publié le 14 février 2003
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 14 avril 1999 fixant le contenu minimal des conventions de secours établies au sein des zones de secours
26 NOVEMBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 14 avril 1999 fixant le contenu minimal des conventions de secours établies au sein des zones de secours
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 14 avril 1999 fixant le contenu minimal des conventions de secours établies au sein des zones de secours, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 14 avril 1999 fixant le contenu minimal des conventions de secours établies au sein des zones de secours.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, 26 novembre 2002.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage MINISTERIUM DES INNERN 14. APRIL 1999 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Mindestinhalts der in den Hilfeleistungszonen erstellten Hilfeleistungsabkommen Der Minister des Innern und der Staatssekretär für Sicherheit, Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11.April 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Schaffung und die Arbeitsweise der Hilfeleistungszonen, insbesondere des Artikels 8;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Februar 1999: Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23.
Februar 1999;
Aufgrund des Protokolls Nr. 99/02 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 26. Februar 1999;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass der Haushaltsmittelbetrag für die Bezuschussung von Feuerwehrmaterial ab 1999 jährlich um 100 Millionen Franken erhöht wird unter der Bedingung, dass die Bildung von interkommunalen Feuerwehrzonen in die Wege geleitet wird, um eine effizientere Verwendung der verfügbaren Finanzmittel zu erzielen; dass zu diesem Zweck eine Gesetzgebungsinitiative ergriffen wurde, die zu dem am 28. Januar 1999 von der Abgeordnetenkammer gebilligten Gesetz vom 28. Februar 1999 zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz geführt hat, das demnächst im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird; dass es für die Verwirklichung des besagten Gesetzes und für die Verteilung der für 1999 verfügbaren Haushaltsmittel über das neue System der Zonen dringend notwendig ist, diese Zonen in Gang zu setzen, und dass zu diesem Zweck erst vorliegender Ausführungserlass veröffentlicht werden muss, da, bevor die Zonen effektiv arbeiten können, in jeder Zoneein Hilfeleistungsabkommen erstellt werden muss, dessen Mindestinhalt durch vorliegenden Erlass festgelegt wird; dass demzufolge ein Dringlichkeitsverfahren notwendig und gerechtfertigt ist;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 16. März 1999, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlassen: Artikel 1 - Das Hilfeleistungsabkommen muss unbedingt Folgendes beinhalten: 1. auf der Grundlage einer Analyse der in der Zone bestehenden Hauptrisiken und verfügbaren Einsatzmittel sowie der Anzahl und der Art der von den Feuerwehrdiensten der Zone ausgeführten Einsätze: die Organisation der Hilfeleistungen und Verstärkungen unter Feuerwehrdiensten der Zone - auch im Rahmen von Noteinsatzplänen - im Hinblick auf effizientere Hilfeleistungen, 2.die praktischen Modalitäten für die Organisation einer gemeinsamen Übung für das gesamte Zonengebiet oder für einen Teil der Zone. Diese Übung muss mindestens ein Mal im Jahr stattfinden, 3. die praktischen Modalitäten für eine Konzertierung im Bereich Brandverhütung im Hinblick auf eine einheitliche Arbeitsmethode und einen Meinungsaustausch in Brandverhütungsangelegenheiten;die praktischen Modalitäten für die Verteilung der Arbeitslast nach den spezifischen Bereichen der Brandverhütung, 4. die praktischen Modalitäten für die Zusammenarbeit mit der für das Zonengebiet zuständigen Bereitschaftseinheit des Zivilschutzes im Hinblick auf eine optimale Zusammenarbeit zwischen diesen Hilfsdiensten, 5.die praktischen Modalitäten zur Untersuchung der Ankäufe von Feuerwehrmaterial auf zonaler Ebene, um den Gemeindeverwaltungen auf dieser Grundlage Rationalisierungsvorschläge sowie Stellungnahmen in Bezug auf vorrangige Ankäufe zu unterbreiten; die praktischen Modalitäten, um dem provinzialen Koordinierungsausschuss eine gemeinsame Stellungnahme in Bezug auf das Programm für den Ankauf von Feuerwehrmaterial mit finanzieller Unterstützung des Staates vorzulegen.
Art. 2 - Der Mindestinhalt des Hilfeleistungsabkommens kann ergänzt werden, insbesondere was die Organisation von spezialisierten Mannschaften und die zentralisierte Wartung bestimmter Materialtypen betrifft.
Brüssel, den 14. April 1999 Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 novembre 2002.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE