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Arrêté Royal du 24 août 2007
publié le 28 octobre 2008

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2008000852
pub.
28/10/2008
prom.
24/08/2007
ELI
eli/arrete/2007/08/24/2008000852/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


24 AOUT 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 24 août 2007 modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire (Moniteur belge du 31 août 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 24. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23.März 1998 über den Führerschein BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, ich habe die Ehre, Eurer Majestät einen Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein zur Unterschrift vorzulegen.

Artikel 1 Dieser Artikel sieht vor, dass Studenten, die den Nachweis ihrer Einschreibung an einer belgischen Lehranstalt für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erbringen und Inhaber eines von einer belgischen konsularischen Vertretung im Ausland ausgestellten Personalausweises für Belgier sind, einen Führerschein erhalten können. Diese Bewerber dürfen ebenfalls die theoretische und praktische Prüfung ablegen, um den Führerschein in Belgien zu erhalten.

Artikel 2 Mit diesem Artikel werden Bewerber, die im Hinblick auf die Erlangung eines Führerscheins der Klasse C oder C + E oder der Unterklasse C1 oder C1 + E an der von einer Schule der lokalen Polizei organisierten Ausbildung teilnehmen, deren Programm vom Minister der Mobilität gebilligt worden ist, von der Verpflichtung befreit, Inhaber eines Führerscheins zu sein. Diese Bewerber sind ebenfalls von der Schulung befreit. Derzeit sind diese Befreiungen auf die Ausbildung für die Klassen A, D und D + E und für die Unterklassen D1 und D1 + E begrenzt.

Artikel 3 Die Modalitäten für die Schulung im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klasse G gültigen Führerscheins werden abgeändert: - die Verpflichtung, an einer Schulung teilzunehmen, wird aufgehoben, - nur Schüler, die die Ausbildung in einer zugelassenen Fahrschule oder in einer Landwirtschaftsschule oder in einem landwirtschaftlichen Ausbildungszentrum absolvieren, dürfen auf öffentlicher Strasse fahren, - die übrigen Bewerber können auf einem Privatgelände üben und sich dann zur praktischen Prüfung melden. Sie sind während der praktischen Prüfung davon befreit, Inhaber eines Führerscheins zu sein. Diese Befreiung gilt jedoch nicht für die Fahrt zum Prüfungszentrum; sie müssen demzufolge von einer Person begleitet werden, die Fahrzeuge der Klasse G führen darf.

Artikel 4 Artikel 4 bestimmt, dass der Führerschein Bewerbern, die Inhaber eines von einer konsularischen Vertretung ausgestellten Personalausweises für Belgier sind, von der Gemeinde ausgestellt wird, in der die belgische Lehranstalt, in der der Antragsteller eingeschrieben ist, sich befindet.

Artikel 5 Mit Artikel 5 wird bezweckt, das Führen von Fahrzeugen der Klasse G mit einem Führerschein der Klasse B oder B + E zu erlauben. Unter der Geltung der derzeitigen Vorschriften sind nur Führerscheine der Klasse B oder B + E, die vor dem 15. September 2006 ausgestellt worden sind, für das Führen von Fahrzeugen der Klasse G mit einem gleichen höchstzulässigen Gesamtgewicht gültig.

Artikel 6 Die Bedingungen für den Zugang zur praktischen Prüfung werden geändert: Bewerber um einen Führerschein der Klasse G müssen nicht mehr unbedingt eine von einer Fahrschule oder von einer Landwirtschaftsschule oder von einem landwirtschaftlichen Ausbildungszentrum ausgestellte Unterrichtsbescheinigung vorlegen, um sich zur Prüfung zu melden; sie müssen lediglich die theoretische Prüfung vor weniger als drei Jahren bestanden haben.

Artikel 7 Artikel 7 legt die Bedingungen für den Zugang zur praktischen Prüfung für Bewerber um den Führerschein der Klasse G fest, die keine Ausbildung absolviert haben.

Artikel 8 und 9 Diese Artikel bringen die Artikel 50 und 54 mit dem Königlichen Erlass vom 23. Januar 2003, der den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 1967 ersetzt hat, in Übereinstimmung.

Artikel 10 Die Regeln in Bezug auf die Rückgabe des Führerscheins der Klasse G, nachdem die Prüfungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis bestanden worden sind, werden abgeändert, damit dieses Dokument nach der Entziehung der Fahrerlaubnis einfacher wiedererlangt werden kann.

Artikel 12 Infolge der Abänderung von Artikel 20 hebt Artikel 12 Artikel 90ter § 3 [sic, zu lesen ist: Artikel 90ter § 3 Absatz 1 ] auf.

Artikel 13 Das Führerscheinmuster wird infolge des Beitritts von Rumänien und Bulgarien zur Europäischen Union abgeändert.

Dies ist der Gegenstand des Erlassentwurfs, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird.

Ich habe die Ehre, Sire, der sehr ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Mobilität R. LANDUYT

24. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23.März 1998 über den Führerschein ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985, 5. August 2003 und 20. Juli 2005, des Artikels 21, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976 und 18.

Juli 1990, des Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976, 29. Februar 1984 und 18. Juli 1990 und des Artikels 26, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1976;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. Mai 1999, 20. Juli 2000, 14. Dezember 2001, 5. September 2002, 29.

September 2003, 22. März 2004, 15. Juli 2004, 17. März 2005, 20. Juli 2005, 30. September 2005, 8. März 2006, 24. April 2006, 10. Juli 2006, 1. September 2006, 28.September 2006 und 13. Februar 2007;

In der Erwägung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein, abgeändert durch die Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23. Juli 1996, die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997, die Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14. September 2000 und die Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 24. April 2007;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch: - die Tatsache, dass Belgien so schnell wie möglich die notwendigen Bestimmungen erlassen muss, um sich der Richtlinie 91/439/EWG anzupassen, was die Verpflichtung betrifft, den im Ausland wohnenden Belgiern, die in einer belgischen Lehranstalt eingeschrieben sind, einen Führerschein auszustellen; - die Tatsache, dass das Muster des belgischen Führerscheins unverzüglich angepasst werden muss gemäss der Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Verkehrspolitik anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens; - die Tatsache, dass einerseits die durch Artikel 90ter des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein vorgesehenen Übergangsbestimmungen am 31. August 2007 enden und die Bewerber um einen Führerschein der Klasse G demzufolge nicht mehr von der Schulung befreit sind und dass es andererseits noch nicht genügend Einrichtungen gibt, die über die notwendige Infrastruktur verfügen, um die vorgeschriebene Ausbildung zu erteilen, so dass eine bestimmte Anzahl von Bewerbern um einen Führerschein der Klasse G nicht die Möglichkeit haben, die der praktischen Prüfung vorangehende Ausbildung zu absolvieren, und dass es demzufolge notwendig ist, unverzüglich Massnahmen zu ergreifen, um allen Bewerbern den Zugang zum Führerschein der Klasse G und das Führen von Fahrzeugen dieser Klasse zu ermöglichen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 43 558/2/V des Staatsrates vom 21. August 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein wir wie folgt ergänzt: « 4. Personen belgischer Staatsangehörigkeit, die den Nachweis ihrer Einschreibung an einer belgischen Lehranstalt für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erbringen und in den Bevölkerungsregistern einer belgischen konsularischen Vertretung eingetragen und Inhaber eines im Königlichen Erlass vom 23. Januar 2003 über die konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise erwähnten gültigen Personalausweises sind. » Art. 2 - In Artikel 4 Nr. 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002, werden die Wörter « Klassen A3, A, D oder D + E oder die Unterklassen D1 oder D1 + E » durch die Wörter « Klassen A3, A, C, C + E, D oder D + E oder die Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E » ersetzt.

Art. 3 - In Artikel 5 § 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2006, wird Absatz 3 aufgehoben.

Art. 4 - Artikel 7 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: « 4. an die in Artikel 3 § 1 Nr. 4 erwähnten Personen vom Bürgermeister der Gemeinde, in der die belgische Lehranstalt, in der der Antragsteller eingeschrieben ist, sich befindet, oder von seinem Beauftragten. » Art. 5 - Artikel 20 § 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2006, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Für die Klassen B, B + E oder C oder die Unterklassen C1 oder C1 + E für gültig erklärte Führerscheine berechtigen zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht, das dem der Kraftfahrzeuge entspricht, die mit diesen Führerscheinen geführt werden dürfen.» Art. 6 - In Artikel 35 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Juli 2006 und 1. September 2006, wird Nr. 2 Buchstabe a) durch folgende Bestimmung ersetzt: « a) den Führerscheinantrag, auf dem bescheinigt wird, dass die theoretische Prüfung bestanden wurde oder dass eine Befreiung von der theoretischen Prüfung vorliegt, wenn es sich um einen Bewerber um einen für die Klassen A3, A, B + E oder G gültigen Führerschein handelt.

Der Bewerber muss ausserdem entweder eine von einer Fahrschule ausgestellte Bescheinigung über den praktischen Unterricht oder den europäischen Führerschein oder den ausländischen Führerschein, dessen Inhaber er ist, vorlegen. Diese Bestimmung gilt nicht für Bewerber um einen für die Klasse G gültigen Führerschein.

Der Antrag umfasst die in Artikel 41 § 1 vorgesehene Erklärung oder ist, je nach Fall, mit einem der oder mit den in den Artikeln 41 §§ 2 und 3 oder 45 Absatz 2 vorgesehenen Attesten versehen. » Art. 7 - Artikel 38 § 14 Absatz 4 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2006, wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 3. oder im Beisein einer Person, die dazu ermächtigt ist, ein Fahrzeug der Klasse G zu führen, und mit einem Fahrzeug, das vom Bewerber gestellt wird und hinten an einer gut sichtbaren Stelle mit dem Zeichen "L" ausgestattet ist, dessen Muster vom Minister bestimmt wird, ab. » Art. 8 - Artikel 50 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Antragsteller muss entweder die in Artikel 3 § 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllen oder in den Bevölkerungsregistern einer belgischen konsularischen Vertretung in einem Staat ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes eingetragen sein und Inhaber eines im Königlichen Erlass vom 23. Januar 2003 über die konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise erwähnten gültigen Personalausweises sein. » Art. 9 - Artikel 54 Nr. 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. Sie müssen die in Artikel 3 § 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllen, es sei denn, sie sind Personalmitglieder der NATO oder des SHAPE oder sie sind in den Bevölkerungsregistern einer belgischen konsularischen Vertretung in einem Staat ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes eingetragen und sind Inhaber eines im Königlichen Erlass vom 23. Januar 2003 über die konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise erwähnten gültigen Personalausweises. » Art. 10 - Artikel 72 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Nr.3 [sic, zu lesen ist: § 2 Absatz 2 Nr. 3 ] werden die Wörter « A oder B » durch die Wörter « A, B oder G » und die Wörter « A, B oder B + E » durch die Wörter « A, B, B + E oder G » ersetzt. 2. Paragraph 2 Nr.5 [sic, zu lesen ist: Paragraph 2 Absatz 2 Nr. 5 ] wird aufgehoben. 3. In § 4 Absatz 2 Nr.3 werden die Wörter « A, B und B + E » durch die Wörter « A, B, B + E und G » ersetzt. 4. Paragraph 4 Nr.4 [sic, zu lesen ist: Paragraph 4 Absatz 2 Nr. 4 ] wird aufgehoben.

Art. 11 - In Artikel 78 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. September 2002, 15. Juli 2004 und 1.

September 2006, werden die Wörter « in Anlage 15 » durch die Wörter « in Anlage 15 und in Anlage 16 » ersetzt.

Art. 12 - Artikel 90ter § 3 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2006, wird aufgehoben.

Art. 13 - Anlage 1 zum selben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2006, wird durch Anlage 1 zu vorliegendem Erlass ersetzt.

Art. 14 - Derselbe Erlass wird durch eine Anlage 16 ergänzt, die der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass entspricht.

Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2007 in Kraft.

Art. 16 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 24. August 2007.

ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT

Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 24. August 2007 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein [siehe B.S. vom 31. August 2007, 3. Ausgabe, S. 45435-45436]

Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 24. August 2007 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein Anlage 16 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein [siehe B.S. vom 31. August 2007, 3. Ausgabe, S. 45441-45442]

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