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Arrêté Royal du 24 octobre 2005
publié le 01 décembre 2005

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 22 mai 2005 transposant en droit belge la directive européenne 2001/29/CE du 22 mai 2001 sur l'harmonisation de certains aspects du droit d'auteur et des droits voisins dans la société de l'information

source
service public federal interieur
numac
2005000669
pub.
01/12/2005
prom.
24/10/2005
ELI
eli/arrete/2005/10/24/2005000669/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

24 OCTOBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 22 mai 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 22/05/2005 pub. 27/05/2005 numac 2005011236 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi transposant en droit belge la Directive européenne 2001/29/CE du 22 mai 2001 sur l'harmonisation de certains aspects du droit d'auteur et des droits voisins dans la société de l'information fermer transposant en droit belge la directive européenne 2001/29/CE du 22 mai 2001 sur l'harmonisation de certains aspects du droit d'auteur et des droits voisins dans la société de l'information


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 22 mai 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 22/05/2005 pub. 27/05/2005 numac 2005011236 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi transposant en droit belge la Directive européenne 2001/29/CE du 22 mai 2001 sur l'harmonisation de certains aspects du droit d'auteur et des droits voisins dans la société de l'information fermer transposant en droit belge la directive européenne 2001/29/CE du 22 mai 2001 sur l'harmonisation de certains aspects du droit d'auteur et des droits voisins dans la société de l'information, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 22 mai 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 22/05/2005 pub. 27/05/2005 numac 2005011236 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi transposant en droit belge la Directive européenne 2001/29/CE du 22 mai 2001 sur l'harmonisation de certains aspects du droit d'auteur et des droits voisins dans la société de l'information fermer transposant en droit belge la directive européenne 2001/29/CE du 22 mai 2001 sur l'harmonisation de certains aspects du droit d'auteur et des droits voisins dans la société de l'information.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 24 octobre 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 22. MAI 2005 - Gesetz zur Umsetzung der europäischen Richtlinie 2001/29/EG vom 22.Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in belgisches Recht ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Es dient der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.

KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Absatz 1 werden die Wörter « in gleich welcher Art oder Form » durch die Wörter « unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise » ersetzt.b) Paragraph 1 Absatz 4 wird wie folgt ergänzt: «, einschliesslich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.» c) Paragraph 1 wird durch folgende Absätze ergänzt: « Der Urheber eines Werkes der Literatur oder der Kunst hat allein das Recht, in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke seiner Werke die Verbreitung an die Öffentlichkeit durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben. Wenn der Erstverkauf des Originals oder von Vervielfältigungsstücken eines Werkes der Kunst oder der Literatur oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung in der Europäischen Gemeinschaft durch den Urheber oder mit dessen Zustimmung erfolgt, erschöpft sich das Verbreitungsrecht in Bezug auf dieses Original oder Vervielfältigungsstück in der Europäischen Gemeinschaft. » Art. 3 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 21 - § 1 - Zitate aus einem erlaubterweise veröffentlichten Werk zu Zwecken wie Kritik, Polemik oder Rezension, zu Unterrichtszwecken oder im Rahmen wissenschaftlicher Arbeiten verletzen das Urheberrecht nicht, sofern die Nutzung den anständigen Berufsgepflogenheiten entspricht und durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.

Für die in vorhergehendem Absatz erwähnten Zitate muss - ausser in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle einschliesslich des Namens des Urhebers angegeben werden. § 2 - Für die Zusammenstellung einer Anthologie zu Unterrichtszwecken, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgt, ist die Zustimmung der Urheber erforderlich, aus deren Werken Auszüge auf diese Weise zusammengetragen werden. Nach dem Tod eines Urhebers ist die Zustimmung des Rechtsnachfolgers jedoch nicht erforderlich, vorausgesetzt, dass die Wahl der Auszüge, ihre Gestaltung und ihre Stelle die Urheberpersönlichkeitsrechte des Urhebers nicht verletzen und eine angemessene Vergütung gezahlt wird, die von den Parteien vereinbart wird oder mangels Vereinbarung vom Richter gemäss den anständigen Gepflogenheiten festgelegt wird. § 3 - Urheber können vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, - eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder - eine rechtmässige Nutzung eines geschützten Werkes zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, nicht verbieten. » Art. 4 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 3. April 1995 und 31. August 1998, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: « 3. unentgeltliche Privatdarbietung im Familienkreis oder im Rahmen von Schulaktivitäten, ». b) Paragraph 1 Nr.4 wird wie folgt ersetzt: « 4. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder Werken der bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen Werken mit Ausnahme von Partituren auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung, wenn diese Vervielfältigung einen rein privaten Zweck hat und die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird, ». c) Paragraph 1 Nr.4bis wird wie folgt ersetzt: « 4bis. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder Werken der bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen Werken auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung für die Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, sofern - ausser in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle einschliesslich des Namens des Urhebers angebeben wird und soweit dies zur Verfolgung nichtgewinnbringender Zwecke gerechtfertigt ist und die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird, ». d) Paragraph 1 Nr.4ter wird wie folgt ersetzt: « 4ter. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder Werken der bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen Werken auf einem Träger, der kein Papier ist, oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung für die Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, sofern - ausser in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle einschliesslich des Namens des Urhebers angebeben wird und soweit dies zur Verfolgung nichtgewinnbringender Zwecke gerechtfertigt ist und die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird, ». e) In § 1 wird eine Nr.4quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 4quater. Wiedergabe von Werken, wenn diese Wiedergabe für die Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung von Einrichtungen, die zu diesem Zweck von den Behörden amtlich anerkannt oder gegründet wurden, vorgenommen wird und soweit dies zur Verfolgung nichtgewinnbringender Zwecke gerechtfertigt ist, im Rahmen der normalen Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung und ausschliesslich über geschlossene Übertragungsnetze der Einrichtung erfolgt, die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird, und - ausser in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle einschliesslich des Namens des Urhebers angegeben wird, ». f) Paragraph 1 Nr.5 wird wie folgt ersetzt: « 5. Vervielfältigung von Werken auf einem Träger, der kein Papier ist, oder einem ähnlichen Träger im Familienkreis, die ausschliesslich für diesen bestimmt ist, ». g) Paragraph 1 Nr.8 wird wie folgt ersetzt: « 8. Vervielfältigungen, die von öffentlich zugänglichen Bibliotheken oder Museen oder von Archiven, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen, vorgenommen werden und sich auf eine Anzahl Kopien begrenzen, die im Hinblick auf die Wahrung des kulturellen und wissenschaftlichen Erbes bestimmt und durch dieses Ziel gerechtfertigt ist, insofern die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Urhebers nicht ungebührlich verletzt werden.

Das so hergestellte Material bleibt Eigentum dieser Einrichtungen, die sich jeglichen Gebrauch zu kommerziellen oder gewinnbringenden Zwecken verbieten.

Urheber können gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung für die Arbeit dieser Einrichtungen Zugang zu diesem Material haben, sofern die Bewahrung des Werkes strikt beachtet wird. » h) Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: « 9.Wiedergabe einschliesslich Zugänglichmachung für einzelne Mitglieder der Öffentlichkeit zu Zwecken der Forschung und privater Studien von Werken, die nicht zum Kauf angeboten werden, für die keine Regelungen über Lizenzen gelten und die sich in Sammlungen von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, wissenschaftlichen Einrichtungen, Museen oder Archiven befinden, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen, auf eigens hierfür eingerichteten Terminals in den Räumlichkeiten der genannten Einrichtungen, 10. ephemere Aufzeichnungen von Werken, die von Sendeunternehmen mit eigenen Mitteln einschliesslich der Mittel von Personen, die im Namen und unter der Verantwortung des Sendeunternehmens handeln, und für eigene Sendungen vorgenommen worden sind, 11.Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Werken zugunsten behinderter Personen, wenn die Nutzung mit der Behinderung unmittelbar in Zusammenhang steht und nicht kommerzieller Art ist, soweit es die betreffende Behinderung erfordert, insofern die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Urhebers nicht ungebührlich verletzt werden, 12. Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe zum Zwecke der Werbung für die öffentliche Ausstellung oder den öffentlichen Verkauf von künstlerischen Werken in dem zur Förderung der betreffenden Veranstaltung erforderlichen Ausmass unter Ausschluss jeglicher anderen kommerziellen Nutzung, 13.Vervielfältigungen von Sendungen, die von anerkannten Krankenhäusern, Strafanstalten, Jugendhilfe- und Behindertenpflegeeinrichtungen angefertigt wurden, sofern diese Einrichtungen einen nichtgewinnbringenden Zweck verfolgen und diese Vervielfältigung der alleinigen Nutzung der natürlichen Personen, die sich dort aufhalten, vorbehalten ist. » i) Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Werken in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäss § 1 Nr.1 müssen durch den verfolgten Informationszweck gerechtfertigt sein und - ausser in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Angabe der Quelle einschliesslich des Namens des Urhebers enthalten. » Art. 5 - Artikel 22bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 31. August 1998, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: « 1.teilweise oder vollständige Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung von Datenbanken auf Papier oder einem ähnlichen Träger, wenn diese Vervielfältigung einen rein privaten Zweck hat und die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird, ». b) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: « 2.teilweise oder vollständige Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung für die Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, soweit dies zur Verfolgung nichtgewinnbringender Zwecke gerechtfertigt ist und die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird, ». c) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: « 3.teilweise oder vollständige Vervielfältigung auf einem Träger, der kein Papier ist, oder einem ähnlichen Träger für die Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, soweit dies zur Verfolgung nichtgewinnbringender Zwecke gerechtfertigt ist und die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird, ». d) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: « 4.Wiedergabe einer Datenbank, wenn diese Widergabe für die Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung von Einrichtungen, die zu diesem Zweck von den Behörden amtlich anerkannt oder gegründet wurden, vorgenommen wird und soweit dies zur Verfolgung nichtgewinnbringender Zwecke gerechtfertigt ist, im Rahmen der normalen Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung und ausschliesslich über geschlossene Übertragungsnetze der Einrichtung erfolgt und die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird, ».

Art. 6 - Artikel 22bis § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 31. August 1998, wird wie folgt abgeändert: Zwischen dem Wort « müssen » und den Wörtern « der Name des Urhebers » werden die Wörter « - ausser in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - » eingefügt.

Art. 7 - Artikel 23bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 31. August 1998, wird wie folgt ergänzt: « Für Werke, die der Öffentlichkeit aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, kann jedoch von den Bestimmungen von Absatz 1 vertraglich abgewichen werden. » Art. 8 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Absatz 1 werden die Wörter « in gleich welcher Art oder Form » durch die Wörter « unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise » ersetzt.b) Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: «, einschliesslich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.» c) Paragraph 1 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: « Die Rechte des ausübenden Künstlers umfassen insbesondere das ausschliessliche Verbreitungsrecht, das sich nur mit dem Erstverkauf oder einer anderen erstmaligen Eigentumsübertragung der Vervielfältigung der Leistung in der Europäischen Gemeinschaft seitens des ausübenden Künstlers oder mit seiner Zustimmung erschöpft.» Art. 9 - Artikel 39 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter « in gleich welcher Art oder Form » durch die Wörter « unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise » ersetzt.b) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: « Es umfasst des Weiteren das ausschliessliche Verbreitungsrecht, das sich nur mit dem Erstverkauf oder einer anderen erstmaligen Eigentumsübertragung der Vervielfältigung der Leistung in der Europäischen Gemeinschaft seitens des Produzenten oder mit seiner Zustimmung erschöpft.» c) Absatz 4 wird wie folgt ergänzt: «, einschliesslich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.» d) In Absatz 5 erster Satz werden die Wörter « von Tonträgern oder » und im zweiten Satz die Wörter « ein Tonträger oder » gestrichen.e) Zwischen Absatz 5 und 6 wird folgender Absatz eingefügt: « Die Rechte der Produzenten von Tonträgern erlöschen fünfzig Jahre nach der Aufzeichnung.Wurde jedoch der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmässig veröffentlicht, so erlöschen diese Rechte fünfzig Jahre nach der ersten rechtmässigen Veröffentlichung. Wurde der Tonträger innerhalb der im ersten Satz genannten Frist nicht rechtmässig veröffentlicht und wurde der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmässig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen diese Rechte fünfzig Jahre nach der ersten rechtmässigen öffentlichen Wiedergabe. » Art. 10 - Artikel 44 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter « Eine schriftliche Einwilligung des Sendeunternehmens ist für folgende Handlungen erforderlich: » durch die Wörter « Sendeunternehmen haben allein das Recht, folgende Handlungen zu erlauben: » ersetzt.b) In Absatz 1 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern « mit gleich welchem Verfahren » und den Wörtern « einschliesslich der Verbreitung der Aufzeichnungen seiner Sendungen, » die Wörter «, unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, ganz oder teilweise, » eingefügt.c) Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « d) öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen seiner Sendungen, in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, ».d) Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Das in Absatz 1 Buchstabe b) erwähnte Verbreitungsrecht erschöpft sich nur mit dem Erstverkauf oder einer anderen erstmaligen Eigentumsübertragung der Aufzeichnung seiner Sendung in der Europäischen Gemeinschaft seitens des Sendeunternehmens oder mit seiner Zustimmung.» Art. 11 - Artikel 46 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 3. April 1995 und 31. August 1998, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: « 1.Zitate aus Leistungen zu Zwecken wie Kritik, Polemik oder Rezension, zu Unterrichtszwecken oder im Rahmen wissenschaftlicher Arbeiten, sofern die Nutzung den anständigen Berufsgepflogenheiten entspricht und durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist, ». b) Nummer 3bis wird wie folgt ersetzt: « 3bis.Vervielfältigung von kurzen Bruchstücken aus Leistungen auf gleich welchem Träger für die Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, soweit dies zur Verfolgung nichtgewinnbringender Zwecke gerechtfertigt ist und die normale Verwertung der Leistung nicht beeinträchtigt wird, ». c) Eine Nr.3ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 3ter. Wiedergabe von Leistungen, wenn diese Wiedergabe für die Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung von Einrichtungen, die zu diesem Zweck von den Behörden amtlich anerkannt oder gegründet wurden, vorgenommen wird und soweit dies zur Verfolgung nichtgewinnbringender Zwecke gerechtfertigt ist, im Rahmen der normalen Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung und ausschliesslich über geschlossene Übertragungsnetze der Einrichtung erfolgt und die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird, ». d) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: « 4.Vervielfältigung von Leistungen von Inhabern ähnlicher Rechte im Familienkreis, die ausschliesslich für diesen bestimmt ist, auf einem Träger, der kein Papier ist, oder einem ähnlichen Träger, ». e) Zwischen den Nummern 4 und 5 wird eine Nr.4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 4bis. vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, - eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder - eine rechtmässige Nutzung einer Leistung zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, ». f) Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: « 7.Vervielfältigungen, die von öffentlich zugänglichen Bibliotheken oder Museen oder von Archiven, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen, vorgenommen werden und sich auf eine Anzahl Kopien begrenzen, die im Hinblick auf die Wahrung des kulturellen und wissenschaftlichen Erbes bestimmt und durch dieses Ziel gerechtfertigt ist, insofern die normale Verwertung der Leistung nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Inhabers ähnlicher Rechte nicht ungebührlich verletzt werden.

Das so hergestellte Material bleibt Eigentum dieser Einrichtungen, die sich jeglichen Gebrauch zu kommerziellen oder gewinnbringenden Zwecken verbieten.

Inhaber ähnlicher Rechte können gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung für die Arbeit dieser Einrichtungen Zugang zu diesem Material haben, sofern die Bewahrung des Werkes strikt beachtet wird. » g) Der Artikel wird wie folgt ergänzt: « 8.Wiedergabe und Zugänglichmachung für einzelne Mitglieder der Öffentlichkeit zu Zwecken der Forschung und privater Studien von Leistungen, die nicht zum Kauf angeboten werden, für die keine Regelungen über Lizenzen gelten und die sich in Sammlungen von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, wissenschaftlichen Einrichtungen, Museen oder Archiven befinden, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen, auf eigens hierfür eingerichteten Terminals in den Räumlichkeiten der genannten Einrichtungen, 9. ephemere Aufzeichnungen von Leistungen, die von Sendeunternehmen mit eigenen Mitteln einschliesslich der Mittel von Personen, die im Namen und unter der Verantwortung des Sendeunternehmens handeln, und für eigene Sendungen vorgenommen worden sind, 10.Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Leistungen zugunsten behinderter Personen, wenn die Nutzung mit der Behinderung unmittelbar in Zusammenhang steht und nicht kommerzieller Art ist, soweit es die betreffende Behinderung erfordert, insofern die normale Verwertung der Leistung nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Inhabers ähnlicher Rechte nicht ungebührlich verletzt werden, 11. Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe zum Zwecke der Werbung für die öffentliche Ausstellung oder den öffentlichen Verkauf von Leistungen in dem zur Förderung der betreffenden Veranstaltung erforderlichen Ausmass unter Ausschluss jeglicher anderen kommerziellen Nutzung, 12.Vervielfältigungen von Sendungen, die von anerkannten Krankenhäusern, Strafanstalten, Jugendhilfe- und Behindertenpflegeeinrichtungen angefertigt wurden, sofern diese Einrichtungen einen nichtgewinnbringenden Zweck verfolgen und diese Vervielfältigung der alleinigen Nutzung der natürlichen Personen, die sich dort aufhalten, vorbehalten ist. » Art. 12 - Artikel 47bis desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « Für Leistungen, die der Öffentlichkeit aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, kann jedoch von den Bestimmungen von Absatz 1 vertraglich abgewichen werden. » Art. 13 - Die Überschrift von Kapitel IV desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « KAPITEL IV - Privatkopien von Werken und Leistungen ».

Art. 14 - Artikel 55 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 55 - Urheber, ausübende Künstler, Verleger von Werken der Literatur und fotografischen Werken, Produzenten von Tonträgern und Produzenten von audiovisuellen Werken haben Anspruch auf eine Vergütung für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken ihrer Werke und Leistungen; dies gilt auch für die in den Artikeln 22 § 1 Nr. 5 und 13 und 46 Nr. 4 und 12 vorgesehenen Fälle.

Die Vergütung wird vom Hersteller, Importeur oder innergemeinschaftlichen Abnehmer von Trägern, die offensichtlich für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Werken und Leistungen auf einem Träger, der kein Papier ist, oder einem ähnlichen Träger genutzt werden, oder von Geräten, mit denen die Vervielfältigung offensichtlich vorgenommen wird, zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Träger und Geräte auf nationalem Staatsgebiet in den Handel gebracht werden, entrichtet.

Gemäss den in Artikel 56 vorgesehenen Modalitäten bestimmt der König, welche Geräte und Träger offensichtlich für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Werken und Leistungen auf einem Träger, der kein Papier ist, oder einem ähnlichen Träger genutzt werden.

Unter Vorbehalt internationaler Übereinkommen verteilen die Verwertungsgesellschaften die Vergütung gemäss Artikel 58 unter die Urheber, ausübenden Künstler, Verleger von Werken der Literatur und fotografischen Werken und Produzenten.

Der König beauftragt gemäss den von Ihm festgelegten Bedingungen und Modalitäten eine Gesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften vertritt, mit Einziehung und Verteilung der Vergütung.

Hat ein Urheber oder ausübender Künstler seinen Anspruch auf Vergütung für Privatkopien abgetreten, behält er Anspruch auf eine angemessene Vergütung für Privatkopien.

Urheber oder ausübende Künstler können auf den Anspruch auf angemessene Vergütung nicht verzichten.

Der in Absatz 1 erwähnte Anspruch auf Vergütung kommt im Falle der in Artikel 18 beziehungsweise 36 erwähnten Vermutung nicht in Betracht.

Bei dem föderalen öffentlichen Dienst, der für das Urheberrecht zuständig ist, wird eine Beratungskommission der an der Vergütung für Privatkopien beteiligten Kreise eingesetzt.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Zusammensetzung, Bedingungen für die Ernennung der Mitglieder, Organisation und Arbeitsweise der Beratungskommission der beteiligten Kreise.

Diese Kommission tritt mindestens zwei Mal pro Jahr zusammen. Sie erstattet dem König jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten, insbesondere in Bezug auf die Entwicklung des Phänomens der Vervielfältigung und der in Artikel 79bis erwähnten technischen Massnahmen. Der König übermittelt diesen Bericht unverzüglich der Abgeordnetenkammer und dem Senat. » Art. 15 - Artikel 56 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 56 - Auf Antrag des Ministers oder eines Mitglieds der Beratungskommission der beteiligten Kreise gibt diese Kommission beim König eine Stellungnahme über den Status der in Artikel 55 erwähnten Geräte und Träger und die betreffenden Vergütungstarife ab.

Gegebenenfalls werden die verschiedenen Standpunkte der Kommissionsmitglieder in der Stellungnahme vermerkt.

Die Kommission gibt die Stellungnahme binnen sechs Monaten nach Antragstellung ab. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als abgegeben.

Binnen drei Monaten nach Übermittlung der Stellungnahme bestimmt der König anhand von Kategorien technisch ähnlicher Träger und Geräte, die Er festlegt, ob diese offensichtlich für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Werken und Leistungen auf einem Träger, der kein Papier ist, oder einem ähnlichen Träger genutzt werden, und legt die Modalitäten für Einziehung, Verteilung und Kontrolle dieser Vergütung und den Zeitpunkt, zu dem die Vergütung zu entrichten ist, fest.

Binnen derselben Frist kann der König auf einer spezifischen Liste die Kategorien technisch ähnlicher Träger und Geräte bestimmen, die nicht offensichtlich für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Werken und Leistungen auf einem Träger, der kein Papier ist, oder einem ähnlichen Träger genutzt werden und somit nicht der Vergütung für Privatkopien unterliegen.

Computer beziehungsweise vom König bestimmte Kategorien von Computern können nur durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass der Vergütung unterworfen oder in die in vorhergehendem Absatz erwähnte spezifische Liste eingetragen werden.

Zu dem Zeitpunkt, an dem der König das Statut der Geräte und der Träger bestimmt, legt Er nach Stellungnahme der Beratungskommission der beteiligten Kreise durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass ebenfalls den Tarif der in Artikel 55 erwähnten Vergütung fest.

Die Tarife dieser Vergütung werden pro Kategorie technisch ähnlicher Geräte und Träger festgelegt.

Für Geräte, die offensichtlich für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Werken und Leistungen auf einem Träger, der kein Papier ist, oder einem ähnlichen Träger genutzt werden und einen Träger dauerhaft beinhalten, muss die Vergütung nur einmal entrichtet werden.

Für die Festlegung dieses Vergütungstarifs wird vor allem der Tatsache, ob die in Artikel 79bis erwähnten technischen Massnahmen auf die betreffenden Werke oder Leistungen angewandt werden, Rechnung getragen.

Die Tarife dieser Vergütung können alle drei Jahre revidiert werden.

Haben die Bedingungen, die die Festlegung des Tarifs gerechtfertigt haben, eine offensichtliche und dauerhafte Veränderung erfahren, kann der Tarif auch eher revidiert werden.

Zu diesem Zweck kann nur der König die Beratungskommission der beteiligten Kreise befassen, die binnen den in Absatz 2 erwähnten Fristen eine Stellungnahme abgibt. Revidiert der König einen Tarif binnen dem Zeitraum von drei Jahren, begründet er seine Entscheidung mit den veränderten Ausgangsbedingungen.

Die Tatsache, dass keine technischen Massnahmen eingesetzt wurden, darf den in Artikel 55 erwähnten Anspruch auf Vergütung nicht beeinträchtigen. » Art. 16 - Artikel 57 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « 6.anerkannten Krankenhäusern, Strafanstalten und Jugendhilfeeinrichtungen. » b) Der Artikel wird wie folgt ergänzt: « Ferner kann der König nach Stellungnahme der Beratungskommission der beteiligten Kreise durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass Kategorien natürlicher oder juristischer Personen festlegen: 1.denen entweder eine teilweise oder vollständige Erstattung der eingezognen Vergütung, die auf die von ihnen erworbenen Computer umgewälzt worden ist, gewährt wird 2. oder für die die in Artikel 55 erwähnten Vergütungspflichtigen für die von diesen Personen erworbenen Computer von der Vergütung befreit werden oder für die den betreffenden Vergütungspflichtigen eine teilweise oder vollständige Erstattung der Vergütung gewährt wird. Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Erstattung der oder Befreiung von der Vergütung müssen ordnungsgemäss begründet sein: 1. entweder durch die Notwendigkeit, für alle einen möglichst gleichwertigen Zugang zu den neuen Informations- und Kommunikationstechnologien zu gewährleisten, sofern die betreffende Vergütung diesen Zugang behindert, ohne dadurch das schöpferische Wirken zu beeinträchtigen, 2.oder durch die Notwendigkeit, den Erwerb von Computern durch Personen sicherzustellen, die dieses Material offensichtlich nicht zu den in Artikel 55 erwähnten Vervielfältigungshandlungen verwenden.

Der König bestimmt die Erstattungs- oder Befreiungsbedingungen. » Art. 17 - Artikel 58 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « § 1 - In Bezug auf die in Artikel 55 erwähnte Vergütung kann der König einen Verteilerschlüssel für folgende Kategorien von Werken festlegen: 1) Werke der Literatur, 2) fotografische Werke, 3) akustische Werke, 4) audiovisuelle Werke. Der Teil der in Artikel 55 erwähnten Vergütung für akustische und audiovisuelle Werke wird je zu einem Drittel Urhebern, ausübenden Künstlern und Produzenten zuerkannt.

Der Teil der in Artikel 55 erwähnten Vergütung für Werke der Literatur und fotografische Werke wird je zur Hälfte Urhebern und Verlegern zuerkannt. » Art. 18 - Die Überschrift von Kapitel V desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Kapitel V - Vervielfältigung von Werken auf Papier oder ähnlichem Träger zu privaten Zwecken, für die Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung ».

Art. 19 - Artikel 59 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 59 - Urheber und Verleger haben Anspruch auf eine Vergütung für die Vervielfältigung ihrer Werke auf Papier oder ähnlichem Träger; dies gilt auch für die Vervielfältigung unter den in den Artikeln 22 § 1 Nr. 4 und 4bis und 22bis § 1 Nr. 1 und 2 festgelegten Bedingungen.

Die Vergütung wird vom Hersteller, Importeur oder innergemeinschaftlichen Abnehmer von Geräten, die offensichtlich für die Vervielfältigung von Werken auf Papier oder ähnlichem Träger genutzt werden, zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Geräte auf nationalem Staatsgebiet in den Handel gebracht werden, entrichtet.

Gemäss den in Artikel 61 vorgesehenen Modalitäten bestimmt der König, welche Geräte offensichtlich für die Vervielfältigung von Werken auf Papier oder ähnlichem Träger genutzt werden.

Der König kann die Geräte auflisten, die nicht offensichtlich für die Vervielfältigung von Werken auf Papier oder ähnlichem Träger genutzt werden und somit nicht der Reprografievergütung unterliegen.

Bei dem föderalen öffentlichen Dienst, der für das Urheberrecht zuständig ist, wird eine Beratungskommission der an der Reprografievergütung beteiligten Kreise eingesetzt.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Zusammensetzung, Bedingungen für die Ernennung der Mitglieder, Organisation und Arbeitsweise der Beratungskommission der beteiligten Kreise.

Diese Kommission tritt mindestens zwei Mal pro Jahr zusammen. Sie erstattet dem König jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten, insbesondere in Bezug auf die Entwicklung des Phänomens der Reprografie und der in Artikel 79bis erwähnten technischen Massnahmen.

Der König übermittelt diesen Bericht unverzüglich der Abgeordnetenkammer und dem Senat. » Art. 20 - Artikel 61 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 3. April 1995, wird wie folgt ersetzt: « Art. 61 - Auf Antrag des Ministers oder eines Mitglieds der Beratungskommission der beteiligten Kreise gibt diese Kommission beim König eine Stellungnahme über den Status der in Artikel 59 erwähnten Geräte und die in den Artikeln 59 und 60 erwähnten Vergütungen ab.

Gegebenenfalls werden die verschiedenen Standpunkte der Kommissionsmitglieder in der Stellungnahme vermerkt.

Die Kommission gibt die Stellungnahme binnen sechs Monaten nach Antragstellung ab. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als abgegeben.

Binnen drei Monaten nach Übermittlung der Stellungnahme bestimmt der König anhand von Kategorien technisch ähnlicher Geräte, die Er festlegt, ob diese offensichtlich für die Vervielfältigung von Werken auf Papier oder ähnlichem Träger genutzt werden, und legt die Modalitäten für Einziehung, Verteilung und Kontrolle dieser Vergütung und den Zeitpunkt, zu dem die Vergütung zu entrichten ist, fest.

Binnen derselben Frist kann der König auf einer spezifischen Liste die Kategorien technisch ähnlicher Geräte bestimmen, die nicht offensichtlich für die Vervielfältigung von Werken auf Papier oder ähnlichem Träger genutzt werden und somit nicht der Reprografievergütung unterliegen.

Er legt die Modalitäten für Einziehung, Verteilung und Kontrolle dieser Vergütungen und den Zeitpunkt, zu dem sie zu entrichten sind, fest.

Unter Vorbehalt internationaler Übereinkommen werden die in den Artikeln 59 und 60 erwähnten Vergütungen zu gleichen Teilen Autoren und Verlegern zuerkannt.

Der König beauftragt gemäss den von Ihm festgelegten Bedingungen und Modalitäten eine Gesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften vertritt, mit Einziehung und Verteilung der Vergütung.

Die Tarife dieser Vergütung können alle drei Jahre revidiert werden.

Haben die Bedingungen, die die Festlegung des Tarifs gerechtfertigt haben, eine offensichtliche und dauerhafte Veränderung erfahren, kann der Tarif auch eher revidiert werden.

Zu diesem Zweck kann nur der König die Beratungskommission der beteiligten Kreise befassen, die binnen den in Absatz 2 erwähnten Fristen eine Stellungnahme abgibt. Revidiert der König einen Tarif binnen dem Zeitraum von drei Jahren, begründet er seine Entscheidung mit den veränderten Ausgangsbedingungen. » Art. 21 - Artikel 61bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 31. August 1998, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Urheber und Verleger von Werken haben Anspruch auf eine Vergütung für Vervielfältigung und Wiedergabe dieser Werke unter den in den Artikeln 22 § 1 Nr.4ter und 4quater und 22bis § 1 Nr. 3 festgelegten Bedingungen. b) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: « Ausübende Künstler, Produzenten von Tonträgern und Produzenten von Erstaufzeichnungen von Filmen haben Anspruch auf eine Vergütung für Vervielfältigung und Wiedergabe ihrer Leistungen unter den in Artikel 46 Nr.3bis und 3ter festgelegten Bedingungen. » Art. 22 - Artikel 61quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 31. August 1998, wird wie folgt ersetzt: « Art. 61quater - Der in Artikel 61bis erwähnte Vergütungstarif wird durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt.

Der König legt die Modalitäten für Einziehung, Verteilung und Kontrolle dieser Vergütung und den Zeitpunkt, zu dem die Vergütung zu entrichten ist, fest.

Der König kann gemäss den von Ihm festgelegten Bedingungen und Modalitäten eine oder mehrere Gesellschaften, die allein oder gemeinsam alle Verwertungsgesellschaften vertreten, mit Einziehung und Verteilung der Vergütung beauftragen.

Der König kann ebenfalls den Verteilerschlüssel, auf dessen Grundlage die Vergütung unter die Kategorien von Anspruchsberechtigten einerseits und die Kategorien von Werken andererseits verteilt wird, festlegen. » Art. 23 - Artikel 62 § 1 einziger Absatz desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 31. August 1998, wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Werden Werke der Literatur, Datenbanken, fotografische Werke oder Partituren von Musikwerken unter den in Artikel 23 festgelegten Bedingungen verliehen, haben Urheber und Verleger Anspruch auf eine Vergütung. » Art. 24 - In Artikel 64 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « unter die Urheber verteilt » durch die Wörter « im Verhältnis von 70 zu 30 unter Urheber und Verleger verteilt » ersetzt.

Art. 25 - In Kapitel VIII desselben Gesetzes wird nach Artikel 79 ein Abschnitt 1bis mit folgender Überschrift eingefügt: « Abschnitt 1bis - Schutz von technischen Massnahmen und von Informationen für die Rechtewahrnehmung ».

Art. 26 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 79bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 79bis - § 1 - Wer wirksame technische Massnahmen umgeht und dem bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass er dadurch das Begehen der in den Artikeln 80 und 82 erwähnten Verstösse eventuell erleichtert, macht sich eines Deliktes schuldig, das gemäss den Artikeln 81 und 83 bis 86 geahndet wird. Die Umgehung angewandter technischer Massnahmen gemäss dem vorliegenden Artikel, aufgrund dieses Artikels oder gemäss Artikel 87bis § 1 gilt als Erleichterung der Begehung der in den Artikeln 80 und 82 erwähnten Verstösse.

Wer Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile herstellt, einführt, verbreitet, verkauft oder vermietet, im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung dafür wirbt oder sie zu kommerziellen Zwecken besitzt oder wer Leistungen erbringt: 1. die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen sind oder 2.die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder 3. die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Massnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern, macht sich eines Deliktes schuldig, das gemäss den Artikeln 81 und 83 bis 86 geahndet wird. Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Delikte.

Der Ausdruck « technische Massnahmen » bezeichnet alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder Leistungen betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht von der Person genehmigt worden sind, die Inhaber der Urheberrechte oder ähnlicher Rechte ist.

Technische Massnahmen sind als wirksam im Sinne der Absätze 1 und 2 anzusehen, soweit die Nutzung eines Werkes oder einer Leistung von den Rechtsinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werkes oder der Leistung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird. § 2 - Binnen einer annehmbaren Frist ergreifen die Anspruchberechtigten freiwillige geeignete Massnahmen einschliesslich Vereinbarungen mit anderen betroffenen Parteien, um dem Nutzer eines Werkes oder einer Leistung die notwendigen Mittel zur Nutzung der Ausnahmen zur Verfügung zu stellen, die in Artikel 21 § 2, Artikel 22 § 1 Nr. 4, 4bis, 4ter, 8, 10 und 11, Artikel 22bis § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und Artikel 46 Nr. 3bis, 7, 9 und 10 erwähnt sind, soweit dieser rechtmässig Zugang zu dem Werk oder der Leistung hat, die durch technische Massnahmen geschützt sind.

Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König gemäss den von Ihm festgelegten Bedingungen die in Absatz 1 erwähnte Liste von Bestimmungen auf die Artikel 22 § 1 Nr. 5 und 46 Nr. 4 ausdehnen, insofern die normale Verwertung der Werke oder Leistungen nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber nicht ungebührlich verletzt werden. § 3 - Paragraph 2 findet keine Anwendung auf Werke und Leistungen, die der Öffentlichkeit aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. § 4 - Die in § 1 erwähnten technischen Schutzmassnahmen dürfen rechtmässige Erwerber von geschützten Werken und Leistungen nicht daran hindern, diese Werke und Leistungen gemäss ihrer normalen Bestimmung zu nutzen. » Art. 27 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 79ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 79ter - § 1 - Wer wissentlich unbefugt eine der nachstehenden Handlungen vornimmt und dem bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass er dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder ähnlichen Rechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert, macht sich eines Deliktes schuldig, das gemäss den Artikeln 81 und 83 bis 86 geahndet wird: 1. die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Wahrnehmung der Rechte und 2.die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Werken oder Leistungen, bei denen elektronische Informationen für die Wahrnehmung der Rechte unbefugt entfernt oder geändert wurden.

Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf dieses Delikt. § 2 - Im Sinne des vorliegenden Artikels bezeichnet der Ausdruck « Informationen für die Rechtewahrnehmung » die von Rechtsinhabern stammenden Informationen, die das Werk oder die Leistung, den Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren, oder Informationen über die Modalitäten und Bedingungen für die Nutzung der Werke oder Leistungen sowie die Zahlen oder Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.

Absatz 1 gilt, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder einer Leistung angebracht wird oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes oder einer solchen Leistung erscheint. » Art. 28 - Artikel 81 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter « Die in Artikel 80 vorgesehenen Delikte » werden durch die Wörter « Die in den Artikeln 79bis § 1, 79ter und 80 vorgesehenen Delikte » ersetzt.b) Die Wörter « Rückfälle in Bezug auf die in Artikel 80 vorgesehenen Delikte » werden durch die Wörter « Rückfälle in Bezug auf die in den Artikeln 79bis, 79ter und 80 vorgesehenen Delikte » ersetzt. Art. 29 - In Kapitel VIII desselben Gesetzes wird nach Artikel 87 ein Abschnitt 3bis mit folgender Überschrift eingefügt: « Abschnitt 3bis - Klage in Bezug auf die Anwendung von technischen Schutzmassnahmen ».

Art. 30 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 87bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 87bis - § 1 - Ungeachtet des in Artikel 79bis vorgesehenen Rechtsschutzes ist der Präsident des Gerichts Erster Instanz befugt: 1. Verstösse gegen Artikel 79bis §§ 2 und 5 festzustellen und je nach Fall: 2.entweder die Anspruchsberechtigten anzuweisen, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Begünstigten der Ausnahmen, die in Artikel 21 § 2, Artikel 22 § 1 Nr. 4, 4bis, 4ter, 8, 10, 11 und 13, Artikel 22bis § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und Artikel 46 Nr. 3bis, 7, 9, 10 und 12 oder den vom König gemäss Artikel 79bis § 2 Absatz 2 festgelegten Bestimmungen vorgesehen sind, diese Ausnahmen in dem für die Nutzung der betreffenden Ausnahmen erforderlichen Masse nutzen können, soweit der betreffende Begünstigte rechtmässig Zugang zu dem geschützten Werk oder der geschützten Leistung hat, 3. oder den Anspruchsberechtigten aufzuerlegen, die technischen Schutzmassnahmen Artikel 79bis § 5 anzupassen. § 2 - Klagen aufgrund von § 1 werden eingereicht auf Veranlassung: 1. der Interessehabenden, 2.des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, 3. eines Berufsverbandes oder überberuflichen Verbandes mit Rechtspersönlichkeit, 4.einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der Verbraucherinteressen, sofern sie im Verbraucherrat vertreten oder gemäss den Kriterien, die in einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt worden sind, vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, zugelassen ist.

In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches können die in Nr. 3 und 4 erwähnten Vereinigungen und Verbände zur Verteidigung ihrer in der Satzung definierten kollektiven Interessen gerichtlich vorgehen. § 3 - Die in § 1 erwähnte Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und untersucht.

Sie kann gemäss den Artikeln 1034ter bis 1034sexies des Gerichtsgesetzbuches durch kontradiktorischen Antrag eingereicht werden.

Der Präsident des Gerichts Erster Instanz kann anordnen, dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden sein Beschluss oder die vom ihm erstellte Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird.

Der Beschluss ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung.

Jeder Beschluss wird auf Veranlassung des Greffiers des zuständigen Gerichts dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, innerhalb acht Tagen mitgeteilt, ausser wenn der Beschluss auf seinen Antrag hin ergangen ist. Ausserdem muss der Greffier den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, unverzüglich über den Einspruch gegen einen gemäss vorliegendem Artikel ergangenen Beschluss infor- mieren. » KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 31. August 1998 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Recht Art. 31 - Artikel 11 des Gesetzes vom 31. August 1998 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Recht wird wie folgt ergänzt: « Für Datenbanken, die der Öffentlichkeit aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, kann jedoch von den Bestimmungen von Artikel 7 vertraglich abgewichen werden. » Art. 32 - In Kapitel II desselben Gesetzes wird nach Artikel 12 ein Abschnitt 5bis mit folgender Überschrift eingefügt: « Abschnitt 5bis - Schutz von technischen Massnahmen und von Informationen für die Rechtewahrnehmung ».

Art. 33 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 12bis - § 1 - Wer wirksame technische Massnahmen umgeht und dem dies bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, macht sich eines Deliktes schuldig, das gemäss den Artikeln 14 bis 17 geahndet wird.

Wer Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile herstellt, einführt, verbreitet, verkauft oder vermietet, im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung dafür wirbt oder sie zu kommerziellen Zwecken besitzt oder wer Leistungen erbringt: 1. die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen sind oder 2.die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder 3. die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Massnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern, macht sich eines Deliktes schuldig, das gemäss den Artikeln 14 bis 17 geahndet wird. Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Delikte.

Der Ausdruck « technische Massnahmen » bezeichnet alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Datenbanken betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht von der Person genehmigt worden sind, die Hersteller der Datenbank ist.

Technische Massnahmen sind als wirksam im Sinne der Absätze 1 und 2 anzusehen, soweit die Nutzung einer Datenbank von den Rechtsinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werkes oder der Leistung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird. § 2 - Binnen einer annehmbaren Frist ergreifen die Hersteller von Datenbanken freiwillige geeignete Massnahmen einschliesslich Vereinbarungen mit anderen betroffenen Parteien, um dem Nutzer einer Datenbank die notwendigen Mittel zur Nutzung der Ausnahmen zur Verfügung zu stellen, die in Artikel 7 Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnt sind, soweit dieser rechtmässig Zugang zu der Datenbank hat, die durch technische Massnahmen geschützt ist. § 3 - Die von den Herstellern von Datenbanken freiwillig angewandten technischen Massnahmen, einschliesslich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Massnahmen, und die technischen Massnahmen, die aufgrund eines Beschlusses angewandt werden, der in Anwendung von Artikel 2bis des Gesetzes vom 10. August 1998 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Gerichtsverfahrensrecht getroffen wurde, geniessen den Rechtsschutz nach § 1. § 4 - Paragraph 2 findet keine Anwendung auf Datenbanken, die der Öffentlichkeit aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. § 5 - Die in § 1 erwähnten technischen Schutzmassnahmen dürfen rechtmässige Erwerber von Datenbanken nicht daran hindern, diese Datenbanken gemäss ihrer normalen Bestimmung zu nutzen. » Art. 34 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 12ter - § 1 - Wer wissentlich unbefugt eine der nachstehenden Handlungen vornimmt und dem bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass er dadurch die Verletzung der Rechte von Herstellern von Datenbanken veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert, macht sich eines Deliktes schuldig, das gemäss den Artikeln 14 bis 17 geahndet wird: 1. die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Wahrnehmung der Rechte und 2.die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Datenbanken, bei denen elektronische Informationen für die Wahrnehmung der Rechte unbefugt entfernt oder geändert wurden.

Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf dieses Delikt. § 2 - Im Sinne des vorliegenden Artikels bezeichnet der Ausdruck « Informationen für die Rechtewahrnehmung » die von Herstellern von Datenbanken stammenden Informationen, die die Datenbank oder den Hersteller der Datenbank identifizieren, oder Informationen über die Modalitäten und Bedingungen für die Nutzung der Datenbank sowie die Zahlen oder Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.

Absatz 1 gilt, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück einer Datenbank angebracht wird oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe einer solchen Datenbank erscheint. » Art. 35 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter « Die in Artikel 13 vorgesehenen Delikte » durch die Wörter « Die in den Artikeln 12bis § 1, 12ter und 13 vorgesehenen Delikte » ersetzt.b) In Absatz 2 werden die Wörter « Rückfälle in Bezug auf die in Artikel 13 vorgesehenen Delikte » durch die Wörter « Rückfälle in Bezug auf die in den Artikeln 12bis, 12ter und 13 vorgesehenen Delikte » ersetzt. KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 10. August 1998 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Gerichtsverfahrensrecht Art. 36 - In das Gesetz vom 10. August 1998 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Gerichtsverfahrensrecht wird ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 2bis - § 1 - Ungeachtet des Rechtsschutzes, der in Artikel 12bis des Gesetzes vom 31. August 1998 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Recht vorgesehen ist, ist der Präsident des Gerichts Erster Instanz befugt: 1. Verstösse gegen Artikel 12bis §§ 2 und 5 des Gesetzes vom 31. August 1998 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Recht festzustellen und je nach Fall: 2. entweder die Hersteller von Datenbanken anzuweisen, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Begünstigten der Ausnahmen, die in Artikel 7 Absatz 1 Nr.2 und 3 des Gesetzes vom 31.

August 1998 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Recht vorgesehen sind, diese Ausnahmen in dem für die Nutzung der betreffenden Ausnahmen erforderlichen Masse nutzen können, soweit der betreffende Begünstigte rechtmässig Zugang zu der geschützten Datenbank hat, 3. oder den Herstellern von Datenbanken aufzuerlegen, die technischen Schutzmassnahmen Artikel 12bis § 5 des Gesetzes vom 31.August 1998 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Recht anzupassen. § 2 - Klagen aufgrund von § 1 werden eingereicht auf Veranlassung: 1. der Interessehabenden, 2.des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, 3. eines Berufsverbandes oder überberuflichen Verbandes mit Rechtspersönlichkeit, 4.einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der Verbraucherinteressen, sofern sie im Verbraucherrat vertreten oder gemäss den Kriterien, die in einem im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt worden sind, vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, zugelassen ist.

In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches können die in Nr. 3 und 4 erwähnten Vereinigungen und Verbände zur Verteidigung ihrer in der Satzung definierten kollektiven Interessen gerichtlich vorgehen. § 3 - Die in § 1 erwähnte Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und untersucht.

Sie kann gemäss den Artikeln 1034ter bis 1034sexies des Gerichtsgesetzbuches durch kontradiktorischen Antrag eingereicht werden.

Der Präsident des Gerichts Erster Instanz kann anordnen, dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden sein Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird.

Der Beschluss ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung.

Jeder Beschluss wird auf Veranlassung des Greffiers des zuständigen Gerichts dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, innerhalb acht Tagen mitgeteilt, ausser wenn der Beschluss auf seinen Antrag hin ergangen ist. Ausserdem muss der Greffier den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, unverzüglich über den Einspruch gegen einen gemäss vorliegendem Artikel ergangenen Beschluss informieren. » KAPITEL V - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 37 - Artikel 587 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. August 1992, wird wie folgt ergänzt: « 13. über Anträge, die gemäss Artikel 87bis des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte eingeleitet werden, 14. über Anträge, die gemäss Artikel 2bis des Gesetzes vom 10.August 1998 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Gerichtsverfahrensrecht eingeleitet werden. » KAPITEL VI - Bestimmung zur Auslegung von Artikel 63 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte Art. 38 - Artikel 63 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte muss dahingehend ausgelegt werden, dass der König ermächtigt wird, die Tarife der in Artikel 62 desselben Gesetzes erwähnten Vergütung festzulegen, insbesondere im Verhältnis zu einem Pauschaltarif pro Person, die in einer Einrichtung für öffentlichen Verleih eingetragen ist.

KAPITEL VII - Schlussbestimmungen Art. 39 - Die in Artikel 9 Buchstabe d) und e) enthaltenen Abänderungen finden keine Anwendung auf Tonträger, für die die Rechte in Anwendung von Artikel 39 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte, so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 9 Buchstabe d) lautete, am 22. Dezember 2002 erloschen sind.

Art. 40 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 4 Buchstabe b), c) und f), 11 Buchstabe d), 14, 15, 17, 18, 19 und 20, die an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft treten.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz: Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 octobre 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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