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Arrêté Royal du 21 septembre 2004
publié le 03 novembre 2004

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2003 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation des infractions relatives à la loi sur la police de la circulation routière et ses arrêtés d'exécution

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service public federal interieur
numac
2004000524
pub.
03/11/2004
prom.
21/09/2004
ELI
eli/arrete/2004/09/21/2004000524/moniteur
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21 SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2003 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation des infractions relatives à la loi sur la police de la circulation routière et ses arrêtés d'exécution


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2003 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation des infractions relatives à la loi sur la police de la circulation routière et ses arrêtés d'exécution, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2003 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation des infractions relatives à la loi sur la police de la circulation routière et ses arrêtés d'exécution.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 21 septembre 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 22. DEZEMBER 2003 - Königlicher Erlass über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Erlassentwurf, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, die Beträge der sofortigen Erhebungen entsprechend der im Gesetz vom 7.Februar 2003 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit vorgesehenen neuen Kategorisierung der Verstösse zu aktualisieren.

Mit diesem Text wird ebenfalls die Möglichkeit, die sofortige Erhebung anzuwenden, auf die Belgier erweitert, insbesondere was schwere Verstösse betrifft.

Mehrere Faktoren sind für die Bestimmung der anwendbaren Beträge berücksichtigt worden: -der Mindestbetrag der für dieselbe Art von Verstössen vorgeschlagenen Geldstrafen und ihre Erhöhung um 10 % durch die Zuschlagzehntel, - die bei einer Zahlungsaufforderung für diese Verstösse anwendbaren Beträge. Die Beträge sind einander angeglichen worden.

Ausserdem ist in Bezug auf die Zahlungsweisen mehr Klarheit geschaffen worden. Die Zahlungsweisen sind in verschiedene Arten unterteilt worden, wobei insbesondere die Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte von anderen Zahlungsweisen unterschieden wird.

Es sind auch andere Möglichkeiten eingeführt worden, darunter beispielsweise der Gebrauch von Zahlungs- und Hinterlegungsformularen, die computergestützt erstellt werden.

Auch wenn im vorliegenden Text eine Reihe von Bestimmungen wiederzufinden sind, die mit den Bestimmungen im Königlichen Erlass vom 10. Juni 1985 übereinstimmen, ist das Augenmerk doch auf eine bessere Lesbarkeit gelegt worden. So haben die Artikel über die Zahlungsweisen und die über die anwendbaren Beträge eine neue Form erhalten. Aus diesen Gründen schien es angebrachter, einen neuen Text vorzuschlagen, als die vorherige Regelung abzuändern.

Schliesslich ist der Text entsprechend den Bemerkungen des Staatsrates angepasst worden. So vervollständigt Artikel 11 den Text des Königlichen Erlasses.

Kommentar zu den Artikeln Artikel 1 - Dieser Artikel ist im Vergleich zum vorherigen Königlichen Erlass kaum abgeändert worden. Aufgrund der Polizeireform sind die Wörter zur Bezeichnung der Polizeidienste aktualisiert worden und infolge der Reform des öffentlichen Dienstes sind die Namen der Verwaltungsbehörden angepasst worden.

Art. 2 - In diesem Artikel wird die Art des Dokuments angegeben, das verwendet werden muss, um die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags zu registrieren. Die Möglichkeit, auf ein computergestütztes Verfahren zurückzugreifen, stellt im Vergleich zur vorherigen Regelung eine Neuheit dar.

Art. 3 - Es handelt sich um einen allgemeinen Artikel, in dem für jede Kategorie von Verstössen die Geldbeträge der sofortigen Erhebung bestimmt werden.

Art. 4 - Mit dieser Bestimmung werden die Bedingungen für die Anwendung der sofortigen Erhebung festgelegt, wenn der Zuwiderhandelnde einen Wohnsitz oder einen festen Wohnort in Belgien hat.

Im Vergleich zur vorherigen Regelung wird die Möglichkeit, die sofortige Erhebung anzuwenden, auf die schweren Verstösse ersten und zweiten Grades ausgeweitet.

Die sofortige Erhebung wird jedoch ausgeschlossen, wenn für begangene gewöhnliche Verstösse oder schwere Verstösse ersten Grades die Gesamtsumme dieser Erhebung 250 Euro überschreitet.

Ausserdem wird die sofortige Erhebung ausgeschlossen, wenn mehr als ein schwerer Verstoss zweiten Grades festgestellt wird oder wenn ein schwerer Verstoss gleichzeitig mit einem gewöhnlichen Verstoss oder mit einem anderen schweren Verstoss ersten Grades festgestellt wird.

Art. 5 - In diesem Artikel werden die auf die Nichtansässigen anwendbaren Regeln festgelegt. Es sind dieselben Grundsätze beibehalten worden wie in der vorherigen Regelung. Obwohl die Möglichkeit, die sofortige Erhebung anzuwenden, in Bezug auf Personen mit einem Wohnsitz oder Wohnort in Belgien (Artikel 4) ausgeweitet worden ist, bleiben dennoch einige Unterschiede bestehen. So ist es möglich, für Nichtansässige eine sofortige Erhebung mit einer höheren Obergrenze vorzuschlagen. Es handelt sich um eine Obergrenze, die der Vorschlag einer sofortigen Erhebung nicht überschreiten darf. Diese Obergrenzen sind so festgelegt worden, dass sie nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu den Beträgen der Geldstrafen stehen. Es geht insbesondere darum, die Anwendung überhöhter Beträge zu vermeiden.

Art. 6 - In diesem Artikel sind die bereits in der vorherigen Regelung enthaltenen Hinterlegungsregeln aufgenommen.

Art. 7 - In diesem Artikel sind die verschiedenen Zahlungsweisen aufgenommen und werden diese klarer organisiert, indem für jede Zahlungsweise ein getrennter Punkt aufgeführt wird. Vom Inhalt her entspricht dieser Artikel der vorherigen Regelung, ausser was bestimmte, nachstehend aufgeführte Punkte betrifft: Die wichtigsten Abänderungen sind folgende: - Die Frist, die dem Zuwiderhandelnden für die Zahlung mit Marken gewährt wird, ist von zwei auf fünf Tage verlängert worden. Durch diese Verlängerung wird bestimmten praktischen Aspekten Rechnung getragen (Schwierigkeit, am Wochenende Marken zu kaufen,...). - Für den Versand von Abschnitt A und/oder Abschnitt C2 an die Staatsanwaltschaft bei einer Zahlung mit Marken wird eine Frist von fünfzehn Tagen vorgesehen. - Die Zahlung per Bank- oder Kreditkarte ist auf allgemeine Weise in Punkt 3 aufgenommen worden. - Die sofortige Barzahlung ist auf Nichtansässige beschränkt worden, um zu vermeiden, dass die Polizeidienste bedeutende Geldsummen transportieren müssen. Die Zahlung mit Marken stellt die Zahlung « in Bargeld » für Ansässige dar.

Art. 8 - Dieser Artikel legt die Modalitäten für die Annullierung eines Formulars für die Zahlung oder Hinterlegung eines Geldbetrags fest.

Art. 9 - In diesem Artikel wird angegeben, für welche Verwaltung die gezahlten und hinterlegten Geldbeträge bestimmt sind.

Art. 10 - In diesem Artikel werden die zu befolgenden Anweisungen bezüglich der Aufbewahrung der im Rahmen der Anwendung vorliegender Regelung erstellten Unterlagen festgelegt.

Art. 11 - Dieser Artikel bestimmt das Muster des für die Anwendung des vorliegenden Erlasses zu benutzenden Formulars.

Art. 12 - Mit diesem Artikel wird der vorherige Königliche Erlass aufgehoben, mit Ausnahme seines ersten Artikels, der aus einer Bestimmung über das In-Kraft-Treten dieses Textes bestand.

Art. 13 - Dieser Artikel legt das Datum des In-Kraft-Tretens der vorliegenden Regelung fest.

Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Mobilität B. ANCIAUX

22. DEZEMBER 2003 - Königlicher Erlass über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 65, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juni 1975, 9. Juli 1975, 14. Juli 1976, 2.

Juli 1981, 29. Februar 1984, 21. Juni 1985, 18. Juli 1990, 20. Juli 1991, 4. August 1996 und 16. Mai 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1985 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Übertretungen des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und seiner Ausführungserlasse, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31.

Oktober 1997, 26. Oktober 2000 und 11. Dezember 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11.

Dezember 2001;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 22. Januar 2003;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30.

Januar 2003;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, die Ziele des Gesetzgebers und der Regierung in Sachen Verkehrssicherheit in die Tat umzusetzen, wird an den Staatsrat ein Antrag auf Begutachtung binnen einer Frist von drei Tagen gerichtet. Ursprünglich war ein Antrag auf Begutachtung binnen einer Frist von dreissig Tagen vorgesehen, wie es aus der Notifikation des Ministerrates vom 31.

Januar 2003 hervorgeht.

Der Antrag auf Begutachtung binnen einer Frist von drei Tagen lässt sich unter anderem dadurch erklären, dass die Regionen beim Konsultierungsverfahren Verspätung gehabt haben. Die Regionalregierungen sind in der Tat gemäss dem Vereinbarungsprotokoll vom 24. April 2001, durch das die Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung der Regeln der allgemeinen Polizei und der Regelung über das Verkehrs- und Transportwesen geregelt ist, gebeten worden, an der Vorbereitung des Entwurfs mitzuarbeiten. Die Stellungnahme der Regionalregierungen ist daher durch einen am 6.

Februar 2003 verschickten Brief binnen einer Frist von 30 Tagen beantragt worden. Da bei Ablauf der Frist von dreissig Tagen keine Antwort der Regionen vorlag, ist diese Stellungnahme anlässlich des Konzertierungsausschusses vom 4. April 2003 entgegengenommen worden.

Die Dringlichkeit lässt sich ebenfalls rechtfertigen durch den Willen der Regierung, die Zahl der Toten und Verletzten auf unseren Strassen drastisch zu senken. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern weist Belgien nämlich eines der schlechtesten Ergebnisse in Sachen Verkehrssicherheitsindikatoren auf, insbesondere was die Anzahl Todesfälle betrifft. Es muss schnell reagiert werden, um die Ziele, die die Regierung sich im Rahmen der Versammlung aller Hauptakteure der Verkehrssicherheit gesetzt hat, zu erreichen und sich den Musterländern auf diesem Gebiet so schnell wie möglich anzunähern. Zur Erinnerung: Belgien hat sich dazu verpflichtet, die Zahl der Toten und Verletzten auf seinen Strassen bis 2006 um 33 % zu verringern.

Unter diesem Gesichtspunkt ist das Gesetz vom 7. Februar 2003 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit vom Parlament angenommen worden (Veröffentlichung des Gesetzes im Belgischen Staatsblatt vom 25. Februar 2003, Veröffentlichung der offiziellen deutschen Übersetzung dieses Gesetzes im Belgischen Staatsblatt vom 10. November 2003). Dieses Gesetz macht es jedoch erforderlich, dass die Regierung verschiedene Ausführungserlasse erlässt.

Um die gemeinsamen Ziele von Gesetzgeber und Regierung in diesem Bereich zu erreichen, müssen die Massnahmen, die verabschiedet worden sind mit dem Ziel, die Todesfälle auf unseren Strassen zu verringern, so schnell wie möglich in Kraft gesetzt werden können.

Im Übrigen lässt die Dringlichkeit sich auch durch den Willen der Regierung rechtfertigen, den verschiedenen betroffenen Dienststellen (Staatsanwaltschaften, Polizeidienste) die nötige Zeit zur Vorbereitung des für den 1. März 2004 vorgesehenen In-Kraft-Tretens der verschiedenen Ausführungserlasse einzuräumen.

Ausserdem muss die Regierung noch eine Reihe von Massnahmen treffen, um die Bürger über die Abänderungen der Regelung zu informieren.

Schliesslich steht vorliegender Text in Verbindung mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Bestimmung der schweren Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen und es ist absolut notwendig, dass diese beiden Texte gleichzeitig in Kraft gesetzt werden können;

Aufgrund des Gutachtens 35.341/4 des Staatsrates vom 16. April 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität, Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Mit der Anwendung des im vorliegenden Erlass geregelten Verfahrens dürfen vom Generalprokurator beim Appellationshof nur die Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen und lokalen Polizei und die Strassenbrigadiers sowie die Kontrolleure der Kontrolldirektion der Generaldirektion Landtransport des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen beauftragt werden.

Art. 2 - Für die Zahlung und die Hinterlegung eines Betrags werden nummerierte Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und mit dem Muster von Anlage 2 des Königlichen Erlasses vom 19.

Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr übereinstimmen. Wenn mehrere Verstösse zu Lasten eines Verkehrsteilnehmers gleichzeitig festgestellt werden, notiert der befugte Bedienstete alle Verstösse auf demselben Formular.

Es kann von Formularen Gebrauch gemacht werden, die computergestützt erstellt werden. Die Informationen, die sie enthalten, sind mit denen in Anlage 2 zu vorerwähntem Erlass vergleichbar.

Art. 3 - Unter den durch Artikel 65 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei festgelegten Bedingungen: 1. können die im Königlichen Erlass vom 22.Dezember 2003 zur Bestimmung der schweren Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen erwähnten schweren Verstösse pro Verstoss Anlass geben zur Erhebung eines Geldbetrags von: - 150 Euro für Verstösse ersten Grades, - 175 Euro für Verstösse zweiten Grades, - 300 Euro für Verstösse dritten Grades. 2. können die anderen Verstösse gegen den Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse Anlass geben zur Erhebung eines Geldbetrags von 50 Euro pro Verstoss. 3. gibt ein Verstoss gegen Artikel 34 § 1 des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei Anlass zur Erhebung von 137,50 Euro. Art. 4 - Die sofortige Erhebung ist ausgeschlossen: 1. wenn der Zuwiderhandelnde unter 18 Jahre alt ist, 2.wenn einer der bei derselben Gelegenheit festgestellten Verstösse nicht durch dieses Verfahren geregelt werden kann, 3. wenn der Zuwiderhandelnde einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat: - falls die Gesamtsumme der Erhebung mehr als 250 Euro beträgt, wenn es sich ausschliesslich um mehrere schwere Verstösse ersten Grades oder um einen oder mehrere der in Artikel 3 Nr.2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Verstösse handelt.

Der in Artikel 3 Nr. 3 des vorliegenden Erlasses erwähnte Verstoss wird für die Berechnung der vorerwähnten Höchstsumme nicht in Betracht gezogen. - falls mehr als ein schwerer Verstoss zweiten Grades festgestellt wird oder falls ein schwerer Verstoss zweiten Grades gleichzeitig mit einem in Artikel 3 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Verstoss oder mit einem schweren Verstoss ersten Grades festgestellt wird, - falls ein schwerer Verstoss dritten Grades festgestellt wird.

Art. 5 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat und mehrere Verstösse gleichzeitig zu seinen Lasten festgestellt worden sind, darf die zu zahlende Summe 750 Euro nicht überschreiten. Diese Summe wird auf 350 Euro begrenzt, wenn es sich ausschliesslich um mehrere Verstösse ersten Grades oder um einen oder mehrere der in Artikel 3 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Verstösse handelt.

Der in Artikel 3 Nr. 3 des vorliegenden Erlasses erwähnte Verstoss wird für die Berechnung der vorerwähnten Höchstsummen nicht in Betracht gezogen.

Art. 6 - 1 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort zahlt, entspricht der zu hinterlegende Geldbetrag dem in Artikel 3 Nr. 1 und 2 festgelegten Betrag zuzüglich einer Pauschale von 110 Euro.

Sind mehrere Verstösse festgestellt worden, werden die in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Beträge um eine Pauschale von 110 Euro erhöht. 2 - Bei Verstössen gegen Artikel 34 § 1 des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei beläuft sich der zu hinterlegende Geldbetrag auf 247,50 Euro, wenn der Übertreter keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort zahlt.

Art. 7 - Die Zahlung kann wie folgt erfolgen: 1 - Zahlung mit Marken 1.1 - Die Zahlung mit Marken betrifft nur Personen, die einen Wohnsitz oder einen festen Wohnort in Belgien haben. Für eine Zahlung mit Marken wird der auf dem Abschnitt C1 des Formulars angegebene Betrag beglichen durch das Anbringen von zu diesem Zweck vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen insbesondere von der Abteilung Registrierung und Domänen der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung, ausgegebenen Marken auf den Abschnitt C2/C3 des Formulars.

Diese Marken sind in den Einnahmeämtern der besagten Verwaltung und in den Postämtern erhältlich. Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann ebenfalls andere öffentliche oder private Einrichtungen ermächtigen, diese Marken unter den von ihm festgelegten Bedingungen zu verkaufen. 1.2 - Ist der Zuwiderhandelnde zum Zeitpunkt der Feststellung anwesend, werden die Abschnitte C1 und C2/C3 des Formulars ihm unmittelbar ausgehändigt.

Abschnitt C2 des Formulars wird dem befugten Bediensteten unmittelbar zurückgegeben oder innerhalb von fünf Werktagen ab dem Datum der Feststellung des Verstosses an die auf besagtem Bericht angegebene Polizeidienststelle gesandt, wobei für die Bestimmung des Versanddatums das Datum des Poststempels ausschlaggebend ist. 1.3 - Ist der Zuwiderhandelnde zum Zeitpunkt der Feststellung abwesend, werden die Abschnitte C1 und C2/C3 des Formulars auf dem Fahrzeug angebracht.

Ist der in Artikel 34 § 1 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei erwähnte Verstoss infolge einer Blutanalyse festgestellt worden, werden die Abschnitte C1 und C2/C3 des Formulars dem Zuwiderhandelnden von der Staatsanwaltschaft zugesandt.

Abschnitt C2 des Formulars wird vom Zuwiderhandelnden ordnungsgemäss ausgefüllt und innerhalb von fünf Werktagen ab dem Datum der Feststellung des Verstosses an die auf besagtem Bericht angegebene Polizeidienststelle gesandt, wobei für die Bestimmung des Versanddatums das Datum des Poststempels ausschlaggebend ist. 1.4 - Wenn die Zahlung nicht gleich vor Ort bei der Feststellung des Verstosses erfolgen kann, werden die Abschnitte C1 und C2/C3 des Formulars, die dem Übertreter ausgehändigt oder auf dem Fahrzeug angebracht wurden, für die Anwendung von Artikel 62 Absatz 8 des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei als die an den Zuwiderhandelnden gesandte Abschrift des Feststellungsprotokolls angesehen. 1.5 - Nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Werktagen ab Feststellungsdatum werden Abschnitt A und Abschnitt C2 des Formulars, der dem befugten Bediensteten unmittelbar zurückgegeben oder vom Zuwiderhandelnden zurückgesandt worden ist, an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht weitergeleitet.

Bei Nichtzahlung wird nach Ablauf derselben Frist nur Abschnitt A des Formulars an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt. 1.6 - Abschnitt B bleibt am Heft befestigt. 1.7 - Die Zahlung mit Marken kann für die in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten Verstösse erfolgen. 2 - Barzahlung 2.1 - Die Barzahlung betrifft nur Personen, die keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben. Für eine Barzahlung füllt der befugte Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C1 aus, von denen: - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt wird, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt C1 dem Zuwiderhandelnden unmittelbar ausgehändigt wird. 2.2 - Wenn der Zuwiderhandelnde den Geldbetrag in Euro zahlt, kann die Zahlung nur mit Banknoten und gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro- oder 50-Cent-Münzen erfolgen. 2.3 - Wenn der Zuwiderhandelnde den Geldbetrag nicht in Euro zahlen kann, kann die Zahlung mit Banknoten in einer einzigen der folgenden Währungen erfolgen: Pfund Sterling oder US-Dollar.

Im Hinblick auf die Zahlung mit Banknoten legt der Minister der Finanzen regelmässig für jede Summe die Beträge für nicht zur Euro-Zone gehörende Währungen fest. 3 - Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte 3.1 - Die Zahlung mit einer vom Minister der Finanzen nach den von ihm festgelegten Bedingungen zugelassenen Bank- oder Kreditkarte betrifft Personen, die einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien haben oder nicht.

Für eine Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte füllt der befugte Bedienstete die Formularabschnitte A, B und C1 aus, von denen: - Abschnitt A am selben Tag an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt wird, - Abschnitt B am Heft befestigt bleibt, - Abschnitt C1 dem Zuwiderhandelnden unmittelbar zusammen mit einem Zahlungsnachweis ausgehändigt wird. 3.2 - Der zu zahlende Geldbetrag wird stets in Euro angegeben. 4 - Gleichzeitiger Rückgriff auf verschiedene Zahlungsweisen 4.1 - Der Zuwiderhandelnde darf nur auf eine einzige Zahlungsweise zurückgreifen. 4.2 - Wenn er bar zahlt, darf er nur eine der in Artikel 7 Punkt 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Währungen verwenden.

Art. 8 - Wenn ein Formular für die Zahlung oder Hinterlegung eines Betrags für nichtig erklärt werden muss, stellt der Bedienstete, der im Besitz des Formulars ist, die Nichtigkeit durch einen mit Datum und Unterschrift versehenen Vermerk auf allen Abschnitten des Formulars fest.

Das Gleiche gilt für Formulare, die computergestützt erstellt worden sind.

Art. 9 - Die gemäss den Artikeln 5 und 6 gezahlten oder hinterlegten Barbeträge werden nach Abzug der Kosten regelmässig auf das Postscheckkonto eines Rechnungsführers der Abteilung Registrierung und Domänen der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung überwiesen.

Der Minister der Finanzen regelt die Modalitäten für die Zahlung mit Kreditkarten.

Art. 10 - Alle Unterlagen bezüglich der Zahlung oder Hinterlegung eines Geldbetrags werden fünf Jahre in den Dienststellen, zu denen die in Artikel 1 erwähnten Bediensteten gehören, aufbewahrt.

Art. 11 - Die Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr wird durch die Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt.

Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 10. Juni 1985 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Übertretungen des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und seiner Ausführungserlasse, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31.

Oktober 1997, 26. Oktober 2000 und 31. Dezember 2001, wird aufgehoben, mit Ausnahme von Artikel 1.

Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2004 in Kraft.

Art. 14 - Unser Minister der Mobilität, Unser Minister der Justiz und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2003 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Mobilität B. ANCIAUX

Anlage zum Königlichen Erlass vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse [ersetzt die im Belgischen Staatsblatt vom 31. Dezember 2003 (S. 62318-62322) veröffentlichte Anlage] « Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr Pour la consultation du tableau, voir image ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Mobilität B. ANCIAUX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 septembre 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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