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Arrêté Royal du 25 mars 2003
publié le 12 novembre 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 21 juin 2002 relative au Conseil central des Communautés philosophiques non confessionnelles de Belgique, aux délégués et aux établissements chargés de la gestion des intérêts matériels et financiers des communautés philosophiques non confessionnelles reconnues

source
service public federal interieur
numac
2003000180
pub.
12/11/2003
prom.
25/03/2003
ELI
eli/arrete/2003/03/25/2003000180/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

25 MARS 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 21 juin 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/06/2002 pub. 22/10/2002 numac 2002009711 source service public federal justice Loi relative au Conseil central des Communautés philosophiques non confessionnelles de Belgique, aux délégués et aux établissements chargés de la gestion des intérêts matériels et financiers des communautés philosophiques non confessionnelles reconnues fermer relative au Conseil central des Communautés philosophiques non confessionnelles de Belgique, aux délégués et aux établissements chargés de la gestion des intérêts matériels et financiers des communautés philosophiques non confessionnelles reconnues


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 21 juin 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/06/2002 pub. 22/10/2002 numac 2002009711 source service public federal justice Loi relative au Conseil central des Communautés philosophiques non confessionnelles de Belgique, aux délégués et aux établissements chargés de la gestion des intérêts matériels et financiers des communautés philosophiques non confessionnelles reconnues fermer relative au Conseil central des Communautés philosophiques non confessionnelles de Belgique, aux délégués et aux établissements chargés de la gestion des intérêts matériels et financiers des communautés philosophiques non confessionnelles reconnues, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 21 juin 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/06/2002 pub. 22/10/2002 numac 2002009711 source service public federal justice Loi relative au Conseil central des Communautés philosophiques non confessionnelles de Belgique, aux délégués et aux établissements chargés de la gestion des intérêts matériels et financiers des communautés philosophiques non confessionnelles reconnues fermer relative au Conseil central des Communautés philosophiques non confessionnelles de Belgique, aux délégués et aux établissements chargés de la gestion des intérêts matériels et financiers des communautés philosophiques non confessionnelles reconnues.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 25 mars 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe - Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 21. JUNI 2002 - Gesetz über den Zentralen Rat der nichtkonfessionellen weltanschaulichen Gemeinschaften Belgiens, die Beauftragten und die Einrichtungen zur Verwaltung der materiellen und finanziellen Interessen der anerkannten nichtkonfessionellen weltanschaulichen Gemeinschaften ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL II - Anerkennung und Organisation des Zentralen Rates der nichtkonfessionellen weltanschaulichen Gemeinschaften Belgiens und der nichtkonfessionellen weltanschaulichen Gemeinschaften, die diesem angehören KAPITEL I - Der Zentrale Rat der nichtkonfessionellen weltanschaulichen Gemeinschaften Belgiens Art. 2 - Der Zentrale Rat der nichtkonfessionellen weltanschaulichen Gemeinschaften Belgiens, der Zentraler Freigeistiger Rat genannt wird und sich aus dem Centre d'Action laïque und der Unie Vrijzinnige Verenigingen zusammensetzt, wird als Organisation anerkannt, die moralischen Beistand aufgrund einer nichtkonfessionellen Weltanschauung bietet, in vorliegendem Gesetz nichtkonfessioneller moralischer Beistand genannt.

Art. 3 - Der Zentrale Freigeistige Rat vertritt die nichtkonfessionellen weltanschaulichen Gemeinschaften, die ihm angehören, in ihren Beziehungen zur Zivilbehörde.

Der Zentrale Freigeistige Rat koordiniert die Organisation und Ausübung des nichtkonfessionellen moralischen Beistands und die Verwaltung der materiellen und finanziellen Interessen der nichtkonfessionellen weltanschaulichen Gemeinschaften, die ihm angehören.

Der Zentrale Freigeistige Rat regelt die Ausübung der Ämter der Beauftragten, die nichtkonfessionellen moralischen Beistand bieten, in vorliegendem Gesetz Beauftragte genannt, und ihre Anstellung dem Staat gegenüber.

KAPITEL II - Anerkennung der nichtkonfessionellen weltanschaulichen Gemeinschaften, die dem Zentralen Freigeistigen Rat angehören, und der Dienste für moralischen Beistand auf der Grundlage der Gebiete der Provinzen und des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt Art. 4 - Auf Vorschlag des Zentralen Freigeistigen Rates werden die nichtkonfessionellen weltanschaulichen Gemeinschaften vom König anerkannt: eine für jede Provinz und zwei für den Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt.

Auf gemeinsamen Vorschlag des Zentralen Freigeistigen Rates und der betreffenden Einrichtung und nach Stellungnahme des ständigen Ausschusses des Provinzialrates beziehungsweise der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt erkennt der König die Dienste für moralischen Beistand der Provinz beziehungsweise des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt an und bestimmt er deren Zahl und territorialen Zuständigkeitsbereich.

KAPITEL III - Organisation der Einrichtung für moralischen Beistand des Zentralen Freigeistigen Rates Art. 5 - In der Hauptstadt jeder Provinz wird eine öffentlich-rechtliche Einrichtung gegründet, die Einrichtung für moralischen Beistand des Zentralen Freigeistigen Rates genannt wird, Rechtspersönlichkeit besitzt und beauftragt ist mit der Verwaltung der materiellen und finanziellen Interessen der anerkannten nichtkonfessionellen weltanschaulichen Gemeinschaft und der anerkannten Dienste für moralischen Beistand, die sich auf dem Gebiet der betreffenden Provinz befinden, in vorliegendem Gesetz Einrichtung genannt.

Im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt werden zwei öffentlich-rechtliche Einrichtungen gegründet, eine französischsprachige und eine niederländischsprachige, die Einrichtungen für moralischen Beistand des Zentralen Freigeistigen Rates genannt werden, Rechtspersönlichkeit besitzen und beauftragt sind mit der Verwaltung der materiellen und finanziellen Interessen der französischsprachigen beziehungsweise niederländischsprachigen anerkannten nichtkonfessionellen weltanschaulichen Gemeinschaft und der französischsprachigen beziehungsweise niederländischsprachigen anerkannten Dienste für moralischen Beistand, die sich auf dem Gebiet des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt befinden, in vorliegendem Gesetz Einrichtung genannt.

Jede Einrichtung wird von einem Verwaltungsrat verwaltet.

Abschnitt I - Verwaltungsrat Unterabschnitt I - Zusammensetzung Art. 6 - Jeder Verwaltungsrat setzt sich aus sieben gewählten Mitgliedern und ebenso vielen gewählten Ersatzmitgliedern zusammen.

Darüber hinaus sind folgende Personen von Rechts wegen Mitglieder des Verwaltungsrates mit beratender Stimme: 1. der Buchhalter der betreffenden Einrichtung, 2.ein vom Zentralen Freigeistigen Rat zu diesem Zweck bestimmter Beauftragter oder sein Stellvertreter, 3. der Gouverneur oder sein Stellvertreter. Unterabschnitt II - Wählbarkeit Art. 7 - Um als Mitglied oder Ersatzmitglied des Verwaltungsrates gewählt werden zu können, muss man: 1. seinen Wohnsitz im territorialen Zuständigkeitsbereich der Einrichtung haben oder von einer Vereinigung vorgeschlagen werden, die ihren Sitz in diesem Zuständigkeitsbereich hat.Diese Bedingungen sind nicht auf die vom Verwaltungsrat des Zentralen Freigeistigen Rates gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder anwendbar, 2. am Tag der Wahl mindestens achtzehn Jahre alt sein, 3.von guter Führung sein, 4. sich dem Prinzip der freien Forschung anschliessen. Unterabschnitt III - Unvereinbarkeiten Art. 8 - Folgende Personen können nicht als Mitglied oder Ersatzmitglied desselben Verwaltungsrates gewählt werden: 1. Ehepartner, Zusammenwohnende und Verwandte oder Verschwägerte bis zum dritten Grad einschliesslich, 2.Beauftragte und Mitglieder des Personals des Zentralen Freigeistigen Rates, des Centre d'Action laïque, der Unie Vrijzinnige Verenigingen und der Vereinigungen, aus denen sie sich zusammensetzen, 3. ehemalige Beauftragte und ehemalige Mitglieder des Personals des Zentralen Freigeistigen Rates, des Centre d'Action laïque, der Unie Vrijzinnige Verenigingen und der Vereinigungen, aus denen sie sich zusammensetzen, wenn sie vor weniger als drei Jahren Beauftragte oder Mitglieder des Personals der Organisation oder der Vereinigung waren, 4.Personen, die eine Entlohnung oder Zulage von der Einrichtung beziehen, 5. Provinzgouverneure, Mitglieder der ständigen Ausschüsse und der Provinzialräte, Greffiers, Provinzialeinnehmer und Bezirkskommissare, 6.der Gouverneur und der Vizegouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, die Mitglieder der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt, 7. Bürgermeister, Schöffen, Gemeinderatsmitglieder, Gemeindesekretäre und Gemeindeeinnehmer, 8.Bedienstete und Angestellte der Steuerverwaltungen des Zuständigkeitsbereichs der Einrichtung, 9. Präsidenten, Ratsmitglieder, Sekretäre und Einnehmer der öffentlichen Sozialhilfezentren. Falls Ehepartner, Zusammenwohnende oder Verwandte oder Verschwägerte bis zum dritten Grad gewählt werden, wird dem Jüngsten der Vorrang gewährt.

Unterabschnitt IV - Wahl Art. 9 - Die sieben Verwaltungsratsmitglieder und Ersatzmitglieder werden wie folgt gewählt: - fünf von der Generalversammlung, - zwei vom Verwaltungsrat des Zentralen Freigeistigen Rates.

Die Vertreter der Vereinigungen, die dem Centre d'Action laïque und der Unie Vrijzinnige Verenigingen angehören, sind Mitglieder der Generalversammlung der Einrichtung.

Spätestens vier Monate vor den Wahlen übermittelt der Zentrale Freigeistige Rat dem Minister der Justiz die Liste dieser Vereinigungen.

Die Modalitäten der Wahl werden vom Zentralen Freigeistigen Rat festgelegt und dem Minister der Justiz zur Information übermittelt.

Die Verwaltungsratsmitglieder und Ersatzmitglieder werden spätestens im April und für das erste Mal binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Anerkennung der nichtkonfessionellen weltanschaulichen Gemeinschaften im Belgischen Staatsblatt gewählt.

Unterabschnitt V - Ende des Mandats Art. 10 - Das Mandat als gewähltes Verwaltungsratsmitglied hat eine Dauer von drei Jahren und ist immer erneuerbar.

Art. 11 - Der Rücktritt eines Verwaltungsratsmitglieds oder Ersatzmitglieds wird schriftlich an den Präsidenten des Verwaltungsrates gerichtet, der den Rücktritt bei der nächsten Sitzung dieses Rates mitteilt; der Rat nimmt den Rücktritt zur Kenntnis.

Jedes gewählte Verwaltungsratsmitglied oder Ersatzmitglied, das einer der Wählbarkeitsbedingungen nicht mehr entspricht oder für welches eine der Unvereinbarkeiten gilt, gilt nach Notifizierung durch den Verwaltungsrat von Amts wegen als ausgeschieden.

Dieser Beschluss des Verwaltungsrates ist von Rechts wegen anwendbar, es sei denn, der Betreffende legt binnen zehn Tagen nach der Notifizierung Widerspruch ein.

Der Widerspruch wird beim Zentralen Freigeistigen Rat eingelegt, der binnen dreissig Tagen in letzter Instanz entscheidet, nachdem er den Verwaltungsrat und den Betreffenden angehört hat.

Art. 12 - Ein verstorbenes oder ausscheidendes gewähltes Verwaltungsratsmitglied wird vom ersten Ersatzmitglied in der Reihenfolge der Wahl ersetzt. Das Ersatzmitglied führt das laufende Mandat zu Ende.

Unterabschnitt VI - Einsetzung Art. 13 - Bei der Einsetzungssitzung wählt der Verwaltungsrat aus seinen gewählten Mitgliedern: - einen Präsidenten, - einen Vizepräsidenten, - einen Sekretär.

Ein gewähltes Verwaltungsratsmitglied kann sich von einem anderen gewählten Mitglied dieses Rates vertreten lassen. Letzteres kann nur Träger einer schriftlichen Vollmacht sein.

Sie werden in geheimen und getrennten Wahlgängen und mit absoluter Mehrheit der Stimmen der anwesenden gewählten Mitgliedern gewählt.

Wird im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erreicht, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen durchgeführt. Bei einer Stichwahl wird der Kandidat mit den meisten Stimmen gewählt; bei Stimmengleichheit wird dem jüngsten Kandidaten der Vorrang gegeben.

Stirbt der Präsident, der Vizepräsident oder der Sekretär oder tritt er zurück, wird er im Laufe der nächsten Sitzung des Verwaltungsrates in den im vorliegenden Artikel vorgesehenen Formen ersetzt.

Ist der Präsident abwesend oder verhindert, wird er vom Vizepräsidenten oder in dessen Abwesenheit vom jüngsten anwesenden Mitglied ersetzt.

Ist der Sekretär abwesend oder verhindert, werden seine Aufgaben von einem gewählten Verwaltungsratsmitglied wahrgenommen, das vom Präsidenten bestimmt wird.

Unterabschnitt VII - Versammlungen Art. 14 - Der Verwaltungsrat tritt so oft zusammen, wie es das Interesse der Einrichtung erfordert, und mindestens zehnmal pro Jahr.

Ausser in dringenden Fällen ergeht die Einladung an die Mitglieder wenigstens sieben volle Tage vor dem Versammlungsdatum schriftlich an ihren Wohnsitz.

Die Einladung enthält die vom Präsidenten festgelegte Tagesordnung.

Nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten dürfen dem Verwaltungsrat nur in dringenden Fällen zur Besprechung vorgelegt werden, wobei sich zwei Drittel der anwesenden gewählten Mitglieder für die Dringlichkeit aussprechen müssen.

Jedem auf der Tagesordnung stehenden Punkt sind ein Erläuterungsschreiben und alle Unterlagen beizufügen, die dem Verwaltungsrat Aufschluss geben können.

Art. 15 - Spätestens sieben volle Tage vor der Sitzung, in der der Verwaltungsrat über den Haushaltsplan, eine Haushaltsplanabänderung beziehungsweise die Rechnungen zu beschliessen hat, lässt der Präsident jedem Verwaltungsratsmitglied ein Exemplar des Haushaltsplanentwurfs, des Entwurfs der Haushaltsplanabänderung beziehungsweise der Rechnungen zukommen.

Der Entwurf wird so mitgeteilt, wie er dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung vorgelegt werden wird, in der vorgeschriebenen Form und zusammen mit den zu seiner endgültigen Festlegung erforderlichen Anlagen, mit Ausnahme der Belege, was die Rechnungen betrifft. Dem Haushaltsplanentwurf und den Rechnungen wird ein Bericht beigelegt.

Der Bericht enthält eine Übersicht über den Haushaltsplanentwurf beziehungsweise die Rechnungen. Ausserdem wird in dem Bericht über den Haushaltsplan die Finanzpolitik der Einrichtung dargelegt.

Bevor der Verwaltungsrat beschliesst, kommentiert der Präsident den Inhalt des Berichts.

Art. 16 - Der Verwaltungsrat wird vom Präsidenten einberufen.

Auf Antrag von mindestens drei gewählten Verwaltungsratsmitgliedern muss der Präsident den Verwaltungsrat am Datum und mit der Tagesordnung einberufen, die sie bestimmt haben.

Art. 17 - Der Verwaltungsrat ist nur bei Anwesenheit von mindestens vier gewählten Mitgliedern beschlussfähig.

Wird dieses Quorum nicht erreicht, kann der Verwaltungsrat nach einer erneuten Einberufung jedoch rechtsgültig über alle Punkte beschliessen, die zum zweiten Mal auf der Tagesordnung stehen, unabhängig von der Anzahl anwesender gewählter Verwaltungsratsmitglieder. Die zweite Einberufung erfolgt gemäss den durch Artikel 14 vorgeschriebenen Regeln und muss Artikel 17 erwähnen.

Art. 18 - Der Präsident leitet die Versammlung.

Zu diesem Zweck eröffnet und schliesst er die Versammlung; er kann ebenfalls ihre Aussetzung vornehmen.

Er legt die Vorschläge zur Abstimmung vor.

Art. 19 - Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden oder vertretenen gewählten Verwaltungsratsmitgliedern gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.

Art. 20 - Der Sekretär ist mit der Abfassung des Protokolls der Versammlungen und mit der Aufbewahrung des Archivs am Sitz der Einrichtung beauftragt.

Bei Eröffnung einer jeden Versammlung wird das Protokoll der vorhergehenden Versammlung zur Billigung vorgelegt.

Nach Billigung des Protokolls wird es vom Präsidenten und vom Sekretär unterzeichnet.

Art. 21 - Gleichzeitig mit der Versendung der Einladungen, der Tagesordnungen und der Protokolle der Versammlungen des Verwaltungsrates an die Verwaltungsratsmitglieder übermittelt der Sekretär sie dem Zentralen Freigeistigen Rat; dem Minister der Justiz übermittelt er zum selben Zeitpunkt nur die Protokolle.

Art. 22 - Ist der Zentrale Freigeistige Rat der Meinung, dass ein Beschluss des Verwaltungsrates einer Einrichtung gegen das Gesetz verstösst oder das Allgemeininteresse verletzt, übermittelt er unverzüglich dem Minister der Justiz den Beschluss des betreffenden Verwaltungsrates zusammen mit einer mit Gründen versehenen Stellungnahme.

Art. 23 - Verwaltungsratsmitgliedern ist es untersagt: 1. bei Beratungen über Angelegenheiten anwesend zu sein, an denen sie, ihr Ehepartner, ihr zusammenwohnender Partner oder ihre Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad einschliesslich ein persönliches, moralisches oder finanzielles Interesse haben, 2.sich unmittelbar oder durch eine Zwischenperson an Lieferungen oder Ausschreibungen für Rechnung der Einrichtung zu beteiligen, 3. ein Gut zu erwerben, das der Einrichtung gehört, es sei denn bei einem öffentlichen Verkauf, 4.als Rechtsanwalt, Notar oder Beauftragter in Streitsachen gegen die Einrichtung für Rechnung der Gegenpartei aufzutreten. Es ist ihnen in dieser Eigenschaft auch untersagt, zugunsten der Einrichtung Streitsachen vor Gericht zu vertreten, sie darin zu beraten oder einen Prozess zu führen, es sei denn unentgeltlich.

Art. 24 - Die Verwaltungsratsmitglieder haben das Recht, die ihnen vorgelegten Akten vor Ort einzusehen.

Unterabschnitt VIII - Befugnisse Art. 25 - Der Verwaltungsrat ist mit der Verwaltung der materiellen und finanziellen Interessen der betreffenden anerkannten nichtkonfessionellen weltanschaulichen Gemeinschaft und der anerkannten Dienste für moralischen Beistand dieser Gemeinschaft beauftragt.

Der Verwaltungsrat ist befugt: 1. den Beauftragten, die nichtkonfessionellen moralischen Beistand bieten und ihre Tätigkeiten im territorialen Zuständigkeitsbereich der Einrichtung ausüben, das bereitzustellen, was sie für die Ausübung ihrer Aufgaben benötigen, 2.den Notwendigkeiten des moralischen Beistands entsprechend über die vertragliche Einstellung des Wartungspersonals, des Buchhalters und der anderen an die Einrichtung gebundenen Personalmitglieder und über ihre Entlassung zu beschliessen, 3. die Geschäftsordnung der Einrichtung festzulegen und sie dem Minister der Justiz mitzuteilen, 4.unter den gewählten Verwaltungsratsmitgliedern den Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Sekretär des Verwaltungsrates zu wählen, 5. den Haushaltsplan der Einrichtung vorzubereiten und im Laufe einer Versammlung im April zu billigen, 6.im Laufe einer Versammlung im März den Jahresabschluss der Einrichtung festzulegen, 7. über das Anlegen und Wiederanlegen der Geldmittel zu befinden, 8.über die Aufnahme von Anleihen zu beschliessen, 9. Schenkungen, Legaten, Stiftungen und Handschenkungen anzunehmen, 10.in Bezug auf das Vermögen der Einrichtung alle Beschlüsse zu fassen, insbesondere was Erwerb, Veräusserung, Tausch, Vergleich, Verteilung, Hypothek, Unterhalt und jegliche Massnahme zur Erhaltung dieses Vermögens betrifft, 11. Miet- und Pachtbedingungen festzulegen, 12.im Rahmen der gebilligten Haushaltsmittel Beschlüsse in Bezug auf die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen zu fassen, 13. Gerichtsverfahren der Einrichtung zu führen, 14.andere Beschlüsse zu fassen, unter anderem die Übertragung bestimmter Befugnisse im Rahmen der täglichen Verwaltung der materiellen und finanziellen Interessen.

Abschnitt II - Einkünfte Art. 26 - Die Einkünfte der Einrichtung bestehen aus: 1. dem Ertrag aus Gütern, die der Einrichtung gehören, 2.dem Ertrag aus Schenkungen, Legaten, Stiftungen und Handschenkungen, 3. ausserordentlichen Einnahmen aller Art, 4.der Beteiligung der betreffenden Provinz beziehungsweise der Region Brüssel-Hauptstadt, die für die Deckung der in Artikel 27 erwähnten Aufwendungen der Einrichtung im Falle unzureichender Einkünfte bestimmt ist.

Abschnitt III - Aufwendungen Art. 27 - Aufwendungen, die die Einrichtung zu tragen hat, sind: 1. Entlohnung des Wartungspersonals, des Buchhalters und der anderen an die Einrichtung gebundenen Personalmitglieder, den Notwendigkeiten des moralischen Beistands entsprechend, und damit verbundene Kosten, 2.für die Ausübung des nichtkonfessionellen moralischen Beistands erforderliche Kosten, nämlich die Kosten für Gebäude und Gebäudeteile, die für die öffentliche Ausübung des nichtkonfessionellen moralischen Beistands bestimmt sind, und die mit Organisation und Ausübung des nichtkonfessionellen moralischen Beistands verbundenen Kosten, 3. Rückzahlung der Anleihen, die die Einrichtung für Erwerb oder Renovierung der für die öffentliche Ausübung des nichtkonfessionellen moralischen Beistands erforderlichen Immobilien aufgenommen hat. Abschnitt IV - Haushaltspläne und Rechnungen Art. 28 - Der Buchhalter ist mit der finanziellen und buchhalterischen Verwaltung der Einrichtung beauftragt.

Der Buchhalter wohnt den Versammlungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme bei.

Art. 29 - Jedes Mal, wenn ein Buchhalter sein Amt antritt, übermittelt ihm sein Vorgänger oder dessen Vertreter in Anwesenheit der Verwaltungsratsmitglieder, die sich im Laufe des Monats nach der Ersetzung zu diesem Zweck versammeln, einen vollständigen Stand der Buchführung mit allen Belegen.

In derselben Sitzung erhält der neue Buchhalter ein Exemplar des Haushaltsplans des laufenden Rechnungsjahres.

Der Verwaltungsrat setzt den betreffenden Provinzialrat beziehungsweise den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt, den Minister der Justiz und den Zentralen Freigeistigen Rat davon in Kenntnis.

Art. 30 - Der Haushaltsplan und die Rechnungen der Einrichtung werden gemäss den nach Stellungnahme des Zentralen Freigeistigen Rates vom König festgelegten Mustern erstellt. Die allgemeine Buchführungsordnung der Einrichtungen zur Verwaltung der materiellen und finanziellen Interessen der anerkannten nichtkonfessionellen weltanschaulichen Gemeinschaften und der anerkannten Dienste für moralischen Beistand wird nach Stellungnahme des Zentralen Freigeistigen Rates vom König festgelegt.

Art. 31 - Das Finanzjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Als einem Rechnungsjahr zugehörige Rechte und Verpflichtungen gelten nur Rechte, die die Einrichtung in diesem Rechnungsjahr erworben hat, beziehungsweise Verpflichtungen, die sie ihren Gläubigern gegenüber in diesem Rechnungsjahr eingegangen ist, unabhängig vom Rechnungsjahr, in dem sie ausgeglichen werden.

Der Jahresabschluss umfasst den Haushaltsplan, die Ergebnisrechnung und die Bilanz.

Art. 32 - Jede Einrichtung übermittelt dem Provinzgouverneur beziehungsweise dem Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt ihren Haushaltsplan in vier Exemplaren zusammen mit allen Belegen vor dem 15. Mai des Jahres vor dem betreffenden Haushaltsjahr.

Art. 33 - Nachdem der Gouverneur die Stellungnahme des Provinzialrates beziehungsweise des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt eingeholt hat, übermittelt er dem Zentralen Freigeistigen Rat den Haushaltsplan zusammen mit allen Belegen vor dem 30. Juni des Jahres vor dem betreffenden Haushaltsjahr.

Der Zentrale Freigeistige Rat legt die Ausgaben für Organisation und Ausübung des nichtkonfessionellen moralischen Beistands endgültig fest, billigt den Haushaltsplan und schickt diesen dem Gouverneur vor dem 1. September des Jahres vor dem betreffenden Haushaltsjahr zurück.

Der Gouverneur übermittelt dem Minister der Justiz den Haushaltsplan vor dem 15. November des Jahres vor dem betreffenden Haushaltsjahr.

Art. 34 - Der Haushaltsplan wird dem Minister der Justiz zur Billigung vorgelegt; dieser darf die Artikel über die Ausgaben für Organisation und Ausübung des nichtkonfessionellen moralischen Beistands ausser im Falle eines materiellen Irrtums nicht abändern. Der Minister der Justiz entscheidet vor dem 15. Dezember des Jahres vor dem betreffenden Haushaltsjahr.

Drei Exemplare des Haushaltsplans und des Ministeriellen Billigungserlasses werden sofort verschickt: Das erste wird dem Zentralen Freigeistigen Rat zugeschickt, das zweite dem Gouverneur und das dritte der Einrichtung.

Ein Exemplar wird im Archiv des Ministeriums der Justiz aufbewahrt.

Art. 35 - Die Beteiligung der Provinz beziehungsweise der Region Brüssel-Hauptstadt wird im Laufe des Monats nach Billigung des Haushaltsplans durch den Minister der Justiz ausgezahlt.

Wird der Haushaltsplan nicht gebilligt oder wird die für die Billigung des Haushaltsplans vorgesehene Frist überschritten, erfolgt die Zahlung ab Januar des Haushaltsjahres auf der Grundlage des für das vorhergehende Jahr gebilligten Haushaltsplans in provisorischen Zwölfteln.

Art. 36 - Bei Einwänden des Zentralen Freigeistigen Rates, des Gouverneurs beziehungsweise der betreffenden Behörden muss innerhalb dreissig Tagen ab dem Datum, an dem die Exemplare des Haushaltsplans zurückgeschickt wurden, ein Widerspruch beim Minister der Justiz eingelegt werden.

Der König befindet innerhalb sechzig Tagen.

Der Haushaltsplan gilt jedoch als gebilligt, was die unbestrittenen Artikel betrifft.

Art. 37 - Der Buchhalter der Einrichtung muss dem Verwaltungsrat seinen Jahresabschluss in einer obligatorischen Versammlung vorlegen, die im März des Jahres nach dem betreffenden Rechnungsjahr stattfindet.

Art. 38 - Der Verwaltungsrat übermittelt dem Gouverneur die gebilligten Rechnungen in fünf Exemplaren zusammen mit allen Belegen vor dem 10. April des Jahres nach dem betreffenden Rechnungsjahr.

Art. 39 - Nachdem der Gouverneur die Stellungnahme des ständigen Ausschusses des Provinzialrates beziehungsweise der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt eingeholt hat, übermittelt er die Rechnungen zusammen mit allen Belegen sofort dem Zentralen Freigeistigen Rat.

Der Zentrale Freigeistige Rat legt die Ausgaben für Organisation und Ausübung des nichtkonfessionellen moralischen Beistands endgültig fest, billigt die Rechnungen und schickt das Ganze dem Gouverneur vor dem 10. Juni des Jahres nach dem betreffenden Rechnungsjahr zurück.

Der Gouverneur übermittelt die Rechnungen dem Minister der Justiz vor dem 30. Juni des Jahres nach dem betreffenden Rechnungsjahr.

Art. 40 - Die Rechnungen werden dem Minister der Justiz zur Billigung vorgelegt; dieser darf die Artikel über die Ausgaben für Organisation und Ausübung des nichtkonfessionellen moralischen Beistands ausser im Falle eines materiellen Irrtums nicht abändern. Der Minister der Justiz entscheidet vor dem 31. Juli des Jahres nach dem betreffenden Rechnungsjahr.

Vier Exemplare der Rechnungen und des Ministeriellen Billigungserlasses werden sofort verschickt: Das erste wird dem Zentralen Freigeistigen Rat zugeschickt, das zweite dem Gouverneur, das dritte der Einrichtung und das vierte dem Buchhalter der Einrichtung.

Ein Exemplar wird im Archiv des Ministeriums der Justiz aufbewahrt.

Art. 41 - Bei Einwänden des Zentralen Freigeistigen Rates, des Gouverneurs beziehungsweise der betreffenden Behörden muss innerhalb dreissig Tagen ab dem Datum, an dem die Exemplare der Rechnungen zurückgeschickt wurden, ein Widerspruch beim Minister der Justiz eingelegt werden.

Der König befindet innerhalb sechzig Tagen.

Die Rechnungen gelten jedoch als gebilligt, was die unbestrittenen Artikel betrifft.

Abschnitt V - Aufsicht Art. 42 - Der Minister der Justiz kann durch einen mit Gründen versehenen Erlass die Ausführung eines Beschlusses des Verwaltungsrates einer Einrichtung, der gegen das Gesetz verstösst oder das Allgemeininteresse verletzt, aufschieben.

Der Aufschiebungserlass muss innerhalb vierzig Tagen ab Empfang des Protokolls über den Beschluss des betreffenden Verwaltungsrates oder der gemäss Artikel 22 erteilten mit Gründen versehenen Stellungnahme des Zentralen Freigeistigen Rates ergehen.

Der Aufschiebungserlass wird sofort dem betreffenden Verwaltungsrat notifiziert.

Der betreffende Verwaltungsrat, dessen Beschluss ordnungsgemäss aufgeschoben worden ist, kann diesen rechtfertigen oder zurückziehen.

Er notifiziert unverzüglich seinen Rechtfertigungs- beziehungsweise Rücknahmebeschluss dem Minister der Justiz, dem Zentralen Freigeistigen Rat und dem Gouverneur der betreffenden Provinz beziehungsweise des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, wenn sein Beschluss budgetäre Auswirkungen hat.

Nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen vierzigtägigen Frist wird die Aufschiebung aufgehoben.

Art. 43 - Der Minister der Justiz kann durch einen mit Gründen versehenen Erlass einen Beschluss des Verwaltungsrates einer Einrichtung, der gegen das Gesetz verstösst oder das Allgemeininteresse verletzt, annullieren.

Der Annullierungserlass muss innerhalb vierzig Tagen ab Empfang des Protokolls über den Beschluss des betreffenden Verwaltungsrates oder des Beschlusses, durch den der betreffende Verwaltungsrat den aufgeschobenen Beschluss rechtfertigt, oder der gemäss Artikel 22 erteilten mit Gründen versehenen Stellungnahme des Zentralen Freigeistigen Rates ergehen.

Der Annullierungserlass wird sofort den Betreffenden, dem Zentralen Freigeistigen Rat und dem Gouverneur der betreffenden Provinz beziehungsweise des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, wenn der Beschluss budgetäre Auswirkungen hat, per Einschreiben notifiziert.

Art. 44 - Der Minister der Justiz kann nach zwei aufeinander folgenden schriftlichen Mahnungen einen oder mehrere Kommissare beauftragen, sich auf persönliche Kosten der gewählten Verwaltungsratsmitglieder der Einrichtung, die es versäumt haben, den Mahnungen Folge zu leisten, vor Ort zu begeben, um die verlangten Auskünfte oder Bemerkungen zu erhalten oder die Massnahmen zur Ausführung zu bringen, die durch die Gesetze, allgemeinen Verordnungen und Erlasse des Staates vorgeschrieben sind.

Der Beschluss zur Entsendung eines oder mehrerer Kommissare teilt der Minister der Justiz sofort dem Zentralen Freigeistigen Rat mit.

Die Beitreibung der zu Lasten der Verwaltungsratsmitglieder der Einrichtung gehenden Kosten wird wie bei den direkten Steuern durch den Staatseinnehmer auf Vollstreckungsbefehl des Ministers der Justiz durchgesetzt.

Art. 45 - Bau-, Wiederaufbau- oder Umbauarbeiten und grosse Reparaturarbeiten an den Gebäuden, die von den Einrichtungen verwaltet werden und für die öffentliche Ausübung des nichtkonfessionellen moralischen Beistands bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsarbeiten, werden dem ständigen Ausschuss des Provinzialrates beziehungsweise der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt und dem Zentralen Freigeistigen Rat zur Stellungnahme vorgelegt und bedürfen der Genehmigung des Königs.

Abschnitt VI -Verwaltung der Güter Art. 46 - Zivile Handlungen der Einrichtung und die Annahme unentgeltlicher Zuwendungen, die ihr gewährt werden, bedürfen der Genehmigung des Königs, die nach Stellungnahme des ständigen Ausschusses des Provinzialrates beziehungsweise, was den Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt betrifft, der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt erteilt wird.

Zu diesem Zweck werden die Beschlüsse in Bezug auf zivile Handlungen und unentgeltliche Zuwendungen dem ständigen Ausschuss beziehungsweise der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt mitgeteilt, die innerhalb eines Monats nach dieser Mitteilung eine Stellungnahme abgeben. Eine Abschrift dieser Beschlüsse wird dem Minister der Justiz zugeschickt.

Wenn innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben wird, gilt die Stellungnahme als günstig.

Zivile Handlungen und die Annahme unentgeltlicher Zuwendungen, deren Betrag 9.916 Euro nicht überschreitet, bedürfen jedoch weder der Genehmigung des Königs noch der Stellungnahme des ständigen Ausschusses beziehungsweise der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt.

Der König kann den im vorhergehenden Absatz festgelegten Betrag ändern, um Veränderungen der Kaufkraft der Währung Rechnung zu tragen.

KAPITEL IV - Organisation des föderalen Sekretariats des Zentralen Freigeistigen Rates Art. 47 - Das föderale Sekretariat für nichtkonfessionellen moralischen Beistand des Zentralen Freigeistigen Rates, in vorliegendem Gesetz föderales Sekretariat genannt, steht dem Zentralen Freigeistigen Rat bei der Ausführung seiner Aufgabe und bei der Koordinierung der Verwaltung der materiellen und finanziellen Interessen der nichtkonfessionellen weltanschaulichen Gemeinschaften bei.

Art. 48 - Die mit dem Betrieb des föderalen Sekretariats verbundenen Kosten gehen im Rahmen der jährlich zu diesem Zweck in den Haushaltsplan des Ministeriums der Justiz eingetragenen Haushaltsmittel zu Lasten des Staates. Sie werden dem Zentralen Freigeistigen Rat ausgezahlt.

Art. 49 - Diese Kosten für den Betrieb des föderalen Sekretariats umfassen: 1. Kosten für Unterhalt und administrative Unterstützung, die für die Koordinierung von Organisation und Ausübung des nichtkonfessionellen moralischen Beistands erforderlich und mit dem föderalen Sekretariat verbunden sind, und die damit einhergehenden Kosten, 2.für den nichtkonfessionellen moralischen Beistand erforderliche Kosten, nämlich die Kosten für Gebäude und Gebäudeteile, die vom föderalen Sekretariat benutzt werden, und die mit der Koordinierung von Organisation und Ausübung des nichtkonfessionellen moralischen Beistands verbundenen Kosten, 3. Entschädigungen, die die Beauftragten unter den Bedingungen beziehen, die für die Mitglieder des statutarischen Personals des Staates in den nachstehend erwähnten Königlichen Erlassen und deren Abänderungen vorgesehen sind: a) Königlicher Erlass vom 3.September 2000 zur Regelung der Beteiligung des Staates und bestimmter öffentlicher Einrichtungen an den Beförderungskosten der Mitglieder des föderalen Personals und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. April 1999 zur Gewährung einer Entschädigung für Fahrradbenutzung an die Personalmitglieder bestimmter föderaler öffentlicher Dienste, b) Königlicher Erlass vom 20.April 1999 zur Gewährung einer Entschädigung für Fahrradbenutzung an die Personalmitglieder bestimmter föderaler öffentlicher Dienste, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. September 2000, c) Königlicher Erlass vom 18.Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, d) Königlicher Erlass vom 24.Dezember 1964 zur Festlegung der Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder der Ministerien, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.

April 1995.

Art. 50 - Der Zentrale Freigeistige Rat erstellt jährlich den Haushaltsplan des föderalen Sekretariats in Bezug auf die Koordinierung von Organisation und Ausübung des nichtkonfessionellen moralischen Beistands.

Der Zentrale Freigeistige Rat übermittelt dem Minister der Justiz diesen Haushaltsplan in vier Exemplaren, gegebenenfalls zusammen mit allen Belegen, vor dem 30. April des Jahres vor dem betreffenden Haushaltsjahr.

Vor dem 15. Juli des Jahres vor dem betreffenden Haushaltsjahr billigt der Minister der Justiz den Haushaltsplan.

Der Minister der Justiz darf die vom Zentralen Freigeistigen Rat festgelegten Artikel über die Ausgaben für die Koordinierung von Organisation und Ausübung des nichtkonfessionellen moralischen Beistands ausser im Falle eines materiellen Irrtums nicht abändern.

Ein Duplikat des Haushaltsplans und ein Duplikat des Ministeriellen Billigungserlasses werden sofort dem Zentralen Freigeistigen Rat zugeschickt. Ein Duplikat wird im Archiv des Ministeriums der Justiz aufbewahrt.

Art. 51 - Die Beteiligung des Staates wird in drei Teilbeträgen ausgezahlt. Die ersten beiden Teilbeträge von jeweils 45 Prozent werden spätestens am 31. Januar beziehungsweise 31. Juli des betreffenden Haushaltsjahrs ausgezahlt. Der Restbetrag von 10 Prozent wird spätestens am 31. Juli des Jahres ausgezahlt, im Laufe dessen der Minister der Justiz die Rechnungen gebilligt hat.

Art. 52 - Die Rechnungen werden dem Minister der Justiz vor dem 15.

April des Jahres nach dem Haushaltsjahr, auf das sich die Rechnungen beziehen, zur Billigung vorgelegt.

Vor dem 15. Juni des Jahres nach dem Haushaltsjahr, auf das sich die Rechnungen beziehen, billigt der Minister der Justiz die Rechnungen.

Der Minister der Justiz darf die vom Zentralen Freigeistigen Rat festgelegten Artikel über die Ausgaben für die Koordinierung von Organisation und Ausübung des nichtkonfessionellen moralischen Beistands ausser im Falle eines materiellen Irrtums nicht abändern.

Ein Duplikat der Rechnungen und ein Duplikat des Ministeriellen Billigungserlasses werden sofort dem Zentralen Freigeistigen Rat zugeschickt. Ein Duplikat wird im Archiv des Ministeriums der Justiz aufbewahrt.

TITEL III - Sozialer Stand der Beauftragten des Zentralen Freigeistigen Rates Abschnitt I - Sozialer Stand Art. 53 - Die Beauftragten werden vom Zentralen Freigeistigen Rat eingestellt.

Die Gehälter und die Soziallasten zu Lasten des Arbeitgebers gehen zu Lasten der Staatskasse.

Zu diesem Zweck übermittelt der Zentrale Freigeistige Rat dem Minister der Justiz alle erforderlichen Auskünfte in Bezug auf den Stand seines Personals.

Art. 54 - § 1 - Den Beauftragten können unter den für die Mitglieder des statutarischen Personals des Staates vorgesehenen Bedingungen und Einschränkungen und mit Ausnahme der nachstehend aufgezählten Urlaubsarten und Abwesenheiten die Urlaubsarten gewährt werden, die vorgesehen sind im Königlichen Erlass vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999 abgeändert wurde und er in Zukunft abgeändert wird: 1. Urlaub wegen Wechsel des Wohnortes im Interesse des Dienstes, 2.Urlaub wegen Kandidierung bei den Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, der Regional- und Gemeinschaftsräte, der Provinzialräte, der Gemeinderäte oder der europäischen Versammlungen, 3. Urlaub wegen Absolvierung einer Probezeit in einer anderen Stelle, 4.Urlaub wegen Begleitung und Betreuung von Behinderten und Kranken bei Ferienreisen und -aufenthalten, 5. Mutterschaftsurlaub, 6.Krankheitsurlaub, 7. Zurdispositionstellung, 8.Urlaub wegen Sonderauftrag, 9. langfristige Abwesenheit aus persönlichen Gründen. Der in Anwendung von Absatz 1 für eine Eheschliessung gewährte Urlaub wird ebenfalls für eine Feier anlässlich eines Vertrags über das gesetzliche Zusammenwohnen gewährt. § 2 - Beauftragten, die ihren Wohnort wechseln, wird ein Urlaubstag gewährt, sofern der Adressenwechsel im Voraus mitgeteilt wurde. § 3 - Den Beauftragten können unter den durch das Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor und durch eventuelle spätere Abänderungen dieses Gesetzes festgelegten Bedingungen und Einschränkungen die freiwillige Viertagewoche und das vorzeitige Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit gewährt werden. § 4 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 21. August 1970 über die Gewährung von Urlaub und einer Vergütung für sozialen Aufstieg an bestimmte Kategorien des vom Staat besoldeten Personals und eventueller späterer Abänderungen dieses Königlichen Erlasses sind auf die Beauftragten anwendbar.

Art. 55 - Beauftragten, die ein Gehalt zu Lasten der Staatskasse beziehen und deren Arbeitsverhältnis endet, wird unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die für Bedienstete der Föderalministerien gelten, eine Ruhestandspension zu Lasten der Staatskasse gewährt.

Die Artikel 1 bis 14 und 36 bis 80 des allgemeinen Gesetzes vom 21.

Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen und alle anderen Verordnungsbestimmungen, die auf Personen anwendbar sind, deren Dienste Anrecht auf eine Ruhestandspension zu Lasten des Staates geben, sind auf die Beauftragten anwendbar, sofern diese Bestimmungen mit dem für die Beauftragten vorgesehenen spezifischen Statut vereinbar sind.

Die von einem Beauftragten des Zentralen Freigeistigen Rates vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes bei der Unie Vrijzinnige Verenigingen und dem Centre d'Action laïque geleisteten Dienstjahre werden bei der Festlegung des Dienstalters für die Berechnung der Pension zu Lasten des Staates berücksichtigt, sofern dieser Beauftragte vom Zentralen Freigeistigen Rat übernommen wird.

Art. 56 - Das Höchstgehalt, das den Beauftragten im Rahmen der Anwendung dieses Gesetzes gewährt werden kann, ist auf 100 Prozent der in den Artikeln 63 und 70 festgelegten Gehaltstabellen beschränkt.

Art. 57 - Die Beauftragten sind gemäss Artikel 458 des Strafgesetzbuches an das Berufsgeheimnis gebunden für alle Fakten, von denen sie anlässlich ihres Amtes Kenntnis erhalten.

Abschnitt II - Stellenplan Art. 58 - Auf Vorschlag des Zentralen Freigeistigen Rates bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Stellenplan der Beauftragten der anerkannten nichtkonfessionellen weltanschaulichen Gemeinschaften, der anerkannten Dienste für moralischen Beistand und des föderalen Sekretariats.

TITEL IV - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL I - Verpflichtungen der Provinzen Art. 59 - Artikel 69 des Provinzialgesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « 22. die Ausgaben in Bezug auf die Einrichtungen für nichtkonfessionellen moralischen Beistand, so wie sie in Artikel 27 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 angegeben sind. » KAPITEL II - Öffentliche Aufträge Art. 60 - Artikel 4 § 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 4. Verwaltungen, die mit der Verwaltung der weltlichen Güter der anerkannten Kulte beauftragt sind, und Einrichtungen, die mit der Verwaltung der materiellen und finanziellen Interessen der anerkannten nichtkonfessionellen weltanschaulichen Gemeinschaften beauftragt sind, ».

TITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen Abschnitt I - Gehälter Art. 61 - Die Überschrift des Gesetzes vom 2. August 1974 über die Gehälter der Inhaber bestimmter öffentlicher Ämter und der Diener der Kulte wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Gesetz über die Gehälter der Inhaber bestimmter öffentlicher Ämter, der Diener der anerkannten Kulte und der Beauftragten des Zentralen Freigeistigen Rates ».

Art. 62 - Die Überschrift von Kapitel IV des Gesetzes vom 2. August 1974 über die Gehälter der Inhaber bestimmter öffentlicher Ämter und der Diener der Kulte wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Gehälter der Diener des katholischen, protestantischen, orthodoxen, anglikanischen und israelitischen Kultes, der Imame des islamischen Kultes und der Beauftragten des Zentralen Freigeistigen Rates ».

Art. 63 - In das Gesetz vom 2. August 1974 über die Gehälter der Inhaber bestimmter öffentlicher Ämter und der Diener der Kulte wird anstelle des Artikels 29ter , der Artikel 29quater wird, ein neuer Artikel 29ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 29ter - Die Jahresgehälter der Beauftragten des Zentralen Freigeistigen Rates und die aufeinander folgenden zeitlich gestuften Erhöhungen, die an das Dienstalter gebunden sind, werden wie folgt festgelegt (in Euro): a) Generalsekretär: 38.735,08 - 53.304,25 11 zweijährliche Erhöhungen - 1.324,47 b) beigeordneter Generalsekretär: 35.408,45 - 49.997,62 11 zweijährliche Erhöhungen - 1.324,47 c) dienstleitender moralischer Berater: 27.647,32 - 42.216,49 11 zweijährliche Erhöhungen - 1.324,47 d) moralischer Berater erster Klasse: 25.254,60 - 37.550,15 3 jährliche Erhöhungen - 618,08 11 zweijährliche Erhöhungen - 949,21 e) moralischer Berater: 20.500,33 - 31.846,67 3 jährliche Erhöhungen - 618,08 10 zweijährliche Erhöhungen - 949,21 f) erster moralischer Berater-Assistent: 17.812,32 - 26.897,38 3 jährliche Erhöhungen - 264,66 2 zweijährliche Erhöhungen - 352,81 2 zweijährliche Erhöhungen - 705,58 10 zweijährliche Erhöhungen - 617,43 g) beigeordneter moralischer Berater erster Klasse: 17.677,51 - 24.962,47 3 jährliche Erhöhungen - 309,00 12 zweijährliche Erhöhungen - 529,83 h) beigeordneter moralischer Berater: 15.537,47 - 22.822,43 3 jährliche Erhöhungen - 309,00 12 zweijährliche Erhöhungen - 529,83 i) moralischer Berater-Assistent erster Klasse: 15.537,47 - 23.352,26 3 jährliche Erhöhungen - 309,00 13 zweijährliche Erhöhungen - 529,83 j) moralischer Berater-Assistent: 13.409,11 - 21.788,59 3 jährliche Erhöhungen - 264,66 1 Erhöhung nach zwei Jahren - 264,66 1 Erhöhung nach zwei Jahren - 352,81 2 zweijährliche Erhöhungen - 705,58 9 zweijährliche Erhöhungen - 617,43. » Art. 64 - Artikel 30 des Gesetzes vom 2. August 1974 über die Gehälter der Inhaber bestimmter öffentlicher Ämter und der Diener der Kulte, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Januar 1981, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 30 - Eine Haushalts- oder Ortszulage, Familien- und Geburtsbeihilfen, eine Jahresendzulage und Urlaubsgeld werden den Dienern der anerkannten Kulte, den Imamen und den Beauftragten des Zentralen Freigeistigen Rates unter den für das Personal der Staatsverwaltungen festgelegten Bedingungen gewährt. » In Artikel 31 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 23.

Januar 1981, werden die Wörter « der Diener der Kulte und der Imame » durch die Wörter « der Diener der anerkannten Kulte, der Imame und der Beauftragten des Zentralen Freigeistigen Rates » ersetzt.

In Artikel 31bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Januar 1981, werden die Wörter « auf die Diener der Kulte und die Imame » durch die Wörter « auf die Diener der anerkannten Kulte, die Imame und die Beauftragten des Zentralen Freigeistigen Rates » ersetzt. Abschnitt II - Kranken- und Invalidenpflichtversicherung (Zweig Gesundheitspflege) Art. 65 - Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Februar 1991, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern « auf die Diener der Kulte » und den Wörtern « und die Gefängnisgeistlichen » werden die Wörter « , die Beauftragten des Zentralen Freigeistigen Rates » eingefügt.2. Die Wörter « von der Behörde ihrer Glaubensgemeinschaft » werden durch die Wörter « von ihren jeweiligen repräsentativen Organen » ersetzt. Abschnitt III - Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Art. 66 - Artikel 1bis Nr. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Juni 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. Diener des katholischen, protestantischen, orthodoxen, anglikanischen und israelitischen Kultes, Imame des islamischen Kultes und Beauftragte des Zentralen Freigeistigen Rates, ».

Abschnitt IV - Arbeitslosigkeitsversicherung, Krankenversicherung (Zweig Entschädigungen) und Mutterschaftsversicherung Art. 67 - Artikel 7 § 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Juni 1992, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 4. Diener des katholischen, protestantischen, orthodoxen, anglikanischen und israelitischen Kultes, Imame des islamischen Kultes und Beauftragte des Zentralen Freigeistigen Rates, ».

KAPITEL II - Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen Art. 68 - Das Gesetz vom 23. Januar 1981 über die Bezuschussung der nichtkonfessionellen weltanschaulichen Gemeinschaften Belgiens wird aufgehoben.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass das Datum, an dem diese Bestimmung in Kraft tritt.

Art. 69 - Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 4 erkennt der König die Dienste für moralischen Beistand an, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes an Orten bestehen, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, und nichtkonfessionellen moralischen Beistand bieten, und den territorialen Zuständigkeitsbereich dieser Dienste.

Jeder territoriale Zuständigkeitsbereich wird innerhalb der Grenzen einer Provinz beziehungsweise der Region Brüssel-Hauptstadt festgelegt.

Art. 70 - Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes im Dienst des Rechtsvorgängers des Zentralen Freigeistigen Rates sind, behalten die erworbenen Rechte, was ihr Gehalt und ihr finanzielles Dienstalter betrifft.

In dieser Hinsicht legt der König einen Ad-hoc-Stellenplan fest, dessen Umfang jährlich bestimmt wird und in dem die Mitglieder des vorerwähnten Personals aufgenommen sind, bis ihnen durch Beförderung eine in Artikel 63 des vorliegenden Gesetzes vorgesehene Gehaltstabelle zugeteilt wird oder bis das Dienstverhältnis durch Erreichen des Ruhestandsalters oder aus irgendeinem anderen Grund endet.

Für Personalmitglieder, die in diesem Ad-hoc-Stellenplan aufgenommen sind, sind folgende Gehaltstabellen anwendbar (in Euro): 1. Generalsekretär: 44.932,69 - 61.833,09 11 zweijährliche Erhöhungen - 1.536,40 2. beigeordneter Generalsekretär: 41.073,80 - 57.974,20 11 zweijährliche Erhöhungen - 1.536,40 3. dienstleitender moralischer Berater: 32.070,88 - 48.971,28 11 zweijährliche Erhöhungen - 1.536,40 4. moralischer Berater erster Klasse: 29.295,34 - 43.558,32 3 jährliche Erhöhungen - 716,96 11 zweijährliche Erhöhungen - 1.101,10 5. moralischer Berater: 23.780,38 - 36.942,26 3 jährliche Erhöhungen - 716,96 10 zweijährliche Erhöhungen - 1.101,10 6. moralischer Berater-Attaché (Tabelle 1): 23.899,05 - 42.803,44 3 jährliche Erhöhungen - 801,72 11 zweijährliche Erhöhungen - 1.499,93 7. moralischer Berater-Attaché (Tabelle 2): 23.898,77 - 42.803,49 3 jährliche Erhöhungen - 801,72 11 zweijährliche Erhöhungen - 1.499,96 8. beigeordneter moralischer Berater erster Klasse: 20.505,91 - 28.956,61 3 jährliche Erhöhungen - 358,46 12 jährliche Erhöhungen [sic, zu lesen ist: zweijährliche Erhöhungen] - 614,61 9. beigeordneter moralischer Berater (Tabelle ohne Haushalts- oder Ortszulage): 18.023,48 - 26.474,09 3 jährliche Erhöhungen - 358,43 12 zweijährliche Erhöhungen - 614,61 10. erster moralischer Berater-Assistent (Tabelle ohne Haushalts- oder Ortszulage): 20.662,30 - 31.200,94 3 jährliche Erhöhungen - 307,00 2 zweijährliche Erhöhungen - 409,25 2 zweijährliche Erhöhungen - 818,47 10 zweijährliche Erhöhungen - 716,22 11. moralischer Berater-Assistent erster Klasse (Tabelle ohne Haushalts- oder Ortszulage): 18.023,48 - 27.088,70 3 jährliche Erhöhungen - 358,43 13 zweijährliche Erhöhungen - 614,61 12. moralischer Berater-Assistent zweiter Klasse (Tabelle ohne Haushalts- oder Ortszulage): 16.393,62 - 26.011,54 3 jährliche Erhöhungen - 307,00 2 zweijährliche Erhöhungen - 409,25 11 zweijährliche Erhöhungen - 716,22 13. moralischer Berater-Assistent (Tabelle ohne Haushalts- oder Ortszulage): 15.554,58 - 25.274,75 3 jährliche Erhöhungen - 307,00 1 Erhöhung nach zwei Jahren - 307,00 1 Erhöhung nach zwei Jahren - 409,25 2 zweijährliche Erhöhungen - 818,47 9 zweijährliche Erhöhungen - 716,22.

Die in vorliegendem Artikel aufgenommenen Gehaltstabellen werden auf der Grundlage des am 1. Januar 2001 vom Rechtsvorgänger des Zentralen Freigeistigen Rates gezahlten Bruttomonatslohns zuzüglich der Jahresendprämie und des doppelten Urlaubsgeldes festgelegt.

Diese Gehaltstabellen sind an denselben Schwellenindex gebunden wie die in Artikel 63 des vorliegenden Gesetzes aufgenommenen Gehaltstabellen.

Das in Artikel 8 des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen vorgesehene Referenzgehalt, auf dessen Grundlage die einem in Absatz 1 erwähnten Personalmitglied gewährte Pension berechnet wird, wird immer innerhalb der Gehaltstabellen festgelegt, die vorgesehen sind in Artikel 29ter des Gesetzes vom 2.

August 1974 über die Gehälter der Inhaber bestimmter öffentlicher Ämter und der Diener der Kulte, so wie er durch Artikel 63 des vorliegenden Gesetzes abgeändert worden ist, auch wenn dem betreffenden Personalmitglied während der letzten fünf Jahre seiner Laufbahn oder während eines Teils dieses Zeitraums eine in Absatz 3 vorgesehene Gehaltstabelle zugeteilt war.

Art. 71 - Bei Verkauf oder Änderung der Zweckbestimmung einer mit Hilfe von Zuschüssen zu Lasten des Ministeriums der Justiz erworbenen, gebauten, renovierten, erweiterten oder angepassten Immobilie oder eines Teils davon muss der Betrag des gewährten Zuschusses zurückgezahlt werden, abzüglich 3,3 Prozent jährlich für den Zeitraum, während dessen die erworbene, gebaute, renovierte, erweiterte oder angepasste Immobilie der Ausübung des nichtkonfessionellen moralischen Beistands gedient hat.

Die Bestimmungen der Artikel 55 bis 58 der Gesetze über die Staatsbuchführung sind anwendbar.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Juni 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 mars 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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