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Arrêté Royal du 25 décembre 2017
publié le 15 mai 2018

Arrêté royal modifiant divers arrêtés relatifs à la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2018012016
pub.
15/05/2018
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25/12/2017
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eli/arrete/2017/12/25/2018012016/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


25 DECEMBRE 2017. - Arrêté royal modifiant divers arrêtés relatifs à la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 25 décembre 2017 modifiant divers arrêtés relatifs à la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat (Moniteur belge du 26 janvier 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 25. DEZEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Erlasse über das Verfahren vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, I.ALLGEMEINE BEMERKUNGEN im Entscheid Nr. 233.609 vom 26. Januar 2016 hat der Staatsrat auf Ersuchen von Rechtsanwaltsverbänden und einzelnen Rechtsanwälten Artikel 71 Absatz 4 der allgemeinen Verfahrensordnung vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates teilweise für nichtig erklärt. Diesem Artikel zufolge muss die Gebühr für die Eintragung in die Liste von 200 EUR tatsächlich binnen einer Frist von acht Tagen ab Empfang der von der Kanzlei versendeten Zahlungsaufforderung entrichtet werden. Der Staatsrat ist der Ansicht, dass die Kürze dieser Frist, deren Beginn von der klagenden Partei nicht bestimmt werden kann, das Recht auf Zugang zur Justiz beeinträchtigt. Wie aus den Entscheiden Nr. 233.610 und 233.611 desselben Datums hervorgeht, unterliegt diese Zahlung derzeit keiner Frist mehr und kann die Gebühr für die Eintragung in die Liste bis Verhandlungsschluss entrichtet werden. Eine neue Regelung tut also not.

Zur Lösung dieser Problematik kann Artikel 1034sexies des Gerichtsbuches herangezogen werden (kontradiktorische Antragschrift im Zivilverfahren): "Nachdem gegebenenfalls die Gebühren für die Eintragung in die Liste bezahlt worden sind, werden die Parteien vom Greffier per Gerichtsschreiben vorgeladen, zu der vom Richter anberaumten Sitzung zu erscheinen. Eine Abschrift der Antragschrift wird der Vorladung beigefügt." Natürlich ist dem spezifischen Verfahren vor dem Staatsrat Rechnung zu tragen. Außer in den in Artikel 3bis der allgemeinen Verfahrensordnung erwähnten Fällen wird eine Antragschrift bei Eingang in der Kanzlei in die Liste eingetragen. Aus organisatorischen Gründen ist eine Eintragung in die Liste einer Eintragung in eine Warteliste vorzuziehen. Übrigens kann die Kanzlei die Aufforderung zur Zahlung der Gebühr für die Eintragung in die Liste mit der "strukturierten Mitteilung" gemäß Artikel 71 Absatz 2 der allgemeinen Verfahrensordnung erst nach Eingang und Registrierung der Antragschrift versenden.

Wie zuvor wird nicht vom Grundsatz des Schuldrechts abgewichen. Die Zahlung gilt erst als getätigt, wenn das Konto des Empfängers "kreditiert" ist. (1) Das Inkrafttreten des Gesetzes vom 19. März 2017 zur Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand und des Gesetzes vom 26. April 2017 zur Regelung der Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand in Bezug auf den Staatsrat und den Rat für Ausländerstreitsachen macht Abänderungen in den verschiedenen Verfahrensordnungen erforderlich, um den Beitrag zu diesem Fonds zu erwähnen, der ebenfalls auf die Verfahren vor dem Staatsrat anwendbar ist.

Schließlich werden einige technische Anpassungen vorgenommen, um erstens einige Anomalien zu beheben, zweitens die Anzahl beglaubigter Kopien der Antragschriften, die für das administrative Eilverfahren erforderlich sind, zu begrenzen, und drittens die Bezeichnung der betreffenden Verwaltung des FÖD Finanzen in verschiedenen Bestimmungen zu ändern und mit der neuen Struktur dieses FÖD in Einklang zu bringen.

II. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN Artikel 1 Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur.

Artikel 2 Artikel 6 § 1 der allgemeinen Verfahrensordnung wird angepasst.

Hauptziel dieser Anpassung ist, den Parteien mehr Eigenverantwortung zu übertragen. Die Untersuchung der Sache beginnt erst, wenn die Gebühr für die Eintragung in die Liste und der in Artikel 66 Nr. 6 erwähnte Beitrag gezahlt worden sind. Diese Maßnahme führt ebenfalls dazu, dass die anderen Parteien keine Handlungen für Sachen vornehmen müssen, für die die Zahlung der Gebühr für die Eintragung in die Liste und des Beitrags unsicher ist.

Natürlich betrifft dieses somit eingeführte "Einfrieren des Verfahrens" nur Gebühren für die Eintragung in die Liste, wie sie in diesem Verfahrensstadium fällig sind. Mit anderen Worten fordert die Kanzlei in einer Sache, in der gleichzeitig ein gewöhnlicher Aussetzungsantrag und eine Nichtigkeitsklage eingereicht werden, zunächst nur zur Zahlung für die Aussetzung (Artikel 70 § 1 Absatz 2 der allgemeinen Verfahrensordnung) auf. Das Aussetzungsverfahren beginnt bei Eingang dieser Zahlung.

Auf Anraten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates wird § 4 im selben Sinne abgeändert.

Artikel 3 Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur.

Artikel 4 Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur.

Artikel 5 Infolge der Erklärung der Nichtigkeit des Systems der Verwaltungsschleife durch den Verfassungsgerichtshof im Entscheid Nr. 103/2015 vom 16. Juli 2015 wird der Wortlaut von Artikel 25/1 angepasst, um den Verweis auf die Verwaltungsschleife zu entfernen.

Artikel 6 In der allgemeinen Verfahrensordnung ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Einreichung eines Antrags auf Entschädigungsleistung ebenfalls einer Gebühr für die Eintragung in die Liste unterliegt. In dieser Verfahrensordnung spielt der Zeitpunkt der Einreichung eines solchen Antrags keine Rolle. Deshalb wird auch die vorliegende Abänderung von Artikel 25/3 § 4 vorgeschlagen.

Ein Verweis auf den in Artikel 66 Nr. 6 erwähnten Beitrag wird ebenfalls eingefügt.

Infolge der Erklärung der Nichtigkeit des Systems der Verwaltungsschleife durch den Verfassungsgerichtshof im Entscheid Nr. 103/2015 vom 16. Juli 2015 wird der Wortlaut von Artikel 25/3 angepasst, um den Verweis auf die Verwaltungsschleife zu entfernen.

Artikel 7 Dieser Artikel beinhaltet zwei technische Korrekturen.

Artikel 8 bis 10 Da das System des "Einfrierens des Verfahrens" für alle Verfahren vorgesehen werden soll, wird es hier für Einsprüche, Dritteinsprüche und Revisionsbeschwerden eingefügt. Ein Verweis auf den in Artikel 66 Nr. 6 der allgemeinen Verfahrensordnung erwähnten Beitrag wird ebenfalls eingefügt.

Artikel 11 In Artikel 53 Absatz 2 wird eine Vorgehensweise validiert, die beim Staatsrat aus Gründen der Verfahrensökonomie bereits angewandt wird.

Diese Bestimmung enthält den Begriff "Schriftsatz", da in diesem Verfahrensstadium von einem Interventionsschriftsatz die Rede ist.

Artikel 12 Infolge der Erklärung der Nichtigkeit des Systems der Verwaltungsschleife durch den Verfassungsgerichtshof im Entscheid Nr. 103/2015 vom 16. Juli 2015 werden das Kapitel und die Bestimmung mit Bezug auf dieses System aufgehoben.

Artikel 13 Wie im Gutachten Nr. 62.003 der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates zu Recht vorgeschlagen, wird der Begriff "pro deo" durch den Begriff "Gerichtskostenhilfe" ersetzt.

Artikel 14 In der derzeitigen Fassung von Artikel 68 Absatz 6 ist vorgesehen, dass in dem dort erwähnten Fall die Gerichtskosten dem Kläger zur Last gelegt werden. Dies kann manchmal ungerecht sein. Beispielsweise, wenn die klagende Partei ihr Ziel durch alleiniges Eilverfahren erreicht, wodurch spätere Nichtigkeitsklagen gegenstandslos werden (u.a.

Aussetzung eines Demonstrationsverbots für einen bestimmten Tag) oder wenn die gegnerische Partei die angefochtene Entscheidung infolge eines Aussetzungsentscheids zurücknimmt.

Artikel 15 Der Begriff des in Artikel 66 Nr. 6 erwähnten Beitrags wird eingefügt, und die Bezeichnung der betreffenden Verwaltung des FÖD Finanzen wird geändert.

Dieser Artikel beinhaltet ebenfalls eine technische Korrektur.

Artikel 16 Artikel 70 § 1 Absatz 1 enthält die Fälle, in denen eine Gebühr für die Eintragung in die Liste fällig ist. In Nr. 2 sind Anträge auf vorläufige Maßnahmen nicht erwähnt. Aus Artikel 17 § 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat kann jedoch abgeleitet werden, dass Aussetzungsanträge und Anträge auf vorläufige Maßnahmen sich auf derselben Ebene befinden: Aussetzung und vorläufige Maßnahmen werden auf dieselbe Weise behandelt. Um jeglichem Zweifel entgegenzuwirken, sollten Anträge auf vorläufige Maßnahmen ausdrücklich in den Wortlaut aufgenommen werden.

In Artikel 70 § 1 Absatz 2 ("Wenn die Aussetzung der Ausführung eines Akts oder einer Verordnung ...") wird der Deutlichkeit halber angegeben, dass es sich hier um den Fall handelt, in dem der Aussetzungsantrag zusammen mit dem Hauptrechtsbehelf eingereicht wird.

In Artikel 70 § 1 Absatz 5 und § 2 Absatz 3 (Gebühr für die Eintragung in die Liste bei Entschädigungsleistung) ist bestimmt, dass die Gebühr, "die zu entrichten ist", "nicht mehr zu entrichten [ist]". Da dies widersprüchlich erscheint, wird diese Textstelle wie folgt ersetzt: "sind die Gebühr und der in Artikel 66 Nr. 6 erwähnte Beitrag, die damit verbunden sind, nicht zu entrichten". In Artikel 70 § 2 Absatz 3 wird die betreffende Textstelle durch die Wörter "ist die Gebühr, die mit der Einreichung der Beitrittsantragschrift verbunden ist, nicht zu entrichten" ersetzt.

Als Antwort auf das Gutachten Nr. 62.003 der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates erscheint es notwendig, hier darauf hinzuweisen, dass der Gleichheitsgrundsatz nie beeinträchtigt wird. Verschiedene Fälle können nämlich eintreten: - Entweder ein Aussetzungsantrag in äußerster Dringlichkeit wird allein eingereicht: In diesem Fall wird eine Gebühr von 200 EUR fällig; wenn diesem Antrag später eine getrennt eingereichte Nichtigkeitsklage folgt, ist die Gebühr für diese Klage erst bei Einreichung eines Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens zu entrichten (sofern die Nichtigkeitsklage vor Verkündung des in äußerster Dringlichkeit gefassten Entscheids eingereicht wird) oder bei Einreichung dieser Klage (wenn sie erst nach Verkündung dieses Entscheids bei der Kanzlei eingeht), da in letzterem Fall kein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens erforderlich ist. - Oder ein Aussetzungsantrag in äußerster Dringlichkeit wird zusammen mit einer Nichtigkeitsklage eingereicht: In diesem Fall ist nur für den Aussetzungsantrag in äußerster Dringlichkeit eine Gebühr fällig; die Gebühr für die Nichtigkeitsklage ist erst bei Einreichung eines Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens zu entrichten. - Oder eine Nichtigkeitsklage wird allein eingereicht: In diesem Fall ist nur die Gebühr für diese Klage fällig; wenn später ein Aussetzungsantrag (gegebenenfalls in äußerster Dringlichkeit) eingereicht wird, unterliegt dieser bei Einreichung einer Gebühr von 200 EUR. - Oder ein Aussetzungsantrag wird zusammen mit einer Nichtigkeitsklage eingereicht: In diesem Fall ist nur die Gebühr für den Aussetzungsantrag unverzüglich zu entrichten; die Gebühr für die Nichtigkeitsklage ist erst bei Einreichung eines Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens zu entrichten.

Auf diese Weise gibt es keinen Fall, in dem eine Partei für eine Nichtigkeitsklage bezahlt, die nicht untersucht wird.

Artikel 17 Durch die Abänderung von Artikel 71 Absatz 4 wird die Sanktionsregelung angepasst, die im vorerwähnten Entscheid Nr. 233.609 vom 26. Januar 2016 als unverhältnismäßig streng bewertet worden war.

Diese Sanktionsregelung ist sowohl auf die klagende Partei als auch auf die beitretende Partei anwendbar.

Die Frist soll verhindern, dass Kläger die Untersuchung der Begründetheit ihres Rechtsbehelfs und die betreffende Entscheidung auf unbestimmte Zeit verschieben und während dieser Zeit die Unsicherheit in Bezug auf die Gültigkeit des von ihnen angefochtenen Akts sowohl der Behörde gegenüber, von der dieser Akt ausgeht, als auch allen anderen Interesse habenden Parteien gegenüber, mit allen entsprechenden nachteiligen Folgen, aufrechterhalten. (2) Diese Frist von 30 Tagen - angelehnt an die Frist, die für die Einreichung beispielsweise eines letzten Schriftsatzes in allgemeinen Streitsachen gilt - ist angemessen, da sie fast vier Mal länger als die von der Generalversammlung des Staatsrates für nichtig erklärte Frist ist. Das Hauptproblem der achttägigen Frist war, dass bestimmte Zahlungen zwischen verschiedenen Banken erst nach bis zu vier Tagen auf dem Konto des Staatsrates verbucht wurden. Mit einer Frist von 30 Tagen wird dieses Problem nicht mehr auftreten.

Die vorgeschlagene Bestimmung vereinbart die Erfordernisse der Rechtssicherheit (die Behörde darf über die Konsequenzen für ihre Beschlüsse nicht zu lange im Unklaren gelassen werden) mit denjenigen der kontradiktorischen Verhandlung und dem Recht der betroffenen Person, höhere Gewalt oder einen unvermeidbaren Irrtum geltend zu machen, da nämlich im Fall höherer Gewalt (3) oder eines unvermeidbaren Irrtums von der strikten Anwendung des Verfahrensgesetzes abgewichen werden kann.

Bereits für die 2014 eingeführte Regelung war empfohlen worden, Raum für ein Minimum an Verhandlung vorzusehen und Interesse habenden Parteien, auf die höhere Gewalt oder ein unvermeidbarer Irrtum anwendbar ist, die Möglichkeit zu bieten, den Staatsrat davon zu überzeugen. (4) Um dem Gutachten Nr. 62.003 der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates entgegenzukommen, ist der Wortlaut dahingehend abgeändert worden, dass im Stadium des Antrags auf Anhörung bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung der Gebühr für die Eintragung in die Liste eine "doppelte Überprüfung" vorgesehen wird.

Wenn eine Partei (Kläger oder Beitrittskläger) also die Gebühr für die Eintragung in die Liste nicht binnen der Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens der Kanzlei mit der strukturierten Mitteilung und dem zu zahlenden Betrag entrichtet, erhält sie die Möglichkeit, eine Anhörung binnen 15 Tagen zu beantragen. Anträge auf Anhörung werden je nach Fall der gegnerischen Partei und gegebenenfalls der bereits beigetretenen Partei übermittelt. Die Parteien werden in der Sitzung angehört und das bestimmte Mitglied des Auditorats gibt eine Stellungnahme ab.

In diesem Stadium sollte die verfahrenseinleitende Antragschrift den anderen nicht übermittelt werden, damit sich in der Praxis die Beantwortungsfrist nicht erhöht. Gemäß dem nun eingeführten Vorgehen des "Einfrierens des Verfahrens" hat das Verfahren nämlich noch nicht begonnen. Die Kanzlei könnte den anderen Parteien bei der Vorladung zur Anhörung jedoch den Gegenstand des Rechtsbehelfs mitteilen. Zudem wird daran erinnert, dass gemäß Artikel 3ter der allgemeinen Verfahrensordnung die klagende Partei der gegnerischen Partei eine Abschrift ihrer Antragschrift übermitteln sollte.

Es wird ebenso darauf hingewiesen, dass Artikel 17 ebenfalls den Beitrittsantrag betrifft, allerdings nur im Stadium der Nichtigerklärung. Für den Beitritt im Rahmen des administrativen Eilverfahrens wird auf Artikel 25 verwiesen.

In Bezug auf die Gebühr für die Eintragung in die Liste wie anwendbar auf den "Raad voor Vergunningsbetwistingen" (Rat für die Beanstandung von Genehmigungen) ist der Staatsrat davon ausgegangen, dass der allgemeine Rechtsgrundsatz, demzufolge bei höherer Gewalt oder unvermeidbarem Irrtum von der strikten Anwendung des Gesetzes abgewichen werden kann, beinhaltet, dass das (Verwaltungs)gericht einseitig ohne kontradiktorische Verhandlung weder feststellen kann, dass der Kläger die Gebühr für die Eintragung in die Liste nicht fristgerecht entrichtet hat, noch daraus folgernd den Rechtsbehelf des Klägers für unzulässig erklären kann. (5) In Bezug auf Aussetzungsanträge und Anträge auf vorläufige Maßnahmen in äußerster Dringlichkeit kann die derzeitige Regelung beibehalten werden (Nachweis in der Sitzung), wobei die Sanktion der Abweisung des Antrags in diesem Fall ausdrücklich vorgesehen ist.

Ein Verweis auf den in Artikel 66 Nr. 6 erwähnten Beitrag wird ebenfalls eingefügt.

Artikel 18 bis 21 Wie im Gutachten Nr. 62.003 der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates zu Recht vorgeschlagen, wird der Begriff "pro deo" durch den Begriff "Gerichtskostenhilfe" ersetzt.

Artikel 22 Die Gewährung von Gerichtskostenhilfe kann mit einer Zahlung gleichgesetzt werden. Ein Verweis auf den in Artikel 66 Nr. 6 erwähnten Beitrag wird ebenfalls eingefügt.

Artikel 23 Der Artikel beinhaltet eine technische Korrektur, und die Bezeichnung der betreffenden Verwaltung des FÖD Finanzen wird geändert.

Artikel 24 Die Bestimmung wird angepasst, um das Vorgehen im administrativen Eilverfahren auf dasjenige der Nichtigerklärung abzustimmen: Das Auditorat erhält bereits vor Zahlung der Gebühr für die Eintragung in die Liste und des Beitrags eine Abschrift des Aussetzungsantrags oder des Antrags auf vorläufige Maßnahmen.

Artikel 25 Grundsätzlich muss eine Partei, die einem administrativen Eilverfahren beitreten möchte, die in Artikel 70 § 2 Absatz 1 der allgemeinen Verfahrensordnung erwähnte Gebühr für die Eintragung in die Liste entrichten. In Artikel 71 sind die Zahlungsmodalitäten und die eventuelle Sanktion bei Nichtzahlung bestimmt. Die Möglichkeit für eine beitretende Partei, die nicht innerhalb der vorgegebenen Frist gezahlt hat, auf Vorladung zu den Gründen der Nichtzahlung angehört zu werden, ist nicht mit den Erfordernissen einer schnellen Behandlung einer Sache im Eilverfahren vereinbar. Beitrittskläger können jedoch in der Sitzung das Bestehen von Umständen höherer Gewalt oder eines unvermeidbaren Irrtums, die sie nach ihrer Ansicht an der Entrichtung gehindert haben, nachweisen und erläutern.

Artikel 26 Infolge der Erklärung der Nichtigkeit des Systems der Verwaltungsschleife durch den Verfassungsgerichtshof im Entscheid Nr. 103/2015 vom 16. Juli 2015 wird Artikel 13 §§ 2 und 3 aufgehoben.

Artikel 27 Wie die Gesetzgebungsabteilung hervorgehoben hat, wird ausdrücklich bestimmt, dass die Entrichtung der Gebühr für die Eintragung in die Liste und des Beitrags im Verfahren der äußersten Dringlichkeit keine Voraussetzung für die Übermittlung der Antragschrift an die gegnerische Partei und Interesse habende Dritte ist.

Artikel 28 Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur.

Artikel 29 Zur Vereinfachung der administrativen Formalitäten - und weil immer häufiger vom elektronischen Verfahren Gebrauch gemacht wird, in dem diese Regel keine Anwendung mehr findet - wird die Zahl der beglaubigten Abschriften des verfahrenseinleitenden Akts für das Eilverfahren von neun auf sechs gesenkt.

Artikel 30 und 31 Dieser Artikel beinhaltet technische Korrekturen.

Artikel 32 Diese Bestimmung ist das Gegenstück in der Verfahrensordnung für das "Kassationsverfahren" zu dem durch den neuen Artikel 71 Absatz 4 der allgemeinen Verfahrensordnung eingeführten Verfahren bei Nichtzahlung der Gebühr für die Eintragung in die Liste. Jedoch mit einem entscheidenden Unterschied: Im Kassationsverfahren ist für das Verfahren in Bezug auf die Annehmbarkeit gesetzlich vorgesehen, dass das Auditorat nicht beteiligt ist (Artikel 76 § 1 Absatz 4 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat). Im Stadium des Verfahrens in Bezug auf die Annehmbarkeit gibt das Auditorat also bei Nichtzahlung der Gebühr für die Eintragung in die Liste für Kassationsbeschwerden und bei Anträgen auf Anhörung keine Stellungnahme ab.

Bei Nichtzahlung seitens einer beitretenden Partei oder im Rahmen von Artikel 27 des "Kassationserlasses" gibt das Auditorat bei Anträgen auf Anhörung wohl eine Stellungnahme ab.

Artikel 33 Das "Einfrieren des Verfahrens" wird in das Kassationsverfahren eingeführt und der Begriff des Beitrags wird eingefügt.

Artikel 34 Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur.

Artikel 35 Wie im Gutachten Nr. 62.003 der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates zu Recht vorgeschlagen, wird der Begriff "pro deo" durch den Begriff "Gerichtskostenhilfe" ersetzt.

Artikel 36 Als Gegenstück zu Artikel 66 der allgemeinen Verfahrensordnung wird in Artikel 28 des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat eine Nummer 6 eingefügt.

Artikel 37 Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur, die darauf abzielt, den Begriff des Beitrags zum Fonds einzuführen und diese Bestimmung mit Artikel 68 Absatz 2 der allgemeinen Verfahrensordnung in Einklang zu bringen.

Artikel 38 Der Artikel beinhaltet eine technische Korrektur, und die Bezeichnung der betreffenden Verwaltung des FÖD Finanzen wird geändert.

Artikel 39 bis 43 Wie im Gutachten Nr. 62.003 der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates zu Recht vorgeschlagen, wird der Begriff "pro deo" durch den Begriff "Gerichtskostenhilfe" ersetzt.

Artikel 44 Die Gewährung von Gerichtskostenhilfe kann mit einer Zahlung gleichgesetzt werden. Der Begriff des in Artikel 66 Nr. 6 erwähnten Beitrags wird eingefügt, und die Bezeichnung der betreffenden Verwaltung des FÖD Finanzen wird geändert.

Ein Verfahren zur Beantragung einer Anhörung bei Nichtzahlung wird eingeführt; wie bereits weiter oben erwähnt, ist das Auditorat zwar nicht zum Zeitpunkt des Verfahrens in Bezug auf die Annehmbarkeit beteiligt, wohl aber in einem späteren Verfahrensstadium.

Artikel 45 Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur.

Artikel 46 Für Sachen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eingereicht worden sind und für die die Gebühr für die Eintragung in die Liste noch nicht entrichtet worden ist, gibt es keine anwendbare Frist mehr. Vorliegende Bestimmung bietet eine Lösung für die Problematik der Entrichtung der Gebühr für die Eintragung in die Liste, die derzeit bis Verhandlungsschluss erfolgen kann.

Die Kanzlei der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates nimmt bei Inkrafttreten des vorliegenden Königlichen Erlasses Kontakt mit den betroffenen Parteien auf und teilt ihnen die anwendbaren Bestimmungen detailliert mit. (1) Fundstelle FR: Kass.6. Januar 1972, Pas. 1972, S. 438; Kass. 23.

September 1982, Pas. 1982, S. 117-118; Kass. 2. Mai 1986, Pas. 1986, S. 1066.

Fundstelle NL: Kass. 6. Januar 1972, Arr.Cass. 1972(I), 441; 23.

September 1982, Arr.Cass. 1982-83, 127; 2. Mai 1986, Arr.Cass. 1985-86, 1183. (2) W.Lambrechts, Geschillen van Bestuur, Antwerpen, Kluwer rechtswetenschappen, 3. Ausg., 1988, S. 250; S. De Taeye, Procedures voor de Raad van State, Mecheln, Kluwer, 3. Ausg., 2003, Nr. 450-451. (3) Schiedshof, Nr.21/2002, 23. Januar 2002, ständige Rechtsprechung. (4) S.Lust, "Nieuwe regeling voor het betalen van de (zegel)rechten bij de Raad van State", RABG, 2014, 486. (5) Staatsrat, 7.Dezember 2012, Nr. 221.670, Demol; Staatsrat, 25.

Juni 2012, Nr. 219.929, Onnockx und Nr. 219.930, Van Den Bosch.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

25. DEZEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Erlasse über das Verfahren vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der am 12.Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, der Artikel 19 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Mai 1999, 17.Februar 2005, 15. September 2006 und 20. Januar 2014, 21 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Januar 2014 und 30 § 1 Absatz 1 und 2, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Oktober 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 4. August 1996, 18. April 2000, 15.

September 2006, 6. Januar 2014, 20. Januar 2014, 10. April 2014 und 26. Dezember 2015; Aufgrund des Gesetzes vom 19. März 2017 zur Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand, des Artikels 4 § 4, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2017;

Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2017 zur Regelung der Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand in Bezug auf den Staatsrat und den Rat für Ausländerstreitsachen, des Artikels 9;

Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat;

Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 12. und 13. Juli 2017;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14.

Juli 2017;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.003/2/V des Staatsrates vom 11.

September 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Auf Vorschlag des Ministers des Innern, des Ministers der Justiz und des Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Abänderungen des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates Artikel 1 - In Artikel 1 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, werden die Wörter "Absatz 3" durch die Wörter "Absatz 4" ersetzt: Art. 2 - In Artikel 6 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, werden die Paragraphen 1 und 4 wie folgt ersetzt: - " § 1 - Zum frühestmöglichen Zeitpunkt und nachdem die Gebühr für die Eintragung in die Liste und der in Artikel 66 Nr. 6 erwähnte Beitrag gemäß Artikel 71 entrichtet worden sind, sendet der Chefgreffier der beklagten Partei eine Abschrift der Antragschrift zu." - " § 4 - Zum frühestmöglichen Zeitpunkt und nachdem die Gebühr für die Eintragung in die Liste und der in Artikel 66 Nr. 6 erwähnte Beitrag gemäß Artikel 71 entrichtet worden sind, notifiziert der Chefgreffier die Antragschrift auf der Grundlage der Angaben des Generalauditors oder des von ihm bestimmten Mitglieds des Auditorats den Personen, die ein Interesse an der Lösung der Sache haben, sofern sie bestimmt werden können." Art. 3 - In Artikel 14quater Absatz 1 und 2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 7. Januar 1991, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 26. Juni 2000 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, werden die Wörter "Absatz 6" jeweils durch die Wörter "Absatz 7" ersetzt.

Art. 4 - In Artikel 14sexies desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, werden die Wörter "Absatz 6" durch die Wörter "Absatz 7" ersetzt.

Art. 5 - In Artikel 25/1 Nr. 3 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2014, werden die Wörter "oder der Berichtigung dieser Rechtswidrigkeit durch Anwendung der Verwaltungsschleife" aufgehoben.

Art. 6 - In Artikel 25/3 § 4 Absatz 1 erster Satz desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2014, werden die Wörter "oder der Berichtigung dieser Rechtswidrigkeit durch Anwendung der Verwaltungsschleife" aufgehoben und werden zwischen den Wörtern "der Chefgreffier" und den Wörtern "der beklagten Partei" die Wörter ", nachdem die Gebühr für die Eintragung in die Liste und der in Artikel 66 Nr. 6 erwähnte Beitrag gemäß Artikel 71 entrichtet worden sind," eingefügt.

Art. 7 - In Artikel 36 Absatz 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, werden die Wörter "17 § 4ter" durch die Wörter "17 § 7" und die Wörter "Absatz 2 und 6" durch die Wörter "Absatz 2 und 7" ersetzt.

Art. 8 - Artikel 44 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 44 - Nachdem die Gebühr für die Eintragung in die Liste und der in Artikel 66 Nr. 6 erwähnte Beitrag gemäß Artikel 71 entrichtet worden sind, sendet der Chefgreffier der beklagten Partei eine Abschrift der Antragschrift zu." Art. 9 - In Artikel 50 Absatz 1 desselben Erlasses wird der zweite Satz durch die Wörter ", nachdem die Gebühr für die Eintragung in die Liste und der in Artikel 66 Nr. 6 erwähnte Beitrag gemäß Artikel 71 entrichtet worden sind" ergänzt.

Art. 10 - In Artikel 50quinquies Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 17. November 1955, wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Nachdem die Gebühr für die Eintragung in die Liste und der in Artikel 66 Nr. 6 erwähnte Beitrag gemäß Artikel 71 entrichtet worden sind, sendet der Chefgreffier den anderen Personen, die bei dem angefochtenen Entscheid Partei waren, eine Abschrift der Antragschrift zu." Art. 11 - Artikel 53 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 28. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 53 - Nachdem die mit einem Beitritt verbundene Gebühr für die Eintragung in die Liste entrichtet worden ist, befindet der Präsident der mit dem Beitritt befassten Kammer oder der von ihm bestimmte Staatsrat unverzüglich über dessen Zulässigkeit.

Wenn dem Beitrittsantrag durch einen Beschluss stattgegeben worden ist, verfügt die beitretende Partei über eine Frist von sechzig Tagen, um einen Schriftsatz zu hinterlegen. Diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt der Notifizierung dieses Beschlusses.

Wenn dem Beitrittsantrag im Eilverfahren stattgegeben worden ist, verfügt die beitretende Partei für die Hinterlegung von Schriftsätzen über die gleichen Fristen wie die beklagte Partei." Art. 12 - Titel 6 Kapitel 7 "Verwaltungsschleife" desselben Erlasses und der darin enthaltene Artikel 65/1, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. Januar 2014, werden aufgehoben.

Art. 13 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 14 - In Artikel 68 Absatz 6 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 17. Februar 1997, werden die Wörter "dem Kläger" durch die Wörter "der Partei, die als in der Sache unterlegen gilt" ersetzt.

Art. 15 - Artikel 69 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 1956 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. April 2007, 19. Juli 2007 und 30. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "die vom Staatsrat als Schuldforderung festgesetzten Gebühren" durch die Wörter "die Gebühren und den in Artikel 66 Nr.6 erwähnten Beitrag, die vom Staatsrat als Forderung festgesetzt worden sind," ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "der Greffier des Staatsrates" durch die Wörter "der Chefgreffier" ersetzt.3. In Absatz 2 werden die Wörter "dem Einnehmer des Registrierungs- und Domänenamtes" durch die Wörter "dem zuständigen Dienst des FÖD Finanzen" ersetzt. Art. 16 - Artikel 70 desselben Erlasses, wieder aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom 30. Januar 2014 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. Antragschriften zur Einleitung von Klagen zur Erklärung der Nichtigkeit von Akten und Verordnungen und Aussetzungsanträge oder Anträge auf vorläufige Maßnahmen unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen und Antragschriften zur Einreichung von Kassationsbeschwerden und Anträge auf Entschädigungsleistung,". 2. In § 1 Absatz 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "Wenn ein administratives Eilverfahren zeitgleich mit der Nichtigerklärung beantragt wird, werden die in Absatz 1 Nr.2 erwähnte Gebühr und der in Artikel 66 Nr. 6 erwähnte Beitrag nur für den Aussetzungsantrag oder den Antrag auf vorläufige Maßnahmen unverzüglich entrichtet." 3. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter "ist die Gebühr, die aufgrund der Einreichung dieses Antrags zu entrichten ist, nicht mehr zu entrichten" durch die Wörter "sind die Gebühr und der in Artikel 66 Nr.6 erwähnte Beitrag, die damit verbunden sind, nicht zu entrichten" ersetzt. 4. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "ist die Gebühr, die aufgrund der Einreichung der Antragschrift zwecks Beitritts zu dieser Streitsache zu entrichten ist, nicht mehr zu entrichten" durch die Wörter "ist die Gebühr, die mit der Einreichung der Beitrittsantragschrift verbunden ist, nicht zu entrichten" ersetzt. Art. 17 - Artikel 71 desselben Erlasses, wieder aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom 30. Januar 2014 und teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid des Staatsrates Nr. 233.609 vom 26. Januar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Die in den Artikeln 66 und 70 erwähnten Gebühren" durch die Wörter "Die in Artikel 70 erwähnten Gebühren und der in Artikel 66 Nr.6 erwähnte Beitrag" ersetzt. 2. In Absatz 1 werden die Wörter "der für die Einziehung der Gebühren beim Staatsrat zuständig ist" durch die Wörter "der für die Einnahme der Gebühren und des Beitrags, die im Rahmen eines vor dem Staatsrat eingeleiteten Verfahrens zu entrichten sind, zuständig ist" ersetzt.3. In Absatz 2 werden die Wörter "Sobald eine Gebühr zu entrichten ist" durch die Wörter "Sobald eine Gebühr und der in Artikel 66 Nr.6 erwähnte Beitrag zu entrichten sind" ersetzt. 4. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Wenn dieser Nachweis nicht vor Verhandlungsschluss erbracht wird, wird der Antrag abgewiesen." 5. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Ist das in Absatz 1 erwähnte Konto nicht binnen einer Frist von dreißig Tagen ab Empfang des Überweisungsformulars kreditiert worden, informiert der Chefgreffier auf Ersuchen des bestimmten Mitglieds des Auditorats die betroffene Partei, dass die Kammer den eingereichten Antrag, die eingereichte Klage beziehungsweise die eingereichte Beschwerde als nicht vorgenommen betrachten beziehungsweise von der Liste streichen wird, es sei denn, die betroffene Partei ersucht binnen einer Frist von fünfzehn Tagen um eine Anhörung. Ersucht die betroffene Partei nicht um eine Anhörung, befindet die Kammer unverzüglich, indem sie die Einreichung des Antrags, der Klage beziehungsweise der Beschwerde als nicht vorgenommen betrachtet oder sie von der Liste streicht.

Wenn die betroffene Partei um Anhörung ersucht, fordert der Präsident oder der von ihm bestimmte Staatsrat die Parteien auf, innerhalb kurzer Frist zu erscheinen. Zu diesem Zweck wird der Antrag auf Anhörung der beklagten Partei und gegebenenfalls der beigetretenen Partei übermittelt.

Nach Anhörung der Stellungnahme der Parteien und des bestimmten Mitglieds des Auditorats befindet die Kammer unverzüglich und beschließt, die Einreichung des Antrags, der Klage beziehungsweise der Beschwerde als nicht vorgenommen zu betrachten oder sie von der Liste zu streichen, es sei denn, höhere Gewalt oder ein unvermeidbarer Irrtum werden nachgewiesen." Art. 18 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 19 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 20 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 21 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 22 - Artikel 83 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. Januar 2014, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Wird Gerichtskostenhilfe gewährt, werden die in Artikel 66 Nr. 1 erwähnten Gebühren vom Chefgreffier als Forderung eingetragen und werden die in Artikel 66 Nr. 2 bis 4 erwähnten Gerichtskosten zur Entlastung des Empfängers der Gerichtskostenhilfe vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen vorgestreckt und als Ausgaben in den Haushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres eingetragen.

Der Beschluss zur Gewährung von Gerichtskostenhilfe gilt als Zahlung der in Artikel 70 §§ 1 bis 3 erwähnten Gebühr, was die Vornahme von Verfahrenshandlungen vor dem Staatsrat betrifft.

Bei Abweisung des Antrags auf Gerichtskostenhilfe verfügt der Antragsteller über eine Frist von dreißig Tagen ab Erhalt des Beschlusses zur Abweisung des Antrags auf Gerichtskostenhilfe, um die Gebühr für die Eintragung in die Liste und den in Artikel 66 Nr. 6 erwähnten Beitrag gemäß Artikel 71 zu entrichten, außer im Fall eines Aussetzungsantrags in äußerster Dringlichkeit, auf den Artikel 71 Absatz 3 anwendbar ist." Art. 23 - In Artikel 83bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 1956 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, werden die Wörter "dem Einnehmer des Registrierungs- und Domänenamtes" durch die Wörter "der mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des FÖD Finanzen" ersetzt.

KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat Art. 24 - Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: - Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Der Chefgreffier übermittelt dem Generalauditor unverzüglich eine Abschrift des Aussetzungsantrags oder des Antrags auf vorläufige Maßnahmen." - Ein neuer Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "Nachdem die Gebühr für die Eintragung in die Liste und der in Artikel 66 Nr. 6 der allgemeinen Verfahrensordnung erwähnte Beitrag gemäß Artikel 71 derselben Verfahrensordnung entrichtet worden sind, sendet der Chefgreffier der beklagten Partei und - sofern er sie bestimmen kann - den Personen, die ein Interesse an der Lösung der Sache haben, eine Abschrift des Aussetzungsantrags oder des Antrags auf vorläufige Maßnahmen zu." Art. 25 - Artikel 10 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Januar 2014, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Wenn der Beitrittskläger die geschuldete Gebühr nicht binnen der in Artikel 71 Absatz 4 der allgemeinen Verfahrensordnung erwähnten Frist oder, falls die Verhandlung vor Ablauf der Frist geschlossen wird, spätestens bei Verhandlungsschluss entrichtet hat, wird der Beitritt in einem im Eilverfahren verkündeten Entscheid abgewiesen, es sei denn, höhere Gewalt oder ein unvermeidbarer Irrtum werden nachgewiesen." Art. 26 - In Artikel 13 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 28. Januar 2014, werden die Paragraphen 2 und 3 aufgehoben.

Art. 27 - In Artikel 16 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Januar 2014, wird ein neuer Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wenn äußerste Dringlichkeit geltend gemacht wird, ist die Entrichtung der Gebühr für die Eintragung in die Liste und des in Artikel 66 Nr. 6 der allgemeinen Verfahrensordnung erwähnten Beitrags keine Voraussetzung für die Übermittlung des Antrags an die anderen Parteien oder Interesse habende Dritte." Art. 28 - In Artikel 35 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, werden die Wörter "Absatz 3" durch die Wörter "Absatz 4" ersetzt.

Art. 29 - In Artikel 42 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. April 2007 und 28. Januar 2014, wird das Wort "neun" durch das Wort "sechs" ersetzt.

KAPITEL III - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat Art. 30 - In Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat werden die Wörter "Artikel 19 Absatz 3" durch die Wörter "Artikel 19 Absatz 4" ersetzt.

Art. 31 - In Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter "Absatz 3" durch die Wörter "Absatz 4" ersetzt.

Art. 32 - Artikel 6 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 30. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt: "Bei Eintragung der Kassationsbeschwerde in die Liste werden die in Artikel 70 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der allgemeinen Verfahrensordnung erwähnte Gebühr und der in Artikel 66 Nr. 6 derselben Verfahrensordnung erwähnte Beitrag gemäß Artikel 71 derselben Verfahrensordnung entrichtet, wobei bei Nichtzahlung keine Stellungnahme des Auditorats erforderlich ist." Art. 33 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "Nach Eintragung der Kassationsbeschwerde in die Liste" durch die Wörter "Nachdem die Gebühr für die Eintragung in die Liste und der in Artikel 66 Nr. 6 der allgemeinen Verfahrensordnung erwähnte Beitrag gemäß Artikel 6 entrichtet worden sind," ersetzt.

Art. 34 - In Artikel 18 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter "Absatz 6" durch die Wörter "Absatz 7" ersetzt.

Art. 35 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 36 - Artikel 28 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: - In Nr. 1 werden die Wörter "in den Artikeln 66 und 70" durch die Wörter "in Artikel 66 Nr. 1" ersetzt. - Eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "6. den in Artikel 4 § 4 des Gesetzes vom 19. März 2017 zur Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand erwähnten Beitrag." Art. 37 - In Artikel 29 Absatz 2 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "eingereicht wird" und den Wörtern "werden die Honorare" die Wörter "werden die in Artikel 70 der allgemeinen Verfahrensordnung erwähnte Gebühr und der in Artikel 28 Nr. 6 erwähnte Beitrag als Forderung festgesetzt und" eingefügt.

Art. 38 - Artikel 31 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "die vom Chefgreffier als Schuldforderung festgesetzten Gebühren" durch die Wörter "die Gebühren und den in Artikel 28 Nr.6 erwähnten Beitrag, die vom Chefgreffier als Forderung festgesetzt worden sind," ersetzt. 2. Die Wörter "dem Einnehmer des Registrierungs- und Domänenamtes" werden durch die Wörter "der mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des FÖD Finanzen" ersetzt. Art. 39 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 40 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 41 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 42 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 43 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 44 - Artikel 36 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 30. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt: "Wird Gerichtskostenhilfe gewährt, werden die in Artikel 28 Nr. 1 erwähnten Gebühren vom Chefgreffier als Forderung eingetragen und werden die in Artikel 28 Nr. 2 bis 4 erwähnten Verfahrenskosten zur Entlastung des Empfängers der Gerichtskostenhilfe vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen vorgestreckt und als Ausgaben in den Haushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres eingetragen.

Der Beschluss zur Gewährung von Gerichtskostenhilfe gilt als Zahlung der in Artikel 70 §§ 1 bis 3 der allgemeinen Verfahrensordnung erwähnten Gebühr, was die Vornahme von Verfahrenshandlungen vor dem Staatsrat betrifft.

Bei Abweisung des Antrags auf Gerichtskostenhilfe verfügt der Antragsteller über eine Frist von dreißig Tagen ab Erhalt des Beschlusses zur Abweisung des Antrags auf Gerichtskostenhilfe, um die Gebühr für die Eintragung in die Liste und den in Artikel 28 Nr. 6 erwähnten Beitrag gemäß Artikel 71 der allgemeinen Verfahrensordnung zu entrichten, wobei bei Nichtzahlung die Stellungnahme des Auditorats nur erforderlich ist, wenn die Kassationsbeschwerde für annehmbar erklärt worden ist.

Im Hinblick auf die Beitreibung der als Forderung eingetragenen Gebühren und der anderen Verfahrenskosten übermittelt der Chefgreffier der mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen eine Abschrift des Nicht-Annehmbarkeitsbeschlusses oder des Endentscheids zusammen mit der ausführlichen Aufstellung der beizutreibenden Beträge." Art. 45 - In Artikel 49 Absatz 1 desselben Erlasses wird das Wort "Chefgreffier" durch das Wort "Greffier" ersetzt.

KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 46 - In den vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eingereichten Sachen, für die die Gebühr für die Eintragung in die Liste noch nicht entrichtet worden ist, entrichten die Parteien, die zur Zahlung der Gebühr aufgefordert worden sind, den geschuldeten Betrag zur Vermeidung der Abweisung binnen dreißig Tagen ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses.

Bei Nichtzahlung sind die Bestimmungen des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates, des Königlichen Erlasses vom 5.Dezember 1991 zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat und des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat in Bezug auf die Konsequenzen dieser Nichtzahlung und die Möglichkeit für die betroffenen Parteien, angehört zu werden, je nach Fall anwendbar.

Art. 47 - Am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt beginnt, treten in Kraft: 1. die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes vom 26.April 2017 zur Regelung der Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand in Bezug auf den Staatsrat und den Rat für Ausländerstreitsachen, 2. vorliegender Erlass. Art. 48 - Die Minister, die für Inneres, Justiz und Finanzen zuständig sind, sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

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