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Arrêté royal portant exécution de l'article 54, § 1er, alinéa 10, de la loi spéciale du 16 janvier 1989 relative au financement des Communautés et Régions. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 54, § 1, tiende lid, van de bijzondere wet van 16 januari 1989 betreffende de financiering van de Gemeenschappen en de Gewesten. - Duitse vertaling
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23 AOUT 2014. - Arrêté royal portant exécution de l'article 54, § 1er, 23 AUGUSTUS 2014. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 54,
alinéa 10, de la loi spéciale du 16 janvier 1989 relative au § 1, tiende lid, van de bijzondere wet van 16 januari 1989 betreffende
financement des Communautés et Régions. - Traduction allemande de financiering van de Gemeenschappen en de Gewesten. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 23 août 2014 portant exécution de l'article 54, § 1er, besluit van 23 augustus 2014 tot uitvoering van artikel 54, § 1,
alinéa 10, de la loi spéciale du 16 janvier 1989 relative au tiende lid, van de bijzondere wet van 16 januari 1989 betreffende de
financement des Communautés et Régions (Moniteur belge du 28 août 2014). financiering van de Gemeenschappen en de Gewesten (Belgisch Staatsblad van 28 augustus 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
23. AUGUST 2014 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 54 § 1 23. AUGUST 2014 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 54 § 1
Absatz 10 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Absatz 10 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der
Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Aufgrund des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der
Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, des Artikels 54 § 1 Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, des Artikels 54 § 1
Absatz 10; Absatz 10;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. April 2014; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. April 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 2. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 2.
April 2014; April 2014;
Aufgrund der Konzertierung mit den Regionen bei der Aufgrund der Konzertierung mit den Regionen bei der
Interministeriellen Konferenz "Finanzen und Haushalt" vom 7. April Interministeriellen Konferenz "Finanzen und Haushalt" vom 7. April
2014; 2014;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.090/4 des Staatsrates vom 14. Mai 2014, Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.090/4 des Staatsrates vom 14. Mai 2014,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim
Erlass von Vorschriften befreit, da es sich um Erlass von Vorschriften befreit, da es sich um
Selbstregulierungsbestimmungen handelt; Selbstregulierungsbestimmungen handelt;
In Anbetracht der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 9. In Anbetracht der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 9.
Juli 2013 an Belgien, dass es "explizite Koordinierungsregelungen Juli 2013 an Belgien, dass es "explizite Koordinierungsregelungen
verabschiedet, um zu gewährleisten, dass die Haushaltsziele auf verabschiedet, um zu gewährleisten, dass die Haushaltsziele auf
föderaler und subföderaler Ebene in einem mittelfristigen föderaler und subföderaler Ebene in einem mittelfristigen
Planungshorizont verbindlich sind - auch durch zügige Verabschiedung Planungshorizont verbindlich sind - auch durch zügige Verabschiedung
einer den Anforderungen des Vertrags über Stabilität, Koordinierung einer den Anforderungen des Vertrags über Stabilität, Koordinierung
und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion entsprechenden und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion entsprechenden
Vorschrift für den gesamtstaatlichen Haushaltssaldo bzw. Vorschrift für den gesamtstaatlichen Haushaltssaldo bzw.
Haushaltsüberschuss -, und die Transparenz der Lastenverteilung und Haushaltsüberschuss -, und die Transparenz der Lastenverteilung und
der Rechenschaftspflicht auf allen Regierungsebenen zu erhöhen"; der Rechenschaftspflicht auf allen Regierungsebenen zu erhöhen";
In Anbetracht des Zusammenarbeitsabkommens vom 13. Dezember 2013 In Anbetracht des Zusammenarbeitsabkommens vom 13. Dezember 2013
zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften, den Regionen und den zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften, den Regionen und den
Gemeinschaftskommissionen zur Durchführung von Artikel 3 § 1 des Gemeinschaftskommissionen zur Durchführung von Artikel 3 § 1 des
Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der
Wirtschafts- und Währungsunion, des Artikels 2, durch den: Wirtschafts- und Währungsunion, des Artikels 2, durch den:
a) ein Gleichgewichtsziel des Staatshaushalts eingeführt wird, a) ein Gleichgewichtsziel des Staatshaushalts eingeführt wird,
b) eine explizite Koordinierungsregelung für die Aufteilung der b) eine explizite Koordinierungsregelung für die Aufteilung der
Haushaltsziele in nominalen und strukturellen Begriffen über die Haushaltsziele in nominalen und strukturellen Begriffen über die
verschiedenen Regierungsebenen eingeführt wird; verschiedenen Regierungsebenen eingeführt wird;
In der Erwägung, dass eine genaue Anrechnung der von den öffentlichen In der Erwägung, dass eine genaue Anrechnung der von den öffentlichen
Einrichtungen für soziale Sicherheit für Rechnung der Regionen Einrichtungen für soziale Sicherheit für Rechnung der Regionen
getätigten Ausgaben auf das betreffende Haushaltsjahr zu einer getätigten Ausgaben auf das betreffende Haushaltsjahr zu einer
größeren Transparenz der Lastenverteilung und der Rechenschaftspflicht größeren Transparenz der Lastenverteilung und der Rechenschaftspflicht
auf den verschiedenen Regierungsebenen beiträgt; auf den verschiedenen Regierungsebenen beiträgt;
In der Erwägung, dass dieser von der Föderalbehörde geleistete Dienst In der Erwägung, dass dieser von der Föderalbehörde geleistete Dienst
den föderalen Haushalt nicht um einen höheren Betrag belasten darf als den föderalen Haushalt nicht um einen höheren Betrag belasten darf als
die gesamte im föderalen Einnahmen- und Ausgabenhaushaltsplan die gesamte im föderalen Einnahmen- und Ausgabenhaushaltsplan
vorgesehene Übertragung von Mitteln an die föderierten Teilgebiete vorgesehene Übertragung von Mitteln an die föderierten Teilgebiete
gemäß den Bestimmungen des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur gemäß den Bestimmungen des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur
Reform der Institutionen, des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 Reform der Institutionen, des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989
bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen und des bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen und des
Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen; Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen;
In der Erwägung, dass das LASS, das LASSPLV, das LAAB und der ÖPD SE In der Erwägung, dass das LASS, das LASSPLV, das LAAB und der ÖPD SE
ihre vorläufigen und definitiven Abrechnungen in Bezug auf die ihre vorläufigen und definitiven Abrechnungen in Bezug auf die
budgetären Auswirkungen der in Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 7 budgetären Auswirkungen der in Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 7
Buchstabe a) und b) des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform Buchstabe a) und b) des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform
der Institutionen erwähnten Zuständigkeiten im Bereich der der Institutionen erwähnten Zuständigkeiten im Bereich der
Zielgruppenpolitik zu unterschiedlichen Zeitpunkten erstellen; Zielgruppenpolitik zu unterschiedlichen Zeitpunkten erstellen;
In der Erwägung, dass die Kapitalströme in Bezug auf die Senkungen und In der Erwägung, dass die Kapitalströme in Bezug auf die Senkungen und
Ausgaben, für die die Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute als Ausgaben, für die die Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute als
Operator auftritt, über das LASS laufen werden, und zwar aufgrund Operator auftritt, über das LASS laufen werden, und zwar aufgrund
eines Abkommens zwischen diesen beiden Einrichtungen; eines Abkommens zwischen diesen beiden Einrichtungen;
Auf Vorschlag der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten, des Auf Vorschlag der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten, des
Ministers des Haushalts, der Ministerin der Beschäftigung, des Ministers des Haushalts, der Ministerin der Beschäftigung, des
Ministers der Finanzen und der Ministerin der Justiz, beauftragt mit Ministers der Finanzen und der Ministerin der Justiz, beauftragt mit
der Sozialeingliederung, und aufgrund der Stellungnahme der Minister, der Sozialeingliederung, und aufgrund der Stellungnahme der Minister,
die im Rat darüber beraten haben, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Sondergesetz: das Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der 1. Sondergesetz: das Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der
Institutionen, Institutionen,
2. Finanzierungssondergesetz: das Sondergesetz vom 16. Januar 1989 2. Finanzierungssondergesetz: das Sondergesetz vom 16. Januar 1989
bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen,
3. Mittel: die in Artikel 54 § 1 Absatz 4 des Sondergesetzes vom 16. 3. Mittel: die in Artikel 54 § 1 Absatz 4 des Sondergesetzes vom 16.
Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen
erwähnten Mittel, die den Regionen zugewiesen werden, erwähnten Mittel, die den Regionen zugewiesen werden,
4. Einnahmenhaushaltsplan: den Einnahmenhaushaltsplan der 4. Einnahmenhaushaltsplan: den Einnahmenhaushaltsplan der
Föderalbehörde oder, in dessen Ermangelung, das Finanzgesetz, Föderalbehörde oder, in dessen Ermangelung, das Finanzgesetz,
5. LAAB: das Landesamt für Arbeitsbeschaffung, 5. LAAB: das Landesamt für Arbeitsbeschaffung,
6. LASS: das Landesamt für soziale Sicherheit, 6. LASS: das Landesamt für soziale Sicherheit,
7. LASSPLV: das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und 7. LASSPLV: das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und
lokalen Verwaltungen, lokalen Verwaltungen,
8. ÖPD SE: den Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst 8. ÖPD SE: den Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst
Sozialeingliederung, Armutsbekämpfung, Sozialwirtschaft und Politik Sozialeingliederung, Armutsbekämpfung, Sozialwirtschaft und Politik
der Großstädte oder die föderale Einrichtung oder den öffentlichen der Großstädte oder die föderale Einrichtung oder den öffentlichen
Dienst, die/der an seiner Stelle als Operator für eine in Artikel 6 § Dienst, die/der an seiner Stelle als Operator für eine in Artikel 6 §
1 römisch IX Nr. 7 Buchstabe a) und b) des Sondergesetzes erwähnte 1 römisch IX Nr. 7 Buchstabe a) und b) des Sondergesetzes erwähnte
Zuständigkeit auftritt, Zuständigkeit auftritt,
9. Einrichtungen für soziale Sicherheit: das LAAB, das LASS und das 9. Einrichtungen für soziale Sicherheit: das LAAB, das LASS und das
LASSPLV, LASSPLV,
10. LBA: die Lokale Beschäftigungsagentur, 10. LBA: die Lokale Beschäftigungsagentur,
11. Führungsdienst SEU: den Führungsdienst Strategische Expertise und 11. Führungsdienst SEU: den Führungsdienst Strategische Expertise und
Unterstützung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, Unterstützung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen,
12. Schatzamt: die Generalverwaltung Schatzamt des Föderalen 12. Schatzamt: die Generalverwaltung Schatzamt des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Finanzen. Öffentlichen Dienstes Finanzen.
Art. 2 - § 1 - Im Hinblick auf die Erstellung des ursprünglichen Art. 2 - § 1 - Im Hinblick auf die Erstellung des ursprünglichen
Einnahmen- und Ausgabenhaushaltsplans der Föderalbehörde teilen das Einnahmen- und Ausgabenhaushaltsplans der Föderalbehörde teilen das
LASS, das LASSPLV, das LAAB und der ÖPD SE, jeder für seinen Bereich, LASS, das LASSPLV, das LAAB und der ÖPD SE, jeder für seinen Bereich,
dem Führungsdienst SEU spätestens am 15. Juli des Jahres vor dem dem Führungsdienst SEU spätestens am 15. Juli des Jahres vor dem
betreffenden Haushaltsjahr pro Region Folgendes schriftlich mit: betreffenden Haushaltsjahr pro Region Folgendes schriftlich mit:
1. Veranschlagung des Betrags der budgetären Auswirkungen, die die 1. Veranschlagung des Betrags der budgetären Auswirkungen, die die
Ausübung der in Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 7 Buchstabe a) und b) des Ausübung der in Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 7 Buchstabe a) und b) des
Sondergesetzes erwähnten Zuständigkeiten im Bereich der Sondergesetzes erwähnten Zuständigkeiten im Bereich der
Zielgruppenpolitik, für die die betreffenden Einrichtungen für soziale Zielgruppenpolitik, für die die betreffenden Einrichtungen für soziale
Sicherheit und der ÖPD SE für Rechnung der Regionen als einzige Sicherheit und der ÖPD SE für Rechnung der Regionen als einzige
administrative und technische Operatoren auftreten, auf das administrative und technische Operatoren auftreten, auf das
betreffende Haushaltsjahr hat, und zwar: betreffende Haushaltsjahr hat, und zwar:
a) pro Zuständigkeit, a) pro Zuständigkeit,
b) aufgeteilt auf den Verwaltungshaushalt und den Auftragshaushalt der b) aufgeteilt auf den Verwaltungshaushalt und den Auftragshaushalt der
betreffenden Einrichtung, betreffenden Einrichtung,
2. Veranschlagung: 2. Veranschlagung:
a) der in Artikel 35nonies § 2 Absatz 2 Nr. 1 und 2 des a) der in Artikel 35nonies § 2 Absatz 2 Nr. 1 und 2 des
Finanzierungssondergesetzes erwähnten Anzahl Arbeitslosigkeitstage des Finanzierungssondergesetzes erwähnten Anzahl Arbeitslosigkeitstage des
Jahres vor dem betreffenden Haushaltsjahr, für die wegen Ausbildung, Jahres vor dem betreffenden Haushaltsjahr, für die wegen Ausbildung,
Studium oder Praktikum in der betreffenden Region eine Befreiung Studium oder Praktikum in der betreffenden Region eine Befreiung
gewährt wird, und der Anzahl Tage entschädigter Vollarbeitslosigkeit gewährt wird, und der Anzahl Tage entschädigter Vollarbeitslosigkeit
desselben Jahres in dieser Region, desselben Jahres in dieser Region,
b) der in Artikel 35nonies § 3 Absatz 2 des b) der in Artikel 35nonies § 3 Absatz 2 des
Finanzierungssondergesetzes erwähnten Anzahl Personen, die im Jahr vor Finanzierungssondergesetzes erwähnten Anzahl Personen, die im Jahr vor
dem betreffenden Haushaltsjahr im Rahmen des LBA-Systems beschäftigt dem betreffenden Haushaltsjahr im Rahmen des LBA-Systems beschäftigt
werden und ihren Wohnsitz auf dem Gebiet der betreffenden Region werden und ihren Wohnsitz auf dem Gebiet der betreffenden Region
haben. haben.
Die in Absatz 1 erwähnten Veranschlagungen pro Region sind die Die in Absatz 1 erwähnten Veranschlagungen pro Region sind die
Veranschlagungen, die der betreffenden Region vorab von den Veranschlagungen, die der betreffenden Region vorab von den
Einrichtungen für soziale Sicherheit und dem ÖPD SE mitgeteilt wurden. Einrichtungen für soziale Sicherheit und dem ÖPD SE mitgeteilt wurden.
Wenn eine Region Beschlüsse trifft, durch die die in Absatz 1 Wenn eine Region Beschlüsse trifft, durch die die in Absatz 1
erwähnten Veranschlagungen erneut geändert werden, teilen die erwähnten Veranschlagungen erneut geändert werden, teilen die
Einrichtungen für soziale Sicherheit und der ÖPD SE dem Führungsdienst Einrichtungen für soziale Sicherheit und der ÖPD SE dem Führungsdienst
SEU spätestens am 10. September des Jahres vor dem betreffenden SEU spätestens am 10. September des Jahres vor dem betreffenden
Haushaltsjahr die revidierten Veranschlagungen schriftlich mit. Haushaltsjahr die revidierten Veranschlagungen schriftlich mit.
§ 2 - Die Bestimmungen von § 1 werden im Rahmen der Vorbereitung der § 2 - Die Bestimmungen von § 1 werden im Rahmen der Vorbereitung der
Haushaltskontrolle durch die Föderalbehörde im Hinblick auf die Haushaltskontrolle durch die Föderalbehörde im Hinblick auf die
Erstellung des angepassten Einnahmen- und Ausgabenhaushaltsplans Erstellung des angepassten Einnahmen- und Ausgabenhaushaltsplans
vollständig wiederholt, wobei: vollständig wiederholt, wobei:
1. das in § 1 Absatz 1 erwähnte Datum vom 15. Juli des Jahres vor dem 1. das in § 1 Absatz 1 erwähnte Datum vom 15. Juli des Jahres vor dem
betreffenden Haushaltsjahr durch den 15. Februar des betreffenden betreffenden Haushaltsjahr durch den 15. Februar des betreffenden
Haushaltsjahres ersetzt wird, Haushaltsjahres ersetzt wird,
2. das in § 1 Absatz 3 erwähnte Datum vom 10. September des Jahres vor 2. das in § 1 Absatz 3 erwähnte Datum vom 10. September des Jahres vor
dem betreffenden Haushaltsjahr durch den 28. Februar des betreffenden dem betreffenden Haushaltsjahr durch den 28. Februar des betreffenden
Haushaltsjahres ersetzt wird. Haushaltsjahres ersetzt wird.
§ 3 - Der in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Betrag: § 3 - Der in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Betrag:
1. ist der von den Einrichtungen für soziale Sicherheit und dem ÖPD SE 1. ist der von den Einrichtungen für soziale Sicherheit und dem ÖPD SE
veranschlagte Bedarf im Hinblick auf die Erstellung des ursprünglichen veranschlagte Bedarf im Hinblick auf die Erstellung des ursprünglichen
beziehungsweise angepassten Einnahmen- und Ausgabenhaushaltsplans, beziehungsweise angepassten Einnahmen- und Ausgabenhaushaltsplans,
2. wird auf die Mittel angerechnet, die auf die Mittel begrenzt sind, 2. wird auf die Mittel angerechnet, die auf die Mittel begrenzt sind,
die der betreffenden Region für das betreffende Haushaltsjahr aufgrund die der betreffenden Region für das betreffende Haushaltsjahr aufgrund
von Artikel 54 § 1 Absatz 4 des Finanzierungssondergesetzes zuerkannt von Artikel 54 § 1 Absatz 4 des Finanzierungssondergesetzes zuerkannt
werden, wie im ursprünglichen beziehungsweise angepassten werden, wie im ursprünglichen beziehungsweise angepassten
Einnahmenhaushaltsplan der Föderalbehörde vorgesehen, Einnahmenhaushaltsplan der Föderalbehörde vorgesehen,
3. wird den Einrichtungen für soziale Sicherheit und dem ÖPD SE gemäß 3. wird den Einrichtungen für soziale Sicherheit und dem ÖPD SE gemäß
den in Artikel 4 festgelegten Modalitäten direkt vom Schatzamt den in Artikel 4 festgelegten Modalitäten direkt vom Schatzamt
übertragen. übertragen.
Art. 3 - Der Führungsdienst SEU veranschlagt für die betreffende Art. 3 - Der Führungsdienst SEU veranschlagt für die betreffende
Region und für das betreffende Haushaltsjahr die in Artikel 35nonies Region und für das betreffende Haushaltsjahr die in Artikel 35nonies
des Finanzierungssondergesetzes erwähnten Mittel, die Bestandteil der des Finanzierungssondergesetzes erwähnten Mittel, die Bestandteil der
in Artikel 1 § 2 Nr. 4 des Finanzierungssondergesetzes erwähnten in Artikel 1 § 2 Nr. 4 des Finanzierungssondergesetzes erwähnten
zugewiesenen Teile des Ertrags aus Steuern sind und die gemäß Artikel zugewiesenen Teile des Ertrags aus Steuern sind und die gemäß Artikel
53 Absatz 1 Nr. 3 des Finanzierungssondergesetzes im ursprünglichen 53 Absatz 1 Nr. 3 des Finanzierungssondergesetzes im ursprünglichen
beziehungsweise angepassten Einnahmenhaushaltsplan der Föderalbehörde beziehungsweise angepassten Einnahmenhaushaltsplan der Föderalbehörde
für das betreffende Haushaltsjahr vorgesehen sind. für das betreffende Haushaltsjahr vorgesehen sind.
Die in Absatz 1 erwähnten Mittel werden in den Gesamtbetrag der in Die in Absatz 1 erwähnten Mittel werden in den Gesamtbetrag der in
Artikel 54 § 1 Absatz 4 des Finanzierungssondergesetzes erwähnten Artikel 54 § 1 Absatz 4 des Finanzierungssondergesetzes erwähnten
Mittel aufgenommen, der für die betreffende Region und für das Mittel aufgenommen, der für die betreffende Region und für das
betreffende Haushaltsjahr im Bereitstellungsfonds 66.23 betreffende Haushaltsjahr im Bereitstellungsfonds 66.23
(Einkommensteuer - den Regionen zugewiesener Teil der föderalen Steuer (Einkommensteuer - den Regionen zugewiesener Teil der föderalen Steuer
der natürlichen Personen) vorgesehen ist. der natürlichen Personen) vorgesehen ist.
