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Vue multilingue de Arrêté Royal du 23/08/2014
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Arrêté royal portant statut pécuniaire du personnel ambulancier non pompier des zones de secours. - Traduction allemande Koninklijk besluit houdende bezoldigingsregeling van het ambulancepersoneel van de hulpverleningszones dat geen brandweerman is. - Duitse vertaling
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23 AOUT 2014. - Arrêté royal portant statut pécuniaire du personnel 23 AUGUSTUS 2014. - Koninklijk besluit houdende bezoldigingsregeling
ambulancier non pompier des zones de secours. - Traduction allemande van het ambulancepersoneel van de hulpverleningszones dat geen
brandweerman is. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 23 août 2014 portant statut pécuniaire du personnel besluit van 23 augustus 2014 houdende bezoldigingsregeling van het
ambulancier non pompier des zones de secours (Moniteur belge du 22 ambulancepersoneel van de hulpverleningszones dat geen brandweerman is
octobre 2014, err. du 22 janvier 2015). (Belgisch Staatsblad van 22 oktober 2014, err. van 22 januari 2015).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
23. AUGUST 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung des 23. AUGUST 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung des
Besoldungsstatuts des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, Besoldungsstatuts des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen,
das kein Feuerwehrpersonal ist das kein Feuerwehrpersonal ist
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der
Artikel 106 und 207; Artikel 106 und 207;
Aufgrund der Beteiligung der Regionen; Aufgrund der Beteiligung der Regionen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Februar 2014; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Februar 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14.
März 2014; März 2014;
Aufgrund des Protokolls Nr. 2014/06 des Ausschusses der provinzialen Aufgrund des Protokolls Nr. 2014/06 des Ausschusses der provinzialen
und lokalen öffentlichen Dienste vom 9. Mai 2014; und lokalen öffentlichen Dienste vom 9. Mai 2014;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.762/2 des Staatsrates vom 15. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.762/2 des Staatsrates vom 15. April
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass es unter dem Personal der Feuerwehrdienste, die In der Erwägung, dass es unter dem Personal der Feuerwehrdienste, die
zu Zonen werden, auch Krankenwagenfahrer gibt, die als solche von den zu Zonen werden, auch Krankenwagenfahrer gibt, die als solche von den
Gemeinden angeworben worden sind und ausschließlich mit der dringenden Gemeinden angeworben worden sind und ausschließlich mit der dringenden
medizinischen Hilfe beauftragt sind, dass dieses Personal medizinischen Hilfe beauftragt sind, dass dieses Personal
Einsatzaufträge erfüllt und somit in ein Statut übertragen werden Einsatzaufträge erfüllt und somit in ein Statut übertragen werden
muss, das der Ausführung dieser Aufträge durch die Hilfeleistungszonen muss, das der Ausführung dieser Aufträge durch die Hilfeleistungszonen
angepasst ist; angepasst ist;
In der Erwägung, dass die Wahl, die Aufträge der dringenden In der Erwägung, dass die Wahl, die Aufträge der dringenden
medizinischen Hilfe anderem Personal als Feuerwehrpersonal medizinischen Hilfe anderem Personal als Feuerwehrpersonal
anzuvertrauen, eine Wahl der Hilfeleistungszonen ist und dass die anzuvertrauen, eine Wahl der Hilfeleistungszonen ist und dass die
Kosten für die Ausführung des vorliegenden Statuts also keine Kosten für die Ausführung des vorliegenden Statuts also keine
Mehrkosten in Verbindung mit der Reform der zivilen Sicherheit Mehrkosten in Verbindung mit der Reform der zivilen Sicherheit
darstellen und demnach nicht unter Artikel 67 Absatz 2 des Gesetzes darstellen und demnach nicht unter Artikel 67 Absatz 2 des Gesetzes
vom 15. Mai 2007 fallen; vom 15. Mai 2007 fallen;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und der Ministerin der Auf Vorschlag des Ministers des Innern und der Ministerin der
Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im
Rat darüber beraten haben, Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
BUCH 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN BUCH 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Gesetz vom 15. Mai 2007: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die 1. Gesetz vom 15. Mai 2007: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die
zivile Sicherheit, zivile Sicherheit,
2. Zone: die Hilfeleistungszone, vorgesehen in Artikel 14 des Gesetzes 2. Zone: die Hilfeleistungszone, vorgesehen in Artikel 14 des Gesetzes
vom 15. Mai 2007, vom 15. Mai 2007,
3. Zonenkommandant: den Zonenkommandanten, vorgesehen in Artikel 109 3. Zonenkommandant: den Zonenkommandanten, vorgesehen in Artikel 109
des Gesetzes vom 15. Mai 2007, des Gesetzes vom 15. Mai 2007,
4. Rat: den Zonenrat, vorgesehen in Artikel 24 des Gesetzes vom 15. 4. Rat: den Zonenrat, vorgesehen in Artikel 24 des Gesetzes vom 15.
Mai 2007, Mai 2007,
5. Kollegium: das Zonenkollegium, vorgesehen in Artikel 55 des 5. Kollegium: das Zonenkollegium, vorgesehen in Artikel 55 des
Gesetzes vom 15. Mai 2007, Gesetzes vom 15. Mai 2007,
6. Vorsitzendem: die Person, die den Vorsitz des Kollegiums und des 6. Vorsitzendem: die Person, die den Vorsitz des Kollegiums und des
Rates führt, vorgesehen in den Artikeln 37 und 57 Absatz 3 des Rates führt, vorgesehen in den Artikeln 37 und 57 Absatz 3 des
Gesetzes vom 15. Mai 2007, Gesetzes vom 15. Mai 2007,
7. Mitglied des Krankenwagenpersonals: jedes freiwillige oder 7. Mitglied des Krankenwagenpersonals: jedes freiwillige oder
Berufsmitglied des Einsatzpersonals der Zone, das kein Feuerwehrmann Berufsmitglied des Einsatzpersonals der Zone, das kein Feuerwehrmann
ist, das dem Dienst für dringende medizinische Hilfe zugewiesen ist, ist, das dem Dienst für dringende medizinische Hilfe zugewiesen ist,
gemäß Artikel 103 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, gemäß Artikel 103 des Gesetzes vom 15. Mai 2007,
8. Beförderung in der Gehaltstabelle: das Aufsteigen innerhalb 8. Beförderung in der Gehaltstabelle: das Aufsteigen innerhalb
desselben Dienstgrads in die Gehaltstabelle der unmittelbar höheren desselben Dienstgrads in die Gehaltstabelle der unmittelbar höheren
Stufe. Stufe.
9. Werktag: einen Wochentag von Montag bis Samstag, mit Ausnahme der 9. Werktag: einen Wochentag von Montag bis Samstag, mit Ausnahme der
Feiertage. Feiertage.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist "Rat" als Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist "Rat" als
"Kollegium" zu verstehen, wenn der Rat seine Zuständigkeit aufgrund "Kollegium" zu verstehen, wenn der Rat seine Zuständigkeit aufgrund
von Artikel 63 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 dem Kollegium übertragen von Artikel 63 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 dem Kollegium übertragen
hat. hat.
Art. 3 - Der Rat legt durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung Art. 3 - Der Rat legt durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung
des vorliegenden Statuts die Modalitäten fest, nach denen dem des vorliegenden Statuts die Modalitäten fest, nach denen dem
Krankenwagenpersonal die Fahrt- und Aufenthaltskosten, die im Rahmen Krankenwagenpersonal die Fahrt- und Aufenthaltskosten, die im Rahmen
eines ordnungsgemäß zugelassenen Auftrags entstehen, zurückerstattet eines ordnungsgemäß zugelassenen Auftrags entstehen, zurückerstattet
werden. Der Betrag dieser Entschädigungen darf nicht höher sein als werden. Der Betrag dieser Entschädigungen darf nicht höher sein als
der Betrag für das Personal der föderalen öffentlichen Dienste. der Betrag für das Personal der föderalen öffentlichen Dienste.
Art. 4 - Die in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Beträge sind an die Art. 4 - Die in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Beträge sind an die
Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gebunden, gemäß den Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gebunden, gemäß den
Bestimmungen des Gesetzes vom 1. März 1977 zur Einführung einer Bestimmungen des Gesetzes vom 1. März 1977 zur Einführung einer
Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den
Verbraucherpreisindex des Königreiches, abgeändert durch den Verbraucherpreisindex des Königreiches, abgeändert durch den
Königlichen Erlass Nr. 178 vom 30. Dezember 1982. Diese Beträge sind Königlichen Erlass Nr. 178 vom 30. Dezember 1982. Diese Beträge sind
an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt. an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt.
Art. 5 - Mit Ausnahme der Artikel 38 und 39 § 1 findet das vorliegende Art. 5 - Mit Ausnahme der Artikel 38 und 39 § 1 findet das vorliegende
Statut auf das Mitglied des Krankenwagenpersonals Anwendung, das nicht Statut auf das Mitglied des Krankenwagenpersonals Anwendung, das nicht
von der in Artikel 207 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen von der in Artikel 207 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen
Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.
BUCH 2 - BESTIMMUNGEN FÜR BERUFSMITGLIEDER DES KRANKENWAGENPERSONALS BUCH 2 - BESTIMMUNGEN FÜR BERUFSMITGLIEDER DES KRANKENWAGENPERSONALS
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 - Das Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals kommt in den Art. 6 - Das Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals kommt in den
Genuss: Genuss:
1. einer Haushalts- oder Ortszulage unter den Bedingungen, die im 1. einer Haushalts- oder Ortszulage unter den Bedingungen, die im
Königlichen Erlass vom 25. Oktober 2013 über die Besoldungslaufbahn Königlichen Erlass vom 25. Oktober 2013 über die Besoldungslaufbahn
der Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes festgelegt der Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes festgelegt
sind, sind,
2. einer Jahresendzulage unter den Bedingungen, die im Königlichen 2. einer Jahresendzulage unter den Bedingungen, die im Königlichen
Erlass vom 28. November 2008 zur Ersetzung, für das Personal Erlass vom 28. November 2008 zur Ersetzung, für das Personal
bestimmter öffentlicher Dienste, des Königlichen Erlasses vom 23. bestimmter öffentlicher Dienste, des Königlichen Erlasses vom 23.
Oktober 1979 zur Gewährung einer Jahresendzulage an gewisse Inhaber Oktober 1979 zur Gewährung einer Jahresendzulage an gewisse Inhaber
eines zu Lasten der Staatskasse besoldeten Amtes festgelegt sind, eines zu Lasten der Staatskasse besoldeten Amtes festgelegt sind,
3. eines Urlaubsgelds unter den gleichen Bedingungen, wie sie für 3. eines Urlaubsgelds unter den gleichen Bedingungen, wie sie für
Staatsbedienstete festgelegt sind. Staatsbedienstete festgelegt sind.
TITEL 2 - Gehalt TITEL 2 - Gehalt
Art. 7 - Das Jahresgehalt des Berufsmitglieds des Art. 7 - Das Jahresgehalt des Berufsmitglieds des
Krankenwagenpersonals wird durch Gehaltstabellen festgelegt, die mit Krankenwagenpersonals wird durch Gehaltstabellen festgelegt, die mit
verschiedenen Dienstgraden verbunden sind; jede Gehaltstabelle umfasst verschiedenen Dienstgraden verbunden sind; jede Gehaltstabelle umfasst
verschiedene Gehaltsstufen, die der Anzahl Jahre des finanziellen verschiedene Gehaltsstufen, die der Anzahl Jahre des finanziellen
Dienstalters entsprechen. Dienstalters entsprechen.
Jede Gehaltstabelle wird durch einen Buchstaben und zwei Ziffern Jede Gehaltstabelle wird durch einen Buchstaben und zwei Ziffern
angegeben. Buchstabe A kennzeichnet die Gehaltstabellen des angegeben. Buchstabe A kennzeichnet die Gehaltstabellen des
Krankenwagenpersonals, das kein Feuerwehrpersonal ist, die erste Krankenwagenpersonals, das kein Feuerwehrpersonal ist, die erste
Ziffer den Dienstgrad und die zweite Ziffer die Stufe der Ziffer den Dienstgrad und die zweite Ziffer die Stufe der
Gehaltstabelle im Vergleich zu den anderen Gehaltstabellen dieses Gehaltstabelle im Vergleich zu den anderen Gehaltstabellen dieses
Dienstgrads. Dienstgrads.
Die verschiedenen Gehaltstabellen sind in Anlage 1 aufgenommen. Die verschiedenen Gehaltstabellen sind in Anlage 1 aufgenommen.
Die Gehaltstabelle A1-0 des Sanitäter-Krankenwagenfahrers auf Probe Die Gehaltstabelle A1-0 des Sanitäter-Krankenwagenfahrers auf Probe
ist bis zu dem Datum anwendbar, mit dem die endgültige Ernennung ist bis zu dem Datum anwendbar, mit dem die endgültige Ernennung
wirksam wird. Wenn die endgültige Ernennung mit einem anderen Datum wirksam wird. Wenn die endgültige Ernennung mit einem anderen Datum
als dem ersten Tag des Monats wirksam wird, wird das Gehalt des als dem ersten Tag des Monats wirksam wird, wird das Gehalt des
laufenden Monats nicht geändert. laufenden Monats nicht geändert.
Art. 8 - Das Gehalt wird monatlich nachträglich am vorletzten Werktag Art. 8 - Das Gehalt wird monatlich nachträglich am vorletzten Werktag
des Monats ausgezahlt. des Monats ausgezahlt.
Das Monatsgehalt entspricht einem Zwölftel des Jahresgehalts. Das Monatsgehalt entspricht einem Zwölftel des Jahresgehalts.
Außer bei Ableben des Berufsmitglieds des Krankenwagenpersonals wird Außer bei Ableben des Berufsmitglieds des Krankenwagenpersonals wird
das Gehalt, wenn das Monatsgehalt nicht vollständig geschuldet wird, das Gehalt, wenn das Monatsgehalt nicht vollständig geschuldet wird,
in Dreißigstel geteilt. in Dreißigstel geteilt.
Ein Monat Vollzeitleistungen wird 30/30 gleichgesetzt. Der Zähler wird Ein Monat Vollzeitleistungen wird 30/30 gleichgesetzt. Der Zähler wird
bei Teilzeitleistungen proportional verringert. bei Teilzeitleistungen proportional verringert.
Der Basisstundenlohn entspricht 1/1850 des Jahresgehalts. Der Basisstundenlohn entspricht 1/1850 des Jahresgehalts.
TITEL 3 - Zuteilung der Gehaltstabelle bei Beförderung durch TITEL 3 - Zuteilung der Gehaltstabelle bei Beförderung durch
Aufsteigen im Dienstgrad Aufsteigen im Dienstgrad
Art. 9 - Bei einer Beförderung durch Aufsteigen in den Dienstgrad Art. 9 - Bei einer Beförderung durch Aufsteigen in den Dienstgrad
eines Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinators erhält das eines Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinators erhält das
Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals die Gehaltstabelle derselben Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals die Gehaltstabelle derselben
Stufe wie die Gehaltstabelle, die es in seinem vorigen Dienstgrad Stufe wie die Gehaltstabelle, die es in seinem vorigen Dienstgrad
besaß. besaß.
Bei einer hierarchischen Beförderung erhält das Berufsmitglied des Bei einer hierarchischen Beförderung erhält das Berufsmitglied des
Krankenwagenpersonals in seinem neuen Dienstgrad zu keinem Zeitpunkt Krankenwagenpersonals in seinem neuen Dienstgrad zu keinem Zeitpunkt
ein Gehalt, das unter dem Gehalt liegt, das es in seinem vorigen ein Gehalt, das unter dem Gehalt liegt, das es in seinem vorigen
Dienstgrad erhalten hätte. Dienstgrad erhalten hätte.
Wenn die hierarchische Beförderung mit einem anderen Datum als dem Wenn die hierarchische Beförderung mit einem anderen Datum als dem
ersten Tag des Monats wirksam wird, wird das Gehalt des laufenden ersten Tag des Monats wirksam wird, wird das Gehalt des laufenden
Monats nicht geändert. Monats nicht geändert.
TITEL 4 - Beförderung in der Gehaltstabelle TITEL 4 - Beförderung in der Gehaltstabelle
Art. 10 - Bei einer Beförderung in der Gehaltstabelle erhält das Art. 10 - Bei einer Beförderung in der Gehaltstabelle erhält das
Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals in seiner neuen Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals in seiner neuen
Gehaltstabelle zu keinem Zeitpunkt ein Gehalt, das unter dem Gehalt Gehaltstabelle zu keinem Zeitpunkt ein Gehalt, das unter dem Gehalt
liegt, das es in seiner vorigen Gehaltstabelle erhalten hätte. liegt, das es in seiner vorigen Gehaltstabelle erhalten hätte.
Art. 11 - Innerhalb des Dienstgrads eines Art. 11 - Innerhalb des Dienstgrads eines
Sanitäter-Krankenwagenfahrers wird eine Beförderung in der Sanitäter-Krankenwagenfahrers wird eine Beförderung in der
Gehaltstabelle am ersten Tag des Monats nach dem Monat gewährt, in dem Gehaltstabelle am ersten Tag des Monats nach dem Monat gewährt, in dem
folgende Bedingungen erfüllt sind: folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. fünf Jahre annehmbare Dienste in seiner Gehaltstabelle aufweisen, 1. fünf Jahre annehmbare Dienste in seiner Gehaltstabelle aufweisen,
2. bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben, 2. bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben,
3. in seiner Gehaltstabelle mindestens an 120 Unterrichtsstunden der 3. in seiner Gehaltstabelle mindestens an 120 Unterrichtsstunden der
Weiterbildung teilgenommen haben, die von einem im Königlichen Erlass Weiterbildung teilgenommen haben, die von einem im Königlichen Erlass
vom 13. Februar 1998 über die Aus- und Fortbildungszentren für vom 13. Februar 1998 über die Aus- und Fortbildungszentren für
Sanitäter-Krankenwagenfahrer vorgesehenen Aus- und Fortbildungszentrum Sanitäter-Krankenwagenfahrer vorgesehenen Aus- und Fortbildungszentrum
für Sanitäter-Krankenwagenfahrer organisiert worden ist. für Sanitäter-Krankenwagenfahrer organisiert worden ist.
