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Arrêté Royal du 23 août 2014
publié le 17 août 2017

Arrêté royal portant exécution de l'article 54, § 1er, alinéa 10, de la loi spéciale du 16 janvier 1989 relative au financement des Communautés et Régions. - Traduction allemande

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service public federal finances
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17/08/2017
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23/08/2014
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


23 AOUT 2014. - Arrêté royal portant exécution de l'article 54, § 1er, alinéa 10, de la loi spéciale du 16 janvier 1989 relative au financement des Communautés et Régions. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 23 août 2014 portant exécution de l'article 54, § 1er, alinéa 10, de la loi spéciale du 16 janvier 1989 relative au financement des Communautés et Régions (Moniteur belge du 28 août 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 23. AUGUST 2014 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 54 § 1 Absatz 10 des Sondergesetzes vom 16.Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, des Artikels 54 § 1 Absatz 10;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. April 2014;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 2.

April 2014;

Aufgrund der Konzertierung mit den Regionen bei der Interministeriellen Konferenz "Finanzen und Haushalt" vom 7. April 2014;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.090/4 des Staatsrates vom 14. Mai 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit, da es sich um Selbstregulierungsbestimmungen handelt;

In Anbetracht der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 9.

Juli 2013 an Belgien, dass es "explizite Koordinierungsregelungen verabschiedet, um zu gewährleisten, dass die Haushaltsziele auf föderaler und subföderaler Ebene in einem mittelfristigen Planungshorizont verbindlich sind - auch durch zügige Verabschiedung einer den Anforderungen des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion entsprechenden Vorschrift für den gesamtstaatlichen Haushaltssaldo bzw.

Haushaltsüberschuss -, und die Transparenz der Lastenverteilung und der Rechenschaftspflicht auf allen Regierungsebenen zu erhöhen";

In Anbetracht des Zusammenarbeitsabkommens vom 13. Dezember 2013 zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften, den Regionen und den Gemeinschaftskommissionen zur Durchführung von Artikel 3 § 1 des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion, des Artikels 2, durch den: a) ein Gleichgewichtsziel des Staatshaushalts eingeführt wird, b) eine explizite Koordinierungsregelung für die Aufteilung der Haushaltsziele in nominalen und strukturellen Begriffen über die verschiedenen Regierungsebenen eingeführt wird; In der Erwägung, dass eine genaue Anrechnung der von den öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit für Rechnung der Regionen getätigten Ausgaben auf das betreffende Haushaltsjahr zu einer größeren Transparenz der Lastenverteilung und der Rechenschaftspflicht auf den verschiedenen Regierungsebenen beiträgt;

In der Erwägung, dass dieser von der Föderalbehörde geleistete Dienst den föderalen Haushalt nicht um einen höheren Betrag belasten darf als die gesamte im föderalen Einnahmen- und Ausgabenhaushaltsplan vorgesehene Übertragung von Mitteln an die föderierten Teilgebiete gemäß den Bestimmungen des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen und des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen;

In der Erwägung, dass das LASS, das LASSPLV, das LAAB und der ÖPD SE ihre vorläufigen und definitiven Abrechnungen in Bezug auf die budgetären Auswirkungen der in Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 7 Buchstabe a) und b) des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Zuständigkeiten im Bereich der Zielgruppenpolitik zu unterschiedlichen Zeitpunkten erstellen;

In der Erwägung, dass die Kapitalströme in Bezug auf die Senkungen und Ausgaben, für die die Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute als Operator auftritt, über das LASS laufen werden, und zwar aufgrund eines Abkommens zwischen diesen beiden Einrichtungen;

Auf Vorschlag der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten, des Ministers des Haushalts, der Ministerin der Beschäftigung, des Ministers der Finanzen und der Ministerin der Justiz, beauftragt mit der Sozialeingliederung, und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Sondergesetz: das Sondergesetz vom 8.August 1980 zur Reform der Institutionen, 2. Finanzierungssondergesetz: das Sondergesetz vom 16.Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, 3. Mittel: die in Artikel 54 § 1 Absatz 4 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnten Mittel, die den Regionen zugewiesen werden, 4. Einnahmenhaushaltsplan: den Einnahmenhaushaltsplan der Föderalbehörde oder, in dessen Ermangelung, das Finanzgesetz, 5.LAAB: das Landesamt für Arbeitsbeschaffung, 6. LASS: das Landesamt für soziale Sicherheit, 7.LASSPLV: das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen, 8. ÖPD SE: den Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst Sozialeingliederung, Armutsbekämpfung, Sozialwirtschaft und Politik der Großstädte oder die föderale Einrichtung oder den öffentlichen Dienst, die/der an seiner Stelle als Operator für eine in Artikel 6 § 1 römisch IX Nr.7 Buchstabe a) und b) des Sondergesetzes erwähnte Zuständigkeit auftritt, 9. Einrichtungen für soziale Sicherheit: das LAAB, das LASS und das LASSPLV, 10.LBA: die Lokale Beschäftigungsagentur, 11. Führungsdienst SEU: den Führungsdienst Strategische Expertise und Unterstützung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, 12.Schatzamt: die Generalverwaltung Schatzamt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen.

Art. 2 - § 1 - Im Hinblick auf die Erstellung des ursprünglichen Einnahmen- und Ausgabenhaushaltsplans der Föderalbehörde teilen das LASS, das LASSPLV, das LAAB und der ÖPD SE, jeder für seinen Bereich, dem Führungsdienst SEU spätestens am 15. Juli des Jahres vor dem betreffenden Haushaltsjahr pro Region Folgendes schriftlich mit: 1. Veranschlagung des Betrags der budgetären Auswirkungen, die die Ausübung der in Artikel 6 § 1 römisch IX Nr.7 Buchstabe a) und b) des Sondergesetzes erwähnten Zuständigkeiten im Bereich der Zielgruppenpolitik, für die die betreffenden Einrichtungen für soziale Sicherheit und der ÖPD SE für Rechnung der Regionen als einzige administrative und technische Operatoren auftreten, auf das betreffende Haushaltsjahr hat, und zwar: a) pro Zuständigkeit, b) aufgeteilt auf den Verwaltungshaushalt und den Auftragshaushalt der betreffenden Einrichtung, 2.Veranschlagung: a) der in Artikel 35nonies § 2 Absatz 2 Nr.1 und 2 des Finanzierungssondergesetzes erwähnten Anzahl Arbeitslosigkeitstage des Jahres vor dem betreffenden Haushaltsjahr, für die wegen Ausbildung, Studium oder Praktikum in der betreffenden Region eine Befreiung gewährt wird, und der Anzahl Tage entschädigter Vollarbeitslosigkeit desselben Jahres in dieser Region, b) der in Artikel 35nonies § 3 Absatz 2 des Finanzierungssondergesetzes erwähnten Anzahl Personen, die im Jahr vor dem betreffenden Haushaltsjahr im Rahmen des LBA-Systems beschäftigt werden und ihren Wohnsitz auf dem Gebiet der betreffenden Region haben. Die in Absatz 1 erwähnten Veranschlagungen pro Region sind die Veranschlagungen, die der betreffenden Region vorab von den Einrichtungen für soziale Sicherheit und dem ÖPD SE mitgeteilt wurden.

Wenn eine Region Beschlüsse trifft, durch die die in Absatz 1 erwähnten Veranschlagungen erneut geändert werden, teilen die Einrichtungen für soziale Sicherheit und der ÖPD SE dem Führungsdienst SEU spätestens am 10. September des Jahres vor dem betreffenden Haushaltsjahr die revidierten Veranschlagungen schriftlich mit. § 2 - Die Bestimmungen von § 1 werden im Rahmen der Vorbereitung der Haushaltskontrolle durch die Föderalbehörde im Hinblick auf die Erstellung des angepassten Einnahmen- und Ausgabenhaushaltsplans vollständig wiederholt, wobei: 1. das in § 1 Absatz 1 erwähnte Datum vom 15.Juli des Jahres vor dem betreffenden Haushaltsjahr durch den 15. Februar des betreffenden Haushaltsjahres ersetzt wird, 2. das in § 1 Absatz 3 erwähnte Datum vom 10.September des Jahres vor dem betreffenden Haushaltsjahr durch den 28. Februar des betreffenden Haushaltsjahres ersetzt wird. § 3 - Der in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Betrag: 1. ist der von den Einrichtungen für soziale Sicherheit und dem ÖPD SE veranschlagte Bedarf im Hinblick auf die Erstellung des ursprünglichen beziehungsweise angepassten Einnahmen- und Ausgabenhaushaltsplans, 2.wird auf die Mittel angerechnet, die auf die Mittel begrenzt sind, die der betreffenden Region für das betreffende Haushaltsjahr aufgrund von Artikel 54 § 1 Absatz 4 des Finanzierungssondergesetzes zuerkannt werden, wie im ursprünglichen beziehungsweise angepassten Einnahmenhaushaltsplan der Föderalbehörde vorgesehen, 3. wird den Einrichtungen für soziale Sicherheit und dem ÖPD SE gemäß den in Artikel 4 festgelegten Modalitäten direkt vom Schatzamt übertragen. Art. 3 - Der Führungsdienst SEU veranschlagt für die betreffende Region und für das betreffende Haushaltsjahr die in Artikel 35nonies des Finanzierungssondergesetzes erwähnten Mittel, die Bestandteil der in Artikel 1 § 2 Nr. 4 des Finanzierungssondergesetzes erwähnten zugewiesenen Teile des Ertrags aus Steuern sind und die gemäß Artikel 53 Absatz 1 Nr. 3 des Finanzierungssondergesetzes im ursprünglichen beziehungsweise angepassten Einnahmenhaushaltsplan der Föderalbehörde für das betreffende Haushaltsjahr vorgesehen sind.

Die in Absatz 1 erwähnten Mittel werden in den Gesamtbetrag der in Artikel 54 § 1 Absatz 4 des Finanzierungssondergesetzes erwähnten Mittel aufgenommen, der für die betreffende Region und für das betreffende Haushaltsjahr im Bereitstellungsfonds 66.23 (Einkommensteuer - den Regionen zugewiesener Teil der föderalen Steuer der natürlichen Personen) vorgesehen ist.

Art. 4 - § 1 - Der Anteil jeder Einrichtung für soziale Sicherheit und des ÖPD SE an den in Anwendung von Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 1 veranschlagten Beträgen wird der betreffenden Einrichtung für soziale Sicherheit und dem ÖPD SE am ersten Werktag jedes Monats des betreffenden Haushaltsjahres zu einem Zwölftel des veranschlagten Betrags vom Schatzamt übertragen, und zwar auf die Kontonummer, die dem Führungsdienst SEU spätestens am 1. Juli 2014 von der jeweiligen Einrichtung, was sie betrifft, schriftlich mitgeteilt wird. Änderungen dieser Kontonummern werden dem Führungsdienst SEU mindestens zwei Monate vor dem Monat der Zahlung schriftlich mitgeteilt.

Für jede Region und jede betreffende Einrichtung für soziale Sicherheit und für den ÖPD SE erstellt der Führungsdienst SEU eine Übersichtstabelle, in der folgende Angaben aufgenommen sind: 1. die in Absatz 1 erwähnten monatlichen Zahlungen, die gemäß Absatz 1 direkt an die betreffende Einrichtung für soziale Sicherheit und an den ÖPD SE übertragen werden, 2.für jeden Monat: ein Zwölftel der in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Veranschlagung der in Artikel 35nonies des Finanzierungssondergesetzes erwähnten Mittel, wie im ursprünglichen Einnahmenhaushaltsplan der Föderalbehörde vorgesehen.

Ist der in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte monatliche Betrag niedriger als der in Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Betrag, wird die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen der zuständigen Behörde der Region am ersten Werktag des betreffenden Monats vom Schatzamt übertragen. § 2 - Die in § 1 Absatz 2 erwähnte Übersichtstabelle wird ab dem Monat nach dem Monat der Veröffentlichung des Gesetzes zur Anpassung des Einnahmenhaushaltsplans für das betreffende Haushaltsjahr angepasst.

Die Differenz zwischen den gemäß Artikel 2 § 2 neu veranschlagten Beträgen einerseits und den bereits an die betreffende Einrichtung für soziale Sicherheit und an den ÖPD SE gemäß § 1 Absatz 1 gezahlten und gegebenenfalls gemäß Artikel 6 Absatz 1 geänderten Beträgen andererseits wird proportional auf die in Absatz 1 erwähnten verbleibenden Monate des Haushaltsjahres verteilt.

Für die in Absatz 1 erwähnten verbleibenden Monate des betreffenden Haushaltsjahres werden die in § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten monatlichen Beträge auf ein Zwölftel der in Artikel 3 erwähnten angepassten Mittel festgelegt. Die Differenz im Vergleich zu den bereits abgelaufenen Monaten wird dem ersten Monat nach dem Monat der Veröffentlichung hinzugefügt. § 3 - Der Führungsdienst SEU übermittelt die in § 1 Absatz 2 erwähnte ursprüngliche Übersichtstabelle und die in § 2 erwähnte angepasste Übersichtstabelle spätestens am fünfzehnten Werktag des Monats November des Jahres vor dem betreffenden Haushaltsjahr beziehungsweise am fünfzehnten Werktag des Monats der Veröffentlichung des Gesetzes zur Anpassung des Einnahmenhaushaltsplans für das betreffende Haushaltsjahr zur Information an: a) die Einrichtungen für soziale Sicherheit und den ÖPD SE, b) die Regionen, c) den FÖD Haushalt und Geschäftsführungskontrolle. Art. 5 - § 1 - Der in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 1 beziehungsweise § 2 erwähnte veranschlagte Betrag wird von den in Artikel 54 § 1 Absatz 4 des Finanzierungssondergesetzes erwähnten Mitteln, die den Regionen zuerkannt werden, abgezogen.

Diese Anrechnung erfolgt für das betreffende Haushaltsjahr und die betreffende Region in folgender Reihenfolge: 1. in Artikel 35nonies des Finanzierungssondergesetzes erwähnte Mittel, 2.in Artikel 35octies des Finanzierungssondergesetzes erwähnte Mittel, die gegebenenfalls um den in Artikel 48/1 des Finanzierungssondergesetzes erwähnten Betrag des Übergangsmechanismus verringert werden, wenn dieser Betrag positiv ist, 3. in Artikel 35decies des Finanzierungssondergesetzes erwähnte Mittel, die gegebenenfalls um den in Artikel 48/1 des Finanzierungssondergesetzes erwähnten Betrag des Übergangsmechanismus verringert werden, wenn dieser Betrag positiv ist, und, was die Flämische Region und die Wallonische Region betrifft, ebenfalls gemäß Artikel 64quater § 3 Absatz 1 des Finanzierungssondergesetzes verringert werden, 4.in Artikel 48 des Finanzierungssondergesetzes erwähnter Betrag des Mechanismus der nationalen Solidarität, 5. absoluter Wert des in Artikel 48/1 des Finanzierungssondergesetzes erwähnten Betrags des Übergangsmechanismus, wenn dieser Betrag negativ ist, 6.was die Region Brüssel-Hauptstadt betrifft: in Artikel 64quater des Finanzierungssondergesetzes erwähnte Mittel, 7. was die Region Brüssel-Hauptstadt betrifft: in Artikel 64quinquies des Finanzierungssondergesetzes erwähnte Mittel. Wenn die in Absatz 2 erwähnten Mittel der betreffenden Region sich als unzureichend erweisen, wird der in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 1 beziehungsweise § 2 erwähnte Betrag auf die in Absatz 2 erwähnten Mittel begrenzt. § 2 - Die in § 1 erwähnten Anrechnungen werden in der Rechtfertigung in Bezug auf den in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Bereitstellungsfonds des ursprünglichen beziehungsweise angepassten Einnahmenhaushaltsplans der Föderalbehörde aufgenommen.

Art. 6 - Wenn die Einrichtungen für soziale Sicherheit und der ÖPD SE den Bedarf für einen bestimmten Monat des betreffenden Haushaltsjahres höher oder niedriger einschätzen als den Betrag, der gemäß Artikel 4 § 1 beziehungsweise Artikel 4 § 2 für den betreffenden Monat festgelegt worden ist, teilen sie dem Führungsdienst SEU und der betreffenden Region die beantragte Anpassung spätestens am letzten Werktag vor dem 20. des Monats vor dem Monat, für den die Abweichung beantragt wird, schriftlich mit. Die Differenz zwischen der beantragten monatlichen Zahlung und der gemäß Artikel 4 festgelegten monatlichen Zahlung wird auf die Beträge angerechnet, die die anderen in Artikel 54 § 1 Absatz 4 des Finanzierungssondergesetzes erwähnten Mittel betreffen und der Region für den betreffenden Monat übertragen werden. Die Anrechnung erfolgt in der in Artikel 5 § 1 Absatz 2 festgelegten Reihenfolge.

Wenn die in Absatz 2 erwähnten Beträge der betreffenden Region sich für den betreffenden Monat als unzureichend erweisen, wird der Saldo der in Absatz 2 erwähnten Differenz auf die in Artikel 54 § 1 Absatz 4 des Finanzierungssondergesetzes erwähnten Mittel der betreffenden Region für den darauf folgenden Monat des betreffenden Haushaltsjahres in der in Artikel 5 § 1 Absatz 2 festgelegten Reihenfolge angerechnet.

Nach Verhältnis dieser Anrechnung wird der betreffenden Region eine Zinsentschädigung für einen Monat zu Lasten gelegt; die Zinsen werden auf der Grundlage des in Ausführung von Artikel 8 festgelegten Zinssatzes berechnet. Diese Zinsen werden zusammen mit der Hauptsumme auf die Mittel des nächstfolgenden Monats angerechnet.

Falls die in Absatz 3 erwähnte Situation sich auf den Monat Dezember des betreffenden Haushaltsjahres bezieht, wird der Saldo der in Absatz 2 erwähnten Differenz von der betreffenden Einrichtung für soziale Sicherheit und dem ÖPD SE ausschließlich auf Kassenbasis gedeckt, indem auf ihre jeweilige beim föderalen Schatzamt erhaltene Kreditlinie zurückgegriffen wird. Die Zinsen dieser Finanzierung gehen zu Lasten der betreffenden Region und werden zusammen mit der Hauptsumme auf die in den Absätzen 2 und 3 festgelegte Weise auf die in Absatz 3 erwähnten Mittel des nächstfolgenen Monats angerechnet.

Art. 7 - Die Einrichtungen für soziale Sicherheit und der ÖPD SE teilen, jeder für seinen Bereich, dem Führungsdienst SEU und der betreffenden Region die nach Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres erstellten vorläufigen und definitiven Abrechnungen in Bezug auf die in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und § 2 erwähnten budgetären Auswirkungen am zweiten Werktag nach der Billigung durch ihren jeweiligen Geschäftsführenden Ausschuss schriftlich mit.

Der Betrag jeder Abrechnung wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 6 berücksichtigt.

Die Einrichtungen für soziale Sicherheit veranschlagen jedes Mal, wenn sie die Ausgaben veranschlagen, die zu Lasten der Föderalbehörde gehen, auch den Bedarf, der den Regionen anzurechnen ist. Sie übermitteln diese Veranschlagungen gleichzeitig den Regionen und dem Führungsdienst SEU. Art. 8 - Um eventuelle im Laufe des Haushaltsjahres auftretende Kassendefizite und das eventuelle in Artikel 6 Absatz 4 festgelegte Defizit zu decken, schließen die Einrichtungen für soziale Sicherheit mit dem Minister der Finanzen eine Vereinbarung, durch die ihnen eine Kreditlinie gewährt wird. Diese Kreditlinie gilt nur, insofern die Einrichtung für soziale Sicherheit unter die Regeln von Titel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen fällt und unter der Bedingung, dass sie gemäß Artikel 6 § 1 römisch IX N. 7 Buchstabe a) und b) des Sondergesetzes als einziger administrativer und technischer Operator für Rechnung der Regionen auftritt.

Jede Einrichtung für soziale Sicherheit übermittelt den Regionen eine Kopie der in Absatz 1 erwähnten Vereinbarung.

Jedes Mal, wenn eine Einrichtung von der Kreditlinie Gebrauch macht, teilt sie der betreffenden Region den Betrag und die angerechneten Zinsen mit.

Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 2014 und ist ab dem Haushaltsjahr 2015 anwendbar.

Art. 10 - Der für Soziale Angelegenheiten zuständige Minister, die für Justiz und Sozialeingliederung zuständige Ministerin, der für den Haushalt zuständige Minister, die für Beschäftigung zuständige Ministerin und der für Finanzen zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 23. August 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Für die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit J. VANDE LANOTTE Die Ministerin der Justiz, beauftragt mit der Sozialeingliederung M. DE BLOCK Der Minister des Haushalts O. CHASTEL Für die Ministerin der Beschäftigung J. VANDE LANOTTE Der Minister der Finanzen K. GEENS

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