Art. 4 - § 1 - Der Anteil jeder Einrichtung für soziale Sicherheit und Art. 4 - § 1 - Der Anteil jeder Einrichtung für soziale Sicherheit und
des ÖPD SE an den in Anwendung von Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des ÖPD SE an den in Anwendung von Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 1
veranschlagten Beträgen wird der betreffenden Einrichtung für soziale veranschlagten Beträgen wird der betreffenden Einrichtung für soziale
Sicherheit und dem ÖPD SE am ersten Werktag jedes Monats des Sicherheit und dem ÖPD SE am ersten Werktag jedes Monats des
betreffenden Haushaltsjahres zu einem Zwölftel des veranschlagten betreffenden Haushaltsjahres zu einem Zwölftel des veranschlagten
Betrags vom Schatzamt übertragen, und zwar auf die Kontonummer, die Betrags vom Schatzamt übertragen, und zwar auf die Kontonummer, die
dem Führungsdienst SEU spätestens am 1. Juli 2014 von der jeweiligen dem Führungsdienst SEU spätestens am 1. Juli 2014 von der jeweiligen
Einrichtung, was sie betrifft, schriftlich mitgeteilt wird. Änderungen Einrichtung, was sie betrifft, schriftlich mitgeteilt wird. Änderungen
dieser Kontonummern werden dem Führungsdienst SEU mindestens zwei dieser Kontonummern werden dem Führungsdienst SEU mindestens zwei
Monate vor dem Monat der Zahlung schriftlich mitgeteilt. Monate vor dem Monat der Zahlung schriftlich mitgeteilt.
Für jede Region und jede betreffende Einrichtung für soziale Für jede Region und jede betreffende Einrichtung für soziale
Sicherheit und für den ÖPD SE erstellt der Führungsdienst SEU eine Sicherheit und für den ÖPD SE erstellt der Führungsdienst SEU eine
Übersichtstabelle, in der folgende Angaben aufgenommen sind: Übersichtstabelle, in der folgende Angaben aufgenommen sind:
1. die in Absatz 1 erwähnten monatlichen Zahlungen, die gemäß Absatz 1 1. die in Absatz 1 erwähnten monatlichen Zahlungen, die gemäß Absatz 1
direkt an die betreffende Einrichtung für soziale Sicherheit und an direkt an die betreffende Einrichtung für soziale Sicherheit und an
den ÖPD SE übertragen werden, den ÖPD SE übertragen werden,
2. für jeden Monat: ein Zwölftel der in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten 2. für jeden Monat: ein Zwölftel der in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten
Veranschlagung der in Artikel 35nonies des Finanzierungssondergesetzes Veranschlagung der in Artikel 35nonies des Finanzierungssondergesetzes
erwähnten Mittel, wie im ursprünglichen Einnahmenhaushaltsplan der erwähnten Mittel, wie im ursprünglichen Einnahmenhaushaltsplan der
Föderalbehörde vorgesehen. Föderalbehörde vorgesehen.
Ist der in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte monatliche Betrag niedriger als der Ist der in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte monatliche Betrag niedriger als der
in Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Betrag, wird die Differenz zwischen diesen in Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Betrag, wird die Differenz zwischen diesen
beiden Beträgen der zuständigen Behörde der Region am ersten Werktag beiden Beträgen der zuständigen Behörde der Region am ersten Werktag
des betreffenden Monats vom Schatzamt übertragen. des betreffenden Monats vom Schatzamt übertragen.
§ 2 - Die in § 1 Absatz 2 erwähnte Übersichtstabelle wird ab dem Monat § 2 - Die in § 1 Absatz 2 erwähnte Übersichtstabelle wird ab dem Monat
nach dem Monat der Veröffentlichung des Gesetzes zur Anpassung des nach dem Monat der Veröffentlichung des Gesetzes zur Anpassung des
Einnahmenhaushaltsplans für das betreffende Haushaltsjahr angepasst. Einnahmenhaushaltsplans für das betreffende Haushaltsjahr angepasst.
Die Differenz zwischen den gemäß Artikel 2 § 2 neu veranschlagten Die Differenz zwischen den gemäß Artikel 2 § 2 neu veranschlagten
Beträgen einerseits und den bereits an die betreffende Einrichtung für Beträgen einerseits und den bereits an die betreffende Einrichtung für
soziale Sicherheit und an den ÖPD SE gemäß § 1 Absatz 1 gezahlten und soziale Sicherheit und an den ÖPD SE gemäß § 1 Absatz 1 gezahlten und
gegebenenfalls gemäß Artikel 6 Absatz 1 geänderten Beträgen gegebenenfalls gemäß Artikel 6 Absatz 1 geänderten Beträgen
andererseits wird proportional auf die in Absatz 1 erwähnten andererseits wird proportional auf die in Absatz 1 erwähnten
verbleibenden Monate des Haushaltsjahres verteilt. verbleibenden Monate des Haushaltsjahres verteilt.
Für die in Absatz 1 erwähnten verbleibenden Monate des betreffenden Für die in Absatz 1 erwähnten verbleibenden Monate des betreffenden
Haushaltsjahres werden die in § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten monatlichen Haushaltsjahres werden die in § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten monatlichen
Beträge auf ein Zwölftel der in Artikel 3 erwähnten angepassten Mittel Beträge auf ein Zwölftel der in Artikel 3 erwähnten angepassten Mittel
festgelegt. Die Differenz im Vergleich zu den bereits abgelaufenen festgelegt. Die Differenz im Vergleich zu den bereits abgelaufenen
Monaten wird dem ersten Monat nach dem Monat der Veröffentlichung Monaten wird dem ersten Monat nach dem Monat der Veröffentlichung
hinzugefügt. hinzugefügt.
§ 3 - Der Führungsdienst SEU übermittelt die in § 1 Absatz 2 erwähnte § 3 - Der Führungsdienst SEU übermittelt die in § 1 Absatz 2 erwähnte
ursprüngliche Übersichtstabelle und die in § 2 erwähnte angepasste ursprüngliche Übersichtstabelle und die in § 2 erwähnte angepasste
Übersichtstabelle spätestens am fünfzehnten Werktag des Monats Übersichtstabelle spätestens am fünfzehnten Werktag des Monats
November des Jahres vor dem betreffenden Haushaltsjahr beziehungsweise November des Jahres vor dem betreffenden Haushaltsjahr beziehungsweise
am fünfzehnten Werktag des Monats der Veröffentlichung des Gesetzes am fünfzehnten Werktag des Monats der Veröffentlichung des Gesetzes
zur Anpassung des Einnahmenhaushaltsplans für das betreffende zur Anpassung des Einnahmenhaushaltsplans für das betreffende
Haushaltsjahr zur Information an: Haushaltsjahr zur Information an:
a) die Einrichtungen für soziale Sicherheit und den ÖPD SE, a) die Einrichtungen für soziale Sicherheit und den ÖPD SE,
b) die Regionen, b) die Regionen,
c) den FÖD Haushalt und Geschäftsführungskontrolle. c) den FÖD Haushalt und Geschäftsführungskontrolle.
Art. 5 - § 1 - Der in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 1 beziehungsweise § 2 Art. 5 - § 1 - Der in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 1 beziehungsweise § 2
erwähnte veranschlagte Betrag wird von den in Artikel 54 § 1 Absatz 4 erwähnte veranschlagte Betrag wird von den in Artikel 54 § 1 Absatz 4
des Finanzierungssondergesetzes erwähnten Mitteln, die den Regionen des Finanzierungssondergesetzes erwähnten Mitteln, die den Regionen
zuerkannt werden, abgezogen. zuerkannt werden, abgezogen.
Diese Anrechnung erfolgt für das betreffende Haushaltsjahr und die Diese Anrechnung erfolgt für das betreffende Haushaltsjahr und die
betreffende Region in folgender Reihenfolge: betreffende Region in folgender Reihenfolge:
1. in Artikel 35nonies des Finanzierungssondergesetzes erwähnte 1. in Artikel 35nonies des Finanzierungssondergesetzes erwähnte
Mittel, Mittel,
2. in Artikel 35octies des Finanzierungssondergesetzes erwähnte 2. in Artikel 35octies des Finanzierungssondergesetzes erwähnte
Mittel, die gegebenenfalls um den in Artikel 48/1 des Mittel, die gegebenenfalls um den in Artikel 48/1 des
Finanzierungssondergesetzes erwähnten Betrag des Übergangsmechanismus Finanzierungssondergesetzes erwähnten Betrag des Übergangsmechanismus
verringert werden, wenn dieser Betrag positiv ist, verringert werden, wenn dieser Betrag positiv ist,
3. in Artikel 35decies des Finanzierungssondergesetzes erwähnte 3. in Artikel 35decies des Finanzierungssondergesetzes erwähnte
Mittel, die gegebenenfalls um den in Artikel 48/1 des Mittel, die gegebenenfalls um den in Artikel 48/1 des
Finanzierungssondergesetzes erwähnten Betrag des Übergangsmechanismus Finanzierungssondergesetzes erwähnten Betrag des Übergangsmechanismus
verringert werden, wenn dieser Betrag positiv ist, und, was die verringert werden, wenn dieser Betrag positiv ist, und, was die
Flämische Region und die Wallonische Region betrifft, ebenfalls gemäß Flämische Region und die Wallonische Region betrifft, ebenfalls gemäß
Artikel 64quater § 3 Absatz 1 des Finanzierungssondergesetzes Artikel 64quater § 3 Absatz 1 des Finanzierungssondergesetzes
verringert werden, verringert werden,
4. in Artikel 48 des Finanzierungssondergesetzes erwähnter Betrag des 4. in Artikel 48 des Finanzierungssondergesetzes erwähnter Betrag des
Mechanismus der nationalen Solidarität, Mechanismus der nationalen Solidarität,
5. absoluter Wert des in Artikel 48/1 des Finanzierungssondergesetzes 5. absoluter Wert des in Artikel 48/1 des Finanzierungssondergesetzes
erwähnten Betrags des Übergangsmechanismus, wenn dieser Betrag negativ erwähnten Betrags des Übergangsmechanismus, wenn dieser Betrag negativ
ist, ist,
6. was die Region Brüssel-Hauptstadt betrifft: in Artikel 64quater des 6. was die Region Brüssel-Hauptstadt betrifft: in Artikel 64quater des
Finanzierungssondergesetzes erwähnte Mittel, Finanzierungssondergesetzes erwähnte Mittel,
7. was die Region Brüssel-Hauptstadt betrifft: in Artikel 64quinquies 7. was die Region Brüssel-Hauptstadt betrifft: in Artikel 64quinquies
des Finanzierungssondergesetzes erwähnte Mittel. des Finanzierungssondergesetzes erwähnte Mittel.
Wenn die in Absatz 2 erwähnten Mittel der betreffenden Region sich als Wenn die in Absatz 2 erwähnten Mittel der betreffenden Region sich als
unzureichend erweisen, wird der in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 1 unzureichend erweisen, wird der in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 1
beziehungsweise § 2 erwähnte Betrag auf die in Absatz 2 erwähnten beziehungsweise § 2 erwähnte Betrag auf die in Absatz 2 erwähnten
Mittel begrenzt. Mittel begrenzt.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Anrechnungen werden in der Rechtfertigung § 2 - Die in § 1 erwähnten Anrechnungen werden in der Rechtfertigung
in Bezug auf den in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Bereitstellungsfonds in Bezug auf den in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Bereitstellungsfonds
des ursprünglichen beziehungsweise angepassten Einnahmenhaushaltsplans des ursprünglichen beziehungsweise angepassten Einnahmenhaushaltsplans
der Föderalbehörde aufgenommen. der Föderalbehörde aufgenommen.
Art. 6 - Wenn die Einrichtungen für soziale Sicherheit und der ÖPD SE Art. 6 - Wenn die Einrichtungen für soziale Sicherheit und der ÖPD SE
den Bedarf für einen bestimmten Monat des betreffenden Haushaltsjahres den Bedarf für einen bestimmten Monat des betreffenden Haushaltsjahres
höher oder niedriger einschätzen als den Betrag, der gemäß Artikel 4 § höher oder niedriger einschätzen als den Betrag, der gemäß Artikel 4 §
1 beziehungsweise Artikel 4 § 2 für den betreffenden Monat festgelegt 1 beziehungsweise Artikel 4 § 2 für den betreffenden Monat festgelegt
worden ist, teilen sie dem Führungsdienst SEU und der betreffenden worden ist, teilen sie dem Führungsdienst SEU und der betreffenden
Region die beantragte Anpassung spätestens am letzten Werktag vor dem Region die beantragte Anpassung spätestens am letzten Werktag vor dem
20. des Monats vor dem Monat, für den die Abweichung beantragt wird, 20. des Monats vor dem Monat, für den die Abweichung beantragt wird,
schriftlich mit. schriftlich mit.
Die Differenz zwischen der beantragten monatlichen Zahlung und der Die Differenz zwischen der beantragten monatlichen Zahlung und der
gemäß Artikel 4 festgelegten monatlichen Zahlung wird auf die Beträge gemäß Artikel 4 festgelegten monatlichen Zahlung wird auf die Beträge
angerechnet, die die anderen in Artikel 54 § 1 Absatz 4 des angerechnet, die die anderen in Artikel 54 § 1 Absatz 4 des
Finanzierungssondergesetzes erwähnten Mittel betreffen und der Region Finanzierungssondergesetzes erwähnten Mittel betreffen und der Region
für den betreffenden Monat übertragen werden. Die Anrechnung erfolgt für den betreffenden Monat übertragen werden. Die Anrechnung erfolgt
in der in Artikel 5 § 1 Absatz 2 festgelegten Reihenfolge. in der in Artikel 5 § 1 Absatz 2 festgelegten Reihenfolge.
Wenn die in Absatz 2 erwähnten Beträge der betreffenden Region sich Wenn die in Absatz 2 erwähnten Beträge der betreffenden Region sich
für den betreffenden Monat als unzureichend erweisen, wird der Saldo für den betreffenden Monat als unzureichend erweisen, wird der Saldo
der in Absatz 2 erwähnten Differenz auf die in Artikel 54 § 1 Absatz 4 der in Absatz 2 erwähnten Differenz auf die in Artikel 54 § 1 Absatz 4
des Finanzierungssondergesetzes erwähnten Mittel der betreffenden des Finanzierungssondergesetzes erwähnten Mittel der betreffenden
Region für den darauf folgenden Monat des betreffenden Haushaltsjahres Region für den darauf folgenden Monat des betreffenden Haushaltsjahres
in der in Artikel 5 § 1 Absatz 2 festgelegten Reihenfolge angerechnet. in der in Artikel 5 § 1 Absatz 2 festgelegten Reihenfolge angerechnet.
Nach Verhältnis dieser Anrechnung wird der betreffenden Region eine Nach Verhältnis dieser Anrechnung wird der betreffenden Region eine
Zinsentschädigung für einen Monat zu Lasten gelegt; die Zinsen werden Zinsentschädigung für einen Monat zu Lasten gelegt; die Zinsen werden
auf der Grundlage des in Ausführung von Artikel 8 festgelegten auf der Grundlage des in Ausführung von Artikel 8 festgelegten
Zinssatzes berechnet. Diese Zinsen werden zusammen mit der Hauptsumme Zinssatzes berechnet. Diese Zinsen werden zusammen mit der Hauptsumme
auf die Mittel des nächstfolgenden Monats angerechnet. auf die Mittel des nächstfolgenden Monats angerechnet.
Falls die in Absatz 3 erwähnte Situation sich auf den Monat Dezember Falls die in Absatz 3 erwähnte Situation sich auf den Monat Dezember
des betreffenden Haushaltsjahres bezieht, wird der Saldo der in Absatz des betreffenden Haushaltsjahres bezieht, wird der Saldo der in Absatz
2 erwähnten Differenz von der betreffenden Einrichtung für soziale 2 erwähnten Differenz von der betreffenden Einrichtung für soziale
Sicherheit und dem ÖPD SE ausschließlich auf Kassenbasis gedeckt, Sicherheit und dem ÖPD SE ausschließlich auf Kassenbasis gedeckt,
indem auf ihre jeweilige beim föderalen Schatzamt erhaltene indem auf ihre jeweilige beim föderalen Schatzamt erhaltene
Kreditlinie zurückgegriffen wird. Die Zinsen dieser Finanzierung gehen Kreditlinie zurückgegriffen wird. Die Zinsen dieser Finanzierung gehen
zu Lasten der betreffenden Region und werden zusammen mit der zu Lasten der betreffenden Region und werden zusammen mit der
Hauptsumme auf die in den Absätzen 2 und 3 festgelegte Weise auf die Hauptsumme auf die in den Absätzen 2 und 3 festgelegte Weise auf die
in Absatz 3 erwähnten Mittel des nächstfolgenen Monats angerechnet. in Absatz 3 erwähnten Mittel des nächstfolgenen Monats angerechnet.
Art. 7 - Die Einrichtungen für soziale Sicherheit und der ÖPD SE Art. 7 - Die Einrichtungen für soziale Sicherheit und der ÖPD SE
teilen, jeder für seinen Bereich, dem Führungsdienst SEU und der teilen, jeder für seinen Bereich, dem Führungsdienst SEU und der
betreffenden Region die nach Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres betreffenden Region die nach Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres
erstellten vorläufigen und definitiven Abrechnungen in Bezug auf die erstellten vorläufigen und definitiven Abrechnungen in Bezug auf die
in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und § 2 erwähnten budgetären in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und § 2 erwähnten budgetären
Auswirkungen am zweiten Werktag nach der Billigung durch ihren Auswirkungen am zweiten Werktag nach der Billigung durch ihren
jeweiligen Geschäftsführenden Ausschuss schriftlich mit. jeweiligen Geschäftsführenden Ausschuss schriftlich mit.
Der Betrag jeder Abrechnung wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 6 Der Betrag jeder Abrechnung wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 6
berücksichtigt. berücksichtigt.
Die Einrichtungen für soziale Sicherheit veranschlagen jedes Mal, wenn Die Einrichtungen für soziale Sicherheit veranschlagen jedes Mal, wenn
sie die Ausgaben veranschlagen, die zu Lasten der Föderalbehörde sie die Ausgaben veranschlagen, die zu Lasten der Föderalbehörde
gehen, auch den Bedarf, der den Regionen anzurechnen ist. Sie gehen, auch den Bedarf, der den Regionen anzurechnen ist. Sie
übermitteln diese Veranschlagungen gleichzeitig den Regionen und dem übermitteln diese Veranschlagungen gleichzeitig den Regionen und dem
Führungsdienst SEU. Führungsdienst SEU.
Art. 8 - Um eventuelle im Laufe des Haushaltsjahres auftretende Art. 8 - Um eventuelle im Laufe des Haushaltsjahres auftretende
Kassendefizite und das eventuelle in Artikel 6 Absatz 4 festgelegte Kassendefizite und das eventuelle in Artikel 6 Absatz 4 festgelegte
Defizit zu decken, schließen die Einrichtungen für soziale Sicherheit Defizit zu decken, schließen die Einrichtungen für soziale Sicherheit
mit dem Minister der Finanzen eine Vereinbarung, durch die ihnen eine mit dem Minister der Finanzen eine Vereinbarung, durch die ihnen eine
Kreditlinie gewährt wird. Diese Kreditlinie gilt nur, insofern die Kreditlinie gewährt wird. Diese Kreditlinie gilt nur, insofern die
Einrichtung für soziale Sicherheit unter die Regeln von Titel 11 des Einrichtung für soziale Sicherheit unter die Regeln von Titel 11 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener
steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen fällt und unter der steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen fällt und unter der
Bedingung, dass sie gemäß Artikel 6 § 1 römisch IX N. 7 Buchstabe a) Bedingung, dass sie gemäß Artikel 6 § 1 römisch IX N. 7 Buchstabe a)
und b) des Sondergesetzes als einziger administrativer und technischer und b) des Sondergesetzes als einziger administrativer und technischer
Operator für Rechnung der Regionen auftritt. Operator für Rechnung der Regionen auftritt.
Jede Einrichtung für soziale Sicherheit übermittelt den Regionen eine Jede Einrichtung für soziale Sicherheit übermittelt den Regionen eine
Kopie der in Absatz 1 erwähnten Vereinbarung. Kopie der in Absatz 1 erwähnten Vereinbarung.
Jedes Mal, wenn eine Einrichtung von der Kreditlinie Gebrauch macht, Jedes Mal, wenn eine Einrichtung von der Kreditlinie Gebrauch macht,
teilt sie der betreffenden Region den Betrag und die angerechneten teilt sie der betreffenden Region den Betrag und die angerechneten
Zinsen mit. Zinsen mit.
Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 2014 und ist ab Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 2014 und ist ab
dem Haushaltsjahr 2015 anwendbar. dem Haushaltsjahr 2015 anwendbar.
Art. 10 - Der für Soziale Angelegenheiten zuständige Minister, die für Art. 10 - Der für Soziale Angelegenheiten zuständige Minister, die für
Justiz und Sozialeingliederung zuständige Ministerin, der für den Justiz und Sozialeingliederung zuständige Ministerin, der für den
Haushalt zuständige Minister, die für Beschäftigung zuständige Haushalt zuständige Minister, die für Beschäftigung zuständige
Ministerin und der für Finanzen zuständige Minister sind, jeder für Ministerin und der für Finanzen zuständige Minister sind, jeder für
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. August 2014 Gegeben zu Brüssel, den 23. August 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Für die Vizepremierministerin Für die Vizepremierministerin
und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin der Justiz, beauftragt mit der Sozialeingliederung Die Ministerin der Justiz, beauftragt mit der Sozialeingliederung
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Der Minister des Haushalts Der Minister des Haushalts
O. CHASTEL O. CHASTEL
Für die Ministerin der Beschäftigung Für die Ministerin der Beschäftigung
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
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