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Vue multilingue de Arrêté Royal du 24/08/2007
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 24 AOUT 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 24 août 2007 modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire (Moniteur belge du 31 août 2007). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 24 AUGUSTUS 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 augustus 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs (Belgisch Staatsblad van 31 augustus 2007). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
24. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 24. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
ich habe die Ehre, Eurer Majestät einen Entwurf eines Königlichen ich habe die Ehre, Eurer Majestät einen Entwurf eines Königlichen
Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998
über den Führerschein zur Unterschrift vorzulegen. über den Führerschein zur Unterschrift vorzulegen.
Artikel 1 Artikel 1
Dieser Artikel sieht vor, dass Studenten, die den Nachweis ihrer Dieser Artikel sieht vor, dass Studenten, die den Nachweis ihrer
Einschreibung an einer belgischen Lehranstalt für einen Zeitraum von Einschreibung an einer belgischen Lehranstalt für einen Zeitraum von
mindestens sechs Monaten erbringen und Inhaber eines von einer mindestens sechs Monaten erbringen und Inhaber eines von einer
belgischen konsularischen Vertretung im Ausland ausgestellten belgischen konsularischen Vertretung im Ausland ausgestellten
Personalausweises für Belgier sind, einen Führerschein erhalten Personalausweises für Belgier sind, einen Führerschein erhalten
können. Diese Bewerber dürfen ebenfalls die theoretische und können. Diese Bewerber dürfen ebenfalls die theoretische und
praktische Prüfung ablegen, um den Führerschein in Belgien zu praktische Prüfung ablegen, um den Führerschein in Belgien zu
erhalten. erhalten.
Artikel 2 Artikel 2
Mit diesem Artikel werden Bewerber, die im Hinblick auf die Erlangung Mit diesem Artikel werden Bewerber, die im Hinblick auf die Erlangung
eines Führerscheins der Klasse C oder C + E oder der Unterklasse C1 eines Führerscheins der Klasse C oder C + E oder der Unterklasse C1
oder C1 + E an der von einer Schule der lokalen Polizei organisierten oder C1 + E an der von einer Schule der lokalen Polizei organisierten
Ausbildung teilnehmen, deren Programm vom Minister der Mobilität Ausbildung teilnehmen, deren Programm vom Minister der Mobilität
gebilligt worden ist, von der Verpflichtung befreit, Inhaber eines gebilligt worden ist, von der Verpflichtung befreit, Inhaber eines
Führerscheins zu sein. Diese Bewerber sind ebenfalls von der Schulung Führerscheins zu sein. Diese Bewerber sind ebenfalls von der Schulung
befreit. Derzeit sind diese Befreiungen auf die Ausbildung für die befreit. Derzeit sind diese Befreiungen auf die Ausbildung für die
Klassen A, D und D + E und für die Unterklassen D1 und D1 + E Klassen A, D und D + E und für die Unterklassen D1 und D1 + E
begrenzt. begrenzt.
Artikel 3 Artikel 3
Die Modalitäten für die Schulung im Hinblick auf die Erlangung eines Die Modalitäten für die Schulung im Hinblick auf die Erlangung eines
für die Klasse G gültigen Führerscheins werden abgeändert: für die Klasse G gültigen Führerscheins werden abgeändert:
- die Verpflichtung, an einer Schulung teilzunehmen, wird aufgehoben, - die Verpflichtung, an einer Schulung teilzunehmen, wird aufgehoben,
- nur Schüler, die die Ausbildung in einer zugelassenen Fahrschule - nur Schüler, die die Ausbildung in einer zugelassenen Fahrschule
oder in einer Landwirtschaftsschule oder in einem landwirtschaftlichen oder in einer Landwirtschaftsschule oder in einem landwirtschaftlichen
Ausbildungszentrum absolvieren, dürfen auf öffentlicher Strasse Ausbildungszentrum absolvieren, dürfen auf öffentlicher Strasse
fahren, fahren,
- die übrigen Bewerber können auf einem Privatgelände üben und sich - die übrigen Bewerber können auf einem Privatgelände üben und sich
dann zur praktischen Prüfung melden. Sie sind während der praktischen dann zur praktischen Prüfung melden. Sie sind während der praktischen
Prüfung davon befreit, Inhaber eines Führerscheins zu sein. Diese Prüfung davon befreit, Inhaber eines Führerscheins zu sein. Diese
Befreiung gilt jedoch nicht für die Fahrt zum Prüfungszentrum; sie Befreiung gilt jedoch nicht für die Fahrt zum Prüfungszentrum; sie
müssen demzufolge von einer Person begleitet werden, die Fahrzeuge der müssen demzufolge von einer Person begleitet werden, die Fahrzeuge der
Klasse G führen darf. Klasse G führen darf.
Artikel 4 Artikel 4
Artikel 4 bestimmt, dass der Führerschein Bewerbern, die Inhaber eines Artikel 4 bestimmt, dass der Führerschein Bewerbern, die Inhaber eines
von einer konsularischen Vertretung ausgestellten Personalausweises von einer konsularischen Vertretung ausgestellten Personalausweises
für Belgier sind, von der Gemeinde ausgestellt wird, in der die für Belgier sind, von der Gemeinde ausgestellt wird, in der die
belgische Lehranstalt, in der der Antragsteller eingeschrieben ist, belgische Lehranstalt, in der der Antragsteller eingeschrieben ist,
sich befindet. sich befindet.
Artikel 5 Artikel 5
Mit Artikel 5 wird bezweckt, das Führen von Fahrzeugen der Klasse G Mit Artikel 5 wird bezweckt, das Führen von Fahrzeugen der Klasse G
mit einem Führerschein der Klasse B oder B + E zu erlauben. Unter der mit einem Führerschein der Klasse B oder B + E zu erlauben. Unter der
Geltung der derzeitigen Vorschriften sind nur Führerscheine der Klasse Geltung der derzeitigen Vorschriften sind nur Führerscheine der Klasse
B oder B + E, die vor dem 15. September 2006 ausgestellt worden sind, B oder B + E, die vor dem 15. September 2006 ausgestellt worden sind,
für das Führen von Fahrzeugen der Klasse G mit einem gleichen für das Führen von Fahrzeugen der Klasse G mit einem gleichen
höchstzulässigen Gesamtgewicht gültig. höchstzulässigen Gesamtgewicht gültig.
Artikel 6 Artikel 6
Die Bedingungen für den Zugang zur praktischen Prüfung werden Die Bedingungen für den Zugang zur praktischen Prüfung werden
geändert: Bewerber um einen Führerschein der Klasse G müssen nicht geändert: Bewerber um einen Führerschein der Klasse G müssen nicht
mehr unbedingt eine von einer Fahrschule oder von einer mehr unbedingt eine von einer Fahrschule oder von einer
Landwirtschaftsschule oder von einem landwirtschaftlichen Landwirtschaftsschule oder von einem landwirtschaftlichen
Ausbildungszentrum ausgestellte Unterrichtsbescheinigung vorlegen, um Ausbildungszentrum ausgestellte Unterrichtsbescheinigung vorlegen, um
sich zur Prüfung zu melden; sie müssen lediglich die theoretische sich zur Prüfung zu melden; sie müssen lediglich die theoretische
Prüfung vor weniger als drei Jahren bestanden haben. Prüfung vor weniger als drei Jahren bestanden haben.
Artikel 7 Artikel 7
Artikel 7 legt die Bedingungen für den Zugang zur praktischen Prüfung Artikel 7 legt die Bedingungen für den Zugang zur praktischen Prüfung
für Bewerber um den Führerschein der Klasse G fest, die keine für Bewerber um den Führerschein der Klasse G fest, die keine
Ausbildung absolviert haben. Ausbildung absolviert haben.
Artikel 8 und 9 Artikel 8 und 9
Diese Artikel bringen die Artikel 50 und 54 mit dem Königlichen Erlass Diese Artikel bringen die Artikel 50 und 54 mit dem Königlichen Erlass
vom 23. Januar 2003, der den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 1967 vom 23. Januar 2003, der den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 1967
ersetzt hat, in Übereinstimmung. ersetzt hat, in Übereinstimmung.
Artikel 10 Artikel 10
Die Regeln in Bezug auf die Rückgabe des Führerscheins der Klasse G, Die Regeln in Bezug auf die Rückgabe des Führerscheins der Klasse G,
nachdem die Prüfungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis bestanden nachdem die Prüfungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis bestanden
worden sind, werden abgeändert, damit dieses Dokument nach der worden sind, werden abgeändert, damit dieses Dokument nach der
Entziehung der Fahrerlaubnis einfacher wiedererlangt werden kann. Entziehung der Fahrerlaubnis einfacher wiedererlangt werden kann.
Artikel 12 Artikel 12
Infolge der Abänderung von Artikel 20 hebt Artikel 12 Artikel 90ter § Infolge der Abänderung von Artikel 20 hebt Artikel 12 Artikel 90ter §
3 [sic, zu lesen ist: Artikel 90ter § 3 Absatz 1 ] auf. 3 [sic, zu lesen ist: Artikel 90ter § 3 Absatz 1 ] auf.
Artikel 13 Artikel 13
Das Führerscheinmuster wird infolge des Beitritts von Rumänien und Das Führerscheinmuster wird infolge des Beitritts von Rumänien und
Bulgarien zur Europäischen Union abgeändert. Bulgarien zur Europäischen Union abgeändert.
Dies ist der Gegenstand des Erlassentwurfs, der Eurer Majestät zur Dies ist der Gegenstand des Erlassentwurfs, der Eurer Majestät zur
Unterschrift vorgelegt wird. Unterschrift vorgelegt wird.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der sehr ehrerbietige und getreue Diener der sehr ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
24. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 24. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch
die Gesetze vom 21. Juni 1985, 5. August 2003 und 20. Juli 2005, des die Gesetze vom 21. Juni 1985, 5. August 2003 und 20. Juli 2005, des
Artikels 21, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976 und 18. Artikels 21, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976 und 18.
Juli 1990, des Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli Juli 1990, des Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli
1976, 29. Februar 1984 und 18. Juli 1990 und des Artikels 26, 1976, 29. Februar 1984 und 18. Juli 1990 und des Artikels 26,
abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1976; abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1976;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. Mai Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. Mai
1999, 20. Juli 2000, 14. Dezember 2001, 5. September 2002, 29. 1999, 20. Juli 2000, 14. Dezember 2001, 5. September 2002, 29.
September 2003, 22. März 2004, 15. Juli 2004, 17. März 2005, 20. Juli September 2003, 22. März 2004, 15. Juli 2004, 17. März 2005, 20. Juli
2005, 30. September 2005, 8. März 2006, 24. April 2006, 10. Juli 2006, 2005, 30. September 2005, 8. März 2006, 24. April 2006, 10. Juli 2006,
1. September 2006, 28. September 2006 und 13. Februar 2007; 1. September 2006, 28. September 2006 und 13. Februar 2007;
In der Erwägung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 In der Erwägung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991
über den Führerschein, abgeändert durch die Richtlinie 96/47/EG des über den Führerschein, abgeändert durch die Richtlinie 96/47/EG des
Rates vom 23. Juli 1996, die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni Rates vom 23. Juli 1996, die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni
1997, die Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14. September 2000 1997, die Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14. September 2000
und die Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006; und die Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 24. April Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 24. April
2007; 2007;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch: Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch:
- die Tatsache, dass Belgien so schnell wie möglich die notwendigen - die Tatsache, dass Belgien so schnell wie möglich die notwendigen
Bestimmungen erlassen muss, um sich der Richtlinie 91/439/EWG Bestimmungen erlassen muss, um sich der Richtlinie 91/439/EWG
anzupassen, was die Verpflichtung betrifft, den im Ausland wohnenden anzupassen, was die Verpflichtung betrifft, den im Ausland wohnenden
Belgiern, die in einer belgischen Lehranstalt eingeschrieben sind, Belgiern, die in einer belgischen Lehranstalt eingeschrieben sind,
einen Führerschein auszustellen; einen Führerschein auszustellen;
- die Tatsache, dass das Muster des belgischen Führerscheins - die Tatsache, dass das Muster des belgischen Führerscheins
unverzüglich angepasst werden muss gemäss der Richtlinie 2006/103/EG unverzüglich angepasst werden muss gemäss der Richtlinie 2006/103/EG
des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien
im Bereich Verkehrspolitik anlässlich des Beitritts Bulgariens und im Bereich Verkehrspolitik anlässlich des Beitritts Bulgariens und
Rumäniens; Rumäniens;
- die Tatsache, dass einerseits die durch Artikel 90ter des - die Tatsache, dass einerseits die durch Artikel 90ter des
Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein
vorgesehenen Übergangsbestimmungen am 31. August 2007 enden und die vorgesehenen Übergangsbestimmungen am 31. August 2007 enden und die
Bewerber um einen Führerschein der Klasse G demzufolge nicht mehr von Bewerber um einen Führerschein der Klasse G demzufolge nicht mehr von
der Schulung befreit sind und dass es andererseits noch nicht genügend der Schulung befreit sind und dass es andererseits noch nicht genügend
Einrichtungen gibt, die über die notwendige Infrastruktur verfügen, um Einrichtungen gibt, die über die notwendige Infrastruktur verfügen, um
die vorgeschriebene Ausbildung zu erteilen, so dass eine bestimmte die vorgeschriebene Ausbildung zu erteilen, so dass eine bestimmte
Anzahl von Bewerbern um einen Führerschein der Klasse G nicht die Anzahl von Bewerbern um einen Führerschein der Klasse G nicht die
Möglichkeit haben, die der praktischen Prüfung vorangehende Ausbildung Möglichkeit haben, die der praktischen Prüfung vorangehende Ausbildung
zu absolvieren, und dass es demzufolge notwendig ist, unverzüglich zu absolvieren, und dass es demzufolge notwendig ist, unverzüglich
Massnahmen zu ergreifen, um allen Bewerbern den Zugang zum Massnahmen zu ergreifen, um allen Bewerbern den Zugang zum
Führerschein der Klasse G und das Führen von Fahrzeugen dieser Klasse Führerschein der Klasse G und das Führen von Fahrzeugen dieser Klasse
zu ermöglichen; zu ermöglichen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 43 558/2/V des Staatsrates vom 21. August Aufgrund des Gutachtens Nr. 43 558/2/V des Staatsrates vom 21. August
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 Artikel 1 - Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998
über den Führerschein wir wie folgt ergänzt: über den Führerschein wir wie folgt ergänzt:
« 4. Personen belgischer Staatsangehörigkeit, die den Nachweis ihrer « 4. Personen belgischer Staatsangehörigkeit, die den Nachweis ihrer
Einschreibung an einer belgischen Lehranstalt für einen Zeitraum von Einschreibung an einer belgischen Lehranstalt für einen Zeitraum von
mindestens sechs Monaten erbringen und in den Bevölkerungsregistern mindestens sechs Monaten erbringen und in den Bevölkerungsregistern
einer belgischen konsularischen Vertretung eingetragen und Inhaber einer belgischen konsularischen Vertretung eingetragen und Inhaber
eines im Königlichen Erlass vom 23. Januar 2003 über die eines im Königlichen Erlass vom 23. Januar 2003 über die
konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise erwähnten konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise erwähnten
gültigen Personalausweises sind. » gültigen Personalausweises sind. »
Art. 2 - In Artikel 4 Nr. 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 2 - In Artikel 4 Nr. 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 5. September 2002, werden die Wörter « Klassen Königlichen Erlass vom 5. September 2002, werden die Wörter « Klassen
A3, A, D oder D + E oder die Unterklassen D1 oder D1 + E » durch die A3, A, D oder D + E oder die Unterklassen D1 oder D1 + E » durch die
Wörter « Klassen A3, A, C, C + E, D oder D + E oder die Unterklassen Wörter « Klassen A3, A, C, C + E, D oder D + E oder die Unterklassen
C1, C1 + E, D1 oder D1 + E » ersetzt. C1, C1 + E, D1 oder D1 + E » ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 5 § 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 3 - In Artikel 5 § 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 1. September 2006, wird Absatz 3 aufgehoben. Königlichen Erlass vom 1. September 2006, wird Absatz 3 aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 7 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: Art. 4 - Artikel 7 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt:
« 4. an die in Artikel 3 § 1 Nr. 4 erwähnten Personen vom « 4. an die in Artikel 3 § 1 Nr. 4 erwähnten Personen vom
Bürgermeister der Gemeinde, in der die belgische Lehranstalt, in der Bürgermeister der Gemeinde, in der die belgische Lehranstalt, in der
der Antragsteller eingeschrieben ist, sich befindet, oder von seinem der Antragsteller eingeschrieben ist, sich befindet, oder von seinem
Beauftragten. » Beauftragten. »
Art. 5 - Artikel 20 § 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom Art. 5 - Artikel 20 § 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
28. Dezember 2006, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 28. Dezember 2006, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Für die Klassen B, B + E oder C oder die Unterklassen C1 oder C1 + E « Für die Klassen B, B + E oder C oder die Unterklassen C1 oder C1 + E
für gültig erklärte Führerscheine berechtigen zum Führen von für gültig erklärte Führerscheine berechtigen zum Führen von
Fahrzeugen der Klasse G mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht, das Fahrzeugen der Klasse G mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht, das
dem der Kraftfahrzeuge entspricht, die mit diesen Führerscheinen dem der Kraftfahrzeuge entspricht, die mit diesen Führerscheinen
geführt werden dürfen. » geführt werden dürfen. »
Art. 6 - In Artikel 35 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 6 - In Artikel 35 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 10. Juli 2006 und 1. September 2006, wird Nr. Königlichen Erlasse vom 10. Juli 2006 und 1. September 2006, wird Nr.
2 Buchstabe a) durch folgende Bestimmung ersetzt: 2 Buchstabe a) durch folgende Bestimmung ersetzt:
« a) den Führerscheinantrag, auf dem bescheinigt wird, dass die « a) den Führerscheinantrag, auf dem bescheinigt wird, dass die
theoretische Prüfung bestanden wurde oder dass eine Befreiung von der theoretische Prüfung bestanden wurde oder dass eine Befreiung von der
theoretischen Prüfung vorliegt, wenn es sich um einen Bewerber um theoretischen Prüfung vorliegt, wenn es sich um einen Bewerber um
einen für die Klassen A3, A, B + E oder G gültigen Führerschein einen für die Klassen A3, A, B + E oder G gültigen Führerschein
handelt. handelt.
Der Bewerber muss ausserdem entweder eine von einer Fahrschule Der Bewerber muss ausserdem entweder eine von einer Fahrschule
ausgestellte Bescheinigung über den praktischen Unterricht oder den ausgestellte Bescheinigung über den praktischen Unterricht oder den
europäischen Führerschein oder den ausländischen Führerschein, dessen europäischen Führerschein oder den ausländischen Führerschein, dessen
Inhaber er ist, vorlegen. Diese Bestimmung gilt nicht für Bewerber um Inhaber er ist, vorlegen. Diese Bestimmung gilt nicht für Bewerber um
einen für die Klasse G gültigen Führerschein. einen für die Klasse G gültigen Führerschein.
Der Antrag umfasst die in Artikel 41 § 1 vorgesehene Erklärung oder Der Antrag umfasst die in Artikel 41 § 1 vorgesehene Erklärung oder
ist, je nach Fall, mit einem der oder mit den in den Artikeln 41 §§ 2 ist, je nach Fall, mit einem der oder mit den in den Artikeln 41 §§ 2
und 3 oder 45 Absatz 2 vorgesehenen Attesten versehen. » und 3 oder 45 Absatz 2 vorgesehenen Attesten versehen. »
Art. 7 - Artikel 38 § 14 Absatz 4 desselben Erlasses, ersetzt durch Art. 7 - Artikel 38 § 14 Absatz 4 desselben Erlasses, ersetzt durch
den Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 und abgeändert durch den den Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 1. September 2006, wird durch eine Nr. 3 mit Königlichen Erlass vom 1. September 2006, wird durch eine Nr. 3 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
« 3. oder im Beisein einer Person, die dazu ermächtigt ist, ein « 3. oder im Beisein einer Person, die dazu ermächtigt ist, ein
Fahrzeug der Klasse G zu führen, und mit einem Fahrzeug, das vom Fahrzeug der Klasse G zu führen, und mit einem Fahrzeug, das vom
Bewerber gestellt wird und hinten an einer gut sichtbaren Stelle mit Bewerber gestellt wird und hinten an einer gut sichtbaren Stelle mit
dem Zeichen "L" ausgestattet ist, dessen Muster vom Minister bestimmt dem Zeichen "L" ausgestattet ist, dessen Muster vom Minister bestimmt
wird, ab. » wird, ab. »
Art. 8 - Artikel 50 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 8 - Artikel 50 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird durch folgende Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Der Antragsteller muss entweder die in Artikel 3 § 1 vorgesehenen « Der Antragsteller muss entweder die in Artikel 3 § 1 vorgesehenen
Bedingungen erfüllen oder in den Bevölkerungsregistern einer Bedingungen erfüllen oder in den Bevölkerungsregistern einer
belgischen konsularischen Vertretung in einem Staat ausserhalb des belgischen konsularischen Vertretung in einem Staat ausserhalb des
Europäischen Wirtschaftsraumes eingetragen sein und Inhaber eines im Europäischen Wirtschaftsraumes eingetragen sein und Inhaber eines im
Königlichen Erlass vom 23. Januar 2003 über die konsularischen Königlichen Erlass vom 23. Januar 2003 über die konsularischen
Bevölkerungsregister und die Personalausweise erwähnten gültigen Bevölkerungsregister und die Personalausweise erwähnten gültigen
Personalausweises sein. » Personalausweises sein. »
Art. 9 - Artikel 54 Nr. 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 9 - Artikel 54 Nr. 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird durch folgende Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« 1. Sie müssen die in Artikel 3 § 1 vorgesehenen Bedingungen « 1. Sie müssen die in Artikel 3 § 1 vorgesehenen Bedingungen
erfüllen, es sei denn, sie sind Personalmitglieder der NATO oder des erfüllen, es sei denn, sie sind Personalmitglieder der NATO oder des
SHAPE oder sie sind in den Bevölkerungsregistern einer belgischen SHAPE oder sie sind in den Bevölkerungsregistern einer belgischen
konsularischen Vertretung in einem Staat ausserhalb des Europäischen konsularischen Vertretung in einem Staat ausserhalb des Europäischen
Wirtschaftsraumes eingetragen und sind Inhaber eines im Königlichen Wirtschaftsraumes eingetragen und sind Inhaber eines im Königlichen
Erlass vom 23. Januar 2003 über die konsularischen Erlass vom 23. Januar 2003 über die konsularischen
Bevölkerungsregister und die Personalausweise erwähnten gültigen Bevölkerungsregister und die Personalausweise erwähnten gültigen
Personalausweises. » Personalausweises. »
Art. 10 - Artikel 72 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 10 - Artikel 72 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 1. September 2006, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 1. September 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Nr. 3 [sic, zu lesen ist: § 2 Absatz 2 Nr. 3 ] werden die 1. In § 2 Nr. 3 [sic, zu lesen ist: § 2 Absatz 2 Nr. 3 ] werden die
Wörter « A oder B » durch die Wörter « A, B oder G » und die Wörter « Wörter « A oder B » durch die Wörter « A, B oder G » und die Wörter «
A, B oder B + E » durch die Wörter « A, B, B + E oder G » ersetzt. A, B oder B + E » durch die Wörter « A, B, B + E oder G » ersetzt.
2. Paragraph 2 Nr. 5 [sic, zu lesen ist: Paragraph 2 Absatz 2 Nr. 5 ] 2. Paragraph 2 Nr. 5 [sic, zu lesen ist: Paragraph 2 Absatz 2 Nr. 5 ]
wird aufgehoben. wird aufgehoben.
3. In § 4 Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter « A, B und B + E » durch 3. In § 4 Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter « A, B und B + E » durch
die Wörter « A, B, B + E und G » ersetzt. die Wörter « A, B, B + E und G » ersetzt.
4. Paragraph 4 Nr. 4 [sic, zu lesen ist: Paragraph 4 Absatz 2 Nr. 4 ] 4. Paragraph 4 Nr. 4 [sic, zu lesen ist: Paragraph 4 Absatz 2 Nr. 4 ]
wird aufgehoben. wird aufgehoben.
Art. 11 - In Artikel 78 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert durch Art. 11 - In Artikel 78 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert durch
die Königlichen Erlasse vom 5. September 2002, 15. Juli 2004 und 1. die Königlichen Erlasse vom 5. September 2002, 15. Juli 2004 und 1.
September 2006, werden die Wörter « in Anlage 15 » durch die Wörter « September 2006, werden die Wörter « in Anlage 15 » durch die Wörter «
in Anlage 15 und in Anlage 16 » ersetzt. in Anlage 15 und in Anlage 16 » ersetzt.
Art. 12 - Artikel 90ter § 3 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch Art. 12 - Artikel 90ter § 3 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch
den Königlichen Erlass vom 1. September 2006, wird aufgehoben. den Königlichen Erlass vom 1. September 2006, wird aufgehoben.
Art. 13 - Anlage 1 zum selben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Art. 13 - Anlage 1 zum selben Erlass, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 1. September 2006, wird durch Anlage 1 zu vorliegendem Erlass vom 1. September 2006, wird durch Anlage 1 zu vorliegendem
Erlass ersetzt. Erlass ersetzt.
Art. 14 - Derselbe Erlass wird durch eine Anlage 16 ergänzt, die der Art. 14 - Derselbe Erlass wird durch eine Anlage 16 ergänzt, die der
Anlage 2 zu vorliegendem Erlass entspricht. Anlage 2 zu vorliegendem Erlass entspricht.
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2007 in Kraft. Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2007 in Kraft.
Art. 16 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 16 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 24. August 2007. Gegeben zu Brüssel, den 24. August 2007.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 24. August 2007 zur Abänderung des Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 24. August 2007 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den
Führerschein Führerschein
[siehe B.S. vom 31. August 2007, 3. Ausgabe, S. 45435-45436] [siehe B.S. vom 31. August 2007, 3. Ausgabe, S. 45435-45436]
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 24. August 2007 zur Abänderung des Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 24. August 2007 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein
Anlage 16 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Anlage 16 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den
Führerschein Führerschein
[siehe B.S. vom 31. August 2007, 3. Ausgabe, S. 45441-45442] [siehe B.S. vom 31. August 2007, 3. Ausgabe, S. 45441-45442]
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