte. | durch Kündigung enden sollte. |
Art. 8 und 9 | Art. 8 und 9 |
In diesen Artikeln wird der Teil "Rechtsschutz" des aufgrund von | In diesen Artikeln wird der Teil "Rechtsschutz" des aufgrund von |
Artikel 1 abzuschliessenden Vertrags umrissen. Der Rechtsschutz ist | Artikel 1 abzuschliessenden Vertrags umrissen. Der Rechtsschutz ist |
ein unentbehrlicher Zusatz dieses Vertrags, so wie es gesetzlich | ein unentbehrlicher Zusatz dieses Vertrags, so wie es gesetzlich |
vorgesehen ist. | vorgesehen ist. |
Art. 10 | Art. 10 |
Diese Bestimmung lässt sich logischerweise aus dem obligatorischen | Diese Bestimmung lässt sich logischerweise aus dem obligatorischen |
Charakter der abzuschliessenden Versicherung herleiten. | Charakter der abzuschliessenden Versicherung herleiten. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
4. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 329bis | 4. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 329bis |
des neuen Gemeindegesetzes und von Artikel 144 des Provinzialgesetzes | des neuen Gemeindegesetzes und von Artikel 144 des Provinzialgesetzes |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, kodifiziert durch den Königlichen | Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, kodifiziert durch den Königlichen |
Erlass vom 24. Juni 1988 und ratifiziert durch das Gesetz vom 26. Mai | Erlass vom 24. Juni 1988 und ratifiziert durch das Gesetz vom 26. Mai |
1989, insbesondere des Artikels 329bis, eingefügt durch das Gesetz vom | 1989, insbesondere des Artikels 329bis, eingefügt durch das Gesetz vom |
4. Mai 1999; | 4. Mai 1999; |
Aufgrund des Provinzialgesetzes vom 30. April 1836, insbesondere des | Aufgrund des Provinzialgesetzes vom 30. April 1836, insbesondere des |
Artikels 144, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 4. Mai 1999; | Artikels 144, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 4. Mai 1999; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das |
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August | Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August |
1996; | 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass vorerwähntes Gesetz am zehnten Tag nach seiner | In der Erwägung, dass vorerwähntes Gesetz am zehnten Tag nach seiner |
Veröffentlichung in Kraft tritt; dass die Provinzen und Gemeinden ab | Veröffentlichung in Kraft tritt; dass die Provinzen und Gemeinden ab |
diesem Tag die im Gesetz erwähnte Versicherung abschliessen können | diesem Tag die im Gesetz erwähnte Versicherung abschliessen können |
müssen; dass daher unverzüglich die Modalitäten für die Ausführung | müssen; dass daher unverzüglich die Modalitäten für die Ausführung |
dieses Gesetzes festgelegt werden müssen; | dieses Gesetzes festgelegt werden müssen; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die Gemeinde ist verpflichtet, bei einer zugelassenen | Artikel 1 - Die Gemeinde ist verpflichtet, bei einer zugelassenen |
Versicherungsgesellschaft eine Versicherung abzuschliessen, um die | Versicherungsgesellschaft eine Versicherung abzuschliessen, um die |
zivilrechtliche Verantwortlichkeit abzudecken, die dem Bürgermeister | zivilrechtliche Verantwortlichkeit abzudecken, die dem Bürgermeister |
und einem beziehungsweise mehreren Schöffen für körperliche, | und einem beziehungsweise mehreren Schöffen für körperliche, |
materielle oder immaterielle Schäden, die sie bei normaler | materielle oder immaterielle Schäden, die sie bei normaler |
Amtsausübung Drittpersonen zufügen, persönlich zufällt. | Amtsausübung Drittpersonen zufügen, persönlich zufällt. |
Die Provinz schliesst die gleiche wie die in Absatz 1 erwähnte | Die Provinz schliesst die gleiche wie die in Absatz 1 erwähnte |
Versicherung zugunsten der Mitglieder des ständigen Ausschusses ab. | Versicherung zugunsten der Mitglieder des ständigen Ausschusses ab. |
Art. 2 - Für die Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 werden als | Art. 2 - Für die Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 werden als |
Drittpersonen alle anderen natürlichen oder juristischen Personen als | Drittpersonen alle anderen natürlichen oder juristischen Personen als |
die Gemeinde angesehen. Der Bürgermeister und der beziehungsweise die | die Gemeinde angesehen. Der Bürgermeister und der beziehungsweise die |
Schöffen werden untereinander jedoch als Drittpersonen betrachtet. | Schöffen werden untereinander jedoch als Drittpersonen betrachtet. |
Für die Anwendung von Absatz 2 derselben Bestimmung werden als | Für die Anwendung von Absatz 2 derselben Bestimmung werden als |
Drittpersonen alle anderen natürlichen oder juristischen Personen als | Drittpersonen alle anderen natürlichen oder juristischen Personen als |
die Provinz angesehen. Die Mitglieder des ständigen Ausschusses werden | die Provinz angesehen. Die Mitglieder des ständigen Ausschusses werden |
untereinander jedoch als Drittpersonen betrachtet. | untereinander jedoch als Drittpersonen betrachtet. |
Art. 3 - Die in Artikel 1 erwähnte Abdeckung der Verantwortlichkeit | Art. 3 - Die in Artikel 1 erwähnte Abdeckung der Verantwortlichkeit |
darf nicht auf Unfallschäden beschränkt sein. | darf nicht auf Unfallschäden beschränkt sein. |
Art. 4 - Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für einen unter die | Art. 4 - Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für einen unter die |
Anwendung eines Gesetzes über die Pflichtversicherung fallenden | Anwendung eines Gesetzes über die Pflichtversicherung fallenden |
Schaden fällt nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden | Schaden fällt nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden |
Erlasses. | Erlasses. |
Art. 5 - Die gemäss Artikel 1 abgeschlossene Versicherung kann | Art. 5 - Die gemäss Artikel 1 abgeschlossene Versicherung kann |
bestimmte Ausschlüsse aus der Garantie umfassen. | bestimmte Ausschlüsse aus der Garantie umfassen. |
Diese müssen im Vergleich zu den gedeckten Risiken jedoch Ausnahmen | Diese müssen im Vergleich zu den gedeckten Risiken jedoch Ausnahmen |
bleiben und dürfen aufgrund ihrer Ausdehnung nicht dazu führen, dass | bleiben und dürfen aufgrund ihrer Ausdehnung nicht dazu führen, dass |
die aufgrund von Artikel 1 gewährte Garantie unbegründet in Frage | die aufgrund von Artikel 1 gewährte Garantie unbegründet in Frage |
gestellt wird. | gestellt wird. |
Art. 6 - Die in Artikel 1 erwähnte Deckung muss aufgrund | Art. 6 - Die in Artikel 1 erwähnte Deckung muss aufgrund |
ausdrücklicher Bestimmungen der allgemeinen, Einzelfall- oder | ausdrücklicher Bestimmungen der allgemeinen, Einzelfall- oder |
Sonderbedingungen der abgeschlossenen Versicherung für jeden | Sonderbedingungen der abgeschlossenen Versicherung für jeden |
Schadensfall ungeachtet seiner Häufigkeit bis in Höhe der in den | Schadensfall ungeachtet seiner Häufigkeit bis in Höhe der in den |
erwähnten Bedingungen vorgesehenen Beträge gewährt werden. | erwähnten Bedingungen vorgesehenen Beträge gewährt werden. |
Art. 7 - Der Versicherungsschutz für die Begünstigten muss permanent | Art. 7 - Der Versicherungsschutz für die Begünstigten muss permanent |
sein. | sein. |
Art. 8 - Die von der Gemeinde oder Provinz abgeschlossene Versicherung | Art. 8 - Die von der Gemeinde oder Provinz abgeschlossene Versicherung |
zur Abdeckung der in Artikel 1 erwähnten Verantwortlichkeit muss einen | zur Abdeckung der in Artikel 1 erwähnten Verantwortlichkeit muss einen |
Teil "Rechtsschutz-zivilrechtliche Verteidigung" umfassen. | Teil "Rechtsschutz-zivilrechtliche Verteidigung" umfassen. |
Die aufgrund von Absatz 1 obligatorisch abzuschliessende Versicherung | Die aufgrund von Absatz 1 obligatorisch abzuschliessende Versicherung |
hat den Zweck, die Versicherungsgesellschaft zu verpflichten, sich ab | hat den Zweck, die Versicherungsgesellschaft zu verpflichten, sich ab |
dem Zeitpunkt, zu dem die in Artikel 1 erwähnte Garantie zu leisten | dem Zeitpunkt, zu dem die in Artikel 1 erwähnte Garantie zu leisten |
ist, und innerhalb der Grenzen dieser Garantie für den beziehungsweise | ist, und innerhalb der Grenzen dieser Garantie für den beziehungsweise |
die betreffenden Mandatsträger in jedem vor einem belgischen oder | die betreffenden Mandatsträger in jedem vor einem belgischen oder |
ausländischen Gericht gegen sie eingeleiteten Zivilverfahren | ausländischen Gericht gegen sie eingeleiteten Zivilverfahren |
einzusetzen. | einzusetzen. |
Art. 9 - Die aufgrund von Artikel 9 gewährte Garantie umfasst | Art. 9 - Die aufgrund von Artikel 9 gewährte Garantie umfasst |
mindestens die Übernahme seitens des Versicherers der Honorare der | mindestens die Übernahme seitens des Versicherers der Honorare der |
Rechtsanwälte und aller allgemeinen Kosten im Zusammenhang mit dem | Rechtsanwälte und aller allgemeinen Kosten im Zusammenhang mit dem |
Zivilverfahren, gegebenenfalls einschliesslich der Fahr- und | Zivilverfahren, gegebenenfalls einschliesslich der Fahr- und |
Aufenthaltskosten für das Erscheinen, sowie der Kaution, die der | Aufenthaltskosten für das Erscheinen, sowie der Kaution, die der |
beziehungsweise die Mandatsträger im Rahmen dieses Verfahrens | beziehungsweise die Mandatsträger im Rahmen dieses Verfahrens |
eventuell zahlen müssen. | eventuell zahlen müssen. |
Art. 10 - Die Kosten der Prämien für die durch vorliegenden Erlass | Art. 10 - Die Kosten der Prämien für die durch vorliegenden Erlass |
vorgesehene Versicherung werden durch einen je nach Fall im Gemeinde- | vorgesehene Versicherung werden durch einen je nach Fall im Gemeinde- |
oder Provinzialhaushaltsplan eingetragenen obligatorischen | oder Provinzialhaushaltsplan eingetragenen obligatorischen |
Haushaltsmittelbetrag getragen. | Haushaltsmittelbetrag getragen. |
Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 mars 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 maart 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |