publié le 01 février 2007
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 mars 2006 fixant la procédure d'intervention en conciliation du médecin du Fonds des accidents du travail
25 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 mars 2006 fixant la procédure d'intervention en conciliation du médecin du Fonds des accidents du travail
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 mars 2006 fixant la procédure d'intervention en conciliation du médecin du Fonds des accidents du travail, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 mars 2006 fixant la procédure d'intervention en conciliation du médecin du Fonds des accidents du travail.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 25 octobre 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 5. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens der Schlichtung durch den Arzt des Fonds für Berufsunfälle ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Berufsunfälle, insbesondere des Artikels 64bis, eingefügt durch das Gesetz vom 25.
Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001, und des Artikels 64ter, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufsunfälle vom 15. März 1999;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 17. Dezember 2004;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 7.
September 2005;
Aufgrund der Gutachten Nr. 29.195/1 und 39.501/1 des Staatsrates vom 23. September 1999 beziehungsweise 15.Dezember 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die in Artikel 64bis und 64ter des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnte Schlichtung kann beantragt werden, wenn der vom Versicherungsunternehmen vorgeschlagene oder vom Opfer verlangte Grad bleibender Arbeitsunfähigkeit mindestens 25 % beträgt.
Art. 2 - Der Schlichtungsantrag wird schriftlich beim Fonds für Berufsunfälle, nachstehend Fonds genannt, und auf der Grundlage eines medizinischen Berichts eingereicht.
Der Fonds für Berufsunfälle informiert die beiden Parteien über den Empfang des Antrags.
Wird der Antrag vom Versicherungsunternehmen eingereicht oder hat das Opfer seinen Antrag an das Versicherungsunternehmen gerichtet, übermittelt das Versicherungsunternehmen dem Fonds zusammen mit dem Antrag eine vollständige medizinische Akte, die eine Abschrift der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) und d) und in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1987 zur Festlegung der Modalitäten und der Bedingungen für die Bestätigung der Vereinbarungen durch den Fonds für Berufsunfälle erwähnten Unterlagen sowie eine Abschrift der Zwischenberichte der medizinischen Betreuung enthält.
Das Versicherungsunternehmen teilt ebenfalls den Namen des Vertrauensarztes, der sie vertreten wird, mit.
Wenn das Opfer seinen Antrag beim Fonds eingereicht hat, übermittelt das Versicherungsunternehmen dem Fonds binnen dreissig Tagen ab dem Datum der Empfangsbestätigung die medizinische Akte, wie sie im vorhergehenden Absatz näher beschrieben ist.
Das Versicherungsunternehmen sendet dem vom Opfer gewählten Arzt eine Abschrift der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) und d) und in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1987 zur Festlegung der Modalitäten und der Bedingungen für die Bestätigung der Vereinbarungen durch den Fonds für Berufsunfälle erwähnten Unterlagen zu, insofern dies noch nicht auf der Grundlage der oben erwähnten Bestimmungen geschehen ist.
Art. 3 - Wenn der Fonds der Ansicht ist, dem Antrag nicht stattgeben zu können, setzt er die beiden Parteien davon in Kenntnis.
Art. 4 - Im Monat nach dem Empfang der vollständigen Akte lädt der schlichtende Arzt die Parteien zu einer Sitzung ein.
Die Sitzungen finden in der Praxis des Vertrauensarztes des Versicherungsunternehmens statt, es sei denn, das Opfer oder der Arzt, den es konsultiert hat, verlangt es anders, oder es sei denn, der schlichtende Arzt erachtet eine Untersuchung am Wohnort des Opfers oder beim Fonds für nötig.
Das Opfer kann sich von einem Arzt begleiten oder vertreten lassen.
Wenn das Opfer nicht von einem Arzt begleitet oder vertreten wird, gibt es den Namen eines Arztes, dem die medizinischen Unterlagen übermittelt werden können, an. Unter medizinischen Unterlagen versteht man die in Artikel 2 Absatz 5 erwähnten Unterlagen, die während der Sitzungen zur Verfügung gestellten Unterlagen, die Ergebnisse der zusätzlichen Untersuchungen oder Konsultationen sowie die Berichte des schlichtenden Arztes.
Der schlichtende Arzt hört die Parteien an, bestimmt, in welchen Punkten die Meinungen auseinander gehen, und erleichtert die Schlichtung. Er sammelt alle nötigen Informationen.
Die Parteien stellen dem schlichtenden Arzt alle notwendigen Schriftstücke zur Verfügung und stellen alle dienlichen Anträge.
Erscheint eine der Parteien ohne triftigen Grund zweimal nicht zu einer Sitzung oder verweigert sie die Schlichtung, beendet der Fonds die Schlichtung.
Art. 5 - Die beiden Parteien und der schlichtende Arzt entscheiden zusammen über die Notwendigkeit zusätzlicher Untersuchungen oder über die Konsultation von Fachärzten. Bei Uneinigkeit trifft der schlichtende Arzt die Entscheidung im Hinblick auf eine korrekte Beurteilung.
Die Kosten der in Absatz 1 erwähnten Untersuchungen und Konsultationen gehen zu Lasten des Versicherungsunternehmens.
Art. 6 - Am Ende der Tätigkeiten erstellt der schlichtende Arzt einen Entwurf eines Berichts, in dem er den Verlauf des Expertisevorgangs darlegt, insbesondere durch die Angabe der Sitzungsdaten und der Identität der anwesenden Personen, des Ergebnisses der kontradiktorischen Anamnese und der klinischen Untersuchungen, der Bemerkungen der Parteien und der gelieferten Schriftstücke, und in dem sich die verschiedenen Rubriken befinden, die der in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1987 zur Festlegung der Modalitäten und der Bedingungen für die Bestätigung der Vereinbarungen durch den Fonds für Berufsunfälle erwähnte Konsolidierungsbericht enthalten muss.
Innerhalb der zwei Monate nach der letzten Sitzung übermittelt der schlichtende Arzt den Berichtentwurf in erster Lesung dem Vertrauensarzt des Versicherungsunternehmens und dem in Artikel 4 Absatz 3 erwähnten Arzt des Opfers.
Art. 7 - Binnen dreissig Tagen nach Empfang des Berichtentwurfs lässt jede Partei wissen, ob sie sich mit dem Vorschlag des schlichtenden Arztes einverstanden erklärt, indem sie ihre eventuellen Bemerkungen, die dem Abschlussbericht beigefügt werden, bekannt gibt.
Ab Entgegennahme der Reaktion der Parteien spricht sich der schlichtende Arzt über die Notwendigkeit einer zusätzlichen Sitzung aus.
Der schlichtende Arzt erstellt einen Abschlussbericht, in dem er das Einverständnis oder die Beanstandung der Parteien und seine eigene Meinung festhält.
Der Fonds übermittelt den Abschlussbericht per Einschreiben an die in Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Ärzte binnen dreissig Tagen nach Entgegennahme der Reaktionen der Parteien oder nach der in Absatz 2 erwähnten Sitzung.
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 9 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. März 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 octobre 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL