publié le 23 février 2015
Arrêté royal portant statut pécuniaire du personnel ambulancier non pompier des zones de secours. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
23 AOUT 2014. - Arrêté royal portant statut pécuniaire du personnel ambulancier non pompier des zones de secours. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 23 août 2014 portant statut pécuniaire du personnel ambulancier non pompier des zones de secours (Moniteur belge du 22 octobre 2014, err. du 22 janvier 2015).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 23. AUGUST 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 106 und 207;
Aufgrund der Beteiligung der Regionen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Februar 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14.
März 2014;
Aufgrund des Protokolls Nr. 2014/06 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 9. Mai 2014;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.762/2 des Staatsrates vom 15. April 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass es unter dem Personal der Feuerwehrdienste, die zu Zonen werden, auch Krankenwagenfahrer gibt, die als solche von den Gemeinden angeworben worden sind und ausschließlich mit der dringenden medizinischen Hilfe beauftragt sind, dass dieses Personal Einsatzaufträge erfüllt und somit in ein Statut übertragen werden muss, das der Ausführung dieser Aufträge durch die Hilfeleistungszonen angepasst ist;
In der Erwägung, dass die Wahl, die Aufträge der dringenden medizinischen Hilfe anderem Personal als Feuerwehrpersonal anzuvertrauen, eine Wahl der Hilfeleistungszonen ist und dass die Kosten für die Ausführung des vorliegenden Statuts also keine Mehrkosten in Verbindung mit der Reform der zivilen Sicherheit darstellen und demnach nicht unter Artikel 67 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 fallen;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und der Ministerin der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: BUCH 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz vom 15.Mai 2007: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, 2. Zone: die Hilfeleistungszone, vorgesehen in Artikel 14 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 3. Zonenkommandant: den Zonenkommandanten, vorgesehen in Artikel 109 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 4. Rat: den Zonenrat, vorgesehen in Artikel 24 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, 5. Kollegium: das Zonenkollegium, vorgesehen in Artikel 55 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 6. Vorsitzendem: die Person, die den Vorsitz des Kollegiums und des Rates führt, vorgesehen in den Artikeln 37 und 57 Absatz 3 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 7. Mitglied des Krankenwagenpersonals: jedes freiwillige oder Berufsmitglied des Einsatzpersonals der Zone, das kein Feuerwehrmann ist, das dem Dienst für dringende medizinische Hilfe zugewiesen ist, gemäß Artikel 103 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 8. Beförderung in der Gehaltstabelle: das Aufsteigen innerhalb desselben Dienstgrads in die Gehaltstabelle der unmittelbar höheren Stufe.9. Werktag: einen Wochentag von Montag bis Samstag, mit Ausnahme der Feiertage. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist "Rat" als "Kollegium" zu verstehen, wenn der Rat seine Zuständigkeit aufgrund von Artikel 63 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 dem Kollegium übertragen hat.
Art. 3 - Der Rat legt durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts die Modalitäten fest, nach denen dem Krankenwagenpersonal die Fahrt- und Aufenthaltskosten, die im Rahmen eines ordnungsgemäß zugelassenen Auftrags entstehen, zurückerstattet werden. Der Betrag dieser Entschädigungen darf nicht höher sein als der Betrag für das Personal der föderalen öffentlichen Dienste.
Art. 4 - Die in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Beträge sind an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gebunden, gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 178 vom 30. Dezember 1982. Diese Beträge sind an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt.
Art. 5 - Mit Ausnahme der Artikel 38 und 39 § 1 findet das vorliegende Statut auf das Mitglied des Krankenwagenpersonals Anwendung, das nicht von der in Artikel 207 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.
BUCH 2 - BESTIMMUNGEN FÜR BERUFSMITGLIEDER DES KRANKENWAGENPERSONALS TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 6 - Das Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals kommt in den Genuss: 1. einer Haushalts- oder Ortszulage unter den Bedingungen, die im Königlichen Erlass vom 25.Oktober 2013 über die Besoldungslaufbahn der Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes festgelegt sind, 2. einer Jahresendzulage unter den Bedingungen, die im Königlichen Erlass vom 28.November 2008 zur Ersetzung, für das Personal bestimmter öffentlicher Dienste, des Königlichen Erlasses vom 23.
Oktober 1979 zur Gewährung einer Jahresendzulage an gewisse Inhaber eines zu Lasten der Staatskasse besoldeten Amtes festgelegt sind, 3. eines Urlaubsgelds unter den gleichen Bedingungen, wie sie für Staatsbedienstete festgelegt sind. TITEL 2 - Gehalt Art. 7 - Das Jahresgehalt des Berufsmitglieds des Krankenwagenpersonals wird durch Gehaltstabellen festgelegt, die mit verschiedenen Dienstgraden verbunden sind; jede Gehaltstabelle umfasst verschiedene Gehaltsstufen, die der Anzahl Jahre des finanziellen Dienstalters entsprechen.
Jede Gehaltstabelle wird durch einen Buchstaben und zwei Ziffern angegeben. Buchstabe A kennzeichnet die Gehaltstabellen des Krankenwagenpersonals, das kein Feuerwehrpersonal ist, die erste Ziffer den Dienstgrad und die zweite Ziffer die Stufe der Gehaltstabelle im Vergleich zu den anderen Gehaltstabellen dieses Dienstgrads.
Die verschiedenen Gehaltstabellen sind in Anlage 1 aufgenommen.
Die Gehaltstabelle A1-0 des Sanitäter-Krankenwagenfahrers auf Probe ist bis zu dem Datum anwendbar, mit dem die endgültige Ernennung wirksam wird. Wenn die endgültige Ernennung mit einem anderen Datum als dem ersten Tag des Monats wirksam wird, wird das Gehalt des laufenden Monats nicht geändert.
Art. 8 - Das Gehalt wird monatlich nachträglich am vorletzten Werktag des Monats ausgezahlt.
Das Monatsgehalt entspricht einem Zwölftel des Jahresgehalts.
Außer bei Ableben des Berufsmitglieds des Krankenwagenpersonals wird das Gehalt, wenn das Monatsgehalt nicht vollständig geschuldet wird, in Dreißigstel geteilt.
Ein Monat Vollzeitleistungen wird 30/30 gleichgesetzt. Der Zähler wird bei Teilzeitleistungen proportional verringert.
Der Basisstundenlohn entspricht 1/1850 des Jahresgehalts.
TITEL 3 - Zuteilung der Gehaltstabelle bei Beförderung durch Aufsteigen im Dienstgrad Art. 9 - Bei einer Beförderung durch Aufsteigen in den Dienstgrad eines Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinators erhält das Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals die Gehaltstabelle derselben Stufe wie die Gehaltstabelle, die es in seinem vorigen Dienstgrad besaß.
Bei einer hierarchischen Beförderung erhält das Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals in seinem neuen Dienstgrad zu keinem Zeitpunkt ein Gehalt, das unter dem Gehalt liegt, das es in seinem vorigen Dienstgrad erhalten hätte.
Wenn die hierarchische Beförderung mit einem anderen Datum als dem ersten Tag des Monats wirksam wird, wird das Gehalt des laufenden Monats nicht geändert.
TITEL 4 - Beförderung in der Gehaltstabelle Art. 10 - Bei einer Beförderung in der Gehaltstabelle erhält das Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals in seiner neuen Gehaltstabelle zu keinem Zeitpunkt ein Gehalt, das unter dem Gehalt liegt, das es in seiner vorigen Gehaltstabelle erhalten hätte.
Art. 11 - Innerhalb des Dienstgrads eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers wird eine Beförderung in der Gehaltstabelle am ersten Tag des Monats nach dem Monat gewährt, in dem folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. fünf Jahre annehmbare Dienste in seiner Gehaltstabelle aufweisen, 2.bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben, 3. in seiner Gehaltstabelle mindestens an 120 Unterrichtsstunden der Weiterbildung teilgenommen haben, die von einem im Königlichen Erlass vom 13.Februar 1998 über die Aus- und Fortbildungszentren für Sanitäter-Krankenwagenfahrer vorgesehenen Aus- und Fortbildungszentrum für Sanitäter-Krankenwagenfahrer organisiert worden ist.
Art. 12 - Innerhalb des Dienstgrads eines Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinators wird eine Beförderung in der Gehaltstabelle am ersten Tag des Monats nach dem Monat gewährt, in dem folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. fünf Jahre annehmbare Dienste in seiner Gehaltstabelle aufweisen, 2.bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben, 3. in seiner Gehaltstabelle mindestens an 120 Unterrichtsstunden der Weiterbildung teilgenommen haben, die von einem im Königlichen Erlass vom 13.Februar 1998 über die Aus- und Fortbildungszentren für Sanitäter-Krankenwagenfahrer vorgesehenen Aus- und Fortbildungszentrum für Sanitäter-Krankenwagenfahrer organisiert worden ist.
TITEL 5 - Finanzielles Dienstalter Art. 13 - Das finanzielle Dienstalter des Mitglieds des Berufspersonals setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: 1. dem Dienstalter, das bei Dienstantritt als erworben anerkannt wird, 2.dem Dienstalter, das als Personalmitglied nach Dienstantritt erworben wird.
Die erste Komponente ist in den Artikeln 14 bis 16 und die zweite in Artikel 17 beschrieben.
Art. 14 - § 1 - Zum Zeitpunkt des Dienstantritts stellt der Vorsitzende oder sein Beauftragter das von Rechts wegen erworbene finanzielle Dienstalter fest, das heißt das Dienstalter, das sich aus den Diensten ergibt, die tatsächlich in den öffentlichen Diensten der Staaten geleistet worden sind, die zum Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Schweizerischen Eidgenossenschaft gehören.
Personalmitglieder, die von juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, die nicht unter Absatz 1 fallen, in einer Rechtsstellung eingestellt worden waren, die von der zuständigen öffentlichen Behörde oder aufgrund einer Ermächtigung der öffentlichen Behörde von dem für sie zuständigen leitenden Organ einseitig bestimmt worden ist, gelten als Personen, die den öffentlichen Diensten unterstanden haben. § 2 - Die annehmbaren Dienste werden pro Kalendermonat gerechnet;
Dienste, die keinen vollen Monat umfassen, gegebenenfalls bei mehreren Arbeitgebern, werden nicht berücksichtigt. § 3 - Die Dienste sind vollständig, wenn sie in Vollzeit geleistet sind.
Die unvollständigen Dienste werden proportional zu den vollständigen Diensten angerechnet.
Wenn das Personalmitglied jedoch Teilzeitdienste geltend macht und diese für die Berechnung seines finanziellen Dienstalters in dem öffentlichen Dienst, in dem sie geleistet worden sind, als Vollzeitdienste berücksichtigt worden sind, wird das finanzielle Dienstalter als Vollzeit erworbenes Dienstalter anerkannt.
Ebenso wird das finanzielle Dienstalter als Vollzeit erworbenes Dienstalter anerkannt, wenn Zeiträume, in denen das Personalmitglied nicht tatsächlich Dienste geleistet hat, für die Berechnung seines finanziellen Dienstalters in dem öffentlichen Dienst, in dem sie geleistet worden sind, berücksichtigt worden sind. § 4 - In Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 werden die Dienste, die als Mitglied des freiwilligen Personals eines öffentlichen Feuerwehrdienstes oder einer Zone geleistet worden sind, für die Berechnung des finanziellen Dienstalters des Mitglieds des Berufspersonals nach Verhältnis eines Monats pro geleisteten Monat angerechnet. § 5 - In Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 wird die Dauer der annehmbaren Dienste, die das Personalmitglied ad interim oder zeitweilig im Unterrichtswesen geleistet hat, vom Kollegium auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden ausgestellten Bescheinigung festgelegt.
Vollzeitdienste im Unterrichtswesen während Zeiträumen von weniger als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten werden gemäß nachstehender Formel berücksichtigt: Die Anzahl Tage eines Leistungszeitraums wird mit 1,2 multipliziert und das Produkt wird durch 30 geteilt. Der Quotient bestimmt die Anzahl Monate; die Ziffern nach dem Komma und der Rest werden außer Acht gelassen. Teilzeitdienste werden proportional nach derselben Berechnung angerechnet. § 6 - Außer bei materiellem Irrtum oder arglistiger Täuschung ist das bei Dienstantritt erworbene finanzielle Dienstalter endgültig erworben. Es wird nicht neu berechnet, wenn die Regeln, nach denen es berechnet wird, abgeändert werden.
Art. 15 - Die in anderen öffentlichen Diensten, im Privatsektor oder als Selbstständiger geleisteten Dienste werden ebenfalls angenommen, wenn das Kollegium sie zum Zeitpunkt der Anwerbung und nach Stellungnahme des Zonenkommandanten als Berufserfahrung, die besonders nützlich ist für die Funktion, anerkannt hat. Der Beschluss des Kollegiums erfolgt binnen drei Monaten nach Einreichung des Anerkennungsantrags. In Ermangelung eines Beschlusses innerhalb dieser Frist gilt der Antrag als abgelehnt.
Als Berufserfahrung, die besonders nützlich ist für eine Funktion, gilt die Erfahrung, die demjenigen, der darüber verfügt, einen deutlichen Vorteil in Sachen Fertigkeiten für die Ausübung der Funktion verschafft.
Das Personalmitglied, das die Anerkennung einer Berufserfahrung, die besonders nützlich ist für die Funktion, beantragt, liefert den Nachweis hierfür. Es reicht den Antrag zur Vermeidung der Nichtigkeit binnen drei Monaten nach Dienstantritt ein.
Art. 16 - Das Ergebnis der Berechnung des erworbenen finanziellen Dienstalters darf nie dazu führen, dass mehr Monate berücksichtigt werden als diejenigen, in denen die Dienste geleistet worden sind. Die zehn Monate des Schuljahres im Unterrichtswesen zählen jedoch für zwölf Monate.
Die Dauer der annehmbaren Dienste, die während eines selben Zeitraums in zwei oder mehreren Funktionen ausgeübt worden sind, darf nie die Dauer der Dienste überschreiten, die in dem gleichen Zeitraum in einer einzigen Funktion mit Vollzeitleistungen geleistet worden wären.
Art. 17 - § 1 - Es wird davon ausgegangen, dass ein Mitglied des Berufspersonals Dienste leistet, die für die Berechnung des finanziellen Dienstalters annehmbar sind, wenn es im aktiven Dienst ist und bei der letzten Bewertung nicht die Note "ungenügend" erhalten hat. § 2 - Die annehmbaren Dienste werden pro Kalendermonat gerechnet;
Dienste, die keinen vollen Monat umfassen, gegebenenfalls in mehreren Zonen, werden nicht berücksichtigt.
TITEL 6 - Zulage für unregelmäßige Leistungen Art. 18 - Das Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals kommt in den Genuss einer Zulage für unregelmäßige Leistungen.
Art. 19 - § 1 - Die Bereitschaftsdienste in der Kaserne und die Einsätze, die zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ausgeführt werden, gelten als unregelmäßige Nachtleistungen. § 2 - Die Bereitschaftsdienste in der Kaserne und die Einsätze, die samstags zwischen 0 Uhr und 24 Uhr ausgeführt werden, gelten als unregelmäßige Samstagsleistungen. § 3 - Die Bereitschaftsdienste in der Kaserne und die Einsätze, die sonntags oder an Feiertagen zwischen 0 Uhr und 24 Uhr ausgeführt werden, gelten als unregelmäßige Sonntagsleistungen. § 4 - Der Stundensatz der Zulage für die in § 1 vorgesehenen Leistungen darf 25% des Grundstundenlohns nicht überschreiten. Der Rat legt diesen Prozentsatz durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts fest. § 5 - Der Stundensatz der Zulage für die in § 2 vorgesehenen Leistungen darf 100% des Grundstundenlohns nicht überschreiten. Der Rat legt diesen Prozentsatz durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts fest. § 6 - Der Stundensatz der Zulage für die in § 3 vorgesehenen Leistungen darf 100% des Grundstundenlohns nicht überschreiten. Der Rat legt diesen Prozentsatz durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts fest. § 7 - Für dieselbe geleistete Stunde kann die Zulage für unregelmäßige Nachtleistungen nicht gleichzeitig mit der Zulage für unregelmäßige Samstags- oder Sonntagsleistungen bezogen werden. Die vorteilhaftere Regelung wird angewandt.
Art. 20 - Die Zulage für unregelmäßige Leistungen wird gemäß den für das Gehalt geltenden Modalitäten ausgezahlt.
TITEL 7 - Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes Art. 21 - Dem Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals, das für die Ausübung eines höheren Amtes bestellt worden ist, wird eine Zulage gewährt, unabhängig davon, ob die diesem Amt entsprechende Stelle zeitweilig nicht besetzt ist oder vakant ist.
Die Zulage wird dem Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals gewährt, sofern es das höhere Amt mindestens neunzig Tage lang ununterbrochen ausgeübt hat.
Wenn die in Absatz 2 erwähnte Bedingung erfüllt ist, wird die Zulage ab dem Datum geschuldet, mit dem die Bestellung für die Ausübung eines höheren Amtes wirksam wird.
Wenn das Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals in den Dienstgrad befördert wird, der der Stelle entspricht, die es ununterbrochen bekleidet hat, und wenn ihm diese Stelle zugewiesen wird, wird es an dem Datum, ab dem es die Stelle ununterbrochen bekleidet hat, für eine Beförderung in der Gehaltstabelle eingestuft. Dieses Datum darf weder vor dem Datum liegen, an dem das Personalmitglied alle durch das Verwaltungsstatut auferlegten Bedingungen erfüllt hat, um befördert zu werden, noch vor dem Datum, an dem diese Stelle vakant geworden ist.
Art. 22 - Der Betrag der Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes entspricht der Differenz zwischen der Besoldung, die der Betreffende in dem Dienstgrad der vorläufig wahrgenommenen Funktion erhalten würde, und der Besoldung, die er in seinem tatsächlichen Dienstgrad erhält.
Die in Absatz 1 erwähnte Besoldung umfasst das Gehalt, die Zulage für unregelmäßige Leistungen und eventuell die Haushalts- oder Ortszulage.
Art. 23 - Die Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes wird gemäß den für das Gehalt geltenden Modalitäten ausgezahlt.
BUCH 3 - BESTIMMUNGEN FÜR FREIWILLIGE MITGLIEDER DES KRANKENWAGENPERSONALS TITEL 1 - Leistungsvergütung Art. 24 - Der Stundensatz der Leistungsvergütung des freiwilligen Mitglieds des Krankenwagenpersonals wird durch die Leistungsvergütungstabelle festgelegt, die dem Dienstgrad entspricht, den das freiwillige Personalmitglied innehat.
Die verschiedenen Leistungsvergütungstabellen sind in Anlage 2 aufgenommen.
Art. 25 - Jede Leistungsvergütungstabelle umfasst verschiedene Stufen, die dem in dem Dienstgrad erworbenen finanziellen Dienstalter entsprechen. Das finanzielle Dienstalter des Mitglieds des freiwilligen Krankenwagenpersonals wird auf der Grundlage eines Dienstjahres für hundertachtzig geleistete Stunden, mit Ausnahme der Bereitschaftsdienste in der Kaserne, berechnet, wobei nicht mehr als ein Dienstjahr pro Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten angerechnet werden kann.
Wenn das freiwillige Mitglied des Krankenwagenpersonals einer Zone zudem freiwilliges Mitglied des Krankenwagenpersonals einer anderen Zone ist, wird das finanzielle Dienstalter für jede Zone getrennt berechnet.
Art. 26 - Die Leistungsvergütungen werden monatlich nachträglich ausgezahlt.
Art. 27 - Der Betrag der Leistungsvergütung wird pro Leistung berechnet. Jede Leistung gibt Anrecht auf die Zahlung einer Vergütung, die proportional zur Anzahl geleisteter Stunden berechnet wird.
Art. 28 - Die Mindestvergütung für eine Leistung entspricht der Vergütung, die für eine geleistete Stunde geschuldet wird. Jede begonnene Stunde wird vollständig vergütet.
Art. 29 - Für die Berechnung der Leistungsvergütungen des freiwilligen Mitglieds des Krankenwagenpersonals werden die Bereitschaftsdienste in der Kaserne, die Einsätze, die administrativen oder logistischen Aufgaben, die Übungen und ordnungsgemäß zugelassenen Ausbildungen berücksichtigt; nicht berücksichtigt werden die Zeiträume der Verfügbarkeit im Rahmen der in Artikel 174 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen erwähnten Rufbereitschaft sowie die Fahrzeit zwischen dem Wohnort und dem Ort, an dem die Leistungen erbracht werden.
TITEL 2 - Zulage für unregelmäßige Leistungen Art. 30 - Das freiwillige Personalmitglied kommt in den Genuss einer Zulage für unregelmäßige Leistungen.
Art. 31 - § 1 - Die Bereitschaftsdienste in der Kaserne und die Einsätze, die zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ausgeführt werden, gelten als unregelmäßige Nachtleistungen. § 2 - Die Bereitschaftsdienste in der Kaserne und die Einsätze, die samstags zwischen 0 Uhr und 24 Uhr ausgeführt werden, gelten als unregelmäßige Samstagsleistungen. § 3 - Die Bereitschaftsdienste in der Kaserne und die Einsätze, die sonntags oder an Feiertagen zwischen 0 Uhr und 24 Uhr ausgeführt werden, gelten als unregelmäßige Sonntagsleistungen. § 4 - Der Stundensatz der Zulage für die in § 1 vorgesehenen Leistungen darf 25% des Stundensatzes der Leistungsvergütung nicht überschreiten. Der Rat legt diesen Prozentsatz durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts fest. § 5 - Der Stundensatz der Zulage für die in § 2 vorgesehenen Leistungen darf 100% des Stundensatzes der Leistungsvergütung nicht überschreiten. Der Rat legt diesen Prozentsatz durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts fest. § 6 - Der Stundensatz der Zulage für die in § 3 vorgesehenen Leistungen darf 100% des Stundensatzes der Leistungsvergütung nicht überschreiten. Der Rat legt diesen Prozentsatz durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts fest. § 7 - Für dieselbe geleistete Stunde kann die Zulage für unregelmäßige Nachtleistungen nicht gleichzeitig mit der Zulage für unregelmäßige Samstags- oder Sonntagsleistungen bezogen werden. Die vorteilhaftere Regelung wird angewandt.
Art. 32 - Die Zulage für unregelmäßige Leistungen wird gemäß den für die Leistungsvergütung geltenden Modalitäten ausgezahlt.
TITEL 3 - Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes Art. 33 - Dem freiwilligen Mitglied des Krankenwagenpersonals, das für die Ausübung eines höheren Amtes bestellt worden ist, wird eine Zulage gewährt, unabhängig davon, ob die diesem Amt entsprechende Stelle zeitweilig nicht besetzt ist oder vakant ist.
Die Zulage wird dem freiwilligen Mitglied des Krankenwagenpersonals gewährt, sofern es das höhere Amt mindestens neunzig Tage lang ununterbrochen ausgeübt hat.
Wenn die in Absatz 2 erwähnte Bedingung erfüllt ist, wird die Zulage ab dem Datum geschuldet, mit dem die Bestellung für die Ausübung eines höheren Amtes wirksam wird.
Wenn das freiwillige Mitglied des Krankenwagenpersonals in den Dienstgrad befördert wird, der der Stelle entspricht, die es ununterbrochen bekleidet hat, und wenn ihm diese Stelle zugewiesen wird, beginnt sein finanzielles Dienstalter in diesem neuen Dienstgrad an dem Datum, ab dem es die Stelle ununterbrochen bekleidet. Dieses Datum darf weder vor dem Datum liegen, an dem das Personalmitglied alle durch das Verwaltungsstatut auferlegten Bedingungen erfüllt hat, um befördert zu werden, noch vor dem Datum, an dem diese Stelle vakant geworden ist.
Art. 34 - Der Betrag der Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes entspricht der Differenz zwischen der Leistungsvergütung, die der Betreffende in dem Dienstgrad der vorläufig wahrgenommenen Funktion erhalten würde, und der Leistungsvergütung, die er in seinem tatsächlichen Dienstgrad erhält.
Art. 35 - Die Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes wird gemäß den für die Leistungsvergütung geltenden Modalitäten ausgezahlt.
BUCH 4 - BESTIMMUNGEN, DEREN ANWENDUNG FAKULTATIV IST Art. 36 - Der Rat kann durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts die Bedingungen für die Gewährung verschiedener Vergütungen oder sozialer Vorteile festlegen. Diese Vergütungen dürfen keinesfalls gleichzeitig mit anderen Ausgleichsvergütungen für dieselben Leistungen bezogen werden.
Art. 37 - Der Rat kann durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts die Gewährung einer Anerkennungszulage an das freiwillige Mitglied des Krankenwagenpersonals vorsehen, das unter den Bedingungen, die in Buch 5 des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 über das Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist, vorgesehen sind, eine ehrenvolle Entlassung aus seinem Amt erhält.
BUCH 5 - AUFHEBUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 38 - Die durch den Königlichen Erlass vom 19. April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen aufgehobenen Erlasse bleiben in Bezug auf das Mitglied des Krankenwagenpersonals, das von der in Artikel 207 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, in Kraft, solange diese Situation andauert.
Art. 39 - § 1 - Das Mitglied des Krankenwagenpersonals, das von der in Artikel 207 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, kommt individuell in den Genuss der Verordnungsbestimmungen, die in Sachen Besoldung und soziale Vorteile auf das Personalmitglied anwendbar waren, solange diese Situation andauert. § 2 - Das Personalmitglied, das nicht von der in Artikel 207 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht und das vor Inkrafttreten des vorliegenden Statuts in den Genuss einer Krankenhausversicherung, von Mahlzeitschecks, einer Fahrradentschädigung, einer Anerkennungszulage oder eines vorteilhafteren als den in Artikel 6 für die Jahresendprämie festgelegten Berechnungsmodus kam, kommt individuell weiterhin in den Genuss dieser Vorteile. § 3 - Das Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals, das nicht von der in Artikel 207 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht und das vor Inkrafttreten des vorliegenden Statuts in den Genuss einer Erhöhung seiner Gehaltstabelle für Nacht- und Sonntagsleistungen kam, kann auf seinen Antrag hin zwecks Aufrechterhaltung seiner Ansprüche auf eine erhöhte Pension weiterhin in den Genuss der bisher diesbezüglich anwendbaren Bestimmungen kommen. In diesem Fall hat es kein Anrecht auf die in Artikel 18 erwähnte Zulage für unregelmäßige Leistungen.
Art. 40 - Bei der Übertragung an die Zone kommt das Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals in seinem neuen Dienstgrad in den Genuss der ersten Gehaltstabelle, die es ihm ermöglicht, unter Berücksichtigung seines finanziellen Dienstalters in den Genuss eines höheren Gehalts zu kommen als das Gehalt, in dessen Genuss es als Mitglied eines öffentlichen Feuerwehrdienstes gekommen ist.
Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung wird weder ein eventueller Gehaltszuschlag noch eine eventuelle Erhöhung der Gehaltstabelle für Nacht-, Samstags- und Sonntagsleistungen berücksichtigt.
Art. 41 - Bei der Übertragung an die Zone kann das Mitglied des Krankenpflegepersonals, vorgesehen in Artikel 50 § 1 Nr. 3 [sic, zu lesen ist: Artikel 51 Nr. 3] des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist, individuell weiterhin in den Genuss der bisher auf das Personalmitglied anwendbaren Gehaltstabelle beziehungsweise Leistungsvergütung kommen.
Art. 42 - Das Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals erhält in seiner neuen Gehaltstabelle zu keinem Zeitpunkt ein Gehalt, das unter dem Gehalt liegt, das es in seiner vorigen Gehaltstabelle erhalten hätte. Bei diesem Vergleich wird weder ein eventueller Gehaltszuschlag noch eine eventuelle Erhöhung der Gehaltstabelle für Nacht-, Samstags- und Sonntagsleistungen berücksichtigt.
Art. 43 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 wird das Gehalt, das dem Mitglied des Berufspersonals vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses und gemäß dem auf das Personalmitglied anwendbaren Statut im Voraus ausgezahlt wurde, an folgenden Daten ausgezahlt: 1. am ersten Tag des Monats für den ersten Monat, der nach Inkrafttreten des vorliegenden Statuts geleistet worden ist, 2.am dritten Tag des Monats, der auf den in Nr. 1 erwähnten Monat folgt, 3. am fünften Tag des Monats, der auf den in Nr.2 erwähnten Monat folgt, 4. am sieben Tag des Monats, der auf den in Nr.3 erwähnten Monat folgt, 5. am neunten Tag des Monats, der auf den in Nr.4 erwähnten Monat folgt, 6. am elften Tag des Monats, der auf den in Nr.5 erwähnten Monat folgt, 7. am dreizehnten Tag des Monats, der auf den in Nr.6 erwähnten Monat folgt, 8. am fünfzehnten Tag des Monats, der auf den in Nr.7 erwähnten Monat folgt, 9. am siebzehnten Tag des Monats, der auf den in Nr.8 erwähnten Monat folgt, 10. am neunzehnten Tag des Monats, der auf den in Nr.9 erwähnten Monat folgt, 11. am einundzwanzigsten Tag des Monats, der auf den in Nr.10 erwähnten Monat folgt, 12. am dreiundzwanzigsten Tag des Monats, der auf den in Nr.11 erwähnten Monat folgt, 13. am fünfundzwanzigsten Tag des Monats, der auf den in Nr.12 erwähnten Monat folgt, 14. am siebenundzwanzigsten Tag des Monats, der auf den in Nr.13 erwähnten Monat folgt, 15. am neunundzwanzigsten Tag des Monats, der auf den in Nr.14 erwähnten Monat folgt.
Art. 44 - Für die Anwendung von Artikel 25 werden bei der Berechnung des finanziellen Dienstalters des freiwilligen Mitglieds des Krankenwagenpersonals die Dienste berücksichtigt, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Statuts als freiwilliger Krankenwagenfahrer eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, der auf dem von der Zone abgedeckten Gebiet gelegen ist, geleistet worden sind.
Art. 45 - Die Bewertung der Ausführung des vorliegenden Erlasses und seiner finanziellen Auswirkungen wird binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses von der in Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Begleitkommission für die Reform der zivilen Sicherheit vorgenommen.
Art. 46 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
In Abweichung von Absatz 1 tritt vorliegender Erlass für die in Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am 1.
Januar 2016 in Kraft.
Art. 47 - Der Minister des Innern und der Minister der Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. August 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern M. WATHELET Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX
Anlage 1 Gehaltstabelle der Berufsmitglieder des Krankenwagenpersonals
Sanitäter-Krankenwagenfahrer
A1-0
A1-1
A1-2
A1-3
A1-4
0
14.437
14.637
15.120
15.352
15.603
1
14.691
14.891
15.338
15.569
16.255
2
14.944
15.144
15.555
15.787
16.908
3
15.198
15.398
15.772
16.004
17.560
4
15.609
15.809
16.183
16.415
17.898
5
16.019
16.219
16.594
16.825
18.236
6
16.430
16.630
17.004
17.236
18.574
7
16.840
17.040
17.415
17.647
18.912
8
17.251
17.451
17.825
18.057
19.251
9
17.662
17.862
18.236
18.468
19.589
10
18.121
18.321
18.647
18.879
19.927
11
18.580
18.780
19.202
19.434
20.265
12
19.038
19.238
19.758
19.990
21.038
13
19.275
19.475
19.990
20.236
21.272
14
19.512
19.712
20.222
20.482
21.506
15
19.749
19.949
20.453
20.729
21.741
16
19.985
20.185
20.685
20.975
21.975
17
20.222
20.422
20.917
21.221
22.209
18
20.459
20.659
21.149
21.468
22.444
19
20.695
20.895
21.381
21.714
22.678
20
20.932
21.132
21.613
21.961
22.912
21
21.169
21.369
21.845
22.207
23.125
22
21.406
21.606
22.077
22.453
23.337
23
21.642
21.842
22.308
22.700
23.550
24
21.879
22.079
22.540
22.946
23.762
25
22.116
22.316
22.772
23.192
23.975
Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinator
A2-1
A2-2
A2-3
A2-4
0
15.881
16.364
16.596
16.847
1
16.134
16.581
16.813
17.499
2
16.388
16.798
17.030
18.151
3
16.641
17.016
17.248
18.803
4
17.052
17.426
17.658
19.141
5
17.463
17.837
18.069
19.480
6
17.873
18.248
18.480
19.818
7
18.284
18.658
18.890
20.156
8
18.695
19.069
19.301
20.494
9
19.105
19.480
19.711
20.832
10
19.564
19.890
20.122
21.170
11
20.023
20.446
20.678
21.508
12
20.482
21.001
21.233
22.281
13
20.719
21.233
21.479
22.516
14
20.955
21.465
21.726
22.750
15
21.192
21.697
21.972
22.984
16
21.429
21.929
22.219
23.219
17
21.665
22.161
22.465
23.453
18
21.902
22.392
22.711
23.687
19
22.139
22.624
22.958
23.921
20
22.376
22.856
23.204
24.156
21
22.612
23.088
23.450
24.368
22
22.849
23.320
23.697
24.581
23
23.086
23.552
23.943
24.793
24
23.322
23.784
24.190
25.006
25
23.559
24.016
24.436
25.218
Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. August 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist, beigefügt zu werden.
PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern M. WATHELET Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX
Anlage 2 Leistungsvergütungstabelle der freiwilligen Mitglieder des Krankenwagenpersonals
Sanitäter- Krankenwagenfahrer
Sanitäter- Krankenwagenfahrer-Koordinator
Personalmitglied auf Probe
7,69
1
8,86
9,23
2
9,38
9,75
3
9,56
9,94
4
9,82
10,20
5
10,05
10,42
6
10,12
10,50
7
10,25
10,63
8
10,30
10,68
9
10,35
10,73
Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. August 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist, beigefügt zu werden.
PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern M. WATHELET Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX