publié le 03 décembre 2003
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 novembre 2002 portant octroi d'une subvention majorée de l'Etat aux centres publics d'aide sociale pour des initiatives spécifiques d'insertion sociale dans l'économie sociale pour des ayants droit à une aide sociale financière
22 AVRIL 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 novembre 2002 portant octroi d'une subvention majorée de l'Etat aux centres publics d'aide sociale pour des initiatives spécifiques d'insertion sociale dans l'économie sociale pour des ayants droit à une aide sociale financière
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 novembre 2002 portant octroi d'une subvention majorée de l'Etat aux centres publics d'aide sociale pour des initiatives spécifiques d'insertion sociale dans l'économie sociale pour des ayants droit à une aide sociale financière, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 novembre 2002 portant octroi d'une subvention majorée de l'Etat aux centres publics d'aide sociale pour des initiatives spécifiques d'insertion sociale dans l'économie sociale pour des ayants droit à une aide sociale financière.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 22 avril 2003.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 14. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Gewährung einer erhöhten Staatssubvention an die öffentlichen Sozialhilfezentren für spezifische sozialwirtschaftliche Initiativen zur sozialen Eingliederung zugunsten Berechtigter mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen, insbesondere des Artikels 5 § 4bis Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 2. August 2002;
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 60 § 7, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. August 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2002;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5.
November 2002;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, das das Gesetz vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum ersetzt, am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten ist; dass dieses Gesetz eine Reihe neuer Eingliederungsmöglichkeiten im Rahmen der Politik zur Eingliederung der von den öffentlichen Sozialhilfezentren unterstützten Personen vorsieht, insbesondere was das Recht auf Beschäftigung betrifft; dass die mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im Fremdenregister eingetragenen Personen ausländischer Staatsangehörigkeit, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit keinen Anspruch auf das Recht auf soziale Eingliederung erheben können und ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe haben, im gleichen Masse und ab dem gleichen Zeitpunkt in den Genuss dieser Eingliederungsmassnahmen kommen können müssen; dass es daher dringend erforderlich ist, den vorliegenden Erlass unverzüglich anzunehmen, damit jegliche Diskriminierung zwischen den beiden Zielgruppen verhindert wird;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Berechtigtem mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe": eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit, die mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im Fremdenregister eingetragen ist, aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit das Recht auf soziale Eingliederung nicht beanspruchen kann und ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe hat, 2."sozialwirtschaftlicher Initiative": eine der von der zuständigen Behörde zugelassenen sozialwirtschaftlichen Initiativen, deren Liste von dem für die Sozialwirtschaft zuständigen Minister aufgestellt wird, 3. "Bruttolohn": die Summe des Nettolohns, des Berufssteuervorabzugs, der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers, der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers, des Sonderbeitrags für die soziale Sicherheit, der Jahresendprämie, des Urlaubsgelds, des Abgangsurlaubsgelds und der Vertragsbruchentschädigung bei Kündigung des Arbeitsvertrags. KAPITEL II - Betrag der erhöhten Subvention und Bedingungen für ihre Gewährung Art. 2 - Wenn ein öffentliches Sozialhilfezentrum einen Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren einstellt und ihn per Abkommen für eine sozialwirtschaftliche Initiative zur Verfügung stellt, beläuft sich der Betrag der in Artikel 5 § 4bis Absatz 4 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen erwähnten Subvention auf den Betrag des Bruttolohns des Arbeitnehmers mit einem Höchstbetrag von 18 592 EUR auf Jahresbasis.
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag von 18.592 EUR ist an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) der Verbraucherpreise gebunden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.
Er wird am 1. Januar jeden Jahres neu berechnet.
Art. 3 - Ist der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt: 1. wird der in Artikel 2 erwähnte Betrag von 18 592 EUR nach Verhältnis der im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert, 2.wird die Subventionsdauer auf höchstens sechs Monate begrenzt.
Art. 4 - Um Anspruch auf den in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen erhöhten Subventionsbetrag erheben zu können, muss das öffentliche Sozialhilfezentrum: - jährlich mit dem für die soziale Eingliederung und die Sozialwirtschaft zuständigen Minister ein Abkommen abschliessen, in dem vereinbart wird, wie viele Berechtigte mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe das öffentliche Sozialhilfezentrum in Anwendung von Artikel 60 § 7 zusätzlich einstellen wird, um sie für sozialwirtschaftliche Initiativen zur Verfügung zu stellen, - beweisen, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer auch im Rahmen der sozialwirtschaftlichen Initiative einen Beschäftigungszuwachs darstellen.
Art. 5 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum sorgt dafür, dass die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses für die sozialwirtschaftliche Initiative zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer im Rahmen dieser Initiative betreut und begleitet werden.
KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 6 - Vorliegender Erlass ist auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses laufenden Abkommen in Bezug auf Berechtigte mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, die zwischen einem öffentlichen Sozialhilfezentrum und dem für die soziale Eingliederung und die Sozialwirtschaft zuständigen Minister abgeschlossen wurden, sowie auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses laufenden Abkommen in Bezug auf Berechtigte mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, die das öffentliche Sozialhilfezentrum im Rahmen einer sozialwirtschaftlichen Initiative abgeschlossen hat, für die restliche Dauer des Abkommens anwendbar.
Art. 7 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Oktober 2002 wirksam.
Art. 8 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die soziale Eingliederung gehört, und Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialwirtschaft gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. November 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 avril 2003.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE