publié le 10 octobre 2003
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à une aide sociale financière mis au travail dans un programme de transition professionnelle et déterminant la réduction temporaire ou la dispense de cotisations patronales
22 AVRIL 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à une aide sociale financière mis au travail dans un programme de transition professionnelle et déterminant la réduction temporaire ou la dispense de cotisations patronales
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à une aide sociale financière mis au travail dans un programme de transition professionnelle et déterminant la réduction temporaire ou la dispense de cotisations patronales, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à une aide sociale financière mis au travail dans un programme de transition professionnelle et déterminant la réduction temporaire ou la dispense de cotisations patronales.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, 22 avril 2003.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 14. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang beschäftigt wird, und zur Festlegung der zeitweiligen Herabsetzung der Arbeitgeberbeiträge oder der Befreiung davon ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater , zuletzt ersetzt durch das Gesetz vom 2. August 2000;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen, insbesondere des Titels IV Kapitel II;
Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommen vom 4. März 1997 zwischen dem Föderalstaat und den Regionen bezüglich des beruflichen Übergangsprogramms, abgeändert durch das Zusammenarbeitsabkommen vom 15. Mai 1998; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Programme für beruflichen Übergang, insbesondere der Artikel 2 und 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2001 zur Förderung der Beschäftigung Langzeitarbeitssuchender, insbesondere des Artikels 17;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2002;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5.
November 2002;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, das das Gesetz vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum ersetzt, am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten ist; dass dieses Gesetz eine Reihe neuer Eingliederungsmöglichkeiten im Rahmen der Politik zur Eingliederung der von den öffentlichen Sozialhilfezentren unterstützten Personen vorsieht, insbesondere was das Recht auf Beschäftigung betrifft; dass die mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im Fremdenregister eingetragenen Personen ausländischer Staatsangehörigkeit, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit keinen Anspruch auf das Recht auf soziale Eingliederung erheben können und ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe haben, im gleichen Masse und ab dem gleichen Zeitpunkt in den Genuss dieser Eingliederungsmassnahmen kommen können müssen; dass es daher dringend erforderlich ist, den vorliegenden Erlass unverzüglich anzunehmen, damit jegliche Diskriminierung zwischen den beiden Zielgruppen verhindert wird;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "Berechtigtem mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe" eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit, die mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im Fremdenregister eingetragen ist, aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit das Recht auf soziale Eingliederung nicht beanspruchen kann und ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe hat.
KAPITEL II - Finanzielle Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten Abschnitt 1 - Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums Art. 2 - Wenn ein Berechtigter mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe im Rahmen eines in den Artikeln 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Programme für beruflichen Übergang erwähnten Programms für beruflichen Übergang eingestellt wird, beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum finanziell an den Lohnkosten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe: - seit mindestens zwölf Monaten - oder seit mindestens neun Monaten, wenn er jünger als 25 Jahre ist und nicht Inhaber eines Diploms, einer Bescheinigung oder eines Brevets der Oberstufe des Sekundarunterrichts ist.2. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, eingestellt. Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden Art. 3 - Für die Anwendung von Artikel 2 werden folgende Perioden mit Perioden des Anrechts auf finanzielle Sozialhilfe gleichgesetzt: 1. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, 2. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines in den Artikeln 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 9.Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Programme für beruflichen Übergang erwähnten Programms für beruflichen Übergang, 3. Perioden der Beschäftigung an einem Arbeitsplatz, der anerkannt ist aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8.August 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsprozess, 4. Perioden der Beschäftigung bei einem im Königlichen Erlass vom 3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber, 5. Perioden der Beschäftigung im Rahmen der Eingliederungsaushilfsarbeit in Anwendung der Artikel 194 und 195 des Gesetzes vom 12.August 2000, 6. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines in Artikel 6 § 1 Ziffer IX Nr.2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Wiederbeschäftigungsprogramms, 7. Perioden des Teilzeitunterrichts im Rahmen der Teilzeitschulpflicht, 8.Perioden der dualen Ausbildung, erwähnt im Königlichen Erlass Nr. 495 vom 31. Dezember 1986 zur Einführung eines Systems zur Verbindung von Arbeit und Ausbildung für Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren und zur zeitweiligen Herabsetzung der für diese Jugendlichen geschuldeten Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, 9. Perioden der Ausbildung oder Beschäftigung im Rahmen der Projekte mit Bezug auf die Partnerschaftsabkommen, die aufgrund des Erlasses der Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt vom 27.Juni 1991 (Erlass zur Ermächtigung des Brüsseler regionalen Amtes für Arbeitsbeschaffung, Partnerschaftsabkommen zu schliessen, um die Chancen bestimmter Arbeitssuchender zu erhöhen, im Rahmen der koordinierten Massnahmen zur sozio-beruflichen Eingliederung Arbeit zu finden oder wieder Arbeit zu finden) geschlossen worden sind und bezuschusst werden, insofern der Arbeitnehmer kein Zeugnis oder Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts hat, 10. Perioden der Eintragung als Person mit Behinderung beim "Vlaams Fonds voor Sociale Integratie van Personen met een Handicap" oder bei der "Agence wallonne pour l'Intégration des Personnes handicapées" oder beim "Service bruxellois francophone des Personnes handicapées" oder bei der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge, 11.Perioden der Beschäftigung eines Arbeitnehmers, der kein Zeugnis oder Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts hat, im Rahmen eines Erstbeschäftigungsabkommens in Anwendung von Titel II Kapitel VIII des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung, 12. Perioden der entschädigten Vollarbeitslosigkeit, 13.Perioden innerhalb einer Periode der Eintragung als Arbeitssuchender, die in Anwendung der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Sachen Kranken- und Invalidenpflichtversicherung oder in Sachen Mutterschaftsversicherung Anlass zur Zahlung von Beihilfen gegeben haben, 14. Haft- oder Gefängnishaftperioden, während deren die Gewährung einer finanziellen Sozialhilfe ausgesetzt war, 15.durch andere Ereignisse bedingte Unterbrechungen, insbesondere die Perioden, während deren der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag mit einer Gesamtdauer von höchstens vier Monaten gebunden war.
Abschnitt 3 - Monatliche Beträge der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums Art. 4 - Der Betrag der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der in Anwendung von Artikel 2 des vorliegenden Erlasses im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang eingestellt wird, beläuft sich auf: 1. 250 EUR pro Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, 2.325 EUR pro Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist, der einen Stundenplan vorsieht, der mindestens vier Fünftel eines vollen Stundenplans umfasst.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Beträge der finanziellen Beteiligung werden um 50 EUR erhöht, wenn der Arbeitnehmer vor seiner Einstellung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang regelmässig Leistungen im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen erbracht hat.
Für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung ihren gewöhnlichen Wohnort in einer Gemeinde haben, deren Arbeitslosenrate die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens 20% übersteigt, beläuft sich der Betrag der finanziellen Beteiligung auf 435 EUR pro Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer mindestens eine Halbzeitbeschäftigung hat, und auf 545 EUR pro Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen einer Arbeitsregelung beschäftigt ist, die mindestens vier Fünftel eines vollen Stundenplans umfasst.
Diese Beträge der finanziellen Beteiligung werden zu dem Tag festgelegt, ab dem der Arbeitsvertrag läuft, und gelten für die gesamte Beschäftigungsdauer, unbeschadet der in Artikel 6 erwähnten Höchstdauer, die für die Beschäftigung im Rahmen des Programms für beruflichen Übergang in Betracht gezogen wird.
Im Hinblick auf die Anwendung der Absätze 3 und 4 werden als Gemeinden, deren Arbeitslosenrate die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens 20% übersteigt, nur die Gemeinden angesehen, die auf einer vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung auf der Grundlage der Arbeitslosenzahlen vom 30.
Juni jeden Jahres aufgestellten Liste stehen. Diese Liste gilt vom 1.
September des laufenden Jahres bis zum 31. August des folgenden Kalenderjahres und wird jedes Jahr vor dem 31. August im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten erhöhten Beträge der finanziellen Beteiligung können nicht gleichzeitig bezogen werden.
Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger als die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehene finanzielle Beteiligung, wird die finanzielle Beteiligung auf den für den betreffenden Monat geschuldeten Nettolohn begrenzt.
Art. 5 - Die finanzielle Beteiligung wird vom öffentlichen Sozialhilfezentrum auf monatliche Vorlage eines Nachweises für die finanzielle Beteiligung des ÖSHZ anhand des Formulars ÖSHZ - 78.PBÜ an den Arbeitnehmer gezahlt.
Abschnitt 4 - Dauer der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums Art. 6 - Die finanzielle Beteiligung wird für die Dauer der Beschäftigung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang bis zu einer Höchstdauer von vierundzwanzig Kalendermonaten pro Berufslaufbahn gewährt. Diese Höchstdauer von vierundzwanzig Kalendermonaten wird um die Anzahl Kalendermonate verringert, während deren der Arbeitnehmer vor Beginn des Arbeitsvertrags bereits im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang beschäftigt war.
Für Arbeitnehmer, die vor ihrer Einstellung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang regelmässig Leistungen im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen erbracht haben oder zum Zeitpunkt ihrer Einstellung ihren gewöhnlichen Wohnort in einer Gemeinde haben, deren Arbeitslosenrate die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens 20% übersteigt, können die Beschäftigungsdauer und die Dauer der finanziellen Beteiligung auf höchstens sechsunddreissig Kalendermonate pro Berufslaufbahn angehoben werden. Diese Höchstdauer von sechsunddreissig Kalendermonaten wird um die Anzahl Kalendermonate verringert, während deren der Arbeitnehmer vor Beginn des Arbeitsvertrags bereits im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang beschäftigt war.
Arbeitsverträge, die zu dem Zeitpunkt, wo die Arbeitslosenrate der Gemeinde unter 20% der durchschnittlichen Arbeitslosenrate der Region fällt, bereits laufen, dürfen bis zu ihrem Ende ausgeführt werden.
Im Hinblick auf die Anwendung der Absätze 2 und 3 werden als Gemeinden, deren Arbeitslosenrate die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens 20% übersteigt, nur die Gemeinden angesehen, die auf einer vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung auf der Grundlage der Arbeitslosenzahlen vom 30.
Juni jeden Jahres aufgestellten Liste stehen. Diese Liste gilt vom 1.
September des laufenden Jahres bis zum 31. August des folgenden Kalenderjahres und wird jedes Jahr vor dem 31. August im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Für den Abzug der in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Kalendermonate wird ein unvollständiger Monat als vollständiger Monat angesehen.
Wenn ein Berechtigter mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der in der Vergangenheit bereits im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang beschäftigt worden ist, erneut im Rahmen eines solchen Programms beschäftigt wird, wird für die Anwendung des vorliegenden Artikels immer die Höchstdauer von vierundzwanzig oder sechsunddreissig Monaten, so wie sie zu Beginn der ersten Beschäftigung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang festgelegt wurde, in Betracht gezogen.
KAPITEL III - Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit Art. 7 - § 1 - Einem Arbeitgeber, der in Anwendung von Artikel 2 des vorliegenden Erlasses einen Arbeitnehmer im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang beschäftigt, wird dieselbe Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit wie die in Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2001 zur Förderung der Beschäftigung Langzeitarbeitssuchender vorgesehene Befreiung unter denselben Bedingungen und nach denselben Modalitäten gewährt. § 2 - Wenn ein Arbeitgeber einen in § 1 erwähnten Arbeitnehmer einstellt, setzt das öffentliche Sozialhilfezentrum das Landesamt für Arbeitsbeschaffung davon in Kenntnis und teilt ihm folgende Daten mit: - Name und Vorname des Arbeitnehmers, - die Nummer des Nationalregisters des Arbeitnehmers, - die vollständige Adresse des Arbeitnehmers, - das Geschlecht des Arbeitnehmers, - die Sprache des Arbeitnehmers, - die Art des Vorteils: Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen oder Herabsetzung der Arbeitgeberbeiträge, - das Datum der Einstellung des Arbeitnehmers.
KAPITEL IV - Kündigung des Arbeitsvertrags Art. 8 - Ein in Anwendung von Artikel 2 des vorliegenden Erlasses im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang eingestellter Arbeitnehmer kann dem Arbeitsvertrag unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen ab dem Tag nach der Notifikation ein Ende setzen, wenn er im Rahmen eines anderen Arbeitsvertrags eingestellt oder in einer Verwaltung ernannt wird.
KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 9 - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Beteiligung darf nicht gleichzeitig - mit einer anderen finanziellen Beteiligung aufgrund von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, - mit der in Artikel 5 § 4bis des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen erwähnten Subvention bezogen werden.
Art. 10 - Das zuständige öffentliche Sozialhilfezentrum schuldet die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Beteiligung, solange der in Artikel 2 Nr. 2 erwähnte Arbeitsvertrag läuft, wobei die in Artikel 6 vorgesehene Höchstdauer jedoch nicht überschritten werden darf.
Art. 11 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Oktober 2002 wirksam.
Art. 12 - Unser für die Beschäftigung zuständiger Minister, Unser für die Soziale Sicherheit zuständiger Minister und Unser für die Soziale Eingliederung zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. November 2002 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Der Minister der Sozialen Eingliederung J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 avril 2003.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE