publié le 28 décembre 2015
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 14 novembre 2006 relatif à l'organisation et aux compétences de la police fédérale. - Traduction allemande
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23 AOUT 2014. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 14 novembre 2006 relatif à l'organisation et aux compétences de la police fédérale. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 23 août 2014 modifiant l'arrêté royal du 14 novembre 2006 relatif à l'organisation et aux compétences de la police fédérale (Moniteur belge du 3 septembre 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 23. AUGUST 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14.November 2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 93 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Optimierung der Polizeidienste;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 6.
Mai 2014;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 8. Mai 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst vom 2. Juni 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. Juni 2014;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 345/1 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 12. Mai 2014;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.241/2 des Staatsrates vom 11. Juni 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers des Innern und der Ministerin der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Im Königlichen Erlass vom 14. November 2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei werden die Titel I bis V, die die Artikel 1 bis 17 umfassen, wie folgt ersetzt: "TITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "polizeilichen Informationen" alle Informationen, die die integrierte Polizei für die Ausführung ihrer Aufträge benötigt. Es handelt sich sowohl um operative Informationen im Sinne von Artikel 44/1 des Gesetzes über das Polizeiamt als auch um Informationen zur Unterstützung der polizeilichen Organisation.
TITEL II - Generalkommissariat KAPITEL I - Generalkommissariat Abschnitt 1 - Zuständigkeiten Art. 2 - Das Generalkommissariat nimmt folgende Aufträge wahr: 1.in Sachen polizeiliche Strategie: a) Vorbereitung des nationalen Sicherheitsplans in Absprache mit unter anderem dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei und Bewertung seiner Ausführung durch die föderale Polizei, b) Vorbereitung der Erstellung des Haushaltsplans und Kontrolle seiner Ausführung, c) Organisation der Verwaltungskontrolle, einschließlich der internen Kontrolle, insbesondere Beschwerdemanagement, Integrität, Ethik und Vermittlung, d) Durchführung der erforderlichen Audits in Bezug auf die Arbeitsweise und die Effizienz der föderalen Polizei, e) in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, Festlegung von Normen und einer standardisierten Vorgehensweise in Sachen Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens, die auf die föderale Polizei oder auf die gesamte integrierte Polizei anwendbar sind, f) Entwicklung der Managementstrategie der föderalen Polizei, einschließlich der Politik in Sachen: i) personelle Ressourcen, ii) Finanzen, iii) Logistik, iv) polizeiliche Informationen und damit verbundene Systeme, v) Untersuchung und Entwicklung, 2.in Sachen internationale polizeiliche Zusammenarbeit: Politik, Entwicklung, Koordinierung, Verwaltung und Weiterverfolgung der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit für die integrierte Polizei, einschließlich: a) der Beziehungen mit den internationalen Organisationen, Einrichtungen und Agenturen, innerhalb und außerhalb der Europäischen Union, b) der bilateralen und multilateralen Übereinkünfte und Entwürfe mit anderen Staaten oder Gruppen von Staaten, c) der Verarbeitung der internationalen polizeilichen Informationen, 3.gemäß Artikel 100bis § 1 Absatz 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, Kommunikation der föderalen Polizei, 4. dekonzentrierte Koordinierung und Unterstützung, 5.in Sachen Koordinierung: Organisation und Verwaltung der nationalen Kontaktstelle zugunsten der Direktion der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit, der Generaldirektion der Verwaltungspolizei und der Generaldirektion der Gerichtspolizei, an denen diese Direktionen teilnehmen, 6. in Sachen Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, Aufträge in Bezug auf die Verantwortung des Arbeitgebers, 7.Unterbreitung sämtlicher nützlicher Vorschläge in Angelegenheiten in Bezug auf die Zuständigkeiten der föderalen Polizei an die Behörden.
Abschnitt 2 - Organisation Art. 3 - Das Generalkommissariat umfasst: 1. die Direktion der polizeilichen Strategie, 2.die Direktion der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit, die zentrale und dekonzentrierte Dienste umfasst, 3. die Direktion der Kommunikation, 4.die Koordinations- und Unterstützungsdirektionen, 5. die interne Direktion für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die zentrale und dekonzentrierte Dienste umfasst. KAPITEL II - Dekonzentrierte Direktionen Abschnitt 1 - Zuständigkeiten Art. 4 - Die dekonzentrierten Koordinations- und Unterstützungsdirektionen nehmen folgende Aufträge wahr: 1. Ausführung von strategischen Analysen, 2.gemäß Artikel 104 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, Umsetzung des nationalen Sicherheitsplans und Folgemaßnahmen zu diesem Plan, 3. in Zusammenarbeit mit den dekonzentrierten Gerichtspolizeidirektionen, Beitrag zu einer integralen und integrierten Vorgehensweise in Sachen Sicherheitsphänomene, 4.Förderung der integrierten Arbeitsweise der Polizeidienste, 5. gemäß Artikel 104 § 1 Absatz 1 Nr.2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, administrative Verwaltung des Personals, der Logistik, der Information und der Kommunikation sowie der diesbezüglichen Technologie und der Finanzen für die Dienste, die ihnen unterstehen, und für jede dekonzentrierte Gerichtspolizeidirektion, die sich innerhalb ihres Amtsbereichs befindet, unter Berücksichtigung der von Letzterer formulierten Bedürfnisse, 6. funktionelle Verwaltung der verwaltungspolizeilichen Informationen, einschließlich der Erstellung der diesbezüglichen Fahndungsprogramme, 7.Sammlung und Verarbeitung der zur Bewältigung von überlokalen Ereignissen und Phänomenen erforderlichen verwaltungspolizeilichen Informationen, 8. je nach lokalen und föderalen Bedürfnissen, Ausführung der Aufträge des Kommunikations- und Informationsdienstes auf Bezirksebene, 9.gemäß Artikel 104 § 1 Absatz 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, Koordinierung der Anträge auf operative und nichtoperative Unterstützung, 10. Direktion, Koordinierung und Unterstützung in den Bereichen, die in ihre Zuständigkeit fallen, 11.Einsetzung der belastbaren Kapazität an spezialisiertem Personal und spezialisierten Mitteln der dekonzentrierten Einheiten der Generaldirektion der Verwaltungspolizei für verwaltungspolizeiliche Aufträge gemäß den Richtlinien des Ministers des Innern, 12. Organisation, Koordinierung, Verwaltung, Mobilisierung, Einsetzung und Bewertung der belastbaren Kapazität, 13.Training und Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit des Einsatzkorps und der belastbaren Kapazität, 14. gemäß Artikel 103 § 5 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, Zurverfügungstellung der vom Generaldirektor der Verwaltungspolizei angeforderten Mittel und Personalmitglieder, vorrangig vor jedem anderen verwaltungspolizeilichen Auftrag, 15. Überwachung der Beteiligung der lokalen Polizei an den lokalen Aufträgen mit föderalem Charakter, 16.polizeilichen Opferbeistand.
Abschnitt 2 - Organisation Art. 5 - Die Koordinations- und Unterstützungsdirektionen umfassen: 1. den Dienst Ressourcenmanagement, 2.den Kommunikations- und Informationsdienst des Bezirks, 3. den Dienst operative Koordination und Unterstützung TITEL III - Generaldirektion des Ressourcenmanagements und der Information KAPITEL I - Zuständigkeiten Art.6 - Die Generaldirektion des Ressourcenmanagements und der Information nimmt folgende Aufträge wahr: 1. in Sachen Personal: a) Weiterverfolgung der Morphologie der föderalen Polizei, b) Verwaltung: i) der Mobilität des Personals der Polizeidienste, ii) des Personals der föderalen Polizei, einschließlich der Beförderungsvorschläge, mit Ausnahme der Bestellung zu der Funktion als Generalkommissar und Generaldirektor, c) durch oder aufgrund des Gesetzes der föderalen Polizei anvertraute Aufträge in Sachen Auswahl, Anwerbung und Ausbildung der Mitglieder der Polizeidienste, d) Entwicklung und Verwaltung der Kompetenzen des Personals, e) Wissensmanagement, einschließlich der Zurverfügungstellung der nichtoperativen Dokumentation, f) Beziehungen mit den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste, g) personelle und soziale Unterstützung der Personalmitglieder der föderalen Polizei bei der Ausführung des Dienstes und, auf eigenen Antrag, der Personalmitglieder der lokalen Polizei, h) in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, Vorbereitung des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste, i) Anwendung des Statuts und Verwaltung der Streitsachen in Bezug auf die Personalmitglieder der föderalen Polizei, in dem Maße, wie kein Dritter hiervon betroffen ist, j) Organisation und Ausführung von Tätigkeiten in Sachen Expertise, Verwaltung, Kontrolle und Beratung im medizinischen Bereich, k) Formulierung von juristischen Gutachten und Leistung einer juristischen Unterstützung in operativen und nichtoperativen Angelegenheiten, 2.in Sachen Logistik: a) Verwaltung der Ausrüstung und der Infrastruktur der föderalen Polizei, b) im Rahmen der vom Minister des Innern zuerkannten Befugnisse, Vorbereitung und Vergabe der öffentlichen Aufträge für die integrierte Polizei, c) logistische Unterstützung der föderalen Polizei und, auf eigenen Antrag, der lokalen Poliei und des Sekretariats der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei, d) in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, Vorbereitung, Implementierung und Bewertung der Normen in Sachen Infrastruktur und Ausrüstung der Polizeidienste, einschließlich der Uniform, der Identifizierungsmittel und der Bewaffnung, 3.in Sachen polizeiliche Informationen und IKT-Mittel: a) Entwicklung des Konzepts der polizeilichen Informationen, b) in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei: i) Vorbereitung der Politik und der Regeln in Bezug auf die Verarbeitung der polizeilichen Informationen und auf die Kommunikations- und Informationssysteme der integrierten Polizei, ii) Vorbereitung der technischen Normen und der Regeln in Sachen Verwaltung der Kommunikations- und Informationssysteme der integrierten Polizei, c) in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, Entwicklung und Verwaltung der Kommunikations- und Informationssysteme der Polizeidienste, d) in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, Entwicklung der Grundsätze, Prozesse und Methoden und der minimalen Betriebsstandards für die Informationsflüsse der Kommunikations- und Informationsdienste des Bezirks sowie Bewertung ihrer Effizienz und ihrer Qualität, einschließlich der Verwaltung der Anrufe, die über die 112-Zentren an die integrierte Polizei gerichtet werden, e) Verwaltung der in Artikel 44/7 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten allgemeinen nationalen Datenbank, f) Organisation der Zurverfügungstellung der operativen Dokumentation, 4.in Sachen Finanzen: a) administrative Verwaltung der Finanzen der föderalen Polizei, Kreditüberwachung und interne Finanzkontrolle, b) Erstellung und Ausführung des Haushaltsplans, 5.Verwaltung einer Datenbank in Sachen Personal, Logistik und Finanzen.
KAPITEL II - Organisation Art. 7 - Die Generaldirektion des Ressourcenmanagements und der Information umfasst: 1. die Direktion des Personals, 2.die Direktion der Logistik, 3. die Direktion der polizeilichen Informationen und der IKT-Mittel, 4.die Direktion der Finanzen.
TITEL IV - Generaldirektion der Verwaltungspolizei KAPITEL I - Zuständigkeiten Art. 8 - Die Generaldirektion der Verwaltungspolizei nimmt folgende Aufträge wahr: 1. in Sachen Verwaltungspolizei: a) gemäß Artikel 101 Absatz 2 Nr.2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, Leitung und Einsatzkoordination bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen der zentralen Dienste der föderalen Polizei, einschließlich der Überwachung der Ereignisse, die eine ernsthafte oder organisierte Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen können, sowie Sammlung und Auswertung der polizeilichen Informationen, die für den Einsatz der integrierten Polizei erforderlich sind, gemäß Artikel 101 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes.Unbeschadet der Zuständigkeiten des Generalkommissariats in diesem Bereich unterhält die Generaldirektion mittels unverzüglicher Informierung der Direktion der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit die internationalen Kontakte auf direktem Weg.
Der Minister des Innern wird systematisch über alles informiert, was die öffentliche Ordnung betrifft, b) Erteilung, Unterstützung und Überwachung der dekonzentrierten verwaltungspolizeilichen Aufträge, die von den Koordinations- und Unterstützungsdirektionen ausgeführt werden;Aufträge, die insbesondere die Sammlung und Auswertung der zur Bewältigung von Ereignissen und Phänomenen erforderlichen überlokalen Informationen umfassen, c) konzeptuelle Entwicklung von Einsatzmethoden und -techniken in Sachen Verwaltungspolizei, d) gemeinsam mit der Generaldirektion der Gerichtspolizei, Ausarbeitung von Programmen gemäß Artikel 95 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, e) Entwicklung der Politik, Unterstützung und Überwachung des polizeilichen Opferbeistands, 2.in Sachen Verkehrsverbindungen, spezialisierte verwaltungspolizeiliche Aufträge und Unterstützung dieser Aufträge in Sachen Grenzkontrolle, Verkehrs-, Eisenbahn-, Schifffahrts- und Luftfahrtpolizei, 3. in Sachen spezialisierte Unterstützung: a) spezialisierte Aufträge in Sachen Schutz von Personen und Gütern, b) spezialisierte Unterstützungsaufträge für die vereinbarte Kontrolle des öffentlichen Raums, c) Luftunterstützung, d) spezialisierte Unterstützung bei Polizeiaufträgen mit Hundeunterstützung, e) Schutz von Mitgliedern der königlichen Familie und von königlichen Palästen, f) Schutz des SACEUR sowie Polizeiaufträge beim SHAPE. KAPITEL II - Organisation Art. 9 - Die Generaldirektion der Verwaltungspolizei umfasst: 1. in Sachen Verwaltungspolizei, die Direktion der Einsätze in verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten, 2.in Sachen Verkehrsverbindungen, die Direktion: a) der Straßenpolizei, die zentrale und dekonzentrierte Dienste umfasst, b) der Eisenbahnpolizei, die zentrale und dekonzentrierte Dienste umfasst, c) der Schifffahrtspolizei, die zentrale und dekonzentrierte Dienste umfasst, d) der Luftfahrtpolizei, die zentrale und dekonzentrierte Dienste umfasst, 3.in Sachen spezialisierte Unterstützung, die Direktion: a) des Schutzes, die zentrale Einheiten und dekonzentrierte Abteilungen umfasst, b) der öffentlichen Sicherheit, c) der Luftunterstützung, d) der Hundeunterstützung. TITEL V - Generaldirektion der Gerichtspolizei KAPITEL I - Generaldirektion Abschnitt 1 - Zuständigkeiten Art. 10 - Die Generaldirektion der Gerichtspolizei nimmt folgende Aufträge wahr: 1. Entwicklung, Expertise, operative Koordination und Unterstützung, Untersuchung und Qualitäts- und Verwaltungskontrolle, 2.in Sachen gerichtspolizeiliche Einsätze: a) gemäß Artikel 102 Absatz 2 Nr.1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, Sammlung und Auswertung der polizeilichen Informationen, die für die Ausführung der im vorliegenden Artikel aufgeführten Aufträge erforderlich sind. Unbeschadet der Zuständigkeiten des Generalkommissariats in diesem Bereich unterhält die Generaldirektion mittels unverzüglicher Informierung der Direktion der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit die notwendigen internationalen Kontakte auf direktem Weg. b) gemäß Artikel 102 Absatz 2 Nr.2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, Leitung und Einsatzkoordination bei gerichtspolizeilichen Aufträgen der zentralen Dienste der föderalen Polizei, einschließlich: i) gemeinsam mit der Generaldirektion der Verwaltungspolizei, der Ausarbeitung von Programmen gemäß Artikel 95 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, ii) der Ausführung von Artikel 102 Absatz 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, iii) der strategischen und einsatzbezogenen Kriminalanalyse, iv) der Vermögensanalyse, v) der Ausführung von Überwachungsmaßnahmen in Sachen Kommunikation und Fernmeldewesen, vi) der Fahndung nach flüchtigen Personen im Rahmen der der föderalen Polizei anvertrauten Ermittlungen und nach flüchtigen Verurteilten, vii) der nationalen Verwaltung der besonderen Ermittlungsmethoden, einschließlich der nationalen Verwaltung der Informanten gemäß Artikel 47decies § 2 des Strafprozessgesetzbuches, und der Durchführung, der Kontrolle und der Koordinierung der Einsätze der Sondereinheiten, viii) der im Rahmen des Schutzes von Zeugen getroffenen Schutzmaßnahmen, ix) der Identifizierung von Opfern, c) spezialisierte gerichtliche Aufträge im Militärmilieu, einschließlich der Abteilungen der föderalen Polizei, die in Anwendung von Artikel 112 Absatz 1 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes zur Verfügung gestellt werden, 3. gemäß Artikel 102 Absatz 2 Nr.5 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, kriminaltechnische und -wissenschaftliche Aufträge, 4. Aufträge und Einsätze der Sondereinheiten, die Folgendes umfassen: a) besondere Ermittlungs-, Beobachtungs- und Infiltrierungsmethoden sowie andere Ermittlungsmethoden wie diskrete visuelle Kontrollen und direkte Abhörungen, b) besondere Überwachungs- und Einsatzaufträge, c) Verwaltung der zentralen technischen Erleichterungen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs, d) spezialisierte Unterstützung der verwaltungspolizeilichen Aufträge, 5.spezialisierte gerichtspolizeiliche Aufträge und Unterstützung dieser Aufträge, insbesondere in Sachen schwere und organisierte Kriminalität, 6. Ausführung spezialisierter verwaltungspolizeilicher Aufträge, insbesondere Überwachung der Risikogruppen, 7.Organisation, Koordinierung, Verwaltung, Mobilisierung, Einsetzung und Bewertung der belastbaren Kapazität in Sachen gerichtspolizeiliche Aufträge.
Abschnitt 2 - Organisation Art. 11 - Die Generaldirektion der Gerichtspolizei umfasst: 1. die zentrale Direktion der Einsätze in gerichtspolizeilichen Angelegenheiten, 2.die zentrale Direktion der Kriminaltechnik und -wissenschaft, 3. die Direktion der Sondereinheiten, die zentrale und dekonzentrierte Dienste umfasst, 4.die zentrale Direktion der Bekämpfung der schweren und organisierten Kriminalität, bestehend aus: a) den zentralen Ämtern zur Bekämpfung von Korruption, zur Bekämpfung der organisierten Wirtschafts- und Finanzkriminalität und zur Bekämpfung von Computerkriminalität, b) den Diensten, die mit der Überwachung der im nationalen Sicherheitsplan aufgeführten vorrangigen Kriminalitätsphänomene beauftragt sind, 5.die dekonzentrierten Gerichtspolizeidirektionen.
KAPITEL II - Dekonzentrierte Direktionen Abschnitt 1 - Zuständigkeiten Art. 12 - Die dekonzentrierten Gerichtspolizeidirektionen nehmen folgende Aufträge wahr: 1. gemäß Artikel 105 § 1 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, Ausführung der spezialisierten gerichtspolizeilichen Aufträge, 2. Umsetzung des nationalen Sicherheitsplans und Folgemaßnahmen zu diesem Plan, 3.funktionelle Verwaltung der gerichtspolizeilichen Informationen, 4. subsidiär: Sammlung und Verarbeitung der Informationen in Bezug auf die Ausführung spezialisierter verwaltungspolizeilicher Aufträge, 5.lokale Verwaltung der Informanten gemäß Artikel 47decies § 3 des Strafprozessgesetzbuches, 6. Koordinierung der Anträge auf operative Unterstützung, die in ihre Zuständigkeit fallen, 7.Direktion, Koordinierung und Unterstützung in den Bereichen, die in ihre Zuständigkeit fallen, 8. Überwachung der Beteiligung der lokalen Polizei an den lokalen Aufträgen mit föderalem Charakter, 9.in Zusammenarbeit mit den dekonzentrierten Koordinations- und Unterstützungsdirektionen, Beitrag zu einer integralen und integrierten Vorgehensweise in Sachen Sicherheitsphänomene.
Abschnitt 2 - Organisation Art. 13 - Die dekonzentrierten Gerichtspolizeidirektionen umfassen: 1. den Dienst Einsatzleitung und -koordination, 2.Dienste für spezialisierte Fahndung, 3. in den dekonzentrierten Direktionen von Antwerpen, Brüssel, Charleroi/Mons, Ostflandern und Lüttich, spezialisierte Fahndungseinheiten in Sachen Terrorismus, organisierte Wirtschafts- und Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung, Sozialbetrug und IKT-Kriminalität, 4.das kriminaltechnische und -wissenschaftliche Labor, 5. Dienste für operative Unterstützung." Art. 2 - Die Inhaber der im vorliegenden Erlass erwähnten Direktionen sind dafür zuständig, die am Tag vor demjenigen des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses laufenden Verfahren fortzusetzen.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.
Art. 4 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. August 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Innern und der Chancengleichheit M. WATHELET Die Ministerin der Justiz Frau M. DE BLOCK