Art. 12 - Innerhalb des Dienstgrads eines Art. 12 - Innerhalb des Dienstgrads eines
Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinators wird eine Beförderung in der Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinators wird eine Beförderung in der
Gehaltstabelle am ersten Tag des Monats nach dem Monat gewährt, in dem Gehaltstabelle am ersten Tag des Monats nach dem Monat gewährt, in dem
folgende Bedingungen erfüllt sind: folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. fünf Jahre annehmbare Dienste in seiner Gehaltstabelle aufweisen, 1. fünf Jahre annehmbare Dienste in seiner Gehaltstabelle aufweisen,
2. bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben, 2. bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben,
3. in seiner Gehaltstabelle mindestens an 120 Unterrichtsstunden der 3. in seiner Gehaltstabelle mindestens an 120 Unterrichtsstunden der
Weiterbildung teilgenommen haben, die von einem im Königlichen Erlass Weiterbildung teilgenommen haben, die von einem im Königlichen Erlass
vom 13. Februar 1998 über die Aus- und Fortbildungszentren für vom 13. Februar 1998 über die Aus- und Fortbildungszentren für
Sanitäter-Krankenwagenfahrer vorgesehenen Aus- und Fortbildungszentrum Sanitäter-Krankenwagenfahrer vorgesehenen Aus- und Fortbildungszentrum
für Sanitäter-Krankenwagenfahrer organisiert worden ist. für Sanitäter-Krankenwagenfahrer organisiert worden ist.
TITEL 5 - Finanzielles Dienstalter TITEL 5 - Finanzielles Dienstalter
Art. 13 - Das finanzielle Dienstalter des Mitglieds des Art. 13 - Das finanzielle Dienstalter des Mitglieds des
Berufspersonals setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: Berufspersonals setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:
1. dem Dienstalter, das bei Dienstantritt als erworben anerkannt wird, 1. dem Dienstalter, das bei Dienstantritt als erworben anerkannt wird,
2. dem Dienstalter, das als Personalmitglied nach Dienstantritt 2. dem Dienstalter, das als Personalmitglied nach Dienstantritt
erworben wird. erworben wird.
Die erste Komponente ist in den Artikeln 14 bis 16 und die zweite in Die erste Komponente ist in den Artikeln 14 bis 16 und die zweite in
Artikel 17 beschrieben. Artikel 17 beschrieben.
Art. 14 - § 1 - Zum Zeitpunkt des Dienstantritts stellt der Art. 14 - § 1 - Zum Zeitpunkt des Dienstantritts stellt der
Vorsitzende oder sein Beauftragter das von Rechts wegen erworbene Vorsitzende oder sein Beauftragter das von Rechts wegen erworbene
finanzielle Dienstalter fest, das heißt das Dienstalter, das sich aus finanzielle Dienstalter fest, das heißt das Dienstalter, das sich aus
den Diensten ergibt, die tatsächlich in den öffentlichen Diensten der den Diensten ergibt, die tatsächlich in den öffentlichen Diensten der
Staaten geleistet worden sind, die zum Europäischen Wirtschaftsraum Staaten geleistet worden sind, die zum Europäischen Wirtschaftsraum
oder zur Schweizerischen Eidgenossenschaft gehören. oder zur Schweizerischen Eidgenossenschaft gehören.
Personalmitglieder, die von juristischen Personen des privaten oder Personalmitglieder, die von juristischen Personen des privaten oder
des öffentlichen Rechts, die nicht unter Absatz 1 fallen, in einer des öffentlichen Rechts, die nicht unter Absatz 1 fallen, in einer
Rechtsstellung eingestellt worden waren, die von der zuständigen Rechtsstellung eingestellt worden waren, die von der zuständigen
öffentlichen Behörde oder aufgrund einer Ermächtigung der öffentlichen öffentlichen Behörde oder aufgrund einer Ermächtigung der öffentlichen
Behörde von dem für sie zuständigen leitenden Organ einseitig bestimmt Behörde von dem für sie zuständigen leitenden Organ einseitig bestimmt
worden ist, gelten als Personen, die den öffentlichen Diensten worden ist, gelten als Personen, die den öffentlichen Diensten
unterstanden haben. unterstanden haben.
§ 2 - Die annehmbaren Dienste werden pro Kalendermonat gerechnet; § 2 - Die annehmbaren Dienste werden pro Kalendermonat gerechnet;
Dienste, die keinen vollen Monat umfassen, gegebenenfalls bei mehreren Dienste, die keinen vollen Monat umfassen, gegebenenfalls bei mehreren
Arbeitgebern, werden nicht berücksichtigt. Arbeitgebern, werden nicht berücksichtigt.
§ 3 - Die Dienste sind vollständig, wenn sie in Vollzeit geleistet § 3 - Die Dienste sind vollständig, wenn sie in Vollzeit geleistet
sind. sind.
Die unvollständigen Dienste werden proportional zu den vollständigen Die unvollständigen Dienste werden proportional zu den vollständigen
Diensten angerechnet. Diensten angerechnet.
Wenn das Personalmitglied jedoch Teilzeitdienste geltend macht und Wenn das Personalmitglied jedoch Teilzeitdienste geltend macht und
diese für die Berechnung seines finanziellen Dienstalters in dem diese für die Berechnung seines finanziellen Dienstalters in dem
öffentlichen Dienst, in dem sie geleistet worden sind, als öffentlichen Dienst, in dem sie geleistet worden sind, als
Vollzeitdienste berücksichtigt worden sind, wird das finanzielle Vollzeitdienste berücksichtigt worden sind, wird das finanzielle
Dienstalter als Vollzeit erworbenes Dienstalter anerkannt. Dienstalter als Vollzeit erworbenes Dienstalter anerkannt.
Ebenso wird das finanzielle Dienstalter als Vollzeit erworbenes Ebenso wird das finanzielle Dienstalter als Vollzeit erworbenes
Dienstalter anerkannt, wenn Zeiträume, in denen das Personalmitglied Dienstalter anerkannt, wenn Zeiträume, in denen das Personalmitglied
nicht tatsächlich Dienste geleistet hat, für die Berechnung seines nicht tatsächlich Dienste geleistet hat, für die Berechnung seines
finanziellen Dienstalters in dem öffentlichen Dienst, in dem sie finanziellen Dienstalters in dem öffentlichen Dienst, in dem sie
geleistet worden sind, berücksichtigt worden sind. geleistet worden sind, berücksichtigt worden sind.
§ 4 - In Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 § 4 - In Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3
werden die Dienste, die als Mitglied des freiwilligen Personals eines werden die Dienste, die als Mitglied des freiwilligen Personals eines
öffentlichen Feuerwehrdienstes oder einer Zone geleistet worden sind, öffentlichen Feuerwehrdienstes oder einer Zone geleistet worden sind,
für die Berechnung des finanziellen Dienstalters des Mitglieds des für die Berechnung des finanziellen Dienstalters des Mitglieds des
Berufspersonals nach Verhältnis eines Monats pro geleisteten Monat Berufspersonals nach Verhältnis eines Monats pro geleisteten Monat
angerechnet. angerechnet.
§ 5 - In Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 wird § 5 - In Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 wird
die Dauer der annehmbaren Dienste, die das Personalmitglied ad interim die Dauer der annehmbaren Dienste, die das Personalmitglied ad interim
oder zeitweilig im Unterrichtswesen geleistet hat, vom Kollegium auf oder zeitweilig im Unterrichtswesen geleistet hat, vom Kollegium auf
der Grundlage der von den zuständigen Behörden ausgestellten der Grundlage der von den zuständigen Behörden ausgestellten
Bescheinigung festgelegt. Bescheinigung festgelegt.
Vollzeitdienste im Unterrichtswesen während Zeiträumen von weniger als Vollzeitdienste im Unterrichtswesen während Zeiträumen von weniger als
zwölf aufeinanderfolgenden Monaten werden gemäß nachstehender Formel zwölf aufeinanderfolgenden Monaten werden gemäß nachstehender Formel
berücksichtigt: Die Anzahl Tage eines Leistungszeitraums wird mit 1,2 berücksichtigt: Die Anzahl Tage eines Leistungszeitraums wird mit 1,2
multipliziert und das Produkt wird durch 30 geteilt. Der Quotient multipliziert und das Produkt wird durch 30 geteilt. Der Quotient
bestimmt die Anzahl Monate; die Ziffern nach dem Komma und der Rest bestimmt die Anzahl Monate; die Ziffern nach dem Komma und der Rest
werden außer Acht gelassen. Teilzeitdienste werden proportional nach werden außer Acht gelassen. Teilzeitdienste werden proportional nach
derselben Berechnung angerechnet. derselben Berechnung angerechnet.
§ 6 - Außer bei materiellem Irrtum oder arglistiger Täuschung ist das § 6 - Außer bei materiellem Irrtum oder arglistiger Täuschung ist das
bei Dienstantritt erworbene finanzielle Dienstalter endgültig bei Dienstantritt erworbene finanzielle Dienstalter endgültig
erworben. Es wird nicht neu berechnet, wenn die Regeln, nach denen es erworben. Es wird nicht neu berechnet, wenn die Regeln, nach denen es
berechnet wird, abgeändert werden. berechnet wird, abgeändert werden.
