publié le 28 novembre 2019
Arrêté royal relatif à la collecte, la conservation et l'accès aux informations relatives aux origines de l'adopté. - Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE
23 AVRIL 2017. - Arrêté royal relatif à la collecte, la conservation et l'accès aux informations relatives aux origines de l'adopté. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 23 avril 2017 relatif à la collecte, la conservation et l'accès aux informations relatives aux origines de l'adopté (Moniteur belge du 18 mai 2017), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 29 septembre 2019 modifiant l'arrêté royal du 23 avril 2017 relatif à la collecte, la conservation et l'accès aux informations relatives aux origines de l'adopté (Moniteur belge du 16 octobre 2019).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 23. APRIL 2017 - Königlicher Erlass über die Erfassung und Aufbewahrung von und den Zugriff auf Informationen in Bezug auf die Herkunft von Adoptierten Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Königlicher Erlass regelt die Erfassung und Aufbewahrung von und den Zugriff auf Informationen in Bezug auf die Herkunft von Adoptierten. § 2 - Vorerwähnte Informationen werden während einer Frist von mindestens hundert Jahren aufbewahrt.
Art. 2 - § 1 - Der Zugriff auf Informationen in Bezug auf die Herkunft ist dem Adoptierteg oder seinem/seinen gesetzlichen Vertreter(n) vorbehalten. § 2 - Ist der Adoptierte weniger als achtzehn Jahre, sorgt die zuständige Behörde dafür, dass der Adoptierte unbedingt eine professionelle Begleitung erhält. § 3 - Ist der Adoptierte älter als achtzehn Jahre, wird ihm eine professionelle Begleitung angeboten.
Art. 3 - Die mitgeteilten Informationen betreffen unmittelbar den Adoptierten.
Art. 4 - § 1 - Jede Abfrage von Informationen, über die die Zentralbehörde in Bezug auf Adoptierte verfügt, bedarf eines schriftlichen, unterzeichneten und datierten Antrags, der an die zuständige Behörde gerichtet wird. § 2 - Die Zentralbehörde behandelt vorerwähnten Antrag binnen einer Frist von fünfundvierzig Tagen ab dessen Eingang. § 3 - Der Adoptierte wird gegebenenfalls zusammen mit seinem/seinen gesetzlichen Vertreter(n) vorgeladen und ihre Identität wird überprüft. § 4 - Mit Ausnahme der gesetzlich zuständigen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, muss jede Person, die als Adoptionsvermittler aufgetreten ist und im Besitz ist von Informationen in Bezug auf die Herkunft eines adoptierten Dritten, die nicht einer der gemeinschaftlichen Zentralbehörden zu übermitteln sind, diese Informationen der föderalen Zentralbehörde mitteilen. [Art. 4/1 - Die Originale der in Artikel 365-4 § 2 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches erwähnten Dokumente, die für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Belgien erforderlich sind, werden nach Anerkennung der ausländischen Entscheidung durch die föderale Zentralbehörde den Adoptierenden zurückgegeben.] [Art. 4/1 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 29. September 2019 (B.S. vom 16. Oktober 2019)] Art. 5 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.