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Arrêté royal portant exécution de l'article 54, § 1er, alinéa 10, de la loi spéciale du 16 janvier 1989 relative au financement des Communautés et Régions. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 54, § 1, tiende lid, van de bijzondere wet van 16 januari 1989 betreffende de financiering van de Gemeenschappen en de Gewesten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN |
23 AOUT 2014. - Arrêté royal portant exécution de l'article 54, § 1er, | 23 AUGUSTUS 2014. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 54, |
alinéa 10, de la loi spéciale du 16 janvier 1989 relative au | § 1, tiende lid, van de bijzondere wet van 16 januari 1989 betreffende |
financement des Communautés et Régions. - Traduction allemande | de financiering van de Gemeenschappen en de Gewesten. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 23 août 2014 portant exécution de l'article 54, § 1er, | besluit van 23 augustus 2014 tot uitvoering van artikel 54, § 1, |
alinéa 10, de la loi spéciale du 16 janvier 1989 relative au | tiende lid, van de bijzondere wet van 16 januari 1989 betreffende de |
financement des Communautés et Régions (Moniteur belge du 28 août 2014). | financiering van de Gemeenschappen en de Gewesten (Belgisch Staatsblad van 28 augustus 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
23. AUGUST 2014 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 54 § 1 | 23. AUGUST 2014 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 54 § 1 |
Absatz 10 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der | Absatz 10 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der |
Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen | Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der | Aufgrund des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der |
Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, des Artikels 54 § 1 | Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, des Artikels 54 § 1 |
Absatz 10; | Absatz 10; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. April 2014; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. April 2014; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 2. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 2. |
April 2014; | April 2014; |
Aufgrund der Konzertierung mit den Regionen bei der | Aufgrund der Konzertierung mit den Regionen bei der |
Interministeriellen Konferenz "Finanzen und Haushalt" vom 7. April | Interministeriellen Konferenz "Finanzen und Haushalt" vom 7. April |
2014; | 2014; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.090/4 des Staatsrates vom 14. Mai 2014, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.090/4 des Staatsrates vom 14. Mai 2014, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim | Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim |
Erlass von Vorschriften befreit, da es sich um | Erlass von Vorschriften befreit, da es sich um |
Selbstregulierungsbestimmungen handelt; | Selbstregulierungsbestimmungen handelt; |
In Anbetracht der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 9. | In Anbetracht der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 9. |
Juli 2013 an Belgien, dass es "explizite Koordinierungsregelungen | Juli 2013 an Belgien, dass es "explizite Koordinierungsregelungen |
verabschiedet, um zu gewährleisten, dass die Haushaltsziele auf | verabschiedet, um zu gewährleisten, dass die Haushaltsziele auf |
föderaler und subföderaler Ebene in einem mittelfristigen | föderaler und subföderaler Ebene in einem mittelfristigen |
Planungshorizont verbindlich sind - auch durch zügige Verabschiedung | Planungshorizont verbindlich sind - auch durch zügige Verabschiedung |
einer den Anforderungen des Vertrags über Stabilität, Koordinierung | einer den Anforderungen des Vertrags über Stabilität, Koordinierung |
und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion entsprechenden | und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion entsprechenden |
Vorschrift für den gesamtstaatlichen Haushaltssaldo bzw. | Vorschrift für den gesamtstaatlichen Haushaltssaldo bzw. |
Haushaltsüberschuss -, und die Transparenz der Lastenverteilung und | Haushaltsüberschuss -, und die Transparenz der Lastenverteilung und |
der Rechenschaftspflicht auf allen Regierungsebenen zu erhöhen"; | der Rechenschaftspflicht auf allen Regierungsebenen zu erhöhen"; |
In Anbetracht des Zusammenarbeitsabkommens vom 13. Dezember 2013 | In Anbetracht des Zusammenarbeitsabkommens vom 13. Dezember 2013 |
zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften, den Regionen und den | zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften, den Regionen und den |
Gemeinschaftskommissionen zur Durchführung von Artikel 3 § 1 des | Gemeinschaftskommissionen zur Durchführung von Artikel 3 § 1 des |
Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der | Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der |
Wirtschafts- und Währungsunion, des Artikels 2, durch den: | Wirtschafts- und Währungsunion, des Artikels 2, durch den: |
a) ein Gleichgewichtsziel des Staatshaushalts eingeführt wird, | a) ein Gleichgewichtsziel des Staatshaushalts eingeführt wird, |