Art. 15 - Die in anderen öffentlichen Diensten, im Privatsektor oder Art. 15 - Die in anderen öffentlichen Diensten, im Privatsektor oder
als Selbstständiger geleisteten Dienste werden ebenfalls angenommen, als Selbstständiger geleisteten Dienste werden ebenfalls angenommen,
wenn das Kollegium sie zum Zeitpunkt der Anwerbung und nach wenn das Kollegium sie zum Zeitpunkt der Anwerbung und nach
Stellungnahme des Zonenkommandanten als Berufserfahrung, die besonders Stellungnahme des Zonenkommandanten als Berufserfahrung, die besonders
nützlich ist für die Funktion, anerkannt hat. Der Beschluss des nützlich ist für die Funktion, anerkannt hat. Der Beschluss des
Kollegiums erfolgt binnen drei Monaten nach Einreichung des Kollegiums erfolgt binnen drei Monaten nach Einreichung des
Anerkennungsantrags. In Ermangelung eines Beschlusses innerhalb dieser Anerkennungsantrags. In Ermangelung eines Beschlusses innerhalb dieser
Frist gilt der Antrag als abgelehnt. Frist gilt der Antrag als abgelehnt.
Als Berufserfahrung, die besonders nützlich ist für eine Funktion, Als Berufserfahrung, die besonders nützlich ist für eine Funktion,
gilt die Erfahrung, die demjenigen, der darüber verfügt, einen gilt die Erfahrung, die demjenigen, der darüber verfügt, einen
deutlichen Vorteil in Sachen Fertigkeiten für die Ausübung der deutlichen Vorteil in Sachen Fertigkeiten für die Ausübung der
Funktion verschafft. Funktion verschafft.
Das Personalmitglied, das die Anerkennung einer Berufserfahrung, die Das Personalmitglied, das die Anerkennung einer Berufserfahrung, die
besonders nützlich ist für die Funktion, beantragt, liefert den besonders nützlich ist für die Funktion, beantragt, liefert den
Nachweis hierfür. Es reicht den Antrag zur Vermeidung der Nichtigkeit Nachweis hierfür. Es reicht den Antrag zur Vermeidung der Nichtigkeit
binnen drei Monaten nach Dienstantritt ein. binnen drei Monaten nach Dienstantritt ein.
Art. 16 - Das Ergebnis der Berechnung des erworbenen finanziellen Art. 16 - Das Ergebnis der Berechnung des erworbenen finanziellen
Dienstalters darf nie dazu führen, dass mehr Monate berücksichtigt Dienstalters darf nie dazu führen, dass mehr Monate berücksichtigt
werden als diejenigen, in denen die Dienste geleistet worden sind. Die werden als diejenigen, in denen die Dienste geleistet worden sind. Die
zehn Monate des Schuljahres im Unterrichtswesen zählen jedoch für zehn Monate des Schuljahres im Unterrichtswesen zählen jedoch für
zwölf Monate. zwölf Monate.
Die Dauer der annehmbaren Dienste, die während eines selben Zeitraums Die Dauer der annehmbaren Dienste, die während eines selben Zeitraums
in zwei oder mehreren Funktionen ausgeübt worden sind, darf nie die in zwei oder mehreren Funktionen ausgeübt worden sind, darf nie die
Dauer der Dienste überschreiten, die in dem gleichen Zeitraum in einer Dauer der Dienste überschreiten, die in dem gleichen Zeitraum in einer
einzigen Funktion mit Vollzeitleistungen geleistet worden wären. einzigen Funktion mit Vollzeitleistungen geleistet worden wären.
Art. 17 - § 1 - Es wird davon ausgegangen, dass ein Mitglied des Art. 17 - § 1 - Es wird davon ausgegangen, dass ein Mitglied des
Berufspersonals Dienste leistet, die für die Berechnung des Berufspersonals Dienste leistet, die für die Berechnung des
finanziellen Dienstalters annehmbar sind, wenn es im aktiven Dienst finanziellen Dienstalters annehmbar sind, wenn es im aktiven Dienst
ist und bei der letzten Bewertung nicht die Note "ungenügend" erhalten ist und bei der letzten Bewertung nicht die Note "ungenügend" erhalten
hat. hat.
§ 2 - Die annehmbaren Dienste werden pro Kalendermonat gerechnet; § 2 - Die annehmbaren Dienste werden pro Kalendermonat gerechnet;
Dienste, die keinen vollen Monat umfassen, gegebenenfalls in mehreren Dienste, die keinen vollen Monat umfassen, gegebenenfalls in mehreren
Zonen, werden nicht berücksichtigt. Zonen, werden nicht berücksichtigt.
TITEL 6 - Zulage für unregelmäßige Leistungen TITEL 6 - Zulage für unregelmäßige Leistungen
Art. 18 - Das Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals kommt in den Art. 18 - Das Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals kommt in den
Genuss einer Zulage für unregelmäßige Leistungen. Genuss einer Zulage für unregelmäßige Leistungen.
Art. 19 - § 1 - Die Bereitschaftsdienste in der Kaserne und die Art. 19 - § 1 - Die Bereitschaftsdienste in der Kaserne und die
Einsätze, die zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ausgeführt werden, gelten als Einsätze, die zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ausgeführt werden, gelten als
unregelmäßige Nachtleistungen. unregelmäßige Nachtleistungen.
§ 2 - Die Bereitschaftsdienste in der Kaserne und die Einsätze, die § 2 - Die Bereitschaftsdienste in der Kaserne und die Einsätze, die
samstags zwischen 0 Uhr und 24 Uhr ausgeführt werden, gelten als samstags zwischen 0 Uhr und 24 Uhr ausgeführt werden, gelten als
unregelmäßige Samstagsleistungen. unregelmäßige Samstagsleistungen.
§ 3 - Die Bereitschaftsdienste in der Kaserne und die Einsätze, die § 3 - Die Bereitschaftsdienste in der Kaserne und die Einsätze, die
sonntags oder an Feiertagen zwischen 0 Uhr und 24 Uhr ausgeführt sonntags oder an Feiertagen zwischen 0 Uhr und 24 Uhr ausgeführt
werden, gelten als unregelmäßige Sonntagsleistungen. werden, gelten als unregelmäßige Sonntagsleistungen.
§ 4 - Der Stundensatz der Zulage für die in § 1 vorgesehenen § 4 - Der Stundensatz der Zulage für die in § 1 vorgesehenen
Leistungen darf 25% des Grundstundenlohns nicht überschreiten. Der Rat Leistungen darf 25% des Grundstundenlohns nicht überschreiten. Der Rat
legt diesen Prozentsatz durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung legt diesen Prozentsatz durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung
des vorliegenden Statuts fest. des vorliegenden Statuts fest.
§ 5 - Der Stundensatz der Zulage für die in § 2 vorgesehenen § 5 - Der Stundensatz der Zulage für die in § 2 vorgesehenen
Leistungen darf 100% des Grundstundenlohns nicht überschreiten. Der Leistungen darf 100% des Grundstundenlohns nicht überschreiten. Der
Rat legt diesen Prozentsatz durch eine Verordnungsbestimmung zur Rat legt diesen Prozentsatz durch eine Verordnungsbestimmung zur
Ergänzung des vorliegenden Statuts fest. Ergänzung des vorliegenden Statuts fest.
§ 6 - Der Stundensatz der Zulage für die in § 3 vorgesehenen § 6 - Der Stundensatz der Zulage für die in § 3 vorgesehenen
Leistungen darf 100% des Grundstundenlohns nicht überschreiten. Der Leistungen darf 100% des Grundstundenlohns nicht überschreiten. Der
Rat legt diesen Prozentsatz durch eine Verordnungsbestimmung zur Rat legt diesen Prozentsatz durch eine Verordnungsbestimmung zur
Ergänzung des vorliegenden Statuts fest. Ergänzung des vorliegenden Statuts fest.
§ 7 - Für dieselbe geleistete Stunde kann die Zulage für unregelmäßige § 7 - Für dieselbe geleistete Stunde kann die Zulage für unregelmäßige
Nachtleistungen nicht gleichzeitig mit der Zulage für unregelmäßige Nachtleistungen nicht gleichzeitig mit der Zulage für unregelmäßige
Samstags- oder Sonntagsleistungen bezogen werden. Die vorteilhaftere Samstags- oder Sonntagsleistungen bezogen werden. Die vorteilhaftere
Regelung wird angewandt. Regelung wird angewandt.
Art. 20 - Die Zulage für unregelmäßige Leistungen wird gemäß den für Art. 20 - Die Zulage für unregelmäßige Leistungen wird gemäß den für
das Gehalt geltenden Modalitäten ausgezahlt. das Gehalt geltenden Modalitäten ausgezahlt.
TITEL 7 - Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes TITEL 7 - Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes
Art. 21 - Dem Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals, das für die Art. 21 - Dem Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals, das für die
Ausübung eines höheren Amtes bestellt worden ist, wird eine Zulage Ausübung eines höheren Amtes bestellt worden ist, wird eine Zulage
gewährt, unabhängig davon, ob die diesem Amt entsprechende Stelle gewährt, unabhängig davon, ob die diesem Amt entsprechende Stelle
zeitweilig nicht besetzt ist oder vakant ist. zeitweilig nicht besetzt ist oder vakant ist.
Die Zulage wird dem Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals gewährt, Die Zulage wird dem Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals gewährt,
sofern es das höhere Amt mindestens neunzig Tage lang ununterbrochen sofern es das höhere Amt mindestens neunzig Tage lang ununterbrochen
ausgeübt hat. ausgeübt hat.
Wenn die in Absatz 2 erwähnte Bedingung erfüllt ist, wird die Zulage Wenn die in Absatz 2 erwähnte Bedingung erfüllt ist, wird die Zulage
ab dem Datum geschuldet, mit dem die Bestellung für die Ausübung eines ab dem Datum geschuldet, mit dem die Bestellung für die Ausübung eines
höheren Amtes wirksam wird. höheren Amtes wirksam wird.
Wenn das Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals in den Dienstgrad Wenn das Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals in den Dienstgrad
befördert wird, der der Stelle entspricht, die es ununterbrochen befördert wird, der der Stelle entspricht, die es ununterbrochen
bekleidet hat, und wenn ihm diese Stelle zugewiesen wird, wird es an bekleidet hat, und wenn ihm diese Stelle zugewiesen wird, wird es an
dem Datum, ab dem es die Stelle ununterbrochen bekleidet hat, für eine dem Datum, ab dem es die Stelle ununterbrochen bekleidet hat, für eine
Beförderung in der Gehaltstabelle eingestuft. Dieses Datum darf weder Beförderung in der Gehaltstabelle eingestuft. Dieses Datum darf weder
vor dem Datum liegen, an dem das Personalmitglied alle durch das vor dem Datum liegen, an dem das Personalmitglied alle durch das
Verwaltungsstatut auferlegten Bedingungen erfüllt hat, um befördert zu Verwaltungsstatut auferlegten Bedingungen erfüllt hat, um befördert zu
werden, noch vor dem Datum, an dem diese Stelle vakant geworden ist. werden, noch vor dem Datum, an dem diese Stelle vakant geworden ist.
Art. 22 - Der Betrag der Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes Art. 22 - Der Betrag der Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes
entspricht der Differenz zwischen der Besoldung, die der Betreffende entspricht der Differenz zwischen der Besoldung, die der Betreffende
in dem Dienstgrad der vorläufig wahrgenommenen Funktion erhalten in dem Dienstgrad der vorläufig wahrgenommenen Funktion erhalten
würde, und der Besoldung, die er in seinem tatsächlichen Dienstgrad würde, und der Besoldung, die er in seinem tatsächlichen Dienstgrad
erhält. erhält.
Die in Absatz 1 erwähnte Besoldung umfasst das Gehalt, die Zulage für Die in Absatz 1 erwähnte Besoldung umfasst das Gehalt, die Zulage für
unregelmäßige Leistungen und eventuell die Haushalts- oder Ortszulage. unregelmäßige Leistungen und eventuell die Haushalts- oder Ortszulage.
Art. 23 - Die Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes wird gemäß Art. 23 - Die Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes wird gemäß
den für das Gehalt geltenden Modalitäten ausgezahlt. den für das Gehalt geltenden Modalitäten ausgezahlt.
BUCH 3 - BESTIMMUNGEN FÜR FREIWILLIGE MITGLIEDER DES BUCH 3 - BESTIMMUNGEN FÜR FREIWILLIGE MITGLIEDER DES
KRANKENWAGENPERSONALS KRANKENWAGENPERSONALS
TITEL 1 - Leistungsvergütung TITEL 1 - Leistungsvergütung
Art. 24 - Der Stundensatz der Leistungsvergütung des freiwilligen Art. 24 - Der Stundensatz der Leistungsvergütung des freiwilligen
Mitglieds des Krankenwagenpersonals wird durch die Mitglieds des Krankenwagenpersonals wird durch die
Leistungsvergütungstabelle festgelegt, die dem Dienstgrad entspricht, Leistungsvergütungstabelle festgelegt, die dem Dienstgrad entspricht,
den das freiwillige Personalmitglied innehat. den das freiwillige Personalmitglied innehat.
Die verschiedenen Leistungsvergütungstabellen sind in Anlage 2 Die verschiedenen Leistungsvergütungstabellen sind in Anlage 2
aufgenommen. aufgenommen.
Art. 25 - Jede Leistungsvergütungstabelle umfasst verschiedene Stufen, Art. 25 - Jede Leistungsvergütungstabelle umfasst verschiedene Stufen,
die dem in dem Dienstgrad erworbenen finanziellen Dienstalter die dem in dem Dienstgrad erworbenen finanziellen Dienstalter
entsprechen. Das finanzielle Dienstalter des Mitglieds des entsprechen. Das finanzielle Dienstalter des Mitglieds des
freiwilligen Krankenwagenpersonals wird auf der Grundlage eines freiwilligen Krankenwagenpersonals wird auf der Grundlage eines
Dienstjahres für hundertachtzig geleistete Stunden, mit Ausnahme der Dienstjahres für hundertachtzig geleistete Stunden, mit Ausnahme der
Bereitschaftsdienste in der Kaserne, berechnet, wobei nicht mehr als Bereitschaftsdienste in der Kaserne, berechnet, wobei nicht mehr als
ein Dienstjahr pro Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten ein Dienstjahr pro Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten
angerechnet werden kann. angerechnet werden kann.
Wenn das freiwillige Mitglied des Krankenwagenpersonals einer Zone Wenn das freiwillige Mitglied des Krankenwagenpersonals einer Zone
zudem freiwilliges Mitglied des Krankenwagenpersonals einer anderen zudem freiwilliges Mitglied des Krankenwagenpersonals einer anderen
Zone ist, wird das finanzielle Dienstalter für jede Zone getrennt Zone ist, wird das finanzielle Dienstalter für jede Zone getrennt
berechnet. berechnet.
Art. 26 - Die Leistungsvergütungen werden monatlich nachträglich Art. 26 - Die Leistungsvergütungen werden monatlich nachträglich
ausgezahlt. ausgezahlt.
Art. 27 - Der Betrag der Leistungsvergütung wird pro Leistung Art. 27 - Der Betrag der Leistungsvergütung wird pro Leistung
berechnet. Jede Leistung gibt Anrecht auf die Zahlung einer Vergütung, berechnet. Jede Leistung gibt Anrecht auf die Zahlung einer Vergütung,
die proportional zur Anzahl geleisteter Stunden berechnet wird. die proportional zur Anzahl geleisteter Stunden berechnet wird.
Art. 28 - Die Mindestvergütung für eine Leistung entspricht der Art. 28 - Die Mindestvergütung für eine Leistung entspricht der
Vergütung, die für eine geleistete Stunde geschuldet wird. Jede Vergütung, die für eine geleistete Stunde geschuldet wird. Jede
begonnene Stunde wird vollständig vergütet. begonnene Stunde wird vollständig vergütet.
Art. 29 - Für die Berechnung der Leistungsvergütungen des freiwilligen Art. 29 - Für die Berechnung der Leistungsvergütungen des freiwilligen
Mitglieds des Krankenwagenpersonals werden die Bereitschaftsdienste in Mitglieds des Krankenwagenpersonals werden die Bereitschaftsdienste in
der Kaserne, die Einsätze, die administrativen oder logistischen der Kaserne, die Einsätze, die administrativen oder logistischen
Aufgaben, die Übungen und ordnungsgemäß zugelassenen Ausbildungen Aufgaben, die Übungen und ordnungsgemäß zugelassenen Ausbildungen
berücksichtigt; nicht berücksichtigt werden die Zeiträume der berücksichtigt; nicht berücksichtigt werden die Zeiträume der
Verfügbarkeit im Rahmen der in Artikel 174 Nr. 4 des Königlichen Verfügbarkeit im Rahmen der in Artikel 174 Nr. 4 des Königlichen
Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des
Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen erwähnten Rufbereitschaft Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen erwähnten Rufbereitschaft
sowie die Fahrzeit zwischen dem Wohnort und dem Ort, an dem die sowie die Fahrzeit zwischen dem Wohnort und dem Ort, an dem die
Leistungen erbracht werden. Leistungen erbracht werden.
TITEL 2 - Zulage für unregelmäßige Leistungen TITEL 2 - Zulage für unregelmäßige Leistungen
Art. 30 - Das freiwillige Personalmitglied kommt in den Genuss einer Art. 30 - Das freiwillige Personalmitglied kommt in den Genuss einer
Zulage für unregelmäßige Leistungen. Zulage für unregelmäßige Leistungen.
Art. 31 - § 1 - Die Bereitschaftsdienste in der Kaserne und die Art. 31 - § 1 - Die Bereitschaftsdienste in der Kaserne und die
Einsätze, die zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ausgeführt werden, gelten als Einsätze, die zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ausgeführt werden, gelten als
unregelmäßige Nachtleistungen. unregelmäßige Nachtleistungen.
§ 2 - Die Bereitschaftsdienste in der Kaserne und die Einsätze, die § 2 - Die Bereitschaftsdienste in der Kaserne und die Einsätze, die
samstags zwischen 0 Uhr und 24 Uhr ausgeführt werden, gelten als samstags zwischen 0 Uhr und 24 Uhr ausgeführt werden, gelten als
unregelmäßige Samstagsleistungen. unregelmäßige Samstagsleistungen.
§ 3 - Die Bereitschaftsdienste in der Kaserne und die Einsätze, die § 3 - Die Bereitschaftsdienste in der Kaserne und die Einsätze, die
sonntags oder an Feiertagen zwischen 0 Uhr und 24 Uhr ausgeführt sonntags oder an Feiertagen zwischen 0 Uhr und 24 Uhr ausgeführt
werden, gelten als unregelmäßige Sonntagsleistungen. werden, gelten als unregelmäßige Sonntagsleistungen.
§ 4 - Der Stundensatz der Zulage für die in § 1 vorgesehenen § 4 - Der Stundensatz der Zulage für die in § 1 vorgesehenen
Leistungen darf 25% des Stundensatzes der Leistungsvergütung nicht Leistungen darf 25% des Stundensatzes der Leistungsvergütung nicht
überschreiten. Der Rat legt diesen Prozentsatz durch eine überschreiten. Der Rat legt diesen Prozentsatz durch eine
Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts fest. Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts fest.
§ 5 - Der Stundensatz der Zulage für die in § 2 vorgesehenen § 5 - Der Stundensatz der Zulage für die in § 2 vorgesehenen
Leistungen darf 100% des Stundensatzes der Leistungsvergütung nicht Leistungen darf 100% des Stundensatzes der Leistungsvergütung nicht
überschreiten. Der Rat legt diesen Prozentsatz durch eine überschreiten. Der Rat legt diesen Prozentsatz durch eine
Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts fest. Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts fest.
§ 6 - Der Stundensatz der Zulage für die in § 3 vorgesehenen § 6 - Der Stundensatz der Zulage für die in § 3 vorgesehenen
Leistungen darf 100% des Stundensatzes der Leistungsvergütung nicht Leistungen darf 100% des Stundensatzes der Leistungsvergütung nicht
überschreiten. Der Rat legt diesen Prozentsatz durch eine überschreiten. Der Rat legt diesen Prozentsatz durch eine
Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts fest. Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts fest.
§ 7 - Für dieselbe geleistete Stunde kann die Zulage für unregelmäßige § 7 - Für dieselbe geleistete Stunde kann die Zulage für unregelmäßige
Nachtleistungen nicht gleichzeitig mit der Zulage für unregelmäßige Nachtleistungen nicht gleichzeitig mit der Zulage für unregelmäßige
Samstags- oder Sonntagsleistungen bezogen werden. Die vorteilhaftere Samstags- oder Sonntagsleistungen bezogen werden. Die vorteilhaftere
Regelung wird angewandt. Regelung wird angewandt.
Art. 32 - Die Zulage für unregelmäßige Leistungen wird gemäß den für Art. 32 - Die Zulage für unregelmäßige Leistungen wird gemäß den für
die Leistungsvergütung geltenden Modalitäten ausgezahlt. die Leistungsvergütung geltenden Modalitäten ausgezahlt.
TITEL 3 - Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes TITEL 3 - Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes
Art. 33 - Dem freiwilligen Mitglied des Krankenwagenpersonals, das für Art. 33 - Dem freiwilligen Mitglied des Krankenwagenpersonals, das für
die Ausübung eines höheren Amtes bestellt worden ist, wird eine Zulage die Ausübung eines höheren Amtes bestellt worden ist, wird eine Zulage
gewährt, unabhängig davon, ob die diesem Amt entsprechende Stelle gewährt, unabhängig davon, ob die diesem Amt entsprechende Stelle
zeitweilig nicht besetzt ist oder vakant ist. zeitweilig nicht besetzt ist oder vakant ist.
Die Zulage wird dem freiwilligen Mitglied des Krankenwagenpersonals Die Zulage wird dem freiwilligen Mitglied des Krankenwagenpersonals
gewährt, sofern es das höhere Amt mindestens neunzig Tage lang gewährt, sofern es das höhere Amt mindestens neunzig Tage lang
ununterbrochen ausgeübt hat. ununterbrochen ausgeübt hat.
Wenn die in Absatz 2 erwähnte Bedingung erfüllt ist, wird die Zulage Wenn die in Absatz 2 erwähnte Bedingung erfüllt ist, wird die Zulage
ab dem Datum geschuldet, mit dem die Bestellung für die Ausübung eines ab dem Datum geschuldet, mit dem die Bestellung für die Ausübung eines
höheren Amtes wirksam wird. höheren Amtes wirksam wird.
Wenn das freiwillige Mitglied des Krankenwagenpersonals in den Wenn das freiwillige Mitglied des Krankenwagenpersonals in den
Dienstgrad befördert wird, der der Stelle entspricht, die es Dienstgrad befördert wird, der der Stelle entspricht, die es
ununterbrochen bekleidet hat, und wenn ihm diese Stelle zugewiesen ununterbrochen bekleidet hat, und wenn ihm diese Stelle zugewiesen
wird, beginnt sein finanzielles Dienstalter in diesem neuen Dienstgrad wird, beginnt sein finanzielles Dienstalter in diesem neuen Dienstgrad
an dem Datum, ab dem es die Stelle ununterbrochen bekleidet. Dieses an dem Datum, ab dem es die Stelle ununterbrochen bekleidet. Dieses
Datum darf weder vor dem Datum liegen, an dem das Personalmitglied Datum darf weder vor dem Datum liegen, an dem das Personalmitglied
alle durch das Verwaltungsstatut auferlegten Bedingungen erfüllt hat, alle durch das Verwaltungsstatut auferlegten Bedingungen erfüllt hat,
um befördert zu werden, noch vor dem Datum, an dem diese Stelle vakant um befördert zu werden, noch vor dem Datum, an dem diese Stelle vakant
geworden ist. geworden ist.
Art. 34 - Der Betrag der Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes Art. 34 - Der Betrag der Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes
entspricht der Differenz zwischen der Leistungsvergütung, die der entspricht der Differenz zwischen der Leistungsvergütung, die der
Betreffende in dem Dienstgrad der vorläufig wahrgenommenen Funktion Betreffende in dem Dienstgrad der vorläufig wahrgenommenen Funktion
erhalten würde, und der Leistungsvergütung, die er in seinem erhalten würde, und der Leistungsvergütung, die er in seinem
tatsächlichen Dienstgrad erhält. tatsächlichen Dienstgrad erhält.
Art. 35 - Die Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes wird gemäß Art. 35 - Die Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes wird gemäß
den für die Leistungsvergütung geltenden Modalitäten ausgezahlt. den für die Leistungsvergütung geltenden Modalitäten ausgezahlt.
BUCH 4 - BESTIMMUNGEN, DEREN ANWENDUNG FAKULTATIV IST BUCH 4 - BESTIMMUNGEN, DEREN ANWENDUNG FAKULTATIV IST
Art. 36 - Der Rat kann durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung Art. 36 - Der Rat kann durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung
des vorliegenden Statuts die Bedingungen für die Gewährung des vorliegenden Statuts die Bedingungen für die Gewährung
verschiedener Vergütungen oder sozialer Vorteile festlegen. Diese verschiedener Vergütungen oder sozialer Vorteile festlegen. Diese
Vergütungen dürfen keinesfalls gleichzeitig mit anderen Vergütungen dürfen keinesfalls gleichzeitig mit anderen
Ausgleichsvergütungen für dieselben Leistungen bezogen werden. Ausgleichsvergütungen für dieselben Leistungen bezogen werden.
Art. 37 - Der Rat kann durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung Art. 37 - Der Rat kann durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung
des vorliegenden Statuts die Gewährung einer Anerkennungszulage an das des vorliegenden Statuts die Gewährung einer Anerkennungszulage an das
freiwillige Mitglied des Krankenwagenpersonals vorsehen, das unter den freiwillige Mitglied des Krankenwagenpersonals vorsehen, das unter den
Bedingungen, die in Buch 5 des Königlichen Erlasses vom 23. August Bedingungen, die in Buch 5 des Königlichen Erlasses vom 23. August
2014 über das Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der 2014 über das Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der
Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist, vorgesehen sind, Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist, vorgesehen sind,
eine ehrenvolle Entlassung aus seinem Amt erhält. eine ehrenvolle Entlassung aus seinem Amt erhält.
BUCH 5 - AUFHEBUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN BUCH 5 - AUFHEBUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 38 - Die durch den Königlichen Erlass vom 19. April 2014 zur Art. 38 - Die durch den Königlichen Erlass vom 19. April 2014 zur
Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der
Hilfeleistungszonen aufgehobenen Erlasse bleiben in Bezug auf das Hilfeleistungszonen aufgehobenen Erlasse bleiben in Bezug auf das
Mitglied des Krankenwagenpersonals, das von der in Artikel 207 des Mitglied des Krankenwagenpersonals, das von der in Artikel 207 des
Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, in Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, in
Kraft, solange diese Situation andauert. Kraft, solange diese Situation andauert.
Art. 39 - § 1 - Das Mitglied des Krankenwagenpersonals, das von der in Art. 39 - § 1 - Das Mitglied des Krankenwagenpersonals, das von der in
Artikel 207 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Möglichkeit Artikel 207 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Möglichkeit
Gebrauch macht, kommt individuell in den Genuss der Gebrauch macht, kommt individuell in den Genuss der
Verordnungsbestimmungen, die in Sachen Besoldung und soziale Vorteile Verordnungsbestimmungen, die in Sachen Besoldung und soziale Vorteile
auf das Personalmitglied anwendbar waren, solange diese Situation auf das Personalmitglied anwendbar waren, solange diese Situation
andauert. andauert.
§ 2 - Das Personalmitglied, das nicht von der in Artikel 207 des § 2 - Das Personalmitglied, das nicht von der in Artikel 207 des
Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht und Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht und
das vor Inkrafttreten des vorliegenden Statuts in den Genuss einer das vor Inkrafttreten des vorliegenden Statuts in den Genuss einer
Krankenhausversicherung, von Mahlzeitschecks, einer Krankenhausversicherung, von Mahlzeitschecks, einer
Fahrradentschädigung, einer Anerkennungszulage oder eines Fahrradentschädigung, einer Anerkennungszulage oder eines
vorteilhafteren als den in Artikel 6 für die Jahresendprämie vorteilhafteren als den in Artikel 6 für die Jahresendprämie
festgelegten Berechnungsmodus kam, kommt individuell weiterhin in den festgelegten Berechnungsmodus kam, kommt individuell weiterhin in den
Genuss dieser Vorteile. Genuss dieser Vorteile.
§ 3 - Das Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals, das nicht von der § 3 - Das Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals, das nicht von der
in Artikel 207 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Möglichkeit in Artikel 207 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Möglichkeit
Gebrauch macht und das vor Inkrafttreten des vorliegenden Statuts in Gebrauch macht und das vor Inkrafttreten des vorliegenden Statuts in
den Genuss einer Erhöhung seiner Gehaltstabelle für Nacht- und den Genuss einer Erhöhung seiner Gehaltstabelle für Nacht- und
Sonntagsleistungen kam, kann auf seinen Antrag hin zwecks Sonntagsleistungen kam, kann auf seinen Antrag hin zwecks
Aufrechterhaltung seiner Ansprüche auf eine erhöhte Pension weiterhin Aufrechterhaltung seiner Ansprüche auf eine erhöhte Pension weiterhin
in den Genuss der bisher diesbezüglich anwendbaren Bestimmungen in den Genuss der bisher diesbezüglich anwendbaren Bestimmungen
kommen. In diesem Fall hat es kein Anrecht auf die in Artikel 18 kommen. In diesem Fall hat es kein Anrecht auf die in Artikel 18
erwähnte Zulage für unregelmäßige Leistungen. erwähnte Zulage für unregelmäßige Leistungen.
Art. 40 - Bei der Übertragung an die Zone kommt das Berufsmitglied des Art. 40 - Bei der Übertragung an die Zone kommt das Berufsmitglied des
Krankenwagenpersonals in seinem neuen Dienstgrad in den Genuss der Krankenwagenpersonals in seinem neuen Dienstgrad in den Genuss der
ersten Gehaltstabelle, die es ihm ermöglicht, unter Berücksichtigung ersten Gehaltstabelle, die es ihm ermöglicht, unter Berücksichtigung
seines finanziellen Dienstalters in den Genuss eines höheren Gehalts seines finanziellen Dienstalters in den Genuss eines höheren Gehalts
zu kommen als das Gehalt, in dessen Genuss es als Mitglied eines zu kommen als das Gehalt, in dessen Genuss es als Mitglied eines
öffentlichen Feuerwehrdienstes gekommen ist. öffentlichen Feuerwehrdienstes gekommen ist.
Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung wird weder ein Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung wird weder ein
eventueller Gehaltszuschlag noch eine eventuelle Erhöhung der eventueller Gehaltszuschlag noch eine eventuelle Erhöhung der
Gehaltstabelle für Nacht-, Samstags- und Sonntagsleistungen Gehaltstabelle für Nacht-, Samstags- und Sonntagsleistungen
berücksichtigt. berücksichtigt.
Art. 41 - Bei der Übertragung an die Zone kann das Mitglied des Art. 41 - Bei der Übertragung an die Zone kann das Mitglied des
Krankenpflegepersonals, vorgesehen in Artikel 50 § 1 Nr. 3 [sic, zu Krankenpflegepersonals, vorgesehen in Artikel 50 § 1 Nr. 3 [sic, zu
lesen ist: Artikel 51 Nr. 3] des Königlichen Erlasses vom 19. April lesen ist: Artikel 51 Nr. 3] des Königlichen Erlasses vom 19. April
2014 über das Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der 2014 über das Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der
Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist, individuell Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist, individuell
weiterhin in den Genuss der bisher auf das Personalmitglied weiterhin in den Genuss der bisher auf das Personalmitglied
anwendbaren Gehaltstabelle beziehungsweise Leistungsvergütung kommen. anwendbaren Gehaltstabelle beziehungsweise Leistungsvergütung kommen.
Art. 42 - Das Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals erhält in Art. 42 - Das Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals erhält in
seiner neuen Gehaltstabelle zu keinem Zeitpunkt ein Gehalt, das unter seiner neuen Gehaltstabelle zu keinem Zeitpunkt ein Gehalt, das unter
dem Gehalt liegt, das es in seiner vorigen Gehaltstabelle erhalten dem Gehalt liegt, das es in seiner vorigen Gehaltstabelle erhalten
hätte. Bei diesem Vergleich wird weder ein eventueller Gehaltszuschlag hätte. Bei diesem Vergleich wird weder ein eventueller Gehaltszuschlag
noch eine eventuelle Erhöhung der Gehaltstabelle für Nacht-, Samstags- noch eine eventuelle Erhöhung der Gehaltstabelle für Nacht-, Samstags-
und Sonntagsleistungen berücksichtigt. und Sonntagsleistungen berücksichtigt.
Art. 43 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 wird das Gehalt, das dem Art. 43 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 wird das Gehalt, das dem
Mitglied des Berufspersonals vor Inkrafttreten des vorliegenden Mitglied des Berufspersonals vor Inkrafttreten des vorliegenden
Erlasses und gemäß dem auf das Personalmitglied anwendbaren Statut im Erlasses und gemäß dem auf das Personalmitglied anwendbaren Statut im
Voraus ausgezahlt wurde, an folgenden Daten ausgezahlt: Voraus ausgezahlt wurde, an folgenden Daten ausgezahlt:
1. am ersten Tag des Monats für den ersten Monat, der nach 1. am ersten Tag des Monats für den ersten Monat, der nach
Inkrafttreten des vorliegenden Statuts geleistet worden ist, Inkrafttreten des vorliegenden Statuts geleistet worden ist,
2. am dritten Tag des Monats, der auf den in Nr. 1 erwähnten Monat 2. am dritten Tag des Monats, der auf den in Nr. 1 erwähnten Monat
folgt, folgt,
3. am fünften Tag des Monats, der auf den in Nr. 2 erwähnten Monat 3. am fünften Tag des Monats, der auf den in Nr. 2 erwähnten Monat
folgt, folgt,
4. am sieben Tag des Monats, der auf den in Nr. 3 erwähnten Monat 4. am sieben Tag des Monats, der auf den in Nr. 3 erwähnten Monat
folgt, folgt,
5. am neunten Tag des Monats, der auf den in Nr. 4 erwähnten Monat 5. am neunten Tag des Monats, der auf den in Nr. 4 erwähnten Monat
folgt, folgt,
6. am elften Tag des Monats, der auf den in Nr. 5 erwähnten Monat 6. am elften Tag des Monats, der auf den in Nr. 5 erwähnten Monat
folgt, folgt,
7. am dreizehnten Tag des Monats, der auf den in Nr. 6 erwähnten Monat 7. am dreizehnten Tag des Monats, der auf den in Nr. 6 erwähnten Monat
folgt, folgt,
8. am fünfzehnten Tag des Monats, der auf den in Nr. 7 erwähnten Monat 8. am fünfzehnten Tag des Monats, der auf den in Nr. 7 erwähnten Monat
folgt, folgt,
9. am siebzehnten Tag des Monats, der auf den in Nr. 8 erwähnten Monat 9. am siebzehnten Tag des Monats, der auf den in Nr. 8 erwähnten Monat
folgt, folgt,
10. am neunzehnten Tag des Monats, der auf den in Nr. 9 erwähnten 10. am neunzehnten Tag des Monats, der auf den in Nr. 9 erwähnten
Monat folgt, Monat folgt,
11. am einundzwanzigsten Tag des Monats, der auf den in Nr. 10 11. am einundzwanzigsten Tag des Monats, der auf den in Nr. 10
erwähnten Monat folgt, erwähnten Monat folgt,
12. am dreiundzwanzigsten Tag des Monats, der auf den in Nr. 11 12. am dreiundzwanzigsten Tag des Monats, der auf den in Nr. 11
erwähnten Monat folgt, erwähnten Monat folgt,
13. am fünfundzwanzigsten Tag des Monats, der auf den in Nr. 12 13. am fünfundzwanzigsten Tag des Monats, der auf den in Nr. 12
erwähnten Monat folgt, erwähnten Monat folgt,
14. am siebenundzwanzigsten Tag des Monats, der auf den in Nr. 13 14. am siebenundzwanzigsten Tag des Monats, der auf den in Nr. 13
erwähnten Monat folgt, erwähnten Monat folgt,
15. am neunundzwanzigsten Tag des Monats, der auf den in Nr. 14 15. am neunundzwanzigsten Tag des Monats, der auf den in Nr. 14
erwähnten Monat folgt. erwähnten Monat folgt.
Art. 44 - Für die Anwendung von Artikel 25 werden bei der Berechnung Art. 44 - Für die Anwendung von Artikel 25 werden bei der Berechnung
des finanziellen Dienstalters des freiwilligen Mitglieds des des finanziellen Dienstalters des freiwilligen Mitglieds des
Krankenwagenpersonals die Dienste berücksichtigt, die vor Krankenwagenpersonals die Dienste berücksichtigt, die vor
Inkrafttreten des vorliegenden Statuts als freiwilliger Inkrafttreten des vorliegenden Statuts als freiwilliger
Krankenwagenfahrer eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, der auf dem Krankenwagenfahrer eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, der auf dem
von der Zone abgedeckten Gebiet gelegen ist, geleistet worden sind. von der Zone abgedeckten Gebiet gelegen ist, geleistet worden sind.
Art. 45 - Die Bewertung der Ausführung des vorliegenden Erlasses und Art. 45 - Die Bewertung der Ausführung des vorliegenden Erlasses und
seiner finanziellen Auswirkungen wird binnen zwei Jahren nach seiner finanziellen Auswirkungen wird binnen zwei Jahren nach
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses von der in Artikel 16 des Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses von der in Artikel 16 des
Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Begleitkommission für die Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Begleitkommission für die
Reform der zivilen Sicherheit vorgenommen. Reform der zivilen Sicherheit vorgenommen.
Art. 46 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Art. 46 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
In Abweichung von Absatz 1 tritt vorliegender Erlass für die in In Abweichung von Absatz 1 tritt vorliegender Erlass für die in
Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen
vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem die vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem die
Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am 1. Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am 1.
Januar 2016 in Kraft. Januar 2016 in Kraft.
Art. 47 - Der Minister des Innern und der Minister der Volksgesundheit Art. 47 - Der Minister des Innern und der Minister der Volksgesundheit
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. August 2014 Gegeben zu Brüssel, den 23. August 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
M. WATHELET M. WATHELET
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Anlage 1 Anlage 1
Gehaltstabelle der Berufsmitglieder des Krankenwagenpersonals Gehaltstabelle der Berufsmitglieder des Krankenwagenpersonals
Sanitäter-Krankenwagenfahrer Sanitäter-Krankenwagenfahrer
A1-0 A1-0
A1-1 A1-1
A1-2 A1-2
A1-3 A1-3
A1-4 A1-4
0 0
14.437 14.437
14.637 14.637
15.120 15.120
15.352 15.352
15.603 15.603
1 1
14.691 14.691
14.891 14.891
15.338 15.338
15.569 15.569
16.255 16.255
2 2
14.944 14.944
15.144 15.144
15.555 15.555
15.787 15.787
16.908 16.908
3 3
15.198 15.198
15.398 15.398
15.772 15.772
16.004 16.004
17.560 17.560
4 4
15.609 15.609
15.809 15.809
16.183 16.183
16.415 16.415
17.898 17.898
5 5
16.019 16.019
16.219 16.219
16.594 16.594
16.825 16.825
18.236 18.236
6 6
16.430 16.430
16.630 16.630
17.004 17.004
17.236 17.236
18.574 18.574
7 7
16.840 16.840
17.040 17.040
17.415 17.415
17.647 17.647
18.912 18.912
8 8
17.251 17.251
17.451 17.451
17.825 17.825
18.057 18.057
19.251 19.251
9 9
17.662 17.662
17.862 17.862
18.236 18.236
18.468 18.468
19.589 19.589
10 10
18.121 18.121
18.321 18.321
18.647 18.647
18.879 18.879
19.927 19.927
11 11
18.580 18.580
18.780 18.780
19.202 19.202
19.434 19.434
20.265 20.265
12 12
19.038 19.038
19.238 19.238
19.758 19.758
19.990 19.990
21.038 21.038
13 13
19.275 19.275
19.475 19.475
19.990 19.990
20.236 20.236
21.272 21.272
14 14
19.512 19.512
19.712 19.712
20.222 20.222
20.482 20.482
21.506 21.506
15 15
19.749 19.749
19.949 19.949
20.453 20.453
20.729 20.729
21.741 21.741
16 16
19.985 19.985
20.185 20.185
20.685 20.685
20.975 20.975
21.975 21.975
17 17
20.222 20.222
20.422 20.422
20.917 20.917
21.221 21.221
22.209 22.209
18 18
20.459 20.459
20.659 20.659
21.149 21.149
21.468 21.468
22.444 22.444
19 19
20.695 20.695
20.895 20.895
21.381 21.381
21.714 21.714
22.678 22.678
20 20
20.932 20.932
21.132 21.132
21.613 21.613
21.961 21.961
22.912 22.912
21 21
21.169 21.169
21.369 21.369
21.845 21.845
22.207 22.207
23.125 23.125
22 22
21.406 21.406
21.606 21.606
22.077 22.077
22.453 22.453
23.337 23.337
23 23
21.642 21.642
21.842 21.842
22.308 22.308
22.700 22.700
23.550 23.550
24 24
21.879 21.879
22.079 22.079
22.540 22.540
22.946 22.946
23.762 23.762
25 25
22.116 22.116
22.316 22.316
22.772 22.772
23.192 23.192
23.975 23.975
Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinator Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinator
A2-1 A2-1
A2-2 A2-2
A2-3 A2-3
A2-4 A2-4
0 0
15.881 15.881
16.364 16.364
16.596 16.596
16.847 16.847
1 1
16.134 16.134
16.581 16.581
16.813 16.813
17.499 17.499
2 2
16.388 16.388
16.798 16.798
17.030 17.030
18.151 18.151
3 3
16.641 16.641
17.016 17.016
17.248 17.248
18.803 18.803
4 4
17.052 17.052
17.426 17.426
17.658 17.658
19.141 19.141
5 5
17.463 17.463
17.837 17.837
18.069 18.069
19.480 19.480
6 6
17.873 17.873
18.248 18.248
18.480 18.480
19.818 19.818
7 7
18.284 18.284
18.658 18.658
18.890 18.890
20.156 20.156
8 8
18.695 18.695
19.069 19.069
19.301 19.301
20.494 20.494
9 9
19.105 19.105
19.480 19.480
19.711 19.711
20.832 20.832
10 10
19.564 19.564
19.890 19.890
20.122 20.122
21.170 21.170
11 11
20.023 20.023
20.446 20.446
20.678 20.678
21.508 21.508
12 12
20.482 20.482
21.001 21.001
21.233 21.233
22.281 22.281
13 13
20.719 20.719
21.233 21.233
21.479 21.479
22.516 22.516
14 14
20.955 20.955
21.465 21.465
21.726 21.726
22.750 22.750
15 15
21.192 21.192
21.697 21.697
21.972 21.972
22.984 22.984
16 16
21.429 21.429
21.929 21.929
22.219 22.219
23.219 23.219
17 17
21.665 21.665
22.161 22.161
22.465 22.465
23.453 23.453
18 18
21.902 21.902
22.392 22.392
22.711 22.711
23.687 23.687
19 19
22.139 22.139
22.624 22.624
22.958 22.958
23.921 23.921
20 20
22.376 22.376
22.856 22.856
23.204 23.204
24.156 24.156
21 21
22.612 22.612
23.088 23.088
23.450 23.450
24.368 24.368
22 22
22.849 22.849
23.320 23.320
23.697 23.697
24.581 24.581
23 23
23.086 23.086
23.552 23.552
23.943 23.943
24.793 24.793
24 24
23.322 23.322
23.784 23.784
24.190 24.190
25.006 25.006
25 25
23.559 23.559
24.016 24.016
24.436 24.436
25.218 25.218
Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. August 2014 zur Festlegung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. August 2014 zur Festlegung des
Besoldungsstatuts des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, Besoldungsstatuts des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen,
das kein Feuerwehrpersonal ist, beigefügt zu werden. das kein Feuerwehrpersonal ist, beigefügt zu werden.
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
M. WATHELET M. WATHELET
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Anlage 2 Anlage 2
Leistungsvergütungstabelle der freiwilligen Mitglieder des Leistungsvergütungstabelle der freiwilligen Mitglieder des
Krankenwagenpersonals Krankenwagenpersonals
Sanitäter- Sanitäter-
Krankenwagenfahrer Krankenwagenfahrer
Sanitäter- Sanitäter-
Krankenwagenfahrer-Koordinator Krankenwagenfahrer-Koordinator
Personalmitglied auf Probe Personalmitglied auf Probe
7,69 7,69
1 1
8,86 8,86
9,23 9,23
2 2
9,38 9,38
9,75 9,75
3 3
9,56 9,56
9,94 9,94
4 4
9,82 9,82
10,20 10,20
5 5
10,05 10,05
10,42 10,42
6 6
10,12 10,12
10,50 10,50
7 7
10,25 10,25
10,63 10,63
8 8
10,30 10,30
10,68 10,68
9 9
10,35 10,35
10,73 10,73
Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. August 2014 zur Festlegung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. August 2014 zur Festlegung des
Besoldungsstatuts des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, Besoldungsstatuts des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen,
das kein Feuerwehrpersonal ist, beigefügt zu werden. das kein Feuerwehrpersonal ist, beigefügt zu werden.
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
M. WATHELET M. WATHELET
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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