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Arrêté Royal du 23 septembre 2020
publié le 03 octobre 2022

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 juillet 2018 relatif aux modalités de fonctionnement du registre UBO. - Traduction allemande

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service public federal finances
numac
2022041951
pub.
03/10/2022
prom.
23/09/2020
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


23 SEPTEMBRE 2020. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 juillet 2018 relatif aux modalités de fonctionnement du registre UBO. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 23 septembre 2020 modifiant l'arrêté royal du 30 juillet 2018 relatif aux modalités de fonctionnement du registre UBO (Moniteur belge du 1er octobre 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 23. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.Juli 2018 über die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Erlass, den die Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, eine bestimmte Anzahl Abänderungen am Königlichen Erlass vom 30. Juli 2018 über die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers anzubringen.

Allgemeiner Kommentar Der Königliche Erlass vom 30. Juli 2018 über die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers enthält Bestimmungen in Bezug auf die Betriebsweise des UBO-Registers. Dieses UBO-Register ist das in den Artikeln 73 bis 75 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld (nachstehend "Gesetz vom 18.

September 2017" genannt) erwähnte Register; dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (nachstehend "4. Richtlinie" genannt), so wie sie abgeändert worden ist durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (nachstehend "5. Richtlinie" genannt).

Zweck dieses Registers ist es, über eine zentralisierte Datenbank zu verfügen, in der alle Personen eingetragen sind, die Eigentümer einer der im Gesetz vom 18. September 2017 identifizierten juristischen Einheiten sind oder diese kontrollieren.

Mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird auf die vollständige Angleichung des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 an die neuesten rechtlichen Entwicklungen abgezielt, und zwar indem eine bestimmte Anzahl Abänderungen vorgenommen wird.

Diese Abänderungen sind aus folgenden Gründen notwendig: - Hinzufügung einer gewissen Anzahl Bestimmungen, die die Europäische Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme Nr. 2017/0516 vom 24. Januar 2019, die sie gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union an das Königreich Belgien gerichtet hat, aufgrund der Nichtveröffentlichung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission ("4. Richtlinie") in innerstaatliches Recht als fehlend betrachtet, - vollständige Angleichung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 an die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU ("5. Richtlinie"). Dabei handelt es sich in erster Linie um technische terminologische Korrekturen, - Anpassung der Bestimmungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, um dem heutigen Rechtsrahmen zu entsprechen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, "DSGVO"), dem Gesetz vom 30.Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und dem Gesetz vom 3. August 2012 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner Aufträge, - Anbringung einer bestimmten Anzahl technischer und sprachlicher Korrekturen und Ergänzungen.

Der Entwurf eines Königlichen Erlasses und vorliegender Bericht sind gemäß dem Gutachten des Staatsrates und der Stellungnahme der Datenschutzbehörde angepasst worden. Was die Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft, wird der Stellungnahme der Datenschutzbehörde grundsätzlich Vorrang gegeben.

Kommentar zu den Artikeln Artikel 1 Vorliegender Entwurf bezweckt hauptsächlich die Teilumsetzung der Richtlinien 2015/849 und 2018/843 in belgisches Recht. Gemäß Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 6 der Richtlinie 2015/849 und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2018/843 enthält der Artikelentwurf einen Hinweis auf diese Richtlinien.

Es handelt sich um eine Teilumsetzung, da die meisten Bestimmungen dieser Richtlinien durch andere Rechtsvorschriften umgesetzt worden sind, insbesondere durch das Gesetz vom 18. September 2017.

Art. 2 Durch diesen Artikelentwurf werden die in den Nummern 11 und 12 des heutigen Artikels 2 des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 enthaltenen Begriffsbestimmungen aktualisiert.

Art. 3 Durch den Entwurf von Artikel 3 werden die Verweise auf das Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen aktualisiert.

Mit Artikel 3 Nr. 15 des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 wird darauf abgezielt, den Prozentsatz des Kapitals oder der Stimmrechte zu bestimmen, der von wirtschaftlichen Eigentümern wie in Artikel 4 Nr. 27 des Gesetzes vom 18. September 2017 erwähnt gehalten oder kontrolliert wird, und zwar auf jeder Ebene der Kontroll- oder Eigentumsstruktur.

Mit dem Entwurf von Artikel 3 wird in Nr. 15 Buchstabe b) eine Präzisierung eingefügt, um deutlich zu machen, dass die Angaben, die Auskunftspflichtige dem UBO-Register mitteilen müssen, die Angaben über jede Ebene der Eigentumsstruktur sind. Damit werden Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlichen Eigentümers genauer identifiziert.

Außerdem wird in Nr. 15 ein Buchstabe c) eingefügt, um zu verdeutlichen, dass die Formen der Kontrolle registriert werden müssen.

Mit den Nummern 4 und 6 des Artikelentwurfs wird bezweckt, die Wirksamkeit des Zugangs der zuständigen Behörden zu angemessenen, präzisen und aktuellen Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer sicherzustellen.

Durch diese Nummern werden Auskunftspflichtige, die Gesellschaften, (internationale) Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht oder Stiftungen sind, folglich verpflichtet, alle Unterlagen vorzulegen, durch die nachgewiesen wird, dass die Angaben des Registers angemessen, präzise und aktuell sind.

Art. 4 Bei dem Entwurf von Artikel 4 Buchstabe a) handelt es sich um eine technische Korrektur zur vollständigen Angleichung der verwendeten Terminologie an die in der 4. und 5. Richtlinie verwendete Terminologie.

Außerdem wird Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 ebenfalls ergänzt, um die Wirksamkeit des Zugangs der zuständigen Behörden zu angemessenen, präzisen und aktuellen Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer sicherzustellen.

Durch diesen Artikelentwurf werden Auskunftspflichtige, die Trusts, Treuhandgesellschaften oder ähnliche Rechtsvereinbarungen sind, folglich verpflichtet, alle Unterlagen vorzulegen, durch die nachgewiesen wird, dass die Angaben des Registers angemessen, präzise und aktuell sind.

Durch diesen Artikelentwurf wird auch eine Präzisierung eingefügt, die für die Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer dieser Rechtsvereinbarungen im UBO-Register erforderlich ist, nämlich die Verpflichtung, sich vorab in die Zentrale Datenbank der Unternehmen einzutragen, um eine einmalige Erkennungsnummer zugeteilt zu bekommen.

Diese Ergänzung ist erforderlich, um die Umsetzung von Artikel 31 Absatz 3a der 4. Richtlinie zu ermöglichen, da die Registrierung im Register nur anhand der einmaligen Erkennungsnummer erfolgen kann, die infolge der Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen zugeteilt wird.

Art. 5 Durch den Entwurf von Artikel 5 werden die Verweise auf das Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen aktualisiert.

Art. 6 In Buchstabe a) wird verdeutlicht, dass der Zugang der zuständigen Behörden und Verpflichteten zu den Daten sowohl die aktuellen Daten, die zum Zeitpunkt der Einsichtnahme in das Register verfügbar sind, als auch den Überblick der Änderungen, so wie sie im Register aufbewahrt werden, betrifft.

Der Zugang zum Überblick der Daten in Bezug auf die wirtschaftlichen Eigentümer ist ein entscheidender Faktor, der es ermöglicht, die Wirksamkeit des entworfenen Systems zu gewährleisten. Dieser Zugang ist nämlich erforderlich, um den Nutzern zu ermöglichen, ihre Analyse unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung der Kontrollstruktur des Auskunftspflichtigen durchzuführen.

Diese Abänderung ist außerdem für die Umsetzung (insbesondere) von Artikel 30 Absatz 5 und 6 und Artikel 31 Absatz 3a und 4 der Richtlinie erforderlich.

Mit den Buchstaben b) und c) des Artikelentwurfs wird die korrekte Umsetzung von Artikel 30 Absatz 5 und 6 der 4. Richtlinie gewährleistet, so wie sie durch Artikel 1 Buchstabe c und d der 5.

Richtlinie abgeändert worden ist, indem in Nr. 1 die Wörter "zeitnah und ohne Einschränkung" und in Nr. 2 das Wort "zeitnah" eingefügt werden.

Wie die Europäische Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme Nr. 2017/0516 vom 24. Januar 2019 feststellt, die sie gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgrund der Nichtveröffentlichung der Maßnahmen zur Umsetzung der 4. Richtlinie in nationales Recht an das Königreich Belgien gerichtet hat, ist diese Ergänzung erforderlich, um die korrekte Umsetzung der vorerwähnten Bestimmungen dieser Richtlinie zu gewährleisten.

Bei Buchstabe d) handelt es sich um eine technische Korrektur zur vollständigen Angleichung der im niederländischen Text verwendeten Terminologie an die 5. Richtlinie.

Art. 7 In Buchstabe a) wird verdeutlicht, dass der Zugang der zuständigen Behörden und Verpflichteten zu den Daten sowohl die aktuellen Daten, die zum Zeitpunkt der Einsichtnahme in das Register verfügbar sind, als auch den Überblick der Änderungen, so wie sie im Register aufbewahrt werden, betrifft.

Der Zugang zum Überblick der Daten in Bezug auf die wirtschaftlichen Eigentümer ist ein entscheidender Faktor, der es ermöglicht, die Wirksamkeit des entworfenen Systems zu gewährleisten. Dieser Zugang ist nämlich erforderlich, um den Nutzern zu ermöglichen, ihre Analyse unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung der Kontrollstruktur des Auskunftspflichtigen durchzuführen.

Diese Abänderung ist außerdem für die Umsetzung (insbesondere) von Artikel 30 Absatz 5 und 6 und Artikel 31 Absatz 3a und 4 der Richtlinie erforderlich.

Bei Buchstabe b) dieses Artikelentwurfs handelt es sich um eine technische Korrektur zur vollständigen Angleichung der verwendeten Terminologie an die in der 4. und 5. Richtlinie verwendete Terminologie.

Mit Buchstabe c) wird die korrekte Umsetzung von Artikel 31 Absatz 3 und 4 der 4. Richtlinie gewährleistet, so wie er durch Artikel 1 Buchstabe c und d der 5. Richtlinie abgeändert worden ist.

Wie die Europäische Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme Nr. 2017/0516 vom 24. Januar 2019 feststellt, die sie gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgrund der Nichtveröffentlichung der Maßnahmen zur Umsetzung der 4. Richtlinie in nationales Recht an das Königreich Belgien gerichtet hat, ist diese Ergänzung erforderlich, um die korrekte Umsetzung der vorerwähnten Bestimmungen dieser Richtlinie zu gewährleisten.

In Buchstabe d) wird verdeutlicht, dass der Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Daten in Bezug auf Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht oder Stiftungen die Daten der in Artikel 4 Nr. 27 Buchstabe c) Punkt i) bis iv) des Gesetzes vom 18. September 2017 erwähnten Personen betrifft. Es handelt sich um Personen wie in Artikel 9:5 Absatz 1, in Artikel 10:9 beziehungsweise in Artikel 11:7 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt, Personen, die gemäß Artikel 9:7 § 2 desselben Gesetzbuches ermächtigt sind, die Vereinigung zu vertreten, Personen wie in Artikel 9:10, in Artikel 11:14 beziehungsweise in Artikel 10:10 desselben Gesetzbuches erwähnt, die mit der täglichen Geschäftsführung der (internationalen) Vereinigung oder Stiftung beauftragt sind, und Gründer einer Stiftung wie in Artikel 1:3 desselben Gesetzbuches erwähnt. Diese Informationen sind auch in der Zentralen Datenbank der Unternehmen aufgenommen.

Bei Buchstabe e) handelt es sich um eine technische Korrektur zur vollständigen Angleichung der verwendeten Terminologie an die in der 4. und 5.Richtlinie verwendete Terminologie.

Durch Buchstabe f) wird die in Artikel 7 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 aufgenommene Bestimmung ersetzt, um sie an den Wortlaut von Artikel 31 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe d der 4.

Richtlinie anzupassen, so wie er durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe d der 5. Richtlinie abgeändert worden ist.

Art. 8 Im Entwurf von Artikel 8 wird präzisiert, dass die in den Artikeln 4 und 5 des Erlassentwurfs erwähnten Unterlagen nur für die zuständigen Behörden zugänglich sind.

Es wird nicht als angemessen erachtet, Verpflichteten Zugang zu diesen Unterlagen zu gewähren, und zwar in Anbetracht der wirksamen Anwendung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden.

Art. 9 Dieser Artikelentwurf enthält technische Korrekturen zur vollständigen Angleichung der in Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 verwendeten Terminologie an die in der 4. und 5. Richtlinie verwendete Terminologie.

Art. 10 Dieser Artikelentwurf enthält technische Korrekturen zur vollständigen Angleichung der in Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 verwendeten Terminologie an die in der 4. und 5. Richtlinie verwendete Terminologie.

Art. 11 Mit diesem Artikelentwurf wird der Wortlaut von Artikel 11 § 1 Nr. 2 an die Abänderungen angeglichen, die am Entwurf von Artikel 7 Buchstabe e) angebracht werden.

Art. 12 Durch diesen Artikelentwurf wird in Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 ein zweiter Absatz eingefügt. Dieser zweite Absatz dient der Umsetzung der Artikel 30 Absatz 7 und 31 Absatz 7 der 4. Richtlinie.Wie die Europäische Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme Nr. 2017/0516 vom 24. Januar 2019 feststellt, die sie gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgrund der Nichtveröffentlichung der Maßnahmen zur Umsetzung der 4. Richtlinie in nationales Recht an das Königreich Belgien gerichtet hat, ist diese Ergänzung erforderlich, um die korrekte Umsetzung der vorerwähnten Bestimmungen dieser Richtlinie zu gewährleisten.

In dieser Bestimmung ist vorgesehen, dass die zuständigen Behörden die Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer, die sie auf der Grundlage des Registers erhalten, zeitnah und kostenlos an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten liefern.

Diese Lieferung muss in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Titel 5 des Gesetzes vom 18. September 2017 erfolgen, so wie sie durch das Gesetz vom 20. Juli 2020 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und die Beschränkung der Nutzung von Bargeld eingefügt worden sind.

Dieser Titel enthält insbesondere alle Bestimmungen in Bezug auf die nationale und internationale Zusammenarbeit für die Anwendung des Gesetzes vom 18. September 2017.

Um sicherzustellen, dass die übermittelten Angaben nicht missbräuchlich verwendet werden, müssen die zuständigen Behörden untereinander Zusammenarbeitsabkommen schließen, um die Bedingungen und Modalitäten für die Übermittlung von Angaben festzulegen.

Art. 13 Der Entwurf von Artikel 13 enthält technische Korrekturen zur vollständigen Angleichung der in Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 verwendeten Terminologie an die in der 4. und 5.

Richtlinie verwendete Terminologie.

Art. 14 Der Entwurf von Artikel 14 Nr. 1 enthält technische Korrekturen zur vollständigen Angleichung der in Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 verwendeten Terminologie an die in der 4. und 5.

Richtlinie verwendete Terminologie.

Durch Nr. 2 wird in Artikel 16 § 2 eine Bestimmung eingefügt, um die korrekte Umsetzung von Artikel 30 Absatz 9 und Artikel 31 Absatz 7a der 4. Richtlinie zu gewährleisten, so wie sie durch die 5. Richtlinie abgeändert worden ist.

Diese Bestimmung enthält die durch die Richtlinie auferlegte Verpflichtung, ein Recht auf eine verwaltungsrechtliche Prüfung für den Fall vorzusehen, dass ein Beschluss der Verwaltung des Schatzamtes in Bezug auf Beschränkungen des Zugangs - über das Register - zu Angaben über wirtschaftliche Eigentümer, die bei dieser Verwaltung einen Antrag auf eine solche Beschränkung eingereicht haben, vorliegt.

Der in der Richtlinie aufgenommene Begriff "bestuurlijke toetsing" ist eine niederländische Übersetzung, die bei den abschließenden Verhandlungen über die 5. Richtlinie berücksichtigt worden ist, und ein in den Niederlanden verwendeter Begriff. Der von Belgien vorgeschlagene Begriff "administratieve herziening" wurde nicht berücksichtigt. Er bezieht sich jedoch auf die Möglichkeit, bei der beschlussfassenden Behörde einen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses einzureichen. Beschwerden beim Staatsrat fallen unter den in der Richtlinie verwendeten Begriff "wirksamer Rechtsbehelf".

In der Bestimmung ist festgelegt, dass diese Überprüfung zunächst elektronisch erfolgen muss. Im Vorfeld müssen die Betreffenden die Möglichkeit haben, ihre Argumente vorzubringen. Zu diesem Zweck ist in dieser Bestimmung in erster Linie ein elektronisches Verfahren vorgesehen. Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen möchte nämlich so viel wie möglich digital arbeiten. Natürlich können die Betreffenden immer noch beantragen, mündlich angehört zu werden. Darüber hinaus können die Betreffenden, die nicht über die erforderlichen Informatikmittel verfügen, ihren Antrag auch schriftlich einreichen.

Nach Prüfung der Akte wird die Verwaltung des Schatzamtes einen endgültigen Beschluss fassen.

Bei Nr. 3 des Artikelentwurfs handelt es sich um eine technische Korrektur des niederländischen Textes.

Art. 15 Durch diesen Artikelentwurf werden in Nr. 1 die Verweise auf den Rechtsrahmen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten aktualisiert.

Mit Nr. 2 wird auf die korrekte Umsetzung von Artikel 30 Absatz 10 und Artikel 31 Absatz 9 der 4. Richtlinie abgezielt.

Bei Nr. 3 handelt es sich um eine technische Korrektur des niederländischen Textes.

Art. 16 Mit Nr. 1 dieses Artikelentwurfs wird bezweckt zu verdeutlichen, dass der Minister der Finanzen seine Befugnis, verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen, übertragen kann.

Mit Nr. 2 wird sichergestellt, dass bei Verstößen gegen die Informationspflichten in Bezug auf wirtschaftliche Eigentümer von Trusts, Treuhandgesellschaften oder ähnlichen Rechtsvereinbarungen administrative Geldbußen auferlegt werden können. Diese Möglichkeit entspricht der Umsetzung von Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 3 der 4.

Richtlinie, so wie er durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a abgeändert worden ist.

Nummer 3 enthält technische Korrekturen.

In den Nummern 4 und 5 ist das elektronische Verfahren für die Anhörung oder Vorladung von Körperschaften oder Personen vorgesehen, denen eine administrative Geldbuße auferlegt werden kann, weil sie die Verpflichtungen in Bezug auf die Übermittlung von Angaben an das UBO-Register nicht eingehalten haben. Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen möchte nämlich so viel wie möglich digital arbeiten.

Natürlich können die Betreffenden immer noch beantragen, mündlich angehört zu werden.

Art. 17 Durch den Entwurf von Artikel 17 wird Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 aufgehoben. Paragraph 1 dieses Artikels ist vom Staatsrat in seinem Entscheid Nr. 247.922 für nichtig erklärt worden. Der Inhalt dieses Artikels 19 und die erforderlichen Abänderungen werden in das Gesetz vom 18. September 2017 aufgenommen.

Wie der Staatsrat feststellt, kann eine Angelegenheit, die sich auf eine Abweichung vom Berufsgeheimnis bezieht, grundsätzlich nur durch ein Gesetz geregelt werden.

Art. 18 bis 20 Durch die Entwürfe der Artikel 18 bis 20 werden die Bestimmungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten zusammengelegt und ersetzt, um sie an den Rechtsrahmen in diesem Bereich anzugleichen.

Bei der Ausarbeitung des Gesetzes vom 18. September 2017 und des Erlasses vom 30. Juli 2018 war der Schutz personenbezogener Daten auf europäischer Ebene durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und auf nationaler Ebene durch das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, das der Umsetzung der vorerwähnten Richtlinie diente, geregelt.

Die Vorschriften in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten sind seither sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene grundlegend abgeändert worden. Folglich müssen diese Vorschriften im Königlichen Erlass vom 30. Juli 2018 und die angepassten Bestimmungen in Bezug auf Datenschutz im Gesetz vom 18. September 2017, so wie durch das Gesetz vom 20. Juli 2020 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und die Beschränkung der Nutzung von Bargeld abgeändert, berücksichtigt werden.

In Artikel 19 ist die Bestimmung des FÖD Finanzen als für die Verarbeitung Verantwortlicher vorgesehen. Die Verwaltung des Schatzamtes ist integraler Bestandteil des FÖD Finanzen. Auch in anderen Rechtsvorschriften wird der FÖD Finanzen - und nicht die einzelnen Verwaltungen - als für die Verarbeitung Verantwortlicher bezeichnet. Probleme mit personenbezogenen Daten werden von den zentralen Diensten des FÖD Finanzen verwaltet, ohne dass die Verwaltung des Schatzamtes diesbezüglich ihre eigenen Regeln und ihre eigene Politik festlegen kann.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten und insbesondere die Ausübung der Rechte betroffener Personen müssen gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfolgen.

Der Staatsrat merkt an, dass die Bestimmung im Entwurf eher vage bleibt und ergänzt werden könnte. Damit der Text nicht unnötig schwerfällig wird und auch da die Datenschutzbehörde keine Einwände gegen den Text vorbringt, wird entschieden, diese Ergänzung nur im Bericht vorzusehen.

Die Artikel der DSGVO, auf die verwiesen wird, insbesondere die Artikel 12 bis 22 und 34, betreffen die Rechte der betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten durch das UBO-Register verarbeitet werden. Es handelt sich dabei insbesondere um: - die in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/679 erwähnten Rechte und Pflichten in Bezug auf die Transparenz der Informationen, die der betroffenen Person erteilt werden, und die Modalitäten für die Ausübung ihrer Rechte, - die in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 erwähnten Rechte und Pflichten in Bezug auf die Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person, - die in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 erwähnten Rechte und Pflichten in Bezug auf die Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, - die in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 erwähnten Rechte und Pflichten in Bezug auf die Auskunft über die personenbezogenen Daten der betroffenen Person, - die in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 erwähnten Rechte der betroffenen Person, die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen, - die in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679 erwähnten Rechte der betroffenen Person zu verlangen, dass diese Daten gelöscht werden ("Recht auf Vergessenwerden"), - die in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 erwähnten Rechte der betroffenen Person auf Einschränkung der Verarbeitung, - die in Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/679 erwähnten Rechte und Pflichten, die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Mitteilungspflicht gegenüber Empfängern auferlegen, denen personenbezogenen Daten offengelegt wurden, wenn die betroffene Person die Berichtigung oder Löschung sie betreffender personenbezogener Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten verlangt hat, - das in Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/679 erwähnte Recht auf Datenübertragbarkeit, - das in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 erwähnte Recht der betroffenen Person, gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt - einschließlich Profiling -, Widerspruch einzulegen, - die in Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/679 erwähnten Rechte der betroffenen Person, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung - einschließlich Profiling - beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, - die in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 erwähnten Rechte und Pflichten, die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Pflicht auferlegen, die betroffene Person über Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten zu benachrichtigen, die voraussichtlich ein hohes Risiko für ihre persönlichen Rechte und Freiheiten gemäß diesem Artikel zur Folge haben können.

Die betroffene Person, die ihre Rechte ausüben möchte, richtet ihren Antrag an den bestimmten für die Verarbeitung Verantwortlichen, nämlich den FÖD Finanzen.

Es ist wichtig zu erwähnen, dass Artikel 23 der DSGVO weiterhin anwendbar bleibt. Dies betrifft die Möglichkeit, die Rechte der betroffenen Personen in bestimmten Fällen zu beschränken. Außerdem sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. August 2012 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner Aufträge ebenfalls anwendbar. Dies betrifft die Erlaubnis der Durchführung von Data-Mining und Data-Matching in Bezug auf die gesammelten Daten und der Verarbeitungen, die die Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von den zuständigen Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich der Verfahren zur etwaigen Anwendung einer administrativen Geldbuße oder einer verwaltungsrechtlichen Sanktion.

Durch den Entwurf von Artikel 20 werden die heutigen Artikel 22 und 23 des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 aufgehoben. Die Rechte der wirtschaftlichen Eigentümer werden nunmehr direkt durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) geregelt, insbesondere durch die Artikel 12 bis 22 und 34. Es ist nicht mehr erforderlich, Folgendes in den Königlichen Erlass aufzunehmen, da die DSGVO direkt anwendbar ist: - Recht auf Berichtigung: siehe Artikel 16 der DSGVO, - Mitteilung an die wirtschaftlichen Eigentümer: In Artikel 13 der DSGVO ist die Pflicht vorgesehen, der betroffenen Person die in diesem Artikel aufgeführten Informationen mitzuteilen, also einschließlich der Tatsache, dass sie in den Daten des UBO-Registers enthalten sind.

Art. 21 Mit diesem Artikelentwurf wird darauf abgezielt, die in Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 festgelegte Aufbewahrungsfrist auch auf Daten anzuwenden, die auf der Grundlage der Vernetzung der Register der Mitgliedstaaten gesammelt werden.

Art. 22 Dieser Artikel bedarf keines Kommentars.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

23. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.Juli 2018 über die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld, des Artikels 75, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2020, und des Artikels 133 § 3 Absatz 2, eingefügt durch dasselbe Gesetz; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 über die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften vom 8.

Juli 2020, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15.

Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Juli 2020;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 15.

Juli 2020;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 89/2020 der Datenschutzbehörde vom 11.

September 2020;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.849/2/V des Staatsrates vom 2.

September 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission und der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU. Art. 2 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 über die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 11 wird wie folgt ersetzt: "11."Verordnung 2016/679": die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung),". b) Nummer 12 wird wie folgt ersetzt: "12."Gesetz vom 30. Juli 2018": das Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten,".

Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 einleitender Satz werden die Wörter "14/1 Absatz 2 und 3 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "1:35 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt.2. In demselben Paragraphen wird Nr.15 Buchstabe b) wie folgt ersetzt: "b) im Fall eines indirekten wirtschaftlichen Eigentümers und wenn die Kontrolle durch das Halten oder die indirekte Kontrolle eines ausreichenden Prozentsatzes von Anteilen oder Stimmrechten am Auskunftspflichtigen begründet ist: gewichteter Prozentsatz der Anteile oder Stimmrechte, die der wirtschaftliche Eigentümer am Auskunftspflichtigen und an jedem Vermittler hält oder kontrolliert,". 3. In demselben Paragraphen wird Nr.15 durch einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "c) im Fall eines indirekten wirtschaftlichen Eigentümers wie in Artikel 4 Nr. 27 Buchstabe a) Punkt ii) des Gesetzes vom 18. September 2017 erwähnt: Form(en) der Kontrolle, durch die der wirtschaftliche Eigentümer den Auskunftspflichtigen kontrolliert,". 4. Derselbe Paragraph wird durch eine Nr.16 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "16. Unterlagen, durch die nachgewiesen wird, dass die in den Nummern 1 bis 15 erwähnten Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer angemessen, präzise und aktuell sind." 5. In § 2 einleitender Satz werden die Wörter "58/11 Absatz 3 und 4 des Gesetzes vom 27.Juni 1921" durch die Wörter "1:35 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. 6. Derselbe Paragraph wird durch eine Nr.13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "13. Unterlagen, durch die nachgewiesen wird, dass die in den Nummern 1 bis 12 erwähnten Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer angemessen, präzise und aktuell sind." Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Absatz 1 einleitender Satz werden die Wörter "juristischen Einheiten" durch das Wort "Rechtsvereinbarungen" ersetzt.b) In demselben Paragraphen wird Absatz 1 durch eine Nr.12 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "12. Unterlagen, durch die nachgewiesen wird, dass die in den Nummern 1 bis 11 erwähnten Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer angemessen, präzise und aktuell sind." c) In demselben Paragraphen wird Absatz 2 aufgehoben. d) Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Gemäß Artikel III.16 des Wirtschaftsgesetzbuches tragen sich in Absatz 1 erwähnte Trusts, Treuhänder und ähnliche Rechtsvereinbarungen vor Registrierung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer in die Zentrale Datenbank der Unternehmen ein." Art. 5 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter "in Artikel 14/1 Absatz 3 des Gesellschaftsgesetzbuches, in Artikel 58/11 Absatz 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1921" durch die Wörter "in Artikel 1:35 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt.

Art. 6 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "die Daten des Registers über die in Artikel 3 § 1 erwähnten Auskunftspflichtigen" durch die Wörter "die aktuellen Daten des Registers über die in Artikel 3 § 1 erwähnten Auskunftspflichtigen und der Überblick der Änderungen dieser Daten" ersetzt.b) Nummer 1 wird durch die Wörter ", zeitnah und ohne Einschränkung" ergänzt.c) In Nr.2 werden zwischen dem Wort "Verpflichtete" und den Wörtern "im Rahmen" die Wörter ", zeitnah und" eingefügt. d) [Abänderung des niederländischen Textes] Art.7 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "die Daten des Registers" durch die Wörter "die aktuellen Daten des Registers" ersetzt und werden zwischen den Wörtern "ähnlichen juristischen Einheiten" und den Wörtern "zugänglich für" die Wörter "und der Überblick der Änderungen dieser Daten" eingefügt.b) In demselben Satz werden die Wörter "juristischen Einheiten" durch das Wort "Rechtsvereinbarungen" ersetzt.c) Nummer 1 wird durch die Wörter ", zeitnah und ohne Einschränkung" ergänzt.d) Eine Nr.2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "2/1. alle Mitglieder der Öffentlichkeit, was die Daten über wirtschaftliche Eigentümer wie in Artikel 4 Nr. 27 Buchstabe c) Punkt i) bis iv) des Gesetzes vom 18.September 2017 erwähnt betrifft,". e) In Nr.3 werden die Wörter "anderen Personen oder Organisationen" durch die Wörter "natürlichen oder juristischen Personen" ersetzt. f) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: "4.alle natürlichen oder juristischen Personen, die bei der Verwaltung des Schatzamtes einen schriftlichen Antrag in Bezug auf einen Trust, eine Treuhandgesellschaft oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung stellen, die eine Gesellschaft oder eine juristische Person mit Ausnahme der in Artikel 1:33 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen genannten oder eine andere juristische Einheit durch direkte oder indirekte Eigentumsrechte einschließlich in Form von Inhaberaktien oder durch andere Formen der Kontrolle kontrollieren." Art. 8 - Artikel 8 § 1 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Verpflichtete haben keinen Zugang zu den in Artikel 3 § 1 Nr. 16 und § 2 Nr. 13 und Artikel 4 § 1 Nr. 12 erwähnten Unterlagen." Art. 9 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.In § 2 werden die Wörter "Personen und Organisationen" durch die Wörter "Mitglieder der Öffentlichkeit" ersetzt.

Art. 10 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden die Wörter "Personen oder Organisationen" jeweils durch die Wörter "natürlichen oder juristischen Personen" ersetzt und werden die Wörter "Personen und Organisationen" jeweils durch die Wörter "natürlichen und juristischen Personen" ersetzt.

Art. 11 - In Artikel 11 § 1 wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: "2. Unterlagen, durch die nachgewiesen wird, dass der Auskunftspflichtige, auf den sich der Antrag auf Mitteilung von Angaben bezieht, eine Gesellschaft oder eine juristische Person mit Ausnahme der in Artikel 1:33 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen genannten oder eine andere juristische Einheit kontrolliert." Art. 12 - Artikel 12 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die zuständigen Behörden liefern Angaben über wirtschaftliche Eigentümer, die sie auf der Grundlage der Artikel 6 Nr. 1 und 7 Nr. 1 erhalten, zeitnah und kostenlos an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten. Unbeschadet der Bestimmungen von Titel 5 des Gesetzes vom 18. September 2017 und nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde schließen die zuständigen Behörden Zusammenarbeitsabkommen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, um die Bedingungen und Modalitäten für die Lieferung dieser Angaben festzulegen und um zu gewährleisten, dass die übermittelten Daten auf keinen Fall zu Zwecken, die nicht mit den in den Artikeln 1, 64 und 74 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. September 2017 erwähnten verfolgten Zielen vereinbar sind, verwendet, neu verarbeitet oder verbreitet werden." Art. 13 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden die Wörter "Personen und Organisationen" durch die Wörter "natürlichen und juristischen Personen" ersetzt.

Art. 14 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "Personen und Organisationen" durch die Wörter "natürlichen und juristischen Personen" ersetzt.2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn die Verwaltung des Schatzamtes keine Beschränkung des Zugangs zu allen oder einem Teil der Angaben gewährt, kann der wirtschaftliche Eigentümer, der gemäß § 1 einen Antrag eingereicht hat, binnen zwei Monaten ab Erhalt des Beschlusses, den Zugang nicht zu beschränken, bei der Verwaltung des Schatzamtes einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung dieses Beschlusses vorzugsweise auf elektronischem Wege einreichen.Der betreffende wirtschaftliche Eigentümer, der nicht über die erforderlichen Informatikmittel verfügt, kann seinen Antrag schriftlich per Einschreibesendung einreichen. Er kann auch jederzeit beantragen, mündlich angehört zu werden. Die Verwaltung des Schatzamtes fasst nach Prüfung des Antrags auf Überprüfung einen endgültigen Beschluss. Der Minister kann zusätzliche Modalitäten und Verfahrensregeln für die Anwendung des vorliegenden Absatzes bestimmen." 3. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.15 - Artikel 17 § 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz werden die Wörter "des Gesetzes vom 8. Dezember 1992" durch die Wörter "der Anwendung der Verordnung 2016/679, des Gesetzes vom 3. August 2012 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner Aufträge, der Artikel 64 und 65 des Gesetzes vom 18. September 2017 und des Gesetzes vom 30. Juli 2018" ersetzt. 2. In Nr.4 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt: "Das Register wird über die durch Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts eingerichtete zentrale Europäische Plattform mit diesen gleichwertigen Registern vernetzt. Diese Vernetzung erfolgt gemäß den technischen Anforderungen und Verfahren, die in den Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, die von der Europäischen Kommission erlassen werden gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2017/1132 und Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission.

Die aufgrund dieser Vernetzung erhaltenen Daten sind gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 18. September 2017 und des vorliegenden Erlasses zugänglich." 3. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.16 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "der Minister" und den Wörtern "gemäß Artikel 132 § 6" die Wörter "oder sein Beauftragter" eingefügt.2. In demselben Absatz werden die Wörter "Artikel 3" durch die Wörter "die Artikel 3 und 4" ersetzt und werden die Wörter "gemäß Artikel 132 § 6 des Gesetzes vom 18.September 2017 eine administrative Geldbuße auferlegen" durch die Wörter "administrative Geldbußen wie in Artikel 132 § 6 des Gesetzes vom 18. September 2017 erwähnt auferlegen" ersetzt. 3. In Absatz 2 werden die Wörter "in vorerwähntem Artikel" durch die Wörter "in den vorerwähnten Artikeln" ersetzt.4. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die in Absatz 1 erwähnte Anhörung oder Vorladung erfolgt gemäß Artikel 133 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 18.September 2017." 5. Der frühere Absatz 3, der Absatz 4 wird, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 4 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "von der Verwaltung des Schatzamtes elektronisch" ersetzt.b) Der Absatz wird durch folgende Sätze ergänzt: "Nachrichten, die gemäß vorliegendem Artikel von der Verwaltung des Schatzamtes versendet werden, enthalten ein festes Datum, das als Datum der Zurverfügungstellung der Nachricht gilt, ab dem die geltenden Fristen zu laufen beginnen.Für Nachrichten, die gemäß vorliegendem Artikel von Auskunftspflichtigen versendet werden, wird eine automatische elektronische Empfangsbestätigung übermittelt. Das Datum der Empfangsbestätigung gilt als Datum des Empfangs der Nachricht durch die Verwaltung des Schatzamtes." Art. 17 - Artikel 19 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 18 - Artikel 20 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 20 - § 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen, vertreten vom Präsidenten des Direktionsausschusses, ist der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der Verordnung 2016/679 und des Gesetzes vom 30. Juli 2018 hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Daten, die er gemäß dem Gesetz vom 18.

September 2017 und vorliegendem Erlass zu den in den Artikeln 1, 64 und 74 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. September 2017 erwähnten Zwecken erhebt, verarbeitet und speichert.

Die in Absatz 1 erwähnten personenbezogenen Daten werden erhoben, verarbeitet und gespeichert für die Ausübung: 1. der in Buch IV Titel 2 des Gesetzes vom 18.September 2017 und in vorliegendem Erlass erwähnten Zuständigkeiten der Verwaltung des Schatzamtes in Bezug auf das Register, 2. der in Artikel 133 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes und Artikel 18 des vorliegenden Erlasses erwähnten Zuständigkeiten der Verwaltung des Schatzamtes in Bezug auf verwaltungsrechtliche Sanktionen. § 2 - Erhebung, Verarbeitung und Speicherung erfolgen gemäß den Bestimmungen der Verordnung 2016/679 und entsprechend der Ausübung der in den Artikeln 12 bis 22 und 34 dieser Verordnung 2016/679 erwähnten Rechte durch wirtschaftliche Eigentümer.

Der Minister kann die Liste der Unterlagen, die dem in Artikel 15 der Verordnung 2016/679 erwähnten Auskunftsantrag beizufügen sind, und die technischen Modalitäten für Übermittlung, Bearbeitung, Registrierung und Aufbewahrung dieser Anträge festlegen. § 3 - In Abweichung von § 2 sind die Artikel 5 § 1 und 11 bis 11/3 des Gesetzes vom 3. August 2012 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner Aufträge weiterhin auf die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten personenbezogenen Daten anwendbar." Art. 19 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Vor Absatz 1 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Auskunftspflichtige sind für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich, die sie durchführen, um ihren Pflichten nach der Verordnung 2016/679, dem Gesetz vom 30.Juli 2018, dem Gesetz vom 18.

September 2017 und dem vorliegenden Erlass nachzukommen." 2. Im früheren Absatz 1, der Absatz 2 wird, wird in Nr.2 zwischen dem Wort "Registrierung" und den Wörtern "und Aufbewahrung " das Wort ", Verarbeitung" eingefügt. 3. In demselben Absatz wird Nr.5 wie folgt ersetzt: "5. Rechte des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß den Artikeln 12 bis 22 und 34 der Verordnung 2016/679,". 4. In demselben Absatz wird Nr.6 aufgehoben. 5. Der frühere Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird wie folgt ersetzt: "Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung 2016/679 müssen Auskunftspflichtige unter ihrer ausschließlichen Haftung die in ihren eigenen Dateien registrierten fehlerhaften Daten in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Eigentümer berichtigen oder löschen und diese Änderungen unverzüglich dem Register mitteilen." Art. 20 - Die Artikel 22 und 23 desselben Erlasses werden aufgehoben.

Art. 21 - In Artikel 25 desselben Erlasses werden die Wörter "3 und 4" durch die Wörter "3, 4 und 17 § 2 Nr. 4" ersetzt.

Art. 22 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 23. September 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

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