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Arrêté Royal du 26 novembre 2010
publié le 09 juin 2011

Arrêté royal relatif aux spécifications techniques des éthylotests antidémarrage visés à l'article 61sexies de la loi du 16 mars 1968 relative à la police de la circulation routière. - Addendum

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service public federal mobilite et transports
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2011014116
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09/06/2011
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26/11/2010
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https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


26 NOVEMBRE 2010. - Arrêté royal relatif aux spécifications techniques des éthylotests antidémarrage visés à l'article 61sexies de la loi du 16 mars 1968Documents pertinents retrouvés type loi prom. 16/03/1968 pub. 21/10/1998 numac 1998000446 source ministere de l'interieur Loi relative à la police de la circulation routière, coordonnée par l'arrêté royal du 16 mars 1968 portant coordination des lois relatives à la police de la circulation routière . - Traduction allemande Le texte q(...) - la loi du 10 octobre 1967 contenant le Code judiciaire (Moniteur belge du 31 octobre 1967); - (...) fermer relative à la police de la circulation routière. - Addendum


Au Moniteur belge du 9 décembre 2010, édition 2, p. 76303, il faut ajouter le texte suivant :

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN 26. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass über die in Artikel 61sexies des Gesetzes vom 16.März 1968 über die Strassenverkehrspolizei genannten technischen Merkmale der Alkohol-Wegfahrsperre ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, Artikel 61sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Juli 2009;

Aufgrund des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über die Masseinheiten, Eichmasse und Messgeräte, Artikel 12, § 4, Artikel 15, § 2, Artikel 21, Artikel 22, §§ 1, 2 und 3, und Artikel 30, § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, §§ 2 und 3, ersetzt durch das Gesetz vom 21.

Februar 1986 und § 5, Nr. 1, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006;

Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 18. Mai 2010 in Anwendung von Artikel 8, Absatz 1, der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;

Aufgrund der Einbeziehung der Regionalregierungen;

Aufgrund des am 6., 8. und 21. September 2010 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund der am 1. Oktober 2010 erteilten Einwilligung des Staatssekretärs für Haushalt;

In Erwägung des Gutachtens Nr. 21/2010 des ständigen Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, das am 30. Juni 2010 abgegeben wurde;

In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1972 zur teilweisen Inkraftsetzung des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über die Masseinheiten, Eichmasse und Messgeräte und zur Festlegung der Anwendungsbestimmungen des Kapitels II über die Messgeräte dieses Gesetzes;

In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 26. November 2010 über den Einbau der Alkohol-Wegfahrsperre und das Begleitprogramm;

Aufgrund des Gutachtens 48.642/2/V des Staatsrates, das am 26. August 2010 in Anwendung von Artikel 84, § 1, Absatz 1, Nr. 1, der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde;

Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Justizministers, Unseres Minister für Unternehmen und für die Vereinfachung und Unseres Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Dieser Erlass findet Anwendung auf die Alkohol-Wegfahrsperre, wenn diese in Anwendung des Gesetzes des am 16.

März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei verwendet wird.

KAPITEL 2 - Alkohol-Wegfahrsperren Art. 2 - Die Alkohol-Wegfahrsperren unterliegen der im Gesetz vom 16.

Juni 1970 über die Masseinheiten, Eichmasse und Messgeräte genannten Bauartzulassung, der Ersteichung, der Nacheichung und technischen Überwachung.

Um die Bauartzulassung und die Prüfzeichen sowohl bei der Ersteichung als auch bei der Nacheichung und der technischen Überwachung zu erhalten, müssen die Alkohol-Wegfahrsperren: 1. den in der Norm NBN EN 50436-1 festgelegten Vorschriften und den zusätzlichen Vorschriften von Anlage 1 entsprechen oder, was die Alkohol-Wegfahrsperren aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, aus der Türkei oder einem EFTA-Staat, der als Vertragspartei dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, anbetrifft, müssen diese den in einem dieser Staaten angewandten Vorschriften entsprechen, insofern diese gleichwertige Garantien bieten;2. das Starten des Fahrzeugs verhindern, wenn das System beim Führer eine Alkoholkonzentration feststellt, die mindestens 0,09 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft beträgt;3. überprüfen, dass die Ausatmung auf kontinuierliche Weise mit einer Mindestatemströmung von 0,2 Liter pro Sekunde bis ein Volumen von 1,2 Litern erreicht ist, erfolgt;falls dies nicht der Fall ist, das Starten verhindern und unmittelbar einen neuen Atemtest verlangen; 4. während des Fahrens zu einem ersten erneuten Test in einem Zeitabstand von 5 bis 10 Minuten auffordern.Danach folgen die erneuten Tests in willkürlichen Zeitabständen von 15 bis 45 Minuten aufeinander;

Der erneute Test muss mittels eines deutlich hörbaren Signals, das gegebenenfalls durch eine, für den Führer des Kraftfahrzeugs, deutlich sichtbare Angabe auf der Alkohol-Wegfahrsperre ergänzt wird, angekündigt werden; 5. dem Führer 15 Minuten Zeit zur Abgabe des Atemtests ab dem Zeitpunkt des Ertönens des akustischen Signals, dass den Führer zu einem erneuten Test auffordert, geben;6. ausreichende Garantien bieten, dass die Alkohol-Wegfahrsperre nicht umgangen werden kann;7. mittels eines zusammen mit der Zulassung der Begleiteinrichtung ausgestellten und in Artikel 4 des Königlichen Erlasses über den Einbau der Alkohol-Wegfahrsperre und das Begleitprogramm genannten Codes, zulassen, dass das Fahrzeug innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden gestartet werden kann, ohne dass ein Atemtest ausgeführt werden muss;8. die Anweisungen für den Führer mindestens auf Französisch, Niederländisch und Deutsch wiedergeben können;9. begleitet werden von der in Paragraph 2 des Artikels 5 erwähnten Dokumentation; 10. unvermindert der in Punkt 4.6 der Norm NBN EN 50436-1 genannten Datenpflege, die Daten, die unter den Nummern 2, 3, 4, 5, 6, 7 wiederaufgenommen wurden, speichern und das Herunterladen dieser Daten ermöglichen; 11. alle Daten verschlüsselt speichern und beim Herunterladen dieser Daten durch die zugelassenen Dienstleistungszentren, diese Daten auf einer geschützten Internetseite speichern. Art. 3 - Jede Bauartzulassung wird für höchstens zehn Jahre erteilt und beinhaltet eine nationales Prüfzeichen, bestehend aus einer rechteckigen Umrahmung, die eine Kennnummer enthält, die aus mehreren Ziffern, einem Strich, dem Grossbuchstaben B, einem Strich und den letzten beiden Ziffern der Jahreszahl der Genehmigung der Bauartzulassung zusammengesetzt ist.

Der Kennnummer wird bei beschränkten Bauartzulassungen im Sinne von Artikel 5.2 des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1972 zur teilweisen Inkraftsetzung des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über die Masseinheiten, Eichmasse und Messgeräte und zur Festlegung der Anwendungsbestimmungen des Kapitels II über die Messgeräte dieses Gesetzes, der Buchstabe P vorangestellt. Diese Nummer kann lediglich ein einziges Mal und an ein einziges Gerätemodell vergeben werden.

Für den Fall, dass es sich dabei um eine Variante der bereits zugelassenen Gerätebauart handelt, muss ein Antrag, gemäss der in Artikel 5 genannten Vorschriften, für die Variante eingereicht werden.

Falls es sich dabei um kleine Änderungen hinsichtlich des Grundmodells handelt, die dessen metrologische Charakteristika nicht verändern, wird das gleiche Prüfzeichen wie das des Basismodells ausgestellt.

Jedes Gerät muss mit dem zugelassenen Modell übereinstimmen und das dem Modell zugewiesene Prüfzeichen auf nachhaltige und unauslöschbare Weise tragen.

Art. 4 - Nachdem die Geräte in das Fahrzeug eingebaut wurden, werden diese stets von der im Punkt 6.2 der Norm NBN EN 50436-1 genannten Gebrauchsanweisung, die mindestens auf Französisch, Niederländisch und Deutsch vorliegt, und vom Mess- und Prüfbuch begleitet.

Der Gebrauch und die Wartung der Geräte erfolgt in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Gebrauchsanweisung.

Art. 5 - § 1 Der Antrag auf Bauartzulassung einer Alkohol-Wegfahrsperre wird beim Messtechnischen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, durch den Hersteller oder, sofern der Hersteller in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem EFTA-Staat, der als Vertragspartei dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, oder in der Türkei ansässig ist, von dessen Bevollmächtigten oder jedem Antragsteller, der die Konformität der in Serie gefertigten Alkohol-Wegfahrsperren mit dem zugelassenen Modell sicherstellen kann und der imstande ist, die gleiche Verantwortung wie der Hersteller zu tragen, gestellt.

Für die der Bauartzulassung vorhergehenden Untersuchungen und Tests werden drei Exemplare des Modells mit Zubehör an die in Artikel 6 genannte Einrichtung übergeben. § 2 Jedes Exemplar des Modells der Alkohol-Wegfahrsperre wird begleitet von einer in Punkt 6 der Norm NBN EN 50436-1 und in Punkt 6 der zusätzlichen technischen Vorschriften von Anlage 1 genannten Dokumentation. Diese Dokumentation wird mindestens auf Französisch, Niederländisch und Deutsch mitgeliefert, mit Ausnahme von Punkt 6.3 der Norm NBN EN 50436-1 und Punkt 6.2 der zusätzlichen Vorschriften, die mindestens auf Englisch verfügbar sein müssen.

Jedes Exemplar wird ebenfalls mit spezifischen Apparaten, spezifischen Gerätschaften, Software und Softwarecodes versehen, die erforderlich sind, um das Gerät in die Laborbetriebsart sowohl zur Überprüfung und Justierung des Geräts, als auch zur Ausschaltung des Mechanismus, der die Alkohol-Wegfahrsperre vor Manipulation schützt, zu versetzten.

Art. 6 - Die der Bauartzulassung vorhergehenden Untersuchungen werden durchgeführt von: a) einer zur Durchführung der in Anlage 1 und in der Norm NBN EN 50436-1 genannten Stückprüfungen akkreditierten Einrichtung, in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Norm NBN EN ISO/IEC 17025 im Rahmen des belgischen Akkreditierungssystems oder nach einer gleichwertigen Akkreditierung zur Durchführung dieser Prüfungen in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem EFTA-Staat, der als Vertragspartei dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, oder in der Türkei; oder b) der staatlichen Behörde für das gesetzliche Messwesen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem EFTA-Staat, der als Vertragspartei dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, oder in der Türkei, sofern die Prüfverfahren gleichwertig zu den in a) genannten Prüfverfahren der Einrichtung sind. Für die Ausstellung und die Verlängerung der Akkreditierung überprüft die Akkreditierungsstelle, ob die in a) genannte Einrichtung jede Gewähr für Unabhängigkeit bietet.

Die Einrichtung darf: - weder Hersteller; - noch Bevollmächtigter des Herstellers, auf den sich Artikel 5 bezieht, sein.

Die Einrichtung darf unter eigener Aufsicht und Kontrolle andere Laboratorien mit der Durchführung von einigen der Bauartzulassung vorhergehenden Untersuchungen, betrauen.

Art. 7 - Die Einrichtung übermittelt die Ergebnisse der Untersuchungen, die der Bauartzulassung vorhergehen, gemeinsam mit den drei Exemplaren der Dokumentation an den Messtechnischen Dienst.

Die Bauartzulassung wird vom Messtechnischen Dienst auf Grundlage von Mess-, Untersuchungs-, und Recherchenberichten der Einrichtung und gegebenenfalls anderer Laboratorien, ausgestellt.

Der Messtechnische Dienst erwähnt in den Genehmigungsunterlagen, bezüglich der Ersteichung und der Nacheichung, die Untersuchungen, die pro Typ und Serie des Geräts durchgeführt werden müssen. Ein Beispiel der Prüfbescheinigung und des Mess- und Prüfbuchs ist den Unterlagen beigefügt.

Art. 8 - Die Bauartzulassungsunterlagen und ein Exemplar der zugelassenen Gerätebauart werden beim Messtechnischen Dienst aufbewahrt.

Eine Kopie dieser Unterlagen darf, mit Zustimmung des Herstellers oder dessen Bevollmächtigten, der unabhängigen Einrichtung zur Verfügung gestellt werden, die für die Ersteichung, die Nacheichung und die technische Überwachung verantwortlich ist. Ohne diese Zustimmung werden zumindest die zur Durchführung der Untersuchungen benötigten Geräte und Mittel der Einrichtung zur Verfügung gestellt.

Art. 9 - Die mit der Untersuchung und den vorhergehenden Untersuchungen verbunden Kosten für die Bauartzulassung werden vom Antragsteller an die Einrichtung gezahlt.

Art. 10 - Die Liste der Geräte, deren Gerätebauart zugelassen ist, wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

KAPITEL 3 - Verfahren der Ersteichung, der Nacheichung und der technischen Überwachung der Alkohol-Wegfahrsperren Art. 11 - Die Untersuchungen der Ersteichung, der Nacheichung und der technischen Überwachung, auf die sich Artikel 18, 19 und 21 des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über die Masseinheiten, Eichmasse und Messgeräte beziehen, werden von einer in Artikel 6 genannten Einrichtung durchgeführt.

Art. 12 - Die Ersteichung, die Nacheichung und die technische Überwachung werden an jedem Gerät durchgeführt.

Art. 13 - Die Nacheichung findet spätestens alle 12 Monate statt.

Die Nacheichung wird ebenfalls durchgeführt, wenn die Alkohol-Wegfahrsperre in einem anderen Kraftfahrzeug eingebaut wird, nachdem diese zuvor nach Beendigung des Programms durch eine andere verurteilte Person oder nach einer Einstellung ausgebaut wurde.

Art. 14 - Für die Ersteichung, die Nacheichung oder die technische Überwachung wird die Alkohol-Wegfahrsperre zusammen mit ihrem Mess- und Prüfbuch an die Einrichtung übergeben.

Art. 15 - Als Prüfzeichen wird bei der Ersteichung und Nacheichung oder bei der technischen Überwachung das Ende der Gültigkeitsdauer der Eichung auf der Alkohol-Wegfahrsperre mittels eines Etiketts, dessen Modell in Anlage 2 angegeben ist, von der Einrichtung angebracht.

Falls das Prüfzeichen nicht als Versiegelung dienen kann, wird eine zusätzliche Versiegelung, wie in den Bauartzulassungsunterlagen vorgesehen, von der Einrichtung angebracht.

Die Prüfbescheinigung wurde erstellt und an die in Artikel 4 des Königlichen Erlasses über den Einbau der Alkohol-Wegfahrsperre und das Begleitprogramm genannte Begleiteinrichtung übermittelt.

Art. 16 - Die mit der Ersteichung, Nacheichung oder technischen Überwachung verbundenen Kosten müssen von demjenigen bezahlt werden, der den Antrag bei der Einrichtung stellt.

KAPITEL 4 - Das vom Verurteilten zu folgende Testverfahren Art. 17 - Unvermindert des Verfahrens, das in der Gebrauchsanweisung beschrieben wird, muss der Verurteilte dem Verfahren, das in diesem Kapitel beschrieben wird, Folge leisten.

Art. 18 - Bei jedem Atemtest wird ein sauberes und trockenes Mundstück verwendet. Falls die Bauartzulassung angibt, dass die Mundstücke erneut verwendet werden dürfen, kann dies auch geschehen, sofern die oben genannten Bedingungen erfüllt sind und das Mundstück keinen sichtbaren Schaden oder Verschleiss aufweist.

Art. 19 - Sobald das Gerät anzeigt, dass es testbereit ist, bläst der Verurteilte stark in das Gerät bis das Gerät das Ende einer gültigen Probenahme anzeigt.

Art. 20 - Wenn die Alkohol-Wegfahrsperre einen erneuten Test verlangt, führt der Verurteilte diesen neuen Test innerhalb von 15 Minuten ab der Ankündigung aus. Der Verurteilte respektiert dabei Artikel 8.3 der Strassenverkehrsordnung.

Art. 21 - Wenn die Alkohol-Wegfahrsperre einen erneuten Test verlangt, muss der Verurteilte diesen Test stets ablegen, auch wenn der Motor des Fahrzeugs innerhalb von 15 Minuten nach der Ankündigung lahmgelegt wurde.

KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen Art. 22 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört, Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört und Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Strassenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Art. 23 - Dieser Erlass tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.

Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister für Unternehmen und für die Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

Anlage 1 zum Königlichen Erlass über die in Artikel 61sexies des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei genannten technischen Merkmale der Alkohol-Wegfahrsperre Zusätzliche technische Vorschriften für Alkohol-Wegfahrsperren: 1. Betreff Diese Anlage findet Anwendung auf Alkohol-Wegfahrsperren, die das Starten des Fahrzeugs durch das Messen der Atemalkoholkonzentration in der ausgeatmeten Alveolarluft auf Basis der Ethanolkonzentration verhindern. 2. Definitionen 2.1. Alkohol-Wegfahrsperre Vorrichtung, die das Starten des Fahrzeugs verhindert, es sei denn, der Führer legt einen Atemtest ab, der als Prüfergebnis eine Alkoholkonzentration unter dem festgelegten Grenzwert zeigt. 2.2. Ausgeatmete Alveolarluft Luft aus den Lungenbläschen. Das Volumen der ausgeatmeten Alveolarluft muss auf 34 °C und den Umgebungsdruck reduziert werden. 2.3. Ethanol Die chemische Substanz Ethylalkohol. 2.4. Atemtest Handlung einer Testperson, die darin besteht, ohne Unterbrechung eine Menge Luft in die Alkohol-Wegfahrsperre zu blasen. 2.5. Dauer des Atemtests Zeit, in der die ausgeatmete Luft während des Atemtests einen vorgeschriebenen Mindestwert überschreitet. 2.6. Alkoholkonzentration in der ausgeatmeten Alveolarluft (AAK) Ethanol-Massenkonzentration gemessen in der ausgeatmeten Luft am Ende des gültigen Atemtests. Die AAK wird angegeben in mg Ethanol pro Liter ausgeatmeter Luft. 2.7. Ergebnis Das Ergebnis einer Messung im Laborverfahren, ausgedrückt in mg/l, das für den Benutzer als "OK" oder "Nicht OK" auf dem Gerät angezeigt wird. 2.8. Spezifität Die Spezifität der Alkohol-Wegfahrsperre drückt den Unempfindlichkeitsgrad des Ergebnisses gegenüber anderen Bestandteilen als Ethanol aus. 2.9. Stellung "Bitte warten" Zustand vor der Stellung "Betriebsbereit", in der die Alkohol-Wegfahrsperre eine Vorwärm- und Kontrollphase durchläuft. In diesem Zustand kann die Alkohol-Wegfahrsperre keine Messung durchführen. 2.10. Stellung "Betriebsbereit" Zustand, in der die Alkohol-Wegfahrsperre die Messung durchführen kann. In diesem Zustand, der deutlich angezeigt sein muss, muss die Alkohol-Wegfahrsperre die messtechnischen Vorschriften der vorliegenden technischen Vorschriften erfüllen. 2.11. Normales Verfahren Für den Benutzer der Alkohol-Wegfahrsperre vorgesehenes Verfahren. 2.12. Laborverfahren Für den Gebrauch während Bauartzulassungsprüfungen, der Ersteichung, der Nacheichung und der technischen Überwachung vorgesehenes Verfahren. 3. Allgemeine Vorschriften und Merkmale 3.1. Allgemeines 3.1.1. Vorschriften Die Alkohol-Wegfahrsperren müssen den allgemeinen Vorschriften und den angewandten Sondervorschriften gerecht werden. Falls abweichende oder zusätzliche Vorschriften aufgenommen werden, haben diese Vorschriften Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften. 3.1.2. Bedienung Die Bedienung der Alkohol-Wegfahrsperre muss so einfach wie möglich gestaltet sein. 3.1.3. Bedienfehler Bedienfehler dürfen nicht zu einer Beschädigung oder zu fehlerhaften Ergebnissen führen. 3.2. Entnahmesystem 3.2.1. Allgemeines Das Entnahmesystem besteht aus einem auswechselbaren Mundstück, das ebenfalls als Kondensatableiter dient. 3.2.2. Mundstück Die Mundstücke müssen einzeln und hygienisch verpackt sein.

Die Mundstücke müssen bei jeder Messung ausgetauscht werden, ausser dies ist anders in der Bauartzulassung angegeben und unter der Bedingung, dass die Mundstücke trocken, sauber und ohne sichtbaren Schaden oder Verschleiss sind. 3.2.3. Atemwiderstand Der Atemwiderstand der mit ihrem Entnahmesystem ausgerüsteten Alkohol-Wegfahrsperre darf 15 hPa bei einer Atemströmung von 0,2 l/s nicht überschreiten.

Bei einer Atemströmung von 0,4 l/s darf der Atemwiderstand keinesfalls 25 hPa überschreiten. 3.3. Teilstrichabstand Die Alkohol-Wegfahrsperre muss mit einer Betriebsart für Labortests ausgestattet sein.

In dieser Betriebsart muss 0,001 mg/l ab 0,000 mg/l abgelesen werden können.

Diese Vorschrift ist sowohl auf die Ablesevorrichtung als auch auf die gespeicherten Messergebnisse anwendbar. 3.4. Aufrundung In der normalen Betriebsart muss die Aufrundung des Ergebnisses auf Grundlage des in der Betriebsart für Labortests erhaltenen Ergebnisses zum nächst tieferen Teilstrichabstand erfolgen. 3.5. Anzeige Die Meldungen werden mithilfe von alphanumerischen und aneinander gereihten Zeichen angezeigt.

Die Höhe der Zeichen muss so gewählt werden, dass sie leicht abgelesen werden können.

Die Anzeigen müssen sowohl in der Dunkelheit als auch bei Tageslicht lesbar sein.

Auf jedem Gerät müssen die Meldungen auf Niederländisch, Französisch und Deutsch erscheinen können. 3.6. Sicherheit 3.6.1. Hygiene Die Alkohol-Wegfahrsperre muss in zufriedenstellenden hygienischen Umständen verwendet werden können. 3.6.2. Sichere Verwendung Die Alkohol-Wegfahrsperre muss den Vorschriften und Normen bezüglich des Elektroschutzes und gegebenenfalls bezüglich der Druckgase gerecht werden. 3.6.3. Zugang zur Messstrecke Die Bedienung, die es erlaubt, von der normalen Betriebsart in die Betriebsart für Labortests überzugehen, darf für den Benutzer nicht zugänglich sein.

Die Alkohol-Wegfahrsperre muss mit einem Schutz für elektronische Daten ausgestattet sein.

Darüber hinaus dürfen die Messstrecke und die etwaigen zusätzlichen Vorrichtungen nicht für den Benutzer ohne das Brechen des Siegels oder des Prüfzeichens zugänglich sein. 3.7. Normale Betriebsart Die Alkohol-Wegfahrsperre signalisiert visuell und auditiv, dass sie zur Aufzeichnung eines Atemtests bereit ist. Diese Verfügbarkeit muss mindestens 1 Minute andauern.

Eine Vorrichtung muss das Starten einer Messphase verhindern, wenn das Gerät sich nicht in der Stellung "Betriebsbereit" befindet. 3.7.1. Volumen Das minimale erforderliche Volumen für jeden Atemtest beträgt 1,2 l gemessen ab einer Atemströmung von 0,2 l/s.

Das zur Bestimmung der AAK erforderliche Volumen beträgt maximal 0,4 l.

Die Analyse oder die Probenahme geschieht in Abhängigkeit vom erforderlichen Volumen, ab dem Zeitpunkt, an dem das minimale erforderliche Volumen 1,2 l erreicht hat. 3.7.2. Kontinuität Die Alkohol-Wegfahrsperre muss die Kontinuität des Atemtests kontrollieren und auf akustische und optische Weise angeben, dass die Atemströmung grösser bleibt als 0,2 l/s bis die Aufzeichnung des zu analysierenden Tests abgeschlossen ist. Der Atemtest darf maximal 15 Sekunden dauern. 3.8. Aufschriften und Eichzeichen 3.8.1. Dauerhafte Aufschriften Auf der Alkohol-Wegfahrsperre müssen die folgenden Angaben angebracht sein: * Angaben zum Hersteller und gegebenenfalls zum Importeur; * das Modell und die Seriennummer der Alkohol-Wegfahrsperre; * Bauartzulassung; * Gebrauchstemperaturbereich. 3.8.2. Eichzeichen Jede Alkohol-Wegfahrsperre ist mit einem Eichzeichen versiegelt.

Das für den Bediener gut sichtbare Eichzeichen muss das kommende Ablaufdatum enthalten. 3.8.3. Das Mess- und Prüfbuch Die Alkohol-Wegfahrsperre wird von einem in den drei Landessprachen erstellten Mess- und Prüfbuch begleitet. Dieses Buch enthält alle messtechnisch erforderlichen Kontrollarbeiten sowie deren Ergebnisse.

Weiterhin finden Reparaturen und Wartungen ebenso wie jede festgestellte Unregelmässigkeit darin in nur einer Landessprache Erwähnung. 4. Technische Anforderungen 4.1. Referenzbedingungen der Tests Die Umgebungsbedingungen für die Labortests stellen sich wie folgt dar: * Umgebungsluft: reine Luft * Feuchtigkeitsgehalt: zwischen 30 und 70% relative Feuchtigkeit * Luftdruck: zwischen 950 und 1050 hPa * Speisung: 12,5 V (+5%) oder 24V (+5%) Gleichspannung abhängig von den Herstellerangaben und der Speisung des Fahrzeugs. 4.2. Testgas 4.2.1. Testgas für die Fehlerkurve Die Tests der Fehlerkurve werden mit Testgasen durchgeführt, die die folgende Zusammensetzung aufweisen: * Trägergas: reine Luft * Relative Feuchtigkeit: 95 + 5% relative Feuchtigkeit * Temperatur: 34 + 0,2 °C * Ethanolkonzentration: o Testgas 1: 0,10 + 0,05 mg/l Ethanol o Testgas 2: 0,25 + 0,05 mg/l Ethanol o Testgas 3: 0,35 + 0,05 mg/l Ethanol 4.2.2. Referenztestgase für die Ersteichungen, Nacheichungen und die technischen Überwachungen Die mathematische Interpolationsmethode für die Annäherung der diesbezüglichen Messtechnologie und der Schwelle, die das Starten des Fahrzeugs verhindert, bestimmt die Anzahl der für die Ersteichung, die Nacheichung und die technische Überwachung notwendigen Referenztestgase aus 4.2.1. 4.2.3. Anzahl Messungen Die Anzahl Messungen pro Testgas wird durch den Messtechnischen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes, K.M.B., Mittelstand und Energie, bestimmt. 4.3. Genauigkeitsvorschriften 4.3.1. Allgemeines Die Alkohol-Wegfahrsperre muss den in der Norm NBN EN 50436-1 festgelegten Bedingungen und den zusätzlichen Bedingungen dieser Anlage entsprechen. 4.3.2. Für neue oder wieder instand gesetzte Alkohol-Wegfahrsperren Die höchstzulässigen Fehlergrenzen auf jeder Anzeige sind höchstens oder wenigstens: * 0,02 mg/l für jede Ethanolkonzentration unter 0,250 mg/l Luft * 10 % in relativem Wert für jede Ethanolkonzentration ab 0,25 mg/l bis 0,4 mg/l Luft 4.3.3. Für Alkohol-Wegfahrsperren in Gebrauch Die höchstzulässigen Fehlergrenzen auf jeder Anzeige sind höchstens oder wenigstens: * 0,03 mg/l für jede Ethanolkonzentration unter 0,25 mg/l Luft * 15 % in relativem Wert für jede Ethanolkonzentration ab 0,25 mg/l bis 0,4 mg/l Luft 4.3.4. Aufrundung Die Fehlergrenzen werden genau auf den 0,001 mg/l am nächsten stehenden Wert aufgerundet. 4.4. Fehlerkurve 4.4.1. Messung Die Fehlerkurve muss mit den Testgasen aus 4.2.1 gemessen werden.

Die Fehlergrenzen werden genau auf den 0,001 mg/l am nächsten stehenden Wert aufgerundet. 4.4.2. Standardabweichung Die Berechnung der Standardabweichung erfolgt wie folgt:

Pour la consultation du tableau, voir image Für die Standardabweichung gilt: * Die Standardabweichung darf nicht mehr als 0,012 mg/l bei Testgas 1 betragen. 4.5 Funktionstest Die Funktionstests von Paragraph 5 werden in Übereinstimmung mit der Norm NBN EN 50436 -1 durchgeführt, wobei die Ethanolschwelle der Alkohol-Wegfahrsperre auf 0,09 mg/l eingestellt wird.

Für die in Paragraph 7.5 der Norm NBN EN 50436 -1 festgeschriebenen Tests vom Typ 1 und 2 wird von einer zu Testgas 1 des Paragraphen 4.2.1 gehörigen Alkoholkonzentration von 0,05 mg/l und 0,13 mg/l Gebrauch gemacht, um jeweils das Starten und das Verhindern des Startens des Kraftfahrzeugs zu ermöglichen.

Für den in Paragraph 7.5 der Norm NBN EN 50436 -1 festgeschriebenen Test vom Typ 3 soll jedes einzelne Ergebnis nicht mehr als 0,03 mg/l betragen. 5. Einflussfaktoren 5.1. Temperatur und Stromversorgung Die Tests werden in Übereinstimmung mit Paragraph 8.4.2 der Norm NBN EN 50436 -1 und in Übereinstimmung mit Paragraph 4.5 durchgeführt. Der Test wird bei einer Umgebungstemperatur von 20 °C, 0 ° C, und 70 °C durchgeführt. Unter diesen Umgebungsbedingungen soll das Gerät den Anforderungen des Funktionstests Typ 2 des Paragraphen 4.5 entsprechen. 5.2. Aufwärmzeit Die Tests werden in Übereinstimmung mit Paragraph 8.4.4 der Norm NBN EN 50436 -1 und in Übereinstimmung mit Paragraph 4.5 bei einer Umgebungstemperatur von 20°C und -10°C durchgeführt. Unter diesen Umgebungsbedingungen soll das Gerät den Anforderungen des Funktionstests Typ 2 des Paragraphen 4.5 entsprechen. 5.3. Spezifität Der Test wird in Übereinstimmung mit der Norm NBN EN 50436 -1 durchgeführt, wobei die Ethanolschwelle der Alkohol-Wegfahrsperre auf 0,09 mg/l eingestellt wird. Dieser Test muss nicht durchgeführt werden, wenn der Hersteller anhand eines durch die in Artikel 6 genannten Einrichtung ausgestellten Testberichts beweisen kann, dass die gemessenen Konzentrationen unter 0,09 mg/l für die in Artikel 8.7.1 der Norm NBN EN 50436 -1 genannten Testgase liegen. 6. Dokumentation 6.1. Gebrauchsanweisung Bei jeder Alkohol-Wegfahrsperre muss eine Gebrauchsanweisung beigefügt werden, die die folgenden Punkte enthält: * eine Verwendungsübersicht; * eine ausführliche Bedienungsanleitung, in der u.a. die folgenden Punkte Erwähnung finden: der Zeitintervall und/oder die Analyseanzahl zwischen den Eichungen und Wartungsabläufen und den Reinigungsvorschriften; * der Messbereich der Alkohol-Wegfahrsperre; * die Speicherbedingungen der Alkohol-Wegfahrsperre.

Diese Gebrauchsanweisung muss mindestens auf Französisch, Niederländisch und Deutsch verfügbar sein. 6.2. Technische Dokumentation Für die Bauartzulassungsprüfungen muss der Antrag in dreifacher Ausfertigung begleitet werden von Dokumenten, die zur Beurteilung hiervon erforderlich sind, insbesondere von: * einer Beschreibung, in der die Besonderheiten der Bauweise und des Betriebs, der Sicherheitsvorrichtungen, die einen guten Betrieb gewährleisten, der Reguliervorrichtungen und der Justiereinrichtungen, der Beschriftungen, sowie der für die Anbringung von Eichzeichen und möglichen Versiegelungen vorgesehenen Stellen, dargelegt sind; * Montageplänen und gegebenenfalls Plänen der metrologisch bedeutenden Zubehörteile; * einem Schaltplan und für die Veröffentlichung der Bauartzulassungsentscheidung bestimmte Fotos; * einer detaillierten Beschreibung des Dienstprogramms und dessen Charakteristika (einschliesslich der Angabe der Version und der Prüfsummen), einer Beschreibung des Betriebs einschliesslich einer erklärenden Liste der Datenvariablen und der Umstände, in denen diese Daten angepasst werden dürfen; * Einzelheiten des Test- und Validierungsprogramms, dass die Software durchlaufen hat; * Geräte, spezifische Werkzeuge oder Software, die dazu benötigt werden, das Gerät laborbereit für die Justierung und die Eichung zu machen.

Die technische Dokumentation muss mindestens auf Englisch verfügbar sein. 7. Ersteichung, Nacheichung und technische Überwachung 7.1. Messungen Die Testgase und die Anzahl Messungen pro Testgas wird durch den Messtechnischen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes, K.M.B., Mittelstand und Energie, bestimmt. 7.2. Maximale Fehlergrenzen Die Fehlergrenzen dürfen die höchstzulässigen Werte nicht überschreiten: * für neue oder wieder instand gesetzte Alkohol-Wegfahrsperren, während der Ersteichung; * für die Alkohol-Wegfahrsperren in Gebrauch, während der Nacheichung oder der technischen Überwachungen. 7.3. Gültigkeitsdauer der Eichungen Die Ersteichung, die Nacheichung und die technischen Überwachungen bleiben ein Jahr lang gültig.

Nach jeder Eichung wird die neue Gültigkeitsdauer der Eichung durch das Prüflabor auf der Alkohol-Wegfahrsperre vermerkt.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. November 2010 über die in Artikel 61sexies des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei genannten technischen Merkmale der Alkohol-Wegfahrsperre beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister für Unternehmen und für die Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

Anlage 2 zum Königlichen Erlass über die in Artikel 61sexies des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei genannten technischen Merkmale der Alkohol-Wegfahrsperre


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[Unterschrift]


Selbstklebendes Sicherheitsetikett vom Typ "VOID" Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. November 2010 über die in Artikel 61sexies des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei genannten technischen Merkmale der Alkohol-Wegfahrsperre beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister für Unternehmen und für die Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

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