b) eine explizite Koordinierungsregelung für die Aufteilung der | b) eine explizite Koordinierungsregelung für die Aufteilung der |
Haushaltsziele in nominalen und strukturellen Begriffen über die | Haushaltsziele in nominalen und strukturellen Begriffen über die |
verschiedenen Regierungsebenen eingeführt wird; | verschiedenen Regierungsebenen eingeführt wird; |
In der Erwägung, dass eine genaue Anrechnung der von den öffentlichen | In der Erwägung, dass eine genaue Anrechnung der von den öffentlichen |
Einrichtungen für soziale Sicherheit für Rechnung der Regionen | Einrichtungen für soziale Sicherheit für Rechnung der Regionen |
getätigten Ausgaben auf das betreffende Haushaltsjahr zu einer | getätigten Ausgaben auf das betreffende Haushaltsjahr zu einer |
größeren Transparenz der Lastenverteilung und der Rechenschaftspflicht | größeren Transparenz der Lastenverteilung und der Rechenschaftspflicht |
auf den verschiedenen Regierungsebenen beiträgt; | auf den verschiedenen Regierungsebenen beiträgt; |
In der Erwägung, dass dieser von der Föderalbehörde geleistete Dienst | In der Erwägung, dass dieser von der Föderalbehörde geleistete Dienst |
den föderalen Haushalt nicht um einen höheren Betrag belasten darf als | den föderalen Haushalt nicht um einen höheren Betrag belasten darf als |
die gesamte im föderalen Einnahmen- und Ausgabenhaushaltsplan | die gesamte im föderalen Einnahmen- und Ausgabenhaushaltsplan |
vorgesehene Übertragung von Mitteln an die föderierten Teilgebiete | vorgesehene Übertragung von Mitteln an die föderierten Teilgebiete |
gemäß den Bestimmungen des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur | gemäß den Bestimmungen des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur |
Reform der Institutionen, des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 | Reform der Institutionen, des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 |
bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen und des | bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen und des |
Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen; | Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen; |
In der Erwägung, dass das LASS, das LASSPLV, das LAAB und der ÖPD SE | In der Erwägung, dass das LASS, das LASSPLV, das LAAB und der ÖPD SE |
ihre vorläufigen und definitiven Abrechnungen in Bezug auf die | ihre vorläufigen und definitiven Abrechnungen in Bezug auf die |
budgetären Auswirkungen der in Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 7 | budgetären Auswirkungen der in Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 7 |
Buchstabe a) und b) des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform | Buchstabe a) und b) des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform |
der Institutionen erwähnten Zuständigkeiten im Bereich der | der Institutionen erwähnten Zuständigkeiten im Bereich der |
Zielgruppenpolitik zu unterschiedlichen Zeitpunkten erstellen; | Zielgruppenpolitik zu unterschiedlichen Zeitpunkten erstellen; |
In der Erwägung, dass die Kapitalströme in Bezug auf die Senkungen und | In der Erwägung, dass die Kapitalströme in Bezug auf die Senkungen und |
Ausgaben, für die die Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute als | Ausgaben, für die die Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute als |
Operator auftritt, über das LASS laufen werden, und zwar aufgrund | Operator auftritt, über das LASS laufen werden, und zwar aufgrund |
eines Abkommens zwischen diesen beiden Einrichtungen; | eines Abkommens zwischen diesen beiden Einrichtungen; |
Auf Vorschlag der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten, des | Auf Vorschlag der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten, des |
Ministers des Haushalts, der Ministerin der Beschäftigung, des | Ministers des Haushalts, der Ministerin der Beschäftigung, des |
Ministers der Finanzen und der Ministerin der Justiz, beauftragt mit | Ministers der Finanzen und der Ministerin der Justiz, beauftragt mit |
der Sozialeingliederung, und aufgrund der Stellungnahme der Minister, | der Sozialeingliederung, und aufgrund der Stellungnahme der Minister, |
die im Rat darüber beraten haben, | die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Sondergesetz: das Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der | 1. Sondergesetz: das Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der |
Institutionen, | Institutionen, |
2. Finanzierungssondergesetz: das Sondergesetz vom 16. Januar 1989 | 2. Finanzierungssondergesetz: das Sondergesetz vom 16. Januar 1989 |
bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, | bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, |
3. Mittel: die in Artikel 54 § 1 Absatz 4 des Sondergesetzes vom 16. | 3. Mittel: die in Artikel 54 § 1 Absatz 4 des Sondergesetzes vom 16. |
Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen | Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen |
erwähnten Mittel, die den Regionen zugewiesen werden, | erwähnten Mittel, die den Regionen zugewiesen werden, |
4. Einnahmenhaushaltsplan: den Einnahmenhaushaltsplan der | 4. Einnahmenhaushaltsplan: den Einnahmenhaushaltsplan der |
Föderalbehörde oder, in dessen Ermangelung, das Finanzgesetz, | Föderalbehörde oder, in dessen Ermangelung, das Finanzgesetz, |
5. LAAB: das Landesamt für Arbeitsbeschaffung, | 5. LAAB: das Landesamt für Arbeitsbeschaffung, |
6. LASS: das Landesamt für soziale Sicherheit, | 6. LASS: das Landesamt für soziale Sicherheit, |
7. LASSPLV: das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und | 7. LASSPLV: das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und |
lokalen Verwaltungen, | lokalen Verwaltungen, |
8. ÖPD SE: den Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst | 8. ÖPD SE: den Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst |
Sozialeingliederung, Armutsbekämpfung, Sozialwirtschaft und Politik | Sozialeingliederung, Armutsbekämpfung, Sozialwirtschaft und Politik |
der Großstädte oder die föderale Einrichtung oder den öffentlichen | der Großstädte oder die föderale Einrichtung oder den öffentlichen |
Dienst, die/der an seiner Stelle als Operator für eine in Artikel 6 § | Dienst, die/der an seiner Stelle als Operator für eine in Artikel 6 § |
1 römisch IX Nr. 7 Buchstabe a) und b) des Sondergesetzes erwähnte | 1 römisch IX Nr. 7 Buchstabe a) und b) des Sondergesetzes erwähnte |
Zuständigkeit auftritt, | Zuständigkeit auftritt, |
9. Einrichtungen für soziale Sicherheit: das LAAB, das LASS und das | 9. Einrichtungen für soziale Sicherheit: das LAAB, das LASS und das |
LASSPLV, | LASSPLV, |
10. LBA: die Lokale Beschäftigungsagentur, | 10. LBA: die Lokale Beschäftigungsagentur, |
11. Führungsdienst SEU: den Führungsdienst Strategische Expertise und | 11. Führungsdienst SEU: den Führungsdienst Strategische Expertise und |
Unterstützung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, | Unterstützung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, |
12. Schatzamt: die Generalverwaltung Schatzamt des Föderalen | 12. Schatzamt: die Generalverwaltung Schatzamt des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Finanzen. | Öffentlichen Dienstes Finanzen. |
Art. 2 - § 1 - Im Hinblick auf die Erstellung des ursprünglichen | Art. 2 - § 1 - Im Hinblick auf die Erstellung des ursprünglichen |
Einnahmen- und Ausgabenhaushaltsplans der Föderalbehörde teilen das | Einnahmen- und Ausgabenhaushaltsplans der Föderalbehörde teilen das |
LASS, das LASSPLV, das LAAB und der ÖPD SE, jeder für seinen Bereich, | LASS, das LASSPLV, das LAAB und der ÖPD SE, jeder für seinen Bereich, |
dem Führungsdienst SEU spätestens am 15. Juli des Jahres vor dem | dem Führungsdienst SEU spätestens am 15. Juli des Jahres vor dem |
betreffenden Haushaltsjahr pro Region Folgendes schriftlich mit: | betreffenden Haushaltsjahr pro Region Folgendes schriftlich mit: |
1. Veranschlagung des Betrags der budgetären Auswirkungen, die die | 1. Veranschlagung des Betrags der budgetären Auswirkungen, die die |
Ausübung der in Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 7 Buchstabe a) und b) des | Ausübung der in Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 7 Buchstabe a) und b) des |
Sondergesetzes erwähnten Zuständigkeiten im Bereich der | Sondergesetzes erwähnten Zuständigkeiten im Bereich der |
Zielgruppenpolitik, für die die betreffenden Einrichtungen für soziale | Zielgruppenpolitik, für die die betreffenden Einrichtungen für soziale |
Sicherheit und der ÖPD SE für Rechnung der Regionen als einzige | Sicherheit und der ÖPD SE für Rechnung der Regionen als einzige |
administrative und technische Operatoren auftreten, auf das | administrative und technische Operatoren auftreten, auf das |
betreffende Haushaltsjahr hat, und zwar: | betreffende Haushaltsjahr hat, und zwar: |
a) pro Zuständigkeit, | a) pro Zuständigkeit, |
b) aufgeteilt auf den Verwaltungshaushalt und den Auftragshaushalt der | b) aufgeteilt auf den Verwaltungshaushalt und den Auftragshaushalt der |
betreffenden Einrichtung, | betreffenden Einrichtung, |
2. Veranschlagung: | 2. Veranschlagung: |
a) der in Artikel 35nonies § 2 Absatz 2 Nr. 1 und 2 des | a) der in Artikel 35nonies § 2 Absatz 2 Nr. 1 und 2 des |
Finanzierungssondergesetzes erwähnten Anzahl Arbeitslosigkeitstage des | Finanzierungssondergesetzes erwähnten Anzahl Arbeitslosigkeitstage des |
Jahres vor dem betreffenden Haushaltsjahr, für die wegen Ausbildung, | Jahres vor dem betreffenden Haushaltsjahr, für die wegen Ausbildung, |
Studium oder Praktikum in der betreffenden Region eine Befreiung | Studium oder Praktikum in der betreffenden Region eine Befreiung |
gewährt wird, und der Anzahl Tage entschädigter Vollarbeitslosigkeit | gewährt wird, und der Anzahl Tage entschädigter Vollarbeitslosigkeit |
desselben Jahres in dieser Region, | desselben Jahres in dieser Region, |
b) der in Artikel 35nonies § 3 Absatz 2 des | b) der in Artikel 35nonies § 3 Absatz 2 des |
Finanzierungssondergesetzes erwähnten Anzahl Personen, die im Jahr vor | Finanzierungssondergesetzes erwähnten Anzahl Personen, die im Jahr vor |
dem betreffenden Haushaltsjahr im Rahmen des LBA-Systems beschäftigt | dem betreffenden Haushaltsjahr im Rahmen des LBA-Systems beschäftigt |
werden und ihren Wohnsitz auf dem Gebiet der betreffenden Region | werden und ihren Wohnsitz auf dem Gebiet der betreffenden Region |
haben. | haben. |
Die in Absatz 1 erwähnten Veranschlagungen pro Region sind die | Die in Absatz 1 erwähnten Veranschlagungen pro Region sind die |
Veranschlagungen, die der betreffenden Region vorab von den | Veranschlagungen, die der betreffenden Region vorab von den |
Einrichtungen für soziale Sicherheit und dem ÖPD SE mitgeteilt wurden. | Einrichtungen für soziale Sicherheit und dem ÖPD SE mitgeteilt wurden. |
Wenn eine Region Beschlüsse trifft, durch die die in Absatz 1 | Wenn eine Region Beschlüsse trifft, durch die die in Absatz 1 |
erwähnten Veranschlagungen erneut geändert werden, teilen die | erwähnten Veranschlagungen erneut geändert werden, teilen die |
Einrichtungen für soziale Sicherheit und der ÖPD SE dem Führungsdienst | Einrichtungen für soziale Sicherheit und der ÖPD SE dem Führungsdienst |
SEU spätestens am 10. September des Jahres vor dem betreffenden | SEU spätestens am 10. September des Jahres vor dem betreffenden |
Haushaltsjahr die revidierten Veranschlagungen schriftlich mit. | Haushaltsjahr die revidierten Veranschlagungen schriftlich mit. |
§ 2 - Die Bestimmungen von § 1 werden im Rahmen der Vorbereitung der | § 2 - Die Bestimmungen von § 1 werden im Rahmen der Vorbereitung der |
Haushaltskontrolle durch die Föderalbehörde im Hinblick auf die | Haushaltskontrolle durch die Föderalbehörde im Hinblick auf die |
Erstellung des angepassten Einnahmen- und Ausgabenhaushaltsplans | Erstellung des angepassten Einnahmen- und Ausgabenhaushaltsplans |
vollständig wiederholt, wobei: | vollständig wiederholt, wobei: |
1. das in § 1 Absatz 1 erwähnte Datum vom 15. Juli des Jahres vor dem | 1. das in § 1 Absatz 1 erwähnte Datum vom 15. Juli des Jahres vor dem |
betreffenden Haushaltsjahr durch den 15. Februar des betreffenden | betreffenden Haushaltsjahr durch den 15. Februar des betreffenden |
Haushaltsjahres ersetzt wird, | Haushaltsjahres ersetzt wird, |
2. das in § 1 Absatz 3 erwähnte Datum vom 10. September des Jahres vor | 2. das in § 1 Absatz 3 erwähnte Datum vom 10. September des Jahres vor |
dem betreffenden Haushaltsjahr durch den 28. Februar des betreffenden | dem betreffenden Haushaltsjahr durch den 28. Februar des betreffenden |
Haushaltsjahres ersetzt wird. | Haushaltsjahres ersetzt wird. |
§ 3 - Der in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Betrag: | § 3 - Der in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Betrag: |
1. ist der von den Einrichtungen für soziale Sicherheit und dem ÖPD SE | 1. ist der von den Einrichtungen für soziale Sicherheit und dem ÖPD SE |
veranschlagte Bedarf im Hinblick auf die Erstellung des ursprünglichen | veranschlagte Bedarf im Hinblick auf die Erstellung des ursprünglichen |
beziehungsweise angepassten Einnahmen- und Ausgabenhaushaltsplans, | beziehungsweise angepassten Einnahmen- und Ausgabenhaushaltsplans, |
2. wird auf die Mittel angerechnet, die auf die Mittel begrenzt sind, | 2. wird auf die Mittel angerechnet, die auf die Mittel begrenzt sind, |
die der betreffenden Region für das betreffende Haushaltsjahr aufgrund | die der betreffenden Region für das betreffende Haushaltsjahr aufgrund |
von Artikel 54 § 1 Absatz 4 des Finanzierungssondergesetzes zuerkannt | von Artikel 54 § 1 Absatz 4 des Finanzierungssondergesetzes zuerkannt |
werden, wie im ursprünglichen beziehungsweise angepassten | werden, wie im ursprünglichen beziehungsweise angepassten |
Einnahmenhaushaltsplan der Föderalbehörde vorgesehen, | Einnahmenhaushaltsplan der Föderalbehörde vorgesehen, |
3. wird den Einrichtungen für soziale Sicherheit und dem ÖPD SE gemäß | 3. wird den Einrichtungen für soziale Sicherheit und dem ÖPD SE gemäß |
den in Artikel 4 festgelegten Modalitäten direkt vom Schatzamt | den in Artikel 4 festgelegten Modalitäten direkt vom Schatzamt |
übertragen. | übertragen. |
Art. 3 - Der Führungsdienst SEU veranschlagt für die betreffende | Art. 3 - Der Führungsdienst SEU veranschlagt für die betreffende |
Region und für das betreffende Haushaltsjahr die in Artikel 35nonies | Region und für das betreffende Haushaltsjahr die in Artikel 35nonies |
des Finanzierungssondergesetzes erwähnten Mittel, die Bestandteil der | des Finanzierungssondergesetzes erwähnten Mittel, die Bestandteil der |
in Artikel 1 § 2 Nr. 4 des Finanzierungssondergesetzes erwähnten | in Artikel 1 § 2 Nr. 4 des Finanzierungssondergesetzes erwähnten |
zugewiesenen Teile des Ertrags aus Steuern sind und die gemäß Artikel | zugewiesenen Teile des Ertrags aus Steuern sind und die gemäß Artikel |
53 Absatz 1 Nr. 3 des Finanzierungssondergesetzes im ursprünglichen | 53 Absatz 1 Nr. 3 des Finanzierungssondergesetzes im ursprünglichen |
beziehungsweise angepassten Einnahmenhaushaltsplan der Föderalbehörde | beziehungsweise angepassten Einnahmenhaushaltsplan der Föderalbehörde |
für das betreffende Haushaltsjahr vorgesehen sind. | für das betreffende Haushaltsjahr vorgesehen sind. |
Die in Absatz 1 erwähnten Mittel werden in den Gesamtbetrag der in | Die in Absatz 1 erwähnten Mittel werden in den Gesamtbetrag der in |
Artikel 54 § 1 Absatz 4 des Finanzierungssondergesetzes erwähnten | Artikel 54 § 1 Absatz 4 des Finanzierungssondergesetzes erwähnten |
Mittel aufgenommen, der für die betreffende Region und für das | Mittel aufgenommen, der für die betreffende Region und für das |
betreffende Haushaltsjahr im Bereitstellungsfonds 66.23 | betreffende Haushaltsjahr im Bereitstellungsfonds 66.23 |
(Einkommensteuer - den Regionen zugewiesener Teil der föderalen Steuer | (Einkommensteuer - den Regionen zugewiesener Teil der föderalen Steuer |
der natürlichen Personen) vorgesehen ist. | der natürlichen Personen) vorgesehen ist. |
Art. 4 - § 1 - Der Anteil jeder Einrichtung für soziale Sicherheit und | Art. 4 - § 1 - Der Anteil jeder Einrichtung für soziale Sicherheit und |
des ÖPD SE an den in Anwendung von Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 1 | des ÖPD SE an den in Anwendung von Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 1 |
veranschlagten Beträgen wird der betreffenden Einrichtung für soziale | veranschlagten Beträgen wird der betreffenden Einrichtung für soziale |
Sicherheit und dem ÖPD SE am ersten Werktag jedes Monats des | Sicherheit und dem ÖPD SE am ersten Werktag jedes Monats des |
betreffenden Haushaltsjahres zu einem Zwölftel des veranschlagten | betreffenden Haushaltsjahres zu einem Zwölftel des veranschlagten |
Betrags vom Schatzamt übertragen, und zwar auf die Kontonummer, die | Betrags vom Schatzamt übertragen, und zwar auf die Kontonummer, die |
dem Führungsdienst SEU spätestens am 1. Juli 2014 von der jeweiligen | dem Führungsdienst SEU spätestens am 1. Juli 2014 von der jeweiligen |
Einrichtung, was sie betrifft, schriftlich mitgeteilt wird. Änderungen | Einrichtung, was sie betrifft, schriftlich mitgeteilt wird. Änderungen |
dieser Kontonummern werden dem Führungsdienst SEU mindestens zwei | dieser Kontonummern werden dem Führungsdienst SEU mindestens zwei |
Monate vor dem Monat der Zahlung schriftlich mitgeteilt. | Monate vor dem Monat der Zahlung schriftlich mitgeteilt. |
Für jede Region und jede betreffende Einrichtung für soziale | Für jede Region und jede betreffende Einrichtung für soziale |
Sicherheit und für den ÖPD SE erstellt der Führungsdienst SEU eine | Sicherheit und für den ÖPD SE erstellt der Führungsdienst SEU eine |
Übersichtstabelle, in der folgende Angaben aufgenommen sind: | Übersichtstabelle, in der folgende Angaben aufgenommen sind: |
1. die in Absatz 1 erwähnten monatlichen Zahlungen, die gemäß Absatz 1 | 1. die in Absatz 1 erwähnten monatlichen Zahlungen, die gemäß Absatz 1 |
direkt an die betreffende Einrichtung für soziale Sicherheit und an | direkt an die betreffende Einrichtung für soziale Sicherheit und an |
den ÖPD SE übertragen werden, | den ÖPD SE übertragen werden, |
2. für jeden Monat: ein Zwölftel der in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten | 2. für jeden Monat: ein Zwölftel der in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten |
Veranschlagung der in Artikel 35nonies des Finanzierungssondergesetzes | Veranschlagung der in Artikel 35nonies des Finanzierungssondergesetzes |
erwähnten Mittel, wie im ursprünglichen Einnahmenhaushaltsplan der | erwähnten Mittel, wie im ursprünglichen Einnahmenhaushaltsplan der |
Föderalbehörde vorgesehen. | Föderalbehörde vorgesehen. |
Ist der in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte monatliche Betrag niedriger als der | Ist der in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte monatliche Betrag niedriger als der |
in Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Betrag, wird die Differenz zwischen diesen | in Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Betrag, wird die Differenz zwischen diesen |
beiden Beträgen der zuständigen Behörde der Region am ersten Werktag | beiden Beträgen der zuständigen Behörde der Region am ersten Werktag |
des betreffenden Monats vom Schatzamt übertragen. | des betreffenden Monats vom Schatzamt übertragen. |
§ 2 - Die in § 1 Absatz 2 erwähnte Übersichtstabelle wird ab dem Monat | § 2 - Die in § 1 Absatz 2 erwähnte Übersichtstabelle wird ab dem Monat |
nach dem Monat der Veröffentlichung des Gesetzes zur Anpassung des | nach dem Monat der Veröffentlichung des Gesetzes zur Anpassung des |
Einnahmenhaushaltsplans für das betreffende Haushaltsjahr angepasst. | Einnahmenhaushaltsplans für das betreffende Haushaltsjahr angepasst. |
Die Differenz zwischen den gemäß Artikel 2 § 2 neu veranschlagten | Die Differenz zwischen den gemäß Artikel 2 § 2 neu veranschlagten |
Beträgen einerseits und den bereits an die betreffende Einrichtung für | Beträgen einerseits und den bereits an die betreffende Einrichtung für |
soziale Sicherheit und an den ÖPD SE gemäß § 1 Absatz 1 gezahlten und | soziale Sicherheit und an den ÖPD SE gemäß § 1 Absatz 1 gezahlten und |
gegebenenfalls gemäß Artikel 6 Absatz 1 geänderten Beträgen | gegebenenfalls gemäß Artikel 6 Absatz 1 geänderten Beträgen |
andererseits wird proportional auf die in Absatz 1 erwähnten | andererseits wird proportional auf die in Absatz 1 erwähnten |
verbleibenden Monate des Haushaltsjahres verteilt. | verbleibenden Monate des Haushaltsjahres verteilt. |
Für die in Absatz 1 erwähnten verbleibenden Monate des betreffenden | Für die in Absatz 1 erwähnten verbleibenden Monate des betreffenden |
Haushaltsjahres werden die in § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten monatlichen | Haushaltsjahres werden die in § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten monatlichen |
Beträge auf ein Zwölftel der in Artikel 3 erwähnten angepassten Mittel | Beträge auf ein Zwölftel der in Artikel 3 erwähnten angepassten Mittel |
festgelegt. Die Differenz im Vergleich zu den bereits abgelaufenen | festgelegt. Die Differenz im Vergleich zu den bereits abgelaufenen |
Monaten wird dem ersten Monat nach dem Monat der Veröffentlichung | Monaten wird dem ersten Monat nach dem Monat der Veröffentlichung |
hinzugefügt. | hinzugefügt. |
§ 3 - Der Führungsdienst SEU übermittelt die in § 1 Absatz 2 erwähnte | § 3 - Der Führungsdienst SEU übermittelt die in § 1 Absatz 2 erwähnte |
ursprüngliche Übersichtstabelle und die in § 2 erwähnte angepasste | ursprüngliche Übersichtstabelle und die in § 2 erwähnte angepasste |
Übersichtstabelle spätestens am fünfzehnten Werktag des Monats | Übersichtstabelle spätestens am fünfzehnten Werktag des Monats |
November des Jahres vor dem betreffenden Haushaltsjahr beziehungsweise | November des Jahres vor dem betreffenden Haushaltsjahr beziehungsweise |
am fünfzehnten Werktag des Monats der Veröffentlichung des Gesetzes | am fünfzehnten Werktag des Monats der Veröffentlichung des Gesetzes |
zur Anpassung des Einnahmenhaushaltsplans für das betreffende | zur Anpassung des Einnahmenhaushaltsplans für das betreffende |
Haushaltsjahr zur Information an: | Haushaltsjahr zur Information an: |
a) die Einrichtungen für soziale Sicherheit und den ÖPD SE, | a) die Einrichtungen für soziale Sicherheit und den ÖPD SE, |
b) die Regionen, | b) die Regionen, |
c) den FÖD Haushalt und Geschäftsführungskontrolle. | c) den FÖD Haushalt und Geschäftsführungskontrolle. |
Art. 5 - § 1 - Der in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 1 beziehungsweise § 2 | Art. 5 - § 1 - Der in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 1 beziehungsweise § 2 |
erwähnte veranschlagte Betrag wird von den in Artikel 54 § 1 Absatz 4 | erwähnte veranschlagte Betrag wird von den in Artikel 54 § 1 Absatz 4 |
des Finanzierungssondergesetzes erwähnten Mitteln, die den Regionen | des Finanzierungssondergesetzes erwähnten Mitteln, die den Regionen |
zuerkannt werden, abgezogen. | zuerkannt werden, abgezogen. |
Diese Anrechnung erfolgt für das betreffende Haushaltsjahr und die | Diese Anrechnung erfolgt für das betreffende Haushaltsjahr und die |
betreffende Region in folgender Reihenfolge: | betreffende Region in folgender Reihenfolge: |
1. in Artikel 35nonies des Finanzierungssondergesetzes erwähnte | 1. in Artikel 35nonies des Finanzierungssondergesetzes erwähnte |
Mittel, | Mittel, |
2. in Artikel 35octies des Finanzierungssondergesetzes erwähnte | 2. in Artikel 35octies des Finanzierungssondergesetzes erwähnte |
Mittel, die gegebenenfalls um den in Artikel 48/1 des | Mittel, die gegebenenfalls um den in Artikel 48/1 des |
Finanzierungssondergesetzes erwähnten Betrag des Übergangsmechanismus | Finanzierungssondergesetzes erwähnten Betrag des Übergangsmechanismus |
verringert werden, wenn dieser Betrag positiv ist, | verringert werden, wenn dieser Betrag positiv ist, |
3. in Artikel 35decies des Finanzierungssondergesetzes erwähnte | 3. in Artikel 35decies des Finanzierungssondergesetzes erwähnte |
Mittel, die gegebenenfalls um den in Artikel 48/1 des | Mittel, die gegebenenfalls um den in Artikel 48/1 des |
Finanzierungssondergesetzes erwähnten Betrag des Übergangsmechanismus | Finanzierungssondergesetzes erwähnten Betrag des Übergangsmechanismus |
verringert werden, wenn dieser Betrag positiv ist, und, was die | verringert werden, wenn dieser Betrag positiv ist, und, was die |
Flämische Region und die Wallonische Region betrifft, ebenfalls gemäß | Flämische Region und die Wallonische Region betrifft, ebenfalls gemäß |
Artikel 64quater § 3 Absatz 1 des Finanzierungssondergesetzes | Artikel 64quater § 3 Absatz 1 des Finanzierungssondergesetzes |
verringert werden, | verringert werden, |
4. in Artikel 48 des Finanzierungssondergesetzes erwähnter Betrag des | 4. in Artikel 48 des Finanzierungssondergesetzes erwähnter Betrag des |
Mechanismus der nationalen Solidarität, | Mechanismus der nationalen Solidarität, |
5. absoluter Wert des in Artikel 48/1 des Finanzierungssondergesetzes | 5. absoluter Wert des in Artikel 48/1 des Finanzierungssondergesetzes |
erwähnten Betrags des Übergangsmechanismus, wenn dieser Betrag negativ | erwähnten Betrags des Übergangsmechanismus, wenn dieser Betrag negativ |
ist, | ist, |
6. was die Region Brüssel-Hauptstadt betrifft: in Artikel 64quater des | 6. was die Region Brüssel-Hauptstadt betrifft: in Artikel 64quater des |
Finanzierungssondergesetzes erwähnte Mittel, | Finanzierungssondergesetzes erwähnte Mittel, |
7. was die Region Brüssel-Hauptstadt betrifft: in Artikel 64quinquies | 7. was die Region Brüssel-Hauptstadt betrifft: in Artikel 64quinquies |
des Finanzierungssondergesetzes erwähnte Mittel. | des Finanzierungssondergesetzes erwähnte Mittel. |
Wenn die in Absatz 2 erwähnten Mittel der betreffenden Region sich als | Wenn die in Absatz 2 erwähnten Mittel der betreffenden Region sich als |
unzureichend erweisen, wird der in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 1 | unzureichend erweisen, wird der in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 1 |
beziehungsweise § 2 erwähnte Betrag auf die in Absatz 2 erwähnten | beziehungsweise § 2 erwähnte Betrag auf die in Absatz 2 erwähnten |
Mittel begrenzt. | Mittel begrenzt. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Anrechnungen werden in der Rechtfertigung | § 2 - Die in § 1 erwähnten Anrechnungen werden in der Rechtfertigung |
in Bezug auf den in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Bereitstellungsfonds | in Bezug auf den in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Bereitstellungsfonds |
des ursprünglichen beziehungsweise angepassten Einnahmenhaushaltsplans | des ursprünglichen beziehungsweise angepassten Einnahmenhaushaltsplans |
der Föderalbehörde aufgenommen. | der Föderalbehörde aufgenommen. |
Art. 6 - Wenn die Einrichtungen für soziale Sicherheit und der ÖPD SE | Art. 6 - Wenn die Einrichtungen für soziale Sicherheit und der ÖPD SE |
den Bedarf für einen bestimmten Monat des betreffenden Haushaltsjahres | den Bedarf für einen bestimmten Monat des betreffenden Haushaltsjahres |
höher oder niedriger einschätzen als den Betrag, der gemäß Artikel 4 § | höher oder niedriger einschätzen als den Betrag, der gemäß Artikel 4 § |
1 beziehungsweise Artikel 4 § 2 für den betreffenden Monat festgelegt | 1 beziehungsweise Artikel 4 § 2 für den betreffenden Monat festgelegt |
worden ist, teilen sie dem Führungsdienst SEU und der betreffenden | worden ist, teilen sie dem Führungsdienst SEU und der betreffenden |
Region die beantragte Anpassung spätestens am letzten Werktag vor dem | Region die beantragte Anpassung spätestens am letzten Werktag vor dem |
20. des Monats vor dem Monat, für den die Abweichung beantragt wird, | 20. des Monats vor dem Monat, für den die Abweichung beantragt wird, |
schriftlich mit. | schriftlich mit. |
Die Differenz zwischen der beantragten monatlichen Zahlung und der | Die Differenz zwischen der beantragten monatlichen Zahlung und der |
gemäß Artikel 4 festgelegten monatlichen Zahlung wird auf die Beträge | gemäß Artikel 4 festgelegten monatlichen Zahlung wird auf die Beträge |
angerechnet, die die anderen in Artikel 54 § 1 Absatz 4 des | angerechnet, die die anderen in Artikel 54 § 1 Absatz 4 des |
Finanzierungssondergesetzes erwähnten Mittel betreffen und der Region | Finanzierungssondergesetzes erwähnten Mittel betreffen und der Region |
für den betreffenden Monat übertragen werden. Die Anrechnung erfolgt | für den betreffenden Monat übertragen werden. Die Anrechnung erfolgt |
in der in Artikel 5 § 1 Absatz 2 festgelegten Reihenfolge. | in der in Artikel 5 § 1 Absatz 2 festgelegten Reihenfolge. |
Wenn die in Absatz 2 erwähnten Beträge der betreffenden Region sich | Wenn die in Absatz 2 erwähnten Beträge der betreffenden Region sich |
für den betreffenden Monat als unzureichend erweisen, wird der Saldo | für den betreffenden Monat als unzureichend erweisen, wird der Saldo |
der in Absatz 2 erwähnten Differenz auf die in Artikel 54 § 1 Absatz 4 | der in Absatz 2 erwähnten Differenz auf die in Artikel 54 § 1 Absatz 4 |
des Finanzierungssondergesetzes erwähnten Mittel der betreffenden | des Finanzierungssondergesetzes erwähnten Mittel der betreffenden |
Region für den darauf folgenden Monat des betreffenden Haushaltsjahres | Region für den darauf folgenden Monat des betreffenden Haushaltsjahres |
in der in Artikel 5 § 1 Absatz 2 festgelegten Reihenfolge angerechnet. | in der in Artikel 5 § 1 Absatz 2 festgelegten Reihenfolge angerechnet. |
Nach Verhältnis dieser Anrechnung wird der betreffenden Region eine | Nach Verhältnis dieser Anrechnung wird der betreffenden Region eine |
Zinsentschädigung für einen Monat zu Lasten gelegt; die Zinsen werden | Zinsentschädigung für einen Monat zu Lasten gelegt; die Zinsen werden |
auf der Grundlage des in Ausführung von Artikel 8 festgelegten | auf der Grundlage des in Ausführung von Artikel 8 festgelegten |
Zinssatzes berechnet. Diese Zinsen werden zusammen mit der Hauptsumme | Zinssatzes berechnet. Diese Zinsen werden zusammen mit der Hauptsumme |
auf die Mittel des nächstfolgenden Monats angerechnet. | auf die Mittel des nächstfolgenden Monats angerechnet. |
Falls die in Absatz 3 erwähnte Situation sich auf den Monat Dezember | Falls die in Absatz 3 erwähnte Situation sich auf den Monat Dezember |
des betreffenden Haushaltsjahres bezieht, wird der Saldo der in Absatz | des betreffenden Haushaltsjahres bezieht, wird der Saldo der in Absatz |
2 erwähnten Differenz von der betreffenden Einrichtung für soziale | 2 erwähnten Differenz von der betreffenden Einrichtung für soziale |
Sicherheit und dem ÖPD SE ausschließlich auf Kassenbasis gedeckt, | Sicherheit und dem ÖPD SE ausschließlich auf Kassenbasis gedeckt, |
indem auf ihre jeweilige beim föderalen Schatzamt erhaltene | indem auf ihre jeweilige beim föderalen Schatzamt erhaltene |
Kreditlinie zurückgegriffen wird. Die Zinsen dieser Finanzierung gehen | Kreditlinie zurückgegriffen wird. Die Zinsen dieser Finanzierung gehen |
zu Lasten der betreffenden Region und werden zusammen mit der | zu Lasten der betreffenden Region und werden zusammen mit der |
Hauptsumme auf die in den Absätzen 2 und 3 festgelegte Weise auf die | Hauptsumme auf die in den Absätzen 2 und 3 festgelegte Weise auf die |
in Absatz 3 erwähnten Mittel des nächstfolgenen Monats angerechnet. | in Absatz 3 erwähnten Mittel des nächstfolgenen Monats angerechnet. |
Art. 7 - Die Einrichtungen für soziale Sicherheit und der ÖPD SE | Art. 7 - Die Einrichtungen für soziale Sicherheit und der ÖPD SE |
teilen, jeder für seinen Bereich, dem Führungsdienst SEU und der | teilen, jeder für seinen Bereich, dem Führungsdienst SEU und der |
betreffenden Region die nach Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres | betreffenden Region die nach Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres |
erstellten vorläufigen und definitiven Abrechnungen in Bezug auf die | erstellten vorläufigen und definitiven Abrechnungen in Bezug auf die |
in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und § 2 erwähnten budgetären | in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und § 2 erwähnten budgetären |
Auswirkungen am zweiten Werktag nach der Billigung durch ihren | Auswirkungen am zweiten Werktag nach der Billigung durch ihren |
jeweiligen Geschäftsführenden Ausschuss schriftlich mit. | jeweiligen Geschäftsführenden Ausschuss schriftlich mit. |
Der Betrag jeder Abrechnung wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 6 | Der Betrag jeder Abrechnung wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 6 |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
Die Einrichtungen für soziale Sicherheit veranschlagen jedes Mal, wenn | Die Einrichtungen für soziale Sicherheit veranschlagen jedes Mal, wenn |
sie die Ausgaben veranschlagen, die zu Lasten der Föderalbehörde | sie die Ausgaben veranschlagen, die zu Lasten der Föderalbehörde |
gehen, auch den Bedarf, der den Regionen anzurechnen ist. Sie | gehen, auch den Bedarf, der den Regionen anzurechnen ist. Sie |
übermitteln diese Veranschlagungen gleichzeitig den Regionen und dem | übermitteln diese Veranschlagungen gleichzeitig den Regionen und dem |
Führungsdienst SEU. | Führungsdienst SEU. |
Art. 8 - Um eventuelle im Laufe des Haushaltsjahres auftretende | Art. 8 - Um eventuelle im Laufe des Haushaltsjahres auftretende |
Kassendefizite und das eventuelle in Artikel 6 Absatz 4 festgelegte | Kassendefizite und das eventuelle in Artikel 6 Absatz 4 festgelegte |
Defizit zu decken, schließen die Einrichtungen für soziale Sicherheit | Defizit zu decken, schließen die Einrichtungen für soziale Sicherheit |
mit dem Minister der Finanzen eine Vereinbarung, durch die ihnen eine | mit dem Minister der Finanzen eine Vereinbarung, durch die ihnen eine |
Kreditlinie gewährt wird. Diese Kreditlinie gilt nur, insofern die | Kreditlinie gewährt wird. Diese Kreditlinie gilt nur, insofern die |
Einrichtung für soziale Sicherheit unter die Regeln von Titel 11 des | Einrichtung für soziale Sicherheit unter die Regeln von Titel 11 des |
Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener | Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener |
steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen fällt und unter der | steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen fällt und unter der |
Bedingung, dass sie gemäß Artikel 6 § 1 römisch IX N. 7 Buchstabe a) | Bedingung, dass sie gemäß Artikel 6 § 1 römisch IX N. 7 Buchstabe a) |
und b) des Sondergesetzes als einziger administrativer und technischer | und b) des Sondergesetzes als einziger administrativer und technischer |
Operator für Rechnung der Regionen auftritt. | Operator für Rechnung der Regionen auftritt. |
Jede Einrichtung für soziale Sicherheit übermittelt den Regionen eine | Jede Einrichtung für soziale Sicherheit übermittelt den Regionen eine |
Kopie der in Absatz 1 erwähnten Vereinbarung. | Kopie der in Absatz 1 erwähnten Vereinbarung. |
Jedes Mal, wenn eine Einrichtung von der Kreditlinie Gebrauch macht, | Jedes Mal, wenn eine Einrichtung von der Kreditlinie Gebrauch macht, |
teilt sie der betreffenden Region den Betrag und die angerechneten | teilt sie der betreffenden Region den Betrag und die angerechneten |
Zinsen mit. | Zinsen mit. |
Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 2014 und ist ab | Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 2014 und ist ab |
dem Haushaltsjahr 2015 anwendbar. | dem Haushaltsjahr 2015 anwendbar. |
Art. 10 - Der für Soziale Angelegenheiten zuständige Minister, die für | Art. 10 - Der für Soziale Angelegenheiten zuständige Minister, die für |
Justiz und Sozialeingliederung zuständige Ministerin, der für den | Justiz und Sozialeingliederung zuständige Ministerin, der für den |
Haushalt zuständige Minister, die für Beschäftigung zuständige | Haushalt zuständige Minister, die für Beschäftigung zuständige |
Ministerin und der für Finanzen zuständige Minister sind, jeder für | Ministerin und der für Finanzen zuständige Minister sind, jeder für |
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. August 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 23. August 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Für die Vizepremierministerin | Für die Vizepremierministerin |
und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin der Justiz, beauftragt mit der Sozialeingliederung | Die Ministerin der Justiz, beauftragt mit der Sozialeingliederung |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Der Minister des Haushalts | Der Minister des Haushalts |
O. CHASTEL | O. CHASTEL |
Für die Ministerin der Beschäftigung | Für die Ministerin der Beschäftigung |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |