← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le cadre de l'intérim d'insertion "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le cadre de l'intérim d'insertion | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn in het kader van de invoeginterim |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
25 MARS 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 25 MAART 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot |
l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le | vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar |
cadre de l'intérim d'insertion | centrum voor maatschappelijk welzijn in het kader van de invoeginterim |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention financière du | besluit van 11 juli 2002 tot vaststelling van de financiële |
tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn | |
centre public d'aide sociale dans le cadre de l'intérim d'insertion, | in het kader van de invoeginterim, opgemaakt door de Centrale Dienst |
établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat | voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 | vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot vaststelling |
déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale | van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor |
dans le cadre de l'intérim d'insertion. | maatschappelijk welzijn in het kader van de invoeginterim. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 25 mars 2003. | Gegeven te Brussel, 25 maart 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
11. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der finanziellen | 11. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der finanziellen |
Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums im Rahmen der | Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums im Rahmen der |
Eingliederungsaushilfsarbeit | Eingliederungsaushilfsarbeit |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 12. August 2000, insbesondere der Artikel | Aufgrund des Gesetzes vom 12. August 2000, insbesondere der Artikel |
194 und 195; | 194 und 195; |
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale | Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale |
Eingliederung, insbesondere der Artikel 9 und 13 § 1; | Eingliederung, insbesondere der Artikel 9 und 13 § 1; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juni 2002; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juni 2002; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Juni | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Juni |
2002; | 2002; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass das Gesetz vom 26. | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass das Gesetz vom 26. |
Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, das das Gesetz vom | Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, das das Gesetz vom |
7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum | 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum |
ersetzt, im Interesse der von den öffentlichen Sozialhilfezentren | ersetzt, im Interesse der von den öffentlichen Sozialhilfezentren |
unterstützten Personen schnellstmöglich und spätestens am 1. Oktober | unterstützten Personen schnellstmöglich und spätestens am 1. Oktober |
2002 in Kraft treten muss; dass es äusserst wichtig ist, dass | 2002 in Kraft treten muss; dass es äusserst wichtig ist, dass |
Berechtigte im System der sozialen Eingliederung im Rahmen der Politik | Berechtigte im System der sozialen Eingliederung im Rahmen der Politik |
der Eingliederung der von den öffentlichen Sozialhilfezentren | der Eingliederung der von den öffentlichen Sozialhilfezentren |
unterstützten Personen so schnell wie möglich in den Genuss der neuen | unterstützten Personen so schnell wie möglich in den Genuss der neuen |
Eingliederungsmassnahmen kommen, insbesondere was das Recht auf | Eingliederungsmassnahmen kommen, insbesondere was das Recht auf |
Beschäftigung betrifft; dass die tatsächliche Verwirklichung der | Beschäftigung betrifft; dass die tatsächliche Verwirklichung der |
Ziele, die der Gesetzgeber sich mit Bezug auf das Gesetz vom 26. Mai | Ziele, die der Gesetzgeber sich mit Bezug auf das Gesetz vom 26. Mai |
2002 über das Recht auf soziale Eingliederung gesetzt hat, | 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung gesetzt hat, |
notwendigerweise und untrennbar mit den vorliegenden | notwendigerweise und untrennbar mit den vorliegenden |
Ausführungsmassnahmen verbunden ist; dass die öffentlichen | Ausführungsmassnahmen verbunden ist; dass die öffentlichen |
Sozialhilfezentren im Übrigen schnellstmöglich vom Inhalt der neuen | Sozialhilfezentren im Übrigen schnellstmöglich vom Inhalt der neuen |
Massnahmen, die sie für die betroffene Zielgruppe anzuwenden haben, in | Massnahmen, die sie für die betroffene Zielgruppe anzuwenden haben, in |
Kenntnis gesetzt werden müssen; dass die öffentlichen | Kenntnis gesetzt werden müssen; dass die öffentlichen |
Sozialhilfezentren auch dringend alle notwendigen Schritte für die | Sozialhilfezentren auch dringend alle notwendigen Schritte für die |
Aufnahme dieser neuen Massnahmen in ihre EDV-Programme unternehmen | Aufnahme dieser neuen Massnahmen in ihre EDV-Programme unternehmen |
können müssen, um die mit diesen Massnahmen verbundenen Subventionen | können müssen, um die mit diesen Massnahmen verbundenen Subventionen |
des Föderalstaates zu erhalten; dass der vorliegende Erlass also | des Föderalstaates zu erhalten; dass der vorliegende Erlass also |
unverzüglich angenommen werden muss; | unverzüglich angenommen werden muss; |
Aufgrund des Gutachtens 33.619/3 des Staatsrates vom 20. Juni 2002, | Aufgrund des Gutachtens 33.619/3 des Staatsrates vom 20. Juni 2002, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Unseres Ministers | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Unseres Ministers |
der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer | der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer |
Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Einleitende Bestimmung | KAPITEL I - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter "Berechtigtem" eine Person, die ein Recht hat auf soziale | unter "Berechtigtem" eine Person, die ein Recht hat auf soziale |
Eingliederung in Form einer Beschäftigung und/oder eines | Eingliederung in Form einer Beschäftigung und/oder eines |
Eingliederungseinkommens. | Eingliederungseinkommens. |
KAPITEL II - Finanzielle Beteiligung des öffentlichen | KAPITEL II - Finanzielle Beteiligung des öffentlichen |
Sozialhilfezentrums im Rahmen der Eingliederungsaushilfsarbeit | Sozialhilfezentrums im Rahmen der Eingliederungsaushilfsarbeit |
Abschnitt 1 - Bedingungen für die Gewährung und die Beibehaltung der | Abschnitt 1 - Bedingungen für die Gewährung und die Beibehaltung der |
finanziellen Beteiligung | finanziellen Beteiligung |
Art. 2 - Ein Berechtigter, der von einem Unternehmen für | Art. 2 - Ein Berechtigter, der von einem Unternehmen für |
Aushilfsarbeit eingestellt wird, das ein Abkommen mit dem für die | Aushilfsarbeit eingestellt wird, das ein Abkommen mit dem für die |
soziale Eingliederung zuständigen Minister abgeschlossen hat, eröffnet | soziale Eingliederung zuständigen Minister abgeschlossen hat, eröffnet |
ein Anrecht auf finanzielle Beteiligung des öffentlichen | ein Anrecht auf finanzielle Beteiligung des öffentlichen |
Sozialhilfezentrums, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt | Sozialhilfezentrums, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt |
sind: | sind: |
1. Zum Zeitpunkt der Einstellung oder in den vierzig Tagen vor seiner | 1. Zum Zeitpunkt der Einstellung oder in den vierzig Tagen vor seiner |
Einstellung ist beziehungsweise war der Betreffende Berechtigter im | Einstellung ist beziehungsweise war der Betreffende Berechtigter im |
Sinne von Artikel 1 des vorliegenden Erlasses. | Sinne von Artikel 1 des vorliegenden Erlasses. |
2. Der Berechtigte wird vom Unternehmen für Aushilfsarbeit im Rahmen | 2. Der Berechtigte wird vom Unternehmen für Aushilfsarbeit im Rahmen |
eines schriftlichen unbefristeten Arbeitsvertrags eingestellt, der | eines schriftlichen unbefristeten Arbeitsvertrags eingestellt, der |
einen vollen Stundenplan vorsieht. | einen vollen Stundenplan vorsieht. |
3. Das Unternehmen für Aushilfsarbeit hat mit dem öffentlichen | 3. Das Unternehmen für Aushilfsarbeit hat mit dem öffentlichen |
Sozialhilfezentrum ein Zusammenarbeitsabkommen in Bezug auf die | Sozialhilfezentrum ein Zusammenarbeitsabkommen in Bezug auf die |
Eingliederungsaushilfsarbeit abgeschlossen. | Eingliederungsaushilfsarbeit abgeschlossen. |
Das in Absatz 1 erwähnte Abkommen, das zwischen dem Minister und dem | Das in Absatz 1 erwähnte Abkommen, das zwischen dem Minister und dem |
Unternehmen für Aushilfsarbeit abgeschlossen wird, bezieht sich auf | Unternehmen für Aushilfsarbeit abgeschlossen wird, bezieht sich auf |
verschiedene Verpflichtungen, die dem Unternehmen für Aushilfsarbeit | verschiedene Verpflichtungen, die dem Unternehmen für Aushilfsarbeit |
auferlegt werden, unter anderem auf die Verpflichtungen in Bezug auf | auferlegt werden, unter anderem auf die Verpflichtungen in Bezug auf |
die Ausbildung des Arbeitnehmers und seine Eingliederung in den | die Ausbildung des Arbeitnehmers und seine Eingliederung in den |
Arbeitsmarkt sowie in Bezug auf die Einstellung einer bestimmten | Arbeitsmarkt sowie in Bezug auf die Einstellung einer bestimmten |
Anzahl Arbeitnehmer aus der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Zielgruppe. | Anzahl Arbeitnehmer aus der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Zielgruppe. |
Art. 3 - Das vorerwähnte Unternehmen für Aushilfsarbeit garantiert dem | Art. 3 - Das vorerwähnte Unternehmen für Aushilfsarbeit garantiert dem |
öffentlichen Sozialhilfezentrum das Recht des Berechtigten auf Arbeit | öffentlichen Sozialhilfezentrum das Recht des Berechtigten auf Arbeit |
während einer ununterbrochenen Periode von vierundzwanzig Monaten. Die | während einer ununterbrochenen Periode von vierundzwanzig Monaten. Die |
Beschäftigung des Berechtigten kann | Beschäftigung des Berechtigten kann |
- entweder direkt durch das Unternehmen für Aushilfsarbeit mit oder | - entweder direkt durch das Unternehmen für Aushilfsarbeit mit oder |
ohne Überlassung an einen Entleiher | ohne Überlassung an einen Entleiher |
- oder bei einem anderen Arbeitgeber erfolgen. | - oder bei einem anderen Arbeitgeber erfolgen. |
Wenn die Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrags direkt bei einem | Wenn die Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrags direkt bei einem |
anderen Arbeitgeber als dem Unternehmen für Aushilfsarbeit erfolgt und | anderen Arbeitgeber als dem Unternehmen für Aushilfsarbeit erfolgt und |
der Arbeitsvertrag während der Periode, für die das Unternehmen für | der Arbeitsvertrag während der Periode, für die das Unternehmen für |
Aushilfsarbeit die Beschäftigungssicherheit garantieren muss, | Aushilfsarbeit die Beschäftigungssicherheit garantieren muss, |
unterbrochen wird, verpflichtet sich das Unternehmen für | unterbrochen wird, verpflichtet sich das Unternehmen für |
Aushilfsarbeit, den Arbeitnehmer mit einem neuen Arbeitsvertrag für | Aushilfsarbeit, den Arbeitnehmer mit einem neuen Arbeitsvertrag für |
eine Dauer, die mindestens der restlichen Dauer des garantierten | eine Dauer, die mindestens der restlichen Dauer des garantierten |
Rechts auf Arbeit entspricht, wieder einzustellen. | Rechts auf Arbeit entspricht, wieder einzustellen. |
Abschnitt 2 - Monatlicher Betrag der finanziellen Beteiligung | Abschnitt 2 - Monatlicher Betrag der finanziellen Beteiligung |
Art. 4 - Der Betrag der finanziellen Beteiligung an den Lohnkosten | Art. 4 - Der Betrag der finanziellen Beteiligung an den Lohnkosten |
beläuft sich auf 500 EUR pro Kalendermonat, für den der Betreffende | beläuft sich auf 500 EUR pro Kalendermonat, für den der Betreffende |
durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist. | durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist. |
Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger als die | Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger als die |
im vorhergehenden Absatz vorgesehene finanzielle Beteiligung, wird die | im vorhergehenden Absatz vorgesehene finanzielle Beteiligung, wird die |
finanzielle Beteiligung auf den für den betreffenden Kalendermonat | finanzielle Beteiligung auf den für den betreffenden Kalendermonat |
geschuldeten Nettolohn begrenzt. | geschuldeten Nettolohn begrenzt. |
Art. 5 - Wenn das Unternehmen für Aushilfsarbeit und der Berechtigte | Art. 5 - Wenn das Unternehmen für Aushilfsarbeit und der Berechtigte |
die in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllen, wird die | die in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllen, wird die |
finanzielle Beteiligung für eine ununterbrochene Periode von | finanzielle Beteiligung für eine ununterbrochene Periode von |
vierundzwanzig Monaten gewährt. | vierundzwanzig Monaten gewährt. |
Diese vierundzwanzigmonatige Periode, während deren die finanzielle | Diese vierundzwanzigmonatige Periode, während deren die finanzielle |
Beteiligung an den Lohnkosten des Arbeitnehmers gewährt wird, wird | Beteiligung an den Lohnkosten des Arbeitnehmers gewährt wird, wird |
nicht um Perioden verlängert, für die der Arbeitnehmer keinen Lohn | nicht um Perioden verlängert, für die der Arbeitnehmer keinen Lohn |
erhält. | erhält. |
Abschnitt 3 - Zahlung der finanziellen Beteiligung | Abschnitt 3 - Zahlung der finanziellen Beteiligung |
Art. 6 - Die in Artikel 4 erwähnte finanzielle Beteiligung wird dem | Art. 6 - Die in Artikel 4 erwähnte finanzielle Beteiligung wird dem |
Unternehmen für Aushilfsarbeit vom öffentlichen Sozialhilfezentrum | Unternehmen für Aushilfsarbeit vom öffentlichen Sozialhilfezentrum |
monatlich auf Vorlage des Lohnzettels des Arbeitnehmers für den | monatlich auf Vorlage des Lohnzettels des Arbeitnehmers für den |
betreffenden Monat ausgezahlt. | betreffenden Monat ausgezahlt. |
KAPITEL III - Schlussbestimmungen | KAPITEL III - Schlussbestimmungen |
Art. 7 - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle | Art. 7 - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle |
Beteiligung darf nicht gleichzeitig mit einer anderen finanziellen | Beteiligung darf nicht gleichzeitig mit einer anderen finanziellen |
Beteiligung aufgrund von Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über | Beteiligung aufgrund von Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über |
das Recht auf soziale Eingliederung bezogen werden. | das Recht auf soziale Eingliederung bezogen werden. |
Art. 8 - Bei Umzug des Arbeitnehmers ist das öffentliche | Art. 8 - Bei Umzug des Arbeitnehmers ist das öffentliche |
Sozialhilfezentrum, das das Abkommen mit dem Unternehmen für | Sozialhilfezentrum, das das Abkommen mit dem Unternehmen für |
Aushilfsarbeit abgeschlossen hat, verpflichtet, die finanzielle | Aushilfsarbeit abgeschlossen hat, verpflichtet, die finanzielle |
Beteiligung für die gesamte Dauer des Abkommens zu zahlen, es sei | Beteiligung für die gesamte Dauer des Abkommens zu zahlen, es sei |
denn, das neue öffentliche Sozialhilfezentrum ist bereit, das mit dem | denn, das neue öffentliche Sozialhilfezentrum ist bereit, das mit dem |
Unternehmen für Aushilfsarbeit abgeschlossene Abkommen zu übernehmen. | Unternehmen für Aushilfsarbeit abgeschlossene Abkommen zu übernehmen. |
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens des | Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens des |
Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung in | Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung in |
Kraft. | Kraft. |
Art. 10 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der | Art. 10 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der |
Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 mars 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 maart 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |