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Arrêté royal portant statut pécuniaire du personnel ambulancier non pompier des zones de secours. - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende bezoldigingsregeling van het ambulancepersoneel van de hulpverleningszones dat geen brandweerman is. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
23 AOUT 2014. - Arrêté royal portant statut pécuniaire du personnel | 23 AUGUSTUS 2014. - Koninklijk besluit houdende bezoldigingsregeling |
ambulancier non pompier des zones de secours. - Traduction allemande | van het ambulancepersoneel van de hulpverleningszones dat geen |
brandweerman is. - Duitse vertaling | |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 23 août 2014 portant statut pécuniaire du personnel | besluit van 23 augustus 2014 houdende bezoldigingsregeling van het |
ambulancier non pompier des zones de secours (Moniteur belge du 22 | ambulancepersoneel van de hulpverleningszones dat geen brandweerman is |
octobre 2014, err. du 22 janvier 2015). | (Belgisch Staatsblad van 22 oktober 2014, err. van 22 januari 2015). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
23. AUGUST 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung des | 23. AUGUST 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung des |
Besoldungsstatuts des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, | Besoldungsstatuts des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, |
das kein Feuerwehrpersonal ist | das kein Feuerwehrpersonal ist |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der |
Artikel 106 und 207; | Artikel 106 und 207; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Februar 2014; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Februar 2014; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14. |
März 2014; | März 2014; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 2014/06 des Ausschusses der provinzialen | Aufgrund des Protokolls Nr. 2014/06 des Ausschusses der provinzialen |
und lokalen öffentlichen Dienste vom 9. Mai 2014; | und lokalen öffentlichen Dienste vom 9. Mai 2014; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.762/2 des Staatsrates vom 15. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.762/2 des Staatsrates vom 15. April |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass es unter dem Personal der Feuerwehrdienste, die | In der Erwägung, dass es unter dem Personal der Feuerwehrdienste, die |
zu Zonen werden, auch Krankenwagenfahrer gibt, die als solche von den | zu Zonen werden, auch Krankenwagenfahrer gibt, die als solche von den |
Gemeinden angeworben worden sind und ausschließlich mit der dringenden | Gemeinden angeworben worden sind und ausschließlich mit der dringenden |
medizinischen Hilfe beauftragt sind, dass dieses Personal | medizinischen Hilfe beauftragt sind, dass dieses Personal |
Einsatzaufträge erfüllt und somit in ein Statut übertragen werden | Einsatzaufträge erfüllt und somit in ein Statut übertragen werden |
muss, das der Ausführung dieser Aufträge durch die Hilfeleistungszonen | muss, das der Ausführung dieser Aufträge durch die Hilfeleistungszonen |
angepasst ist; | angepasst ist; |
In der Erwägung, dass die Wahl, die Aufträge der dringenden | In der Erwägung, dass die Wahl, die Aufträge der dringenden |
medizinischen Hilfe anderem Personal als Feuerwehrpersonal | medizinischen Hilfe anderem Personal als Feuerwehrpersonal |
anzuvertrauen, eine Wahl der Hilfeleistungszonen ist und dass die | anzuvertrauen, eine Wahl der Hilfeleistungszonen ist und dass die |
Kosten für die Ausführung des vorliegenden Statuts also keine | Kosten für die Ausführung des vorliegenden Statuts also keine |
Mehrkosten in Verbindung mit der Reform der zivilen Sicherheit | Mehrkosten in Verbindung mit der Reform der zivilen Sicherheit |
darstellen und demnach nicht unter Artikel 67 Absatz 2 des Gesetzes | darstellen und demnach nicht unter Artikel 67 Absatz 2 des Gesetzes |
vom 15. Mai 2007 fallen; | vom 15. Mai 2007 fallen; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und der Ministerin der | Auf Vorschlag des Ministers des Innern und der Ministerin der |
Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im | Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im |
Rat darüber beraten haben, | Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
BUCH 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN | BUCH 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Gesetz vom 15. Mai 2007: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die | 1. Gesetz vom 15. Mai 2007: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die |
zivile Sicherheit, | zivile Sicherheit, |
2. Zone: die Hilfeleistungszone, vorgesehen in Artikel 14 des Gesetzes | 2. Zone: die Hilfeleistungszone, vorgesehen in Artikel 14 des Gesetzes |
vom 15. Mai 2007, | vom 15. Mai 2007, |
3. Zonenkommandant: den Zonenkommandanten, vorgesehen in Artikel 109 | 3. Zonenkommandant: den Zonenkommandanten, vorgesehen in Artikel 109 |
des Gesetzes vom 15. Mai 2007, | des Gesetzes vom 15. Mai 2007, |
4. Rat: den Zonenrat, vorgesehen in Artikel 24 des Gesetzes vom 15. | 4. Rat: den Zonenrat, vorgesehen in Artikel 24 des Gesetzes vom 15. |
Mai 2007, | Mai 2007, |
5. Kollegium: das Zonenkollegium, vorgesehen in Artikel 55 des | 5. Kollegium: das Zonenkollegium, vorgesehen in Artikel 55 des |
Gesetzes vom 15. Mai 2007, | Gesetzes vom 15. Mai 2007, |
6. Vorsitzendem: die Person, die den Vorsitz des Kollegiums und des | 6. Vorsitzendem: die Person, die den Vorsitz des Kollegiums und des |
Rates führt, vorgesehen in den Artikeln 37 und 57 Absatz 3 des | Rates führt, vorgesehen in den Artikeln 37 und 57 Absatz 3 des |
Gesetzes vom 15. Mai 2007, | Gesetzes vom 15. Mai 2007, |
7. Mitglied des Krankenwagenpersonals: jedes freiwillige oder | 7. Mitglied des Krankenwagenpersonals: jedes freiwillige oder |
Berufsmitglied des Einsatzpersonals der Zone, das kein Feuerwehrmann | Berufsmitglied des Einsatzpersonals der Zone, das kein Feuerwehrmann |
ist, das dem Dienst für dringende medizinische Hilfe zugewiesen ist, | ist, das dem Dienst für dringende medizinische Hilfe zugewiesen ist, |
gemäß Artikel 103 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, | gemäß Artikel 103 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, |
8. Beförderung in der Gehaltstabelle: das Aufsteigen innerhalb | 8. Beförderung in der Gehaltstabelle: das Aufsteigen innerhalb |
desselben Dienstgrads in die Gehaltstabelle der unmittelbar höheren | desselben Dienstgrads in die Gehaltstabelle der unmittelbar höheren |
Stufe. | Stufe. |
9. Werktag: einen Wochentag von Montag bis Samstag, mit Ausnahme der | 9. Werktag: einen Wochentag von Montag bis Samstag, mit Ausnahme der |
Feiertage. | Feiertage. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist "Rat" als | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist "Rat" als |
"Kollegium" zu verstehen, wenn der Rat seine Zuständigkeit aufgrund | "Kollegium" zu verstehen, wenn der Rat seine Zuständigkeit aufgrund |
von Artikel 63 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 dem Kollegium übertragen | von Artikel 63 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 dem Kollegium übertragen |
hat. | hat. |
Art. 3 - Der Rat legt durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung | Art. 3 - Der Rat legt durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung |
des vorliegenden Statuts die Modalitäten fest, nach denen dem | des vorliegenden Statuts die Modalitäten fest, nach denen dem |
Krankenwagenpersonal die Fahrt- und Aufenthaltskosten, die im Rahmen | Krankenwagenpersonal die Fahrt- und Aufenthaltskosten, die im Rahmen |
eines ordnungsgemäß zugelassenen Auftrags entstehen, zurückerstattet | eines ordnungsgemäß zugelassenen Auftrags entstehen, zurückerstattet |
werden. Der Betrag dieser Entschädigungen darf nicht höher sein als | werden. Der Betrag dieser Entschädigungen darf nicht höher sein als |
der Betrag für das Personal der föderalen öffentlichen Dienste. | der Betrag für das Personal der föderalen öffentlichen Dienste. |
Art. 4 - Die in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Beträge sind an die | Art. 4 - Die in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Beträge sind an die |
Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gebunden, gemäß den | Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gebunden, gemäß den |
Bestimmungen des Gesetzes vom 1. März 1977 zur Einführung einer | Bestimmungen des Gesetzes vom 1. März 1977 zur Einführung einer |
Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den | Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den |
Verbraucherpreisindex des Königreiches, abgeändert durch den | Verbraucherpreisindex des Königreiches, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass Nr. 178 vom 30. Dezember 1982. Diese Beträge sind | Königlichen Erlass Nr. 178 vom 30. Dezember 1982. Diese Beträge sind |
an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt. | an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt. |
Art. 5 - Mit Ausnahme der Artikel 38 und 39 § 1 findet das vorliegende | Art. 5 - Mit Ausnahme der Artikel 38 und 39 § 1 findet das vorliegende |
Statut auf das Mitglied des Krankenwagenpersonals Anwendung, das nicht | Statut auf das Mitglied des Krankenwagenpersonals Anwendung, das nicht |
von der in Artikel 207 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen | von der in Artikel 207 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen |
Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. | Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. |
BUCH 2 - BESTIMMUNGEN FÜR BERUFSMITGLIEDER DES KRANKENWAGENPERSONALS | BUCH 2 - BESTIMMUNGEN FÜR BERUFSMITGLIEDER DES KRANKENWAGENPERSONALS |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 6 - Das Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals kommt in den | Art. 6 - Das Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals kommt in den |
Genuss: | Genuss: |
1. einer Haushalts- oder Ortszulage unter den Bedingungen, die im | 1. einer Haushalts- oder Ortszulage unter den Bedingungen, die im |
Königlichen Erlass vom 25. Oktober 2013 über die Besoldungslaufbahn | Königlichen Erlass vom 25. Oktober 2013 über die Besoldungslaufbahn |
der Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes festgelegt | der Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes festgelegt |
sind, | sind, |
2. einer Jahresendzulage unter den Bedingungen, die im Königlichen | 2. einer Jahresendzulage unter den Bedingungen, die im Königlichen |
Erlass vom 28. November 2008 zur Ersetzung, für das Personal | Erlass vom 28. November 2008 zur Ersetzung, für das Personal |
bestimmter öffentlicher Dienste, des Königlichen Erlasses vom 23. | bestimmter öffentlicher Dienste, des Königlichen Erlasses vom 23. |
Oktober 1979 zur Gewährung einer Jahresendzulage an gewisse Inhaber | Oktober 1979 zur Gewährung einer Jahresendzulage an gewisse Inhaber |
eines zu Lasten der Staatskasse besoldeten Amtes festgelegt sind, | eines zu Lasten der Staatskasse besoldeten Amtes festgelegt sind, |
3. eines Urlaubsgelds unter den gleichen Bedingungen, wie sie für | 3. eines Urlaubsgelds unter den gleichen Bedingungen, wie sie für |
Staatsbedienstete festgelegt sind. | Staatsbedienstete festgelegt sind. |
TITEL 2 - Gehalt | TITEL 2 - Gehalt |
Art. 7 - Das Jahresgehalt des Berufsmitglieds des | Art. 7 - Das Jahresgehalt des Berufsmitglieds des |
Krankenwagenpersonals wird durch Gehaltstabellen festgelegt, die mit | Krankenwagenpersonals wird durch Gehaltstabellen festgelegt, die mit |
verschiedenen Dienstgraden verbunden sind; jede Gehaltstabelle umfasst | verschiedenen Dienstgraden verbunden sind; jede Gehaltstabelle umfasst |
verschiedene Gehaltsstufen, die der Anzahl Jahre des finanziellen | verschiedene Gehaltsstufen, die der Anzahl Jahre des finanziellen |
Dienstalters entsprechen. | Dienstalters entsprechen. |
Jede Gehaltstabelle wird durch einen Buchstaben und zwei Ziffern | Jede Gehaltstabelle wird durch einen Buchstaben und zwei Ziffern |
angegeben. Buchstabe A kennzeichnet die Gehaltstabellen des | angegeben. Buchstabe A kennzeichnet die Gehaltstabellen des |
Krankenwagenpersonals, das kein Feuerwehrpersonal ist, die erste | Krankenwagenpersonals, das kein Feuerwehrpersonal ist, die erste |
Ziffer den Dienstgrad und die zweite Ziffer die Stufe der | Ziffer den Dienstgrad und die zweite Ziffer die Stufe der |
Gehaltstabelle im Vergleich zu den anderen Gehaltstabellen dieses | Gehaltstabelle im Vergleich zu den anderen Gehaltstabellen dieses |
Dienstgrads. | Dienstgrads. |
Die verschiedenen Gehaltstabellen sind in Anlage 1 aufgenommen. | Die verschiedenen Gehaltstabellen sind in Anlage 1 aufgenommen. |
Die Gehaltstabelle A1-0 des Sanitäter-Krankenwagenfahrers auf Probe | Die Gehaltstabelle A1-0 des Sanitäter-Krankenwagenfahrers auf Probe |
ist bis zu dem Datum anwendbar, mit dem die endgültige Ernennung | ist bis zu dem Datum anwendbar, mit dem die endgültige Ernennung |
wirksam wird. Wenn die endgültige Ernennung mit einem anderen Datum | wirksam wird. Wenn die endgültige Ernennung mit einem anderen Datum |
als dem ersten Tag des Monats wirksam wird, wird das Gehalt des | als dem ersten Tag des Monats wirksam wird, wird das Gehalt des |
laufenden Monats nicht geändert. | laufenden Monats nicht geändert. |
Art. 8 - Das Gehalt wird monatlich nachträglich am vorletzten Werktag | Art. 8 - Das Gehalt wird monatlich nachträglich am vorletzten Werktag |
des Monats ausgezahlt. | des Monats ausgezahlt. |
Das Monatsgehalt entspricht einem Zwölftel des Jahresgehalts. | Das Monatsgehalt entspricht einem Zwölftel des Jahresgehalts. |
Außer bei Ableben des Berufsmitglieds des Krankenwagenpersonals wird | Außer bei Ableben des Berufsmitglieds des Krankenwagenpersonals wird |
das Gehalt, wenn das Monatsgehalt nicht vollständig geschuldet wird, | das Gehalt, wenn das Monatsgehalt nicht vollständig geschuldet wird, |
in Dreißigstel geteilt. | in Dreißigstel geteilt. |
Ein Monat Vollzeitleistungen wird 30/30 gleichgesetzt. Der Zähler wird | Ein Monat Vollzeitleistungen wird 30/30 gleichgesetzt. Der Zähler wird |
bei Teilzeitleistungen proportional verringert. | bei Teilzeitleistungen proportional verringert. |
Der Basisstundenlohn entspricht 1/1850 des Jahresgehalts. | Der Basisstundenlohn entspricht 1/1850 des Jahresgehalts. |
TITEL 3 - Zuteilung der Gehaltstabelle bei Beförderung durch | TITEL 3 - Zuteilung der Gehaltstabelle bei Beförderung durch |
Aufsteigen im Dienstgrad | Aufsteigen im Dienstgrad |
Art. 9 - Bei einer Beförderung durch Aufsteigen in den Dienstgrad | Art. 9 - Bei einer Beförderung durch Aufsteigen in den Dienstgrad |
eines Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinators erhält das | eines Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinators erhält das |
Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals die Gehaltstabelle derselben | Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals die Gehaltstabelle derselben |
Stufe wie die Gehaltstabelle, die es in seinem vorigen Dienstgrad | Stufe wie die Gehaltstabelle, die es in seinem vorigen Dienstgrad |
besaß. | besaß. |
Bei einer hierarchischen Beförderung erhält das Berufsmitglied des | Bei einer hierarchischen Beförderung erhält das Berufsmitglied des |
Krankenwagenpersonals in seinem neuen Dienstgrad zu keinem Zeitpunkt | Krankenwagenpersonals in seinem neuen Dienstgrad zu keinem Zeitpunkt |
ein Gehalt, das unter dem Gehalt liegt, das es in seinem vorigen | ein Gehalt, das unter dem Gehalt liegt, das es in seinem vorigen |
Dienstgrad erhalten hätte. | Dienstgrad erhalten hätte. |
Wenn die hierarchische Beförderung mit einem anderen Datum als dem | Wenn die hierarchische Beförderung mit einem anderen Datum als dem |
ersten Tag des Monats wirksam wird, wird das Gehalt des laufenden | ersten Tag des Monats wirksam wird, wird das Gehalt des laufenden |
Monats nicht geändert. | Monats nicht geändert. |
TITEL 4 - Beförderung in der Gehaltstabelle | TITEL 4 - Beförderung in der Gehaltstabelle |
Art. 10 - Bei einer Beförderung in der Gehaltstabelle erhält das | Art. 10 - Bei einer Beförderung in der Gehaltstabelle erhält das |
Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals in seiner neuen | Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals in seiner neuen |
Gehaltstabelle zu keinem Zeitpunkt ein Gehalt, das unter dem Gehalt | Gehaltstabelle zu keinem Zeitpunkt ein Gehalt, das unter dem Gehalt |
liegt, das es in seiner vorigen Gehaltstabelle erhalten hätte. | liegt, das es in seiner vorigen Gehaltstabelle erhalten hätte. |
Art. 11 - Innerhalb des Dienstgrads eines | Art. 11 - Innerhalb des Dienstgrads eines |
Sanitäter-Krankenwagenfahrers wird eine Beförderung in der | Sanitäter-Krankenwagenfahrers wird eine Beförderung in der |
Gehaltstabelle am ersten Tag des Monats nach dem Monat gewährt, in dem | Gehaltstabelle am ersten Tag des Monats nach dem Monat gewährt, in dem |
folgende Bedingungen erfüllt sind: | folgende Bedingungen erfüllt sind: |
1. fünf Jahre annehmbare Dienste in seiner Gehaltstabelle aufweisen, | 1. fünf Jahre annehmbare Dienste in seiner Gehaltstabelle aufweisen, |
2. bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben, | 2. bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben, |
3. in seiner Gehaltstabelle mindestens an 120 Unterrichtsstunden der | 3. in seiner Gehaltstabelle mindestens an 120 Unterrichtsstunden der |
Weiterbildung teilgenommen haben, die von einem im Königlichen Erlass | Weiterbildung teilgenommen haben, die von einem im Königlichen Erlass |
vom 13. Februar 1998 über die Aus- und Fortbildungszentren für | vom 13. Februar 1998 über die Aus- und Fortbildungszentren für |
Sanitäter-Krankenwagenfahrer vorgesehenen Aus- und Fortbildungszentrum | Sanitäter-Krankenwagenfahrer vorgesehenen Aus- und Fortbildungszentrum |
für Sanitäter-Krankenwagenfahrer organisiert worden ist. | für Sanitäter-Krankenwagenfahrer organisiert worden ist. |
Art. 12 - Innerhalb des Dienstgrads eines | Art. 12 - Innerhalb des Dienstgrads eines |
Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinators wird eine Beförderung in der | Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinators wird eine Beförderung in der |
Gehaltstabelle am ersten Tag des Monats nach dem Monat gewährt, in dem | Gehaltstabelle am ersten Tag des Monats nach dem Monat gewährt, in dem |
folgende Bedingungen erfüllt sind: | folgende Bedingungen erfüllt sind: |
1. fünf Jahre annehmbare Dienste in seiner Gehaltstabelle aufweisen, | 1. fünf Jahre annehmbare Dienste in seiner Gehaltstabelle aufweisen, |
2. bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben, | 2. bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben, |
3. in seiner Gehaltstabelle mindestens an 120 Unterrichtsstunden der | 3. in seiner Gehaltstabelle mindestens an 120 Unterrichtsstunden der |
Weiterbildung teilgenommen haben, die von einem im Königlichen Erlass | Weiterbildung teilgenommen haben, die von einem im Königlichen Erlass |
vom 13. Februar 1998 über die Aus- und Fortbildungszentren für | vom 13. Februar 1998 über die Aus- und Fortbildungszentren für |
Sanitäter-Krankenwagenfahrer vorgesehenen Aus- und Fortbildungszentrum | Sanitäter-Krankenwagenfahrer vorgesehenen Aus- und Fortbildungszentrum |
für Sanitäter-Krankenwagenfahrer organisiert worden ist. | für Sanitäter-Krankenwagenfahrer organisiert worden ist. |
TITEL 5 - Finanzielles Dienstalter | TITEL 5 - Finanzielles Dienstalter |
Art. 13 - Das finanzielle Dienstalter des Mitglieds des | Art. 13 - Das finanzielle Dienstalter des Mitglieds des |
Berufspersonals setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: | Berufspersonals setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: |
1. dem Dienstalter, das bei Dienstantritt als erworben anerkannt wird, | 1. dem Dienstalter, das bei Dienstantritt als erworben anerkannt wird, |
2. dem Dienstalter, das als Personalmitglied nach Dienstantritt | 2. dem Dienstalter, das als Personalmitglied nach Dienstantritt |
erworben wird. | erworben wird. |
Die erste Komponente ist in den Artikeln 14 bis 16 und die zweite in | Die erste Komponente ist in den Artikeln 14 bis 16 und die zweite in |
Artikel 17 beschrieben. | Artikel 17 beschrieben. |
Art. 14 - § 1 - Zum Zeitpunkt des Dienstantritts stellt der | Art. 14 - § 1 - Zum Zeitpunkt des Dienstantritts stellt der |
Vorsitzende oder sein Beauftragter das von Rechts wegen erworbene | Vorsitzende oder sein Beauftragter das von Rechts wegen erworbene |
finanzielle Dienstalter fest, das heißt das Dienstalter, das sich aus | finanzielle Dienstalter fest, das heißt das Dienstalter, das sich aus |
den Diensten ergibt, die tatsächlich in den öffentlichen Diensten der | den Diensten ergibt, die tatsächlich in den öffentlichen Diensten der |
Staaten geleistet worden sind, die zum Europäischen Wirtschaftsraum | Staaten geleistet worden sind, die zum Europäischen Wirtschaftsraum |
oder zur Schweizerischen Eidgenossenschaft gehören. | oder zur Schweizerischen Eidgenossenschaft gehören. |
Personalmitglieder, die von juristischen Personen des privaten oder | Personalmitglieder, die von juristischen Personen des privaten oder |
des öffentlichen Rechts, die nicht unter Absatz 1 fallen, in einer | des öffentlichen Rechts, die nicht unter Absatz 1 fallen, in einer |
Rechtsstellung eingestellt worden waren, die von der zuständigen | Rechtsstellung eingestellt worden waren, die von der zuständigen |
öffentlichen Behörde oder aufgrund einer Ermächtigung der öffentlichen | öffentlichen Behörde oder aufgrund einer Ermächtigung der öffentlichen |
Behörde von dem für sie zuständigen leitenden Organ einseitig bestimmt | Behörde von dem für sie zuständigen leitenden Organ einseitig bestimmt |
worden ist, gelten als Personen, die den öffentlichen Diensten | worden ist, gelten als Personen, die den öffentlichen Diensten |
unterstanden haben. | unterstanden haben. |
§ 2 - Die annehmbaren Dienste werden pro Kalendermonat gerechnet; | § 2 - Die annehmbaren Dienste werden pro Kalendermonat gerechnet; |
Dienste, die keinen vollen Monat umfassen, gegebenenfalls bei mehreren | Dienste, die keinen vollen Monat umfassen, gegebenenfalls bei mehreren |
Arbeitgebern, werden nicht berücksichtigt. | Arbeitgebern, werden nicht berücksichtigt. |
§ 3 - Die Dienste sind vollständig, wenn sie in Vollzeit geleistet | § 3 - Die Dienste sind vollständig, wenn sie in Vollzeit geleistet |
sind. | sind. |
Die unvollständigen Dienste werden proportional zu den vollständigen | Die unvollständigen Dienste werden proportional zu den vollständigen |
Diensten angerechnet. | Diensten angerechnet. |
Wenn das Personalmitglied jedoch Teilzeitdienste geltend macht und | Wenn das Personalmitglied jedoch Teilzeitdienste geltend macht und |
diese für die Berechnung seines finanziellen Dienstalters in dem | diese für die Berechnung seines finanziellen Dienstalters in dem |
öffentlichen Dienst, in dem sie geleistet worden sind, als | öffentlichen Dienst, in dem sie geleistet worden sind, als |
Vollzeitdienste berücksichtigt worden sind, wird das finanzielle | Vollzeitdienste berücksichtigt worden sind, wird das finanzielle |
Dienstalter als Vollzeit erworbenes Dienstalter anerkannt. | Dienstalter als Vollzeit erworbenes Dienstalter anerkannt. |
Ebenso wird das finanzielle Dienstalter als Vollzeit erworbenes | Ebenso wird das finanzielle Dienstalter als Vollzeit erworbenes |
Dienstalter anerkannt, wenn Zeiträume, in denen das Personalmitglied | Dienstalter anerkannt, wenn Zeiträume, in denen das Personalmitglied |
nicht tatsächlich Dienste geleistet hat, für die Berechnung seines | nicht tatsächlich Dienste geleistet hat, für die Berechnung seines |
finanziellen Dienstalters in dem öffentlichen Dienst, in dem sie | finanziellen Dienstalters in dem öffentlichen Dienst, in dem sie |
geleistet worden sind, berücksichtigt worden sind. | geleistet worden sind, berücksichtigt worden sind. |
§ 4 - In Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 | § 4 - In Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 |
werden die Dienste, die als Mitglied des freiwilligen Personals eines | werden die Dienste, die als Mitglied des freiwilligen Personals eines |
öffentlichen Feuerwehrdienstes oder einer Zone geleistet worden sind, | öffentlichen Feuerwehrdienstes oder einer Zone geleistet worden sind, |
für die Berechnung des finanziellen Dienstalters des Mitglieds des | für die Berechnung des finanziellen Dienstalters des Mitglieds des |
Berufspersonals nach Verhältnis eines Monats pro geleisteten Monat | Berufspersonals nach Verhältnis eines Monats pro geleisteten Monat |
angerechnet. | angerechnet. |
§ 5 - In Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 wird | § 5 - In Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 wird |
die Dauer der annehmbaren Dienste, die das Personalmitglied ad interim | die Dauer der annehmbaren Dienste, die das Personalmitglied ad interim |
oder zeitweilig im Unterrichtswesen geleistet hat, vom Kollegium auf | oder zeitweilig im Unterrichtswesen geleistet hat, vom Kollegium auf |
der Grundlage der von den zuständigen Behörden ausgestellten | der Grundlage der von den zuständigen Behörden ausgestellten |
Bescheinigung festgelegt. | Bescheinigung festgelegt. |
Vollzeitdienste im Unterrichtswesen während Zeiträumen von weniger als | Vollzeitdienste im Unterrichtswesen während Zeiträumen von weniger als |
zwölf aufeinanderfolgenden Monaten werden gemäß nachstehender Formel | zwölf aufeinanderfolgenden Monaten werden gemäß nachstehender Formel |
berücksichtigt: Die Anzahl Tage eines Leistungszeitraums wird mit 1,2 | berücksichtigt: Die Anzahl Tage eines Leistungszeitraums wird mit 1,2 |
multipliziert und das Produkt wird durch 30 geteilt. Der Quotient | multipliziert und das Produkt wird durch 30 geteilt. Der Quotient |
bestimmt die Anzahl Monate; die Ziffern nach dem Komma und der Rest | bestimmt die Anzahl Monate; die Ziffern nach dem Komma und der Rest |
werden außer Acht gelassen. Teilzeitdienste werden proportional nach | werden außer Acht gelassen. Teilzeitdienste werden proportional nach |
derselben Berechnung angerechnet. | derselben Berechnung angerechnet. |
§ 6 - Außer bei materiellem Irrtum oder arglistiger Täuschung ist das | § 6 - Außer bei materiellem Irrtum oder arglistiger Täuschung ist das |
bei Dienstantritt erworbene finanzielle Dienstalter endgültig | bei Dienstantritt erworbene finanzielle Dienstalter endgültig |
erworben. Es wird nicht neu berechnet, wenn die Regeln, nach denen es | erworben. Es wird nicht neu berechnet, wenn die Regeln, nach denen es |
berechnet wird, abgeändert werden. | berechnet wird, abgeändert werden. |
Art. 15 - Die in anderen öffentlichen Diensten, im Privatsektor oder | Art. 15 - Die in anderen öffentlichen Diensten, im Privatsektor oder |
als Selbstständiger geleisteten Dienste werden ebenfalls angenommen, | als Selbstständiger geleisteten Dienste werden ebenfalls angenommen, |
wenn das Kollegium sie zum Zeitpunkt der Anwerbung und nach | wenn das Kollegium sie zum Zeitpunkt der Anwerbung und nach |
Stellungnahme des Zonenkommandanten als Berufserfahrung, die besonders | Stellungnahme des Zonenkommandanten als Berufserfahrung, die besonders |
nützlich ist für die Funktion, anerkannt hat. Der Beschluss des | nützlich ist für die Funktion, anerkannt hat. Der Beschluss des |
Kollegiums erfolgt binnen drei Monaten nach Einreichung des | Kollegiums erfolgt binnen drei Monaten nach Einreichung des |
Anerkennungsantrags. In Ermangelung eines Beschlusses innerhalb dieser | Anerkennungsantrags. In Ermangelung eines Beschlusses innerhalb dieser |
Frist gilt der Antrag als abgelehnt. | Frist gilt der Antrag als abgelehnt. |
Als Berufserfahrung, die besonders nützlich ist für eine Funktion, | Als Berufserfahrung, die besonders nützlich ist für eine Funktion, |
gilt die Erfahrung, die demjenigen, der darüber verfügt, einen | gilt die Erfahrung, die demjenigen, der darüber verfügt, einen |
deutlichen Vorteil in Sachen Fertigkeiten für die Ausübung der | deutlichen Vorteil in Sachen Fertigkeiten für die Ausübung der |
Funktion verschafft. | Funktion verschafft. |
Das Personalmitglied, das die Anerkennung einer Berufserfahrung, die | Das Personalmitglied, das die Anerkennung einer Berufserfahrung, die |
besonders nützlich ist für die Funktion, beantragt, liefert den | besonders nützlich ist für die Funktion, beantragt, liefert den |
Nachweis hierfür. Es reicht den Antrag zur Vermeidung der Nichtigkeit | Nachweis hierfür. Es reicht den Antrag zur Vermeidung der Nichtigkeit |
binnen drei Monaten nach Dienstantritt ein. | binnen drei Monaten nach Dienstantritt ein. |
Art. 16 - Das Ergebnis der Berechnung des erworbenen finanziellen | Art. 16 - Das Ergebnis der Berechnung des erworbenen finanziellen |
Dienstalters darf nie dazu führen, dass mehr Monate berücksichtigt | Dienstalters darf nie dazu führen, dass mehr Monate berücksichtigt |
werden als diejenigen, in denen die Dienste geleistet worden sind. Die | werden als diejenigen, in denen die Dienste geleistet worden sind. Die |
zehn Monate des Schuljahres im Unterrichtswesen zählen jedoch für | zehn Monate des Schuljahres im Unterrichtswesen zählen jedoch für |
zwölf Monate. | zwölf Monate. |
Die Dauer der annehmbaren Dienste, die während eines selben Zeitraums | Die Dauer der annehmbaren Dienste, die während eines selben Zeitraums |
in zwei oder mehreren Funktionen ausgeübt worden sind, darf nie die | in zwei oder mehreren Funktionen ausgeübt worden sind, darf nie die |
Dauer der Dienste überschreiten, die in dem gleichen Zeitraum in einer | Dauer der Dienste überschreiten, die in dem gleichen Zeitraum in einer |
einzigen Funktion mit Vollzeitleistungen geleistet worden wären. | einzigen Funktion mit Vollzeitleistungen geleistet worden wären. |
Art. 17 - § 1 - Es wird davon ausgegangen, dass ein Mitglied des | Art. 17 - § 1 - Es wird davon ausgegangen, dass ein Mitglied des |
Berufspersonals Dienste leistet, die für die Berechnung des | Berufspersonals Dienste leistet, die für die Berechnung des |
finanziellen Dienstalters annehmbar sind, wenn es im aktiven Dienst | finanziellen Dienstalters annehmbar sind, wenn es im aktiven Dienst |
ist und bei der letzten Bewertung nicht die Note "ungenügend" erhalten | ist und bei der letzten Bewertung nicht die Note "ungenügend" erhalten |
hat. | hat. |
§ 2 - Die annehmbaren Dienste werden pro Kalendermonat gerechnet; | § 2 - Die annehmbaren Dienste werden pro Kalendermonat gerechnet; |
Dienste, die keinen vollen Monat umfassen, gegebenenfalls in mehreren | Dienste, die keinen vollen Monat umfassen, gegebenenfalls in mehreren |
Zonen, werden nicht berücksichtigt. | Zonen, werden nicht berücksichtigt. |
TITEL 6 - Zulage für unregelmäßige Leistungen | TITEL 6 - Zulage für unregelmäßige Leistungen |
Art. 18 - Das Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals kommt in den | Art. 18 - Das Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals kommt in den |
Genuss einer Zulage für unregelmäßige Leistungen. | Genuss einer Zulage für unregelmäßige Leistungen. |
Art. 19 - § 1 - Die Bereitschaftsdienste in der Kaserne und die | Art. 19 - § 1 - Die Bereitschaftsdienste in der Kaserne und die |
Einsätze, die zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ausgeführt werden, gelten als | Einsätze, die zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ausgeführt werden, gelten als |
unregelmäßige Nachtleistungen. | unregelmäßige Nachtleistungen. |
§ 2 - Die Bereitschaftsdienste in der Kaserne und die Einsätze, die | § 2 - Die Bereitschaftsdienste in der Kaserne und die Einsätze, die |
samstags zwischen 0 Uhr und 24 Uhr ausgeführt werden, gelten als | samstags zwischen 0 Uhr und 24 Uhr ausgeführt werden, gelten als |
unregelmäßige Samstagsleistungen. | unregelmäßige Samstagsleistungen. |
§ 3 - Die Bereitschaftsdienste in der Kaserne und die Einsätze, die | § 3 - Die Bereitschaftsdienste in der Kaserne und die Einsätze, die |
sonntags oder an Feiertagen zwischen 0 Uhr und 24 Uhr ausgeführt | sonntags oder an Feiertagen zwischen 0 Uhr und 24 Uhr ausgeführt |
werden, gelten als unregelmäßige Sonntagsleistungen. | werden, gelten als unregelmäßige Sonntagsleistungen. |
§ 4 - Der Stundensatz der Zulage für die in § 1 vorgesehenen | § 4 - Der Stundensatz der Zulage für die in § 1 vorgesehenen |
Leistungen darf 25% des Grundstundenlohns nicht überschreiten. Der Rat | Leistungen darf 25% des Grundstundenlohns nicht überschreiten. Der Rat |
legt diesen Prozentsatz durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung | legt diesen Prozentsatz durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung |
des vorliegenden Statuts fest. | des vorliegenden Statuts fest. |
§ 5 - Der Stundensatz der Zulage für die in § 2 vorgesehenen | § 5 - Der Stundensatz der Zulage für die in § 2 vorgesehenen |
Leistungen darf 100% des Grundstundenlohns nicht überschreiten. Der | Leistungen darf 100% des Grundstundenlohns nicht überschreiten. Der |
Rat legt diesen Prozentsatz durch eine Verordnungsbestimmung zur | Rat legt diesen Prozentsatz durch eine Verordnungsbestimmung zur |
Ergänzung des vorliegenden Statuts fest. | Ergänzung des vorliegenden Statuts fest. |
§ 6 - Der Stundensatz der Zulage für die in § 3 vorgesehenen | § 6 - Der Stundensatz der Zulage für die in § 3 vorgesehenen |
Leistungen darf 100% des Grundstundenlohns nicht überschreiten. Der | Leistungen darf 100% des Grundstundenlohns nicht überschreiten. Der |
Rat legt diesen Prozentsatz durch eine Verordnungsbestimmung zur | Rat legt diesen Prozentsatz durch eine Verordnungsbestimmung zur |
Ergänzung des vorliegenden Statuts fest. | Ergänzung des vorliegenden Statuts fest. |
§ 7 - Für dieselbe geleistete Stunde kann die Zulage für unregelmäßige | § 7 - Für dieselbe geleistete Stunde kann die Zulage für unregelmäßige |
Nachtleistungen nicht gleichzeitig mit der Zulage für unregelmäßige | Nachtleistungen nicht gleichzeitig mit der Zulage für unregelmäßige |
Samstags- oder Sonntagsleistungen bezogen werden. Die vorteilhaftere | Samstags- oder Sonntagsleistungen bezogen werden. Die vorteilhaftere |
Regelung wird angewandt. | Regelung wird angewandt. |
Art. 20 - Die Zulage für unregelmäßige Leistungen wird gemäß den für | Art. 20 - Die Zulage für unregelmäßige Leistungen wird gemäß den für |
das Gehalt geltenden Modalitäten ausgezahlt. | das Gehalt geltenden Modalitäten ausgezahlt. |
TITEL 7 - Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes | TITEL 7 - Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes |
Art. 21 - Dem Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals, das für die | Art. 21 - Dem Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals, das für die |
Ausübung eines höheren Amtes bestellt worden ist, wird eine Zulage | Ausübung eines höheren Amtes bestellt worden ist, wird eine Zulage |
gewährt, unabhängig davon, ob die diesem Amt entsprechende Stelle | gewährt, unabhängig davon, ob die diesem Amt entsprechende Stelle |
zeitweilig nicht besetzt ist oder vakant ist. | zeitweilig nicht besetzt ist oder vakant ist. |
Die Zulage wird dem Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals gewährt, | Die Zulage wird dem Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals gewährt, |
sofern es das höhere Amt mindestens neunzig Tage lang ununterbrochen | sofern es das höhere Amt mindestens neunzig Tage lang ununterbrochen |
ausgeübt hat. | ausgeübt hat. |
Wenn die in Absatz 2 erwähnte Bedingung erfüllt ist, wird die Zulage | Wenn die in Absatz 2 erwähnte Bedingung erfüllt ist, wird die Zulage |
ab dem Datum geschuldet, mit dem die Bestellung für die Ausübung eines | ab dem Datum geschuldet, mit dem die Bestellung für die Ausübung eines |
höheren Amtes wirksam wird. | höheren Amtes wirksam wird. |
Wenn das Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals in den Dienstgrad | Wenn das Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals in den Dienstgrad |
befördert wird, der der Stelle entspricht, die es ununterbrochen | befördert wird, der der Stelle entspricht, die es ununterbrochen |
bekleidet hat, und wenn ihm diese Stelle zugewiesen wird, wird es an | bekleidet hat, und wenn ihm diese Stelle zugewiesen wird, wird es an |
dem Datum, ab dem es die Stelle ununterbrochen bekleidet hat, für eine | dem Datum, ab dem es die Stelle ununterbrochen bekleidet hat, für eine |
Beförderung in der Gehaltstabelle eingestuft. Dieses Datum darf weder | Beförderung in der Gehaltstabelle eingestuft. Dieses Datum darf weder |
vor dem Datum liegen, an dem das Personalmitglied alle durch das | vor dem Datum liegen, an dem das Personalmitglied alle durch das |
Verwaltungsstatut auferlegten Bedingungen erfüllt hat, um befördert zu | Verwaltungsstatut auferlegten Bedingungen erfüllt hat, um befördert zu |
werden, noch vor dem Datum, an dem diese Stelle vakant geworden ist. | werden, noch vor dem Datum, an dem diese Stelle vakant geworden ist. |
Art. 22 - Der Betrag der Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes | Art. 22 - Der Betrag der Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes |
entspricht der Differenz zwischen der Besoldung, die der Betreffende | entspricht der Differenz zwischen der Besoldung, die der Betreffende |
in dem Dienstgrad der vorläufig wahrgenommenen Funktion erhalten | in dem Dienstgrad der vorläufig wahrgenommenen Funktion erhalten |
würde, und der Besoldung, die er in seinem tatsächlichen Dienstgrad | würde, und der Besoldung, die er in seinem tatsächlichen Dienstgrad |
erhält. | erhält. |
Die in Absatz 1 erwähnte Besoldung umfasst das Gehalt, die Zulage für | Die in Absatz 1 erwähnte Besoldung umfasst das Gehalt, die Zulage für |
unregelmäßige Leistungen und eventuell die Haushalts- oder Ortszulage. | unregelmäßige Leistungen und eventuell die Haushalts- oder Ortszulage. |
Art. 23 - Die Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes wird gemäß | Art. 23 - Die Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes wird gemäß |
den für das Gehalt geltenden Modalitäten ausgezahlt. | den für das Gehalt geltenden Modalitäten ausgezahlt. |
BUCH 3 - BESTIMMUNGEN FÜR FREIWILLIGE MITGLIEDER DES | BUCH 3 - BESTIMMUNGEN FÜR FREIWILLIGE MITGLIEDER DES |
KRANKENWAGENPERSONALS | KRANKENWAGENPERSONALS |
TITEL 1 - Leistungsvergütung | TITEL 1 - Leistungsvergütung |
Art. 24 - Der Stundensatz der Leistungsvergütung des freiwilligen | Art. 24 - Der Stundensatz der Leistungsvergütung des freiwilligen |
Mitglieds des Krankenwagenpersonals wird durch die | Mitglieds des Krankenwagenpersonals wird durch die |
Leistungsvergütungstabelle festgelegt, die dem Dienstgrad entspricht, | Leistungsvergütungstabelle festgelegt, die dem Dienstgrad entspricht, |
den das freiwillige Personalmitglied innehat. | den das freiwillige Personalmitglied innehat. |
Die verschiedenen Leistungsvergütungstabellen sind in Anlage 2 | Die verschiedenen Leistungsvergütungstabellen sind in Anlage 2 |
aufgenommen. | aufgenommen. |
Art. 25 - Jede Leistungsvergütungstabelle umfasst verschiedene Stufen, | Art. 25 - Jede Leistungsvergütungstabelle umfasst verschiedene Stufen, |
die dem in dem Dienstgrad erworbenen finanziellen Dienstalter | die dem in dem Dienstgrad erworbenen finanziellen Dienstalter |
entsprechen. Das finanzielle Dienstalter des Mitglieds des | entsprechen. Das finanzielle Dienstalter des Mitglieds des |
freiwilligen Krankenwagenpersonals wird auf der Grundlage eines | freiwilligen Krankenwagenpersonals wird auf der Grundlage eines |
Dienstjahres für hundertachtzig geleistete Stunden, mit Ausnahme der | Dienstjahres für hundertachtzig geleistete Stunden, mit Ausnahme der |
Bereitschaftsdienste in der Kaserne, berechnet, wobei nicht mehr als | Bereitschaftsdienste in der Kaserne, berechnet, wobei nicht mehr als |
ein Dienstjahr pro Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten | ein Dienstjahr pro Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten |
angerechnet werden kann. | angerechnet werden kann. |
Wenn das freiwillige Mitglied des Krankenwagenpersonals einer Zone | Wenn das freiwillige Mitglied des Krankenwagenpersonals einer Zone |
zudem freiwilliges Mitglied des Krankenwagenpersonals einer anderen | zudem freiwilliges Mitglied des Krankenwagenpersonals einer anderen |
Zone ist, wird das finanzielle Dienstalter für jede Zone getrennt | Zone ist, wird das finanzielle Dienstalter für jede Zone getrennt |
berechnet. | berechnet. |
Art. 26 - Die Leistungsvergütungen werden monatlich nachträglich | Art. 26 - Die Leistungsvergütungen werden monatlich nachträglich |
ausgezahlt. | ausgezahlt. |
Art. 27 - Der Betrag der Leistungsvergütung wird pro Leistung | Art. 27 - Der Betrag der Leistungsvergütung wird pro Leistung |
berechnet. Jede Leistung gibt Anrecht auf die Zahlung einer Vergütung, | berechnet. Jede Leistung gibt Anrecht auf die Zahlung einer Vergütung, |
die proportional zur Anzahl geleisteter Stunden berechnet wird. | die proportional zur Anzahl geleisteter Stunden berechnet wird. |
Art. 28 - Die Mindestvergütung für eine Leistung entspricht der | Art. 28 - Die Mindestvergütung für eine Leistung entspricht der |
Vergütung, die für eine geleistete Stunde geschuldet wird. Jede | Vergütung, die für eine geleistete Stunde geschuldet wird. Jede |
begonnene Stunde wird vollständig vergütet. | begonnene Stunde wird vollständig vergütet. |
Art. 29 - Für die Berechnung der Leistungsvergütungen des freiwilligen | Art. 29 - Für die Berechnung der Leistungsvergütungen des freiwilligen |
Mitglieds des Krankenwagenpersonals werden die Bereitschaftsdienste in | Mitglieds des Krankenwagenpersonals werden die Bereitschaftsdienste in |
der Kaserne, die Einsätze, die administrativen oder logistischen | der Kaserne, die Einsätze, die administrativen oder logistischen |
Aufgaben, die Übungen und ordnungsgemäß zugelassenen Ausbildungen | Aufgaben, die Übungen und ordnungsgemäß zugelassenen Ausbildungen |
berücksichtigt; nicht berücksichtigt werden die Zeiträume der | berücksichtigt; nicht berücksichtigt werden die Zeiträume der |
Verfügbarkeit im Rahmen der in Artikel 174 Nr. 4 des Königlichen | Verfügbarkeit im Rahmen der in Artikel 174 Nr. 4 des Königlichen |
Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des | Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des |
Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen erwähnten Rufbereitschaft | Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen erwähnten Rufbereitschaft |
sowie die Fahrzeit zwischen dem Wohnort und dem Ort, an dem die | sowie die Fahrzeit zwischen dem Wohnort und dem Ort, an dem die |
Leistungen erbracht werden. | Leistungen erbracht werden. |
TITEL 2 - Zulage für unregelmäßige Leistungen | TITEL 2 - Zulage für unregelmäßige Leistungen |
Art. 30 - Das freiwillige Personalmitglied kommt in den Genuss einer | Art. 30 - Das freiwillige Personalmitglied kommt in den Genuss einer |
Zulage für unregelmäßige Leistungen. | Zulage für unregelmäßige Leistungen. |
Art. 31 - § 1 - Die Bereitschaftsdienste in der Kaserne und die | Art. 31 - § 1 - Die Bereitschaftsdienste in der Kaserne und die |
Einsätze, die zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ausgeführt werden, gelten als | Einsätze, die zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ausgeführt werden, gelten als |
unregelmäßige Nachtleistungen. | unregelmäßige Nachtleistungen. |
§ 2 - Die Bereitschaftsdienste in der Kaserne und die Einsätze, die | § 2 - Die Bereitschaftsdienste in der Kaserne und die Einsätze, die |
samstags zwischen 0 Uhr und 24 Uhr ausgeführt werden, gelten als | samstags zwischen 0 Uhr und 24 Uhr ausgeführt werden, gelten als |
unregelmäßige Samstagsleistungen. | unregelmäßige Samstagsleistungen. |
§ 3 - Die Bereitschaftsdienste in der Kaserne und die Einsätze, die | § 3 - Die Bereitschaftsdienste in der Kaserne und die Einsätze, die |
sonntags oder an Feiertagen zwischen 0 Uhr und 24 Uhr ausgeführt | sonntags oder an Feiertagen zwischen 0 Uhr und 24 Uhr ausgeführt |
werden, gelten als unregelmäßige Sonntagsleistungen. | werden, gelten als unregelmäßige Sonntagsleistungen. |
§ 4 - Der Stundensatz der Zulage für die in § 1 vorgesehenen | § 4 - Der Stundensatz der Zulage für die in § 1 vorgesehenen |
Leistungen darf 25% des Stundensatzes der Leistungsvergütung nicht | Leistungen darf 25% des Stundensatzes der Leistungsvergütung nicht |
überschreiten. Der Rat legt diesen Prozentsatz durch eine | überschreiten. Der Rat legt diesen Prozentsatz durch eine |
Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts fest. | Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts fest. |
§ 5 - Der Stundensatz der Zulage für die in § 2 vorgesehenen | § 5 - Der Stundensatz der Zulage für die in § 2 vorgesehenen |
Leistungen darf 100% des Stundensatzes der Leistungsvergütung nicht | Leistungen darf 100% des Stundensatzes der Leistungsvergütung nicht |
überschreiten. Der Rat legt diesen Prozentsatz durch eine | überschreiten. Der Rat legt diesen Prozentsatz durch eine |
Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts fest. | Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts fest. |
§ 6 - Der Stundensatz der Zulage für die in § 3 vorgesehenen | § 6 - Der Stundensatz der Zulage für die in § 3 vorgesehenen |
Leistungen darf 100% des Stundensatzes der Leistungsvergütung nicht | Leistungen darf 100% des Stundensatzes der Leistungsvergütung nicht |
überschreiten. Der Rat legt diesen Prozentsatz durch eine | überschreiten. Der Rat legt diesen Prozentsatz durch eine |
Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts fest. | Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts fest. |
§ 7 - Für dieselbe geleistete Stunde kann die Zulage für unregelmäßige | § 7 - Für dieselbe geleistete Stunde kann die Zulage für unregelmäßige |
Nachtleistungen nicht gleichzeitig mit der Zulage für unregelmäßige | Nachtleistungen nicht gleichzeitig mit der Zulage für unregelmäßige |
Samstags- oder Sonntagsleistungen bezogen werden. Die vorteilhaftere | Samstags- oder Sonntagsleistungen bezogen werden. Die vorteilhaftere |
Regelung wird angewandt. | Regelung wird angewandt. |
Art. 32 - Die Zulage für unregelmäßige Leistungen wird gemäß den für | Art. 32 - Die Zulage für unregelmäßige Leistungen wird gemäß den für |
die Leistungsvergütung geltenden Modalitäten ausgezahlt. | die Leistungsvergütung geltenden Modalitäten ausgezahlt. |
TITEL 3 - Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes | TITEL 3 - Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes |
Art. 33 - Dem freiwilligen Mitglied des Krankenwagenpersonals, das für | Art. 33 - Dem freiwilligen Mitglied des Krankenwagenpersonals, das für |
die Ausübung eines höheren Amtes bestellt worden ist, wird eine Zulage | die Ausübung eines höheren Amtes bestellt worden ist, wird eine Zulage |
gewährt, unabhängig davon, ob die diesem Amt entsprechende Stelle | gewährt, unabhängig davon, ob die diesem Amt entsprechende Stelle |
zeitweilig nicht besetzt ist oder vakant ist. | zeitweilig nicht besetzt ist oder vakant ist. |
Die Zulage wird dem freiwilligen Mitglied des Krankenwagenpersonals | Die Zulage wird dem freiwilligen Mitglied des Krankenwagenpersonals |
gewährt, sofern es das höhere Amt mindestens neunzig Tage lang | gewährt, sofern es das höhere Amt mindestens neunzig Tage lang |
ununterbrochen ausgeübt hat. | ununterbrochen ausgeübt hat. |
Wenn die in Absatz 2 erwähnte Bedingung erfüllt ist, wird die Zulage | Wenn die in Absatz 2 erwähnte Bedingung erfüllt ist, wird die Zulage |
ab dem Datum geschuldet, mit dem die Bestellung für die Ausübung eines | ab dem Datum geschuldet, mit dem die Bestellung für die Ausübung eines |
höheren Amtes wirksam wird. | höheren Amtes wirksam wird. |
Wenn das freiwillige Mitglied des Krankenwagenpersonals in den | Wenn das freiwillige Mitglied des Krankenwagenpersonals in den |
Dienstgrad befördert wird, der der Stelle entspricht, die es | Dienstgrad befördert wird, der der Stelle entspricht, die es |
ununterbrochen bekleidet hat, und wenn ihm diese Stelle zugewiesen | ununterbrochen bekleidet hat, und wenn ihm diese Stelle zugewiesen |
wird, beginnt sein finanzielles Dienstalter in diesem neuen Dienstgrad | wird, beginnt sein finanzielles Dienstalter in diesem neuen Dienstgrad |
an dem Datum, ab dem es die Stelle ununterbrochen bekleidet. Dieses | an dem Datum, ab dem es die Stelle ununterbrochen bekleidet. Dieses |
Datum darf weder vor dem Datum liegen, an dem das Personalmitglied | Datum darf weder vor dem Datum liegen, an dem das Personalmitglied |
alle durch das Verwaltungsstatut auferlegten Bedingungen erfüllt hat, | alle durch das Verwaltungsstatut auferlegten Bedingungen erfüllt hat, |
um befördert zu werden, noch vor dem Datum, an dem diese Stelle vakant | um befördert zu werden, noch vor dem Datum, an dem diese Stelle vakant |
geworden ist. | geworden ist. |
Art. 34 - Der Betrag der Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes | Art. 34 - Der Betrag der Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes |
entspricht der Differenz zwischen der Leistungsvergütung, die der | entspricht der Differenz zwischen der Leistungsvergütung, die der |
Betreffende in dem Dienstgrad der vorläufig wahrgenommenen Funktion | Betreffende in dem Dienstgrad der vorläufig wahrgenommenen Funktion |
erhalten würde, und der Leistungsvergütung, die er in seinem | erhalten würde, und der Leistungsvergütung, die er in seinem |
tatsächlichen Dienstgrad erhält. | tatsächlichen Dienstgrad erhält. |
Art. 35 - Die Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes wird gemäß | Art. 35 - Die Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes wird gemäß |
den für die Leistungsvergütung geltenden Modalitäten ausgezahlt. | den für die Leistungsvergütung geltenden Modalitäten ausgezahlt. |
BUCH 4 - BESTIMMUNGEN, DEREN ANWENDUNG FAKULTATIV IST | BUCH 4 - BESTIMMUNGEN, DEREN ANWENDUNG FAKULTATIV IST |
Art. 36 - Der Rat kann durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung | Art. 36 - Der Rat kann durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung |
des vorliegenden Statuts die Bedingungen für die Gewährung | des vorliegenden Statuts die Bedingungen für die Gewährung |
verschiedener Vergütungen oder sozialer Vorteile festlegen. Diese | verschiedener Vergütungen oder sozialer Vorteile festlegen. Diese |
Vergütungen dürfen keinesfalls gleichzeitig mit anderen | Vergütungen dürfen keinesfalls gleichzeitig mit anderen |
Ausgleichsvergütungen für dieselben Leistungen bezogen werden. | Ausgleichsvergütungen für dieselben Leistungen bezogen werden. |
Art. 37 - Der Rat kann durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung | Art. 37 - Der Rat kann durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung |
des vorliegenden Statuts die Gewährung einer Anerkennungszulage an das | des vorliegenden Statuts die Gewährung einer Anerkennungszulage an das |
freiwillige Mitglied des Krankenwagenpersonals vorsehen, das unter den | freiwillige Mitglied des Krankenwagenpersonals vorsehen, das unter den |
Bedingungen, die in Buch 5 des Königlichen Erlasses vom 23. August | Bedingungen, die in Buch 5 des Königlichen Erlasses vom 23. August |
2014 über das Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der | 2014 über das Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der |
Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist, vorgesehen sind, | Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist, vorgesehen sind, |
eine ehrenvolle Entlassung aus seinem Amt erhält. | eine ehrenvolle Entlassung aus seinem Amt erhält. |
BUCH 5 - AUFHEBUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN | BUCH 5 - AUFHEBUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
Art. 38 - Die durch den Königlichen Erlass vom 19. April 2014 zur | Art. 38 - Die durch den Königlichen Erlass vom 19. April 2014 zur |
Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der | Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der |
Hilfeleistungszonen aufgehobenen Erlasse bleiben in Bezug auf das | Hilfeleistungszonen aufgehobenen Erlasse bleiben in Bezug auf das |
Mitglied des Krankenwagenpersonals, das von der in Artikel 207 des | Mitglied des Krankenwagenpersonals, das von der in Artikel 207 des |
Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, in | Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, in |
Kraft, solange diese Situation andauert. | Kraft, solange diese Situation andauert. |
Art. 39 - § 1 - Das Mitglied des Krankenwagenpersonals, das von der in | Art. 39 - § 1 - Das Mitglied des Krankenwagenpersonals, das von der in |
Artikel 207 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Möglichkeit | Artikel 207 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Möglichkeit |
Gebrauch macht, kommt individuell in den Genuss der | Gebrauch macht, kommt individuell in den Genuss der |
Verordnungsbestimmungen, die in Sachen Besoldung und soziale Vorteile | Verordnungsbestimmungen, die in Sachen Besoldung und soziale Vorteile |
auf das Personalmitglied anwendbar waren, solange diese Situation | auf das Personalmitglied anwendbar waren, solange diese Situation |
andauert. | andauert. |
§ 2 - Das Personalmitglied, das nicht von der in Artikel 207 des | § 2 - Das Personalmitglied, das nicht von der in Artikel 207 des |
Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht und | Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht und |
das vor Inkrafttreten des vorliegenden Statuts in den Genuss einer | das vor Inkrafttreten des vorliegenden Statuts in den Genuss einer |
Krankenhausversicherung, von Mahlzeitschecks, einer | Krankenhausversicherung, von Mahlzeitschecks, einer |
Fahrradentschädigung, einer Anerkennungszulage oder eines | Fahrradentschädigung, einer Anerkennungszulage oder eines |
vorteilhafteren als den in Artikel 6 für die Jahresendprämie | vorteilhafteren als den in Artikel 6 für die Jahresendprämie |
festgelegten Berechnungsmodus kam, kommt individuell weiterhin in den | festgelegten Berechnungsmodus kam, kommt individuell weiterhin in den |
Genuss dieser Vorteile. | Genuss dieser Vorteile. |
§ 3 - Das Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals, das nicht von der | § 3 - Das Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals, das nicht von der |
in Artikel 207 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Möglichkeit | in Artikel 207 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Möglichkeit |
Gebrauch macht und das vor Inkrafttreten des vorliegenden Statuts in | Gebrauch macht und das vor Inkrafttreten des vorliegenden Statuts in |
den Genuss einer Erhöhung seiner Gehaltstabelle für Nacht- und | den Genuss einer Erhöhung seiner Gehaltstabelle für Nacht- und |
Sonntagsleistungen kam, kann auf seinen Antrag hin zwecks | Sonntagsleistungen kam, kann auf seinen Antrag hin zwecks |
Aufrechterhaltung seiner Ansprüche auf eine erhöhte Pension weiterhin | Aufrechterhaltung seiner Ansprüche auf eine erhöhte Pension weiterhin |
in den Genuss der bisher diesbezüglich anwendbaren Bestimmungen | in den Genuss der bisher diesbezüglich anwendbaren Bestimmungen |
kommen. In diesem Fall hat es kein Anrecht auf die in Artikel 18 | kommen. In diesem Fall hat es kein Anrecht auf die in Artikel 18 |
erwähnte Zulage für unregelmäßige Leistungen. | erwähnte Zulage für unregelmäßige Leistungen. |
Art. 40 - Bei der Übertragung an die Zone kommt das Berufsmitglied des | Art. 40 - Bei der Übertragung an die Zone kommt das Berufsmitglied des |
Krankenwagenpersonals in seinem neuen Dienstgrad in den Genuss der | Krankenwagenpersonals in seinem neuen Dienstgrad in den Genuss der |
ersten Gehaltstabelle, die es ihm ermöglicht, unter Berücksichtigung | ersten Gehaltstabelle, die es ihm ermöglicht, unter Berücksichtigung |
seines finanziellen Dienstalters in den Genuss eines höheren Gehalts | seines finanziellen Dienstalters in den Genuss eines höheren Gehalts |
zu kommen als das Gehalt, in dessen Genuss es als Mitglied eines | zu kommen als das Gehalt, in dessen Genuss es als Mitglied eines |
öffentlichen Feuerwehrdienstes gekommen ist. | öffentlichen Feuerwehrdienstes gekommen ist. |
Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung wird weder ein | Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung wird weder ein |
eventueller Gehaltszuschlag noch eine eventuelle Erhöhung der | eventueller Gehaltszuschlag noch eine eventuelle Erhöhung der |
Gehaltstabelle für Nacht-, Samstags- und Sonntagsleistungen | Gehaltstabelle für Nacht-, Samstags- und Sonntagsleistungen |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
Art. 41 - Bei der Übertragung an die Zone kann das Mitglied des | Art. 41 - Bei der Übertragung an die Zone kann das Mitglied des |
Krankenpflegepersonals, vorgesehen in Artikel 50 § 1 Nr. 3 [sic, zu | Krankenpflegepersonals, vorgesehen in Artikel 50 § 1 Nr. 3 [sic, zu |
lesen ist: Artikel 51 Nr. 3] des Königlichen Erlasses vom 19. April | lesen ist: Artikel 51 Nr. 3] des Königlichen Erlasses vom 19. April |
2014 über das Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der | 2014 über das Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der |
Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist, individuell | Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist, individuell |
weiterhin in den Genuss der bisher auf das Personalmitglied | weiterhin in den Genuss der bisher auf das Personalmitglied |
anwendbaren Gehaltstabelle beziehungsweise Leistungsvergütung kommen. | anwendbaren Gehaltstabelle beziehungsweise Leistungsvergütung kommen. |
Art. 42 - Das Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals erhält in | Art. 42 - Das Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals erhält in |
seiner neuen Gehaltstabelle zu keinem Zeitpunkt ein Gehalt, das unter | seiner neuen Gehaltstabelle zu keinem Zeitpunkt ein Gehalt, das unter |
dem Gehalt liegt, das es in seiner vorigen Gehaltstabelle erhalten | dem Gehalt liegt, das es in seiner vorigen Gehaltstabelle erhalten |
hätte. Bei diesem Vergleich wird weder ein eventueller Gehaltszuschlag | hätte. Bei diesem Vergleich wird weder ein eventueller Gehaltszuschlag |
noch eine eventuelle Erhöhung der Gehaltstabelle für Nacht-, Samstags- | noch eine eventuelle Erhöhung der Gehaltstabelle für Nacht-, Samstags- |
und Sonntagsleistungen berücksichtigt. | und Sonntagsleistungen berücksichtigt. |
Art. 43 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 wird das Gehalt, das dem | Art. 43 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 wird das Gehalt, das dem |
Mitglied des Berufspersonals vor Inkrafttreten des vorliegenden | Mitglied des Berufspersonals vor Inkrafttreten des vorliegenden |
Erlasses und gemäß dem auf das Personalmitglied anwendbaren Statut im | Erlasses und gemäß dem auf das Personalmitglied anwendbaren Statut im |
Voraus ausgezahlt wurde, an folgenden Daten ausgezahlt: | Voraus ausgezahlt wurde, an folgenden Daten ausgezahlt: |
1. am ersten Tag des Monats für den ersten Monat, der nach | 1. am ersten Tag des Monats für den ersten Monat, der nach |
Inkrafttreten des vorliegenden Statuts geleistet worden ist, | Inkrafttreten des vorliegenden Statuts geleistet worden ist, |
2. am dritten Tag des Monats, der auf den in Nr. 1 erwähnten Monat | 2. am dritten Tag des Monats, der auf den in Nr. 1 erwähnten Monat |
folgt, | folgt, |
3. am fünften Tag des Monats, der auf den in Nr. 2 erwähnten Monat | 3. am fünften Tag des Monats, der auf den in Nr. 2 erwähnten Monat |
folgt, | folgt, |
4. am sieben Tag des Monats, der auf den in Nr. 3 erwähnten Monat | 4. am sieben Tag des Monats, der auf den in Nr. 3 erwähnten Monat |
folgt, | folgt, |
5. am neunten Tag des Monats, der auf den in Nr. 4 erwähnten Monat | 5. am neunten Tag des Monats, der auf den in Nr. 4 erwähnten Monat |
folgt, | folgt, |
6. am elften Tag des Monats, der auf den in Nr. 5 erwähnten Monat | 6. am elften Tag des Monats, der auf den in Nr. 5 erwähnten Monat |
folgt, | folgt, |
7. am dreizehnten Tag des Monats, der auf den in Nr. 6 erwähnten Monat | 7. am dreizehnten Tag des Monats, der auf den in Nr. 6 erwähnten Monat |
folgt, | folgt, |
8. am fünfzehnten Tag des Monats, der auf den in Nr. 7 erwähnten Monat | 8. am fünfzehnten Tag des Monats, der auf den in Nr. 7 erwähnten Monat |
folgt, | folgt, |
9. am siebzehnten Tag des Monats, der auf den in Nr. 8 erwähnten Monat | 9. am siebzehnten Tag des Monats, der auf den in Nr. 8 erwähnten Monat |
folgt, | folgt, |
10. am neunzehnten Tag des Monats, der auf den in Nr. 9 erwähnten | 10. am neunzehnten Tag des Monats, der auf den in Nr. 9 erwähnten |
Monat folgt, | Monat folgt, |
11. am einundzwanzigsten Tag des Monats, der auf den in Nr. 10 | 11. am einundzwanzigsten Tag des Monats, der auf den in Nr. 10 |
erwähnten Monat folgt, | erwähnten Monat folgt, |
12. am dreiundzwanzigsten Tag des Monats, der auf den in Nr. 11 | 12. am dreiundzwanzigsten Tag des Monats, der auf den in Nr. 11 |
erwähnten Monat folgt, | erwähnten Monat folgt, |
13. am fünfundzwanzigsten Tag des Monats, der auf den in Nr. 12 | 13. am fünfundzwanzigsten Tag des Monats, der auf den in Nr. 12 |
erwähnten Monat folgt, | erwähnten Monat folgt, |
14. am siebenundzwanzigsten Tag des Monats, der auf den in Nr. 13 | 14. am siebenundzwanzigsten Tag des Monats, der auf den in Nr. 13 |
erwähnten Monat folgt, | erwähnten Monat folgt, |
15. am neunundzwanzigsten Tag des Monats, der auf den in Nr. 14 | 15. am neunundzwanzigsten Tag des Monats, der auf den in Nr. 14 |
erwähnten Monat folgt. | erwähnten Monat folgt. |
Art. 44 - Für die Anwendung von Artikel 25 werden bei der Berechnung | Art. 44 - Für die Anwendung von Artikel 25 werden bei der Berechnung |
des finanziellen Dienstalters des freiwilligen Mitglieds des | des finanziellen Dienstalters des freiwilligen Mitglieds des |
Krankenwagenpersonals die Dienste berücksichtigt, die vor | Krankenwagenpersonals die Dienste berücksichtigt, die vor |
Inkrafttreten des vorliegenden Statuts als freiwilliger | Inkrafttreten des vorliegenden Statuts als freiwilliger |
Krankenwagenfahrer eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, der auf dem | Krankenwagenfahrer eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, der auf dem |
von der Zone abgedeckten Gebiet gelegen ist, geleistet worden sind. | von der Zone abgedeckten Gebiet gelegen ist, geleistet worden sind. |
Art. 45 - Die Bewertung der Ausführung des vorliegenden Erlasses und | Art. 45 - Die Bewertung der Ausführung des vorliegenden Erlasses und |
seiner finanziellen Auswirkungen wird binnen zwei Jahren nach | seiner finanziellen Auswirkungen wird binnen zwei Jahren nach |
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses von der in Artikel 16 des | Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses von der in Artikel 16 des |
Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Begleitkommission für die | Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Begleitkommission für die |
Reform der zivilen Sicherheit vorgenommen. | Reform der zivilen Sicherheit vorgenommen. |
Art. 46 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. | Art. 46 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. |
In Abweichung von Absatz 1 tritt vorliegender Erlass für die in | In Abweichung von Absatz 1 tritt vorliegender Erlass für die in |
Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen | Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen |
vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem die | vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem die |
Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am 1. | Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am 1. |
Januar 2016 in Kraft. | Januar 2016 in Kraft. |
Art. 47 - Der Minister des Innern und der Minister der Volksgesundheit | Art. 47 - Der Minister des Innern und der Minister der Volksgesundheit |
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. August 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 23. August 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Anlage 1 | Anlage 1 |
Gehaltstabelle der Berufsmitglieder des Krankenwagenpersonals | Gehaltstabelle der Berufsmitglieder des Krankenwagenpersonals |
Sanitäter-Krankenwagenfahrer | Sanitäter-Krankenwagenfahrer |
A1-0 | A1-0 |
A1-1 | A1-1 |
A1-2 | A1-2 |
A1-3 | A1-3 |
A1-4 | A1-4 |
0 | 0 |
14.437 | 14.437 |
14.637 | 14.637 |
15.120 | 15.120 |
15.352 | 15.352 |
15.603 | 15.603 |
1 | 1 |
14.691 | 14.691 |
14.891 | 14.891 |
15.338 | 15.338 |
15.569 | 15.569 |
16.255 | 16.255 |
2 | 2 |
14.944 | 14.944 |
15.144 | 15.144 |
15.555 | 15.555 |
15.787 | 15.787 |
16.908 | 16.908 |
3 | 3 |
15.198 | 15.198 |
15.398 | 15.398 |
15.772 | 15.772 |
16.004 | 16.004 |
17.560 | 17.560 |
4 | 4 |
15.609 | 15.609 |
15.809 | 15.809 |
16.183 | 16.183 |
16.415 | 16.415 |
17.898 | 17.898 |
5 | 5 |
16.019 | 16.019 |
16.219 | 16.219 |
16.594 | 16.594 |
16.825 | 16.825 |
18.236 | 18.236 |
6 | 6 |
16.430 | 16.430 |
16.630 | 16.630 |
17.004 | 17.004 |
17.236 | 17.236 |
18.574 | 18.574 |
7 | 7 |
16.840 | 16.840 |
17.040 | 17.040 |
17.415 | 17.415 |
17.647 | 17.647 |
18.912 | 18.912 |
8 | 8 |
17.251 | 17.251 |
17.451 | 17.451 |
17.825 | 17.825 |
18.057 | 18.057 |
19.251 | 19.251 |
9 | 9 |
17.662 | 17.662 |
17.862 | 17.862 |
18.236 | 18.236 |
18.468 | 18.468 |
19.589 | 19.589 |
10 | 10 |
18.121 | 18.121 |
18.321 | 18.321 |
18.647 | 18.647 |
18.879 | 18.879 |
19.927 | 19.927 |
11 | 11 |
18.580 | 18.580 |
18.780 | 18.780 |
19.202 | 19.202 |
19.434 | 19.434 |
20.265 | 20.265 |
12 | 12 |
19.038 | 19.038 |
19.238 | 19.238 |
19.758 | 19.758 |
19.990 | 19.990 |
21.038 | 21.038 |
13 | 13 |
19.275 | 19.275 |
19.475 | 19.475 |
19.990 | 19.990 |
20.236 | 20.236 |
21.272 | 21.272 |
14 | 14 |
19.512 | 19.512 |
19.712 | 19.712 |
20.222 | 20.222 |
20.482 | 20.482 |
21.506 | 21.506 |
15 | 15 |
19.749 | 19.749 |
19.949 | 19.949 |
20.453 | 20.453 |
20.729 | 20.729 |
21.741 | 21.741 |
16 | 16 |
19.985 | 19.985 |
20.185 | 20.185 |
20.685 | 20.685 |
20.975 | 20.975 |
21.975 | 21.975 |
17 | 17 |
20.222 | 20.222 |
20.422 | 20.422 |
20.917 | 20.917 |
21.221 | 21.221 |
22.209 | 22.209 |
18 | 18 |
20.459 | 20.459 |
20.659 | 20.659 |
21.149 | 21.149 |
21.468 | 21.468 |
22.444 | 22.444 |
19 | 19 |
20.695 | 20.695 |
20.895 | 20.895 |
21.381 | 21.381 |
21.714 | 21.714 |
22.678 | 22.678 |
20 | 20 |
20.932 | 20.932 |
21.132 | 21.132 |
21.613 | 21.613 |
21.961 | 21.961 |
22.912 | 22.912 |
21 | 21 |
21.169 | 21.169 |
21.369 | 21.369 |
21.845 | 21.845 |
22.207 | 22.207 |
23.125 | 23.125 |
22 | 22 |
21.406 | 21.406 |
21.606 | 21.606 |
22.077 | 22.077 |
22.453 | 22.453 |
23.337 | 23.337 |
23 | 23 |
21.642 | 21.642 |
21.842 | 21.842 |
22.308 | 22.308 |
22.700 | 22.700 |
23.550 | 23.550 |
24 | 24 |
21.879 | 21.879 |
22.079 | 22.079 |
22.540 | 22.540 |
22.946 | 22.946 |
23.762 | 23.762 |
25 | 25 |
22.116 | 22.116 |
22.316 | 22.316 |
22.772 | 22.772 |
23.192 | 23.192 |
23.975 | 23.975 |
Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinator | Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinator |
A2-1 | A2-1 |
A2-2 | A2-2 |
A2-3 | A2-3 |
A2-4 | A2-4 |
0 | 0 |
15.881 | 15.881 |
16.364 | 16.364 |
16.596 | 16.596 |
16.847 | 16.847 |
1 | 1 |
16.134 | 16.134 |
16.581 | 16.581 |
16.813 | 16.813 |
17.499 | 17.499 |
2 | 2 |
16.388 | 16.388 |
16.798 | 16.798 |
17.030 | 17.030 |
18.151 | 18.151 |
3 | 3 |
16.641 | 16.641 |
17.016 | 17.016 |
17.248 | 17.248 |
18.803 | 18.803 |
4 | 4 |
17.052 | 17.052 |
17.426 | 17.426 |
17.658 | 17.658 |
19.141 | 19.141 |
5 | 5 |
17.463 | 17.463 |
17.837 | 17.837 |
18.069 | 18.069 |
19.480 | 19.480 |
6 | 6 |
17.873 | 17.873 |
18.248 | 18.248 |
18.480 | 18.480 |
19.818 | 19.818 |
7 | 7 |
18.284 | 18.284 |
18.658 | 18.658 |
18.890 | 18.890 |
20.156 | 20.156 |
8 | 8 |
18.695 | 18.695 |
19.069 | 19.069 |
19.301 | 19.301 |
20.494 | 20.494 |
9 | 9 |
19.105 | 19.105 |
19.480 | 19.480 |
19.711 | 19.711 |
20.832 | 20.832 |
10 | 10 |
19.564 | 19.564 |
19.890 | 19.890 |
20.122 | 20.122 |
21.170 | 21.170 |
11 | 11 |
20.023 | 20.023 |
20.446 | 20.446 |
20.678 | 20.678 |
21.508 | 21.508 |
12 | 12 |
20.482 | 20.482 |
21.001 | 21.001 |
21.233 | 21.233 |
22.281 | 22.281 |
13 | 13 |
20.719 | 20.719 |
21.233 | 21.233 |
21.479 | 21.479 |
22.516 | 22.516 |
14 | 14 |
20.955 | 20.955 |
21.465 | 21.465 |
21.726 | 21.726 |
22.750 | 22.750 |
15 | 15 |
21.192 | 21.192 |
21.697 | 21.697 |
21.972 | 21.972 |
22.984 | 22.984 |
16 | 16 |
21.429 | 21.429 |
21.929 | 21.929 |
22.219 | 22.219 |
23.219 | 23.219 |
17 | 17 |
21.665 | 21.665 |
22.161 | 22.161 |
22.465 | 22.465 |
23.453 | 23.453 |
18 | 18 |
21.902 | 21.902 |
22.392 | 22.392 |
22.711 | 22.711 |
23.687 | 23.687 |
19 | 19 |
22.139 | 22.139 |
22.624 | 22.624 |
22.958 | 22.958 |
23.921 | 23.921 |
20 | 20 |
22.376 | 22.376 |
22.856 | 22.856 |
23.204 | 23.204 |
24.156 | 24.156 |
21 | 21 |
22.612 | 22.612 |
23.088 | 23.088 |
23.450 | 23.450 |
24.368 | 24.368 |
22 | 22 |
22.849 | 22.849 |
23.320 | 23.320 |
23.697 | 23.697 |
24.581 | 24.581 |
23 | 23 |
23.086 | 23.086 |
23.552 | 23.552 |
23.943 | 23.943 |
24.793 | 24.793 |
24 | 24 |
23.322 | 23.322 |
23.784 | 23.784 |
24.190 | 24.190 |
25.006 | 25.006 |
25 | 25 |
23.559 | 23.559 |
24.016 | 24.016 |
24.436 | 24.436 |
25.218 | 25.218 |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. August 2014 zur Festlegung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. August 2014 zur Festlegung des |
Besoldungsstatuts des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, | Besoldungsstatuts des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, |
das kein Feuerwehrpersonal ist, beigefügt zu werden. | das kein Feuerwehrpersonal ist, beigefügt zu werden. |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Anlage 2 | Anlage 2 |
Leistungsvergütungstabelle der freiwilligen Mitglieder des | Leistungsvergütungstabelle der freiwilligen Mitglieder des |
Krankenwagenpersonals | Krankenwagenpersonals |
Sanitäter- | Sanitäter- |
Krankenwagenfahrer | Krankenwagenfahrer |
Sanitäter- | Sanitäter- |
Krankenwagenfahrer-Koordinator | Krankenwagenfahrer-Koordinator |
Personalmitglied auf Probe | Personalmitglied auf Probe |
7,69 | 7,69 |
1 | 1 |
8,86 | 8,86 |
9,23 | 9,23 |
2 | 2 |
9,38 | 9,38 |
9,75 | 9,75 |
3 | 3 |
9,56 | 9,56 |
9,94 | 9,94 |
4 | 4 |
9,82 | 9,82 |
10,20 | 10,20 |
5 | 5 |
10,05 | 10,05 |
10,42 | 10,42 |
6 | 6 |
10,12 | 10,12 |
10,50 | 10,50 |
7 | 7 |
10,25 | 10,25 |
10,63 | 10,63 |
8 | 8 |
10,30 | 10,30 |
10,68 | 10,68 |
9 | 9 |
10,35 | 10,35 |
10,73 | 10,73 |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. August 2014 zur Festlegung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. August 2014 zur Festlegung des |
Besoldungsstatuts des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, | Besoldungsstatuts des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, |
das kein Feuerwehrpersonal ist, beigefügt zu werden. | das kein Feuerwehrpersonal ist, beigefügt zu werden. |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |