publié le 09 juin 2011
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Addendum
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
26 NOVEMBRE 2010. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Addendum
Au Moniteur belge du 9 décembre 2010, édition 2, p. 76306, il faut ajouter le texte suivant :
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN 26. NOVEMBER 2010 - Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23.März 1998 über den Führerschein BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein.
Dieser Entwurf bezweckt die Ausführung des Artikels 37/1 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei. Der Artikel sieht vor, dass Richter die Gültigkeit des Führerscheins auf Fahrzeuge beschränken können, die mit einem System einer Alkohol-Wegfahrsperre ausgerüstet sind, wenn diese auf der Grundlage bestimmter Verstösse gegen das oben genannte Gesetz ein Urteil fällen.
Um Massnahmen bezüglich der Alkohol-Wegfahrsperre durchzuführen, wird das Anfangsdatum der beschränkten Gültigkeit des Führerscheins in Artikel 2 des Entwurfs festgelegt.
Dieser Artikel bestimmt ebenfalls das Verfahren, mit einerseits der Abgabe des Führerscheins an den Greffier des Gerichts, das die Entscheidung gefällt hat, und andererseits der Ausstellung an den verurteilten Führer eines Führerscheins, der lediglich für Fahrzeuge, die mit einem System einer Alkohol-Wegfahrsperre ausgerüstet sind, gültig ist.
Der Verurteilte muss dem Greffier seinen Führerschein innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der von der Staatsanwaltschaft ausgestellten Benachrichtigung oder ab dem Tag der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zukommen lassen.
Der Greffier händigt dem Verurteilten eine Bescheinigung aus, auf deren Grundlage die Gemeinde ihm einen Führerschein ausstellt, auf dem neben den Klassen, auch der in Anlage 7 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 vorgesehene Code, abgeändert durch Artikel 4 des Entwurfs, angegeben ist. Nach Ablauf des Zeitraums, für den der Richter die Gültigkeit des Führerscheins auf Kraftfahrzeuge mit einer Alkohol-Wegfahrsperre beschränkt hat, gibt der Greffier den abgegebenen Führerschein an den Verurteilten zurück.
Artikel 3 des Entwurfs sieht vor, dass die Massnahmen, die die Gültigkeit des Führerscheins auf mit einer Alkohol-Wegfahrsperre ausgerüstete Fahrzeuge beschränken, in der zentralen Führerscheindatei eingetragen werden.
Die Ausstellung eines durch einen Code beschränkten Führerscheins an den Verurteilten erleichtert die Kontrolle durch die zuständigen Behörden.
Soweit der Gegenstand des Entwurfs eines Erlasses, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein Der Premierminister Y. LETERME Der Minister der Justiz, Stefaan DE CLERCK Der Staatssekretär für Mobilität, E. SCHOUPPE
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 26. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23.März 1998 über den Führerschein ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, Artikel 1, Absatz 1 und Artikel 26, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein;
Aufgrund der Einbeziehung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 21/2010 des ständigen Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, das am 30. Juni 2010 abgegeben wurde;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.643/2/V des Staatsrates, das am 26.
August 2010 in Anwendung von Artikel 84, § 1, Absatz 1, Nr. 1, der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde; Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Justizministers und Unseres Staatssekretärs für Mobilität, Beschliesst : Artikel 1 - In Artikel 24, Absatz 2, des Königlichen Erlasses vom 23.
März 1998 über den Führerschein, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2006, werden die Wörter "und in Artikel 71, § 2" zwischen den Wörtern "erwähnten Fällen verliert ein Führerschein" eingefügt.
Art. 2 - Im selben Erlass wird ein Titel IVbis, der die Artikel 73/1 und 73/2 enthält, mit folgendem Wortlaut eingefügt : "Titel IVbis. "Bestimmungen bezüglich des Führerscheins, dessen Gültigkeit, in Anwendung von Artikel 37/1 des Gesetzes, auf Kraftfahrzeuge mit einer Alkohol-Wegfahrsperre beschränkt ist" Art. 73/1 - § 1 Falls der Richter in Anwendung von Artikel 37/1 des Gesetzes, die Gültigkeit des Führerscheins auf Kraftfahrzeuge mit einer Alkohol-Wegfahrsperre beschränkt, beginnt die beschränkte Gültigkeit des Führerscheins, gemäss Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 26. November 2010 über den Einbau der Alkohol-Wegfahrsperre und das Begleitprogramm, am dreissigsten Tag nach der erfolgten Benachrichtigung des Verurteilten durch die Staatsanwaltschaft.
Falls der Richter, gleichzeitig und für die gleichen Fahrzeugklassen, die Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs für die Dauer von mindestens einem Monat ausspricht, beginnt die beschränkte Gültigkeit des Führerscheins an dem Tag, an dem der verurteilte Führer seine Fahrerlaubnis wiedererlangt. § 2 Der verurteilte Führer ist dazu verpflichtet, dem Greffier des Gerichts, das das Urteil gefällt hat, den Führerschein, dessen Inhaber er ist, zukommen zu lassen.
Diese Formalität muss innerhalb von dreissig Tagen nach dem Tag der in § 1, Absatz 1, genannten Benachrichtigung oder ab dem Tag der in § 1, Absatz 2 erwähnten Fällen der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, erfüllt werden.
Art. 73/2 - § 1 Der Greffier verwahrt den Führerschein.
Der Greffier händigt bei der Ausstellung des Führerscheins eine Bescheinigung aus, deren Modell vom Minister bestimmt wird. § 2 Die in Artikel 7 genannten Behörden händigen, bei der Ausstellung der in § 1 genannten Bescheinigung, einen Führerschein aus, auf dem neben den betroffenen Klassen auch eine in Anlage 7, II, genannte Kodierung vermerkt ist, die zum Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Alkohol-Wegfahrsperre verpflichtet.
Der Greffier gibt den in § 1 genannten Führerschein zurück, nachdem der Zeitraum, für den der Richter die Gültigkeit des Führerscheins auf Kraftfahrzeuge mit Alkohol-Wegfahrsperre beschränkt hat, abgelaufen ist.
Der Führerschein, der in Anwendung von § 2 ausgestellt wurde, muss an den Greffier abgegeben werden, der ihn an die in Artikel 7 genannte Behörde zurücksendet. ".
Art. 3 - In Artikel 74 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen : a) die Wörter "Ministerium des Verkehrswesens und der Infrastruktur" werden durch die Wörter "Föderaler Öffentlicher Dienst Mobilität und Transportwesen" ersetzt;b) Nr.3 wird durch die Wörter "und in Bezug auf Massnahmen, die die Gültigkeit des Führerscheins auf Kraftfahrzeuge mit Alkohol-Wegfahrsperre beschränken" ergänzt.
Art. 4 - In Anlage 7, II, desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 24. April 2006, 1. September 2006, 4. April 2007 und 16. Juli 2009, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. die Wörter "Medizinische Gründe" und die Wörter "Gültigkeit des Führerscheins" werden gestrichen;2. die Wörter "112 Mit Alcolock" werden durch die Wörter "112 Mit Alkohol-Wegfahrsperre" ersetzt. Art. 5 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört und Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Strassenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Art. 6 - Dieser Erlass tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.
Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2010.
ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister, Y. LETERME Der Minister der Justiz, S. DE CLERCK Der Staatssekretär für Mobilität, E. SCHOUPPE