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Arrêté Royal du 21 octobre 2008
publié le 11 octobre 2013

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 mai 1999 fixant les conditions particulières imposées pour l'admission à la circulation aérienne des aéronefs ultra-légers motorisés. - Traduction allemande

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service public federal mobilite et transports
numac
2013014513
pub.
11/10/2013
prom.
21/10/2008
ELI
eli/arrete/2008/10/21/2013014513/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


21 OCTOBRE 2008. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 mai 1999 fixant les conditions particulières imposées pour l'admission à la circulation aérienne des aéronefs ultra-légers motorisés. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mai 1999 fixant les conditions particulières imposées pour l'admission à la circulation aérienne des aéronefs ultra-légers motorisés (Moniteur belge du 20 novembre 2008).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 21. OKTOBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25.Mai 1999 zur Festlegung der besonderen Bedingungen für die Zulassung ultraleichter Motorluftfahrzeuge zum Luftverkehr ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, insbesondere des Artikels 5 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 2.Januar 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Mai 1999 zur Festlegung der besonderen Bedingungen für die Zulassung ultraleichter Motorluftfahrzeuge zum Luftverkehr;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.237/4 des Staatsrates vom 1. April 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 6. Juni 2008 in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;

Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Mai 1999 zur Festlegung der besonderen Bedingungen für die Zulassung ultraleichter Motorluftfahrzeuge zum Luftverkehr wird die Definition eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs wie folgt ersetzt: « ultraleichtes Motorluftfahrzeug: einsitziges oder zweisitziges Flugzeug oder Amphibienflugzeug, dessen Überziehgeschwindigkeit Vso (Landezustandsform, Motor im Leerlauf) 65 km/h (35,1 Knoten) CAS nicht übersteigt und dessen höchstzulässiges Abfluggewicht 1. 300 kg für ein einsitziges Flugzeug oder 2.315 kg für ein einsitziges Flugzeug mit an der Zelle montiertem Fallschirm-Gesamtrettungssystem oder 3. 450 kg für ein zweisitziges Flugzeug oder 4.472,5 kg für ein zweisitziges Flugzeug mit an der Zelle montiertem Fallschirm-Gesamtrettungssystem oder 5. 330 kg für ein einsitziges Amphibienflugzeug oder auf Schwimmern montiertes Flugzeug oder 6.495 kg für ein zweisitziges Amphibienflugzeug oder auf Schwimmern montiertes Flugzeug nicht übersteigt, insofern ein ultraleichtes Motorluftfahrzeug, das sowohl als normales Flugzeug als auch auf Schwimmern betrieben werden kann, je nach Fall unter dem jeweiligen Grenzwert für das höchstzulässige Abfluggewicht bleibt.

Luftfahrzeuge mit Drehflügel und aus dem Lauf abhebende Luftfahrzeuge fallen nicht unter diese Definition. » Art. 2 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Luftverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Oktober 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

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