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Arrêté Royal du 25 mars 2003
publié le 03 décembre 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le cadre de l'intérim d'insertion

source
service public federal interieur
numac
2003000186
pub.
03/12/2003
prom.
25/03/2003
ELI
eli/arrete/2003/03/25/2003000186/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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25 MARS 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le cadre de l'intérim d'insertion


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le cadre de l'intérim d'insertion, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le cadre de l'intérim d'insertion.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 25 mars 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 11. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums im Rahmen der Eingliederungsaushilfsarbeit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 12. August 2000, insbesondere der Artikel 194 und 195;

Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, insbesondere der Artikel 9 und 13 § 1;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juni 2002;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Juni 2002;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass das Gesetz vom 26.

Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, das das Gesetz vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum ersetzt, im Interesse der von den öffentlichen Sozialhilfezentren unterstützten Personen schnellstmöglich und spätestens am 1.Oktober 2002 in Kraft treten muss; dass es äusserst wichtig ist, dass Berechtigte im System der sozialen Eingliederung im Rahmen der Politik der Eingliederung der von den öffentlichen Sozialhilfezentren unterstützten Personen so schnell wie möglich in den Genuss der neuen Eingliederungsmassnahmen kommen, insbesondere was das Recht auf Beschäftigung betrifft; dass die tatsächliche Verwirklichung der Ziele, die der Gesetzgeber sich mit Bezug auf das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung gesetzt hat, notwendigerweise und untrennbar mit den vorliegenden Ausführungsmassnahmen verbunden ist; dass die öffentlichen Sozialhilfezentren im Übrigen schnellstmöglich vom Inhalt der neuen Massnahmen, die sie für die betroffene Zielgruppe anzuwenden haben, in Kenntnis gesetzt werden müssen; dass die öffentlichen Sozialhilfezentren auch dringend alle notwendigen Schritte für die Aufnahme dieser neuen Massnahmen in ihre EDV-Programme unternehmen können müssen, um die mit diesen Massnahmen verbundenen Subventionen des Föderalstaates zu erhalten; dass der vorliegende Erlass also unverzüglich angenommen werden muss;

Aufgrund des Gutachtens 33.619/3 des Staatsrates vom 20. Juni 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "Berechtigtem" eine Person, die ein Recht hat auf soziale Eingliederung in Form einer Beschäftigung und/oder eines Eingliederungseinkommens.

KAPITEL II - Finanzielle Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums im Rahmen der Eingliederungsaushilfsarbeit Abschnitt 1 - Bedingungen für die Gewährung und die Beibehaltung der finanziellen Beteiligung Art. 2 - Ein Berechtigter, der von einem Unternehmen für Aushilfsarbeit eingestellt wird, das ein Abkommen mit dem für die soziale Eingliederung zuständigen Minister abgeschlossen hat, eröffnet ein Anrecht auf finanzielle Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Zum Zeitpunkt der Einstellung oder in den vierzig Tagen vor seiner Einstellung ist beziehungsweise war der Betreffende Berechtigter im Sinne von Artikel 1 des vorliegenden Erlasses.2. Der Berechtigte wird vom Unternehmen für Aushilfsarbeit im Rahmen eines schriftlichen unbefristeten Arbeitsvertrags eingestellt, der einen vollen Stundenplan vorsieht.3. Das Unternehmen für Aushilfsarbeit hat mit dem öffentlichen Sozialhilfezentrum ein Zusammenarbeitsabkommen in Bezug auf die Eingliederungsaushilfsarbeit abgeschlossen. Das in Absatz 1 erwähnte Abkommen, das zwischen dem Minister und dem Unternehmen für Aushilfsarbeit abgeschlossen wird, bezieht sich auf verschiedene Verpflichtungen, die dem Unternehmen für Aushilfsarbeit auferlegt werden, unter anderem auf die Verpflichtungen in Bezug auf die Ausbildung des Arbeitnehmers und seine Eingliederung in den Arbeitsmarkt sowie in Bezug auf die Einstellung einer bestimmten Anzahl Arbeitnehmer aus der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Zielgruppe.

Art. 3 - Das vorerwähnte Unternehmen für Aushilfsarbeit garantiert dem öffentlichen Sozialhilfezentrum das Recht des Berechtigten auf Arbeit während einer ununterbrochenen Periode von vierundzwanzig Monaten. Die Beschäftigung des Berechtigten kann - entweder direkt durch das Unternehmen für Aushilfsarbeit mit oder ohne Überlassung an einen Entleiher - oder bei einem anderen Arbeitgeber erfolgen.

Wenn die Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrags direkt bei einem anderen Arbeitgeber als dem Unternehmen für Aushilfsarbeit erfolgt und der Arbeitsvertrag während der Periode, für die das Unternehmen für Aushilfsarbeit die Beschäftigungssicherheit garantieren muss, unterbrochen wird, verpflichtet sich das Unternehmen für Aushilfsarbeit, den Arbeitnehmer mit einem neuen Arbeitsvertrag für eine Dauer, die mindestens der restlichen Dauer des garantierten Rechts auf Arbeit entspricht, wieder einzustellen.

Abschnitt 2 - Monatlicher Betrag der finanziellen Beteiligung Art. 4 - Der Betrag der finanziellen Beteiligung an den Lohnkosten beläuft sich auf 500 EUR pro Kalendermonat, für den der Betreffende durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist.

Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger als die im vorhergehenden Absatz vorgesehene finanzielle Beteiligung, wird die finanzielle Beteiligung auf den für den betreffenden Kalendermonat geschuldeten Nettolohn begrenzt.

Art. 5 - Wenn das Unternehmen für Aushilfsarbeit und der Berechtigte die in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllen, wird die finanzielle Beteiligung für eine ununterbrochene Periode von vierundzwanzig Monaten gewährt.

Diese vierundzwanzigmonatige Periode, während deren die finanzielle Beteiligung an den Lohnkosten des Arbeitnehmers gewährt wird, wird nicht um Perioden verlängert, für die der Arbeitnehmer keinen Lohn erhält.

Abschnitt 3 - Zahlung der finanziellen Beteiligung Art. 6 - Die in Artikel 4 erwähnte finanzielle Beteiligung wird dem Unternehmen für Aushilfsarbeit vom öffentlichen Sozialhilfezentrum monatlich auf Vorlage des Lohnzettels des Arbeitnehmers für den betreffenden Monat ausgezahlt.

KAPITEL III - Schlussbestimmungen Art. 7 - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Beteiligung darf nicht gleichzeitig mit einer anderen finanziellen Beteiligung aufgrund von Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung bezogen werden.

Art. 8 - Bei Umzug des Arbeitnehmers ist das öffentliche Sozialhilfezentrum, das das Abkommen mit dem Unternehmen für Aushilfsarbeit abgeschlossen hat, verpflichtet, die finanzielle Beteiligung für die gesamte Dauer des Abkommens zu zahlen, es sei denn, das neue öffentliche Sozialhilfezentrum ist bereit, das mit dem Unternehmen für Aushilfsarbeit abgeschlossene Abkommen zu übernehmen.

Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung in Kraft.

Art. 10 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2002 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister der Sozialen Eingliederung J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 mars 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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