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Vue multilingue de Arrêté Royal du 22/04/2003
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 novembre 2002 portant octroi d'une subvention majorée de l'Etat aux centres publics d'aide sociale pour des initiatives spécifiques d'insertion sociale dans l'économie sociale pour des ayants droit à une aide sociale financière Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot toekenning van een verhoogde staatstoelage aan de openbare centra voor maatschappelijk welzijn voor specifieke initiatieven, gericht op sociale inschakeling, binnen de sociale economie, voor rechthebbenden op financiële maatschappelijke hulp
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
22 AVRIL 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 22 APRIL 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 14 novembre 2002 portant octroi Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot
d'une subvention majorée de l'Etat aux centres publics d'aide sociale toekenning van een verhoogde staatstoelage aan de openbare centra voor
pour des initiatives spécifiques d'insertion sociale dans l'économie maatschappelijk welzijn voor specifieke initiatieven, gericht op
sociale pour des ayants droit à une aide sociale financière sociale inschakeling, binnen de sociale economie, voor rechthebbenden
op financiële maatschappelijke hulp
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 14 novembre 2002 portant octroi d'une subvention majorée de besluit van 14 november 2002 tot toekenning van een verhoogde
l'Etat aux centres publics d'aide sociale pour des initiatives staatstoelage aan de openbare centra voor maatschappelijk welzijn voor
spécifiques d'insertion sociale dans l'économie sociale pour des specifieke initiatieven, gericht op sociale inschakeling, binnen de
ayants droit à une aide sociale financière, établi par le Service sociale economie, voor rechthebbenden op financiële maatschappelijke
central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement hulp, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het
adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 novembre 2002 vertaling van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot
portant octroi d'une subvention majorée de l'Etat aux centres publics toekenning van een verhoogde staatstoelage aan de openbare centra voor
d'aide sociale pour des initiatives spécifiques d'insertion sociale maatschappelijk welzijn voor specifieke initiatieven, gericht op
dans l'économie sociale pour des ayants droit à une aide sociale sociale inschakeling, binnen de sociale economie, voor rechthebbenden
financière. op financiële maatschappelijke hulp.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 22 avril 2003. Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 22 april 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
14. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Gewährung einer erhöhten 14. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Gewährung einer erhöhten
Staatssubvention an die öffentlichen Sozialhilfezentren für Staatssubvention an die öffentlichen Sozialhilfezentren für
spezifische sozialwirtschaftliche Initiativen zur sozialen spezifische sozialwirtschaftliche Initiativen zur sozialen
Eingliederung zugunsten Berechtigter mit Anspruch auf finanzielle Eingliederung zugunsten Berechtigter mit Anspruch auf finanzielle
Sozialhilfe Sozialhilfe
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der
von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen, von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen,
insbesondere des Artikels 5 § 4bis Absatz 4, eingefügt durch das insbesondere des Artikels 5 § 4bis Absatz 4, eingefügt durch das
Gesetz vom 2. August 2002; Gesetz vom 2. August 2002;
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 60 § 7, zuletzt Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 60 § 7, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 2. August 2002; abgeändert durch das Gesetz vom 2. August 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2002;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5.
November 2002; November 2002;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf In der Erwägung, dass das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf
soziale Eingliederung, das das Gesetz vom 7. August 1974 zur soziale Eingliederung, das das Gesetz vom 7. August 1974 zur
Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum ersetzt, am 1. Oktober Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum ersetzt, am 1. Oktober
2002 in Kraft getreten ist; dass dieses Gesetz eine Reihe neuer 2002 in Kraft getreten ist; dass dieses Gesetz eine Reihe neuer
Eingliederungsmöglichkeiten im Rahmen der Politik zur Eingliederung Eingliederungsmöglichkeiten im Rahmen der Politik zur Eingliederung
der von den öffentlichen Sozialhilfezentren unterstützten Personen der von den öffentlichen Sozialhilfezentren unterstützten Personen
vorsieht, insbesondere was das Recht auf Beschäftigung betrifft; dass vorsieht, insbesondere was das Recht auf Beschäftigung betrifft; dass
die mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im die mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im
Fremdenregister eingetragenen Personen ausländischer Fremdenregister eingetragenen Personen ausländischer
Staatsangehörigkeit, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit keinen Staatsangehörigkeit, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit keinen
Anspruch auf das Recht auf soziale Eingliederung erheben können und Anspruch auf das Recht auf soziale Eingliederung erheben können und
ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe haben, im gleichen Masse und ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe haben, im gleichen Masse und
ab dem gleichen Zeitpunkt in den Genuss dieser ab dem gleichen Zeitpunkt in den Genuss dieser
Eingliederungsmassnahmen kommen können müssen; dass es daher dringend Eingliederungsmassnahmen kommen können müssen; dass es daher dringend
erforderlich ist, den vorliegenden Erlass unverzüglich anzunehmen, erforderlich ist, den vorliegenden Erlass unverzüglich anzunehmen,
damit jegliche Diskriminierung zwischen den beiden Zielgruppen damit jegliche Diskriminierung zwischen den beiden Zielgruppen
verhindert wird; verhindert wird;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und der
Sozialwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die Sozialwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die
im Rat darüber beraten haben, im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Einleitende Bestimmung KAPITEL I - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "Berechtigtem mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe": eine 1. "Berechtigtem mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe": eine
Person ausländischer Staatsangehörigkeit, die mit einer Person ausländischer Staatsangehörigkeit, die mit einer
Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im Fremdenregister Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im Fremdenregister
eingetragen ist, aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit das Recht auf eingetragen ist, aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit das Recht auf
soziale Eingliederung nicht beanspruchen kann und ein Anrecht auf soziale Eingliederung nicht beanspruchen kann und ein Anrecht auf
finanzielle Sozialhilfe hat, finanzielle Sozialhilfe hat,
2. "sozialwirtschaftlicher Initiative": eine der von der zuständigen 2. "sozialwirtschaftlicher Initiative": eine der von der zuständigen
Behörde zugelassenen sozialwirtschaftlichen Initiativen, deren Liste Behörde zugelassenen sozialwirtschaftlichen Initiativen, deren Liste
von dem für die Sozialwirtschaft zuständigen Minister aufgestellt von dem für die Sozialwirtschaft zuständigen Minister aufgestellt
wird, wird,
3. "Bruttolohn": die Summe des Nettolohns, des Berufssteuervorabzugs, 3. "Bruttolohn": die Summe des Nettolohns, des Berufssteuervorabzugs,
der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers, der der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers, der
Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers, des Sonderbeitrags für Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers, des Sonderbeitrags für
die soziale Sicherheit, der Jahresendprämie, des Urlaubsgelds, des die soziale Sicherheit, der Jahresendprämie, des Urlaubsgelds, des
Abgangsurlaubsgelds und der Vertragsbruchentschädigung bei Kündigung Abgangsurlaubsgelds und der Vertragsbruchentschädigung bei Kündigung
des Arbeitsvertrags. des Arbeitsvertrags.
KAPITEL II - Betrag der erhöhten Subvention und Bedingungen für ihre KAPITEL II - Betrag der erhöhten Subvention und Bedingungen für ihre
Gewährung Gewährung
Art. 2 - Wenn ein öffentliches Sozialhilfezentrum einen Berechtigten Art. 2 - Wenn ein öffentliches Sozialhilfezentrum einen Berechtigten
mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe in Anwendung von Artikel 60 § mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe in Anwendung von Artikel 60 §
7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren einstellt und ihn per Abkommen für eine Sozialhilfezentren einstellt und ihn per Abkommen für eine
sozialwirtschaftliche Initiative zur Verfügung stellt, beläuft sich sozialwirtschaftliche Initiative zur Verfügung stellt, beläuft sich
der Betrag der in Artikel 5 § 4bis Absatz 4 des Gesetzes vom 2. April der Betrag der in Artikel 5 § 4bis Absatz 4 des Gesetzes vom 2. April
1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen
Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen erwähnten Subvention auf Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen erwähnten Subvention auf
den Betrag des Bruttolohns des Arbeitnehmers mit einem Höchstbetrag den Betrag des Bruttolohns des Arbeitnehmers mit einem Höchstbetrag
von 18 592 EUR auf Jahresbasis. von 18 592 EUR auf Jahresbasis.
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag von 18.592 EUR ist an den Der in Absatz 1 erwähnte Betrag von 18.592 EUR ist an den
Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) der Verbraucherpreise Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) der Verbraucherpreise
gebunden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur gebunden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur
Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen,
Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte
Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der
Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.
Er wird am 1. Januar jeden Jahres neu berechnet. Er wird am 1. Januar jeden Jahres neu berechnet.
Art. 3 - Ist der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt: Art. 3 - Ist der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt:
1. wird der in Artikel 2 erwähnte Betrag von 18 592 EUR nach 1. wird der in Artikel 2 erwähnte Betrag von 18 592 EUR nach
Verhältnis der im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich Verhältnis der im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich
vorgesehenen wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert, vorgesehenen wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert,
2. wird die Subventionsdauer auf höchstens sechs Monate begrenzt. 2. wird die Subventionsdauer auf höchstens sechs Monate begrenzt.
Art. 4 - Um Anspruch auf den in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Art. 4 - Um Anspruch auf den in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen
erhöhten Subventionsbetrag erheben zu können, muss das öffentliche erhöhten Subventionsbetrag erheben zu können, muss das öffentliche
Sozialhilfezentrum: Sozialhilfezentrum:
- jährlich mit dem für die soziale Eingliederung und die - jährlich mit dem für die soziale Eingliederung und die
Sozialwirtschaft zuständigen Minister ein Abkommen abschliessen, in Sozialwirtschaft zuständigen Minister ein Abkommen abschliessen, in
dem vereinbart wird, wie viele Berechtigte mit Anspruch auf dem vereinbart wird, wie viele Berechtigte mit Anspruch auf
finanzielle Sozialhilfe das öffentliche Sozialhilfezentrum in finanzielle Sozialhilfe das öffentliche Sozialhilfezentrum in
Anwendung von Artikel 60 § 7 zusätzlich einstellen wird, um sie für Anwendung von Artikel 60 § 7 zusätzlich einstellen wird, um sie für
sozialwirtschaftliche Initiativen zur Verfügung zu stellen, sozialwirtschaftliche Initiativen zur Verfügung zu stellen,
- beweisen, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer auch im - beweisen, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer auch im
Rahmen der sozialwirtschaftlichen Initiative einen Rahmen der sozialwirtschaftlichen Initiative einen
Beschäftigungszuwachs darstellen. Beschäftigungszuwachs darstellen.
Art. 5 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum sorgt dafür, dass die Art. 5 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum sorgt dafür, dass die
gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses für die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses für die
sozialwirtschaftliche Initiative zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer sozialwirtschaftliche Initiative zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer
im Rahmen dieser Initiative betreut und begleitet werden. im Rahmen dieser Initiative betreut und begleitet werden.
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 6 - Vorliegender Erlass ist auf die zum Zeitpunkt des Art. 6 - Vorliegender Erlass ist auf die zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses laufenden Abkommen in Bezug In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses laufenden Abkommen in Bezug
auf Berechtigte mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, die zwischen auf Berechtigte mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, die zwischen
einem öffentlichen Sozialhilfezentrum und dem für die soziale einem öffentlichen Sozialhilfezentrum und dem für die soziale
Eingliederung und die Sozialwirtschaft zuständigen Minister Eingliederung und die Sozialwirtschaft zuständigen Minister
abgeschlossen wurden, sowie auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens abgeschlossen wurden, sowie auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
des vorliegenden Erlasses laufenden Abkommen in Bezug auf Berechtigte des vorliegenden Erlasses laufenden Abkommen in Bezug auf Berechtigte
mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, die das öffentliche mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, die das öffentliche
Sozialhilfezentrum im Rahmen einer sozialwirtschaftlichen Initiative Sozialhilfezentrum im Rahmen einer sozialwirtschaftlichen Initiative
abgeschlossen hat, für die restliche Dauer des Abkommens anwendbar. abgeschlossen hat, für die restliche Dauer des Abkommens anwendbar.
Art. 7 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Oktober 2002 wirksam. Art. 7 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Oktober 2002 wirksam.
Art. 8 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die soziale Art. 8 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die soziale
Eingliederung gehört, und Unser Minister, zu dessen Eingliederung gehört, und Unser Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Sozialwirtschaft gehört, sind, jeder für Zuständigkeitsbereich die Sozialwirtschaft gehört, sind, jeder für
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. November 2002 Gegeben zu Brüssel, den 14. November 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft Der Minister der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 avril 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 april 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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